173.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 32 ausgegeben am 20. Januar 2004
Gesetz
vom 27. November 2003
über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Bestand und Organisation
Art. 1
Bestand und Aufgaben
1) Der Staatsgerichtshof ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des öffentlichen Rechts.
2) Der Staatsgerichtshof ist errichtet:
a) zum Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte;
b) zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Verfassungs-, Gesetz- und Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen;
c) zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
d) zur Entscheidung über Wahlbeschwerden;
e) zur Entscheidung über Ministeranklagen;
f) zur Wahrung von weiteren, aufgrund der Verfassung durch Gesetz näher bestimmten Aufgaben.
3) Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern. Der Präsident, der stellvertretende Präsident und ein weiterer Richter sowie drei Ersatzrichter müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. Mindestens drei Richter und drei Ersatzrichter müssen rechtskundig sein.
4) Der Staatsgerichtshof hat seinen Sitz in Vaduz.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Amtsdauer und Bestellung
1) Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter bzw. Ersatzrichter ausscheidet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der fünf Richter und fünf Ersatzrichter.
2) Die fünf Richter wählen aus ihren Reihen jährlich einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3) Scheidet ein Richter oder ein Ersatzrichter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters ernannt.
4) Die Richter und Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes bleiben bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt.
5) Für die Bestellung gelten, mit Ausnahme der Staatsbürgerschaft, die gleichen Voraussetzungen wie für die Wählbarkeit in den Landtag. Nähere Regelungen über das Verfahren der Richterbestellung erfolgen durch ein besonderes Gesetz.
Art. 4
Unvereinbarkeit
Die Richter des Staatsgerichtshofes dürfen weder dem Landtag, noch der Regierung, noch den Gerichten, noch den Verwaltungsbehörden des Landes angehören. Mit ihrer Bestellung scheiden sie aus solchen Ämtern aus.
Art. 5
Amtseid
Die Richter des Staatsgerichtshofes geloben vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderer Gesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
Art. 6
Unabhängigkeit
Die Richter des Staatsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig.
Art. 7
Amtsverschwiegenheit
Die Richter des Staatsgerichtshofes unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Art. 8
Leitung
1) Die Leitung des Staatsgerichtshofes und die Geschäftseinteilung obliegen nach einer festen Regel dem Präsidenten. Er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des dem Gerichtshof beigegebenen Personals. Er bestellt und beeidet die Schriftführer zu Verhandlungen und Beratungen.
2) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der stellvertretende Präsident. Ist dieser auch verhindert, dann bezeichnet der Gerichtshof aus seiner Mitte, nötigenfalls aus den Ersatzrichtern, einen Vorsitzenden.
Art. 9
Besetzung
1) Bei seinen Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen muss der Gerichtshof mit fünf Richtern besetzt sein. Diese müssen mehrheitlich Liechtensteiner und mehrheitlich rechtskundig sein.
2) Ist ein Richter verhindert, dann wird er für diesen Fall durch einen Ersatzrichter vertreten. Bei der Vertretung ist von Fall zu Fall nach dem Rotationsprinzip vorzugehen. Die Reihenfolge in der Rotation richtet sich nach der längeren Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer nach dem höheren Lebensalter.
3) Kann der Gerichtshof auch unter Beizug eines Ersatzrichters nicht ordnungsgemäss besetzt werden, dann ist für diesen Fall eine Ersatzbestellung vorzunehmen.
B. Ausstand, Amtseinstellung, Amtsenthebung
Art. 10
Ausschluss
1) Ein Richter des Staatsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:
a) in Fällen, in denen ein Ausschliessungsgrund des Verwaltungsverfahrens vorliegt;
b) in Fällen, in denen er bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
2) Über den Ausschluss entscheidet vor der Sitzung der Präsident, ansonsten der Gerichtshof.
Art. 11
Ausstand und Ablehnung
1) Ein Richter des Staatsgerichtshofes kann selbst seinen Ausstand erklären oder von den Parteien abgelehnt werden:
a) in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist;
b) wenn zwischen ihm und einer Partei entweder eine besondere Freundschaft oder eine persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;
c) wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen.
2) Über den Ausstand oder die Ablehnung entscheidet vor der Sitzung der Präsident, ansonsten der Gerichtshof.
Art. 12
Amtseinstellung und Amtsenthebung
1) Vorbehaltlich seines Rücktrittsrechtes kann ein Richter des Staatsgerichtshofes nur vom Staatsgerichtshof selbst im Amte eingestellt oder vom Amte enthoben werden.
2) Wenn ein Richter seine Handlungsfähigkeit verliert oder wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht für längere Zeit oder auf Dauer untauglich wird, dann ist er im Amte einzustellen beziehungsweise seines Amtes zu entheben.
3) Ein Richter des Staatsgerichtshofes ist für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder Disziplinarverfahrens im Amte eingestellt.
4) Die Enthebung eines Richters vom Amte durch Disziplinarurteil hat zu erfolgen, wenn er eine strafgerichtliche Verurteilung erleidet, welche die Wahlunfähigkeit zum Landtag zur Folge hat, oder wenn er sich durch sein Verhalten in oder ausser dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordern, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat.
C. Verschiedene Bestimmungen
Art. 13
Vertreter des öffentlichen Rechts
Wo es das Gesetz vorsieht oder das öffentliche Interesse es nach Ansicht der Regierung in der Verhandlung einer Angelegenheit erfordert, bestellt sie einen Vertreter des öffentlichen Rechts mit Parteistellung im Verfahren.
Art. 14
Geschäftsordnung
Der Staatsgerichtshof beschliesst eine Geschäftsordnung. Diese hat Angelegenheiten der Organisation, des Verfahrens, der Geschäftsführung, der Geschäftseinteilung sowie der Publikation von Entscheidungen des Gerichtshofes zum Gegenstand. Die Geschäftsordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Zuständigkeit
A. Schutz verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
Art. 15
Individualbeschwerde
1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein.
2) Durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte im Sinne von Abs. 1 sind jene:
a) der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
b) des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte;
c) des Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
d) des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
e) des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
f) des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes.1
3) Der Staatsgerichtshof entscheidet ferner über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Abs. 2), unmittelbar verletzt zu sein und die jeweilige Rechtsvorschrift ohne Fällung einer Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt für den Beschwerdeführer wirksam geworden ist.
4) Die Beschwerde kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung oder Verfügung oder ab Wirksamkeit der unmittelbaren Verletzung (Abs. 3) erhoben werden. In Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage.2
Art. 16
Inhalt
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung sind das Recht, das verletzt sein soll, die Entscheidung oder Verfügung oder die Rechtsvorschrift, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt, zu bezeichnen sowie die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen.
Art. 17
Entscheidung
1) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Art. 15 Abs. 2), verletzt ist, dann hebt er diese auf und trägt gegebenenfalls der belangten Behörde auf, in der Sache neuerlich zu entscheiden.
2) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Art. 15 Abs. 2), unmittelbar verletzt ist, dann hat er nach Art. 18 bis 23 vorzugehen.
B. Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen
Art. 18
Gesetzesprüfung
1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen:
a) auf Antrag der Regierung oder einer Gemeinde;
b) auf Antrag eines Gerichts, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat;
c) von Amtes wegen, wenn und soweit er ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat.
2) Ein Antrag auf Gesetzesprüfung muss unter Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit das Begehren enthalten, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben.
3) Im Verfahren ist der Regierung Gelegenheit zur Äusserung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie kann dem Verfahren jederzeit beitreten.
Art. 19
Entscheidung
1) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass ein Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen mit der Verfassung unvereinbar sind, dann hebt er das Gesetz oder die betreffenden Bestimmungen auf. Sind weitere, unmittelbar damit zusammenhängende Bestimmungen des Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, dann kann sie der Staatsgerichtshof auch ohne Antrag von Amtes wegen aufheben.
2) Sind das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen bereits ausser Kraft getreten, dann stellt der Staatsgerichtshof deren Verfassungswidrigkeit fest.
3) Der Spruch über die Aufhebung bzw. über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist von der Regierung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Aufhebung wird mit der Kundmachung rechtswirksam, wenn der Staatsgerichtshof hierfür nicht eine Frist von längstens einem Jahr bestimmt; der Anlassfall ist davon ausgenommen.
C. Prüfung der Verfassungs-, Gesetz- und Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen
Art. 20
Verordnungsprüfung
1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelnen Bestimmungen von Verordnungen:
a) auf Antrag eines Gerichts oder einer Gemeindebehörde, wenn und soweit diese eine ihnen verfassungs-, gesetz- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen in einem bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwenden haben (Präjudizialität) und sie auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden haben;
b) von Amtes wegen, wenn und soweit er eine ihm verfassungs-, gesetz- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat;
c) auf Antrag von mindestens 100 Stimmberechtigten, wenn dieser innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Kundmachung der Verordnung im Landesgesetzblatt gestellt wird.
2) Ein Antrag muss unter Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungs-, Gesetz- oder Staatsvertragswidrigkeit das Begehren enthalten, eine bestimmte Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen aufzuheben.
3) Im Verfahren ist der Regierung Gelegenheit zur Äusserung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie kann dem Verfahren jederzeit beitreten.
Art. 21
Entscheidung
1) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass eine Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen mit der Verfassung, mit einem Gesetz oder mit einem Staatsvertrag unvereinbar sind, dann hebt er die Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen auf. Sind weitere unmittelbar damit zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung aus denselben Gründen mit der Verfassung, mit einem Gesetz oder mit einem Staatsvertrag unvereinbar, dann kann sie der Staatsgerichtshof auch ohne Antrag von Amtes wegen aufheben.
2) Sind die Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen bereits ausser Kraft getreten, dann stellt der Staatsgerichtshof ihre Verfassungs-, Gesetz- oder Staatsvertragswidrigkeit fest.
3) Für die Kundmachung und Rechtsverbindlichkeit des Spruchs der Entscheidung gilt Art. 19 Abs. 3 sinngemäss.
D. Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen
Art. 22
Staatsvertragsprüfung
1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen oder einzelnen Bestimmungen von Staatsverträgen:
a) auf Antrag eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, wenn und soweit diese einen ihnen verfassungswidrig erscheinenden Staatsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwenden haben (Präjudizialität) und sie auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden haben;
b) von Amts wegen, wenn und soweit er einen ihm verfassungswidrig erscheinenden Staatsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat.
2) Im Verfahren ist der Regierung Gelegenheit zur Äusserung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie kann dem Verfahren jederzeit beitreten.
Art. 23
Entscheidung
1) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass ein Staatsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen mit der Verfassung unvereinbar sind, dann hebt er ihre innerstaatliche Verbindlichkeit auf.
2) Für die Kundmachung und Rechtsverbindlichkeit des Spruchs der Entscheidung gilt Art. 19 Abs. 3 sinngemäss.
E. Entscheidung über Kompetenzkonflikte
Art. 24
Kompetenzkonflikte
1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über Kompetenzkonflikte, die dadurch entstehen, dass:
a) ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (positiver Kompetenzkonflikt);
b) ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben Sache abgelehnt haben (negativer Kompetenzkonflikt).
2) Kompetenzstreitigkeiten innerhalb der Gerichtsbehörden oder innerhalb der Verwaltungsbehörden werden im Instanzenzug innerhalb der Gerichte bzw. der Verwaltungsbehörden entschieden.
Art. 25
Antrag
1) Der Antrag auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes kann nur solange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.
2) Der Antrag kann von der im Verfahren befassten letzten Instanz oder von der Regierung binnen einer unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages gestellt werden, an dem diese Behörde von dem Kompetenzkonflikt Kenntnis erlangt hat. Die Versäumung dieser Frist hat die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung in der Sache zu Folge.
3) Der Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes kann nur von einer der beteiligten Parteien gestellt werden.
Art. 26
Entscheidung
In der Entscheidung über die Kompetenz ist auch die Aufhebung der dieser Entscheidung entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.
F. Entscheidung über Wahlen
Art. 27
Wahlbeschwerden
Der Staatsgerichtshof entscheidet über Beschwerden gegen die Wahlen in einem Wahlkreis oder im ganzen Lande oder gegen die Wahl eines oder mehrerer Abgeordneter oder stellvertretender Abgeordneter, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
G. Entscheidung über Ministeranklagen
Art. 28
Voraussetzungen
1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über Anklagen des Landtags gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze, wenn diese Verletzung in Ausübung der Amtstätigkeit absichtlich oder grob fahrlässig erfolgt ist.
2) Die Anklage kann nur binnen einem Jahr, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, erhoben werden.
3) Das Anklagerecht des Landtages erlischt nicht durch das Ausscheiden des betreffenden Regierungsmitgliedes aus dem Amt, mag es vor oder nach erhobener Anklage erfolgen.
4) Das Anklagerecht des Landtages erlischt, wenn seit der Begehung der Verletzung drei Jahre verstrichen sind.
Art. 29
Anklageschrift
1) Die Anklage wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Präsidenten des Staatsgerichtshofes erhoben.
2) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der Anklage erhoben wird, und die Beweismittel beinhalten sowie jene Bestimmungen der Verfassung oder des Gesetzes bezeichnen, deren Verletzung angenommen wird.
Art. 30
Verfahren
1) Auf das Verfahren sind, soweit nicht nach diesem Gesetz eine abweichende Vorschrift getroffen ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
2) Wenn ein gesondertes strafgerichtliches Verfahren durchgeführt wird, dann kann der Staatsgerichtshof seine Entscheidung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aussetzen oder das Strafgericht zur Aussetzung seiner Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Staatsgerichtshofes auffordern.
3) Die Anklage kann vom Landtag bis zur Verkündung der Entscheidung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der Angeklagte binnen eines Monats widerspricht.
4) Die Einleitung und die Durchführung des Verfahrens werden durch den Ablauf der Amtsperiode oder durch das Ausscheiden aus dem Amte nicht berührt.
Art. 31
Voruntersuchung
1) Der Staatsgerichtshof ordnet zur Vorbereitung der Schlussverhandlung eine Voruntersuchung an.
2) Diese Voruntersuchung ist einem Richter des Staatsgerichtshofes zu übertragen, der weder an der Schlussverhandlung teilnimmt noch zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen ist.
3) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
4) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Landtag die Anklage zurückzieht.
5) Zur Vorbereitung der Schlussverhandlung kann der Präsident des Staatsgerichtshofes weitere Ermittlungen anordnen.
Art. 32
Rechte des Angeklagten
1) Die Verhaftung, eine vorläufige Festnahme sowie die Vorführung des Angeklagten vor den Untersuchungsrichter sind ausgeschlossen.
2) Dem Angeklagten ist Gelegenheit zu geben, sich über die Anklage schon vor der Schlussverhandlung mündlich zu äussern.
3) Alle Beamten sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der Schlussverhandlung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
Art. 33
Schlussverhandlung
1) Nach geschlossener Voruntersuchung hat der Präsident des Staatsgerichtshofes die Schlussverhandlung anzuberaumen, den Angeklagten und dessen Verteidiger sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten vorzuladen. Dabei ist der Tag der Schlussverhandlung so zu bestimmen, dass dem Angeklagten, wenn er selbst nicht eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von mindestens vier Wochen zur Verfügung bleibt.
2) Die Öffentlichkeit der Schlussverhandlung darf nur wegen Gefährdung der Sicherheit des Staates ausgeschlossen werden.
3) Die Schlussverhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklage durch den Schriftführer.
4) Bleibt der Angeklagte der Schlussverhandlung fern oder entfernt er sich, dann kann ohne ihn verhandelt und entschieden oder seine Vorführung verfügt oder der Angeklagte an der Entfernung gehindert werden.
Art. 34
Entscheidung
1) Der Staatsgerichtshof spricht in seinem Urteil aus, ob der Angeklagte einer Verletzung der Verfassung oder eines genau zu bezeichnenden Gesetzes schuldig ist.
2) Im Falle der Verurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines bestimmten Gesetzes kann der Staatsgerichtshof den Angeklagten seines Amtes verlustig erklären. Mit der Verkündung oder Zustellung des Urteils tritt der Amtsverlust ein.
3) Wenn der Angeklagte verurteilt wird, hat der Staatsgerichtshof in der Regel auch über geltend gemachte Ersatzansprüche und über seine Besoldungsansprüche zu erkennen, sofern er darüber nicht ein abgesondertes Verfahren durchführen will.
4) Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist dem Landtag und der Regierung zu übersenden.
H. Entscheidung in Disziplinarangelegenheiten
Art. 35
Disziplinaranzeige
Der Staatsgerichtshof entscheidet über Disziplinaranzeigen gegen seine eigenen Richter sowie gegen die Richter des Verwaltungsgerichtshofes. Disziplinaranzeigen können in Fällen des Art. 12 Abs. 4 entweder vom betreffenden Gerichtshof, vom Präsidenten oder vom Vorsitzenden des jeweiligen Gerichtshofes oder von einem Richter selbst erstattet werden.
Art. 36
Verfahren
1) Das Disziplinarverfahren wird nach Vernehmung des Angezeigten durch den Präsidenten oder durch den von ihm damit betrauten Richter mit einem Beschluss des Staatsgerichtshofes eingeleitet.
2) Das Disziplinarverfahren ist nicht öffentlich. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Ministeranklage sinngemäss Anwendung.
3) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der davon Betroffene mit Ablauf der Amtsperiode oder durch Rücktritt aus dem Amte geschieden ist.
Art. 37
Entscheidung
1) Erkennt der Staatsgerichtshof den Betroffenen eines Disziplinarvergehens schuldig, dann ist dieser des Amtes zu entheben.
2) Der Staatsgerichtshof hat eine Ausfertigung des Disziplinarurteils dem Landtag und der Regierung zu übersenden.
III. Verfahren
Art. 383
Grundsatz
1) Auf Verfahren vor dem Staatsgerichtshof finden, insoweit in diesem oder dem in der Sache anzuwendenden Gesetz keine besonderen Verfahrensbestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung. Die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege über die Gerichtsferien finden auf Verfahren vor dem Staatsgerichtshof keine Anwendung.
2) Auf die Verfahrenshilfe finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Die Beschlüsse ergehen durch den Präsidenten.
3) Belangten Behörden kommen die den Parteien im Verfahren zustehenden Rechte zu.
Art. 39
Zuständigkeit
Der Staatsgerichtshof nimmt seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
Art. 40
Eingaben
1) Eingaben an den Staatsgerichtshof sind schriftlich zu stellen. Sie haben die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten.
2) Eingaben sind mindestens zweifach, wenn Parteien oder belangte Behörden beteiligt sind, in der entsprechenden Zahl, einzureichen.
3) Eingaben, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind, sofern diese Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Staatsgerichtshof dem Antragsteller zur Verbesserung binnen einer bestimmten Frist zurückzustellen. Wird diese Nachfrist versäumt, gilt der Antrag als zurückgezogen.
4) Eingaben sind bei der Regierung zur Übermittlung an den Staatsgerichtshof einzubringen. Sie können auch unmittelbar beim Staatsgerichtshof eingereicht werden.
Art. 41
Rechtsvertretung
1) Die Parteien können Individualbeschwerden (Art. 15) selbst einbringen und an der Verhandlung teilnehmen oder sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die in die Rechtsanwaltsliste eingetragen oder sonst gesetzlich oder mittels Bewilligung der Regierung zur Berufsausübung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind.
2) Durch Rechtsanwälte vertretene Parteien können an der Verhandlung selbst teilnehmen und vortragen. Bei Vertretungen erfolgen die Zustellungen an den Rechtsanwalt.
Art. 42
Klaglosstellung und Zurückziehung
1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass ein Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, dann ist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss einzustellen. Das Verfahren ist ferner durch Beschluss einzustellen, wenn eine Beschwerde zurückgezogen oder wenn offenbar wird, dass die Beschwerde gegenstandslos ist.
2) Das eingestellte Verfahren kann nicht wieder aufgenommen werden.
Art. 43
Zurückweisung
Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 44
Verfahrensleitung und Berichterstattung
1) Der Vorsitzende weist anfallende Eingaben einem Richter des Gerichtshofes zur Erstattung eines Sachverhaltsberichtes für die Verhandlung und eines Entscheidungsantrages für die Beratung zu.
2) Der Vorsitzende erlässt die verfahrensleitenden Beschlüsse, ordnet erforderliche vorbereitende Erhebungen an und kann den Parteien Gelegenheit zu einer weiteren Äusserung und Gegenäusserung binnen einer zu bestimmenden Frist einräumen.
3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidenten entscheidet der Gerichtshof. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage.
Art. 45
Rechts- und Amtshilfe
Alle Gerichts- und Verwaltungsbehörden leisten dem Staatsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe.
Art. 46
Verhandlung
1) Der Vorsitzende ordnet die Verhandlung an.
2) Zur Verhandlung sind alle Parteien und belangten Behörden zu laden. Ihr Ausbleiben steht der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.
3) Eine Verhandlung, die anberaumt ist, kann nur aus erheblichen Gründen vertagt werden. Die Vertagung wird bis zur Verhandlung vom Präsidenten verfügt, allenfalls vom Gerichtshof beschlossen.
4) Der Gerichtshof kann Verfahren in gleicher Sache zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und Verfahren trennen.
5) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schliesst die Verhandlung. Er bestimmt die Ordnung von Vorträgen und Wortmeldungen und handhabt die Sitzungspolizei.
Art. 47
Öffentlichkeit
1) Die Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen öffentlich.
2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen in Fällen, in denen sie nach den Vorschriften der Zivil- und Strafprozessordnung ausgeschlossen ist oder wenn der Gerichtshof durch Beschluss wegen berechtigter Interessen einer Partei oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Öffentlichkeit ausschliesst.
3) Eine mündliche Schlussverhandlung entfällt, wenn in nichtöffentlicher Sitzung zu beschliessen ist oder wenn dem Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint.
Art. 48
Schlussverfahren
1) Die Verhandlung beginnt nach Aufruf der Sache mit dem Bericht über den sich ergebenden Sachverhalt, die gestellten Parteianträge und das Ergebnis durchgeführter Erhebungen.
2) Eingaben der Parteien, Äusserungen, angefochtene Entscheidungen und wesentliche Akten sind zu verlesen, soweit nicht bei deren Kenntnis die Richter des Gerichtshofes und die Parteien darauf verzichten.
3) Über Anträge und Einwendungen, die das Verfahren betreffen, wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
4) Am Schluss der Verhandlung gibt der Vorsitzende bekannt, ob und zu welchem Termin die Entscheidung verkündet oder ob sie auf schriftlichem Wege durch Zustellung einer Ausfertigung erfolgt.
5) Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Es hat den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Richter des Gerichtshofes, die erschienenen Parteien und deren Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge, zu enthalten. Über die nichtöffentliche Beratung und Abstimmung ist ein besonderes Protokoll zu führen. Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Art. 49
Beratung und Abstimmung
1) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Antrages und der Antragserwägungen des Berichterstatters, worauf die Wechselrede eingeleitet wird.
2) Der Gerichtshof kann, wenn sich in der Beratung zeigt, dass auf Tatsachen Bezug genommen werden soll, die weder Gegenstand der Verhandlung noch einer Feststellung aus den Akten gebildet haben, die Verhandlung zur Ergänzung des Verfahrens wieder eröffnen.
3) Nach Abschluss der Beratung erfolgt die Abstimmung. Der Vorsitzende bestimmt Fragen und Ordnung der Abstimmung. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet der Gerichtshof. Nach dem Berichterstatter geben die Richter nach Dienstalter ihre Stimmen ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.
4) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
5) Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.
Art. 50
Entscheidungen
1) Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes ergehen in der Sache als Urteile, welche "im Namen von Fürst und Volk" erlassen und ausgefertigt werden, in allen übrigen Fällen als Beschlüsse. Sie sind allen Parteien des Verfahrens zuzustellen.
2) Entscheidungen des Staatsgerichtshofes sind endgültig und mit Zustellung oder Verkündung vollstreckbar, sofern nicht Besonderes bestimmt ist.
3) Urteile ergehen schriftlich. Sie können nach Schluss der Verhandlung und Beratung oder zu einem bekannt gegebenen Termin mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet werden. Die Verkündung ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Mündlich verkündete Urteile sind schriftlich auszufertigen und haben ebenfalls Sachverhaltsdarstellungen und Entscheidungsgründe zu enthalten.
4) Beschlüsse sind, sofern sie nicht verfahrensleitender Natur sind und in der Verhandlung gefasst und verkündet werden, schriftlich auszufertigen.
Art. 51
Wiederherstellung
1) Gegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes kann die Wiederherstellung (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme) gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege geltend gemacht werden; bei Entscheidungen über Ministeranklagen finden die diesbezüglichen Bestimmungen der Strafprozessordnung Anwendung.
2) Gegen Beschlüsse des Staatsgerichtshofes kann Wiederherstellung nur geltend gemacht werden, wenn sie nicht verfahrensleitender Natur sind.
Art. 52
Aufschiebende Wirkung
1) Anträgen an den Staatsgerichtshof kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2) Individualbeschwerden (Art. 15) kann der Vorsitzende auf Antrag der Partei durch Beschluss aufschiebende Wirkung zuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den Vollzug ein unverhältnismässiger Nachteil für den Beschwerdeführer entstünde.
3) Aufgehoben4
4) Aufgehoben5
Art. 53
Vorsorgliche Massnahmen
1) Der Vorsitzende kann auf Ansuchen einer Partei unter den in Art. 52 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen längstens für die Dauer des Verfahrens diejenigen vorsorglichen Massnahmen verfügen, welche erforderlich erscheinen, um einstweilen einen bestehenden Zustand zu regeln oder bedrohte rechtliche Verhältnisse sicherzustellen.
2) Einer Beschwerde gegen die Verfügung vorsorglicher Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen gilt Art. 44 Abs. 3.
3) Aufgehoben6
Art. 54
Verbindlichkeit der Entscheidungen
Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes binden alle Behörden des Landes und der Gemeinden sowie alle Gerichte. In den Fällen der Art. 19, 21 und 23 hat der Spruch der Entscheidung des Staatsgerichtshofes eine allgemeinverbindliche Wirkung.
Art. 55
Vollstreckung und Exekution
1) Unterliegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes der Vollstreckung, so ist entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege vorzugehen.
2) Soweit Entscheidungen des Staatsgerichtshofes Geldleistungen, Kosten und Gebühren sowie Kostenersatz bestimmen, bilden sie einen Exekutionstitel nach den Vorschriften der Exekutionsordnung.
Art. 56
Kosten
1) Gebühren, Verhandlungs- und Entscheidungskosten sind nach den Vorschriften über die Gerichtsgebühren zu bestimmen.
2) Kosten und Gebühren können vom Staatsgerichtshof als uneinbringlich erklärt werden.
Art. 57
Publikation von Entscheidungen und Tätigkeitsbericht
1) Entscheidungen des Staatsgerichtshofes von grundlegender Bedeutung sind, soweit sie nicht nur verfahrensleitender Natur sind und eine Veröffentlichung nicht gegen öffentliche Interessen oder den Schutz von Rechten einer Partei verstösst, ganz oder auszugsweise zu publizieren.
2) Der Staatsgerichtshof erstellt am Schluss eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und dabei gesammelte rechtlich bedeutende Erfahrungen und bringt ihn dem Landtag und der Regierung zur Kenntnis.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 58
Durchführungsbestimmungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 59
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1925 Nr. 8;
b) Gesetz vom 18. Juli 1939 betreffend Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1939 Nr. 11;
c) Gesetz vom 28. Dezember 1949 betreffend die Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof und des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1949 Nr. 24;
d) Gesetz vom 28. Mai 1979 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1979 Nr. 34;
e) Gesetz vom 30. Juni 1982 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1982 Nr. 57;
f) Gesetz vom 15. Dezember 1982 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1983 Nr. 10;
g) Gesetz vom 22. Oktober 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1998 Nr. 215;
h) Gesetz vom 18. Dezember 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1999 Nr. 46;
i) Gesetz vom 7. Mai 1931 über das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Regierung, LGBl. 1931 Nr. 6.
Art. 60
Übergangsbestimmungen
1) Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit dadurch keine Schmälerung von Rechten eintritt.
2) Die Bestimmungen über Bestellung und Amtsdauer der Richter des Staatsgerichtshofes treten nach Ablauf der Amtsdauer der zur Zeit bestellten Mitglieder des Staatsgerichtshofes in Kraft.
Art. 61
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
173.10 Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 288 ausgegeben am 3. November 2009
Gesetz
vom 16. September 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 410 ausgegeben am 1. Dezember 2016
Gesetz
vom 28. September 2016
über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Auf bei Inkrafttreten7 dieses Gesetzes bereits gerichtshängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.
2) Auf die Pflicht zur Nachzahlung von Beträgen der Verfahrenshilfe bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren finden die Übergangsbestimmungen nach Kapitel II Abs. 2 des Gesetzes vom 28. September 2016 über die Abänderung der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 501 ausgegeben am 23. Dezember 2016
Gesetz
vom 4. November 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
...
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren in Kraft.8
...

1   Art. 15 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 501.

2   Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 288.

3   Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 410.

4   Art. 52 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 398.

5   Art. 52 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 398.

6   Art. 53 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 398.

7   Inkrafttreten: 1. Januar 2017.

8   Inkrafttreten: 25. April 2017 (LGBl. 2017 Nr. 31).