943.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 12 ausgegeben am 16. Januar 2004
Verordnung
vom 13. Januar 2004
zum Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen
Aufgrund von Art. 17 des Gesetzes vom 26. November 2003 über den Handel mit Waren im Umherziehen, LGBl. 2004 Nr. 111, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen zum Handel mit Waren im Umherziehen;
b) die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Bewilligung;
c) die zeitliche Einschränkung des bewilligten Handels;
d) die Einhebung von Gebühren für die Ausstellung von Ausweiskarten und internationalen Gewerbelegitimationskarten.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 32
Zuständigkeit
Die in Art. 3, 6, 9, 13, 14 und 16 des Gesetzes der Regierung zugewiesenen Aufgaben werden an das Amt für Volkswirtschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 4
Bewilligungsgesuch
1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum Handel mit Waren im Umherziehen ist an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.3
2) Die in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) der Auszug aus dem Handelsregister muss innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein;4
b) das Reisedokument kann in Form eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte vorgelegt werden;
c) die Strafregisterbescheinigung bzw. gleichwertige Urkunden, Bescheinigungen oder amtliche Beglaubigungen müssen innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein;
d) der Wohnsitznachweis muss innerhalb der letzten zwölf Monate ausgestellt worden sein.
Art. 5
Erteilung der Bewilligung
1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 4 des Gesetzes und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt sind.5
2) Bei ausländischen Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland kann sie die Gültigkeitsdauer der Bewilligung den anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen anpassen.
Art. 6
Ausweiskarte
1) Die Bewilligung wird in Form einer Ausweiskarte erteilt.
2) Die Ausweiskarte hat zu enthalten:
a) den Namen und die Adresse des Bewilligungsinhabers;
b) die Firmenbezeichnung des Unternehmens, für das der Bewilligungsinhaber tätig ist;
c) die Bezeichnung der ausstellenden Behörde;
d) die Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte;
e) eine abschliessende Auflistung der für den Handel zugelassenen Waren;
f) einen Hinweis auf die zeitliche Einschränkung gemäss Art. 8; und
g) einen Hinweis auf die anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen.
Art. 76
Meldepflicht des Bewilligungsinhabers
Der Bewilligungsinhaber muss dem Amt für Volkswirtschaft wesentliche Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen bzw. -unterlagen nach Art. 4 des Gesetzes unverzüglich melden.
Art. 8
Zeitliche Einschränkung
Der Handel mit Waren im Umherziehen ist untersagt:
a) in der Zeit von 19.00 bis 8.00 Uhr; sowie
b) an Sonn- und Feiertagen.
Art. 9
Gebühren
Das Amt für Volkswirtschaft erhebt folgende Gebühren:7
a) für die Ausstellung einer Ausweiskarte:
aa) Grundgebühr: 50 Franken;
bb) Zuschlag entsprechend der Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte, pro Tag: 30 Franken;
b) für die Ausstellung einer internationalen Gewerbelegitimationskarte: 60 Franken.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 943.1

2   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 287.

3   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 287.

4   Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

5   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 287.

6   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 287.

7   Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 287.