950.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 159 ausgegeben am 13. Dezember 2002
Gesetz
vom 23. Oktober 2002
über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Anwendungsbereich und Begriffe
Art. 1
Anwendungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten:
a) für Systeme im Sinne des Art. 2, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
b) für Teilnehmer eines solchen Systems;
c) für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System oder mit Massnahmen der Schweizerischen Nationalbank nach Massgabe des Währungsvertrags, der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.1
2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 16b.01), in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 16b.02).2
Art. 2
System
1) System im Sinne dieses Gesetzes ist eine förmliche Vereinbarung über das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Vertragspartei, oder die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäss Art. 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die:3
a) von - unbeschadet der Regelung in Abs. 2 zweiter Satz - mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung des Systembetreibers, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;
b) nach Wahl des Teilnehmers dem Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz unterliegt. Die Teilnehmer haben sich für das Recht eines der genannten Staaten zu entscheiden, wo einer der Teilnehmer seine Hauptverwaltung hat; und
c) der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach erfolgter Zulässigkeitsprüfung vom Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht nach Bst. b massgeblich ist, gemeldet worden ist. Von der Meldung sowie der Zulässigkeitsprüfung ausgenommen sind Systeme, die dem schweizerischen Recht unterstehen und deren Hauptverwaltung in der Schweiz liegt.4
2) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Bst. a und b auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäss Art. 10 in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung zwischen bloss zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.
3) Systeme, welche liechtensteinischem Recht unterstehen, bedürfen einer Bewilligung. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) erteilt die entsprechende Bewilligung, wenn die in Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die FMA erfasst alle dem liechtensteinischen Recht unterstehenden Systeme unmittelbar nach deren Bewilligung in einer hierfür vorgesehenen Liste.5
4) Jede Bewilligung eines Systems und die jeweiligen Systembetreiber werden von der FMA der ESMA mitgeteilt. Die FMA arbeitet für die Zwecke dieses Gesetzes mit der ESMA zusammen und stellt dieser alle für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.6
5) Als System gelten auch von den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach der Durchführung eines Verfahrens in der Art des Abs. 2 gemeldete Vereinbarungen.
6) Eine Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen stellt kein System dar.7
Art. 3
Institut
1) Institute sind:
a) eine Bank oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Bankengesetzes, ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ein Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes, ein alternativer Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder ein anderes Unternehmen, dessen Aktivitäten denjenigen der vorstehend genannten Unternehmen entsprechen oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu erwerben oder finanzielle Forderungen umzuwandeln;8
b) natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig Aufträge im Sinne von Art. 10 im Inland oder grenzüberschreitend ausführen;
c) öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;
d) Unternehmen mit Hauptverwaltung ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, deren Tätigkeit derjenigen eines der vorgenannten Unternehmen entspricht, die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.
2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschliesslich Übertragungsaufträge gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien fallen, und die FMA dies über Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemrisikos bewilligt.9
Art. 4
Zentrale Vertragspartei
Die zentrale Vertragspartei ist eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten eingeschaltet ist und in Bezug auf die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge dieser Institute als deren ausschliessliche Vertragspartei fungiert.
Art. 510
Verrechnungsstelle
Die Verrechnungsstelle ist eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Vertragspartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über welche die Zahlungs- und Übertragungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Vertragsparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Finanzinstrumenten gewährt.
Art. 6
Clearingstelle
Die Clearingstelle ist eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Vertragspartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist.
Art. 7
Teilnehmer
1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber.11
2) Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.
3) Die FMA kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, dass ein indirekter Teilnehmer für Zwecke dieses Gesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt und der indirekte Teilnehmer dem System bekannt ist.12
4) Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt.13
Art. 814
Indirekter Teilnehmer
Indirekter Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist.
Art. 915
Finanzinstrumente
Finanzinstrumente sind alle in Abschnitt C des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) genannten Instrumente.
Art. 10
1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind:
a) ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines der in Art. 3 Abs. 1 Bst. a genannten Institute, der Schweizerischen Nationalbank, einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, einer zentralen Vertragspartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag); oder
b) ein Auftrag eines Teilnehmers, der auf die Übertragung des Eigentums an Finanzinstrumenten oder eines Anspruchs auf Übereignung von Finanzinstrumenten im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag).16
2) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrages in ein System hat nach den Regeln des Systems bestimmt zu sein.
Art. 11
Insolvenzverfahren
Zum Zwecke der Umsetzung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Richtlinie gilt als Insolvenzverfahren im Sinne dieses Gesetzes jede Kollektivmassnahme gemäss dem Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Massnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen.
Art. 12
Aufrechnung (netting)
Aufrechnung (netting) ist die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben, wenn auch gegebenenfalls getrennt nach Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, zu einer einzigen Nettoforderung oder -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, dass nur diese Nettoforderung oder -verbindlichkeit besteht.
Art. 1317
Verrechnungskonto
Verrechnungskonto ist ein bei der Schweizerischen Nationalbank, einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern oder Finanzinstrumenten oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.
Art. 1418
Sicherheit
Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschliesslich Guthaben), wozu auch Finanzsicherheiten im Sinne von Art. 392 Abs. 2 Ziff. 1 des Sachenrechts ohne Einschränkung gehören, welcher der Sicherung von Verbindlichkeiten dient, die sich im Zusammenhang mit einem System ergeben können, sei es als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form oder welcher der Schweizerischen Nationalbank nach Massgabe des Währungsvertrags, der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.
Art. 14a19
Geschäftstag
Ein Geschäftstag umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems.
Art. 14b20
Interoperable Systeme
Interoperable Systeme sind zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet.
Art. 14c21
Systembetreiber
Systembetreiber ist die Stelle oder sind Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.
II. Besondere Bestimmungen
Art. 15
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und anzuwendendes Recht
1) Als Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt die Bekanntmachung des Ediktes im Amtsblatt, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Bewilligung der Stundung nach Art. 43 des Bankengesetzes veröffentlicht wird.22
2) Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers, die sich aus seiner Teilnahme an einem System oder in Verbindung damit ergeben, ein, und wirkt insoweit nicht vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Dies gilt auch für die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers an einem interoperablen System oder die eines Betreibers eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.23
3) Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System massgebliche Recht bestimmt.
Art. 1624
Wirkung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen
1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System eingebracht werden, erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern bleiben rechtlich verbindlich und auch Dritten gegenüber wirksam. Dies gilt auch für aufgrund solcher Aufträge erfolgte Aufrechnungen (Netting) und ebenso im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist. Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten widerrufen werden.
2) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die an dem gemäss den Regeln des Systems definierten Geschäftstag, in dessen Verlauf das Verfahren eröffnet wird, ausgeführt werden, sind Insolvenzgläubigern und Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon haben musste.
3) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System einerseits und den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit andererseits fest, um - soweit möglich - sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System einerseits und den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit andererseits werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.
4) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschliesslich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die ausserhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.25
Art. 1726
Guthaben oder Finanzinstrumente auf dem Verrechnungskonto eines Teilnehmers bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
1) Ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems können Guthaben oder Finanzinstrumente auf dem Verrechnungskonto des Teilnehmers dazu verwendet werden, die am Geschäftstag der Verfahrenseröffnung in dem System oder in einem interoperablen System bestehenden Verbindlichkeiten des betreffenden Teilnehmers zu begleichen.
2) Eine Kreditfazilität, die dem betreffenden Teilnehmer im Hinblick auf das System eingeräumt wurde, kann auf der Grundlage bereitstehender Sicherheiten genutzt werden, um die Verbindlichkeiten des Teilnehmers aus dem System oder einem interoperablen System zu begleichen.
3) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschliesslich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die ausserhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.27
Art. 1828
Sicherheiten im Insolvenzverfahren und anwendbares Recht
1) Die Rechte von Systembetreibern oder von Berechtigten an Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Schweizerischen Nationalbank nach Massgabe des Währungsvertrags, der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden nicht berührt durch ein Insolvenzverfahren gegen:
a) den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems);
b) den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist;
c) eine Vertragspartei der Schweizerischen Nationalbank nach Massgabe des Währungsvertrags, der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank; oder
d) einen die Sicherheit leistenden Dritten.
1a) Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines interoperablen Systems eine dingliche Sicherheit geleistet, so werden die Rechte des die Sicherheit leistenden Systembetreibers an dieser Sicherheit von Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber nicht berührt.29
2) Sicherheiten nach Abs. 1 können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden.
3) Auf Finanzinstrumente und Rechte an Finanzinstrumenten, die Teilnehmern, Systembetreibern, der Schweizerischen Nationalbank nach Massgabe des Währungsvertrags, den Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen des Systems als Sicherheit geleistet worden sind, ist folgendes Recht anzuwenden:
a) wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz entstanden sind, das Recht dieses Staates;
b) wenn die Rechte durch Verbuchung bei einem zentralen Verwahrsystem entstanden sind, das in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz eingerichtet ist, das Recht dieses Staates;
c) wenn die Rechte durch Verbuchung auf einem Konto in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz entstanden sind, das Recht dieses Staates.
4) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschliesslich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die ausserhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.30
III. Vollzug und Informationspflichten
Art. 1931
Mitteilung über die zuständige inländische Behörde
Die FMA informiert die ESMA darüber, dass sie als zuständige Behörde gemäss Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG benannt wurde.
Art. 20
Verständigung
1) Die FMA hat die ihr nach Art. 10a der Insolvenzordnung oder Art. 43 Abs. 3 des Bankengesetzes erstatteten Mitteilungen betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers bzw. die den Teilnehmer betreffende Stundung unverzüglich an die anderen Behörden nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten.32
2) Erlangt die FMA Kenntnis von Insolvenzverfahren, die Systemteilnehmer betreffen, so informiert sie unverzüglich alle ihr gemäss Art. 21 bekannten Teilnehmer der betroffenen Systeme.33
Art. 2134
Erfassen von Systembetreibern
1) Ein Systembetreiber, der dem liechtensteinischen Recht untersteht, hat der FMA mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschliesslich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt oder verspätet einreicht, wird von der FMA wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2) Die FMA hat eine Teilnehmer- und Systembetreiberliste zu führen und das Landgericht in angemessener Weise von Veränderungen zu verständigen.
Art. 22
Auskunftsrecht
Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, kann von einem Institut Auskunft über die Systeme verlangen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren dieser Systeme.
IV. Schlussbestimmung
Art. 23
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
950.2 Finalitätsgesetz
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 180 ausgegeben am 17. Mai 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Finalitätsgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Ein System, das vor dem Inkrafttreten35 dieses Gesetzes nach Art. 2 bewilligt bzw. anerkannt wurde, gilt für die Zwecke dieses Gesetzes weiterhin als bewilligt bzw. anerkannt.
2) Ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein System eingebracht, aber erst nach Inkrafttreten abgewickelt wurde, wird als Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne dieses Gesetzes betrachtet.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 157 ausgegeben am 28. April 2016
Gesetz
vom 2. März 2016
über die Abänderung des Finalitätsgesetzes
...
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Kraft.36
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 428 ausgegeben am 22. Dezember 2017
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Finalitätsgesetzes
...
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz vom 10. November 2017 in Kraft.
2) Art. 2 Abs. 4, Art. 19 und 20 Abs. 1 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/78/EU in das EWR-Abkommen in Kraft.37
...

1   Art. 1 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

2   Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

3   Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

4   Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 428.

5   Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

6   Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 428.

7   Art. 2 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

8   Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 51.

9   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 179.

10   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

11   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

12   Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 179.

13   Art. 7 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 180.

14   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

15   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 407.

16   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

17   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

18   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

19   Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 180.

20   Art. 14b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 180.

21   Art. 14c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 180.

22   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 396.

23   Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

24   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

25   Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 396.

26   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

27   Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 396.

28   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

29   Art. 18 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 157.

30   Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 396.

31   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 428.

32   Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 396.

33   Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 179.

34   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 180.

35   Inkrafttreten: 1. Juli 2011.

36   Inkrafttreten: 1. Juli 2017 (LGBl. 2017 Nr. 150).

37   Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2019 Nr. 280).