0.110.034.14
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 208 ausgegeben am 20. Oktober 2003
Kundmachung
vom 14. Oktober 2003
der Beschlüsse Nr. 67/2003 bis 78/2003, 82/2003 bis 84/2003 und 86/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Juni 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Juni 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 67/2003 bis 78/2003, 82/2003 bis 84/2003 und 86/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 67/2003 bis 78/2003 und 82/2003 bis 84/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Rita Kieber-Beck

Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2003 vom 16. Mai 20031 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2002/32/EG wird mit Wirkung vom 1. August 2003 die Richtlinie 1999/29/EG3 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 32 (Richtlinie 1999/29/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"33. 32002 L 0032: Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10)."
2. Der Wortlaut von Nummer 32 (Richtlinie 1999/29/EG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. August 2003 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/32/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2003 vom 16. Mai 20035 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung eines Zusatzstoffes sowie der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1876/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/524/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 R 1756: Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1)."
2. Unter Nummer 1k (Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32002 R 1756: Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1)."
3. Nach Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"34. 32002 R 1876: Verordnung (EG) Nr. 1876/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung (ABl. L 284 vom 22.10.2002, S. 7).
35. 32002 R 2188: Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur vorläufigen Zulassung zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 5)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1756/2002, 1876/2002 und 2188/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2003 vom 16. Mai 200310 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxanthin in Futtermitteln gemäss der Richtlinie 70/524/EWG des Rates11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission vom 30. Januar 2003 über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 35 (Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"36. 32003 L 0007: Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxanthin in Futtermitteln gemäss der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 28).
37. 32003 R 0162: Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission vom 30. Januar 2003 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/7/EG und der Verordnung (EG) Nr. 162/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2003 vom 16. Mai 200314 geändert.
2. Der Beschluss 2002/984/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Fortführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und
-tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Triticum aestivum, Vitis vinifera, Brassica napus und Allium ascalonicum gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird nach Nummer 21 (Entscheidung 2002/756/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"22. 32002 D 0984: Beschluss 2002/984/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Fortführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Triticum aestivum, Vitis vinifera, Brassica napus und Allium ascalonicum gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 70).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden insoweit und in der Form als relevant betrachtet, in der diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen werden."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2002/984/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2003 vom 16. Mai 200317 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse18 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 L 0097: Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 (ABl. L 343 vom 18.12.2002, S. 23)."
2. Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 L 0100: Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 (ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 33)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/97/EG und 2002/100/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2003 vom 16. Mai 200321 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission vom 28. März 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die ordnungsgemässe Anwendung gewisser Bestimmungen von Art. 7 der Richtlinie 86/362/EWG und Art. 4 der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Kontrolle der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse22, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zzc (Richtlinie 2002/69/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"54zzd. 32000 R 0645: Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission vom 28. März 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die ordnungsgemässe Anwendung gewisser Bestimmungen von Art. 7 der Richtlinie 86/362/EWG und Art. 4 der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Kontrolle der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse (ABl. L 78 vom 29.3.2000, S. 7)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 645/2000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2003 vom 16. Mai 200324 geändert.
2. Die Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen25 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse26 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2002/82/EG der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel27, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates), 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 L 0079: Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 (ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 1)."
2. Unter Nummer 54zf (Richtlinie 96/77/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 L 0082: Richtlinie 2002/82/EG der Kommission vom 15. Oktober 2002 (ABl. L 292 vom 28.10.2002, S. 1)."
3. Nach Nummer 54zzd (Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"54zze. 32002 D 0840: Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2002/840/EG und der Richtlinien 2002/79/EG und 2002/82/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2003 vom 16 Mai 2003 geändert29.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1937/2002 der Kommission vom 30. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs30 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 R 1937: Verordnung (EG) Nr. 1937/2002 der Kommission vom 30. Oktober 2002 (ABl. L 297 vom 31.10.2002, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1937/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2003 vom 14. März 2003 geändert32.
2. Die Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe)33 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Empfehlung 2002/755/EG der Kommission vom 16. September 2002 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für den Stoff Diphenylether, Octabromderivat34 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 L 0061: Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 15)."
2. Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" wird nach der Nummer 21 (Empfehlung 2001/838/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"22. 32002 H 0755: Empfehlung 2002/755/EG der Kommission vom 16. September 2002 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für den Stoff Diphenylether, Octabromderivat (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 27)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/61/EG und der Empfehlung 2002/755/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2003 vom 14. März 2003 geändert36.
2. Die Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine)37 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Empfehlung 2002/575/EG der Kommission vom 4. Juli 2002 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe o-Anisidin, 1,4-Dioxan38 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Empfehlung 2002/576/EG der Kommission vom 4. Juli 2002 über die Ergebnisse der Risikobewertung für die Stoffe Ethylacetoacetat, 4-Chlor-o-kresol, Dimethyldioctadecylammoniumchlorid39 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2002/62/EG der Kommission vom 9. Juli 2002 zur neunten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (zinnorganische Verbindungen)40, berichtigt in ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 64, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:
"- 32002 L 0045: Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 21).
- 32002 L 0062: Richtlinie 2002/62/EG der Kommission vom 9. Juli 2002 (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 58), berichtigt in ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 64."
2. Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" werden nach der Nummer 22 (Empfehlung der Kommission 2002/755/EG) folgende Nummern eingefügt:
"23. 32002 H 0575: Empfehlung 2002/575/EG der Kommission vom 4. Juli 2002 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe o-Anisidin, 1,4-Dioxan (ABl. L 181 vom 11.7.2002, S. 29).
24. 32002 H 0576: Empfehlung 2002/576/EG der Kommission vom 4. Juli 2002 über die Ergebnisse der Risikobewertung für die Stoffe Ethylacetoacetat, 4-Chlor-o-kresol, Dimethyldioctadecylammoniumchlorid (ABl. L 181 vom 11.7.2002, S. 35)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/45/EG und 2002/62/EG, berichtigt in ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 64, und der Empfehlungen 2001/575/EG und 2002/576/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2003 vom 14. März 2003 geändert42.
2. Richtlinie 2002/81/EG der Kommission vom 10. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme des Wirkstoffs Flumioxazin43 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstriche angefügt:
"- 32002 L 0081: Richtlinie 2002/81/EG der Kommission vom 10. Oktober 2002 (ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 28)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/81/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2003 vom 31. Januar 2003 geändert45.
2. Die Richtlinie 2003/1/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel46 an den technischen Fortschritt ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVI unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32003 L 0001: Richtlinie 2003/1/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 (ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/1/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2002 vom 27. September 2002 geändert48.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor49 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIV des Abkommens wird nach Nummer 15a (Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"15b. 32003 R 0358: Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 8).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 10 Abs. 1 wird der Satzteil "gemäss Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91" durch "entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde oder eines in ihre Zuständigkeit fallenden Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse anmeldet," ersetzt.
b) Art. 10 wird folgender Absatz angefügt: "Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen eine Entscheidung nach den Art. 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 oder den entsprechenden in Protokoll 21 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bestimmungen erlassen, ohne dass eine Anmeldung seitens der Unternehmen erforderlich ist"."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind50.
Er gilt ab dem 1. April 2003.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2002 vom 6. Dezember 2002 geändert51.
2. Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen52, berichtigt im ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 126, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XV des Abkommens wird nach Nummer 1f (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"Beschäftigungsbeihilfen
1g. 32002 R 2204: Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3), berichtigt im ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 126.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Die Angabe "Art. 87 und 88 EG-Vertrag" wird durch "Art. 61 und 62 des EWR-Abkommens" ersetzt.
b) Die Angabe "Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag" wird durch "Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens" ersetzt.
c) Die Angabe "Art. 87 Abs. 2 Bst. b EG-Vertrag" wird durch "Art. 61 Abs. 2 Bst. b des EWR-Abkommens" ersetzt.
d) Die Angabe "Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag" wird durch "Art. 61 Abs. 3 des EWR-Abkommens" ersetzt.
e) Die Angabe "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" wird durch "Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt.
f) Die Angabe "Art. 87 Abs. 3 Bst. a EG-Vertrag" wird durch "Art. 61 Abs. 3 Bst. a des EWR-Abkommens" ersetzt.
g) Die Angabe "Art. 87 Abs. 3 Bst. c EG-Vertrag" wird durch "Art. 61 Abs. 3 Bst. c des EWR-Abkommens" ersetzt.
h) Das Wort "Mitgliedstaat" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. Das Wort "Mitgliedstaaten" wird durch "EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt.
i) Das Wort "Kommission" wird durch "zuständige Überwachungsbehörde gemäss Art. 62 des EWR-Abkommens" ersetzt.
j) Art. 1 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Diese Verordnung gilt für alle unter die Art. 61 bis 64 des EWR-Abkommens fallenden Wirtschaftszweige, einschliesslich der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse, die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind und unter das Abkommen fallen."
k) In den Art. 3 und 11 werden die Worte "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" durch "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt.
l) In Anhang I: Die Kurzbeschreibung ist an registry@eftasurv.int zu senden.
m) In Anhang II: Die Berichte sind an registry@eftasurv.int zu senden.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2003 vom 16. Mai 2003 geändert54.
2. Die Empfehlung 2001/193/EG der Kommission vom 1. März 2001 über vorvertragliche Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen55, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 19 (Empfehlung 2001/310/EG der Kommission ) folgende Nummer eingefügt:
"20. 32001 H 0193: Empfehlung 2001/193/EG der Kommission vom 1. März 2001 über vorvertragliche Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen (ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 25)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/193/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2000 vom 10. November 2000 geändert57.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 2045/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG über Aktionen und Massnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA)58 auszudehnen.
3. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung Nr. 2046/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG über Leitlinien, einschliesslich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)59 auszudehnen.
4. Protokoll 31 des Abkommens ist daher zu ändern, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2003 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 17 Abs. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter dem zweiten Gedankenstrich (Beschluss Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32002 D 2046: Entscheidung Nr. 2046/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 4)."
2. Unter dem zweiten Gedankenstrich (Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32002 D 2045: Beschluss Nr. 2045/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 1)."
Art. 2
Nummer I (Projekte von gemeinsamem Interesse) in Anlage 3 zu Protokoll 31 wird wie folgt geändert:
1. Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Die EFTA-Staaten nehmen an den folgenden Projekten von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen teil, die aufgrund von Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung durchgeführt werden."
2. In Abschnitt A (Allgemeine Projekte) wird folgender Wortlaut angefügt:
"- Aufbau von Netzen, die die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden erleichtern (dies gilt nur für Island und Norwegen)."
3. Abschnitt B (Spezifische Netze zur Unterstützung der WWU sowie der Politiken und Tätigkeiten der Gemeinschaft) wird wie folgt geändert:
a) Der sechste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- Telematiknetze in den Bereichen Bildung und Kultur, Information, Kommunikation und audiovisuelle Medien, insbesondere für den Austausch von Informationen über inhaltliche Aspekte der Entwicklung und des freien Verkehrs von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten."
b) Der achte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- Telematiknetze in den Bereichen Fremdenverkehr, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Schutz der öffentlichen Gesundheit zur Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens."
c) Folgendes wird angefügt:
"- Telematiknetze, die zu den Zielen der Initiative "e-Europe" und dem dazugehörigen Aktionsplan, insbesondere dem Kapitel "Regierung am Netz" zugunsten der Bürger und Unternehmen, beitragen.
- Telematiknetze betreffend die Einwanderungspolitik, insbesondere durch die Einführung eines verbesserten elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen Verwaltungen zur Erleichterung von Informations- und Konsultationsverfahren. (Dies gilt nur für Island und Norwegen)."
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind60.
Er gilt ab dem 1. Januar 2003.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 1.

2   ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

3   ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 1.

6   ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1.

7   ABl. L 284 vom 22.10.2002, S. 7.

8   ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 5.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 1.

11   ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 28.

12   ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 3.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 3.

15   ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 70.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 8.

18   ABl. L 343 vom 18.12.2002, S. 23.

19   ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 33.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 8.

22   ABl. L 78 vom 29.3.2000, S. 7.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

24   ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 8.

25   ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40.

26   ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 1.

27   ABl. L 292 vom 28.10.2002, S. 1.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 10.

30   ABl. L 297 vom 31.10.2002, S. 3.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L 137 vom 5.6.2003, S. 32.

33   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 15.

34   ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 27.

35   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

36   ABl. L 137 vom 5.6.2003, S. 32.

37   ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 21.

38   ABl. L 181 vom 11.7.2002, S. 29.

39   ABl. L 181 vom 11.7.2002, S. 35.

40   ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 58.

41   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

42   ABl. L 137 vom 5.6.2003, S. 32.

43   ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 28.

44   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

45   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 57.

46   ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 14.

47   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

48   ABl. L 336 vom 12.12.2002, S. 38.

49   ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 8.

50   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

51   ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 34.

52   ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

54   ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 18.

55   ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 25.

56   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

57   ABl. L 7 vom 11.1.2001, S. 32.

58   ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 1.

59   ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 4.

60   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.