vom 9. März 2004
des Beschlusses Nr. 181/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Dezember 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Dezember 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 181/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 181/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2003 vom 12. Juli 2003
2 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001 bis 2006)
3 auszudehnen.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2004 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Abs. 8 unter den ersten zwei Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 2000 an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 2001 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm und ab 1. Januar 2002 an den unter dem fünften und sechsten Gedankenstrich genannten Programmen und ab dem 1. Januar 2004 an dem in dem siebten Gedankenstrich genannten Programm."
2. In Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32000 D 0750: Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006), (
ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
4
.
Er gilt ab 1. Januar 2004.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
4
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.