730.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 144 ausgegeben am 15. November 2002
Gesetz
vom 20. Juni 2002
über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
a) die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von sowie die Versorgung mit Elektrizität;1
b) die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors;
c) den Marktzugang;
d) die Kriterien und Verfahren für die Ausschreibung und Vergabe von Genehmigungen;2
e) den Betrieb der Netze, sowie;
f) den Kundenschutz.3
Art. 2
Zweck
1) Dieses Gesetz dient insbesondere:
a) der Gewährleistung einer möglichst sicheren, wettbewerbsorientierten, nicht diskriminierenden und umweltverträglichen Versorgung mit Elektrizität;4
b) der Schaffung eines nachhaltigen, nicht diskriminierenden, transparenten und wettbewerbsorientierten Elektrizitätsbinnenmarktes;5
c) einer angemessenen Berücksichtigung der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sowie der rationellen Energienutzung unter Abwägung umwelt- und wettbewerbspolitischer sowie wirtschaftlicher Kriterien.
2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung:6
a) der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt7;
b) der Richtlinie 2005/89/EG über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen8;
c) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel9;
d) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden10.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.11
Art. 3
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:12
1. "Erzeugung": die Produktion von Elektrizität;
2. "Erzeuger": eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität erzeugt;
3. "Eigenerzeuger": eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität im Wesentlichen für den eigenen Verbrauch erzeugt;
4. "unabhängiger Erzeuger": ein Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen im Bereich des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;
5. "Übertragung": der Transport von Elektrizität über ein Höchst- oder Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
6. "Verteilung": der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
7. "Grosshändler": eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb oder ausserhalb des Netzes, in dem sie ansässig ist, kauft;
8. "Kunden": Grosshändler und Endkunden, die Elektrizität kaufen;
9. "Haushalts-Kunden": Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schliesst gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
10. "Endkunden": Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kaufen;
11. "Verbindungsleitungen": Anlagen, die zur Verbundschaltung von Übertragungs- und /oder Verteilernetzen dienen;
12. "Verbundnetz": eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
13. "Direktleitung": eine Leitung, die:
a) einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet; oder
b) einen Erzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit ihren eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden verbindet;
14. "wirtschaftlicher Vorrang": die Rangfolge der Elektrizitätsversorgungsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
15. "Hilfsdienste": alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
16. "Netzbenutzer": jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;
17. "Netzbetreiber": Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber;
18. "Übertragungsnetzbetreiber": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Übertragung von Elektrizität wahrnimmt und verantwortlich ist für:
a) den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen; und
b) die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen;
19. "Verteilernetzbetreiber": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt und verantwortlich ist für:
a) den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen; und
b) die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
20. "Versorgung": der Verkauf, einschliesslich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;
21. "Anschlusspunkt": die Spannungsebene an der Übergabemessstelle;
22. "Energieanlagen": Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen;
23. "Erzeugungsanlagen": Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität;
24. "integriertes Elektrizitätsunternehmen": ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, das bzw. die wahrnimmt:
a) mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität; oder
b) mindestens eine der vier Funktionen und eine weitere Tätigkeit ausserhalb des Elektrizitätsbereichs;
25. "verbundenes Unternehmen":
a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 1073 Abs. 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR);
b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Art. 1117 Abs. 1 PGR;
c) Unternehmen, die denselben Aktionären gehören;
26. "Versorgungsunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
27. "erneuerbare Energiequellen": erneuerbare, nichtfossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
28. "rationelle Energienutzung": Stromerzeugung in Erzeugungsanlagen mit hohem Gesamtwirkungsgrad;
29. "Sicherheit": sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
30. "dezentrale Erzeugungsanlage": eine an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage;
31. "Elektrizitätsversorgungsvertrag": ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;13
32. "Elektrizitätsderivat": ein Finanzinstrument im Sinne von Abschnitt C Ziff. 5, 6 oder 7 des Anhangs 2 des Bankengesetzes, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;14
33. "Kontrolle": Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:15
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
34. "Elektrizitätsunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität wahrnimmt und die kommerzielle, technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden.16
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3a17
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Kundenschutz18
1) Die Regierung kann mit Verordnung Elektrizitätsunternehmen und Betreibern von Direktleitungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit einschliesslich Versorgungssicherheit, Regelmässigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umwelt- und Klimaschutz einschliesslich Energieeffizienz sowie sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein.
2) Alle im Inland niedergelassenen Haushalts-Kunden haben Anspruch auf eine Grundversorgung mit Elektrizität.
2a) Alle im Inland niedergelassenen Kunden haben das Recht, sich von einem in- oder ausländischen Lieferanten mit Strom versorgen zu lassen, sofern der Lieferant die in Liechtenstein geltenden Regeln im Bereich Handel und Ausgleich einhält. Versorgungsunternehmen, die bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Lieferant registriert sind, dürfen durch die Verwaltungsverfahren in Liechtenstein nicht diskriminiert werden.19
3) Elektrizitätsunternehmen und Betreiber von Direktleitungen haben zum Schutz der Kunden insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren geeignete Massnahmen zu treffen. Bei Haushalts-Kunden umfassen solche Massnahmen die in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG aufgeführten Massnahmen. Die Regierung regelt das Nähere über die Massnahmen zum Schutz der Kunden mit Verordnung. Sie definiert insbesondere ein Konzept für schutzbedürftige Kunden, das sich auf Energiearmut sowie auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschliessen.20
3a) Die Regierung bestimmt eine Anlaufstelle, über die die Kunden alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren erhalten.21
4) Die Regierung unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) umgehend über alle Massnahmen, die zur Gewährleistung der Grundversorgung und zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschliesslich des Verbraucher- und Umweltschutzes getroffen wurden. Sie unterrichtet die ESA anschliessend alle zwei Jahre über Änderungen der Massnahmen.
Art. 3b22
Endkundenmärkte
1) Um das Entstehen gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte zu erleichtern, legen Elektrizitätsunternehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtungen gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung gemeinsam fest und veröffentlichen sie. Diese Regeln unterliegen der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde.
2) Grosse Nichthaushaltskunden haben das Recht, gleichzeitig mit mehreren Versorgungsunternehmen Verträge abzuschliessen.
II. Genehmigungspflicht
Art. 4
Genehmigungspflicht
1) Die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen ist genehmigungs- bzw. bewilligungspflichtig.
2) Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den jeweils geltenden Spezialgesetzgebungen, insbesondere dem Baugesetz und dem Elektrizitätsgesetz.
3) Im Falle der Verweigerung der Genehmigung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Begründung wird ebenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zur Unterrichtung mitgeteilt.
III. Technische Anforderungen an Energieanlagen
Art. 5
Einhaltung technischer Regeln
Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
IV. Betrieb und Unterhalt von Netzen
Art. 623
Grundsatz
Netzbetreiber sind für den Betrieb, die Wartung sowie den Ausbau des Netzes und der Verbindungsleitungen mit anderen Netzen, einschliesslich der Schaffung zusätzlicher Einspeisungspunkte für den Anschluss unabhängiger Erzeuger, verantwortlich und gewährleisten damit die höchstmögliche Versorgungsqualität und Netzsicherheit.
Art. 724
Unterhaltspflicht
1) Netzbetreiber sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Elektrizitätsnetz unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und auszubauen und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen. Sie haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Verbundnetzen zu regeln.25
2) Sie haben die Energie, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nicht diskriminierenden und wettbewerbsorientierten Verfahren zu beschaffen.
Art. 826
Festlegung technischer Vorschriften
1) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, Kriterien für die technische Betriebssicherheit festzulegen und für den Anschluss von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an das Netz technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb auszuarbeiten und zu veröffentlichen.
2) Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein.
2a) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes gemeinsam festzulegen und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.27
3) Diese technischen Vorschriften sind nach Massgabe von Art. 5 der Richtlinie (EU) 2015/153528 der ESA mitzuteilen.29
Art. 8a30
Ausgleichsregelungen
1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Regelungen für den Ausgleich von Energieungleichgewichten im Übertragungs- oder Verteilernetz auszuarbeiten und zu veröffentlichen.
2) Die Ausgleichsregelungen nach Abs. 1, einschliesslich der von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte, müssen objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein.
3) Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen einschliesslich der Regelungen und der Preise sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen.
Art. 931
Nichtdiskriminierung
Netzbetreiber haben sich jeglicher Diskriminierung gegenüber Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten.
Art. 10
Vertraulichkeit
1) Unbeschadet des Art. 28 Abs. 3 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Netzbetreiber wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und dürfen diese beim Verkauf oder Erwerb von Elektrizität durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen. Sie müssen zudem verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden.32
2) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
Art. 1133
Informationspflicht
1) Netzbetreiber sind verpflichtet, jedem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen.
2) Sie stellen den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung, die diese für einen effizienten Netzzugang benötigen.
Art. 12
Kriterien für die Einspeisung
1) Netzbetreiber sind verpflichtet, objektive Kriterien für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen festzulegen. Bei den Kriterien werden der wirtschaftliche Vorrang von Strom aus verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus Verbindungsleitungen sowie die sich für das Netz ergebenden technischen Beschränkungen berücksichtigt.34
2) Elektrizität aus Erzeugungsanlagen, die erneuerbare Energieträger verwenden, oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. i des Energieeffizienzgesetzes ist dabei der Vorrang zu geben.35
3) Die Kriterien sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, vom Netzbetreiber zu veröffentlichen und diskriminierungsfrei anzuwenden, damit ein einwandfreies Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes gewährleistet wird.
Art. 1336
Besondere Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber
Jeder Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet:
a) auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen;
b) durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen;
c) Erzeugungsanlagen in seinem Gebiet in Anspruch zu nehmen und Verbindungsleitungen mit den anderen Netzen zu nutzen, unbeschadet der Elektrizitätslieferung aufgrund vertraglicher Verpflichtungen einschliesslich der Verpflichtungen aus den Ausschreibungsbedingungen;
d) Leistungsziele für die Versorgungsqualität und die Sicherheit festzulegen und einzuhalten; die Ziele sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Leistungsziele müssen objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und veröffentlicht werden;
e) die Bedingungen für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschliesslich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements festzulegen; die Bedingungen sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen und zu veröffentlichen;37
f) unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern;38
g) die Mindestanforderungen der Regulierungsbehörde betreffend Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes einschliesslich der Verbindungskapazitäten einzuhalten.39
Art. 13a40
Besondere Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
1) Verteilernetzbetreiber berücksichtigen bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmassnahmen und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte.
2) Sie ergreifen Massnahmen zur Optimierung des Stromverbrauchs, indem sie beispielsweise Energiemanagementdienstleistungen anbieten, neuartige Preismodelle entwickeln oder gegebenenfalls intelligente Messsysteme oder intelligente Netze einführen. Für intelligente Messsysteme legen sie der Regulierungsbehörde eine wirtschaftliche Bewertung und einen Einführungszeitplan in Übereinstimmung mit Anhang I Ziff. 2 der Richtlinie 2009/72/EG zur Genehmigung vor.41
V. Netzzugang42
Art. 1443
Durchleitungspflicht
Netzbetreiber sind verpflichtet, Erzeugern, Versorgungsunternehmen und Kunden in nicht diskriminierender Weise die Durchleitung von Elektrizität zu einem festgelegten Durchleitungspreis (Art. 18 Abs. 1) und den allgemeinen Netzbedingungen (Art. 18 Abs. 3) zu gewähren.
Art. 1544
Aufgehoben
Art. 1645
Anschlusspflicht
1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Anschluss von Erzeugern, Versorgungsunternehmen und Kunden in nicht diskriminierender Weise an das Netz zu einem festgelegten Anschlusspreis (Art. 18 Abs. 1) und gemäss den allgemeinen Netzbedingungen (Art. 18 Abs. 3) zu gewähren.
2) Ausserhalb der erschlossenen Bauzone werden anstatt dem Anschlusspreis nach Art. 18 Abs. 3 die effektiven Netzkosten berechnet.
Art. 1746
Verweigerung des Netzzugangs
1) Netzbetreiber können den Netzzugang verweigern, wenn sie nachweisen, dass sie nicht über die nötige Kapazität verfügen. Die Verweigerung ist ordnungsgemäss zu begründen.
2) Sie haben bei einer Verweigerung des Netzzugangs aussagekräftige Informationen darüber bereitzustellen, welche Massnahmen zur Verstärkung des Netzes notwendig wären, sofern die ersuchende Partei die Kosten für die Bereitstellung dieser Informationen trägt.
Preise und allgemeine Netzbedingungen47
Art. 1848
a) Grundsatz
1) Die Höhe der Preise nach Art. 14 und 16 richtet sich nach den notwendigen Kosten eines effizient betriebenen Netzes. Die Preise sind nicht diskriminierend festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
2) Die Preise sind im Sinne eines Anschlusspunktemodells, das dem Solidaritätsprinzip Rechnung trägt, festzulegen.
3) Das Netz ist zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die vom Elektrizitätsunternehmen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb seines Unternehmens oder gegenüber verbundenen Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die technischen Vorschriften nach Art. 8 sind Bestandteil der allgemeinen Netzbedingungen.
4) Die Preise und allgemeinen Netzbedingungen sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Anforderungen an die Qualität der Netze im Sinne der Art. 6 und 7 erfüllt werden können.
Art. 1949
Aufgehoben
Art. 2050
b) Genehmigung
1) Die Regulierungsbehörde genehmigt vor deren Gültigkeit:
a) die Preise nach Art. 18 Abs. 1;
b) die allgemeinen Netzbedingungen nach Art. 18 Abs. 3.
2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, von Netzbetreibern zu verlangen, die Preise sowie die allgemeinen Netzbedingungen zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nicht diskriminierend angewendet werden.
2a) Verzögert sich die Festlegung der Durchleitungspreise, kann die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Durchleitungspreise festsetzen und über Massnahmen entscheiden, mit denen die Abweichungen zwischen endgültigen und vorläufigen Durchleitungspreisen ausgeglichen werden.51
3) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien für eine transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Berechnung der Preise sowie für die Erstellung der allgemeinen Netzbedingungen erlassen.
4) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, dass Aufwendungen für Massnahmen zur rationellen, sicheren und umweltschonenden Verwendung von Elektrizität bei der Festlegung der Durchleitungs- und Anschlusspreise berücksichtigt werden können, sofern diese Massnahmen einer wirtschaftlich rationellen Betriebsführung entsprechen.
Art. 2152
Aufgehoben
Art. 2253
Direktleitungen
1) Im Inland niedergelassene Erzeuger und Versorgungsunternehmen können ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden über eine Direktleitung mit Elektrizität versorgen.
2) Jeder im Inland niedergelassene Kunde kann von einem Erzeuger oder einem Versorgungsunternehmen über eine Direktleitung mit Elektrizität versorgt werden.
3) Erzeuger, Versorgungsunternehmen und Kunden, welche die Errichtung und den Betrieb von Direktleitungen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen Netzbetreibern gleichgestellt.
4) Die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung kann versagt werden, wenn dadurch die Erfüllung der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Art. 3a verhindert würde. Die Verweigerung ist ordnungsgemäss zu begründen.
Art. 23
Grenzüberschreitende Durchleitung
1) Bei grenzüberschreitender Durchleitung können Netzbetreiber die Durchleitung für Elektrizitätslieferungen verweigern, wenn der zu beliefernde Kunde im Herkunftsland des Lieferanten oder im Herkunftsland des den Lieferanten beherrschenden Unternehmens nicht als Kunde gilt (Grundsatz der Reziprozität).54
2) Vorbehalten bleiben Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten, die sich aus der Zugehörigkeit Liechtensteins zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder aufgrund anderer Staatsverträge und internationaler Verpflichtungen ergeben.
3) Die Verweigerung gemäss Abs. 1 ist dem Kunden schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
VI. Rechnungslegung
Art. 2455
Entflechtung der Rechnungslegung
1) Die Elektrizitätsunternehmen erstellen ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und, sofern sie dazu verpflichtet sind, zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht sind nach den im Personen- und Gesellschaftsrecht vorgesehenen ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen (Art. 1063 bis 1130 PGR) zu erstellen und offen zu legen. Elektrizitätsunternehmen, die zur Veröffentlichung ihres Geschäftsberichts nicht verpflichtet sind, halten am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Geschäftsberichts zur öffentlichen Einsichtnahme bereit.
2) Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen haben Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Buchführung getrennte Konten für die Bereiche Übertragung und Verteilung in derselben Weise zu führen, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für andere, nicht mit den Bereichen, Übertragung und Verteilung zusammenhängenden Tätigkeiten im Elektrizitätsbereich, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre sonstigen Aktivitäten ausserhalb des Elektrizitätsbereichs. Die interne Rechnungslegung schliesst für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Erfolgsrechnung ein. Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Aktivitäten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen.
3) In der internen Rechnungslegung sind die Regeln, einschliesslich der Abschreibungsregeln anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den getrennt geführten Konten nach Abs. 2 zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Solche Änderungen sind zu erwähnen und ordnungsgemäss zu begründen.
4) Im Anhang der Jahresrechnung sind die Geschäfte grösseren Umfangs, die mit verbundenen Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
Art. 24a56
Prüfung
1) Der Geschäftsbericht und der allenfalls zu erstellende konsolidierte Geschäftsbericht nach Art. 24 Abs. 1 müssen von einer nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zugelassenen Revisionsstelle geprüft werden.
2) Bei der Prüfung der Rechnungslegung nach Abs. 1 hat die Revisionsstelle insbesondere zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierungen und Quersubventionen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 eingehalten wurde.
VII. Organisation und Durchführung
A. Regulierungsbehörde
Art. 25
Regulierungsbehörde
1) Die Regierung errichtet eine besondere Kommission als Regulierungsbehörde, die die Ziele nach Art. 36 der Richtlinie 2009/72/EG verfolgt. Die Regulierungsbehörde kann alle Massnahmen treffen, die zur Marktaufsicht nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, insbesondere des EWR-Rechts, erforderlich sind.57
2) Die Regulierungsbehörde besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, welche von der Regierung auf fünf Jahre bestellt werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Regierung ernannt. Die Mitglieder können für eine zweite Amtsdauer bestellt werden. Der Vorsitz wechselt nach jeder Amtsdauer.58
3) Die Regulierungsbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4) Die näheren Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung geregelt; diese bedarf der Genehmigung der Regierung.
Art. 2659
Aufgaben und Befugnisse
1) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Sie erlässt die erforderlichen Entscheidungen und Verfügungen.
2. Sie berät die Regierung in grundsätzlichen Fragen der Elektrizitätspolitik.
3. Sie prüft etwaige Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im Elektrizitätsnetz.
4. Sie prüft und genehmigt Massnahmen der Verteilernetzbetreiber zur Optimierung des Stromverbrauchs nach Art. 13a Abs. 2.
5. Sie bestimmt einen oder mehrere Übertragungsnetzbetreiber und einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber nach Art. 10 und 24 der Richtlinie 2009/72/EG.
6. Sie bestimmt einen oder mehrere Übertragungsnetzbetreiber nach Art. 11 der Richtlinie 2009/72/EG, die von Personen aus Drittstaaten kontrolliert werden.
7. Sie erlässt Mindestanforderungen betreffend Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes einschliesslich der Verbindungskapazitäten, soweit ein Übertragungsnetzbetreiber benannt worden ist.
8. Sie gewährleistet, dass Netzbetreiber, Netzeigentümer und Elektrizitätsunternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf grenzüberschreitende Aspekte.
9. Sie gewährleistet, dass Quersubventionen zwischen Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten verhindert werden.
10. Sie erkennt die Vertragsfreiheit in Bezug auf unterbrechbare Lieferverträge und langfristige Verträge an, sofern diese mit dem geltenden EWR-Recht vereinbar sind.
11. Sie setzt Massnahmen zum Kundenschutz durch, einschliesslich der in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG aufgeführten Massnahmen.
12. Sie veröffentlicht jährlich Empfehlungen dafür, wie Versorgungstarife Art. 3a genügen können.
13. Sie gewährleistet den Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Bereitstellung eines leicht verständlichen einheitlichen Formats auf nationaler Ebene für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den unverzüglichen Zugang für alle Kunden zu diesen Daten nach Anhang I Ziff. 1 Bst. h der Richtlinie 2009/72/EG.
14. Sie trägt zur Kompatibilität der Datenaustauschverfahren für die wichtigsten Marktprozesse auf regionaler Ebene bei.
15. Sie genehmigt die Ausgleichsregelungen nach Art. 8a Abs. 3.
16. Sie genehmigt die Bedingungen für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen nach Art. 12 Abs. 3.
17. Sie genehmigt die Leistungsziele der Übertragungsnetzbetreiber nach Art. 13 Bst. d.
18. Sie genehmigt die Preise und allgemeinen Netzbedingungen nach Art. 20.
19. Sie genehmigt die Bedingungen für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschliesslich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements nach Art. 13 Bst. e.
20. Sie genehmigt die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes nach Art. 8 Abs. 2a.
21. Sie arbeitet mit Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 (Agentur) und der ESA in grenzüberschreitenden Angelegenheiten sowie im Hinblick auf die Entwicklung des Binnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zusammen; bei der Zusammenarbeit werden die Bestimmungen und Verfahren nach Art. 38 und 39 der Richtlinie 2009/72/EG befolgt.
22. Sie setzt alle rechtsverbindlichen Entscheide der ESA um.
23. Sie schlichtet in Streitfällen nach Art. 32.
24. Sie führt das Monitoring nach Art. 26a und 26b durch.
25. Sie führt Untersuchungen zum Funktionieren der Elektrizitätsmärkte durch und ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs an.
26. Sie erlässt Richtlinien für eine transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Berechnung der Preise nach Art. 20 Abs. 3, soweit dies erforderlich ist.
27. Sie erstellt einen Jahresbericht zu Handen der Regierung.
28. Sie erstattet der Agentur und der ESA jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 26 und 26a sowie über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten. Der Bericht beinhaltet auch Untersuchungen zu Veränderungen der Eigentumsverhältnisse und Massnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmenden zu garantieren oder Massnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern.
29. Sie unterrichtet die ESA über die in den vorangegangenen drei Monaten getätigten Elektrizitätseinfuhren aus Drittstaaten. Die Unterrichtung erfolgt alle drei Monate.
30. Sie überprüft die gemeinsamen Regeln der Elektrizitätsunternehmen nach Art. 3b Abs. 1.
31. Sie nimmt die Aufgaben wahr und übt die Befugnisse aus, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übertragen sind.
2) Bei der Genehmigung der Ausgleichsregelungen, der Preise und der allgemeinen Netzbedingungen nach Abs. 1 Ziff. 15 und 18 stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die Netzbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.
3) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind umfassend zu begründen und unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
4) Genehmigungen der Regulierungsbehörde lassen die gebührend begründete künftige Ausübung ihrer Befugnisse oder die Verhängung von Sanktionen durch andere zuständige Behörden oder die ESA unberührt.
5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde die Übertragungsnetzbetreiber konsultieren und mit anderen zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten.
Monitoring60
Art. 26a61
a) Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde nimmt im Rahmen eines allgemeinen Monitorings folgende weitere Aufgaben wahr:
a) Sie beobachtet die Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber und legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem Netzentwicklungsplan nach Art. 8 Abs. 3 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 vor, wobei diese Beurteilung Empfehlungen zur Änderung der Investitionspläne enthalten kann.
b) Sie beobachtet die Einhaltung der Anforderungen und überprüft die bisherige Qualität in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes.
c) Sie beobachtet den Grad der Transparenz, auch der Grosshandelspreise, und gewährleistet, dass die Elektrizitätsunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen.
d) Sie beobachtet den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Grosshandelsebene und Endkundenebene, einschliesslich Strombörsen, Preise für Haushalts-Kunden, einschliesslich Vorauszahlungssystemen, Versorgerwechselraten, Abschaltraten, Durchführung von Wartungsdiensten und dafür erhobene Gebühren, Beschwerden von Haushalts-Kunden sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen; sie stellt relevante Informationen bereit und macht das Amt für Volkswirtschaft auf einschlägige Fälle aufmerksam.
e) Sie beobachtet etwaige restriktive Vertragspraktiken einschliesslich Exklusivitätsbestimmungen, die grosse gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schliessen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken und setzt das Amt für Volkswirtschaft gegebenenfalls von solchen Praktiken in Kenntnis.
f) Sie beobachtet, wie viel Zeit die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen.
g) Sie beobachtet die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 714/2009.
h) Sie beobachtet die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.
i) Sie beobachtet die Durchführung der Schutzmassnahmen nach Art. 32a.
k) Sie beobachtet das Engpassmanagement in den Elektrizitätsnetzen, einschliesslich der Verbindungsleitungen, und die Durchsetzung der Regeln für das Engpassmanagement.
2) Die Regierung kann die Aufgaben nach Abs. 1 mit Verordnung an eine andere Behörde übertragen. Dabei stellt sie sicher, dass die aus diesen Aufgaben resultierenden Informationen der Regulierungsbehörde ohne unnötigen Aufschub zur Verfügung gestellt werden.
3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde die Übertragungsnetzbetreiber konsultieren und mit anderen zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten.
Art. 26b62
b) Versorgungssicherheit
1) Die Regulierungsbehörde führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit durch. Dieses Monitoring betrifft insbesondere:
a) das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt für den nächsten Fünfjahreszeitraum;
b) die erwartete Nachfrageentwicklung;
c) die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten sowie bekannte Investitionsabsichten der Elektrizitätsunternehmen in die grenzüberschreitenden Verbindungsleitungskapazitäten in den nächsten fünf Jahren;
d) die Qualität und den Umfang der Netzwartung;
e) Massnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger;
f) die prognostizierte Sicherheit der Elektrizitätsversorgung für den Zeitraum von 5 bis 15 Jahren nach dem Datum des Berichts nach Abs. 2.
2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens bis zum 31. Juli eines Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Massnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der ESA.
Art. 2763
Unabhängigkeit
Die Regulierungsbehörde ist in ihrer Entscheidungs- und Verfügungsgewalt, insbesondere von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft, unabhängig.
B. Auskunftspflicht, Amtsgeheimnis, Gebühren
Art. 28
Auskunftspflicht und Einsichtnahme
1) Unternehmen, die in den Bereichen Erzeugung, Übertragung oder Verteilung tätig sind, müssen den mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden die Auskünfte erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Sie müssen den Behörden die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zutritt zu den Geschäftsräumen ermöglichen.
3) Insbesondere hat die Regulierungsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendig ist.
Art. 28a64
Aufbewahrungspflicht
1) Versorgungsunternehmen bewahren die relevanten Daten über sämtliche mit Grosshandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen mit Elektrizitätsversorgungsverträgen und Elektrizitätsderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf. Sie stellen diese Daten den zuständigen inländischen Behörden, insbesondere der Regulierungsbehörde und dem Amt für Volkswirtschaft, sowie der ESA zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf zur Verfügung.
2) Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen, wie:
a) Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen;
b) Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung;
c) Transaktionspreise;
d) Mittel zur Identifizierung des betreffenden Grosshandelskunden;
e) genaue Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Elektrizitätsversorgungsverträgen und Elektrizitätsderivaten.
3) Die Regulierungsbehörde kann beschliessen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen und keine Informationen über Finanzinstrumente nach dem Bankengesetz preisgegeben.
4) Abs. 1 und 2 gelten für mit Grosshandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen mit Elektrizitätsderivaten von Versorgungsunternehmen erst, wenn die Leitlinien nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72/EG in Liechtenstein Geltung erlangen.
5) Für Unternehmen, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes oder des Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, erwachsen aus Abs. 1 und 2 keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Abs. 1 genannten Behörden.
6) Für den Fall, dass die in Abs. 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes oder Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, übermittelt die Finanzmarktaufsicht ihnen die zum Zweck dieses Gesetzes erforderlichen Daten. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Bestimmungen, welche für den Austausch von Informationen durch die Finanzmarktaufsicht vorgesehen sind.
Art. 29
Amts- und Geschäftsgeheimnis
1) Alle mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2) Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben in jedem Fall gewahrt.
Art. 30
Gebühren
Die Regulierungsbehörde kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 26 Gebühren erheben. Die Regierung bestimmt deren Höhe mit Verordnung.
B.bis Datenschutz65
Art. 30a66
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie dürfen personenbezogene Daten übermitteln:
a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen;
b) Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESA nach Massgabe dieses Gesetzes.
C. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 31
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.67
3) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
D. Regelung von Streitfällen
Art. 32
Schlichtung, Verfahren
1) Die Regulierungsbehörde befasst sich als Schlichtungsstelle mit Beschwerden gegen Netzbetreiber, insbesondere wenn:
a) der Netzzugang verweigert wird;
b) Preise und Bedingungen diskriminierend, nicht objektiv oder nicht transparent festgelegt und/oder angewendet werden.68
2) Das Recht der Beschwerdeführung gemäss Art. 31 bleibt vorbehalten.
3) Die Regulierungsbehörde trifft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.69
4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde desjenigen Staates zuständig, in dem sich das Netz des Elektrizitätsunternehmens, das den Netzzugang verweigert, befindet.70
5) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitbeilegung, insbesondere in Bezug auf die:
a) Berechtigung zur Antragstellung;
b) Vertraulichkeit.71
E. Schutzmassnahmen72
Art. 32a73
Marktkrisen
1) Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet, so kann die Regierung vorübergehend die notwendigen Schutzmassnahmen treffen.
2) Diese Massnahmen dürfen nur die geringst möglichen Störungen im Funktionieren des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass hinausgehen.
3) Die Regierung teilt diese Massnahmen unverzüglich den anderen EWR-Mitgliedstaaten und der ESA mit.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 33
Übertretungen
1) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:74
a) die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Vorschriften über den Kundenschutz nach Art. 3a verletzt;
b) ohne Genehmigung bzw. Bewilligung nach Art. 4 eine Stromerzeugungsanlage errichtet;
c) die technischen Regeln nach Art. 5 nicht einhält;
d) die Vorschriften über die Unterhaltspflicht nach Art. 7 verletzt;
e) keine technischen Vorschriften nach Art. 8 festlegt oder veröffentlicht;
f) die Vorschriften über Ausgleichsregelungen nach Art. 8a verletzt;
g) gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 9 verstösst;
h) in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis über wirtschaftlich sensible Informationen erlangt und diese entgegen Art. 10 nicht vertraulich behandelt oder missbraucht;
i) die Informationspflicht nach Art. 11 verletzt;
k) keine Kriterien für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen nach Art. 12 festlegt;
l) als Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach Art. 13 nicht nachkommt;
m) als Verteilernetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach Art. 13a nicht nachkommt;
n) die Durchleitungs- oder Anschlusspflicht nach Art. 14 und 16 verletzt;
o) den Netzzugang entgegen Art. 17 verweigert;
p) die Vorschriften über Preise und allgemeine Netzbedingungen nach Art. 18 und 20 verletzt;
q) die grenzüberschreitende Durchleitung entgegen Art. 23 verweigert;
r) gegen die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Art. 24 und 24a verstösst;
s) die Auskunfts- oder Aufbewahrungspflicht nach Art. 28 und 28a verletzt;
t) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 verstösst, indem er:
1. die Pflicht zur Vorlage von Informationen nach Art. 3 Abs. 3 verletzt;
2. die Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber für Strom ("ENTSO (Strom)") nach Art. 4 verweigert;
3. die Vorschriften über die Bereitstellung von Informationen nach Art. 15 verletzt;
u) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der Regulierungsbehörde nicht nachkommt;
v) gegen Verordnungsbestimmungen, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
1a) Für Übertragungsnetzbetreiber und integrierte Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 24 Bst. a beträgt die Busse für Übertretungen nach Abs. 1 bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes.75
2) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer öffentliche Elektrizitätsinfrastruktur beschädigt oder den Betrieb öffentlicher Elektrizitätsinfrastruktur beeinträchtigt.76
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafgrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbehalten.
Art. 34
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 bis 4077
Aufgehoben
Art. 41
Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 4278
Aufgehoben
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
730.3 Elektrizitätsmarktgesetz (EMG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 115 ausgegeben am 12. Juni 2018
Gesetz
vom 29. März 2018
über die Abänderung des Elektrizitätsmarktgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmungen
Der Regulierungsbehörde sind erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten79 dieses Gesetzes zur Überprüfung vorzulegen:
a) von Elektrizitätsunternehmen die Regeln für die Endkundenmärkte im Sinne des Art. 3b;
b) von Netzbetreibern die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2a.
...

1   Art. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

2   Art. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

3   Art. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

4   Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

5   Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

6   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 167.

7   Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

8   Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22).

9   Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

10   Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

11   Art. 2 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 167.

12   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

13   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 31 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

14   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 32 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

15   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 33 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

16   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 34 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

17   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 8.

18   Art. 3a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 115.

19   Art. 3a Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

20   Art. 3a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 115.

21   Art. 3a Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

22   Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

23   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

24   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

25   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 115.

26   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

27   Art. 8 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

28   Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

29   Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 167.

30   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 8.

31   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

32   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 115.

33   Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

34   Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

35   Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 115.

36   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

37   Art. 13 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

38   Art. 13 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

39   Art. 13 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

40   Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 8.

41   Art. 13a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

42   Überschrift vor Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

43   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

44   Art. 15 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 8.

45   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

46   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

47   Sachüberschrift vor Art. 18 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 8.

48   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

49   Art. 19 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 116.

50   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

51   Art. 20 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

52   Art. 21 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 8.

53   Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

54   Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

55   Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

56   Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 8.

57   Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 115.

58   Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 115.

59   Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 115.

60   Sachüberschrift vor Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 8.

61   Art. 26a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 115.

62   Art. 26b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 8.

63   Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

64   Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

65   Überschrift vor Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 279.

66   Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 279.

67   Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

68   Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

69   Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

70   Art. 32 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 8.

71   Art. 32 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 8.

72   Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 8.

73   Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 8.

74   Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 115.

75   Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 115.

76   Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 8.

77   Art. 35 bis 40 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 8.

78   Art. 42 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 8.

79   Inkrafttreten: 3. Oktober 2019 (LGBl. 2019 Nr. 240)