733.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 218 ausgegeben am 11. November 2003
Gesetz
vom 18. September 2003
über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt:
a) die Fernleitung, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Erdgas;
b) die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, auch in Bezug auf verflüssigtes Erdgas (LNG);
c) den Marktzugang;
d) die Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Genehmigungen; sowie
e) den Betrieb der Netze.
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Erdgas, einschliesslich verflüssigtem Erdgas, gelten auch für Biogas und andere Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses zu transportieren.1
Art. 2 2
Zweck
Dieses Gesetz dient insbesondere:
a) der Gewährleistung einer möglichst sicheren, wettbewerbsorientierten, nicht diskriminierenden und umweltverträglichen Versorgung mit Erdgas;
b) der Umsetzung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 23.01).
Art. 3
Ergänzendes Recht
Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Vorschriften enthalten sind, finden ergänzend insbesondere die Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes Anwendung.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. "Biogas": Gas, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird;
2. "Biomasse": der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschliesslich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
3. "Erdgasanlage": eine Einrichtung zur Fernleitung, Verteilung oder Speicherung von Erdgas, einschliesslich verflüssigtem Erdgas;
4. "Erdgasunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die:
a) mindestens eine der Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschliesslich verflüssigtem Erdgas, wahrnimmt; und
b) kommerzielle, technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden;
5. "Fernleitung": der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
6. "Fernleitungsnetzbetreiber": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt und verantwortlich ist für:
a) den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernleitungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen; und
b) die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Transport von Gas zu befriedigen;
7. "Verteilung": der Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
8. "Verteilernetzbetreiber": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt und verantwortlich ist für:
a) den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen; und
b) die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Gas zu befriedigen;
9. "Versorgung": der Verkauf einschliesslich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschliesslich verflüssigtem Erdgas, an Kunden;
10. "Versorgungsunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Versorgung wahrnimmt;
11. "Speicheranlage": eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, einschliesslich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschliesslich Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
12. "Betreiber einer Speicheranlage": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich ist;
13. "LNG-Anlage": eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschliessende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen;
14. "Betreiber einer LNG-Anlage": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnimmt und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich ist;
15. "Netz": alle Fernleitungsnetze, Verteilernetze, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen, die einem Erdgasunternehmen gehören und/oder von ihm betrieben werden, einschliesslich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind;
16. "Hilfsdienste": sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungsnetzen, Verteilernetzen, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschliesslich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschliesslich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind;
17. "Netzpufferung": die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Erdgasfernleitungs- und Erdgasverteilernetzen; ausgenommen sind Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
18. "Verbundnetz": eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
19. "Verbindungsleitung": eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden;
20. "Direktleitung": eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
21. "integriertes Erdgasunternehmen": ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, das bzw. die wahrnimmt:
a) mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, LNG oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung oder Lieferung von Erdgas; oder
b) mindestens eine der genannten Funktionen, mit Ausnahme von LNG, und eine weitere Tätigkeit ausserhalb des Gasbereichs;
22. "verbundenes Unternehmen":
a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 1073 Abs. 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR);
b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Art. 1117 Abs. 1 PGR;
c) Unternehmen, die denselben Aktionären gehören;
23. "Netzbenutzer": natürliche oder juristische Personen, die in das Netz einspeisen oder daraus versorgt werden;
24. "Kunden": Erdgasgrosshändler, -endkunden oder -unternehmen, die Erdgas kaufen;
25. "Haushalts-Kunden": Kunden, die Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen;
26. "Endkunden": Kunden, die Erdgas für den Eigenbedarf kaufen;
27. "Grosshändler": natürliche und juristische Personen mit Ausnahme von Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern, die Erdgas zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb oder ausserhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen;
28. "langfristiger Erdgasliefervertrag": ein Liefervertrag für Erdgas mit einer Laufzeit von über zehn Jahren;
29. "Sicherheit": sowohl die Sicherheit der Versorgung mit Erdgas als auch die Betriebssicherheit.3
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4a 4
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
1) Die Regierung kann mit Verordnung Erdgasunternehmen und Betreibern von Direktleitungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschliesslich Versorgungssicherheit, Regelmässigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umwelt- und Klimaschutz einschliesslich Energieeffizienz sowie auf sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein.
2) Erdgasunternehmen und Betreiber von Direktleitungen haben zum Schutz von Kunden insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren geeignete Massnahmen zu treffen. Bei Haushalts-Kunden umfassen solche Massnahmen die in Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG aufgeführten Massnahmen. Die Regierung regelt das Nähere über die Massnahmen zum Schutz der Kunden mit Verordnung.
3) Die Regierung unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) umgehend über alle Massnahmen, die zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschliesslich des Verbraucher- und des Umweltschutzes getroffen wurden. Sie unterrichtet die ESA anschliessend alle zwei Jahre über Änderungen der Massnahmen.
Art. 4b 5
Erdgaslieferverträge
Die Bestimmungen dieses Gesetzes stehen dem Abschluss von langfristigen Erdgaslieferverträgen nicht entgegen, sofern diese mit dem Wettbewerbsrecht des Europäischen Wirtschaftsraums im Einklang stehen.
II. Konzessions- und Bewilligungspflicht
Art. 5
Konzessions- und Bewilligungspflicht
1) Die Errichtung und der Betrieb von Erdgasanlagen sind konzessions- bzw. bewilligungspflichtig.
2) Die Zuständigkeit und das Verfahren richtet sich nach den jeweils geltenden Spezialgesetzgebungen, insbesondere dem Rohrleitungsgesetz.
3) Bei der Erschliessung neu in die Versorgung einbezogener Gebiete und allgemein im Interesse eines effizienten Betriebs bereits versorgter oder neu zu versorgender Gebiete können, vorbehaltlich Art. 18, Anträge für den Bau und den Betrieb von Verteilerleitungsnetzen in einem bestimmten Gebiet abgewiesen werden, wenn in diesem Gebiet bereits solche Leitungsnetze gebaut wurden oder in Planung sind und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind.
4) Im Falle der Verweigerung der Konzession bzw. Bewilligung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Begründung wird ebenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zur Unterrichtung mitgeteilt.
III. Technische Anforderungen an Erdgasanlagen
Art. 6
Einhaltung technischer Regeln
Erdgasanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Bei der Bestimmung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
IV. Betrieb und Unterhalt von Netzen
Art. 7 6
Grundsatz
1) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen haben unter wirtschaftlichen Bedingungen sowie unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sichere, zuverlässige und leistungsfähige Netze und Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen.
2) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen haben die Energie, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.
Art. 8 7
Festlegung technischer Vorschriften
1) Erdgasunternehmen sind verpflichtet, Kriterien für die technische Betriebssicherheit festzulegen und für den Anschluss von Speicher- und LNG-Anlagen, von Fernleitungs- oder Verteilernetzen und von Direktleitungen an das Netz technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb auszuarbeiten und zu veröffentlichen.
2) Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein. Zur Interoperabilität gehören insbesondere technische Anschlussbedingungen für netzkompatible Gasbeschaffenheit unter Einschluss von Biogas und anderen Gasarten.
3) Diese technischen Vorschriften sind nach Massgabe von Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01) der ESA mitzuteilen.
Art. 8a 8
Ausgleichsregelungen
1) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sind verpflichtet, Regelungen für den Ausgleich von Energieungleichgewichten im Erdgasfernleitungs- oder -verteilernetz auszuarbeiten und zu veröffentlichen.
2) Die Ausgleichsregelungen nach Abs. 1, einschliesslich der von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte, müssen objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein.
3) Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen einschliesslich der Regelungen und der Preise sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen.
Art. 9 9
Nichtdiskriminierung
Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen haben sich jeglicher Diskriminierung gegenüber Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten.
Art. 10
Vertraulichkeit
1) Unbeschadet des Art. 24 Abs. 3 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln. Zudem haben sie zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden.10
2) Betreibern von Fernleitungs- und Verteilernetzen ist es insbesondere untersagt, wirtschaftlich sensible Daten, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzuganges oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch sie selbst oder verbundene Unternehmen zu missbrauchen.11
3) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
Art. 11 12
Informationspflicht
1) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen erteilen jedem anderen Betreiber eines Fernleitungs- oder Verteilernetzes oder einer Speicher- oder LNG-Anlage ausreichende Informationen, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.
2) Sie stellen den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
V. Netzzugang
Art. 12 13
Durchleitungspflicht
Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sind verpflichtet, Kunden, einschliesslich Versorgungsunternehmen, in nicht diskriminierender Weise die Durchleitung von Erdgas zu einem festgelegten Durchleitungspreis (Art. 16 Abs. 1) und den allgemeinen Netzbedingungen (Art. 16 Abs. 2) zu gewähren.
Art. 13 14
Anschlusspflicht
Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sind verpflichtet, Kunden einschliesslich Versorgungsunternehmen, zu einem festgelegten Anschlusspreis (Art. 16 Abs. 1) und den allgemeinen Netzbedingungen (Art. 16 Abs. 2) in nicht diskriminierender Weise an das Netz anzuschliessen.
Art. 14 15
Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten
1) Betreiber von Speicher- und LNG-Anlagen sind verpflichtet, Kunden und anderen Erdgasunternehmen, die sich innerhalb oder ausserhalb des Verbundnetzes befinden, nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien Zugang zu gewähren, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden und/oder für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Der Zugang erfolgt auf der Grundlage verhandelter Preise und der allgemeinen Netzbedingungen.
2) Abs. 1 gilt bei LNG-Anlagen nicht für Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschliessende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.
3) Die wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten sind in geeigneter Weise jährlich zu veröffentlichen.
Verweigerung des Netzzugangs16
Art. 15 17
a) bei technischen Schwierigkeiten oder gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
1) Erdgasunternehmen können den Netzzugang verweigern, wenn sie nachweisen, dass:
a) sie nicht über die nötige Kapazität verfügen, die Speicherung oder die Versorgungssicherheit gefährdet ist oder andere betriebsbedingte Gründe vorliegen;
b) durch die Gewährung des Netzzugangs die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Art. 4a verhindert würde.
2) Die Verweigerung des Netzzugangs ist ordnungsgemäss zu begründen.
Art. 15a 18
b) bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
Erdgasunternehmen können den Netzanschluss nach Art. 13 verweigern, wenn der Anschluss des Kunden für das Erdgasunternehmen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Übernimmt jedoch der Kunde die Kosten für den Anschluss und den Unterhalt der Leitung, muss er an das Netz angeschlossen werden.
Art. 15b 19
c) bei unbedingten Zahlungsverpflichtungen
1) Entstehen Erdgasunternehmen wegen ihrer im Rahmen eines oder mehrerer Gaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten oder werden solche befürchtet, so kann die Regulierungsbehörde - sofern keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen - auf Antrag eine befristete Ausnahme von Art. 12 und 13 nach Massgabe von Abs. 2 bis 5 genehmigen.
2) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme ist unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nachdem der Netzzugang verweigert worden ist, zu stellen. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems sowie die von den Erdgasunternehmen zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen beizufügen.
3) Die Regulierungsbehörde berücksichtigt bei der Entscheidung über die Ausnahmen nach Abs. 1 insbesondere folgende Kriterien:
a) das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes;
b) die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;
c) die Stellung von Erdgasunternehmen auf dem Gasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;
d) die Schwere der aufgetretenen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten von Erdgasunternehmen oder Kunden;
e) den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen zu berücksichtigen sind;
f) die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;
g) inwieweit die Erdgasunternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung dieses Gesetzes vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten von ernsten Schwierigkeiten hätten rechnen können;
h) das Ausmass, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze;
i) die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme für die korrekte Anwendung dieses Gesetzes in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde.
4) Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag in Bezug auf Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, sollte nicht zu einer Lage führen, in der es unmöglich ist, wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen zu finden. Auf jeden Fall wird davon ausgegangen, dass keine ernsthaften wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten vorliegen, wenn:
a) Erdgasverkäufe nicht unter die in den Gaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken;
b) der betreffende Gasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden kann; oder
c) das Erdgasunternehmen Absatzalternativen finden kann.
5) Die ordnungsgemäss begründete Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Genehmigung einer Ausnahme nach Abs. 1 ist der ESA unverzüglich mit den entsprechenden Unterlagen in einer zusammengefassten Form zu übermitteln. Die ESA kann binnen acht Wochen nach Eingang der Mitteilung verlangen, dass die Regulierungsbehörde die Genehmigung einer Ausnahme ändert oder widerruft.
6) Erdgasunternehmen, die keine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 erhalten haben, dürfen den Netzzugang wegen ihrer im Rahmen eines oder mehrerer Gaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht länger verweigern.
Preise und allgemeine Netzbedingungen20
Art. 16 21
a) Grundsatz
1) Die Höhe der Preise nach Art. 12 bis 14 richtet sich nach den Preisen in vergleichbaren Netzen. Dabei sind insbesondere die wirtschaftlichen und geografischen Gegebenheiten zu berücksichtigen und die Kostensituation zu reflektieren. Die Preise sind nicht diskriminierend festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
2) Das Netz ist zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die vom Erdgasunternehmen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb seines Unternehmens oder gegenüber verbundenen Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die technischen Vorschriften nach Art. 8 sind Bestandteil der allgemeinen Netzbedingungen.
3) Die Preise und die allgemeinen Netzbedingungen sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
Art. 17 22
b) Genehmigung
1) Die Regulierungsbehörde genehmigt vor deren Gültigkeit:
a) die Preise im Sinne des Art. 16 Abs. 1;
b) die allgemeinen Netzbedingungen nach Art. 16 Abs. 2.
2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, von Betreibern von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie LNG-Anlagen zu verlangen, die Preise sowie die allgemeinen Netzbedingungen zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nicht diskriminierend angewendet werden.
3) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien für eine transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Berechnung der Preise sowie für die Erstellung der allgemeinen Netzbedingungen erlassen.
4) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, dass Aufwendungen des Netzbetreibers für Massnahmen zur rationellen, sicheren und umweltschonenden Verwendung von Gas bei der Festlegung der Preise für die Durchleitung, den Anschluss und den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und LNG-Anlagen berücksichtigt werden können, sofern diese Massnahmen einer wirtschaftlich rationellen Betriebsführung entsprechen.
Art. 18 23
Direktleitungen
1) Im Inland niedergelassene Erdgasunternehmen können Kunden über eine Direktleitung mit Erdgas versorgen.
2) Jeder im Inland niedergelassene Kunde kann von Erdgasunternehmen über eine Direktleitung mit Erdgas versorgt werden.
3) Direktleitungen dürfen nur errichtet oder betrieben werden, wenn der Netzzugang auf der Grundlage der Art. 15 bis 15b verweigert wurde. Im Übrigen findet Art. 5 Anwendung.
Art. 19 24
Grenzüberschreitende Durchleitung
1) Bei grenzüberschreitender Durchleitung können Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen die Durchleitung für Erdgaslieferungen verweigern, wenn der zu beliefernde Kunde im Herkunftsland des Lieferanten oder im Herkunftsland des den Lieferanten beherrschenden Unternehmens nicht als Kunde gilt (Grundsatz der Reziprozität).
2) Betreiber von Fernleitungsnetzen erhalten insbesondere im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Fernleitung Zugang zu den Fernleitungsnetzen anderer Betreiber, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3) Vorbehalten bleiben Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten, die sich aus der Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR-Abkommen oder aufgrund anderer Staatsverträge und internationaler Verpflichtungen ergeben.
4) Die Verweigerung gemäss Abs. 1 ist ordnungsgemäss zu begründen.
VI. Rechnungslegung
Art. 20 25
Entflechtung der Rechnungslegung
1) Die Erdgasunternehmen erstellen ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und, sofern sie dazu verpflichtet sind, zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht sind nach den im Personen- und Gesellschaftsrecht vorgesehenen ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen (Art. 1063 bis 1130 PGR) zu erstellen und offen zu legen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung ihres Geschäftsberichts nicht verpflichtet sind, halten am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Geschäftsberichts zur öffentlichen Einsichtnahme bereit.
2) Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen haben Erdgasunternehmen in ihrer internen Buchführung getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG und Speicherung in derselben Weise zu führen, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für andere, nicht mit den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG und Speicherung zusammenhängenden Tätigkeiten im Erdgasbereich, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Einnahmen aus dem Eigentum am Fernleitungs- bzw. Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre anderen Tätigkeiten ausserhalb des Erdgasbereichs. Die interne Rechnungslegung schliesst für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Erfolgsrechnung ein. Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Aktivitäten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen.
3) In der internen Rechnungslegung sind die Regeln, einschliesslich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den getrennt geführten Konten nach Abs. 2 zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Solche Änderungen sind zu erwähnen und ordnungsgemäss zu begründen.
4) Im Anhang der Jahresrechnung sind die Geschäfte grösseren Umfangs, die mit verbundenen Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
Art. 20a 26
Prüfung
1) Der Geschäftsbericht und der allenfalls zu erstellende konsolidierte Geschäftsbericht nach Art. 20 Abs. 1 müssen von einer nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zugelassenen Revisionsstelle geprüft werden.
2) Bei der Prüfung der Rechnungslegung nach Abs. 1 hat die Revisionsstelle insbesondere zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierungen und Quersubventionen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 eingehalten wurde.
VII. Organisation und Durchführung
A. Regulierungsbehörde
Art. 21
Regulierungsbehörde
1) Die Regierung errichtet eine besondere Kommission als Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann alle Massnahmen treffen, die zur Marktaufsicht nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, insbesondere des EWR-Rechts, erforderlich sind.
2) Die Regulierungsbehörde besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, welche von der Regierung auf vier Jahre bestellt werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Regierung ernannt.
3) Die Regulierungsbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4) Die näheren Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung geregelt; diese bedarf der Genehmigung der Regierung.
Art. 22 27
Aufgaben der Regulierungsbehörde
Der Regulierungsbehörde obliegt insbesondere:
a) der Erlass von Entscheidungen und Verfügungen;
b) die Beratung der Regierung in grundsätzlichen Fragen der Erdgaspolitik;
c) die Prüfung etwaiger Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im Erdgasnetz;
d) das Erstellen eines Jahresberichts zu Handen der Regierung;
e) die Benennung eines oder mehrerer Fernleitungsnetzbetreiber und eines oder mehrerer Verteilernetzbetreiber nach Art. 7 und 11 der Richtlinie 2003/55/EG;
f) die Sicherstellung von Nichtdiskriminierung, echtem Wettbewerb und effizientem Funktionieren des Marktes;
g) die Genehmigung:
1. von Ausnahmen nach Art. 15b;
2. der Preise und allgemeinen Netzbedingungen nach Art. 17;
3. der Ausgleichsregelungen nach Art. 8a Abs. 3;
h) die Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESA im Hinblick auf die Entwicklung des Binnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen;
i) die Schlichtung von Streitfällen nach Art. 28;
k) die Durchführung des Monitoring nach Art. 22a und 22b.
Monitoring28
Art. 22a 29
a) Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde führt ein Monitoring insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte durch:
a) die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; die Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht, haben diesbezüglich ein Recht auf Stellungnahme;
b) die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Erdgasnetz;
c) die Zeit, die von Betreibern von Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
d) die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
e) die tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung nach Art. 20 zur Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Fernleitungs-, Verteilungs-, Speicher-, LNG- und Versorgungstätigkeiten;
f) die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten nach Art. 14;
g) den Umfang, in dem die Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach Art. 7 bis 11 nachkommen;
h) das Ausmass von Transparenz und Wettbewerb.
2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen Jahresbericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit.
Art. 22b 30
b) Versorgungssicherheit
1) Die Regulierungsbehörde führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit durch. Dieses Monitoring betrifft insbesondere:
a) das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;
b) die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
c) die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;
d) die Qualität und den Umfang der Netzwartung;
e) Massnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.
2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich spätestens bis zum 31. Juli eines Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Massnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der ESA.
Art. 23 31
Unabhängigkeit
Die Regulierungsbehörde ist in ihrer Entscheidungs- und Verfügungsgewalt, insbesondere von den Interessen der Erdgaswirtschaft, unabhängig.
B. Auskunft, Amtsgeheimnis, Gebühren
Art. 24
Auskunftspflicht und Einsichtnahme
1) Erdgasunternehmen müssen den mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden die Auskünfte erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.32
2) Sie müssen den Behörden die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
3) Insbesondere hat die Regulierungsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendig ist.
Art. 25
Amts- und Geschäftsgeheimnis
1) Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2) Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben in jedem Fall gewahrt.
Art. 26
Gebühren
Die Regulierungsbehörde kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 22 Gebühren erheben. Die Regierung bestimmt deren Höhe mit Verordnung.
B.bis Datenschutz33
Art. 26a 34
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie dürfen personenbezogene Daten übermitteln:
a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen;
b) Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESA nach Massgabe dieses Gesetzes.
C. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 27
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
D. Regelung von Streitfällen
Art. 28
Schlichtungsstelle
1) Die Regulierungsbehörde befasst sich als Schlichtungsstelle mit Beschwerden gegen Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen oder LNG-Anlagen, insbesondere wenn:
a) der Netzzugang verweigert wird;
b) Preise und Bedingungen diskriminierend, nicht objektiv oder nicht transparent festgelegt und/oder angewendet werden.35
2) Das Recht der Beschwerdeführung gemäss Art. 27 bleibt vorbehalten.
3) Die Regulierungsbehörde trifft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.36
4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde desjenigen Staates zuständig, in dem sich das Netz des Erdgasunternehmens, das den Netzzugang verweigert, befindet.37
5) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitbeilegung, insbesondere in Bezug auf die:
a) Berechtigung zur Antragstellung;
b) Vertraulichkeit.38
E. Schutzmassnahmen39
Art. 28a 40
Marktkrisen
1) Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet, so kann die Regierung vorübergehend die notwendigen Schutzmassnahmen treffen.
2) Diese Massnahmen dürfen nur die geringst möglichen Störungen im Funktionieren des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass hinausgehen.
3) Die Regierung teilt diese Massnahmen unverzüglich den anderen EWR-Mitgliedstaaten und der ESA mit.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 29
Übertretungen
1) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:41
a) in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit als Erdgasunternehmen Kenntnis über wirtschaftlich sensible Informationen erlangt und diese nicht vertraulich behandelt;42
b) als Erdgasunternehmen den Netzzugang missbräuchlich verweigert;43
c) Netzbenutzer diskriminiert;
d) in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstösst.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbehalten.
Art. 30
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 44
Aufgehoben
Art. 32 45
Aufgehoben
Art. 33
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 34
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (Art. 20) finden erstmals auf das Kalenderjahr 2004 Anwendung.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
733.1 Gesetz über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 7 ausgegeben am 14. Januar 2009
Gesetz
vom 21. November 2008
über die Abänderung des Gasmarktgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Die Erdgasunternehmen haben ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten im Sinne des Art. 14 Abs. 4 erstmals innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
...

1   Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

2   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

3   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

4   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

5   Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

6   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

7   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

8   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

9   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

10   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

11   Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

12   Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

13   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

14   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

15   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

16   Sachüberschrift vor Art. 15 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

17   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

18   Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

19   Art. 15b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

20   Sachüberschrift vor Art. 16 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

21   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

22   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

23   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

24   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

25   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

26   Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

27   Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

28   Sachüberschrift vor Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

29   Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

30   Art. 22b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

31   Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

32   Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

33   Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 280.

34   Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 280.

35   Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

36   Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

37   Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

38   Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

39   Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

40   Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 7.

41   Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

42   Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

43   Art. 29 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 7.

44   Art. 31 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 7.

45   Art. 32 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 7.