0.110.034.35 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2004 |
Nr. 109 |
ausgegeben am 30. April 2004 |
Kundmachung
vom 20. April 2004
der Beschlüsse Nr. 1/2004 bis 10/2004 und 14/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Februar 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Februar 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 1/2004 bis 10/2004 und 14/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 1/2004 bis 10/2004 und 14/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2004
vom 6. Februar 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2001 vom 28. September 2001
1 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2003/37/EG hebt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 die Richtlinie 74/150/EWG
3 des Rates auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und dementsprechend aus ihm zu streichen ist.
4. Die Richtlinien 98/38/EG
4, 98/39/EG
5, 2000/2/EG
6 und 2001/3/EG
7 der Kommission, die als Rechtsakte zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG aufgenommen wurden, sind unter getrennten Nummern in Anhang II Kapitel II des Abkommens aufzuführen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut von Nummer 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gestrichen.
2. Nach Nummer 23 (Richtlinie 89/173/EWG des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"24.
398 L 0038: Richtlinie 98/38/EG der Kommission vom 3. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/151/EWG des Rates über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (
ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 13).
25.
398 L 0039: Richtlinie 98/39/EG der Kommission vom 5. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 75/321/EWG des Rates über die Lenkanlage von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (
ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15).
26.
32000 L 0002: Richtlinie 2000/2/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 75/322/EWG des Rates über die Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt und der Richtlinie 74/150/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (
ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 23).
27.
32001 L 0003: Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 8. Januar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates über Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 75/322/EWG des Rates über die Funkentstörung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (
ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1).
28.
32003 L 0037: Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (
ABl. L 171 vom 9.7.2003. S.1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Anhang III Teil I Kapitel A, B und C wird unter Abs. 16 Folgendes angefügt:
" - Island: ..."
" - Liechtenstein: ..."
" - Norwegen: ..."
b) In Anhang III Teil II Kapitel A und B wird unter Abs. 16 Folgendes angefügt:
" - Island: ..."
" - Liechtenstein: ..."
" - Norwegen: ...""
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/37/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2004
vom 6. Februar 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2003 vom 26. September 2003
9 geändert.
2. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2003 vom 5. Dezember 2003
10 geändert.
3. Die Entscheidung 2003/525/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 zur Verschiebung des Anwendungsdatums der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich bestimmter Geräte
11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
In Kapitel VIII wird nach Nummer 6b (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"6c.
32003 D 0525: Entscheidung 2003/525/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 zur Verschiebung des Anwendungsdatums der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich bestimmter Geräte (
ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 45)."
Art. 2
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nummer 17g (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird in Nummer 17h umbenannt.
2. Nach Nummer 17f (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"17g.
32003 D 0525: Entscheidung 2003/525/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 zur Verschiebung des Anwendungsdatums der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich bestimmter Geräte (
ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 45)."
3. Nach Nummer 42c (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"42d.
32003 D 0525: Entscheidung 2003/525/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 zur Verschiebung des Anwendungsdatums der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich bestimmter Geräte (
ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 45)."
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/525/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
12.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2004
vom 6. Februar 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2003 vom 5. Dezember 2003
13 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde
14, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates
15, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2003/63/EG der Kommission vom 25. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
16 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 hebt die Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission
17 auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich aus diesem zu streichen ist.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 hebt die Verordnung (EG) Nr. 542/95 der Kommission
18 auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut der Nummern 15j (Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission) und 15k (Verordnung (EG) Nr. 542/95 der Kommission) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
3. Nach Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"15r.
32003 R 1084: Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde (
ABl. L 159 vom 27.6.2003, S.1).
15s.
32003 R 1085: Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates (
ABl. L 159 vom 27.6.2003, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1084/2003 und 1085/2003 sowie der Richtlinie 2003/63/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2004
vom 6. Februar 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 174/2003 vom 5. Dezember 2003
20 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/70/EG der Kommission vom 17. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG der Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Mecoprop, Mecoprop-P und Propiconazol
21 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2003/565/EG der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Verlängerung des Zeitraums gemäss Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
22 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2003/79/EG der Kommission vom 13. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Coniothyrium minitans
23 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/70/EG, 2003/79/EG und der Entscheidung 2003/565/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2004
vom 6. Februar 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 174/2003 vom 5. Dezember 2003
25 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/81/EG der Kommission vom 5. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Molinat, Thiram und Ziram
26 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2003/84/EG der Kommission vom 25. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Flurtamone, Flufenacet, Iodosulfuron, Dimethenamid-p, Picoxystrobin, Fosthiazate und Silthiofam
27 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/81/EG und 2003/84/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2004
vom 6. Februar 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2003 vom 7. November 2003
29 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/80/EG der Kommission vom 5. September 2003 zwecks Einführung des Symbols für die Verwendungsdauer der kosmetischen Mittel in Anhang VIIIa der Richtlinie 76/768/EWG des Rates
30 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2003/83/EG der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpassung der Anhänge II, III und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVI nach Nummer 11 (Richtlinie 2000/41/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12.
32003 L 0080: Richtlinie 2003/80/EG der Kommission vom 5. September 2003 zwecks Einführung des Symbols für die Verwendungsdauer der kosmetischen Mittel in Anhang VIIIa der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (
ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 27).
13.
32003 L 0083: Richtlinie 2003/83/EG der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpassung der Anhänge II, III und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (
ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 23)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/80/EG und 2003/83/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2004
vom 6. Februar 2004
zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang V des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 vom 17. Dezember 1999
33 geändert.
2. Mit dem Beschluss Nr. 191/1999 des EWR-Ausschusses wurden neue sektorale Anpassungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) für Liechtenstein eingeführt, die gemäss dem am 14. Oktober 2003 unterzeichneten Abkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum zu ändern sind.
3. Die Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen
34 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang V des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 7 (Entscheidung 93/569/EWG der Kommission) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"
32003 D 0008: Die Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (
ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/8/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2004
vom 6. Februar 2004
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) desEWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 176/2003 vom 5. Dezember 2003
36 geändert.
2. Die Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
37 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 8 (Richtlinie 72/166/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"8a.
32003 D 0564: Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (
ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 23)."
2. In Nummer 8 (Richtlinie 72/166/EG des Rates) ist der Wortlaut der Gedankenstriche 4 (Entscheidung 91/323/EWG der Kommission), 5 (Entscheidung 93/43/EWG der Kommission), 6 (Entscheidung 97/828/EG der Kommission) und 7 (Entscheidung 1999/103/EG der Kommission) zu streichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/564/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2004
vom 6. Februar 2004
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) und Protokoll 37 des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2003 vom 7. November 2003
39 geändert.
2. Protokoll 37 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2003 vom 14. März 2003
40 geändert.
3. Der Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik
41 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, wird das Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf die Gruppe für Frequenzpolitik ausgedehnt, die durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission eingerichtet wurde, und Anhang XI wird geändert, um die Verfahren für die Beteiligung an dieser Gruppe zu bestimmen -
beschliesst:
Art. 1
1. In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cg (Richtlinie 2002/77/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5ch.
32002 D 0622: Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (
ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49).
Die Verfahren für die Beteiligung von Liechtenstein, Island und Norwegen gemäss Art. 101 des Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 3 des Beschlusses 2002/622/EG der Kommission Personen benennen, die als Beobachter an den Sitzungen der Gruppe für Frequenzpolitik teilnehmen.
Die Europäische Kommission wird die Teilnehmer zu gegebener Zeit über die Termine der Sitzungen der Gruppe informieren und ihnen die erforderliche Dokumentation zustellen."
2. In Protokoll 37 (mit der Liste gemäss Art. 101) wird folgende Nummer eingefügt:
"16. Die Gruppe für Frequenzpolitik (Beschluss 2002/622/EG der Kommission)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2002/622/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2004
vom 6. Februar 2004
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) und von Protokoll 37 des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2003 vom 7. November 2003
43 geändert.
2. Protokoll 37 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2003 vom 14. März 2003
44 geändert.
3. Der Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
45 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, wird Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf die durch den Beschluss 2002/627/EG der Kommission eingerichtete Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und Dienste ausgedehnt, und Anhang XI wird geändert, um die Verfahren für die Beteiligung an dieser Gruppe zu bestimmen -
beschliesst:
Art. 1
1. In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ch (Beschluss 2002/622/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5ci.
32002 D 0627: Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (
ABl. L 200 vom 30.07.2002. S. 38).
Die Verfahren für die Beteiligung von Liechtenstein, Island und Norwegen gemäss Art. 101 des Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 4 (1) der Beschluss 2002/627/EG der Kommission Personen benennen, die als Beobachter an den Sitzungen der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste teilnehmen.
Die Europäische Kommission wird die Teilnehmer zu gegebener Zeit über die Termine der Sitzungen der Gruppe informieren und ihnen die erforderliche Dokumentation zustellen."
2. In Protokoll 37 (mit der Liste gemäss Art. 101) wird folgende Nummer eingefügt:
"17. Die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Beschluss 2002/627/EG der Kommission)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2002/627/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2004
vom 6. Februar 2004
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2003 vom 7. November 2003
47 geändert.
2. Die Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe
48 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1444/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe
49 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 23 (Verordnung (EG) Nr. 571/88 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"23a.
32000 D 0115: Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (
ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1), geändert durch:
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Nummer G/05 Absatz I Bst. d in Anhang I gilt nicht für Norwegen.
b) Unter Nummer H/03 in Anhang I wird Absatz II folgender Unterabsatz angefügt:
"4. Unproduktive Forstflächen und mit Sträuchern bestandene Flächen."
c) In Anhang I wird unter Nummer H/02 Absatz II folgender Unterabsatz eingefügt:
"Ferner gilt Folgendes nicht für Norwegen:
- Unproduktive Forstflächen und mit Sträuchern bestandene Flächen."
d) Der letzte Satz von Anhang I Nummer J/15 Absatz II gilt nicht für Norwegen.
e) In Anhang I wird der Liste in Nummer L Absatz II Nummer 3 unter "Landwirtschaftliche Arbeitskräfte des Betriebs" Folgendes angefügt:
"Island 16 Jahre
Liechtenstein 16 Jahre
Norwegen 16 Jahre""
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/115/EG und der Verordnung 1444/2002/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
28
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
35
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
42
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
50
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.