Art. 6
1) Die Bewilligung wird in Form einer Ausweiskarte erteilt.
2) Die Ausweiskarte hat zu enthalten:
a) den Namen und die Adresse des Bewilligungsinhabers;
b) die Firmenbezeichnung des Unternehmens, für das der Bewilligungsinhaber tätig ist;
c) die Bezeichnung der ausstellenden Behörde;
d) die Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte;
e) eine abschliessende Auflistung der für den Handel zugelassenen Waren;
f) einen Hinweis auf die zeitliche Einschränkung gemäss Art. 8; und
g) einen Hinweis auf die anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen.