0.110.034.16
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 228 ausgegeben am 28. November 2003
Kundmachung
vom 25. November 2003
des Beschlusses Nr. 81/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Juni 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 81/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 81/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2003 vom 16. Mai 20031 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs2 hat zum Ziel, ein hohes, gleichmässiges und effizientes Niveau der Seeverkehrssicherheit zu gewährleisten und die Verschmutzung durch Schiffe innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern.
3. Die Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs können das Niveau der Seeverkehrssicherheit und der Verschmutzung durch Schiffe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beeinflussen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 ist somit in das Abkommen aufzunehmen, um die uneingeschränkte Beteiligung der EFTA-Staaten an der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zu gewährleisten -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2003
In Anhang XIII (Verkehr) des Abkommens wird nach Nr. 56n (Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"56o. 32002 R 1406: Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Soweit unten nicht anders angegeben und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 des Abkommens bezeichnet der Begriff "Mitgliedstaat(en)" in der Verordnung zusätzlich zu seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten. Es gilt Abschnitt 11 des Protokolls 1.
b) Dem Art. 2 wird folgender Absatz angefügt:
"In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben unterstützen."
c) Dem Art. 3 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Wurde der Kontrollbesuch in einem EFTA-Staat durchgeführt, so sendet die Agentur den Bericht auch an die EFTA-Überwachungsbehörde."
d) Dem Art. 4 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung auch für alle die EFTA-Staaten betreffenden Dokumente der Agentur."
e) Dem Art. 6 wird folgender Absatz angefügt:
"4) In Abweichung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte geniessen, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden."
f) Dem Art. 7 wird folgender Absatz angefügt:
"Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an."
g) In Art. 10 Abs. 2 Bst. b werden die Worte "dem Rat und der Kommission" durch "dem Rat, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
h) Dem Art. 11 wird folgender Absatz angefügt:
"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrats und haben innerhalb des Verwaltungsrats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts."
i) Dem Art. 18 wird folgender Absatz angefügt:
"7) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 Bst. a genannten finanziellen Beitrag der Gemeinschaft. Zu diesem Zweck finden die Bestimmungen des Art. 82 Abs. 1 Bst. a und des Protokolls 32 des Abkommens entsprechend Anwendung."
j) Dem Art. 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Kommission übermittelt die Bewertungsergebnisse und Empfehlungen ebenfalls an den Ständigen Ausschuss zwecks Verteilung an die EFTA-Staaten.""
Europäischer Wirtschaftsraum Der Gemeinsame EWR-Ausschuss
Bei der Annahme des Beschlusses Nr. 81/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sollte auch folgende gemeinsame Erklärung angenommen werden:
Gemeinsame Erklärung zur Aufnahme in das angenommene
Sitzungsprotokoll über den Beschluss des Gemeinsamen

EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 in das Abkommen.
"Nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und bis zu seinem Inkrafttreten kann der Verwaltungsrat der Agentur beschliessen, Vertreter der EFTA-Staaten als Beobachter zu seinen Sitzungen einzuladen."

1   ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 30.

2   ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.