411.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004Nr. 92ausgegeben am 16. April 2004
Verordnung
vom 6. April 2004
zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)
Aufgrund von Art. 7 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 41, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Gegenstand
1) Diese Verordnung gilt für alle Lehrer, deren Dienstverhältnisse durch das Lehrerdienstgesetz geregelt werden.
2) Sie regelt:
a) den Stellenplan und die Stellenbesetzung für jede öffentliche Schule;
b) die Aus- und Weiterbildung;
c) die an die Pflichtlektionenzahl anrechenbare Tätigkeiten, die Bewilligung von und die Gutschrift für Mehrarbeit sowie die Präsenzzeit;
d) die Abwesenheit und den Urlaub;2
e) die Pflicht zur Bewilligung von Nebenbeschäftigungen;3
f) die Spesen, den Versicherungsschutz und die Zulagen; sowie4
g) die Besoldung von nichtständigem Personal (Aushilfen).5
3) Sämtliche Kindergärten einer Gemeinde gelten als eine öffentliche Schule nach Abs. 2 Bst. a.
4) Auf das kirchliche Lehrpersonal, das an den von den Gemeinden getragenen Schulen konfessionellen Unterricht erteilt, sind die Art. 16 Abs. 1, Art. 18, 24, 26 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 Abs. 1 anwendbar.
Art. 2
Gleichstellung von Mann und Frau
Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Stellenplan und Stellenbesetzung
A. Stellenplan
Art. 3
Begriff
Der Stellenplan legt für jede öffentliche Schule die Zahl der ständigen Stellen in Prozenten fest.
Art. 46
Ermittlung der Stellenprozente
Bei der Ermittlung der Stellenprozente ist nach Art. 6a der Schulorganisationsverordnung vorzugehen.
Art. 5
Richtzahl für den Anteil befristeter Dienstverhältnisse
Für jede öffentliche Schule soll der Anteil befristeter Dienstverhältnisse höchstens 40 % aller Dienstverhältnisse betragen.
Art. 6
Richtzahl für die Anzahl von Dienstverhältnissen mit Beschäftigungsgrad unter 70 %7
Die Anzahl der Dienstverhältnisse mit einem Beschäftigungsgrad unter 70 % soll für jede öffentliche Schule höchstens 40 % aller Dienstverhältnisse betragen.
Art. 7
Zuständigkeiten
1) Der Stellenplan wird, in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen, vom Schulamt zuhanden der Regierung vorbereitet.
2) Aufgehoben8
B. Stellenbesetzung
Art. 8
Grundsatz
1) Die Stellenbesetzung richtet sich nach den Vorschriften des Lehrerdienstgesetzes.
2) Die Schulleitungen werden in das Verfahren miteinbezogen. Auf die Datenbearbeitung und -bekanntgabe findet Art. 48a des Lehrerdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.9
Art. 8a10
Minimaler Beschäftigungsgrad
Für eine Anstellung soll ein minimaler Beschäftigungsgrad von 15 %, einschliesslich mindestens drei Lektionen Unterricht, nicht unterschritten werden.
Art. 8b11
Einsatz entsprechend Richtposition
1) Der Lehrer ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 entsprechend der im Dienstvertrag festgelegten Richtposition einzusetzen.
2) Wird ein Lehrer bis zu einem Ausmass von höchstens einem Drittel seines Pensums im Rahmen der nächst höheren oder tieferen Richtposition eingesetzt, bleibt die Richtposition unverändert.
3) Wird ein Lehrer ausnahmsweise im Ausmass von mehr als einem Drittel seines Pensums anderweitig eingesetzt, bestimmt die Anstellungsbehörde im Dienstvertrag die für den Lehrer massgebliche Richtposition. Ein Lehrer mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 % kann von der Anstellungsbehörde höchstens einer zweiten Richtposition zugeordnet werden.
4) Die Regierung kann Richtlinien über die Anwendung der Abs. 2 und 3 erlassen.
Art. 9
Delegation12
Das Schulamt ist ermächtigt:13
a) von der Regierung bewilligte Stellen auszuschreiben;14
b) Lehrer nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 2 des Lehrerdienstgesetzes anzustellen; vorbehalten bleibt Art. 17 des Lehrerdienstgesetzes;15
c) in begründeten Fällen das Provisorium nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 des Lehrerdienstgesetzes um ein Jahr zu verlängern oder zu verkürzen.16
C. Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger17
Art. 9a18
Grundsatz
1) Im Rahmen des Voranschlages kann die Regierung Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger einrichten.
2) Die Praktikumsstellen sind auf höchstens ein Schuljahr zu befristen.
III. Aus- und Weiterbildung
A. Ausbildung
Art. 10
Massgeblicher Ausbildungsstandard
1) Für die Anstellung als Lehrer für eine bestimmte Schulart oder für ein bestimmtes Fach ist eine Ausbildung erforderlich, welche die von der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren festgelegten Voraussetzungen für eine Anerkennung oder die in Österreich vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse erfüllt.
2) Bestehen zwischen den beiden Ausbildungsniveaus nach Abs. 1 erhebliche Unterschiede, bestimmt die Regierung die massgeblichen Ausbildungserfordernisse.
3) Erfüllt eine Ausbildung ganz oder teilweise nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1, so finden auf deren Anerkennung die Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen Anwendung.
4) Vorbehalten bleiben Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 des Lehrerdienstgesetzes.
B. Berufseinführung
Art. 11
Grundsatz
Zum Zweck der Berufseinführung führt das Schulamt oder eine von der Regierung beauftragte Institution weiterbildende Veranstaltungen für provisorisch angestellte Lehrer durch.
Art. 12
Ausmass und Verpflichtung
1) Die Veranstaltungen werden im Umfang von 10 bis 15 Tagen in der Form von Blockveranstaltungen durchgeführt.
2) Die Veranstaltungen finden statt:
a) während der Schulferien; oder
b) in der unterrichtsfreien Arbeitszeit.
3) Die Teilnahme an Veranstaltungen ist für provisorisch angestellte Lehrer verpflichtend. Abwesenheiten sind nur aus den in Art. 26 erwähnten Gründen zulässig.
Art. 13
Inhalte
1) Es werden Veranstaltungen zur liechtensteinischen Geschichte, zur liechtensteinischen Staatskunde und zum liechtensteinischen Schulrecht durchgeführt.
2) Ausserdem werden Veranstaltungen insbesondere zu den folgenden Themen durchgeführt:
a) Mentorat;
b) Schulsystem;
c) Lehrplan;
d) Besondere Schulische und Pädagogisch-therapeutische Massnahmen;
e) Qualitätssicherung und -entwicklung;
f) Inspektorat und Leistungsbeurteilung;19
g) Schülerbeurteilung und Elterngespräch;
h) Schulnetz und Informations-Computertechnologie;
i) Didaktische Medienstelle (einschliesslich audiovisueller Medien).
Art. 14
Prüfungen
1) Mittels Prüfungen wird festgestellt, ob ein Kandidat die nachfolgend aufgeführten Gegenstände in den Grundzügen verstanden hat:
a) liechtensteinische Geschichte;
b) liechtensteinische Staatskunde: Institutionen und Gesetzgebung;
c) liechtensteinisches Schulrecht: Grundzüge des Schulgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Jugendgesetzes, einschliesslich der dazu erlassenen Verordnungen.
2) Über jeden Prüfungsgegenstand nach Abs. 1 ist eine schriftliche Prüfung in der Dauer von 60 bis 90 Minuten abzulegen. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich und dauern höchstens 20 Minuten.20
3) Wird nach vorgegebenen Richtlinien eine schriftliche Arbeit über ein landesgeschichtliches Thema vorgelegt, ist die Prüfung in Geschichte zu erlassen, sofern die Arbeit als genügend beurteilt wird.
Art. 15
Prüfungskommission
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern bestehende und in den Prüfungsgegenständen nach Art. 14 Abs. 1 fachkundige Kommission. Sie bestimmt zudem den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
2) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a) Durchführung der Prüfungen;
b) Entscheid über das Bestehen von Prüfungen;
c) Vorgabe von Richtlinien für schriftliche Arbeiten;
d) Beurteilung von schriftlichen Arbeiten und Prüfungen;
e) Protokollierung und Beurteilung der mündlichen Prüfungen.
3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn drei Kommissionsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.
C. Weiterbildung
Art. 16
Grundsatz
1) Der Lehrer ist zum Zweck der Stärkung seiner beruflichen Kompetenzen zur regelmässigen Weiterbildung verpflichtet.
2) Zur Sicherung der Unterrichtsqualität kann das Schulamt einem Lehrer den Besuch von bestimmten Weiterbildungsveranstaltungen vorschreiben.
3) Im Mitarbeitergespräch und in der Leistungsbeurteilung wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht beurteilt.21
4) Unterrichtsausfall zufolge Weiterbildung ist zu vermeiden (Art. 25).
Art. 17
Fördermassnahmen
Das Land fördert im Rahmen des Voranschlages die Weiterbildung der Lehrer durch folgende Massnahmen:
a) Weiterbildungsveranstaltungen des Schulamtes (Art. 18);
b) Rückerstattung von Kosten bei Weiterbildungen anderer Veranstalter (Art. 19);
c) Intensivweiterbildung (Art. 20);
d) weitere Fördermassnahmen (Art. 21).
Art. 18
Weiterbildungsveranstaltungen des Schulamtes
1) Das Schulamt bietet im Rahmen eines auszuschreibenden Kursprogrammes Weiterbildungsveranstaltungen zu schulbezogenen Themen an.
2) Das Schulamt kann einzelne Weiterbildungsveranstaltungen als verpflichtend für bestimmte Lehrerkategorien vorschreiben.22
3) Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ist kostenlos. Von diesem Grundsatz kann bei besonders kostspieligen, nicht verpflichtenden Veranstaltungen abgewichen werden. Für Materialkosten kann ein Beitrag erhoben werden.
4) Wer sich zu einem Kurs anmeldet, ist verpflichtet, an diesem teilzunehmen. Wer unentschuldigt oder ohne genügenden Grund fernbleibt, hat einen Unkostenbeitrag bis zu 250 Franken zu erstatten. Der Betrag wird vom Schulamt festgelegt und nach Anzeige mit der Besoldung verrechnet.23
Art. 19
Übernahme von Kosten von Weiterbildungen anderer Veranstalter
1) Bei fachlicher und persönlicher Weiterbildung, die unmittelbar der Förderung der Unterrichtsqualität dient, und bei Kaderkursen können folgende Kosten zurückerstattet werden:
a) bei Veranstaltungen im Inland: die Kurskosten;
b) bei Veranstaltungen im Ausland: die Kurskosten und die Spesen.
2) Bei fachlicher und persönlicher Weiterbildung, die teilweise der Förderung der Unterrichtsqualität dient, kann ein Anteil von höchstens 50 % der Kurskosten und der Spesen zurückerstattet werden. Die Höhe des Anteils richtet sich nach der Bedeutung für die Erfüllung des Dienstauftrages.
3) Als Spesenersatz werden vergütet:
a) je Mittag- und Abendessen: Pauschale nach Massgabe der Spesenverordnung;24
b) je Übernachtung mit Frühstück: Kosten gemäss Beleg, höchstens 110 Franken;
c) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Fahrtkosten gemäss Beleg; fallen die voraussichtlichen Reisespesen über ein Jahr gesehen geringer aus mit einem Abonnement, so können dessen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden;
d) Fahrten mit dem privaten Personenwagen, falls der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbar ist: Kilometerpauschale nach Massgabe der Spesenverordnung.25
4) Bei Fremdsprachaufenthalten von Lehrern, die eine Fremdsprache unterrichten, können in einem Zeitraum von vier Jahren je unterrichtete Fremdsprache folgende Kosten zurückerstattet werden:
a) die Kosten des Sprachkurses (von höchstens 4 Wochen Dauer);
b) die Hälfte der ausgewiesenen Reisespesen, höchstens 300 Franken;
c) für Kost und Logis: 90 Franken pro Tag.
5) In den folgenden Fällen werden keine Kosten übernommen:
a) Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen im überwiegenden Interesse des Lehrers;
b) Teilnahme an Veranstaltungen nach Art. 18.
6) Über die Rückerstattung der Kosten entscheidet das Schulamt auf Antrag des Lehrers im Rahmen des Voranschlages. Beim Gymnasium und bei der Berufsmittelschule kann das Schulamt diese Kompetenz an die jeweilige Schulleitung delegieren.
Art. 2026
Intensivweiterbildung
1) Das Schulamt kann unbefristet angestellten Lehrern auf Gesuch hin eine Intensivweiterbildung bewilligen, wenn sie:
a) bei Antritt der Intensivweiterbildung das 40. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; und
b) während mindestens zehn Jahren, davon die letzten fünf Jahre ununterbrochen, an öffentlichen Schulen angestellt gewesen sind.
2) Die Intensivweiterbildung dient der nachhaltigen Förderung von fachlichen und persönlichen Kompetenzen, insbesondere in den von ihnen unterrichteten Fächern und auf dem Gebiet der Pädagogik und der Didaktik.
3) Für die Intensivweiterbildung werden höchstens zehn besoldete Unterrichtswochen zur Verfügung gestellt, wobei für die Besoldung der durchschnittlich während der letzten sieben Dienstjahre vor Antritt der Intensivweiterbildung tatsächlich erreichte Beschäftigungsgrad von höchstens 100 % massgeblich ist.
4) Die im Rahmen der Intensivweiterbildung anfallenden Kosten trägt grundsätzlich der Lehrer. Das Land kann die Kosten für die Stellvertretung, Studiengebühren, Reisespesen, Übernachtungs- und Verpflegungsspesen sowie Materialkosten abzüglich allfälliger in Zusammenhang mit der Intensivweiterbildung erzielter Einkünfte ganz oder teilweise übernehmen. Der Lehrer ist verpflichtet, die vom Staat übernommenen Kosten der Intensivweiterbildung, einschliesslich der Kosten für die Stellvertretung, im Falle der Entlassung auf eigenes Begehren oder im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Intensivweiterbildung anteilsmässig zurückzuerstatten.
5) Eine Intensivweiterbildung kann nur einmal bewilligt werden.
6) Das Schulamt legt das Nähere über die Intensivweiterbildungen in einer Richtlinie fest.
Art. 21
Weitere Fördermassnahmen
1) Das Schulamt kann bedarfsorientiert andere Veranstaltungen zum Zweck der Weiterbildung unterstützen.
2) Als solche Veranstaltungen zum Zweck der Weiterbildung gelten insbesondere:
a) schulhausinterne Weiterbildungsveranstaltungen;
b) Supervision und Praxisberatung;
c) Betriebs- und Sozialpraktika.
3) Veranstaltungen nach Abs. 2 Bst. a haben in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden. Vorbehalten bleibt Art. 7b der Schulorganisationsverordnung.27
IV. Arbeitszeit28
Art. 22
An die Pflichtlektionenzahl anrechenbare Tätigkeiten
1) Im Rahmen des Schulkontingents sind bei den einzelnen Lehrern die folgenden Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl anrechenbar:
a) Schulsekretariat:
1. auf der Primar- und der Sekundarstufe bei vorhandenem Schulsekretariat entsprechend den zur Verfügung stehenden Stellenprozenten zusätzlich:
- bis 75 %: 1 Lektion;
- bis 50 %: 2 Lektionen;
- bis 25 %: 3 Lektionen;
2. auf der Primar- und Sekundarstufe ohne Schulsekretariat: zusätzlich 4 Lektionen;29
b) Leitung einer Klasse: 1 Lektion (Berufsmittelschule 1/2 Lektion);30
c) Teamarbeit: höchstens 1 Lektion;31
d) Berufseinführung: höchstens 2 Lektionen;
e) Beratung und Betreuung von Lehrern (z.B. Mentorat): höchstens 1 Lektion je Lehrer;
f) Besprechungsaufwand der Ergänzungslehrer: pro betreute Klasse höchstens 1 Lektion;
g) Besprechungsaufwand für die Zusammenarbeit mit dem Ergänzungslehrer und für die Elternarbeit in Zusammenhang mit dem Ergänzungsunterricht: höchstens 1 Lektion;32
h) Aufgehoben33
i) Aufgehoben34
k) Mittags- und Studiumsaufsicht, weitere Betreuungsaufgaben sowie Pausenaufsicht im Kindergarten: zu 50 % wie Unterricht anrechenbar;35
l) besondere im pädagogischen und/oder administrativen Interesse der Schule liegende Tätigkeiten auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe:36
1. 11 Lektionen (Sekundarstufe) bzw. 5 ½ Lektionen (Primarstufe) je Schulstandort;
2. zusätzlich je Schulstandort:
- bis zu einer Gesamtzahl von 20 Klassen: 1 Lektion (Sekundarstufe) bzw. ½ Lektion (Primarstufe) für jeweils 2 Klassen;
- ab 21 bis 24 Klassen: 11 Lektionen (Sekundarstufe) bzw. 5 ½ Lektionen (Primarstufe);
- ab 25 bis 29 Klassen: 12 Lektionen (Sekundarstufe) bzw. 6 Lektionen (Primarstufe);
- ab 30 bis 35 Klassen: 13 Lektionen (Sekundarstufe);
- ab 36 bis 42 Klassen: 14 Lektionen (Sekundarstufe);
- ab 43 bis 50 Klassen: 15 Lektionen (Sekundarstufe);
- 51 und mehr Klassen: 16 Lektionen (Sekundarstufe);
2a. Aufgehoben37
2b. zusätzlich je Schule: 1 Lektion je Schule und 1 Lektion je 100 Schüler, jeweils auf eine halbe Lektion abgerundet;38
3. zusätzlich 4 Lektionen für das Freiwillige 10. Schuljahr für die Durchführung von Aufnahmegesprächen und Einteilungstests, die Organisation von Betriebspraktika und dergleichen;39
4. zusätzliche Lektionen gemäss Beschluss der Regierung für die einmalige Vorbereitung von immersivem Unterricht auf der Oberstufe des Gymnasiums und für Tätigkeiten wie die Führung von Schulbibliotheken, die Mitwirkung in Schulprojekten und dergleichen.40
2) Im Rahmen des von der Regierung zu bewilligenden Schulamtskontingentes können schul- oder schulartenübergreifende Tätigkeiten im Interesse des liechtensteinischen Bildungswesens an die Pflichtlektionenzahl angerechnet werden.
3) Eine Lektion nach Abs. 1 und 2 entspricht in Abhängigkeit von der massgeblichen Pflichtlektionenzahl einer Arbeitszeit von:
a) 1 ½ Stunden bei 28 Pflichtlektionen;
b) 1 ¾ Stunden bei 25 Pflichtlektionen;
c) 2 Stunden bei 22 Pflichtlektionen.
4) Am Gymnasium und an der Berufsmittelschule sind die Lektionen nach Abs. 1 und 2 im Hinblick auf die Ermittlung der massgeblichen Pflichtlektionenzahl nach den folgenden Vorschriften entweder der Unter- oder der Oberstufe zuzuordnen:
a) Lektionen für die Leitung einer Fachschaft oder die Betreuung eines Schwerpunktes (Abs. 1 Bst. l), für die Leitung einer Klasse der gymnasialen Oberstufe (Abs. 1 Bst. b) sowie für die Beratung und Betreuung von Lehrern (Abs. 1 Bst. e): Oberstufe;41
b) Lektionen für Teamarbeit ab einem Oberstufenpensum von mindestens 50 % (einschliesslich der Lektion für Teamarbeit) des Gesamtpensums: Oberstufe;
c) alle übrigen Lektionen: Unterstufe.
4a) Unterrichtet ein Lehrer am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule ein Pensum in den Fächern Sport, Musik oder Kunst und ein Pensum in anderen Fächern, so sind die Lektionen nach Abs. 4 vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen.42
4b) Lektionen, welche Lehrern am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule zum Zweck der Altersentlastung gewährt werden, sind vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen. Dies gilt sinngemäss für Lehrer mit unterschiedlichen Pensen nach Abs. 4a.43
5) Das Schulamt kann Richtlinien über die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der erwähnten Tätigkeiten erlassen. Hierunter fallen insbesondere Pflichtenhefte für die einzelnen Tätigkeiten.
Art. 22a44
Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei gemischten Pensen auf den Sekundarstufen I und II
1) Unterrichtet ein Lehrer für Sport, Musik oder Kunst mindestens drei Viertel seines Pensums auf der Sekundarstufe II und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Sekundarstufe I, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 25; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Viertelpensum, das zusätzlich auf der Sekundarstufe I erteilt wird.
2) Unterrichtet ein Lehrer für andere Fächer mindestens drei Viertel seines Pensums auf der Sekundarstufe II und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Sekundarstufe I, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 22; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Achtelpensum, das zusätzlich auf der Sekundarstufe I erteilt wird.
Art. 22b45
Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei schularten- und schulstufenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule
Unterrichtet ein Lehrer an schularten- und schulstufenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 29.
Art. 23
Mehrarbeit46
1) Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes wird vorbehaltlich Abs. 2 wie Arbeit im Rahmen des Beschäftigungsgrades entschädigt.47
2) Ist die Mehrarbeit geringfügig (20 Lektionen und weniger), wird die Besoldung für die Mehrarbeit am Ende des Schuljahres unter Berücksichtigung von Art. 25a Abs. 4 ausgerichtet.48
3) Lehrer, die im Rahmen der Stundenplanung einen Beschäftigungsgrad von mehr als 101.5 % erreichen, haben für die Anerkennung dieser Mehrarbeit vorgängig eine Bewilligung des Schulamtes einzuholen.49
4) Lehrer mit einem vereinbarten Beschäftigungsgrad von 100 % erhalten für die von ihnen geleistete Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes eine Gutschrift.50
5) Die Gutschrift ist anzurechnen, sobald der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad unterschritten wird. Eine Verrechnung in Form einer Geldleistung erfolgt nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses, bei Antritt eines Urlaubs von mindestens sechs Monaten oder zur Bereinigung von Rundungsdifferenzen bei Pensen mit unterschiedlicher Pflichtlektionenzahl.51
6) Insgesamt dürfen die Gutschriften je Lehrer zwei Lektionen nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.52
7) Aus pädagogischen oder schulorganisatorischen Gründen kann das Schulamt ausnahmsweise insgesamt zwei weitere Lektionen gutschreiben. Diese Gutschrift ist bei sonstigem Verfall innert drei Schuljahren durch Zeitausgleich zu kompensieren.53
Art. 24
Präsenzzeit im Schulhaus
1) Für die Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und mit den Schulbehörden, für die Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule und im Schulwesen sowie weitere Tätigkeiten im Rahmen des Dienstauftrages hat der Lehrer während einer bestimmten Präsenzzeit im Schulhaus anwesend zu sein.
2) Die Präsenzzeiten der einzelnen Lehrer werden von der Schulleitung im Rahmen der Jahresplanung zu Beginn eines Schuljahres so weit als möglich verbindlich festgelegt.
3) Auf Verlangen des Schulamtes sind die Präsenzzeiten der Lehrer zu belegen.54
Art. 24a55
Besondere Vorschriften über die Arbeitszeit
Das zuständige Anstellungsorgan kann, abweichend von Art. 20 und 21 des Lehrerdienstgesetzes, mit Dienstvertrag Arbeitszeitregelungen nach den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes vereinbaren, insbesondere bei Schulsozialarbeitern, Lehrern an Tagesschulen, Sprach- und Unterrichtsassistenten sowie Koordinatoren an Sportklassen.
V. Abwesenheit und Urlaub
A. Allgemeines
Art. 25
Vermeidung von Unterrichtsausfall
1) Die Schulleitung stellt durch einen Vorgehens- und Einsatzplan sicher, dass durch die Abwesenheit eines Lehrers möglichst kein Unterrichtsausfall entsteht. Vorbehalten bleibt die Einstellung des Schulbetriebs aus den in Art. 21 Abs. 3 und den in der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr angeführten Gründen.
2) Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall sind im Vorgehens- und Einsatzplan insbesondere folgende kurzfristig wirkenden Massnahmen vorzusehen:
a) Sicherstellung der Aufsicht (Art. 23 des Lehrerdienstgesetzes);
b) Beschäftigung der Schüler durch andere in der Schule angestellte Lehrer;
c) vorübergehende Zusammenlegung von Klassen oder Gruppen; und
d) vorübergehender Einsatz von Aushilfen.56
3) Der Einsatz von Aushilfen richtet sich nach Art. 25a.57
4) Aufgehoben58
Art. 25a
Aushilfen59
1) Vom Schulamt können als Aushilfen eingesetzt werden:
a) im Schuldienst stehende Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes;
b) neu zu bestellende Lehrer für die voraussichtliche Dauer der Aushilfstätigkeit, jedoch längstens auf ein Schuljahr befristet.60
2) Ausserdem sind Schulleitungen befugt, in der Schule angestellte Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes kurzfristig als Aushilfen einzusetzen.61
3) Wer als Aushilfe eingesetzt wird, hat den Dienstauftrag nach Art. 19 des Lehrerdienstgesetzes vollständig zu erfüllen.62
4) Im Schuldienst stehende Lehrer nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sind verpflichtet, je Schuljahr entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad die folgende Anzahl unbesoldeter Lektionen zu erteilen:63
a) Beschäftigungsgrad 91 bis 100 %: 10 Lektionen;64
b) Beschäftigungsgrad 81 bis 90 %: 9 Lektionen;65
c) Beschäftigungsgrad 71 bis 80 %: 8 Lektionen;66
d) Beschäftigungsgrad 61 bis 70 %: 7 Lektionen;67
e) Beschäftigungsgrad 51 bis 60 %: 6 Lektionen;68
f) Beschäftigungsgrad 40 bis 50 %: 5 Lektionen.69
5) Die Besoldung für Aushilfen nach Abs. 1 Bst. b wird ausgerichtet:
a) bei längerfristiger Aushilfstätigkeit monatlich; die Besoldung richtet sich nach den für Lehrer geltenden Bestimmungen des Besoldungsgesetzes;
b) bei kurzfristiger Aushilfstätigkeit nach Beendigung der Aushilfe; die Besoldung richtet sich nach den tatsächlich erteilten Lektionen nach Massgabe der vom Schulamt festgelegten Entschädigungsansätze.70
Art. 25b71
Matura bedingter Unterrichtsausfall
1) Lektionen, welche im Anschluss an die und zufolge der Matura ausfallen, werden vorbehaltlich Abs. 2 nicht besoldet.
2) Ausfallende Lektionen von Lehrpersonen, die schriftlich zu prüfende Fächer unterrichten und schriftliche Maturaprüfungen vorbereiten, durchführen und korrigieren, werden nach Anzahl der zu prüfenden Schüler besoldet. Es werden in Prozenten der ausfallenden Lektionen besoldet:
a) 1 bis 4 Schüler: 25 %;
b) 5 bis 8 Schüler: 50 %;
c) 9 bis 12 Schüler: 75 %;
d) mehr als 12 Schüler: 100 %.
Art. 26
Nicht voraussehbare Abwesenheit aus zwingenden Gründen
1) Als zwingende Gründe gelten insbesondere Krankheit und Unfall.
2) Der Lehrer hat die Schulleitung umgehend über den Grund seiner Abwesenheit zu informieren.
3) Bei einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen ist ausserdem das Schulamt zu informieren. Bei Krankheit oder Unfall ist zusätzlich ein ärztliches Attest vorzulegen.
B. Urlaub
Art. 27
Arten von Urlaub
Es werden folgende Arten von Urlaub unterschieden:
a) Ferien (Art. 28);
b) Aufgehoben72
c) bezahlter Sonderurlaub (Art. 30);
d) unbezahlter Urlaub (Art. 31);
e) Aufgehoben73
Art. 2874
Besoldungsrelevanter Schulferienanteil
1) Die Schulferien sind in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
a) Begründung und/oder Beendigung des Dienstverhältnisses im Verlauf des Schuljahres;
b) Lohnsistierung bei unbesoldetem Urlaub.
2) Der Schulferienanteil beträgt ein Drittel der in die Dienstzeit fallenden effektiven Schultage (ohne Feiertage).
Art. 2975
Aufgehoben
Art. 30
Bezahlter Sonderurlaub
1) In den folgenden Fällen kann ein bezahlter Sonderurlaub gewährt werden:
a) Aufgehoben76
b) im Todesfall:
1. der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, von Kindern oder (Schwieger-) Eltern: bis 3 Tage;
2. von Geschwistern: bis 2 Tage;
3. der Schwägerin oder des Schwagers, der Grosseltern, der Enkel, des Onkels oder der Tante, der Neffen und Nichten: bis 1 Tag;
4. von Arbeitskolleginnen oder -kollegen: bis zu ½ Tag;77
c) Aufgehoben78
d) Aufgehoben79
e) Ausübung der Funktion eines Landtagsabgeordneten: jährlich 6 Tage;80
f) gerichtliche Vorladung: Teilnahme an der Verhandlung;
g) Teilnahme an Kulturanlässen von landesweiter Bedeutung und an Sportanlässen wie Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften, Grossturnieren und -veranstaltungen als Sportler oder Funktionär: höchstens 5 Tage;
h) andere unaufschiebbare und zwingende Ereignisse: höchstens 2 Tage.
2) Der Urlaub muss am Tag des Ereignisses bezogen werden. Eine Anrechnung auf das Ferienguthaben ist ausgeschlossen.
3) Die Bewilligung von bezahltem Sonderurlaub erteilt:
a) bis zu 3 Tagen: die Schulleitung;
b) ab 4 bis zu 10 Tagen: das Schulamt;
c) ab 11 Tagen: die Regierung.81
4) Keine Bewilligungspflicht besteht in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b bis f.
Unbezahlter Urlaub82
Art. 31
a) Im Allgemeinen83
1) Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, sofern dieser zu keinen wesentlichen Nachteilen im Unterrichtsbetrieb und in der Schulplanung führt und die Stellvertretung während des Urlaubes sichergestellt ist.
2) Die Bewilligung von unbezahltem Urlaub erteilt:
a) bis zu 3 Tagen: die Schulleitung nach vorgängiger Benachrichtigung des Schulamtes;
b) ab 4 Tagen bis zu höchstens einem Schuljahr: das Schulamt.84
Art. 31a85
b) Ausübung eines öffentlichen Amtes
Das Schulamt gewährt auf Antrag des Lehrers einen unbezahlten Urlaub:
a) für die Ausübung der Funktion als Landtagsabgeordnete oder -abgeordneter: bis zu 20 Tage pro Schuljahr;
b) für die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes im Inland: bis zu 10 Tage pro Schuljahr.
Bbis. Freistellung aus familiären Gründen86
Art. 31b87
Grundsatz
1) Bei einer Freistellung aus familiären Gründen (§ 1173a Art. 34a ff. ABGB) haben die Angestellten die beabsichtigte Inanspruchnahme nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgängig dem Schulamt zu melden, damit die erforderlichen versicherungstechnischen und schulorganisatorischen Fragen geklärt werden können.
2) Wird die Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternzeit in den Schulferien bezogen (Art. 7a SchulOV), so können die Ferientage nicht vor- oder nachgeholt werden.
Art. 31c88
Mutterschaftszeit
1) Die Inanspruchnahme von Mutterschaftszeit (§ 1173a Art. 34a ABGB) ist unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Für die Dauer der Mutterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Mutterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
3) Angestellte haben den Antrag auf Mutterschaftsgeld zunächst beim Schulamt einzureichen. Das Schulamt stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Familienausgleichskasse ein.
Art. 31d89
Vaterschaftszeit
1) Die Inanspruchnahme von Vaterschaftszeit (§ 1173a Art. 34b ABGB) ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Das Schulamt kann den Bezug in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der schulbetrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Für die Dauer der Vaterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Vaterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
4) Angestellte haben den Antrag auf Vaterschaftsgeld zunächst beim Schulamt einzureichen. Das Schulamt stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34i iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Vaterschaftsgeld bei der Familienausgleichkasse ein.
Art. 31e90
Elternzeit
1) Die Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 1173a Art. 34c ABGB) ist frühestmöglich, spätestens jedoch drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Das Schulamt kann den Bezug der Elternzeit in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der schulbetrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Während der Elternzeit wird keine Besoldung ausgerichtet. Angestellte haben den Antrag auf Elterngeld zusammen mit einer vom Schulamt ausgestellten Bestätigung nach Art. 34o iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes direkt bei der Familienausgleichkasse einzureichen.
Art. 31f91
Betreuungszeit und Freistellung aufgrund höherer Gewalt
Auf die Inanspruchnahme einer Betreuungszeit oder Freistellung aufgrund höherer Gewalt (§ 1173a Art. 34d und 34e ABGB) findet Art. 30 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
Bter. Flexible Arbeitsregelungen aus familiären Gründen92
Art. 31g93
Teilzeitbeschäftigung
1) Angestellte können zum Zweck der Betreuung im Sinne von § 1173a Art. 36b ABGB eine befristete oder unbefristete Dienstauftragsreduktion beantragen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Bezugsbeginn bei den Schulleitungen einzureichen. Die Schulleitung hat den Antrag zeitnah zu prüfen und ihn samt einer begründeten Empfehlung an das Schulamt zur Entscheidung weiterzuleiten. Wird dem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben, ist dies in der Entscheidung zu begründen.
3) Bei einer unbefristeten Dienstauftragsreduktion nach Abs. 1 können Angestellte innerhalb von drei Jahren, nachdem die Reduktion des Dienstauftrags wirksam wurde, eine Erhöhung ihres Dienstauftrags bis zu ihrem ursprünglichen Beschäftigungsgrad beantragen.
C. Altersentlastung
Art. 32
Grundsatz
1) Entlastungsberechtigt sind Lehrer ab dem vollendeten 56. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters. Der Anspruch auf Altersentlastung ist vom Lehrer jeweils vor Beginn des Schuljahres oder Semesters im Rahmen der Stundenplanung geltend zu machen.94
2) Wird das 56. Lebensjahr zwei Monate nach Beginn eines Schuljahres oder Semesters vollendet, erfolgt die Entlastung ab Beginn des Schuljahres oder Semesters.95
3) Der Beginn eines Schuljahres oder Semesters wird durch die Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr festgelegt.
Art. 33
Umfang der Entlastung
1) Der Umfang der Altersentlastung ist abhängig vom aktuellen und vom durchschnittlichen jeweils tatsächlich erreichten Beschäftigungsgrad während der letzten zehn Dienstjahre wie folgt:
a) Beschäftigungsgrad 70 bis 100 %: 1 Lektion;
b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: ½ Lektion.96
1a) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nach Abs. 1 sind fehlende Dienstjahre zu berücksichtigen (Beschäftigungsgrad = 0 %).97
2) Hat ein Lehrer das 61. Lebensjahr vollendet, kann ihm in Abhängigkeit seines Beschäftigungsgrades eine Entlastung von höchstens zusätzlich zwei Lektionen gewährt werden. Die Entlastung erfolgt, sofern deren Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.98
3) Wird eine Altersentlastung gewährt, darf der Beschäftigungsgrad von 100 %, einschliesslich der Altersentlastung, nicht überschritten werden.
4) Beträgt die Altersentlastung für ein Schuljahr eine halbe Lektion, so ist sie im 2. Semester als ganze Lektion anzurechnen.99
5) Eine Altersentlastung darf nur gewährt werden, wenn der Lehrer mit der Geltendmachung schriftlich bestätigt, dass er keiner Nebenbeschäftigung nach Art. 34 ff. nachgeht.100
VI. Nebenbeschäftigungen
Art. 34
Begriff der Nebenbeschäftigung
1) Als Nebenbeschäftigung gilt jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, für die ein Honorar oder sonst ein Entgelt ausgerichtet wird.
2) Nicht als Nebenbeschäftigung gelten:
a) Aufgehoben101
b) unentgeltliche Freizeitbeschäftigungen und Tätigkeiten in Vereinen mit sportlichem, kulturellem oder sonst gemeinnützigem Zweck oder unentgeltliche Tätigkeiten in liechtensteinischen politischen Parteien, soweit keine Arbeitszeit versäumt wird, sowie unentgeltliche Tätigkeiten in Personalverbänden.
Art. 35
Meldepflicht
1) Lehrer sind verpflichtet, der Schulleitung sämtliche Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 vor Antritt der Beschäftigung zu melden.102
2) Die Meldung hat zu enthalten:
a) die Nebenbeschäftigung (exakte Beschreibung);
b) die zu erwartende zeitliche Belastung.
3) Die zu erwartende zeitliche Belastung ist durch einen an der Jahresarbeitszeit der Landesbediensteten orientierten Beschäftigungsgrad zu quantifizieren.
4) Die Meldung hat auf amtlichem Formular zu erfolgen und ist vom Lehrer mit Unterschrift zu bestätigen.
5) Für unvollständige oder unrichtige Angaben auf dem Formular ist der Lehrer disziplinarisch verantwortlich.
Art. 36
Bewilligungspflicht
1) Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 sind bewilligungspflichtig.
2) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Schulleitung.103
Art. 37
Bewilligungskriterien
1) Wird der Lehrer durch eine Nebenbeschäftigung in der Erfüllung seines Dienstauftrages beeinträchtigt oder verträgt sich die Nebenbeschäftigung nicht mit dem Dienstauftrag des Lehrers, darf keine Bewilligung erteilt werden; andernfalls ist die Bewilligung zu erteilen.
2) Der Dienstauftrag gilt als durch eine Nebenbeschäftigung beeinträchtigt, wenn der gesamte Beschäftigungsgrad einschliesslich der Nebenbeschäftigung 120 % übersteigt.
3) Die Nebenbeschäftigung verträgt sich nicht mit dem Dienstauftrag, wenn:
a) der Lehrer wegen der Nebenbeschäftigung seinen Dienstauftrag nicht mehr unbefangen ausüben kann;
b) der Lehrer in seiner Nebenbeschäftigung Kenntnisse verwerten kann, die unter das Dienstgeheimnis fallen;
c) die Vertrauenswürdigkeit des Lehrers und die Würde der Schule durch die Nebenbeschäftigung beeinträchtigt wird.
VIa. Spesen, Versicherung und Zulagen104
Art. 37a105
Fahrspesen für den Arbeitsweg
1) Für den Arbeitsweg besteht vorbehaltlich Abs. 2 kein Anspruch auf Ersatz der Fahrspesen.
2) Lehrern mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 40 % kann ein Beitrag an die Fahrspesen ausgerichtet werden, sofern der Arbeitsweg mindestens 80 Kilometer beträgt.
3) Als Arbeitsweg gilt die Fahrt zwischen Wohnort und Schulhaus. Unterrichtet ein Lehrer am selben Tag an mehreren Schulen, so gilt als Arbeitsweg der Weg zwischen Wohnort und jenem Schulhaus, das dem Wohnort am Nächsten liegt.
Art. 37b106
Andere Fahrspesen
1) Anspruch auf Spesenersatz besteht für:
a) notwendige Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (z.B. Materialtransporte), einschliesslich Parkgebühren;
b) Fahrten zwischen den Schulhäusern, soweit ein Lehrer am selben Tag an mehreren öffentlichen Schulen unterrichtet.
2) Als Spesenersatz wird die Kilometerentschädigung nach der Spesenverordnung vergütet. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
3) Spesen sind geltend zu machen:
a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a bei der Schulleitung;
b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b beim zuständigen Inspektorat.
4) Unterrichtet ein Lehrer an mehr als vier Schulen, kann das Schulamt eine pauschale Fahrspesenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 Franken entrichten.
Art. 37c107
Kaskoversicherung
Für Fahrten nach Art. 37b Abs. 1 besteht eine Kaskoversicherung nach der Spesenverordnung.
Art. 37d108
Entschädigung für die Durchführung von mündlichen Maturaprüfungen
Für die Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Maturaprüfung wird der Lehrperson eine Entschädigung von 60 Franken ausgerichtet.
Art. 37e109
Entschädigung für die Betreuung der interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule
Für die Betreuung einer interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule wird den betreuenden Lehrpersonen eine Entschädigung von insgesamt höchstens 700 Franken ausgerichtet.
Art. 37f110
Entschädigung für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen
Für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, die von der Regierung oder vom Schulamt eingerichtet werden, kann der Lehrperson eine Entschädigung von 41 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
Art. 37g111
Geschenk zum fünfjährigen Dienstjubiläum
Lehrer erhalten für das fünfjährige Dienstjubiläum ein Geschenk im Wert von 100 Franken.
VII. Rechtsschutz
Art. 38112
Beschwerderecht
1) Gegen Beschlüsse der Prüfungskommission und Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39
Gutgeschriebene Überstunden
1) Überstunden, die nach bisherigem Recht von einem Schuljahr auf das andere Schuljahr gutgeschrieben wurden, sind, bei sonstigem Verfall, spätestens binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Stand von höchstens zwei Lektionen abzubauen.
2) Der Abbau von Überstunden nach Abs. 1 erfolgt in der Weise, dass in der Regel jährlich eine Verrechnung mit mindestens einer Jahresstunde erfolgt.
3) Wird das Dienstverhältnis innert der Frist nach Abs. 1 aufgelöst, werden diejenigen Überstunden, die zwei Lektionen überschreiten, auf der Grundlage der Besoldung im 5. Dienstjahr ausbezahlt. Für die restlichen Überstunden erfolgt die Verrechnung nach der Verordnung über die Besoldung der Lehrer.
Art. 40113
Intensivweiterbildung
Lehrern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 54. Lebensjahr vollendet, das 58. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben, kann auf Gesuch hin weiterhin eine Intensivweiterbildung bewilligt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 20 erfüllt sind.
Art. 40a114
Prüfungen in Geschichte
Bis zum 1. August 2006 wird die Prüfung in Geschichte nach Art. 14 schriftlich durchgeführt; sie dauert höchstens 60 Minuten. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich.
Art. 41
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 15. Februar 1983 betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1983 Nr. 21;
b) Verordnung vom 7. April 1987 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1987 Nr. 15;
c) Verordnung vom 6. März 1991 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1991 Nr. 22;
d) Verordnung vom 19. Mai 1998 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1998 Nr. 86;
e) Verordnung vom 2. Mai 1989 über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1989 Nr. 40;
f) Verordnung vom 18. Juni 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1991 Nr. 45;
g) Verordnung vom 13. Juni 1995 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1995 Nr. 154;
h) Verordnung vom 20. August 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1996 Nr. 131;
i) Verordnung vom 1. April 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1997 Nr. 84;
k) Verordnung vom 20. Januar 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1998 Nr. 17;
l) Verordnung vom 24. April 2001 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 2001 Nr. 90;
m) Verordnung vom 4. April 1995 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstverhältnis der Lehrer, LGBl. 1995 Nr. 65.
Art. 42
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
411.311 Verordnung zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 116 ausgegeben am 14. Mai 2007
Verordnung
vom 8. Mai 2007
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Wer nach bisherigem Recht zum Zweck der Intensivweiterbildung 20 besoldete Unterrichtswochen vollständig bezogen hat, kann aufgrund der Regelung nach Art. 20 Abs. 3 keine zusätzlichen Ansprüche geltend machen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 252 ausgegeben am 20. Oktober 2008
Verordnung
vom 14. Oktober 2008
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Für die Leitung von staatlichen Schulen kann die Regierung Funktionszulagen festlegen, solange Schulleitungen nicht im Rahmen einer entsprechenden Richtposition besoldet werden.
... ...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 84 ausgegeben am 9. April 2010
Verordnung
vom 30. März 2010
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Wer im Schuljahr 2009/2010 mindestens das 60. Lebensjahr erreicht und dafür eine Altersentlastung im Ausmass von vier Lektionen bezogen hat, ist von der Vorlage eines ärztlichen Attests nach Art. 33 Abs. 2 befreit.
...

1   LR 411.31

2   Art. 1 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.

3   Art. 1 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.

4   Art. 1 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.

5   Art. 1 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.

6   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 214.

7   Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 165.

8   Art. 7 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 252.

9   Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 84.

10   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

11   Art. 8b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.

12   Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 155.

13   Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 155.

14   Art. 9 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.

15   Art. 9 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 214.

16   Art. 9 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 214.

17   Überschrift vor Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 155.

18   Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 155.

19   Art. 13 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 84.

20   Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 116.

21   Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 84.

22   Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 214.

23   Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 176.

24   Art. 19 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.

25   Art. 19 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.

26   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 92.

27   Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 176.

28   Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.

29   Art. 22 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 214.

30   Art. 22 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 176.

31   Art. 22 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 245.

32   Art. 22 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 181.

33   Art. 22 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 181.

34   Art. 22 Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 181.

35   Art. 22 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 84.

36   Art. 22 Abs. 1 Bst. l Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 214.

37   Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2a aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 165.

38   Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 69.

39   Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 176.

40   Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 245.

41   Art. 22 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 214.

42   Art. 22 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

43   Art. 22 Abs. 4b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

44   Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252

45   Art. 22b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 245.

46   Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.

47   Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.

48   Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.

49   Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.

50   Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 214.

51   Art. 23 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 214.

52   Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 214.

53   Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 214.

54   Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

55   Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 214.

56   Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 165.

57   Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 165.

58   Art. 25 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 165.

59   Art. 25a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

60   Art. 25a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

61   Art. 25a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

62   Art. 25a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

63   Art. 25a Abs. 4 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

64   Art. 25a Abs. 4 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

65   Art. 25a Abs. 4 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

66   Art. 25a Abs. 4 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

67   Art. 25a Abs. 4 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

68   Art. 25a Abs. 4 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

69   Art. 25a Abs. 4 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 364.

70   Art. 25a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.

71   Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

72   Art. 27 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 600.

73   Art. 27 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 84.

74   Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 245.

75   Art. 29 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 600.

76   Art. 30 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 600.

77   Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 84.

78   Art. 30 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 600.

79   Art. 30 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 245.

80   Art. 30 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 245.

81   Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 84.

82   Sachüberschrift vor Art. 31 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 181.

83   Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 181.

84   Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 84.

85   Art. 31a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 181.

86   Überschrift vor Art. 31b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 600.

87   Art. 31b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 600.

88   Art. 31c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 600.

89   Art. 31d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 600.

90   Art. 31e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 600.

91   Art. 31f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 600.

92   Überschrift vor Art. 31g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 600.

93   Art. 31g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 600.

94   Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 373.

95   Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 373.

96   Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 84.

97   Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.

98   Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 373.

99   Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 84.

100   Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 84.

101   Art. 34 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 181.

102   Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 214.

103   Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 214.

104   Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.

105   Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.

106   Art. 37b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.

107   Art. 37c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.

108   Art. 37d eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.

109   Art. 37e eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 176.

110   Art. 37f eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 245.

111   Art. 37g eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 149.

112   Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 214.

113   Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 155.

114   Art. 40a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 155.