232.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 134 ausgegeben am 5. November 2002
Gesetz
vom 11. September 2002
über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen
Art. 1
Schutzgegenstand; Zweck
1) Dieses Gesetz schützt Designs durch Eintragung und gewährt den Entwerfern von Designs oder ihren Rechtsnachfolgern ausschliessliche Rechte.
2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII – 9b.01).
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) "Design": die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt;
b) "Erzeugnis": jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschliesslich - unter anderem - von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als "Erzeugnis";
c) "komplexes Erzeugnis": ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Schutzvoraussetzungen
1) Ein Design ist schutzfähig, wenn es neu ist und Eigenart aufweist.
2) Ein Design gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum kein identisches Design zugänglich gemacht worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
3) Ein Design weist Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum zugänglich gemacht worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
4) Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart:
a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemässer Verwendung sichtbar bleibt; und
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
5) "Bestimmungsgemässe Verwendung" im Sinne des Abs. 4 bedeutet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Massnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.
Art. 4
Offenbarungen
1) Ein Design gilt als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung veröffentlicht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es sei denn, dass diese Tatsache den im EWR tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der Hinterlegung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag bekannt sein konnte. Ein Design gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
2) Die Offenbarung eines Designs kann bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum der Person, die das Recht innehält (Rechtsinhaber) nicht entgegengehalten werden, wenn:
a) Dritte das Design missbräuchlich zum Nachteil des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers offenbart haben;
b) der Entwerfer, sein Rechtsnachfolger oder ein Dritter aufgrund von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers das Design offenbart hat.
Art. 5
Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsgründe
1) Der Designschutz wird von der Eintragung nach Art. 25 ausgeschlossen, wenn:
a) es kein Design im Sinne von Art. 2 ist;
b) das Design liechtensteinisches Recht oder Staatsverträge verletzt; oder
c) das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
2) Das Recht an einem Design wird, wenn das Design eingetragen worden ist, für nichtig erklärt, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen;
b) das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Art. 3 und 4 nicht erfüllt; oder
c) die Merkmale des Designs nach Massgabe von Art. 7 der Richtlinie 89/71/EG ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind.
Art. 6
Teilweise Aufrechterhaltung
1) Ein Design kann in geänderter Form aufrecht erhalten bleiben:
a) durch Erklärung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b und c festzustellen ist; oder
b) durch Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Löschung verlangt werden kann, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das Design seine Identität behält.
2) Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch noch nach der Beendigung der Schutzdauer oder nach einem Verzicht auf das Design erfolgen.
B. Bestand des Designrechts
Art. 7
Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes
1) Das Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register (Register).
2) Der Schutz besteht während fünf Jahren vom Tag der Hinterlegung an.
3) Er kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden.
Art. 8
Hinterlegungspriorität
Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt.
Art. 9
Berechtigung zur Hinterlegung
1) Zur Hinterlegung berechtigt ist diejenige Person, die das Design entworfen hat, deren Rechtsnachfolger oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem andern Rechtsgrund gehört.
2) Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entworfen, so sind sie ohne gegenteilige Vereinbarung gemeinschaftlich zur Hinterlegung berechtigt.
C. Schutzbereich und Wirkung
Art. 10
Schutzbereich
1) Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.
2) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
Art. 11
Wirkungen des Designrechts; Erschöpfungsgrundsatz
1) Das Designrecht verleiht dem Rechtsinhaber das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
2) Der Rechtsinhaber kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, oder deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.
3) Der Rechtsinhaber hat nicht das Recht, einem Dritten Handlungen zu untersagen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Designrechts fallendes Design eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn es von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.
Art. 12
Beschränkung der Rechte aus dem Design
Die Rechte aus einem Design nach seiner Eintragung können nicht geltend gemacht werden für:
a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
b) Handlungen zu Versuchszwecken;
c) die Wiedergabe zum Zweck der Zitierung oder zum Zweck der Lehre, vorausgesetzt, solche Handlungen sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Designs nicht über Gebühr und die Quelle wird angegeben;
d) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das Hoheitsgebiet des betreffenden EWRA-Vertragstaates gelangen;
e) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge in den betreffenden EWRA-Vertragstaat;
f) die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.
Art. 13
Mehrere Rechtsinhaber
Mehreren Rechtsinhabern stehen ohne gegenteilige Vereinbarung die Befugnisse nach Art. 11 gesamtheitlich zu.
Art. 14
Weiterbenützungsrecht
1) Der Rechtsinhaber kann Dritten nicht verbieten, ein von diesen im Inland während der folgenden Zeitabschnitte gutgläubig gebrauchtes Design im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen:
a) vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum;
b) während der Dauer des Aufschubes der Veröffentlichung (Art. 27).
2) Das Weiterbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.
Art. 15
Mitbenützungsrecht
1) Der Rechtsinhaber kann das eingetragene Design Dritten nicht entgegenhalten, wenn die Dritten es im Inland zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung der Gebühr für eine weitere Schutzperiode und dem Tag, an dem eine Weiterbehandlung (Art. 33) eingereicht worden ist, gutgläubig gewerbsmässig gebraucht oder dazu besondere Anstalten getroffen haben.
2) Das Mitbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.
3) Wer das Mitbenützungsrecht beansprucht, hat dem Rechtsinhaber ab Wiederaufleben des Designrechts eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
Art. 16
Übertragung
1) Der Rechtsinhaber kann das Designrecht oder einzelne Befugnisse daraus ganz oder teilweise übertragen.
2) Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, nicht aber der Eintragung im Register. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist.
3) Bis zur Eintragung der Übertragung im Register können:
a) gutgläubige Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an den bisherigen Rechtsinhaber leisten;
b) Klagen nach diesem Gesetz gegen den bisherigen Rechtsinhaber gerichtet werden.
Art. 17
Lizenz
1) Der Rechtsinhaber kann das Designrecht oder einzelne Befugnisse daraus Dritten ausschliesslich oder nicht ausschliesslich zum Gebrauch überlassen.
2) Die Lizenz wird auf Antrag einer der beteiligten Personen in das Register eingetragen. Sie erhält damit Geltung gegenüber einem später erworbenen Recht am Design.
Art. 18
Nutzniessung und Pfandrecht; Zwangsvollstreckung
1) Das Designrecht kann Gegenstand einer Nutzniessung, eines Pfandrechts sowie von Vollstreckungsmassnahmen sein.
2) Eine Nutzniessung und ein Pfandrecht können gegenüber gutgläubigen Erwerbern des Designrechts nur geltend gemacht werden, wenn sie im Register eingetragen sind. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der beteiligten Personen.
3) Bis zur Eintragung einer Nutzniessung im Register können gutgläubige Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an den bisherigen Rechtsinhaber leisten.
D. Vertretung
Art. 19
Vertretung
Der Rechtsinhaber eines Designs, der im Inland weder einen Wohnsitz oder Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vor den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden nur teilnehmen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Vertreter bestellt hat.
II. Hinterlegung und Eintragung
A. Hinterlegung
Art. 20
Allgemeine Voraussetzungen
1) Ein Design gilt als hinterlegt, wenn bei der Hinterlegungsstelle ein in deutscher Sprache verfasstes Gesuch eingereicht wird.
2) Für das Gesuch ist ein amtliches Formular zu verwenden.
3) Das Gesuch enthält:
a) einen Antrag auf Eintragung;
b) eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, setzt die Hinterlegungsstelle der hinterlegenden Person eine Frist zur Behebung dieses Mangels;
c) eine Bestätigung darüber, dass die vorgeschriebene Gebühr für die erste Schutzperiode bezahlt wurde.
4) Wird ein flächenhaftes Design (Muster) hinterlegt und ist der Aufschub der Veröffentlichung nach Art. 27 beantragt worden, so kann an Stelle der Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden. Soll der Designschutz nach Ablauf eines Aufschubes aufrechterhalten werden, so ist der Hinterlegungsstelle vorab eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs nachzureichen.
5) Die Regierung kann mittels Verordnung weitere Erfordernisse aufstellen für diejenigen Designs, die bildlich veröffentlicht werden.
Art. 21
Sammelhinterlegung
1) Designs können einzeln oder in Paketen hinterlegt werden.
2) Die Anzahl der je in einem Paket hinterlegten Designs wird nur beschränkt durch Grösse und Gewicht desselben.
3) Die Regierung kann die Einzelheiten hinsichtlich Grösse und Gewicht mit Verordnung regeln.
Art. 22
Wirkung der Hinterlegung
Die Hinterlegung begründet die Vermutung der Neuheit und Eigenart sowie der Berechtigung zur Hinterlegung.
B. Priorität
Art. 23
Voraussetzung und Wirkungen der Priorität
1) Ist ein Design erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann die hinterlegende Person oder ihr Rechtsnachfolger für die Hinterlegung des gleichen Designs in Liechtenstein das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in Liechtenstein innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2) Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher für Liechtenstein Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
Art. 24
Formvorschriften
1) Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat bei der Hinterlegungsstelle eine Prioritätserklärung einzureichen. Die Hinterlegungsstelle kann die Einreichung eines Prioritätsbeleges verlangen.
2) Der Anspruch verwirkt, wenn die von der Regierung mit Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht eingehalten werden.
3) Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten der Rechtsinhaber.
C. Eintragung und Veröffentlichung
Art. 25
Eintragung
1) Die Hinterlegungsstelle trägt das ordnungsgemäss hinterlegte Design ohne vorgängige Prüfung seiner Neuheit und Eigenart und der Rechte des Hinterlegers in das Register ein und fertigt für den Hinterleger die Hinterlegungsurkunde aus.
2) Eintragungsgesuche, welche die formellen Erfordernisse dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnung nicht erfüllen (Art. 20 Abs. 1, 2 und 3) und die trotz amtlicher Aufforderung nicht in Ordnung gebracht werden, sind von der Hinterlegungsstelle zurückzuweisen.
3) Die Hinterlegungsstelle weist das Eintragungsgesuch ab, wenn die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 offensichtlich nicht gegeben sind.
4) Im Register werden ferner alle Änderungen im Bestand des Designrechts oder der Berechtigung am Design eingetragen. Die Regierung kann mit Verordnung die Eintragung weiterer Angaben wie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten vorsehen.
Art. 26
Veröffentlichung
Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Eintragungen veröffentlicht werden und bestimmt das Publikationsorgan.
Art. 27
Aufschub der Veröffentlichung
1) Die hinterlegende Person kann schriftlich beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate, vom Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum an gerechnet, aufgeschoben wird.
2) Während des Aufschubs kann der Rechtsinhaber jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen.
3) Die Hinterlegungsstelle hält das hinterlegte Design bis zum Ablauf des Aufschubs geheim. Die Geheimhaltung ist unbefristet, wenn die Hinterlegung vor Ablauf des Aufschubs zurückgenommen wird.
Art. 28
Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht
1) Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen; Art. 27 bleibt vorbehalten.
2) Sie hat zudem das Recht, gegen Bezahlung einer Gebühr in die Akten eingetragener Designs Einsicht zu nehmen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere die Fälle:
a) in denen schon vor der Eintragung Einsicht in die Akten gewährt wird;
b) in denen das Einsichtsrecht eingeschränkt werden kann.
Art. 29
Löschung der Eintragung
Die Hinterlegungsstelle löscht eine Eintragung ganz oder teilweise, wenn:
a) der Rechtsinhaber die Löschung beantragt;
b) die Eintragung nicht verlängert wird;
c) die für die Eintragung oder die Schutzverlängerung vorgesehenen Gebühren nicht bezahlt sind;
d) die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil für nichtig erklärt wird; oder
e) die Schutzfrist gemäss Art. 7 abgelaufen ist.
D. Gebühren
Art. 30
Gebühren
1) Die Höhe der Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten werden von der Regierung durch Verordnung geregelt.
2) Für besondere Anträge kann die Hinterlegungsstelle eine Entschädigung verlangen, die nach Zeitaufwand und entstandenen Kosten berechnet wird.
3) Die Gebühren für die erste Schutzperiode sind bei der Hinterlegung zu entrichten, diejenigen für die zweite, dritte und vierte Schutzperiode werden je am ersten Tage derselben fällig.
Art. 31
Zahlung
1) Wird die Gebühr für die Fortdauer des Schutzes nicht innert drei Monaten seit Eintritt ihrer Fälligkeit bezahlt, erlöscht die Hinterlegung.
2) Die mangels rechtzeitiger Zahlung der Gebühr für die Fortdauer des Schutzes erloschene Hinterlegung kann wiederhergestellt werden, wenn innert drei Monaten seit Ablauf der versäumten Frist die fällige Gebühr sowie die dafür festgesetzte Wiederherstellungsgebühr bezahlt werden.
E. Wirkung der internationalen Registrierung in Liechtenstein
Art. 32
Wirkung der internationalen Registrierung in Liechtenstein
Wer ein Design international hinterlegt, erlangt den Schutz dieses Gesetzes gleich, wie wenn er das Design in Liechtenstein hinterlegt hätte. Soweit die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 6. November 1925 für den Inhaber der internationalen Hinterlegung günstiger sind als dieses Gesetz, gehen sie diesem vor.
III. Rechtsschutz
A. Weiterbehandlung bei Fristversäumnis
Art. 33
Weiterbehandlung bei Fristversäumnis
1) Versäumt die hinterlegende Person oder die Rechtsinhaberin eine Frist, die gegenüber der Hinterlegungsstelle einzuhalten ist, so kann sie bei der Hinterlegungsstelle die Weiterbehandlung beantragen.
2) Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnisnahme des Fristversäumnisses eingereicht werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Frist muss zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlt werden.
3) Die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags durch die Hinterlegungsstelle stellt den Zustand her, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.
4) Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen bei Versäumen der Fristen:
a) für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags;
b) für die Inanspruchnahme einer Priorität.
B. Beschwerde im Verwaltungsverfahren
Art. 34
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen der Hinterlegungsstelle, insbesondere gegen die Zurückweisung einer Hinterlegung, kann binnen 30 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.1
C. Zivilrechtlicher Schutz
Art. 35
Feststellungsklage
Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Landgericht feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.
Art. 36
Abtretungsklage
1) Wer ein besseres Recht geltend macht, kann den Rechtsinhaber auf Abtretung des Designrechts klagen.
2) Ist der Rechtsinhaber gutgläubig, so ist ihm gegenüber die Klage innerhalb von zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Designs anzuheben.
3) Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben das Design im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.
4) Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.
Art. 37
Leistungsklage
1) Der Rechtsinhaber, der in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:
a) eine drohende Verletzung zu verbieten;
b) eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c) den Beklagten zu verpflichten, Herkunft und Umfang der in seinem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten Gegenstände anzugeben und Adressaten sowie Umfang einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen.
2) Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Klagen auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
3) Die Leistungsklage kann erst nach der Eintragung des Designs im Register angehoben werden. Ein Schaden kann rückwirkend auf den Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem die beklagte Partei vom Inhalt des Eintragungsgesuchs Kenntnis erhalten hat.
4) Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.
Art. 38
Einziehung im Zivilverfahren
Das Landgericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.
Art. 39
Gerichtsstand
1) Das Landgericht ist zur Beurteilung der in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen zuständig, sofern der Wohnsitz des Beklagten, der Ort, wo die Handlung begangen wurde, oder der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist, sich in Liechtenstein befindet.
2) Das Landgericht ist in jedem Falle für Klagen wegen der Verletzung eines liechtensteinischen Designs zuständig.
Art. 40
Einstweilige Verfügungen
1) Wer glaubhaft macht, dass er in seinem Designrecht verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus dieser Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, kann die Anordnung einstweiliger Verfügungen beantragen.
2) Er kann insbesondere verlangen, dass das Landgericht Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet.
3) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Landgericht zuständig.
4) Art. 37 Abs. 4 gilt sinngemäss.
Art. 41
Veröffentlichung des Urteils
Das Landgericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
Art. 42
Mitteilung des Urteils
Das Landgericht teilt ein rechtskräftiges Urteil, welches die Änderung einer Eintragung im Register bewirkt, der Hinterlegungsstelle mit.
D. Strafrechtlicher Schutz
Art. 43
Designrechtsverletzung
1) Eine Person wird auf Verlangen des Rechtsinhabers vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wenn sie dessen Designrecht vorsätzlich verletzt, indem sie:
a) das Design widerrechtlich gebraucht;
b) bei einer Gebrauchshandlung mitwirkt, deren Begehung begünstigt oder erleichtert;
c) sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft und den Umfang der in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten oder nachgeahmten Gegenstände anzugeben und Adressat sowie Umfang einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen.
2) Wer eine Designrechtsverletzung gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch den öffentlichen Ankläger statt.
Art. 44
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen.
Art. 45
Aussetzung des Verfahrens
1) Das Landgericht kann das Strafverfahren aussetzen, wenn der Beschuldigte die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts in einem Zivilverfahren geltend macht.
2) Wendet der Beschuldigte im Strafverfahren die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts ein, so kann ihm vom Landgericht zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist angesetzt werden.
3) Während der Aussetzung ruht die Verjährung.
Art. 46
Einziehung im Strafverfahren
1) Ist eine Widerhandlung begangen worden, können
a) Gegenstände, auf die sich die Widerhandlung bezieht, und
b) Gegenstände, die zu ihrer Begehung verwendet worden oder bestimmt sind, eingezogen werden. § 26 des Strafgesetzbuches findet Anwendung.
2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
Art. 47
Verfall2
1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 43 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.3
2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
E. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr
Art. 48
Anzeige verdächtiger Sendungen
1) Die zuständige Stelle ist ermächtigt, den Rechtsinhaber eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht.4
2) In diesem Falle ist die zuständige Stelle ermächtigt, die Gegenstände während drei Arbeitstagen zurückzuhalten, damit der Rechtsinhaber einen Antrag nach Art. 49 stellen kann.
Art. 49
Antrag auf Hilfeleistung
1) Hat der Rechtsinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, so kann er bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern.5
2) Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid der zuständigen Stelle erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Gegenstände.
3) Die zuständige Stelle entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
Art. 50
Zurückbehaltung der Gegenstände
1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrags nach Art. 49 Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit.6
2) Die zuständige Stelle behält die betreffenden Gegenstände bis zu zehn Arbeitstage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs. 1 an zurück, damit der Antragsteller einstweilige Verfügungen erwirken kann.
3) In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle die betreffenden Gegenstände während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.
Art. 50a7
Proben oder Muster
1) Während des Zurückbehaltens der Gegenstände ist die zuständige Stelle ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der Gegenstände zu gestatten.
2) Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt.
3) Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den zollrechtlichen Bestimmungen.
Art. 50b8
Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Art. 50 Abs. 1 informiert die zuständige Stelle den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Art. 50a Abs. 1.
2) Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.
3) Die zuständige Stelle kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
Art. 50c9
Antrag auf Vernichtung der Gegenstände
1) Zusammen mit dem Antrag nach Art. 49 Abs. 1 kann der Antragsteller bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Gegenstände zu vernichten.
2) Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die zuständige Stelle dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer im Rahmen der Mitteilung nach Art. 50 Abs. 1 mit.
3) Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 50 Abs. 2 und 3 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden.
Art. 50d10
Zustimmung
1) Für die Vernichtung der Gegenstände ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.
2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 50 Abs. 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
Art. 50e11
Beweismittel
Vor der Vernichtung der Gegenstände entnimmt die zuständige Stelle Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
Art. 50f12
Schadenersatz
1) Erweist sich die Vernichtung der Gegenstände als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden.
2) Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
Art. 50g13
Kosten
1) Die Vernichtung der Gegenstände erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
2) Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Art. 50e entscheidet das Landgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Art. 50f Abs. 1.
Art. 5114
Haftungserklärung und Schadenersatz
1) Ist durch das Zurückbehalten der Gegenstände ein Schaden zu befürchten, so kann die zuständige Stelle das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die zuständige Stelle vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
2) Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Gegenstände und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
Art. 52
Zuständigkeit; Völkerrechtliche Verträge
1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 48 bis 51 wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.
2) Mit dem Vollzug der Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr kann die Regierung:
a) einzelne Amtsstellen der Landesverwaltung;
b) Dritte;
betrauen.
3) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 53
Verhältnis zu anderen Formen des Schutzes
Dieses Gesetz lässt Vorschriften der Gesetze über Marken und Herkunftsangaben, Patente, Urheberrechte, unlauteren Wettbewerb und verwandte Schutzrechte unberührt.
Art. 54
Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die Hinterlegung (Art. 20);
b) die Sammelhinterlegung (Art. 21);
c) die Eintragung (Art. 25);
d) die Veröffentlichung (Art. 26);
e) die Öffentlichkeit des Registers und Akteneinsicht (Art. 28);
f) die Gebühren (Art. 30);
g) die Massnahmen im Bereich bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr (Art. 48 bis 52).
2) Die Regierung bezeichnet die Hinterlegungsstelle für Designs mit Verordnung.
Art. 55
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1928 Nr. 14;
b) Gesetz vom 9. Januar 1964 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1964 Nr. 13;
c) Gesetz vom 19. Dezember 1985 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1986 Nr. 19;
d) Gesetz vom 13. Mai 1998 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1998 Nr. 119.
Art. 56
Übergangsbestimmungen
1) Eingetragene Muster und Modelle unterstehen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht. Mit dem Gesuch um Verlängerung für eine vierte Schutzperiode ist bei der Hinterlegungsstelle eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs einzureichen.
2) Rechte aus Mustern und Modellen, die vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden sind, können nicht geltend gemacht werden, wenn:
a) sie Handlungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und 2 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden; und
b) der Verletzte vor diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht diese Handlungen nicht hätte verbieten können.
3) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hinterlegte, aber noch nicht eingetragene Muster und Modelle unterstehen bis zum Zeitpunkt der Eintragung dem bisherigen Recht.
4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes versiegelt eingetragene Muster und Modelle bleiben bis zum Ende der ersten Schutzperiode versiegelt.
5) Art. 37 Abs. 4 findet nur auf Lizenzverträge Anwendung, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.
Art. 57
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

2   Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 170.

3   Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 170.

4   Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 414.

5   Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 414.

6   Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 414.

7   Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 414.

8   Art. 50b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 414.

9   Art. 50c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 414.

10   Art. 50d eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 414.

11   Art. 50e eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 414.

12   Art. 50f eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 414.

13   Art. 50g eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 414.

14   Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 414.