216.012 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2003 |
Nr. 66 |
ausgegeben am 18. Februar 2003 |
Verordnung
vom 11. Februar 2003
über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV)
1
Aufgrund von Art. 118 Abs. 2, Art. 944 Abs. 5, Art. 945 Abs. 4, Art. 956 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 959 Abs. 4, Art. 976 und Art. 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4
2, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2002, LGBl. 2003 Nr. 63, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Führung des Handelsregisters.
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2) Sie dient insbesondere dazu:
a) eine zeitgemässe Führung des Handelsregisters sicherzustellen;
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b) ein schnelles Eintragungsverfahren zu gewährleisten; und
c) dem Publikum die Einsichtnahme in die eingetragenen Daten und Belege zu ermöglichen.
Art. 2
5
Geltungsbereich
Soweit Gesetz und Verordnung keine besonderen Anordnungen enthalten, gelten die Bestimmungen über das Handelsregister sinngemäss auch für das Güterrechtsregister.
Art. 3
Begriffe; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a) "Tagebuch, Hauptregister, Buch oder Registerkarte": die Träger der Aufzeichnungen des Handelsregisters in Papierform; werden die Aufzeichnungen des Registers mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt, so beziehen sich diese Begriffe auf das Erscheinungsbild am Bildschirm oder dem Ausdruck auf Papier;
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b) "Eintragung, Löschung und Korrektur": die Vorgänge der Aufzeichnung auf Papier; wird das Register mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt, beziehen sich diese Begriffe auf Funktionen des eingesetzten Computerprogramms.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Sprache des Registers
1) Die Eintragungen in das Register werden in deutscher Sprache vorgenommen. Vorbehalten bleibt die Eintragung fremdsprachiger Fassungen der Firma.
2) Belege können in einer anderen Sprache eingereicht werden. Wird die Einsicht Dritter dadurch beeinträchtigt, so kann das Amt für Justiz eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
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3) Bei Sitzunternehmungen können nach Ermessen des Amtes für Justiz die Eintragungen neben der deutschen auch in einer fremden Sprache geschehen, wobei aber lateinische Buchstaben verwendet werden müssen.
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4) Bei fremdsprachigen Eintragungen und Namen von eingetragenen Personen fremdsprachigen Ursprungs sind auch allfällige diakritische Zeichen in das Handelsregister zu übernehmen, soweit dem technische Gründe nicht entgegenstehen.
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Art. 5
Korrektheit der Eintragungen
1) Die Eintragungen sind sorgfältig von Hand oder mit der Schreibmaschine vorzunehmen. Korrekturen auf chemischem oder mechanischem Wege oder durch Zwischenschriften sind untersagt.
2) Schriftfehler können am Rande berichtigt werden; Berichtigungen sind zu beglaubigen.
3) Unrichtigkeiten, die nach Vornahme der Eintragung zutage treten, sind durch eine neue Eintragung zu berichtigen, worauf entsprechend hinzuweisen ist.
4) Wird das Register mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt, ist jede Korrektur in das Mutationsprotokoll der Registerkarte aufzunehmen. Aus dem Protokoll muss die Art der Änderung, das Datum und die Uhrzeit sowie die Identifikation des Angestellten des Grundbuch- und Öffemtlichkeitsregisteramtes, der die Änderung vorgenommen hat, ersichtlich sein.
Art. 6
Öffentlichkeit des Registers
1) Die Eintragungen im Handelsregister mit Einschluss der Belege zu den Eintragungen sind öffentlich.
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2) Gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren hat das Amt für Justiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Einsicht in das Register und die Belege zu gestatten. Es hat auf Verlangen Registerauszüge auszustellen sowie zu bescheinigen, dass eine bestimmte Unternehmung unter eigener Firma nicht eingetragen ist.
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3) Auszüge und Bescheinigungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache auszufertigen. Sie können auch in einer anderen Amtssprache eines EWR-Vertragstaates ausgestellt werden; darauf besteht jedoch kein Anspruch.
4) Auszüge und Bescheinigungen zu inländischem, amtlichem Gebrauch sind unentgeltlich abzugeben.
5) Das Amt für Justiz ist berechtigt, Auskünfte über laufende Eintragungsverfahren auch an Dritte zu erteilen. Über laufende Vorprüfungsverfahren wird an Dritte grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung des Richters oder der Staatsanwaltschaft Auskunft erteilt.
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II. Das Handelsregister
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A. Einrichtung des Handelsregisters
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Art. 7
Inhalt des Handelsregisters
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1) In das Handelsregister werden Tatsachen und Verhältnisse aufgenommen, die sich auf einzelne Rechtsverhältnisse und Rechtsträger beziehen. Es sind dies:
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a) kaufmännische und nicht kaufmännische Einzelfirmen und Angaben über Vertragsfähige, die sich ohne Firma eintragen lassen wollen;
b) kaufmännische und nicht kaufmännische Prokuren, sowie Repräsentanten, die von Verbandspersonen oder Gesellschaften oder sonst nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes zu bestellen sind;
c) Gemeinderschaften und deren Vertreter;
d) Kollektiv- und Kommanditgesellschaften einschliesslich Kommanditärengesellschaften und Kollektivgesellschaften mit beschränkter Haftung;
e) Verbandspersonen, einschliesslich der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea; SE) und der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea; SCE);
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f) selbständige Gewerbe des öffentlichen Rechts;
g) Zweigniederlassungen;
h) Treuhänderschaften;
i) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV);
k) eheliches Güterrecht;
l) Investmentfonds, Kollektivtreuhänderschaften (Unit Trust) und Investmentgesellschaften.
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2) Wird in dieser Verordnung auf einzutragende oder eingetragene Rechtsverhältnisse oder Rechtsträger Bezug genommen, so sind darunter die in Abs. 1 aufgeführten zu verstehen.
Art. 8
Art der Eintragung
1) Die Beurkundung der eintragungsfähigen Tatsachen erfolgt:
a) durch Eintragungen (Änderungen) und Löschungen;
b) durch Berichtigung von rechtswidrigen und unrichtigen Eintragungen, soweit nicht infolge Eintragung eine Heilung des Mangels von Gesetzes wegen stattgefunden hat.
2) Die Beurkundung rechtserzeugender Tatsachen erfolgt durch Eintragung, diejenige der rechtsverändernden Tatsachen durch Änderung und jene von rechtsvernichtenden Tatsachen durch Löschung.
Art. 9
Inhalt und Form
1) Alle Eintragungen werden in das Tagebuch aufgenommen.
2) Die Tagebucheintragung enthält:
a) den vollständigen Eintragungstext;
b) eine detaillierte Gebührenverfügung; und
c) ein Verzeichnis der Belege, die der Eintragung zugrunde liegen.
3) Die Tagebucheintragungen sind auf lose Blätter aufzunehmen, geordnet aufzubewahren und jahrgangsweise einzubinden.
4) Die Tagebucheintragungen sind zu versehen mit:
a) der fortlaufenden Tagebuchnummer, deren Zählung mit jedem neuen Kalenderjahr zu laufen beginnt;
b) dem Datum;
c) der Unterschrift des für die Eintragung verantwortlichen Angestellten des Amtes für Justiz; und
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d) der Firmennummer des die Eintragung betreffenden Rechtsträgers.
Art. 10
Form
1) Das Hauptregister wird in Form einer Kartei geführt, wobei für jedes Rechtsverhältnis oder jeden Rechtsträger ein eigenes Karteiblatt anzulegen ist, aus dem dessen einzutragende Tatsachen oder Rechtsverhältnisse zu ersehen sind.
2) Das Karteiblatt wird in Tabellenform geführt. Die Tabellen sind in der Ausgestaltung dem Informationsgehalt der Eintragungen der einzelnen Rechtsformen anzupassen. Jede Tabellenspalte entspricht einer Rubrik der Eintragung.
3) Anführend sind zwei oder drei Referenzspalten zu führen, welche die Referenznummer der Eintragung, Änderung oder Löschung des Inhalts der nachfolgenden Rubrik aufnehmen.
4) Die Tabellenspalten sind mit der Rubrik zu überschreiben, die den Inhalt der in die Spalte aufzunehmenden Tatsachen bezeichnet.
Art. 11
Inhalt
1) Der Kopf jedes Karteiblattes enthält:
a) die Firmennummer;
b) die Rechtsform;
c) das Datum der Ersteintragung;
d) das Datum der Löschung;
e) den Verweis auf ein allfälliges früheres Karteiblatt oder eine frühere Eintragung im Firmenbuch; und
f) den Verweis auf den Übertrag auf ein neues Karteiblatt.
2) Die Rubrikspalten enthalten den Inhalt der Eintragung über eine Gründung, Änderung oder Löschung.
3) Bietet ein Karteiblatt keinen Raum mehr für die Aufnahme der nächsten Eintragung, so sind die gültigen Angaben auf ein neues Karteiblatt zu übertragen. Der Übertrag kann auch der besseren Übersichtlichkeit wegen erfolgen. Auf dem bisherigen und dem neuen Karteiblatt sind entsprechende Vermerke des Übertrags anzubringen.
Art. 12
Aufnahme von Eintragungen und Löschungen
1) Die Aufnahme der Eintragung erfolgt zeilenweise, beginnend mit der Zeile 1. Hinweise in den Referenzspalten erfolgen durch die Aufnahme der Zeilennummer in die Referenzspalte.
2) Findet ein Übertrag von einem anderen oder früheren Karteiblatt statt, so sind die Angaben in die Zeile 0 aufzunehmen. Unter den Angaben über die Tagebucheintragung und die Bekanntmachung ist der Vermerk "Auslassung" aufzunehmen.
3) Bei jeder späteren Änderung sind die geänderten Tatsachen unter Hinweis in der Referenzspalte für Änderungen zu streichen. Die Eintragung der neuen Tatsachen erfolgt in die entsprechende Rubrikspalte der nachfolgenden Zeile unter Hinweis in der Referenzspalte für Eintragungen.
4) Sind Tatsachen zu löschen, so sind die zu löschenden Tatsachen unter Hinweis in der Referenzspalte für Löschungen zu streichen.
5) Ist das Rechtsverhältnis oder der Rechtsträger zu löschen, so ist der Eintrag mit roter Tinte schräg durchzustreichen und mit einem schwarzen horizontalen Strich abzuschliessen. Neben der Ordnungsnummer und dem Datum der Löschung wird der Löschungsgrund erwähnt.
Art. 13
Firmenverzeichnis
1) Zum Hauptregister ist ein alphabetisches Verzeichnis der eingetragenen Firmen zu führen. Dieses Firmenverzeichnis beinhaltet auch die Namen der hinterlegten Stiftungen, hingegen nicht jene von Treuhänderschaften nach Art. 897 ff. PGR.
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2) Wird das Hauptregister als Kartothek geführt und sind die Registerkarten alphabetisch nach Firmen geordnet, kann auf das Firmenverzeichnis verzichtet werden. Ebenso kann auf ein separates Firmenverzeichnis verzichtet werden, wenn ein elektronisches Verzeichnis verfügbar ist.
5. Führung des Handelsregisters mittels elektronischer Datenverarbeitung
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Art. 14
Grundsatz
1) Das Hauptregister sowie die Verzeichnisse können als Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden.
2) Wird das Hauptregister mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt, kann das Tagebuch auch als elektronische Aufzeichnung erstellt werden. Das elektronische Dokument ist so zu archivieren, dass es nicht nachträglich verändert werden kann.
Art. 15
Datensicherheit
1) Die Daten sind in einer geeigneten Datenbank zu verwalten, die den höchsten Sicherheitsstandards genügt, eine genügende Verbreitung aufweist und unabhängig vom Hersteller betrieben werden kann.
2) Das Amt für Justiz erstellt ein Betriebsreglement, welches von der Regierung zu genehmigen ist und folgende Punkte regelt:
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a) Konzept zur Absicherung der Daten und Programme gegen den Missbrauch durch Unberechtigte;
b) Konzept für Zugriffsberechtigungen der Administratoren und Benutzer auf Daten und Programme;
c) Massnahmenkatalog bei Störungen und Ausfällen der Programme und/oder der Hardware;
d) Konzept für die periodische Sicherung der Daten auf ferne Datenträger;
e) Katastrophenkonzept;
f) Konzept für die Wartung der Daten, Programme und Hardware.
Art. 16
Aufbewahrung der Anmeldungsakten
1) Die zu einer Eintragung gehörenden Akten sind mit Datum und Ordnungsnummer des Tagebuchs zu versehen. Mehrere zur gleichen Eintragung gehörende Akten sind in einem Umschlag aufzubewahren, der mit Datum und Ordnungsnummer versehen wird.
2) Alle das gleiche Rechtsverhältnis oder den gleichen Rechtsträger betreffenden Akten sind in einem Umschlag zu vereinigen. Der Umschlag ist mit der Firma, dem Namen oder der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses oder des Rechtsträgers, dem Datum und der Firmennummer zu versehen.
3) Die Ausweise über die Bekanntmachungen sind bei den betreffenden Akten und, wo keine weiteren Akten bestehen, wie Eintragungsbelege aufzubewahren.
4) Die Akten sind in ihrem Originalzustand aufzubewahren. Sie sind sorgsam zu behandeln und vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.
5) Das Amt für Justiz hat über die Akten ein Verzeichnis zu führen.
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Art. 17
Aufbewahrung der Register und Verzeichnisse
1) Sämtliche Register sind sorgfältig aufzubewahren und dürfen nicht vernichtet werden.
2) Das Amt für Justiz hat über alle Register ein Verzeichnis zu führen.
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Art. 18
Einsichtnahme in die Akten
1) Die zu einer Eintragung gehörenden Anmeldungen und Belege sind öffentlich und können von jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen vermag, eingesehen werden. Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2) Die Belege sind so zu ordnen und aufzubewahren, dass sie jederzeit zur Hand sind.
Art. 19
Herausgabe von Akten
1) Müssen Originalakten herausgegeben werden, so ist in allen Fällen eine Empfangsbescheinigung von der entleihenden Behörde zu verlangen, welche zusammen mit einer beglaubigten Kopie des herausgegebenen Aktenstückes an dessen Stelle ins Archiv zu legen ist.
2) Originalakten dürfen nicht ausser Landes verbracht werden. Vorbehalten bleiben allfällige abweichende Bestimmungen von Staatsverträgen.
Art. 20
Vernichtung von Akten
1) Die zum Hauptregister gehörenden Belege dürfen erst vernichtet werden, nachdem seit der Löschung des Rechtsverhältnisses oder des Rechtsträgers, auf die sie sich beziehen, 30 Jahre vergangen sind.
2) Sie sind zu diesem Zweck dem Amt für Kultur zu übergeben. Dieses vernichtet die Dokumente in geeigneter Weise oder bewahrt sie unbeschränkt auf, wenn daran ein Interesse besteht.
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2. Elektronische Archivierung
Art. 21
Elektronische Archivierung
1) Mit Bewilligung der Regierung kann das Amt für Justiz elektronische Abbilder der zu einer Eintragung gehörenden Anmeldungen und Belege erstellen und diese in einem elektronischen Archivsystem speichern.
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2) Das elektronische Archivsystem ist so zu wählen und zu organisieren, dass:
a) die Entstehung der gespeicherten Dokumente nachvollziehbar ist (Protokollierung);
b) das elektronische Dokument ein detailgetreues Abbild des Originals darstellt (Originaltreue); und
c) eine nachträgliche und spurlose Veränderung der gespeicherten Dokumente ausgeschlossen ist (Unwiderrufbarkeit).
3) Die elektronischen Abbilder sind in einer Datenbank zu verwalten. Die Bestimmungen von Art. 15 finden sinngemäss auf das elektronische Archiv Anwendung.
4) Das elektronische Abbild ist unverzüglich nach der Tagebucheintragung zu erstellen.
5) Zusammengeheftete Seiten dürfen für das Einlesen in das Archivsystem getrennt werden. Die Seiten einer im Inland hergestellten öffentlichen Urkunde dürfen getrennt werden, wenn sie nach dem Einlesen sofort wieder vereinigt werden.
6) Siegel und Band einer ausländischen Urkundsperson dürfen nicht gebrochen werden.
Art. 22
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Form der Veröffentlichung
1) Veröffentlichungspflichtige Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt unverzüglich vom Amt für Justiz in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht. Sie können zudem in elektronischer Form bekannt gemacht werden.
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2) In den Fällen, in denen das Gesetz nicht zwingend die Bekanntmachung in den amtlichen Publikationsorganen vorsieht, erfolgt die Bekanntmachung von Eintragungen in elektronischer Form.
3) Das Amt für Justiz hat für die Bekanntmachung von Eintragungen in elektronischer Form eine Web-Site zu unterhalten.
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Art. 23
30
Datenbezug
Zum Zwecke der für die Form der Bekanntmachung notwendigen Unterscheidung zwischen tätigen Gesellschaften oder Sitzgesellschaften ist das Amt für Justiz berechtigt, die entsprechenden Informationen auf geeignete Weise von der Steuerverwaltung zu beziehen.
Art. 24
Elektronischer Informationsdienst
1) Das Amt für Justiz kann einen elektronischen Informationsdienst einrichten.
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2) Der Informationsdienst ist so ausgestaltet, dass jedermann gegen Entrichtung einer Gebühr bestimmte Firmen abonnieren kann und vom Amt für Justiz per Fax oder in geeigneter elektronischer Form (E-mail) einen Hinweis erhält, wenn eine neue Bekanntmachung zu einem abonnierten Rechtsverhältnis oder Rechtsträger erschienen ist.
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3) Statt eines Hinweises kann dem Abonnenten auch der ganze Inhalt der Bekanntmachung zugestellt werden.
4) Das Amt für Justiz kann weitere elektronische Informationsdienste anbieten, die in der Regel kostenpflichtig sind.
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Art. 25
Wahrheit der Eintragungen
1) Alle Eintragungen in das Handelsregister müssen wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen.
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2) Stellt sich nach dem Vollzug einer Eintragung heraus, dass sie diesen Anforderungen nicht entspricht, so ist sie im Verfahren gemäss Art. 968 PGR zu ändern oder zu löschen.
Art. 26
35
Eintragung ins Tagebuch
1) Die Eintragungen werden, sobald die Voraussetzungen dazu gegeben sind, vom Amt für Justiz unverzüglich in das Tagebuch aufgenommen.
2) Eintragungen sind mit dem Datum und einer jedes Jahr neu beginnenden Ordnungsnummer zu versehen und vom zuständigen Angestellten des Amtes für Justiz zu unterzeichnen.
3) Anstelle der Unterzeichnung jeder einzelnen Tagebucheintragung kann auch eine Liste der Eintragungen eines Tages erstellt werden, welche vom zuständigen Angestellten des Amtes für Justiz unterzeichnet wird.
4) Die Liste muss enthalten:
a) die Tagebuchnummer;
b) das Datum;
c) die Art der Eintragung;
d) die Firma oder wenigstens die Firmennummer; und
e) den Namen des für die Eintragung verantwortlichen Angestellten des Amtes für Justiz.
Art. 27
Inhalt der Eintragung
1) Gesetz und Verordnung bestimmen den Inhalt der Eintragung in das Handelsregister.
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2) Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich nicht vorgesehen ist, können nur dann eingetragen werden, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, ihnen Wirkung gegenüber Dritten zu verleihen.
3) Das Amt für Justiz hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob eine nicht zur Eintragung vorgesehene Tatsache gleichwohl in das Handelsregister eingetragen werden kann.
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Art. 28
Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
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1) Bevor das Amt für Justiz eine Eintragung oder eine Hinterlegung von Urkunden vornimmt, hat es zu prüfen, ob hierfür die Voraussetzungen nach Gesetz und Verordnung erfüllt sind.
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2) Bei der Eintragung juristischer Personen oder der Hinterlegung von Urkunden ist insbesondere zu prüfen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.
3) Die Einhaltung von formellen Vorschriften und Vorschriften des öffentlichen Rechts hat das Amt für Justiz von Amtes wegen zu überprüfen.
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4) Sind zwingende Vorschriften des Privatrechts verletzt, so ist das Amt für Justiz nur berechtigt einzuschreiten, wenn diese zum Schutze öffentlicher Interessen oder Dritter erlassen wurden.
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5) Das Amt für Justiz macht seine Praxis dem Publikum in geeigneter Form zugänglich.
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Art. 29
43
Form der Anmeldung
1) Die in das Handelsregister einzutragenden Tatsachen können beim Amt für Justiz mündlich oder schriftlich angemeldet werden.
2) Bei der mündlichen Anmeldung erklären der oder die Anmeldungspflichtigen gegenüber dem Amt für Justiz, eine bestimmte Eintragung anmelden zu wollen und erläutern zudem den Inhalt der Eintragung. Sodann haben sie die für die Eintragung erforderlichen Belege vorzulegen.
Art. 30
Anmeldende Personen
1) Gesetz und Verordnung bestimmen, wem die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister obliegt.
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2) Sind mehrere Personen zur Anmeldung verpflichtet und stellt das Gesetz keine abweichende Vorschrift auf, so genügt die Unterzeichnung der Anmeldung durch eine Person.
3) Die zur Anmeldung Verpflichteten haben das Anmeldungsschreiben persönlich zu unterzeichnen.
Art. 31
Mündliche und schriftliche Anmeldung; Unterzeichnung
1) Bei der mündlichen Anmeldung unterzeichnen die anmeldenden Personen die Eintragung vor dem zuständigen Angestellten des Amtes für Justiz. Sie haben sich über ihre Identität auszuweisen. Der zuständige Angestellte des Amtes für Justiz hat im Anschluss an die Unterzeichnung die Unterschriften zu beglaubigen.
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2) Bei der schriftlichen Anmeldung sind die Unterschriften zu beglaubigen. Die einer späteren Anmeldung beigesetzten Unterschriften müssen jedoch nur dann beglaubigt werden, wenn sie nicht schon früher für das gleiche Rechtsverhältnis oder den gleichen Rechtsträger abgegeben wurden, es sei denn, dass das Amt für Justiz Grund hat, ihre Echtheit zu bezweifeln.
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3) In der Anmeldung sind zu bezeichnen:
a) natürliche Personen: mit dem Familiennamen, wenigstens einem ausgeschriebenen Vornamen, der Staatsangehörigkeit, dem Geburtsdatum und der Wohn- bzw. Kanzleiadresse;
b) juristische Personen und Handelsgesellschaften: mit dem Namen oder der Firma, der Rechtsform und dem Sitz.
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4) Stellt das Amt für Justiz den Text der schriftlichen Anmeldung selbst her, so ist es berechtigt, hierfür die in der Gebührenverordnung festgesetzte Gebühr zu erheben.
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Art. 32
Unterzeichnung in besonderen Fällen; Erben
1) Haben Erben die Anmeldung zu unterzeichnen, so können an ihrer Stelle auch Willensvollstrecker, Erbschaftsliquidatoren oder andere Stellvertreter zeichnen, die nach den Umständen als hierzu bevollmächtigt zu betrachten sind.
2) Im Fall des Todes des Inhabers einer Einzelfirma genügt zu deren Löschung die Anmeldung eines einzigen Erben, wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört hat.
Art. 33
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Änderung des Geschäftslokals; Angaben persönlicher Natur
1) Die Änderung des Geschäftslokals (der Adresse) bei gleichbleibendem Sitz kann durch einen im Handelsregister eingetragenen Unterschriftsberechtigten des Rechtsverhältnisses oder Rechtsträgers angemeldet werden.
2) Die Änderung der Angaben über Namen, Staatsangehörigkeit oder Wohnort bzw. Kanzleisitz einer im Handelsregister eingetragenen Person kann durch diese selbst angemeldet werden.
3) Das Ausscheiden einer eintragungspflichtigen Person kann von der betroffenen Person selbst beim Amt für Justiz zur Durchführung der Löschung angemeldet werden. Er muss dazu die erforderlichen Belege einreichen. Das Amt für Justiz teilt der Gesellschaft die Löschung unverzüglich mit.
Art. 34
Firmaunterschrift
1) Wer zur Führung der Firmaunterschrift befugt ist, hat sie beim Amt für Justiz zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen. Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass der Firma der Namenszug beigefügt wird, mit oder ohne Bezeichnung der Eigenschaft, in welcher die Vertretung erfolgt.
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2) Prokuristen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma einen die Prokura andeutenden Zusatz und ihren Namenszug beifügen.
3) Allen späteren Anmeldungen, bei denen es sich nicht um eine neue Firmaunterschrift handelt, sind nur die persönlichen Unterschriften der zur Anmeldung verpflichteten Personen beizusetzen.
4) Wird eine Firma in mehreren Sprachen geführt, so ist nur eine Firmaunterschrift in jeder Sprache der Anmeldung beizusetzen. Die Erfüllung dieses Erfordernisses vorbehalten, braucht ein Zeichnungsberechtigter seinen Namenszug nur einmal abzugeben.
Art. 35
Grundsatz
1) Die einer Eintragung zu Grunde liegenden Belege sind am Schluss der Eintragung einzeln aufzuführen.
2) Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Vorschriften müssen die Unterschriften auf Belegen nicht beglaubigt werden, wenn sie auf dem Anmeldungsschreiben oder anderen Belegen bereits beglaubigt oder dem Amt für Justiz bekannt sind.
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Art. 36
Protokolle und Zirkularbeschlüsse
1) Beruhen die einzutragenden Tatsachen auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person, so ist, sofern das Gesetz nicht eine öffentliche Urkunde vorschreibt, das Protokoll des Organs, eine vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer beglaubigte Kopie oder ein solcherart beglaubigter Auszug davon als Beleg zur Anmeldung einzureichen.
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2) Gegen Entrichtung der in der Gebührenverordnung festgesetzten Gebühr kann das Amt für Justiz die Übereinstimmung des Auszuges mit dem ihm vorgelegten Original bestätigen oder den Auszug selbst herstellen.
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3) Ein beglaubigter Auszug aus dem Protokoll des Organs einer juristischen Person ist nicht beizubringen, wenn alle Mitglieder dieses Organs die Eintragung unterzeichnen, sofern das Gesetz die schriftliche Beschlussfassung nicht untersagt.
Art. 37
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Öffentliche Urkunden; Konformitätsbeglaubigung
1) Sieht das Gesetz für die Begründung der im Handelsregister einzutragenden Tatsache, deren Änderung oder deren Löschung die Errichtung einer öffentlichen Urkunde vor, so ist diese im Original oder in beglaubigter Kopie derselben dem Amt für Justiz einzureichen.
2) Eine im Ausland errichtete öffentliche Urkunde kann entgegengenommen werden, wenn sie von einer für den Errichtungsort zuständigen öffentlichen Urkundsperson errichtet worden ist. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist auf Verlangen des Amtes für Justiz zu belegen.
3) Wurde die Urkunde von einer Urkundsperson ausserhalb des EWR errichtet, so ist sie dem Amt für Justiz, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Staatsverträgen, mit Apostille oder Beglaubigung der ausländischen Regierung mit Überbeglaubigung durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Fürstentums Liechtenstein versehen, einzureichen.
Art. 38
Statuten; Konformitätsbeglaubigung
1) Das dem Amt für Justiz einzureichende Exemplar der Statuten einer juristischen Person ist von der Urkundsperson zu beglaubigen, welche die Beschlüsse des betreffenden Organs beurkundet hat.
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2) Sieht das Gesetz für die Errichtung einer juristischen Person oder die Statutenänderung keine öffentliche Urkunde vor, so sind die Statuten durch die Gründer, ein Mitglied des Verwaltungs-, Stiftungs- oder Treuhänderrates oder ein Mitglied des obersten Organs zu unterzeichnen.
3) Das Amt für Justiz kann auf Verlangen die Übereinstimmung eines Statutenexemplars mit den aktuellen im Registerakt enthaltenen Statuten gegen Gebühr beglaubigen.
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Art. 39
57
Ausweise über Handelsgesellschaften und Verbandspersonen
1) Über Handelsgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, ist ein Auszug aus dem Handelsregister beizubringen.
2) Wenn ein Auszug aus dem Handelsregister nicht erhältlich ist, so ist ein ihm gleichwertiger Ausweis über den rechtlichen Bestand der Handelsgesellschaft oder juristischen Person beizubringen.
4. Unvollständige Anmeldung
Art. 40
Grundsatz
1) Ist eine Anmeldung nicht vorschriftsgemäss unterzeichnet oder können nicht alle vorgeschriebenen Anmeldungsbelege beigebracht werden, so kann die Eintragung dennoch erfolgen, wenn besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
2) Besondere Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht und formelle Eintragungsvorschriften von den Anmeldenden objektiv nicht erfüllt werden können.
3) Die Eintragung erfolgt jedoch nicht, wenn die Anmeldenden Vorschriften nicht erfüllen, die zum Schutze Dritter oder im öffentlichen Interesse erlassen worden sind.
5. Löschungen und Änderungen
Art. 41
Löschungen und Änderungen
1) Löschungen und Änderungen sind verfahrenstechnisch wie neue Eintragungen zu behandeln. Bei der Löschung eines Rechtsverhältnisses oder eines Rechtsträgers ist der Grund anzugeben. Die Auflösung einer Gesellschaft wird als Änderung behandelt.
2) Werden Prokuristen oder andere Bevollmächtigte gelöscht, die nicht Mitglieder von Organen juristischer Personen sind, so ist der Löschungsgrund nicht zu erwähnen.
Art. 42
Grundsatz
1) Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich am Orte seiner Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 945 Abs. 1 PGR).
58
2) Die Eintragspflicht beginnt mit der Eröffnung des Betriebes.
3) Als Gewerbe im Sinne dieser Verordnung ist eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten. Die Gewinnstrebigkeit ist nicht Voraussetzung.
Art. 43
Arten der eintragspflichtigen Gewerbe
1) Zu den Handelsgewerben gehören insbesondere:
a) der Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen irgendwelcher Art und die Wiederveräusserung derselben in unveränderter oder veränderter Form;
b) der Betrieb von Geld-, Wechsel-, Effekten-, Börsen- und Inkassogeschäften;
c) die Tätigkeit als Kommissionär, Agent oder Makler;
d) die Treuhand- und Sachwaltergeschäfte und die Tätigkeit als Berater;
e) die Beförderung von Personen und Gütern irgendwelcher Art und die Lagerung von Handelsware;
f) die Vermittlung von Nachrichten und die Auskunfterteilung irgendwelcher Art und in irgendeiner Form;
g) die Versicherungsunternehmungen;
h) die Verlagsgeschäfte.
2) Fabrikationsgewerbe sind Gewerbe, die durch Bearbeitung von Rohstoffen und andern Waren mit Hilfe von Maschinen oder andern technischen Hilfsmitteln neue oder veredelte Erzeugnisse herstellen.
3) Zu den andern, nach kaufmännischer Art geführten Gewerben gehören:
a) diejenigen, die nicht Handels- oder Fabrikationsgewerbe sind, jedoch nach Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern;
b) die Tätigkeit als Rechtsanwalt, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Chiropraktor, Geometer, Architekt, Ingenieur und Journalist sowie andere freiberufliche Tätigkeiten, sofern damit eine eintragungspflichtige Tätigkeit verbunden ist;
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c) der Betrieb einer Schule.
Art. 44
Ausnahmen von der Eintragspflicht; Jahresumsatz
1) Die in Art. 43 Abs. 1 Bst. a, e und h sowie die in Art. 43 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gewerbe sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn ihr Jahresumsatz die Summe von 300 000 Franken nicht übersteigt.
2) Selbständige Gewerbe des öffentlichen Rechts sind nur eintragungspflichtig, wenn sie das öffentliche Recht nicht von der Eintragung befreit.
Art. 45
Zeitliche Bestimmung des Jahresumsatzes
1) Massgebend ist der Umsatz (Roheinnahme) in den zwölf, dem Zeitpunkt der Prüfung der Eintragungspflicht unmittelbar vorangegangenen Monaten.
2) Besteht ein Betrieb noch nicht ein Jahr, so ist der voraussichtliche Umsatz massgebend, berechnet für ein ganzes Jahr aufgrund des seit der Eröffnung des Geschäftes erzielten Ergebnisses.
Art. 46
Bei mehreren Betrieben
Betreibt der Inhaber eines seiner Natur nach eintragspflichtigen Gewerbes, das den in Art. 44 Abs. 1 vorgesehenen Umsatz nicht erreicht, noch ein anderes Gewerbe, so ist, selbst wenn dieses an sich der Eintragungspflicht nicht unterliegen würde, in den massgebenden jährlichen Umsatz auch diejenige aus dem Nebengewerbe einzurechnen.
Art. 47
Zwangsweise Eintragung
1) Wer zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese Pflicht nicht erfüllt, ist vom Amt für Justiz unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die Eintragung anzumelden.
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2) Die aufgeforderten Personen sind verpflichtet, die für die Prüfung der Eintragungspflicht und für die Eintragung erforderliche Auskunft zu erteilen und vorhandene Geschäftsbücher vorzulegen.
3) Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Widerspruch eingelegt wurde, so verfügt das Amt für Justiz die Eintragung von Amtes wegen. Gleichzeitig ist die Ordnungsbusse zu verhängen.
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4) Nebst dem von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Inhalt ist der Hinweis der Eintragung von Amtes wegen aufzunehmen.
Art. 48
Eintragung auf Verlangen Dritter
1) Die Eintragung kann auch von Dritten verlangt werden. Das Begehren ist zu begründen.
2) Das Amt für Justiz erlässt die Aufforderung zur Eintragung an den oder die Anmeldungspflichtigen, wenn es aus den Umständen schliessen kann, dass die Voraussetzungen der Eintragspflicht gegeben sind.
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3) Der Person, die die Eintragung verlangt, stehen im Verfahren keine Parteirechte zu.
4) Dem von der Regierung für den Einzelfall oder dauernd bestellten Vertreter des öffentlichen Rechts steht das Recht zu, die Eintragung zu verlangen; er kann beantragen, dass mit dem Rechte oder den Tatsachen im Widerspruch stehende Registereinträge jeder Art berichtigt bzw. gelöscht werden und gegen bezügliche Verfügungen des Amtes für Justiz Beschwerde führen.
63
Art. 49
Zwangsweise Herbeiführung von Änderungen und Löschungen
1) Stimmt eine Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so fordert das Amt für Justiz den oder die Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften auf, die erforderliche Änderung oder Löschung anzumelden.
64
2) Dem oder den Anmeldungspflichtigen ist zur Vornahme der Anmeldung eine angemessene, wenigstens 30 Tage betragende Frist zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzusetzen.
3) Die Aufforderung ergeht unter Androhung der Ordnungsbusse durch eingeschriebenen Brief oder amtliche Zustellung.
4) Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Widerspruch eingelegt wurde, so verfügt das Amt für Justiz die Eintragung von Amtes wegen. Gleichzeitig ist die Ordnungsbusse zu verhängen.
65
5) Nebst dem von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Inhalt ist der Hinweis der Eintragung von Amtes wegen aufzunehmen.
Art. 50
66
Ermittlung der Eintragspflichtigen und der eingetretenen Änderungen
1) Das Amt für Justiz ist verpflichtet, die Inhaber eintragspflichtiger Gewerbe zu ermitteln und ihre Eintragung herbeizuführen. Ferner hat das Amt für Justiz die Eintragungen festzustellen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen (Art. 988 PGR).
2) Mindestens einmal in zwei Jahren hat das Amt für Justiz die Gemeinde- oder Verwaltungsbehörden unter Übermittlung einer Liste der ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Eintragungen zu ersuchen, ihm von neu gegründeten Gewerben oder von Änderungen eingetragener Tatsachen Kenntnis zu geben. Die Regierung kann auch ein anderes Ermittlungsverfahren anordnen, das den nämlichen Zweck erfüllt.
Art. 51
Kosten des Verfahrens
1) Bei Eintragungen, die in Verfahren nach Art. 47 bis 49 erfolgen, haben die Anmeldungspflichtigen sowohl die anfallenden Gebühren als auch allfällige Kosten des Verfahrens zu tragen.
2) Hat ein Dritter die Vornahme einer Eintragung, Änderung oder Löschung verlangt, so hat dieser die vollen Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn das Verfahren böswillig oder leichtfertig veranlasst wurde.
3) Für die Deckung solcher Kosten kann das Amt für Justiz einen Vorschuss verlangen, wenn das Begehren nach der ersten summarischen Prüfung als unbegründet erscheint.
67
E. Besondere Bestimmungen über die Eintragung einzelner Rechtsformen und Rechtsverhältnisse
Art. 52
Grundsatz
1) Wird eine Firma in mehreren Sprachen geführt, so sind alle Fassungen, die im Geschäftsverkehr verwendet werden, in das Handelsregister einzutragen.
68
2) In den gesetzlich bezeichneten Fällen ist in der Eintragung als Geschäfts- bzw. Zustelladresse das Geschäftslokal oder das Büro der Geschäftsführung anzuführen, unter Angabe von Strasse und Hausnummer.
3) Bei Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist die Natur des Geschäftes und bei Verbandspersonen ihr Zweck kurz und sachlich einzutragen. Bei aussergewöhnlich umfangreichen Zweckbestimmungen kommt dem Amt für Justiz die Befugnis zu, diesen auf die Anführung des Hauptzwecks einzuschränken. In diesem Fall ist die Kürzung des Zwecks durch Beifügung des in Klammer beigesetzten Wortes "Auszug" kenntlich zu machen.
69
4) Unter Vorbehalt der Vorschriften über die Firmenbildung ist bei allen in irgendeiner Eigenschaft im Handelsregister zu erwähnenden Personen neben dem Familiennamen mindestens ein ausgeschriebener Vorname, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohn- bzw. inländische Kanzleiadresse zu nennen, wobei bei ausländischen Orten das Nationalitätskennzeichen samt Postleitzahl des Ortes beizufügen ist.
70
Art. 53
Anmeldung und Inhalt der Eintragung
1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Einzelfirma in das Handelsregister muss Angaben über folgende Tatsachen enthalten:
71
a) die Firma, den Sitz und gegebenenfalls die Zustelladresse der Unternehmung;
b) den Gegenstand der Unternehmung oder den Zweck;
c) den Inhaber und allfällige weitere vertretungsberechtigte Personen;
d) die Vertretung der Unternehmung.
2) Die Eintragung erfolgt aufgrund der Angaben in der Anmeldung.
3) Übernimmt die Unternehmung bei der Errichtung einen Geschäftsbetrieb oder setzt sie ein bestehendes Geschäft fort, so ist ein entsprechender Hinweis in die Eintragung aufzunehmen.
4) Änderungen der eingetragenen Tatsachen sind in gleicher Weise anzumelden und einzutragen wie die Neueintragung.
3. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
Art. 54
Anmeldung und Inhalt der Eintragung
1) Die Anmeldung hat die vom Gesetz zur Eintragung vorgeschriebenen Tatsachen (Art. 690 Abs. 2 und Art. 734 Abs. 2 PGR) zu enthalten.
2) Übernimmt die Gesellschaft bei der Errichtung einen Geschäftsbetrieb oder setzt sie ein bestehendes Geschäft fort, so ist ein entsprechender Hinweis in die Eintragung aufzunehmen.
3) Wird eine Kommanditeinlage nicht vollständig in bar geleistet, so ist der bestimmte Wertansatz der eingebrachten Vermögenswerte oder der Betrag der eingebrachten oder verrechneten Forderung in der Anmeldung zu nennen und in das Handelsregister einzutragen.
72
4) Die Eintragung erfolgt aufgrund der Angaben in der Anmeldung. Steht in Zweifel, ob eine Kollektivgesellschaft bzw. eine Kommanditgesellschaft besteht, so kann das Amt für Justiz als Beleg den Gesellschaftsvertrag einfordern.
73
5) Änderungen der eingetragenen Tatsachen sind in gleicher Weise anzumelden und einzutragen wie die Neueintragung.
Art. 55
a) bei Sukzessivgründung
1) Mit der Anmeldung einer Aktiengesellschaft, welche im Sukzessivverfahren gegründet wurde, sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 290 PGR):
74
a) die öffentliche Urkunde über die Festsetzung der Statuten;
b) der von allen Gründern unterzeichnete Statutenentwurf;
c) die Zeichnungsscheine gemäss Art. 283 PGR;
d) der Prospekt, wenn ein öffentliches Angebot zur Zeichnung stattgefunden hat;
e) das Protokoll über den Beschluss der Generalversammlung der Zeichner, über die Genehmigung der Zeichnungen und der erfolgten Einzahlungen sowie über die Bestellung der Verwaltung und der Revisionsstelle;
f) die Bescheinigung der in der Einladung zur Zeichnung bezeichneten Stelle, dass mindestens 25 % des Betrages auf jede Aktie zur ausschliesslichen Verfügung der künftigen Verwaltung der Gesellschaft einbezahlt sind, sofern die Zahlstelle nicht aus dem Protokoll der Generalversammlung der Zeichner hervorgeht;
g) der Nachweis, dass die von den Zeichnern versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag der Aktien entsprechen, sofern dies nicht aus dem Protokoll der Generalversammlung hervorgeht;
h) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
i) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine anderen Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.
2) Bei Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen sind mit der Anmeldung zusätzlich folgende Belege einzureichen:
a) der vollständige Sachverständigenbericht oder der Nachweis, dass die Gründer auf diesen verzichtet haben;
b) die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen.
Art. 56
b) bei Simultangründung
1) Mit der Anmeldung einer Aktiengesellschaft, welche im Simultanverfahren gegründet wurde, sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 290 PGR):
75
a) der öffentlich beurkundete Errichtungsakt;
b) ein beglaubigtes und von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten;
c) die Bankbescheinigung über die Einzahlung der gesetzlich oder statutarisch festgesetzten Einlagen auf das Aktienkapital;
d) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
e) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine anderen Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.
2) Bei Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen findet Art. 55 Abs. 2 entsprechend Anwendung.
Art. 57
Prüfung der Errichtung
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Aktiengesellschaft erfüllt sind, insbesondere, ob der öffentlich beurkundete Errichtungsakt folgende Angaben enthält:
76
a) die Gründer und gegebenenfalls ihre Vertreter;
b) die Erklärung, eine Aktiengesellschaft zu gründen;
c) die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind;
d) die Erklärung jedes Gründers über die Zeichnung seiner Aktien unter Angabe von Anzahl, Nennwert oder Quote, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien sowie seine bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Bareinlage zu leisten;
e) die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
f) die Bestellung der Geschäftsführer;
g) die Bestellung der Revisionsstelle;
h) die Bestellung des Repräsentanten (Art. 239 PGR);
i) die Art der Ausübung der Vertretung;
k) die Feststellung der Gründer, dass:
1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
l) die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlage erfüllt sind;
m) die Nennung der einzelnen Belege und die Bestätigung durch die Urkundsperson, dass sie den Gründern vorgelegen haben;
n) die Unterschrift der Gründer oder ihrer Vertreter.
2) Bei qualifizierter Gründung prüft das Amt für Justiz zudem, ob der Sachverständigenbericht den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt aufweist, sofern ein Sachverständigenbericht erforderlich ist.
77
Art. 58
78
Kapitalerhöhung; Belege
Mit der Anmeldung der Kapitalerhöhung (Ausgabe neuer Aktien; Art. 295 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung und die Statutenänderung;
b) eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten;
c) die Jahresrechnung oder der Zwischenabschluss, wenn das Kapital aus frei verwendbarem Eigenkapital liberiert wurde, oder eine Bestätigung der Revisionsstelle;
d) soweit nötig, der vollständige Sachverständigenbericht;
e) die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen;
f) eine Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind;
g) sofern die Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten wurden, der Prospekt;
h) die Erklärung der Verwaltung, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine andere Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.
Art. 59
Öffentliche Urkunde; Prüfung
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung folgende Angaben enthält:
79
a) den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen, mindestens die gesetzliche Mindestleistung, und den Ausgabebetrag;
b) die Anzahl, den Nennwert oder die Quote und die Art der Aktien;
c) die Art der Einlagen (Geld, Sacheinlagen, Verrechnung oder Umwandlung von Eigenkapital);
d) die mit einzelnen Aktienkategorien verbundenen Vorrechte (Stimmrechtsaktien, Vorzugsaktien) und die Beschränkung der Übertragbarkeit von neuen Namensaktien;
e) Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Zahl der Aktien sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen.
2) Das Amt für Justiz prüft auch, ob die öffentliche Urkunde festhält, dass:
80
a) sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
b) die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
c) die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Generalversammlungsbeschlusses geleistet wurden;
d) die Belege, die einzeln genannt sein müssen, der Generalversammlung vorgelegen haben.
Art. 60
Genehmigte Kapitalerhöhung; Ermächtigung
1) Mit der Anmeldung des Generalversammlungsbeschlusses über eine genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 295a PGR) sind dem Amt für Justiz die öffentliche Urkunde über den Ermächtigungsbeschluss und eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten einzureichen.
81
2) Das Amt für Justiz prüft, ob die von der Generalversammlung geänderten Statuten folgende Angaben enthalten:
82
a) den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) des genehmigten Kapitals, das die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen darf;
b) den Betrag der zu leistenden Einlagen, mindestens die gesetzliche Mindestleistung;
c) den Nennwert oder die Quote und die Art der Aktien;
d) die mit einzelnen Aktienkategorien verbundenen Vorrechte (Stimmrechtsaktien, Vorzugsaktien) und die Beschränkung der Übertragbarkeit von neuen Namensaktien;
e) bei besonderen Vorteilen Inhalt und Wert des gewährten Vorteils und die Namen der begünstigten Personen;
f) die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte.
Art. 61
83
Erhöhungsbeschlüsse des Verwaltungsrates
Bei jedem Erhöhungsbeschluss des Verwaltungsrates prüft das Amt für Justiz, ob darin folgende Angaben enthalten sind:
a) der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien), um den das Aktienkapital erhöht werden soll;
b) die Anzahl der neuen Aktien;
c) die Art der Einlagen (Geld, Sacheinlagen oder Verrechnung);
d) Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Zahl der Aktien sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen.
Art. 62
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Feststellungen des Verwaltungsrates; Statutenänderungen und Belege
1) Mit der Anmeldung des Verwaltungsratsbeschlusses sind dem Amt für Justiz die in Art. 58 Abs. 1 genannten Belege einzureichen. Zudem sind einzureichen:
a) der Erhöhungsbeschluss des Verwaltungsrates;
b) der öffentlich beurkundete Feststellungsbeschluss des Verwaltungsrates.
2) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und die Statutenänderung zusätzlich zu den in Art. 59 Abs. 2 verlangten Angaben den Beschluss des Verwaltungsrates über die Herabsetzung des Nennbetrags des genehmigten Kapitals oder die Streichung der Bestimmungen über die genehmigte Kapitalerhöhung enthält.
3) Das Amt für Justiz trägt die Kapitalerhöhung ein, wenn sie innerhalb der vom Ermächtigungsbeschluss festgelegten Frist, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren vollständig angemeldet wird und die Beschlüsse des Verwaltungsrates durch den Generalversammlungsbeschluss gedeckt sind.
Art. 63
85
Bedingte Kapitalerhöhung; statutarische Grundlage
1) Mit der Anmeldung einer bedingten Kapitalerhöhung (Art. 297a PGR) sind dem Amt für Justiz die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss und eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten einzureichen.
2) Das Amt für Justiz prüft, ob die von der Generalversammlung geänderten Statuten folgende Angaben enthalten:
a) den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert der bedingten Kapitalerhöhung, der die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen darf;
b) die Anzahl, den Nennwert oder die Quote und die Art der Aktien;
c) den Kreis der Wandel- oder Optionsberechtigten;
d) die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre;
e) die Vorrechte einzelner Aktienkategorien;
f) die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namensaktien.
Art. 64
86
Feststellungen des Verwaltungsrates und Statutenänderungen
1) Mit der Anmeldung der jeweiligen Feststellungs- und Statutenänderungsbeschlüsse durch den Verwaltungsrat sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) die Prüfungsbestätigung des Sachverständigen;
b) die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates;
c) eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten.
2) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde über die Feststellung des Verwaltungsrates und die Statutenänderungen folgende Angaben enthalten:
a) die Anzahl, den Nennwert oder die Quote und die Art der neu ausgegebenen Aktien und, soweit vorhanden, über die mit einzelnen Aktienkategorien verbundenen Vorrechte;
b) die Höhe des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung;
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Statutenänderungen betreffend die Höhe des Aktienkapitals und dessen Liberierung und den Betrag oder die Quote des noch verbleibenden bedingten Kapitals;
d) die Feststellung der Urkundsperson, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.
3) Das Amt für Justiz weist die Anmeldung ab, wenn die Vorrechte oder die Beschränkungen der Übertragbarkeit der neuen Aktien im Generalversammlungsbeschluss nicht vorgesehen sind.
Art. 65
87
Aufhebung der Statutenbestimmungen
1) Mit der Anmeldung der Aufhebung der Statutenbestimmungen sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates;
b) der Bericht des Sachverständigen;
c) eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten.
2) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde folgende Angaben enthält:
a) den Beschluss des Verwaltungsrates über die Aufhebung der Statutenbestimmungen;
b) die Feststellung der Urkundsperson, dass der Bericht des Sachverständigen die verlangten Angaben enthält.
Art. 66
88
Nachträgliche Liberierung
1) Mit der Anmeldung einer nachträglichen Voll- oder Teilliberierung des Aktienkapitals (Art. 331 Abs. 3 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Änderung der Statuten und seine Feststellungen;
b) eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten;
c) bei Barliberierung eine Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind;
d) bei Liberierung durch Sacheinlage oder Verrechnung einen von einem Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichneten Bericht des Verwaltungsrates, soweit nötig, der uneingeschränkte Sachverständigenbericht und die Sacheinlageverträge mit Beilagen;
e) die Jahresrechnung oder der Zwischenabschluss, wenn das Kapital aus frei verwendbarem Eigenkapital liberiert wurde oder eine Bestätigung der Revisionsstelle;
f) die Erklärung der Verwaltung, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine andere Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.
2) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde folgende Angaben enthält:
a) den Beschluss des Verwaltungsrates über die Statutenänderung betreffend die Höhe der geleisteten Einlagen und, gegebenenfalls, die Sacheinlage- und Sachübernahmebestimmungen;
b) die Feststellung, dass die zusätzlichen Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Beschlusses des Verwaltungsrates geleistet wurden;
c) die Nennung der einzelnen Belege mit Beilagen und die Bestätigung der Urkundsperson, dass sie dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.
Art. 67
Herabsetzung des Aktienkapitals
1) Zur Eintragung der Herabsetzung des Aktienkapitals ist dem Amt für Justiz ausser den bei einer Statutenrevision erforderlichen Belegen der besondere Revisionsbericht einzureichen (Art. 355 Abs. 3 PGR).
89
2) Dem Amt für Justiz ist die Bescheinigung der Gesellschaft einzureichen, dass die den Gläubigern für die Anmeldung ihrer Forderungen gesetzte Frist abgelaufen ist und dass sie befriedigt oder sichergestellt worden sind (Art. 355 Abs. 5 PGR).
90
3) Diese Bescheinigung kann unterbleiben, wenn die Herabsetzung des Aktienkapitals zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz erfolgt (Art. 355a PGR).
4) Sind Aktien zurückgekauft und vernichtet worden, so muss das Kapitalherabsetzungsverfahren eingehalten und die Herabsetzung des Kapitals und der Zahl der Aktien selbst dann eingetragen werden, wenn ein entsprechender Betrag in die Passiven der Bilanz gestellt wird.
Art. 68
Partizipationskapital
1) Die Bestimmungen der Art. 58 bis 67 über das Aktienkapital gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital.
2) Wird anlässlich der Gründung bereits ein Partizipationskapital geschaffen, so gelten die Bestimmungen von Art. 56 und 57 über das Aktienkapital und die Belege sinngemäss auch für das Partizipationskapital.
Art. 69
91
a) durch Übernahme
1) Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, ist dem Amt für Justiz der Fusionsplan von jeder Gesellschaft einzureichen.
2) Mit Ausnahme der in Art. 351n und 351o PGR genannten Fälle sind dem Amt für Justiz zusammen mit der Anmeldung einer Auflösung durch Fusion (Art. 351g Abs. 1 PGR) folgende Belege im Original oder beglaubigter Abschrift einzureichen:
a) der Fusionsbericht gemäss Art. 351b PGR;
b) der Fusionsplan mit Prüfungsbericht nach Art. 351c PGR;
c) die Fusionsbilanz (Schlussbilanz);
d) die öffentliche Urkunde über die Fusionsbeschlüsse der Generalversammlung.
3) Das Amt für Justiz weist die Anmeldung ab, wenn die Bilanz auf einen länger als acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
4) Mit der Anmeldung der Übernahme durch Fusion (Art. 351g Abs. 3 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege im Original oder beglaubigter Abschrift einzureichen:
a) der Fusionsbericht gemäss Art. 351b PGR;
b) die öffentliche Urkunde über die Fusions- und Statutenänderungsbeschlüsse, oder sofern keine Statutenänderung erforderlich ist, der Fusionsbeschluss der Generalversammlung, sofern die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich ist.
5) Erhöht die übernehmende Gesellschaft im Zuge der Fusion ihr Aktienkapital, so sind dem Amt für Justiz zusätzlich die für die Kapitalerhöhung erforderlichen Belege einzureichen (Art. 58).
6) Der übertragende Rechtsträger wird mit der Eintragung der Fusion im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht (Art. 351h Abs. 3 PGR).
Art. 70
92
b) durch Vereinigung
1) Mit der Anmeldung der neu errichteten Aktiengesellschaft, welche auf dem Wege der Fusion durch Vereinigung errichtet worden ist (Art. 352 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege im Original oder beglaubigter Abschrift einzureichen:
a) der öffentlich beurkundete Errichtungsakt;
b) ein beglaubigtes und von den Verwaltungen der sich vereinigenden Gesellschaften unterzeichnetes Exemplar der Statuten;
c) die Fusionsberichte gemäss Art. 351b PGR;
d) die Fusionspläne mit Prüfungsbericht nach Art. 351c PGR;
e) die Fusionsbilanzen (Schlussbilanzen) der sich vereinigenden Gesellschaften;
f) die öffentlichen Urkunden über die Fusionsbeschlüsse der Generalversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften mit der Zustimmung zum Errichtungsakt und den Statuten der vereinigten Gesellschaft;
g) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
h) die Erklärung der Verwaltungen der sich vereinigenden Gesellschaften, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine andere Gründervorteile oder anderen Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.
2) Die Prüfung der Belege durch das Amt für Justiz erfolgt sinngemäss wie bei der Gründung der Gesellschaft durch Sacheinlage (Art. 55 Abs. 2) und Fusion durch Übernahme (Art. 69).
4a. Europäische Gesellschaft (Societas Europaea; SE)
93
Art. 70a
Errichtung und Eintragung
94
1) Mit der Anmeldung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea; SE) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
95
a) im Falle der Gründung durch Verschmelzung: der Verschmelzungsplan und für die beteiligte ausländische Gesellschaft eine Rechtmässigkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle;
b) im Falle der Gründung einer Holding-SE: der Gründungsplan;
c) im Falle der Umwandlung: der Umwandlungsplan.
1a) Der Anmeldung nach Abs. 1 ist zudem beizufügen:
96
a) die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach Art. 22 ff. SEBG;
b) der Beschluss über die Beendigung oder Nichtaufnahme von Verhandlungen nach Art. 15 Abs. 1 SEBG; oder
c) eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, dass die Frist nach Art. 20 Abs. 3 SEBG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Art. 55 ff. über die Aktiengesellschaft sinngemäss Anwendung.
97
5. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Art. 71
Belege bei der Gründung
1) Mit der Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 390 PGR):
98
a) der öffentlich beurkundete Errichtungsakt;
b) ein beglaubigtes und von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten;
c) die Bankbescheinigung über die Einzahlung des Stammkapitals (Art. 391 Abs. 5 PGR);
99
d) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine andere Gründervorteile oder anderen Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten (Art. 392 Abs. 2 PGR);
e) die Erklärung der gewählten Geschäftsführer und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht.
2) Bei Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen sind mit der Anmeldung zusätzlich die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen einzureichen.
Gründung im vereinfachten Verfahren
100
Art. 71a
101
a) Belege
Mit der Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vereinfachten Verfahren (Art. 390 Abs. 5 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) das von allen Gesellschaftern unterzeichnete Musterprotokoll über die Gründung, wobei deren Unterschriften beglaubigt sein müssen;
b) die Bankbescheinigung über die Einzahlung des Stammkapitals (Art. 391 Abs. 5 PGR);
c) die Erklärung des gewählten Geschäftsführers und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht.
Art. 71b
102
b) Musterprotokoll
1) Für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vereinfachten Verfahren (Art. 390 Abs. 5 PGR) ist das vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellte Musterprotokoll zu verwenden.
2) Das Musterprotokoll besteht aus:
a) dem Errichtungsakt samt Bestellung des Geschäftsführers und der Revisionsstelle; sowie
b) den Statuten, welche folgenden Inhalt aufweisen müssen:
1. die Firma und den Sitz;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
3. den Betrag des Stammkapitals;
4. den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage;
5. die Art und Weise, wie die Bekanntmachungen an die Gesellschafter erfolgen.
3) Das Musterprotokoll nach Abs. 1 kann beim Amt für Justiz in Papierform oder in elektronischer Form bezogen werden.
Art. 72
103
Prüfung der Errichtung
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfüllt sind, insbesondere, ob der öffentlich beurkundete Errichtungsakt folgende Angaben enthält:
a) die Gründer und gegebenenfalls ihre Vertreter;
b) die Erklärung, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen;
c) die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind;
d) die Erklärung jedes Gründers betreffend die Übernahme seiner Stammeinlage unter Angabe von Nennwert oder Quote und Ausgabebetrag der Stammeinlage sowie seine bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten;
e) gegebenenfalls die Bestellung der Geschäftsführer, der Revisionsstelle und des Repräsentanten;
f) die Art der Ausübung der Vertretung;
g) die Feststellung der Gründer, dass:
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1. sämtliche Stammeinlagen übernommen wurden;
2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlage erfüllt sind;
i) die Nennung der einzelnen Belege und die Bestätigung durch die Urkundsperson, dass sie den Gründern vorgelegen haben;
k) die Unterschrift aller Gründer oder ihrer Vertreter.
2) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vereinfachten Verfahren (Art. 390 Abs. 5 PGR) erfüllt sind, insbesondere, ob das Musterprotokoll den in Art. 71b Abs. 2 angeführten Inhalt aufweist und keine vom Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen wurden.
106
Art. 73
107
Kapitalerhöhung; Belege
Mit der Anmeldung der Kapitalerhöhung (Art. 420 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung und Statutenänderung;
b) eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten;
c) die Jahresrechnung oder der Zwischenabschluss, wenn das Kapital aus frei verwendbarem Eigenkapital liberiert wurde;
d) die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen;
e) eine Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind;
f) die Erklärung der Geschäftsführer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine anderen Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.
Art. 74
108
Öffentliche Urkunde; Prüfung
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung folgende Angaben enthält:
a) den gesamten Nennbetrag, um den das Stammkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen, mindestens die gesetzliche Mindestleistung und den Ausgabebetrag;
b) den Betrag, um den allenfalls die einzelnen Stammeinlagen erhöht werden;
c) wenn Dritte einen Anteil übernehmen, den Nennwert oder die Quote des neuen Stammanteils;
d) die Art der Einlagen (Geld, Sacheinlagen, Verrechnung oder Umwandlung von Eigenkapital);
e) Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen.
2) Sodann prüft das Amt für Justiz auch, ob die öffentliche Urkunde festhält, dass:
a) der Erhöhungsbetrag auf die Stammeinlagen oder die neuen Stammeinlagen übernommen sind;
b) die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
c) die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Gesellschaftsbeschlusses geleistet wurden;
d) die Belege, die einzeln genannt sein müssen, der Gesellschafterversammlung vorgelegen haben.
Art. 76
Herabsetzung des Stammkapitals
1) Auf die Eintragung der Herabsetzung des Stammkapitals finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals bei Aktiengesellschaften sinngemäss Anwendung.
2) Das Amt für Justiz prüft, ob der Betrag der einzelnen Stammeinlagen nicht unter die allenfalls für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht wird.
110
3) Wird der Betrag der einzelnen Stammeinlagen unter die für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht, ist mit der letzten Geschäftsbilanz, wenn der Abschluss mehr als sechs Monate zurückliegt mit einer Zwischenbilanz, zu belegen, dass sich die Stammeinlage infolge Verlustes vermindert hat.
Art. 77
Belege bei der Gründung
1) Mit der Anmeldung einer Genossenschaft zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 432 PGR):
111
a) das Protokoll der konstituierenden Generalversammlung;
b) ein vom Vorsitzenden und dem Protokollführer der konstituierenden Generalversammlung oder von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten;
c) sofern die Genossenschafter durch die Statuten zu einer persönlichen Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet werden, das Genossenschafterverzeichnis (Art. 461 ff. und Art. 468 ff. PGR);
d) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
e) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine andere Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten und im Bericht der Gründer erwähnten (Art. 434 Abs. 2 PGR).
2) Bei Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen sind mit der Anmeldung zusätzlich die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen und der Bericht der Gründer einzureichen (Art. 434 Abs. 2 PGR).
Art. 78
112
Prüfung der Errichtung
Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Genossenschaft erfüllt sind, insbesondere, ob das Protokoll der konstituierenden Generalversammlung folgende Angaben enthält:
a) die Gründer und gegebenenfalls ihre Vertreter;
b) die Erklärung, eine Genossenschaft zu gründen;
c) die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind;
d) die Bestellung der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle;
e) die Art der Ausübung der Vertretung;
f) die Unterschrift der Vorsitzenden und des Protokollführers oder aller Gründer.
Genossenschafterverzeichnis
Art. 79
a) Im Allgemeinen
1) Das Amt für Justiz hat für jede Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder, mit Ausnahme der Bürgergenossenschaften im Sinne des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften, gestützt auf das ihm einzureichende Verzeichnis (Art. 468 Abs. 1 PGR) eine Mitgliederliste anzulegen und anhand der ihm gemeldeten Änderungen im Mitgliederbestand nachzuführen.
113
2) Die Liste hat den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz der Genossenschafter zu enthalten und auf die eingereichten Verzeichnisse und Nachträge hinzuweisen. Eine Mehrheit von Personen darf nur zusammengefasst werden, wenn es sich um Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften oder Verbandspersonen handelt.
3) Wird von einer ausländischen Genossenschaft in Liechtenstein eine Zweigniederlassung errichtet und eingetragen, so ist, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, eine Genossenschafterliste aufgrund der Mitteilung des ausländischen Registeramts und der Anmeldungspflichtigen zu führen.
4) Die Vorschriften über die Genossenschafterliste gelten entsprechend auch für andere entsprechende Mitgliederverzeichnisse bei eintragspflichtigen Verbandspersonen, wo bei diesen auf die Haftung und Nachschusspflicht der Mitglieder gleich wie bei Genossenschaften hingewiesen wird, es sei denn, dass das Amt für Justiz von der Anmeldung entbindet.
114
Art. 80
b) Verzeichnisse; Nachträge
1) Die Verzeichnisse und Nachträge der persönlich haftenden Genossenschafter sind von einem Mitglied der Verwaltung zu unterzeichnen.
2) Zu Beginn jedes Jahres hat das Amt für Justiz die Verwaltung derjenigen Genossenschaften, die im abgelaufenen Jahre keine Änderung im Mitgliederbestand gemeldet haben, auf die ihr nach dem Gesetz obliegende Pflicht und ihre Verantwortlichkeit (Art. 468 Abs. 1 PGR) hinzuweisen.
115
3) Die eingereichten Schriftstücke werden mit dem Eingangsdatum versehen und bei den Akten der Genossenschaft aufbewahrt.
4) Eine Veröffentlichung der Verzeichnisse und ihrer Nachträge findet nicht statt. Im Hauptregister wird keine Anmerkung angebracht.
Art. 81
c) Fusion (Verschmelzung) und Umwandlung
Bei Fusion (Verschmelzung) und Umwandlung von Genossenschaften können, wenn die gleiche Haftung oder Nachschusspflicht fortbesteht, die bisher geführten Listen gesondert weitergeführt werden.
6a. Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa
Europaea; SCE)
116
Art. 81a
117
Errichtung und Eintragung
1) Mit der Anmeldung einer Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea; SCE) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
118
a) im Falle der Gründung durch Verschmelzung: der Verschmelzungsplan und für die beteiligte ausländische Genossenschaft eine Rechtmässigkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle;
b) im Falle der Umwandlung: der Umwandlungsplan.
2) Der Anmeldung nach Abs. 1 ist zudem beizufügen:
a) die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach Art. 22 ff. SCEBG;
b) der Beschluss über die Beendigung oder Nichtaufnahme von Verhandlungen nach Art. 15 Abs. 1 SCEBG; oder
c) eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, dass die Frist nach Art. 20 Abs. 3 SCEBG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist.
3) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Art. 55 ff. über die Aktiengesellschaft sinngemäss Anwendung.
7. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und Hilfskasse
Art. 82
119
Belege
Mit der Anmeldung der Gründung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (Art. 496 ff. PGR) sind beim Amt für Justiz nachstehende Belege einzureichen:
a) die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb;
b) die öffentlich beurkundeten Statuten (Art. 497 PGR);
c) die Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle, samt deren Annahmeerklärungen;
d) die Urkunden über die Bestellung des Gründungsfonds nebst einer Erklärung der Verwaltung darüber, inwieweit der Gründungsfonds durch Barzahlung oder sonst gedeckt ist und in ihrem Besitze ist.
Art. 83
Eintragung und Bekanntmachung
1) Die Eintragung und Bekanntmachung des Vereins haben folgende Angaben zu enthalten:
a) die Firma und den Sitz des Vereins;
b) die Versicherungszweige, auf welche sich der Betrieb erstrecken soll;
c) die Höhe des Gründungsfonds;
d) den Tag, an dem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist;
e) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle;
f) etwaige in den Statuten enthaltene besondere Bestimmungen über die Dauer des Vereins und über die Befugnis der Mitglieder der Verwaltung oder der Liquidatoren zur Vertretung des Vereins.
2) Darüber hinaus hat die Bekanntmachung zu enthalten:
a) die Angabe darüber, ob die Deckung der Ausgaben durch Beiträge im Voraus oder im Umlageverfahren erfolgen soll und im ersten Falle, ob mit Ausschluss oder mit Vorbehalt von Nachschüssen, ob die Beitragspflicht beschränkt ist oder nicht und ob eine Kürzung der Versicherungsperiode oder eine Erhöhung der Versicherungsprämien vorbehalten ist;
b) Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen und Angabe der hierzu benutzten Medien;
c) die Art der Bestellung und Zusammensetzung der Verwaltung und der Revisionsstelle.
Art. 84
Belege bei der Gründung
1) Mit der Anmeldung einer Anstalt zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 537 PGR):
120
a) der Gründungsakt;
b) ein beglaubigtes und von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten;
c) die Erklärung der Gründer über die Einzahlung der gesetzlich oder statutarisch festgesetzten Einlagen in den Anstaltsfonds und wie der Rest aufgebracht bzw. sichergestellt wird (Art. 539 PGR);
d) ein Verzeichnis der Mitglieder der Verwaltung unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit und Wohnort oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder;
e) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
f) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt wurden, als die in den Statuten oder dem besonderen Verzeichnis erwähnten (Art. 536 Abs. 4 PGR).
2) Bei Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungstatbeständen ist mit der Anmeldung zusätzlich ein besonderes Verzeichnis der gewidmeten Vermögenswerte mit Beilagen einzureichen. Im Verzeichnis sind die Vermögenswerte einzeln aufzuführen und zu bewerten.
Art. 85
121
Prüfung der Errichtung
Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Anstalt erfüllt sind, insbesondere, ob der Gründungsakt folgende Angaben enthält:
a) die Gründer und gegebenenfalls ihre Vertreter;
b) die Erklärung, eine Anstalt zu gründen;
c) die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind;
d) die Bestellung der Verwaltung und gegebenenfalls der Revisionsstelle;
f) die Art der Ausübung der Vertretung;
g) die Feststellung der Gründer, dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlage in den Anstaltsfonds erfüllt sind;
h) die Nennung der einzelnen Belege und die Bestätigung, dass sie den Gründern vorgelegen haben;
i) die Unterschrift aller Gründer oder ihrer Vertreter.
Art. 86
122
Kapitalerhöhung; Belege; Prüfung
1) Mit der Anmeldung einer Kapitalerhöhung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) der Beschluss der Inhaber der Gründerrechte bzw. des obersten Organs und Statutenänderung;
b) eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten;
c) die Erklärung der Inhaber der Gründerrechte bzw. des obersten Organs über die Einzahlung der gesetzlich oder statutarisch festgesetzten Einlagen in den Anstaltsfonds und wie der Rest aufgebracht bzw. sichergestellt wird, sofern diese nicht in der Urkunde über den Kapitalerhöhungsbeschluss enthalten ist (Art. 539 PGR);
d) die Erklärung der Verwaltung, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt wurden, als die in den Statuten oder dem besonderen Verzeichnis erwähnten (Art. 536 Abs. 4 PGR).
2) Für die Prüfung des Amtes für Justiz finden die Bestimmungen über die Prüfung der ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals der Aktiengesellschaft (Art. 59) sinngemäss Anwendung.
Art. 87
123
Nachträgliche Liberierung
1) Mit der Anmeldung einer nachträglichen Voll- oder Teilliberierung des Anstaltsfonds (Art. 539 Abs. 4 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) der Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Änderung der Statuten und ihrer Feststellungen;
b) eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten;
c) bei Barliberierung eine Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind;
d) die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen;
e) die Erklärung der Geschäftsführer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine anderen Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.
2) Für die Prüfung des Amtes für Justiz finden die Bestimmungen über die Prüfung bei der nachträglichen Liberierung des Aktienkapitals der Aktiengesellschaft (Art. 66) sinngemäss Anwendung.
Art. 88
Herabsetzung des Anstaltsfonds
1) Zur Eintragung der Herabsetzung des Anstaltsfonds finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals der Aktiengesellschaft sinngemäss Anwendung (Art. 67).
2) Das Amt für Justiz prüft, ob der Betrag der Einzahlungen auf den Anstaltsfonds nicht unter die für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht wird.
124
Art. 89
125
Anmeldung, Belege und Prüfung
1) Unterliegt eine Stiftung der gesetzlichen Eintragungspflicht (Art. 552 § 14 Abs. 4 PGR) oder entsteht eine Eintragungspflicht wegen der Änderung des Stiftungszwecks (Art. 552 § 19 Abs. 5 PGR), so ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
126
2) Mit der Anmeldung einer Stiftung zur Eintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
127
a) das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Stiftungsurkunde, der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages;
b) die Bestätigung des Stiftungsrats, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet;
c) die Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind.
3) Erfolgt die Eintragung ohne Bestehen einer gesetzlichen Eintragungspflicht (Art. 552 § 14 Abs. 5 PGR), muss der Stiftungsrat überdies bestätigten, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt.
4) Das Amt für Justiz prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Stiftung erfüllt sind (Art. 986 PGR).
128
5) Jede spätere Änderung eines Dokuments nach Abs. 2 Bst. a ist beim Amt für Justiz anzumelden. Vorbehalten bleiben Änderungen, die auf Anweisung des Richters unmittelbar einzutragen sind.
129
6) Aufsichtspflichtige Stiftungen haben die Revisionsstelle zur Eintragung anzumelden. Ist eine Stiftung von der Verpflichtung zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit, ist diese Tatsache zur Eintragung anzumelden.
Art. 90
130
Eintragung
1) Die Eintragung über die Stiftung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Name bzw. Firma der Stiftung;
b) Sitz der Stiftung;
c) Zweck der Stiftung;
d) Datum der Errichtung der Stiftung;
e) Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;
f) Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind;
g) Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Revisionsstelle, sofern eine Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle besteht;
h) Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Repräsentanten.
2) Ist die Stiftung von der Verpflichtung zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit (Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR), so ist auch dieser Umstand einzutragen.
Art. 91
131
Nicht eingetragene Stiftungen
1) Das Amt für Justiz stellt auf Antrag einer Stiftung, die weder einer gesetzlichen Eintragungspflicht unterliegt noch tatsächlich eingetragen ist (Art. 552 § 14 Abs. 5 PGR), nach jeder gesetzmässig ausgeführten Gründungs- oder Änderungsanzeige eine Amtsbestätigung über die Hinterlegung einer solchen Anzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn:
132
a) der angezeigte Zweck gesetz- oder sittenwidrig ist; oder
b) sich aus der Anzeige eine Eintragungspflicht für die Stiftung ergibt.
2) Der Name einer Stiftung nach Abs. 1 ist für die Dauer ihres Bestehens im Firmenverzeichnis anzumerken.
Art. 91a
133
Information an Dritte
1) Mit Ausnahme der Bekanntgabe des aufrechten Bestandes dürfen über eine Stiftung, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, keinerlei Informationen an Dritte bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe des Repräsentanten bzw. Zustellungsbevollmächtigten an inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU und die Liechtensteinische Finanzmarktaufsicht.
2) Das Amt für Justiz ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die ihm bekannt gegebenen Informationen über Stiftungen nach Abs. 1 elektronisch zu erfassen und zu verwalten. Eine Weitergabe dieser Informationen sowie von hinterlegten Dokumenten an andere Behörden ist nicht zulässig; davon ausgenommen ist die Weitergabe an die Liechtensteinische Steuerverwaltung.
Art. 92
134
Belege bei Gründung
1) Mit der Anmeldung eines Vereins zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 247 Abs. 3 PGR):
a) das Protokoll der konstituierenden Generalversammlung;
b) ein vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied und dem Protokollführer der konstituierenden Generalversammlung oder von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten;
c) sofern die Mitglieder durch die Statuten zu einer persönlichen Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet werden, das Mitgliederverzeichnis (Art. 461 ff. und Art. 468 ff. PGR);
d) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht.
2) Auf die Prüfung durch das Amt für Justiz finden die Bestimmungen über die Prüfung bei der Neueintragung der Genossenschaft (Art. 78) sinngemäss Anwendung.
Art. 93
Eintragung
1) Die Eintragung über den Verein hat folgende Angaben zu enthalten:
a) das Datum der Statuten;
b) den Namen und den Sitz;
c) den Zweck oder den Gegenstand;
d) allenfalls die persönliche Haftung der Mitglieder oder die Verpflichtung der Mitglieder zu Nachschüssen;
e) die Organisation, die Vertretung und die Art der Zeichnung.
2) Sehen die Statuten eine persönliche Haftung der Mitglieder vor oder werden die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet, hat das Amt für Justiz ein Verzeichnis der Mitglieder nach den Vorschriften über das Genossenschaftsregister zu führen (Art. 79 ff.).
135
11. Andere Verbandspersonen und Anstalten
Art. 94
136
Grundsatz
1) Auf die Eintragung, die dem Amt für Justiz einzureichenden Belege und die Prüfung derselben finden bei Körperschaften, sofern das Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, die Vorschriften über die Aktiengesellschaft sinngemäss Anwendung.
2) Auf die Eintragung, die dem Amt für Justiz einzureichenden Belege und die Prüfung derselben finden bei Anstalten (selbständige Vermögen), sofern das Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, die Vorschriften über die Anstalten und Stiftungen sinngemäss Anwendung.
Art. 95
Belege
1) Mit der Anmeldung einer Gemeinderschaft zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 792 PGR):
137
a) die öffentliche Urkunde über die Begründung einer Gemeinderschaft (Gemeinderschaftsvertrag);
b) das Verzeichnis über die einzelnen Vermögenswerte.
2) Der Gemeinderschaftsvertrag hat über die Zusammensetzung der Gemeinderschaft, über deren Haupt und die Ausschliessung der übrigen Gemeinder von der Vertretung Aufschluss zu geben.
Art. 96
Eintragung; Veröffentlichung
1) Die Eintragung über die Gemeinderschaft hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung und den Sitz;
b) das Datum ihrer Errichtung und die Dauer der Gemeinderschaft;
c) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz jedes Gemeinders;
d) die Angabe, ob eine Vermögens- oder eine Ertragsgemeinderschaft begründet wurde, und die Höhe des Wertbetrages des Gemeinderschaftsvermögens;
e) allfällige Ausschliessungen von der Vertretung, unter Angabe von Vor- und Familienname, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz des Hauptes der Gemeinderschaft.
2) Die Veröffentlichung erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
13. Nichtkaufmännische Prokura
Art. 97
Eintragung
1) Wer für ein nicht eintragungspflichtiges Geschäft einen Prokuristen bestellen will (§ 36 SchlT PGR), hat die Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
138
2) Die Eintragung hat zu enthalten:
a) Vor- und Familienname, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Geschäftsherrn (Prinzipals) und des Prokuristen;
b) falls die Prokura nur auf die Zweigniederlassung oder in anderer Weise beschränkt sein soll, eine Angabe hierüber.
Art. 98
Löschung
Die Eintragung der nichtkaufmännischen Prokura wird von Amtes wegen gelöscht:
a) wenn der Geschäftsherr in Konkurs gerät; die Löschung hat zu erfolgen, sobald das Amt für Justiz vom Konkursausbruch Kenntnis erhält;
139
b) nach dem Tode des Geschäftsherrn, wenn seither ein Jahr vergangen ist und die Erben zur Löschung nicht angehalten werden können;
c) wenn der Prokurist gestorben ist und der Geschäftsherr nicht zur Löschung angehalten werden kann.
14. Treuhänderschaft (Trust)
Art. 99
140
Eintragung
1) Jedes Treuhandverhältnis, das auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten begründet wird, ist innert zwölf Monaten nach seiner Begründung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn wenigstens ein Treuhänder seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat.
2) Eine Eintragung kann unterbleiben, wenn eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Begründungsurkunde nach den Vorschriften über die Urkundenhinterlegung innert der Frist von zwölf Monaten beim Amt für Justiz hinterlegt wird. Im Falle der Urkundenhinterlegung ist ebenfalls jeweils eine Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift jeder Urkunde, mit welcher die Begründungsurkunde abgeändert wird, zu hinterlegen.
3) Mit Zustimmung des Amtes für Justiz es kann von einer zusätzlichen Eintragung des Treuhandverhältnisses im Handelsregister abgesehen werden, wenn das den Gegenstand der Treuhänderschaft bildende Vermögen und somit das Treuhandverhältnis bereits in anderen öffentlichen Registern (Grundbuch, Patentregister und dergleichen) eingetragen ist.
Art. 100
Anmeldung; Inhalt
1) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat folgende Angaben zu enthalten:
141
a) die Bezeichnung des Treuhandverhältnisses;
b) das Datum der Errichtung des Treuhandverhältnisses;
c) die Dauer des Treuhandverhältnisses;
d) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum sowie die Wohn- oder Kanzleiadresse bzw. Firma und Sitz des Treuhänders.
142
2) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
Art. 100a
143
Information an Dritte
1) Mit Ausnahme der Bekanntgabe des aufrechten Bestandes eines im Handelsregister hinterlegten Treuhandverhältnisses dürfen an Dritte keinerlei Informationen bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe des Repräsentanten bzw. Zustellungsbevollmächtigten an inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU und die Liechtensteinische Finanzmarktaufsicht.
2) Das Amt für Justiz ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die ihm bekannt gegebenen Informationen von im Handelsregister lediglich hinterlegten Treuhandverhältnissen elektronisch zu erfassen und zu verwalten. Eine Weitergabe dieser Informationen sowie von hinterlegten Dokumenten an andere Behörden ist nicht zulässig; davon ausgenommen ist die Weitergabe an die Liechtensteinische Steuerverwaltung.
15. Treuunternehmen (Geschäftstreuhand)
Art. 101
Eintragung und Bekanntmachung
1) Die Eintragung und Bekanntmachung des Treuunternehmens hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Firma (Name), den Sitz, die Dauer und den Zweck bzw. Gegenstand des Unternehmens;
b) den Betrag des Treufonds oder eine Angabe über die Höhe seines Schätzungswertes, falls er nicht in Geld besteht, mit weiterer kurzer Angabe über dessen Zusammensetzung und, wenn er nicht voll geleistet worden ist, die Angabe, wie die Restleistungen zu erfüllen sind;
c) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz bzw. die Firma (Name) und den Sitz der Treuhänder, welche die Treumacht auszuüben haben;
d) die Art der Ausübung der Vertretung;
e) die Form der Bekanntmachungen an Dritte.
2) Die Vorschriften über die Bekanntmachung unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen (Art. 231 und 956 ff. PGR) finden entsprechend Anwendung.
Art. 102
Anmeldung
1) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister als Treuhandregister ist durch mindestens einen Treuhänder oder einen an der Errichtung Beteiligten vorzunehmen. Nimmt das Amt für Justiz die Errichtung des Treuunternehmens selbst vor, hat die Eintragung von Amtes wegen zu erfolgen.
144
2) Jede Änderung der anmeldungs- bzw. anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse ist von den geschäftsführenden Treuhändern anzumelden bzw. dem Amt für Justiz anzuzeigen. Fehlen geschäftsführende Treuhänder, so kann das Amt für Justiz auf Anzeige von Beteiligten oder von sich aus nach den Vorschriften über das Handelsregister vorgehen.
145
3) Der Anmeldung wie auch jeder Änderung gemäss Abs. 2 ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treusatzung bzw. ein beglaubigter Auszug aus derselben, welcher den für die Eintragung notwendigen Inhalt der Treusatzung wiedergibt, beizuschliessen.
Art. 103
146
Grundsatz
1) Selbständige Zweigniederlassungen sind am Ort, wo sich deren Geschäftsräumlichkeiten oder die Geschäftsführung befindet, in das Handelsregister einzutragen unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung.
2) Es können nur Zweigniederlassungen von Gewerben in das Handelsregister eingetragen werden.
Zweigniederlassung einer inländischen Unternehmung
Art. 104
a) Anmeldung; Belege
1) Die Anmeldung zur Eintragung ist zu unterzeichnen:
a) bei Einzelfirmen vom Firmainhaber;
b) bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften von sämtlichen zur Vertretung befugten Gesellschaftern;
c) bei juristischen Personen von einem Mitglied der Verwaltung, das Einzelunterschrift führt, oder von zwei Mitgliedern, die kollektivzeichnungsberechtigt sind.
2) Dem Amt für Justiz sind als Belege einzureichen:
147
a) ein Auszug aus dem Protokoll des zuständigen Gesellschaftsorgans, das den Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung, die Bestellung der Vertreter derselben und die Art ihrer Zeichnung enthält;
b) die Erklärung der anmeldenden Personen, dass es sich um eine selbständige Zweigniederlassung eines Gewerbebetriebes handelt.
Art. 105
b) Änderungen
1) Sind Änderungen einzutragen, so ist die Anmeldung zu unterzeichnen:
a) bei Einzelfirmen vom Firmainhaber;
b) bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften von sämtlichen zur Vertretung befugten Gesellschaftern;
c) bei juristischen Personen von einem für das Gesamtunternehmen Einzelunterschriftsberechtigten oder von zwei für das Gesamtunternehmen Kollektivunterschriftsberechtigten.
2) Änderungen über die Hauptniederlassung, die zugleich eine Änderung in der Eintragung einer Zweigniederlassung nach sich ziehen, sind in gleicher Weise anzumelden.
Zweigniederlassungen von Unternehmungen mit Hauptsitz im EWR
Art. 106
a) Anmeldung; Belege
1) Zweigniederlassungen von Unternehmen, deren Sitz sich im EWR befindet, sind unter Bezugnahme auf die Eintragung am Hauptsitz in das Handelsregister einzutragen (Art. 291a PGR).
148
2) Auf die Unterzeichnung der Anmeldung findet Art. 104 Abs. 1 Anwendung.
3) Dem Amt für Justiz sind ein Auszug aus dem Handelsregister des Hauptsitzes und eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten einzureichen.
149
Art. 107
b) Änderungen
1) Änderungen über die Zweigniederlassung werden vom Leiter der Zweigniederlassung unter Beilage der erforderlichen Belege angemeldet.
2) Auf die Anmeldung von Änderungen über die Hauptniederlassung, die zugleich eine Änderung in der Eintragung einer Zweigniederlassung nach sich ziehen, findet Art. 105 Abs. 1 Anwendung.
3) Der Anmeldung sind die erforderlichen Belege beizufügen.
Art. 108
Zweigniederlassungen von Unternehmungen mit Hauptsitz ausserhalb des EWR
1) Die Eintragung der ersten Zweigniederlassung einer Unternehmung, deren Hauptsitz sich ausserhalb des EWR befindet, muss nach Form und Inhalt der Eintragung einer inländischen Hauptniederlassung entsprechen, soweit das ausländische Recht keine Abweichung nötig macht (Art. 291a und Art. 291b PGR).
2) Auf die Unterzeichnung der Anmeldung findet Art. 104 Abs. 1 Anwendung.
3) Dem Amt für Justiz sind ein Auszug aus dem Handelsregister des Hauptsitzes, ein beglaubigtes Exemplar des Errichtungsaktes und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, der beglaubigten Statuten der Hauptniederlassung einzureichen.
150
4) Sofern am Ort der Hauptniederlassung keine dem Handelsregister entsprechende Einrichtung besteht, tritt an Stelle des Auszuges aus dem Handelsregister ein amtlicher Nachweis darüber, dass die Firma am Ort der Hauptniederlassung nach den dort geltenden Vorschriften zu Recht besteht.
151
5) Auf die Eintragung von Änderungen finden die Bestimmungen von Art. 107 Anwendung.
Art. 109
Löschung von Zweigniederlassungen
1) Die Anmeldung der Löschung einer Zweigniederlassung erfolgt in gleicher Weise wie die Anmeldung von Änderungen. Zudem ist der Nachweis zu erbringen, dass der Geschäftsbetrieb aufgehört hat.
2) Zweigniederlassungen ausländischer Firmen müssen zudem den Nachweis erbringen, dass die Gläubiger im Inland sichergestellt oder befriedigt worden sind.
17. Gewerbe des öffentlichen Rechts
Art. 110
Gewerbe des öffentlichen Rechts
1) Die selbständigen Gewerbe des öffentlichen Rechts werden in das Handelsregister unter der Bezeichnung eingetragen, die ihnen durch öffentlichen Erlass verliehen wurde. Fehlt es an einer solchen Bezeichnung, so werden sie unter der Bezeichnung eingetragen, unter der sie im Geschäftsverkehr auftreten.
152
2) Der Inhalt der Eintragung bestimmt sich nach der öffentlich-rechtlichen Rechtsform des Trägers. Es sind die Bestimmungen über die entsprechenden privatrechtlichen Rechtsformen sinngemäss anwendbar.
3) Wo keine eindeutige Zuordnung zu einer privatrechtlichen Rechtsform möglich ist, richtet sich der Eintrag nach den Bestimmungen über die Genossenschaft.
18. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Art. 111
153
Belege bei der Gründung
Mit der Anmeldung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 4 EWIVG):
a) der Gründungsvertrag;
b) die Erklärung der gewählten Geschäftsführer, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Gründungsvertrag oder der Anmeldung hervorgeht.
Art. 112
Eintragung und Bekanntmachung
1) Die Eintragung in das Handelsregister sowie die Bekanntmachung hat folgende Angaben zu enthalten:
154
a) die Bezeichnung der Vereinigung;
b) den Vor- und Familienname, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz bzw. die Firma, den Sitz, die Rechtsform sowie die Nummer und der Ort der Registereintragung der Mitglieder und Geschäftsführer;
c) die Art der Ausübung der Vertretung;
d) den Unternehmensgegenstand gemäss Gründungsvertrag;
e) jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung betreffend die Nichtigkeit der Vereinigung;
f) den Verlegungsplan samt geplantem neuem Sitz;
g) die Haftungsbeschränkungen für Mitglieder.
2) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung und Bekanntmachung anzumelden.
3) Die Bekanntmachung ist vom Amt für Justiz binnen Monatsfrist nach der Bekanntmachung in den amtlich anerkannten Publikationsorganen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen (Art. 6 Abs. 2 EWIVG).
155
Art. 113
156
Anmeldung von Änderungen
1) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, Änderungen des Gründungsvertrages sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Vereinigung mit Ausnahme des Ausscheidens eines Mitglieds, die Bestellung der Geschäftsführer oder die Abwicklung und das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsbefugnis hat durch sämtliche Mitglieder der Vereinigung, die sonst gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen von den Geschäftsführern oder Abwicklern zu erfolgen (Art. 4 Abs. 2 EWIVG).
2) Vereinbarungen über die Haftungsbeschränkung können vom neuen Mitglied, das Ausscheiden eines Mitglieds durch Beschluss sowie die Auflösung der Vereinigung durch Beschluss der Mitglieder durch jeden Beteiligten zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (Art. 4 Abs. 3 EWIVG).
19. Investmentfonds und Investmentunternehmen in Vertragsform
157
Art. 113a
158
Belege
Mit der Anmeldung eines Investmentfonds (Art. 5 UCITSG; Art. 7 AIFMG) oder eines Investmentunternehmens in Vertragsform (Art. 7 IUG) zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) Anmeldung, die die Angaben nach Art. 113b zu enthalten hat; und
b) Bestätigung oder Bescheinigung der FMA, dass:
1. der Investmentfonds über eine Zulassung verfügt (Art. 8 ff. UCITSG);
2. ein zugelassener AIFM den Investmentfonds verwaltet (Art. 7 Abs. 8 AIFMG); oder
3. ein Investmentunternehmen in Vertragsform vorliegt (Art. 17 IUG).
Art. 113b
159
Eintragung
1) Die Eintragung des Investmentfonds oder des Investmentunternehmens in Vertragsform hat folgende Angaben zu enthalten:
160
a) Name des Investmentfonds oder Investmentunternehmens in Vertragsform;
161
b) Datum der Errichtung des Investmentfonds oder Investmentunternehmens in Vertragsform;
162
c) Firma bzw. Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des Verwalters (AIFM).
163
2) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
20. Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust)
164
Art. 113c
165
Belege
Mit der Anmeldung einer Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) (Art. 6 UCITSG; Art. 8 AIFMG; Art. 8 IUG) zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) Anmeldung, die die Angaben nach Art. 113d zu enthalten hat; und
b) Bestätigung oder Bescheinigung der FMA, dass:
1. die Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) über eine Zulassung verfügt (Art. 8 ff. UCITSG);
2. ein zugelassener AIFM die Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) verwaltet (Art. 8 Abs. 6 AIFMG); oder
3. eine Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) vorliegt (Art. 17 IUG).
Art. 113d
166
Eintragung
1) Die Eintragung der Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Name der Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust);
b) Datum der Errichtung der Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust);
c) Firma bzw. Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des AIFM.
167
2) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
21. Investmentgesellschaften, Anlage-Kommanditgesellschaften und Anlage-Kommanditärengesellschaften
168
Art. 113e
169
Belege und Eintragung
1) Investmentgesellschaften, Anlage-Kommanditgesellschaften und Anlage-Kommanditärengesellschaften nach Art. 7 UCITSG, Art. 9, 10 und 14 AIFMG sowie Art. 9, 10 und 14 IUG haben die nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Rechtsform für die Einreichung erforderlichen Belege einzureichen.
2) Eintragungen von Investmentgesellschaften, Anlage-Kommanditgesellschaften und Anlage-Kommanditärengesellschaften nach Abs. 1 haben zusätzlich zu den nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Rechtsform über den Inhalt der Eintragung hinaus die Firma bzw. den Namen und die Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des AIFM zu enthalten.
F. Amtliche Verfahren zur Auflösung und Löschung
Art. 114
a) bei Verlust des gesetzmässigen Zustandes und geschuldeten öffentlichen Abgaben
1) Die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens von Amtes wegen erfolgt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 971 Abs. 1 PGR).
2) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Verwaltung und Vertretung, oder dass die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Bestellung des Repräsentanten nicht mehr erfüllt sind oder dass es an den notwendigen Organen mangelt, oder dass trotz mehrmaliger Aufforderung die öffentlichen Abgaben nicht entrichtet wurden, so fordert das Amt für Justiz durch eingeschriebenen Brief oder amtliche Zustellung die juristische Person auf, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen bzw. die öffentlichen Abgaben zu entrichten.
170
3) Kann die Aufforderung der juristischen Person mangels Zustelladresse oder fehlender Organe nicht zugestellt werden, so erfolgt einen einmalige Bekanntmachung der Aufforderung in den amtlichen Publikationsorganen.
4) Der aufgeforderten juristischen Person ist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes bzw. zur Zahlung der öffentlichen Abgaben eine mindestens zweimonatige Frist zu setzen.
5) Gegen die Aufforderung kann Widerspruch eingelegt werden.
6) Wird dieser Anforderung weder Folge geleistet, noch innert der gesetzten Frist Widerspruch eingelegt, so verfügt das Amt für Justiz die Auflösung und Liquidation.
171
Art. 115
b) bei Schädigung der Landesinteressen
1) Besteht der Verdacht, dass eine Gesellschaft die liechtensteinischen Landesinteressen schädigt oder dem Ansehen des Landes abträglich ist und seine Beziehungen zu andern Staaten oder internationalen Organisationen stört, so ordnet die Regierung eine Untersuchung an.
2) Der abschliessende Entscheid, ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, obliegt der Regierung.
3) Für die Dauer des Verwaltungsverfahrens kann die Regierung die Bestellung eines Zwangsverwalters als Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege beim Landgericht beantragen.
4) Nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens hat das Amt für Justiz auf Weisung der Regierung die Auflösung und Liquidation zu verfügen, einzutragen und bekanntzumachen.
172
Art. 116
c) bei fehlenden verwertbaren Aktiven
1) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass eine juristische Person keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so fordert es durch eingeschriebenen Brief die Verwaltung auf, ihm innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich mitzuteilen.
173
2) Wird innert der gesetzten Frist kein Interesse bekundet oder setzt die Verwaltung das Amt für Justiz vom Fehlen verwertbarer Aktiven in Kenntnis, so fordert das Amt für Justiz mit einer einmaligen Bekanntmachung Dritte auf, innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der juristischen Person schriftlich mitzuteilen.
174
3) Verfügt die juristische Person über keinen Repräsentanten mehr, oder sind die Wohnadressen der Mitglieder der Verwaltung unbekannt oder sind keine Liquidatoren, Verwaltungs- oder Vorstandsmitglieder mehr vorhanden, genügt die öffentliche Bekanntmachung.
4) Die Aufforderung kann auch auf die blosse Vermutung der Vermögenslosigkeit hin erfolgen.
5) Wenn innerhalb der angesetzten Frist kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich geltend gemacht wird, so löscht das Amt für Justiz die Gesellschaft von Amtes wegen. Andernfalls überweist es die Angelegenheit dem Landgericht zum Entscheid.
175
Art. 117
d) bei nichtkaufmännischen Firmen, Prokuren und Repräsentanten
1) Sind die gesetzliche Voraussetzungen für die Löschung einer nichtkaufmännischen Firma, Prokura oder eines Repräsentanten erfüllt (Art. 972 und 973 PGR), finden auf das Löschungsverfahren von Amtes wegen die Bestimmungen von Art. 114 ff. sinngemäss Anwendung.
2) Auf die Aufforderung und Bekanntmachung kann in diesen Fällen verzichtet werden, wenn der Tod oder die Löschung im Handelsregister des Rechtsträgers oder der eingetragenen Person amtlich festgestellt ist.
176
Art. 118
e) bei Zweigniederlassungen
1) Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland werden von Amtes wegen gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Ausland befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Amtes für Justiz zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.
177
2) Die Bestimmungen von Art. 116 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 119
f) in den übrigen Fällen
1) Die Auflösung, Liquidation und Löschung kann auch vom Richter angeordnet werden.
2) In diesem Fall erfolgt die Eintragung der Auflösung und Liquidation oder der Löschung unmittelbar aufgrund des richterlichen Entscheids.
III. Beschwerde-, Widerspruchs- und Einspruchsverfahren
Art. 120
178
Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde
1) Wird einer Beschwerde oder Aufsichtsbeschwerde auf Anordnung des Richters, der Staatsanwaltschaft oder der Regierung die aufschiebende Wirkung entzogen, so ist das Verfahren beim Handelsregister fortzusetzen und die entsprechenden Eintragungen, Löschungen oder sonstigen Dispositionen sind vorzunehmen, die zum Fortgang des Verfahrens erforderlich sind.
2) Gegen diese Handlungen, Unterlassungen oder sonstige Dispositionen des Amtes für Justiz gibt es kein selbständiges Rechtsmittel. Rügen sind im Beschwerdeverfahren vorzubringen.
Art. 121
Widerspruch
1) Der Widerspruch hat, vorbehaltlich Abs. 3, aufschiebende Wirkung.
2) Gesetzliche Fristen oder von anderen Behörden angesetzte Fristen bleiben vom Widerspruch unberührt.
3) Das Amt für Justiz kann einem Widerspruch die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies gebietet oder wenn der Widerspruch offensichtlich missbräuchlich erhoben wurde.
179
4) Das Widerspruchsverfahren wird durch die Entscheidung des Amtes für Justiz oder durch Rückzug erledigt. Im Falle des Rückzuges werden die Gebühren auf die Hälfte herabgesetzt.
180
5) Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so dürfen für das Widerspruchsverfahren keine Gebühren erhoben werden.
Privatrechtlicher Einspruch
Art. 122
a) im Allgemeinen
1) Der privatrechtliche Einspruch ist schriftlich beim Amt für Justiz einzureichen. Die Übermittlung auf elektronischem Weg (Fax, E-mail usw.) ist nicht zulässig. Die mündliche oder telefonische Vorankündigung vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten.
181
2) Der Einspruch muss einen Antrag und seine Begründung enthalten.
3) Auf Einsprüche, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wird nicht eingetreten. Das Nichteintreten ist dem Einsprecher mit einer kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen, sofern die Adresse des Einsprechers bekannt ist.
4) Das Einspruchsverfahren wird ausschliesslich auf dem Korrespondenzweg erledigt. Telefonische Anträge und Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für Anträge und Stellungnahmen, die auf elektronischem Weg übermittelt werden.
5) Für die Durchführung des Einspruchsverfahrens wird vom Einsprecher eine Gebühr erhoben. Sie ist gleich hoch anzusetzen wie die Eintragungsgebühr für die Eintragung oder Löschung, gegen die sich der Einspruch richtet.
Art. 123
b) Vollzogene Eintragung; Verweis an den Richter
1) Eine Eintragung ist vollzogen, wenn sie im Tagebuch eingetragen und mit der entsprechenden Tagebuchnummer versehen ist.
2) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu verweisen.
182
3) Der Entscheid, einen Einspruch an den Richter zu verweisen, ist dem Einsprecher unverzüglich schriftlich mit eingeschriebenem Brief oder amtlicher Zustellung mitzuteilen.
4) Mit der Eröffnung des Entscheides ist der Einspruch erledigt.
5) Gegen den Entscheid des Amtes für Justiz, einen Einspruch an den Richter zu verweisen, besteht kein ordentliches Rechtsmittel.
183
Art. 124
c) Revision der vollzogenen Eintragung
1) Beruft sich der Einsprecher gegen eine vollzogenen Eintragung auf Vorschriften, die vom Amt für Justiz von Amtes wegen zu beachten sind, so führt das Amt für Justiz eine Revision der betreffenden Eintragung oder Löschung durch.
184
2) Im Revisionsverfahren werden die Anmeldung und sämtliche Belege der in Frage stehenden Eintragung oder Löschung nochmals geprüft, als ob die Eintragung oder Löschung noch nicht stattgefunden hätte.
3) Der für die ursprüngliche Eintragung zuständige Angestellte des Amtes für Justiz darf weder direkt noch indirekt an der Revision beteiligt werden. Er kann jedoch im Rahmen der Revision als Auskunftsperson befragt werden.
185
4) Das Ergebnis der Revision ist dem Einsprecher unverzüglich schriftlich zu eröffnen und kurz zu begründen.
5) Ergibt die durchgeführte Revision, dass die Eintragung oder Löschung unter Anwendung der von Amtes wegen zu beachtenden Vorschriften durch das Amt für Justiz zurecht erfolgt ist, so wird der Einspruch an den Richter verwiesen. Andernfalls muss unverzüglich das Verfahren zur Berichtigung der Eintragung eingeleitet werden.
186
6) Muss das Verfahren zur Berichtigung eingeleitet werden, dürfen vom Einsprecher keine Gebühren für das Einspruchsverfahren erhoben werden.
Art. 125
d) Einspruch gegen eine nicht vollzogene Eintragung
1) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung erhoben, so ist das Eintragungsverfahren auszusetzen.
2) Dem Einsprecher ist unverzüglich eine nach Prozessrecht genügende, mindestens 10-tägige Frist anzusetzen, um vom Richter eine Verfügung zu erwirken, mit welcher die Eintragung oder Löschung untersagt wird. Die angesetzte Frist ist nicht erstreckbar.
3) Gleichzeitig ist die mit dem Einspruch beschwerte Partei schriftlich zu benachrichtigen.
4) Einem Antrag auf Akteneinsicht ist nur stattzugeben, wenn der Einsprecher glaubhaft machen kann, dass die Akteneinsicht eine unabdingbare Voraussetzung für die Eingabe bei Gericht darstellt.
5) Der Einspruch wird erledigt durch Ablauf der gesetzten Frist, der Verfügung des Richters oder durch Rückzug. Im Falle des Rückzuges werden die Gebühren auf die Hälfte herabgesetzt.
6) Mit der Erledigung des Einspruchs wird das Eintragungsverfahren fortgesetzt.
Art. 126
Grundsatz
1) Das Amt für Justiz führt das Güterrechtsregister, nämlich das Hauptregister und, wenn nötig, ein Personenverzeichnis, und verwahrt die Registerakten.
187
2) Auf eine jede Seite oder Karte des Hauptregisters dürfen nur Eintragungen bezüglich eines einzigen Ehepaares aufgenommen werden.
Art. 127
Personenverzeichnis; Einsichtnahme
1) Das Personenverzeichnis soll die Namen aller im Hauptregister eingetragenen Ehegatten in alphabetischer Reihenfolge enthalten.
2) Die Einsichtnahme in die Belege steht nur den Beteiligten (einem jeden Ehegatten und einem jeden Erben) zu.
3) Die Einsicht in das Hauptregister ist jedermann zu gestatten, der ein Interesse nachweisen kann.
Art. 128
188
Ehegatten; Inhaber von Einzelfirmen, Kollektivgesellschafter und unbeschränkt haftende Gesellschafter
1) Ist ein Ehegatte im Güterrechtsregister und zugleich als Inhaber einer Einzelfirma, als Kollektivgesellschafter oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommandit-, Kommanditaktien-, Kommanditanteils- oder Kommanditstammanteilsgesellschaft im Handelsregister eingetragen, so sind im Güterrechtsregister und im Firmenverzeichnis die nötigen Verweise als Anmerkungen aufzunehmen.
2) Werden die Inhaber von Einzelfirmen, Kollektivgesellschafter oder unbeschränkt haftende Gesellschafter gemäss Abs. 1 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so ist vor der Eintragung festzustellen, ob auf diese Personen bezügliche Eintragungen von Güterrechtsverhältnissen im Güterrechtsregister enthalten sind.
Art. 129
Anmeldung
1) Die Anmeldung der güterrechtlichen Verhältnisse und Rechtsgeschäfte unter Ehegatten zur Eintragung und Veröffentlichung hat schriftlich zu erfolgen.
2) Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, die Anmerkung und die Veröffentlichung haben zu enthalten (§ 51 Abs. 6 SchlT PGR):
189
a) das Datum des Vertrages;
b) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Zivilstand und die Wohnadresse der Ehepartner;
190
c) die Anmerkung und das Datum der Eintragung.
3) Die Schriftlichkeit kann durch Unterschrift des Anmeldenden auf gedrucktem Formular beim Amt für Justiz hergestellt werden, wobei sich das Amt für Justiz über die Identität der Person zu vergewissern hat, bevor es die Anmeldung entgegennimmt.
191
Art. 130
Prüfung
1) Vor der Eintragung in das Hauptregister hat das Amt für Justiz eine Prüfung der Anmeldung vorzunehmen in Bezug auf:
192
a) die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Tatsachen, wobei auch widerspruchsvolle und unklare Eheverträge als nicht eintragungsfähig gelten;
b) die Zuständigkeit der anmeldenden Amtsstelle oder die Berechtigung der anmeldenden Person, wobei die Ermächtigung von Urkundspersonen zur Vornahme der Anmeldung in den Ehevertrag oder in das Rechtsgeschäft selbst aufgenommen werden kann;
c) die vorzulegenden Ausweise.
2) Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht entspricht, so ist die Eintragung in das Hauptregister vom Amt für Justiz abzulehnen und die Anmeldung abzuweisen.
193
3) Die Gründe der Abweisung sind dem Anmeldenden schriftlich und mit der Bemerkung mitzuteilen, dass die Abweisung rechtskräftig wird, wenn nicht innert Frist Beschwerde erhoben wird.
Art. 131
Änderung und Löschung
1) Auf Änderungen und Löschungen sind die Bestimmungen über die Neueintragung sinngemäss anwendbar.
2) Auf Änderungen und Löschungen von Amtes wegen sind die Bestimmungen über Änderungen und Löschungen von Amtes wegen bei der Einzelfirma sinngemäss anwendbar (Art. 970 Abs. 1 PGR).
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 132
Berichtigung alter, mangelhafter Eintragungen
1) Erhält das Amt für Justiz durch eigene Wahrnehmung seiner Angestellten oder Anzeige Dritter von einer Eintragung Kenntnis, welche nicht den neuen Bestimmungen von Gesetz und Verordnung genügt, so ist die mangelhafte Eintragung von Amtes wegen und ohne Benachrichtigung der betreffenden Unternehmung oder Person zu berichtigen, sofern mit der Berichtigung keine materielle Änderung erforderlich wird.
194
2) Die Berichtigung hat spätestens mit der Übertragung der Eintragung auf ein elektronisch geführtes Register zu erfolgen.
3) Wird zur Berichtigung der Eintragung eine materielle Änderung erforderlich, so ist die Mitwirkung der betreffenden Unternehmung oder Person erforderlich.
Art. 133
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
216.012 V über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 Nr. 115 ausgegeben am 7. April 2016 |
Verordnung
vom 22. März 2016
über die Abänderung der Handelsregisterverordnung
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU in Kraft.
195
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
3
Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
4
Art. 1 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
5
Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
6
Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
7
Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
8
Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
9
Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
10
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
11
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
12
Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
13
Überschrift vor Art. 7 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
14
Überschrift vor Art. 7 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
15
Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
16
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
17
Art. 7 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 301.
18
Art. 7 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 320.
19
Art. 9 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
20
Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 53.
21
Überschrift vor Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
22
Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
23
Art. 16 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
24
Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
25
Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 366.
26
Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
27
Art. 22 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 53.
28
Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
29
Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
30
Art. 23 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
31
Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
32
Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
33
Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
34
Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
35
Art. 26 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
36
Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
37
Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
38
Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
39
Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
40
Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
41
Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
42
Art. 28 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
43
Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
44
Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
45
Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
46
Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
47
Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 53.
48
Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
49
Art. 33 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
50
Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
51
Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
52
Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 53.
53
Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
54
Art. 37 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
55
Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
56
Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
57
Art. 39 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
58
Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
59
Art. 43 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 240.
60
Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
61
Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
62
Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
63
Art. 48 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
64
Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
65
Art. 49 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
66
Art. 50 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
67
Art. 51 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
68
Art. 52 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
69
Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
70
Art. 52 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
71
Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
72
Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
73
Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
74
Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
75
Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
76
Art. 57 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
77
Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
78
Art. 58 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
79
Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
80
Art. 59 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
81
Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
82
Art. 60 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
83
Art. 61 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
84
Art. 62 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
85
Art. 63 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
86
Art. 64 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
87
Art. 65 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
88
Art. 66 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
89
Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
90
Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
91
Art. 69 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
92
Art. 70 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
93
Überschrift vor Art. 70a eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 53.
94
Art. 70a Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 53.
95
Art. 70a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
96
Art. 70a Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 301.
97
Art. 70a Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 53.
98
Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
99
Art. 71 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 432.
100
Sachüberschrift vor Art. 71a eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 432.
101
Art. 71a eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 432.
102
Art. 71b eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 432.
103
Art. 72 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
104
Art. 72 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 432.
105
Art. 72 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 432.
106
Art. 72 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 432.
107
Art. 73 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
108
Art. 74 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
109
Art. 75 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 432.
110
Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
111
Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
112
Art. 78 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
113
Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
114
Art. 79 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
115
Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
116
Überschrift vor Art. 81a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 301.
117
Art. 81a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 301.
118
Art. 81a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
119
Art. 82 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
120
Art. 84 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
121
Art. 85 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
122
Art. 86 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
123
Art. 87 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
124
Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
125
Art. 89 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 115.
126
Art. 89 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
127
Art. 89 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
128
Art. 89 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
129
Art. 89 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
130
Art. 90 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 115.
131
Art. 91 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 115.
132
Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
133
Art. 91a abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
134
Art. 92 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
135
Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
136
Art. 94 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
137
Art. 95 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
138
Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
139
Art. 98 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
140
Art. 99 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
141
Art. 100 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
142
Art. 100 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 53.
143
Art. 100a abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
144
Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
145
Art. 102 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
146
Art. 103 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
147
Art. 104 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
148
Art. 106 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
149
Art. 106 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
150
Art. 108 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
151
Art. 108 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
152
Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
153
Art. 111 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
154
Art. 112 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
155
Art. 112 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
156
Art. 113 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
157
Überschrift vor Art. 113a abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 115.
158
Art. 113a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 28.
159
Art. 113b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 320.
160
Art. 113b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 115.
161
Art. 113b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 115.
162
Art. 113b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 115.
163
Art. 113b Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 83.
164
Überschrift vor Art. 113c eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 320.
165
Art. 113c abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 28.
166
Art. 113d eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 320.
167
Art. 113d Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 83.
168
Überschrift vor Art. 113e abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 28.
169
Art. 113e abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 28.
170
Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
171
Art. 114 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
172
Art. 115 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
173
Art. 116 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
174
Art. 116 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
175
Art. 116 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
176
Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
177
Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
178
Art. 120 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
179
Art. 121 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
180
Art. 121 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
181
Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
182
Art. 123 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
183
Art. 123 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
184
Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
185
Art. 124 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
186
Art. 124 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
187
Art. 126 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
188
Art. 128 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
189
Art. 129 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
190
Art. 129 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 53.
191
Art. 129 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
192
Art. 130 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
193
Art. 130 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
194
Art. 132 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
195
Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 (
LGBl. 2016 Nr. 305).