0.110.034.37
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 121 ausgegeben am 18. Mai 2004
Kundmachung
vom 11. Mai 2004
der Beschlüsse Nr. 16/2004 bis 29/2004 und 33/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. März 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. März 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 15 die Beschlüsse Nr. 16/2004 bis 29/2004 und 33/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 16/2004 bis 29/2004 und 33/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2003 vom 5. Dezember 20032 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/45/EG der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel III Teil 1 des Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 2002/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32003 L 0045: Richtlinie 2003/45/EG der Kommission vom 28. Mai 2003 (ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 40)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2003 vom 5. Dezember 20035 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut, 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, 92/33/EWG über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, 92/34/EWG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut, 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln und 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2003/765/EG der Kommission vom 23. Oktober 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Secale cereale und Triticum durum7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2003/795/EG der Kommission vom 10. November 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L.8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1. In Anhang I Kapitel III Teil 1 des Abkommens wird unter den Nummern 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) und 13 (Richtlinie 2002/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23)."
2. In Anhang I Kapitel III Teil 1 des Abkommens wird unter den Nummern 11 (Richtlinie 2002/54/EG des Rates) und 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
", geändert durch:
- 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23)."
3. In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens werden nach Nummer 25 (Entscheidung 2003/307/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"26. 32003 D 0765: Entscheidung 2003/765/EG der Kommission vom 23. Oktober 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Secale cereale und Triticum durum (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 47).
27. 32003 D 0795: Entscheidung 2003/795/EG der Kommission vom 10. November 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L (ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 32)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/61/EG und der Entscheidungen 2003/765/EG und 2003/795/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2003 vom 5. Dezember 200310 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32003 L 0076: Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29)."
2. Nach Nummer 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32003 L 0077: Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24)."
3. Vor den Anpassungen wird in Nummer 45za (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32003 L 0077: Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/76/EG und 2003/77/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2003 vom 7. November 200314 geändert.
2. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2003 vom 7. November 200315 geändert.
3. Die Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1. Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel IV wird unter Nummer 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32003 L 0066: Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 10)."
b) In Kapitel IV wird unter Nummer 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission) der Wortlaut von Anpassung (b) gelöscht.
2. Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Unter Nummer 11a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32003 L 0066: Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 (ABl. L 170 vom 09.07.2003, S. 10)."
b) Unter Nummer 11a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission) wird der Wortlaut von Anpassung (b) gelöscht.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/66/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2003 vom 5. Dezember 200318 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel19 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate20 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2003/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für den Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak21 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 2003/550/EG der Kommission vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/79/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist22, ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Entscheidung 2003/552/EG der Kommission vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/80/EG der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist23, ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln24 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Entscheidung 2003/602/EG der Kommission vom 12. August 2003 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/75/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern25 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32003 L 0069: Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 (ABl. L 175 vom 15.7.2003, S. 37)".
2. Unter Nummer 54zb (Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32003 L 0052: Richtlinie 2003/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 23)."
3. Unter Nummer 54zv (Entscheidung 2002/79/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32003 D 0550: Entscheidung 2003/550/EG der Kommission vom 22. Juli 2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 39)."
4. Unter Nummer 54zw (Entscheidung 2002/80/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32003 D 0552: Entscheidung 2003/552/EG der Kommission vom 22. Juli 2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 47)."
5. Nach Nummer 54zzh (Entscheidung 2003/40/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"54zzi. 32002 L 0046: Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 54).
54zzj. 32003 L 0078: 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 40).
54zzk. 32003 D 0602: Entscheidung 2003/602/EG der Kommission vom 12. August 2003 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/75/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern (ABl L 204 vom 13.8.2003, S. 60)."
6. Der Wortlaut von Nummer 54zu (Entscheidung 2002/75/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/46/EG, 2003/69/EG, 2003/52/EG und 2003/78/EG und der Entscheidungen 2003/550/EG, 2003/552/EG und 2003/602/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2003 vom 5. Dezember 200327 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel28 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zf (Richtlinie 96/77/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32003 L 0095: Richtlinie 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 71)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2004 vom 6. Februar 200430 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1490/2003 der Kommission vom 25. August 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32003 R 1490: Verordnung (EG) Nr. 1490/2003 der Kommission vom 25. August 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1490/2003 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2004 vom 6. Februar 200433 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate34 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2003/94/EG wird die Richtlinie 91/356/EEG35 der Kommission aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 15s (Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"15t. 32003 L 0094: Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate (ABl L 262 vom 14.10.2003, S. 22)."
2. Der Wortlaut von Nummer 15 (Richtlinie 91/356/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/94/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen36.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2004 vom 6. Februar 200437 geändert.
2. Die Entscheidung 2003/213/EG der Kommission vom 25. März 2003 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind38, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzk (Entscheidung 2001/148/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4zzl. 32003 D 0213: Entscheidung 2003/213/EG der Kommission vom 25. März 2003 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind (ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/213/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2003 vom 7. November 200340 geändert.
2. Die Entscheidung 2003/424/EG der Kommission vom 6. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäss der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Art. 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind41, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32003 D 0424: Entscheidung 2003/424/EG der Kommission vom 6. Juni 2003 (ABl. L 144 vom 12.6.2003, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/424/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2003 vom 7. November 200343 geändert.
2. Die Entscheidung 2003/639/EG der Kommission vom 4. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Querkraftdorne für tragende Verbindungen44 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung der Kommission vom 4. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für vorgehängte Aussenwandbekleidungen45 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32003 D 0639: Entscheidung 2003/639/EG der Kommission vom 4. September 2003 (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 18),
- 32003 D 0640: Entscheidung 2003/640/EG der Kommission vom 4. September 2003 (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 21)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2003/639/EG und 2003/640/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2003 vom 7. November 200347 geändert.
2. Die Entscheidung 2003/655/EG der Kommission vom 12. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG betreffend Bausätze für wasserdichte Boden- und Wandbeläge für Nassräume48 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2003/656/EG der Kommission vom 12. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie49 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32003 D 0655: Entscheidung 2003/655/EG der Kommission vom 12. September 2003 (ABl. L 231 vom 17.9.2003, S. 12),
- 32003 D 0656: Entscheidung 2003/656/EG der Kommission vom 12. September 2003 (ABl. L 231 vom 17.9.2003, S. 15)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2003/655/EG und 2003/656/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2003 vom 31. Januar 200351 geändert.
2. Die Entscheidung 2003/641/EG der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen52 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXV des Abkommens wird nach Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"4. 32003 D 0641: Entscheidung 2003/641/EG der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen (ABl. L. 226 vom 10.9.2003, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/641/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2003 vom 7. November 200354 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen55 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/200056 in das Abkommen aufgenommen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor57 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/200258 in das Abkommen aufgenommen.
4. Zu Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ist eine Anpassung erforderlich -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"c) Am Ende von Art. 8 wird Folgendes angefügt:
"Gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass wenn parallele Netze gleichartiger, vertikaler Beschränkungen mehr als 50 % eines betroffenen Marktes in den EFTA-Staaten erfassen, diese Verordnung für vertikale Abkommen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf dem betroffenen Markt enthalten, keine Anwendung findet.
Eine Empfehlung gemäss Abs. 1 wird dem EFTA-Staat oder den EFTA-Staaten, die den betroffenen Markt umfassen, zugesandt. Die Kommission wird über die Ausstellung einer derartigen Empfehlung benachrichtigt.
Drei Monate nach der Ausstellung einer Empfehlung gemäss Abs. 1 teilen alle angeschriebenen EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Verstreichen diese drei Monate ohne Antwort, gilt dies als Annahme durch den nicht rechtzeitig antwortenden EFTA-Staat.
Akzeptiert ein angeschriebener EFTA-Staat entweder die Empfehlung oder antwortet er nicht fristgerecht, wird ihm gemäss dem Abkommen die rechtliche Verpflichtung auferlegt, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ausstellung umzusetzen.
Teilt ein EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der dreimonatigen Frist mit, dass er ihre Empfehlung nicht akzeptiert, notifiziert die EFTA-Überwachungsbehörde der Kommission diese Antwort. Ist die Kommission mit der Stellungnahme des betreffenden EFTA-Staates nicht einverstanden, gilt Art. 92 Abs. 2 des Abkommens.
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und führen Konsultationen über die Durchführung dieser Bestimmung.
Wenn parallele Netze gleichartiger vertikaler Beschränkungen mehr als 50 % eines betroffenen Marktes innerhalb des Hoheitsgebiets des EWR-Abkommens erfassen, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel der Annahme getrennter Massnahmen einleiten. Wenn sich die beiden Überwachungsbehörden auf einen betroffenen Markt und die Zweckdienlichkeit einer Massnahme gemäss dieser Bestimmung geeinigt haben, verabschiedet die Kommission eine Verordnung für die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung ähnlichen Inhalts für den EFTA-Staat oder die EFTA-Staaten, die den betroffenen Markt umfassen.""
2. Unter Nummer 4b (Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"c) Am Ende von Art. 7 wird Folgendes angefügt:
"Gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass wenn parallele Netze gleichartiger, vertikaler Beschränkungen mehr als 50 % eines betroffenen Marktes in den EFTA-Staaten erfassen, diese Verordnung für vertikale Abkommen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf dem betroffenen Markt enthalten, keine Anwendung findet.
Eine Empfehlung gemäss Abs. 1 wird dem EFTA-Staat oder den EFTA-Staaten, die den betroffenen Markt umfassen, zugesandt. Die Kommission wird über die Ausstellung einer derartigen Empfehlung benachrichtigt.
Drei Monate nach der Ausstellung einer Empfehlung gemäss Abs. 1 teilen alle angeschriebenen EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Verstreichen diese drei Monate ohne Antwort, gilt dies als Annahme durch den nicht rechtzeitig antwortenden EFTA-Staat.
Akzeptiert ein angeschriebener EFTA-Staat entweder die Empfehlung oder antwortet er nicht fristgerecht, wird ihm gemäss dem Abkommen die rechtliche Verpflichtung auferlegt, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ausstellung umzusetzen.
Teilt ein EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der dreimonatigen Frist mit, dass er ihre Empfehlung nicht akzeptiert, notifiziert die EFTA-Überwachungsbehörde der Kommission diese Antwort. Ist die Kommission mit der Stellungnahme des betreffenden EFTA-Staates nicht einverstanden, gilt Art. 92 Abs. 2 des Abkommens.
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und führen Konsultationen über die Durchführung dieser Bestimmung.
Wenn parallele Netze gleichartiger vertikaler Beschränkungen mehr als 50 % eines betroffenen Marktes innerhalb des Hoheitsgebiets des EWR-Abkommens erfassen, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel der Annahme getrennter Massnahmen einleiten. Wenn sich die beiden Überwachungsbehörden auf einen betroffenen Markt und die Zweckdienlichkeit einer Massnahme gemäss dieser Bestimmung geeinigt haben, verabschiedet die Kommission eine Verordnung für die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung ähnlichen Inhalts für den EFTA-Staat oder die EFTA-Staaten, die den betroffenen Markt umfassen.""
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen59.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2004
vom 19. März 2004
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2004 vom 6. Februar 200460 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in 2003, 2005 und 200761 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 R 0143: Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16)."
2. In Anpassung f) von Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) werden die Wörter "und 2003/2005/2007" dem letzten Satz angefügt.
3. Die Liste in Anlage 1 wird durch die Liste im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 143/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen62.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. März 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2004
A. Merkmalskatalog für 2003, 2005, 200763
A. Geographische Lage des Betriebs
 
LI
N
IS
1. Erhebungsbezirk
Code
 
NR
NR
a) Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb der Erhebungsbezirke64
Code
 
NR
NR
2. Benachteiligtes Gebiet
ja/nein
 
NR
NR
a) Berggebiet
ja/nein
 
NR
NR
3. Gebiet mit umweltspezifischen Einschränkungen
ja/nein
NS
NR
NR
B. Rechtspersönlichkeit und Verwaltung des Betriebs (am Tag der Befragung)
 
LI
N
IS
1. Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei
    
a) einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist?
ja/nein
   
b) einer oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind?65
ja/nein
NS
NS
NS
c) einer juristischen Person?
ja/nein
NS
NS
NS
2. Lautet die Antwort auf Frage B/1 (a) "ja", ist diese Person (der Betriebsinhaber) zugleich Betriebsleiter?
ja/nein
   
a) Lautet die Antwort auf Frage B/2 "nein", gehört der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers?
ja/nein
NS
NS
NS
b) Lautet die Antwort auf Frage B/2 a) "ja", ist der Betriebsleiter der Ehepartner des Betriebsinhabers?
ja/nein
NS
NS
NS
3. Landwirtschaftliche Berufsausbildung der Betriebsleiter (ausschliesslich praktische landwirtschaftliche Erfahrung, landwirtschaftliche Grundausbildung, umfassende landwirtschaftliche Ausbildung)66
Code
NR
  
C. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen), und Bewirtschaftungssystem
 
LI
N
IS
Landwirtschaftlich genutzte Fläche:
    
1. in Eigentum
ha/a
NR
  
2. in Pacht
ha/a
NR
  
3. in Teilpacht oder in anderen Besitzformen
ha/a
NR
NE
NE
5. Bewirtschaftungssystem und -methoden
    
a) Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die folgend den Regelungen der Europäischen Gemeinschaft auf ökologische Bewirtschaftungsmethoden umgestellt wurde
ha/a
NR
  
d) Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die auf ökologischen Landbau umgestellt wird
ha/a
NR
  
e) Ist die tierische Erzeugung in die ökologische Bewirtschaftungsmethode mit eingeschlossen?
völlig, teilweise, überhaupt nicht
NR
  
c) Bezieht der Betrieb Prämien oder Beihilfen für umweltrelevante Verpflichtungen ausgenommen solche für den ökologischen Landbau?67
ja/nein
NR
NR
NR
D. Ackerland
 
LI
N
IS
Getreide zur Körnergewinnung (einschliesslich Saatgut):
    
1. Weichweizen und Spelz
ha/a
   
2. Hartweizen
ha/a
NE
NE
NE
3. Roggen
ha/a
NS
 
NE
4. Gerste
ha/a
   
5. Hafer
ha/a
NS
 
NE
6. Körnermais
ha/a
 
NE
NE
7. Reis
ha/a
NE
NE
NE
8. Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung
ha/a
 
NS
NE
9. Eiweisspflanzen zur Körnergewinnung (einschliesslich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)
ha/a
NS
NS
NE
darunter:
    
e) Erbsen, Feldbohnen und Süsslupinen
ha/a
NS
NS
NE
f) Linsen, Kichererbsen und Wicken
ha/a
NS
NE
NE
g) Andere trocken geerntete Eiweisspflanzen
ha/a
NS
NE
NE
10. Kartoffeln (einschliesslich Früh- und Pflanzkartoffeln)
ha/a
   
11. Zuckerrüben (ohne Saatgut)
ha/a
 
NE
NE
12. Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
ha/a
 
NS
NS
Handelsgewächse
    
23. Tabak
ha/a
NE
NE
NE
24. Hopfen
ha/a
NE
NE
NE
25. Baumwolle
ha/a
NE
NE
NE
26. Raps und Rübsen
ha/a
   
27. Sonnenblumen
ha/a
NE
NE
NE
28. Soja
ha/a
 
NE
NE
29. Lein
ha/a
NS
NE
NE
30. Andere Ölfrüchte
ha/a
NS
NE
ME
31. Flachs
ha/a
NS
NE
NE
32. Hanf
ha/a
NS
NE
NE
33. Andere Textilpflanzen
ha/a
NE
NE
NE
34. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
ha/a
NE
NS
NS
35. Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden
ha/a
NS
NE
NE
Gemüse, Melonen, Erdbeeren:
    
14. Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen
ha/a
   
darunter:
    
a) Feldanbau
ha/a
NR
  
b) Gartenbaukulturen
ha/a
NR
  
15. Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen
ha/a
NS
NS
NS
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen):
    
16. Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen
ha/a
NS
NS
NS
17. Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen
ha/a
NS
  
18. Futterpflanzen:
    
a) Ackerwiesen und -weiden
ha/a
   
b) sonstige Grünfutterpflanzen
ha/a
   
darunter:
    
i) Grünmais (Mais zur Silage)
ha/a
NR
NS
NE
iii) Sonstige Futterpflanzen
ha/a
NR
  
19. Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten)
ha/a
NE
  
20. Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
ha/a
NE
  
21. Schwarzbrache (einschliesslich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird.
ha/a
NE
  
22. Schwarzbrache (einschliesslich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird
ha/a
 
NE
NE
E. Haus- und Nutzgärten
ha/a
NS
NS
NS
F. Dauergrünland
 
LI
N
IS
1. Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden
ha/a
   
2. Ertragsarme Weiden
ha/a
   
G. Dauerkulturen
 
LI
N
IS
1. Obstanlagen (einschliesslich Beerenobstanlagen)
ha/a
   
a) Obst- (Frischobst) und Beerenarten der gemässigten Klimazonen68
ha/a
   
b) Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen
ha/a
NE
NE
NE
c) Schalenobst
ha/a
NE
NE
NE
2. Zitrusanlagen
ha/a
NE
NE
NE
3. Olivenanlagen
ha/a
NE
NE
NE
a) normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt
ha/a
NE
NE
NE
b) normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt
ha/a
NE
NE
NE
4. Rebanlagen
ha/a
 
NE
NE
davon Erträge normalerweise bestimmt für:
    
a) Qualitätswein
ha/a
 
NE
NE
b) anderen Wein
ha/a
NE
NE
NE
c) Tafeltrauben
ha/a
NE
NE
NE
d) Rosinen
ha/a
NE
NE
NE
5. Reb- und Baumschulen
ha/a
NS
NS
NS
6. Sonstige Dauerkulturen
ha/a
 
NE
NE
7. Dauerkulturen unter Glas
ha/a
NE
NE
NE
H. Sonstige Flächen
 
LI
N
IS
1. Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und ausserhalb der Fruchtfolge liegen)
ha/a
NE
  
2. Forstfläche69
ha/a
NE
  
3. Sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.)70
ha/a
NE
  
I. Vergesellschaftete Kulturen und Folgekulturen, Pilze, Bewässerung, Lagereinrichtungen für Wirtschaftsdünger, Stilllegung von Ackerland und Nährstoffbewirtschaftung
    
1. Einander folgende Nebenkulturen (ohne Anbau von Gartenbaukulturen und Kulturen unter Glas)71
ha/a
NE
NE
NE
2. Pilze
ha/a
NE
NS
NS
3. Bewässerte Fläche
    
a) bewässerbare Flächen, insgesamt
ha/a
NE
 
NS
b) Fläche der bewässerten Kulturen
ha/a
NE
 
NS
darunter:
    
1) Hartweizen72
ha/a
NE
NE
NE
2) Mais(2)
ha/a
NE
NE
NE
3) Kartoffeln(2)
ha/a
NE
 
NS
4) Zuckerrüben(2)
ha/a
NE
NE
NE
5) Sonnenblumen(2)
ha/a
NE
NE
NE
6) Soja(2)
ha/a
NE
NE
NE
7) Futterpflanzen(2)
ha/a
NE
 
NS
8) Obstanlagen (einschliesslich Beerenobstanlagen)(2)
ha/a
NE
 
NS
9) Zitrusfrüchte(2)
ha/a
NE
NE
NE
10) Rebanlagen(2)
ha/a
NE
NE
NE
5. Vergesellschaftete Kulturen(2)
ha/a
NE
NE
NE
7. Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Festmist, Jauche und Gülle)(2)
 
NR
  
a) Verfügt der Betrieb über Einrichtungen zur Lagerung von:(2)
 
NR
  
i) Festmist?
ja/nein
NR
  
ii) Jauche?
ja/nein
NR
NS
 
iii) Gülle?
ja/nein
NR
  
b) Ohne zwischenzeitliche Leerung, für wie viele volle Monate reicht die verfügbare Lagerkapazität aus für?73
 
NR
  
i) Festmist
Monate
NR
  
ii) Jauche
Monate
NR
NS
 
iii) Gülle
Monate
NR
  
8. Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen, unterteilt in:
ha/a
NS
NE
NE
a) Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird (bereits erfasst unter D/22)
ha/a
NS
NE
NE
b) Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Zuckerrüben, Raps, nicht-forstliche Bäume und Sträucher usw.), einschliesslich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfasst unter D und G)
ha/a
NS
NE
NE
c) In Dauergrünland umgewandelte Flächen (bereits erfasst unter F/1 und F/2)
ha/a
NS
NE
NE
d) Ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden (bereits erfasst unter H/2)(4)
ha/a
NE
NE
NE
e) sonstige Flächen (bereits erfasst unter H/1 und H/3)(4)
ha/a
NS
NE
NE
9. Nährstoffbewirtschaftung
 
NR
  
a) Flächen an bodenbedeckender Kulturen im Winter(1)
ha/a
NR
  
J. Viehbestand (am Erhebungsstichtag)
 
LI
N
IS
1. Einhufer
Zahl der Tiere
   
Rinder:
    
2. Rinder unter einem Jahr, männliche und weibliche
Zahl der Tiere
NR
  
3. Männliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren
Zahl der Tiere
   
4. Weibliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren
Zahl der Tiere
   
5. Männliche Rinder von zwei Jahren und älter
Zahl der Tiere
   
6. Färsen von zwei Jahren und älter
Zahl der Tiere
   
7. Milchkühe
Zahl der Tiere
   
8. Sonstige Kühe
Zahl der Tiere
   
Schafe und Ziegen:
    
9. Schafe (jeden Alters)
Zahl der Tiere
   
a) Schafe, weibliche Zuchttiere
Zahl der Tiere
NR
  
b) sonstige Schafe
Zahl der Tiere
NR
  
10. Ziegen (jeden Alters)
Zahl der Tiere
NS
 
NS
a) Ziegen, weibliche Zuchttiere
Zahl der Tiere
NS
 
NS
b) sonstige Ziegen
Zahl der Tiere
NS
 
NS
Schweine:
    
11. Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg
Zahl der Tiere
   
12. Zuchtsauen von 50 kg und mehr
Zahl der Tiere
   
13. Andere Schweine
Zahl der Tiere
   
Geflügel:
 
LI
N
IS
14. Masthähnchen und -hühnchen
Zahl der Tiere
   
15. Legehennen74
Zahl der Tiere
   
16. Sonstiges Geflügel
Zahl der Tiere
 
NS
 
Darunter
    
a) Truthühner
Zahl der Tiere
NS
NS
NS
b) Enten
Zahl der Tiere
NS
NS
NS
c) Gänse
Zahl der Tiere
NS
NS
NS
d) Sonstiges Geflügel, das noch nicht aufgeführt wurde
Zahl der Tiere
NE
NE
NS
17. Mutterkaninchen
Zahl der Tiere
NS
NS
NS
18. Bienen
Zahl der Bienenstöcke
NS
NS
NE
19. Tiere, die noch nicht aufgeführt wurden
ja/nein
NS
NS
NS
K. Schlepper, Einachsschlepper, Maschinen und Einrichtungen
    
1) Am Tag der Befragung, im Alleinbesitz des Betriebs
 
LI
N
IS
1. Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger nach Leistungsklassen (kw)75
Anzahl
NR
  
a) < 40(1)
Anzahl
NR
  
b) 40 bis < 60(1)
Anzahl
NR
  
c) 60 bis < 100(1)
Anzahl
NR
  
d) 100 und mehr(1)
Anzahl
NR
  
2. Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher(1)
Anzahl
NR
NS
 
3. Mähdrescher(1)
Anzahl
NR
  
9. Andere vollmechanisierte Erntegeräte(1)
Anzahl
NR
  
10. Bewässerungsanlagen vorhanden?(1)
ja/nein
NR
 
NE
a) Falls ja, ist die Anlage mobil?(1)
ja/nein
NR
 
NE
b) Falls ja, ist die Anlage feststehend?(1)
ja/nein
NR
NS
NE
2) In den letzten 12 Monaten vor dem Tag der Befragung benutzte Maschinen, von mehreren Betrieben benutzt (im Besitz eines anderen Betriebs, einer Genossenschaft oder im gemeinschaftlichen Besitz) oder im Besitz eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens
    
1. Vierradschlepper, Kettenschlepper und Geräteträger(1)
ja/nein
NR
  
2. Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher(1)
ja/nein
NR
NS
 
3. Mähdrescher(1)
ja/nein
NR
  
9. Andere vollmechanisierte Erntegeräte(1)
ja/nein
NR
  
L. Landwirtschaftliche Arbeitskräfte (in den 12 Monaten vor dem Tag der Befragung)
    
Statistische Informationen werden für jede Person, welche auf dem erhobenen Betrieb arbeitet und zu den folgenden Arbeitskräftekategorien gehört, so erfasst, dass sie untereinander und/oder mit anderen Erhebungsmerkmalen beliebig gekreuzt werden können.
    
1. Betriebsinhaber
    
In diese Kategorie fallen:
    
- Natürliche Personen, nämlich
    
- alleinige Betriebsinhaber unabhängiger Betriebe (alle Personen, welche die Frage B/1(a) mit "ja" beantwortet haben).
    
- die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsinhaber identifiziert wurden.
    
- Juristische Personen.
    
Für jede der oben genannten natürlichen Personen werden folgende Daten erfasst:
 
LI
N
IS
- Geschlecht
 
NR
  
- Alter nach folgenden Altersklassen:
 
NR
  
ab Erreichung des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35- 44, 45-54, 55-64, 65 und darüber,
 
NR
  
- Landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
 
NR
  
0%, > 0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft
 
NR
  
1a) Betriebsleiter
    
In diese Kategorie fallen:
    
- Die Betriebsleiter unabhängiger Betriebe, einschliesslich Ehepartner und anderer Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers, wenn sie Betriebsleiter sind, d.h. wenn die Antwort auf die Frage B/2 a) oder auf die Frage B/2 b) "ja" ist.
    
- die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsleiter identifiziert wurden.
    
- die Leiter von Betrieben, deren Betriebsinhaber eine juristische Person ist.
    
(Die Betriebsleiter, die zugleich alleiniger Betriebsinhaber sind oder die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) die als Betriebsinhaber identifiziert wurden, werden nur einmal erfasst, nämlich als Betriebsinhaber unter Kategorie L/1)
    
Für jede der oben genannten natürlichen Personen werden folgende Daten erfasst:
 
NR
  
- Geschlecht
 
NR
  
- Alter gemäss den folgenden Altersklassen:
 
NR
  
ab Erreichung des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 und darüber,
 
NR
  
- die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
 
NR
  
> 0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft
 
NR
  
2. Ehegatten von Betriebsinhabern
    
In diese Kategorie fallen Ehegatten von "alleinigen" Betriebsinhabern (die Antwort auf Fragen B/1(a) lautet "ja"), die weder unter L/1, noch unter L/1(a) erfasst werden (sie sind keine Betriebsleiter: die Antwort auf Frage B/2(b) lautet "nein")).
    
Für jede der oben genannten Personen werden folgende Informationen erfasst:
 
LI
N
IS
- Geschlecht
 
NR
  
- Alter gemäss den folgenden Altersklassen:
 
NR
  
ab Erreichung des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 und darüber,
 
NR
  
- die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
 
NR
  
0%, > 0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft
 
NR
  
3a) Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: männlich (ausser Personen in Kategorie L/1, L/1(a) und L/2)
    
3b) Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: weiblich (ausser Personen in Kategorie L/1, L/1(a) und L/2)
    
Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:
 
NR
  
- Alter gemäss den folgenden Altersklassen:
 
NR
  
ab Erreichung des Alters, in dem die Schulpflicht endet bis < 25 Jahre, 25-34, 35-4, 45-54, 55-64, 65 und darüber,76
 
NR
  
- landwirtschaftliche Arbeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
 
NR
  
> 0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft.
 
NR
  
4a) Regelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich (ausser Personen in Kategorien L/1, L/1a, L/2 und L/3).
 
  
4b) Regelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich (ausser Personen in Kategorien L/1, L/1a, L/2 und L/3)
    
Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:
 
LI
N
IS
- Alter gemäss den folgenden Altersklassen:
 
NR
  
ab Erreichung des Alters, in dem die Schulpflicht endet bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-4, 55-64, 65 und darüber,77
 
NR
  
- landwirtschaftliche Arbeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) gemäss der Klassifikation:
 
NR
  
> 0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft.
 
NR
  
5.+6. Unregelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich
Anzahl der Arbeitstage
NR
  
7. Übt der Alleininhaber des Betriebes, der zugleich auch Leiter des Betriebes ist eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus?
 
NR
  
- Hauptberuflich?
ja/nein
NR
  
- Nebenberuflich?
ja/nein
NR
  
8. Übt der Ehegatte des alleinigen Betriebsinhabers eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus:
 
NR
  
- Hauptberuflich?
ja/nein
NR
  
- Nebenberuflich?
ja/nein
NR
  
9. Üben die sonstigen, im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus? Falls "ja", wie viele dieser Personen üben eine ausserbetriebliche Tätigkeit aus, und zwar:
 
NR
  
- Hauptberuflich?
Anzahl der Personen
NR
  
- Nebenberuflich?
Anzahl der Personen
NR
  
10. Gesamtzahl der unter L/01 bis L/06 nicht aufgeführten äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage in den 12 Monaten vor dem Tag der Befragung (landwirtschaftliche Tätigkeit), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen).78
Anzahl der Tage
NR
  
M. Ländliche Entwicklung
 
LI
N
IS
1. Andere Erwerbstätigkeiten (ausser Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen
    
a) Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
ja/nein
NS
  
b) Handwerk
ja/nein
NS
NS
NS
c) Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
ja/nein
NS
NS
 
d) Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk usw.)
ja/nein
NS
 
NS
e) Aquakultur
ja/nein
NS
NS
 
f) Erzeugung von erneuerbarer Energie (Windenergie, Strohverbrennung usw.)
ja/nein
NS
NE
NE
g) Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Geräten des Betriebs)
ja/nein
NS
  
h) Sonstige
ja/nein
NS
  
N. Umweltaspekte
 
LI
N
IS
1. Quelle für die Bewässerung auf Ihrem Betrieb?79
 
NR
  
a) Grundwasser(1)
ja/nein
NR
  
b) Vom Betrieb kommendes Oberflächenwasser (Dämme und Staumauern)(1)
ja/nein
NR
  
c) Nicht vom Betrieb kommendes Oberflächenwasser von Seen, Flüssen und Wasserlauflöchern(1)
ja/nein
NR
  
d) Nicht vom Betrieb kommendes Wasser von der gemeinschaftlichen Wasserversorgung(1)
ja/nein
NR
NS
NS
e) Andere Quellen(1)
ja/nein
NR
NE
NE
Darunter
 
NR
  
i) entsalztes oder Brackwasser(1)
ja/nein
NR
NE
NE
ii) wieder benutztes Wasser(1)
ja/nein
NR
NE
NE
2. Angewandte Methode der Bewässerung:80(1)
 
NR
  
a) Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung)(1)
ja/nein
NR
NE
NE
b) Sprinklerbewässerung(1)
ja/nein
NR
  
c) Tröpfchenbewässerung(1)
ja/nein
NR
NS
NE
3. Nicht bewirtschaftete Feldabgrenzungen oder Teile von Parzellen, die vom Landwirt aus Umweltgründen gepflegt werden und für welche der Landwirt Unterstützung erhält(1)
ha/a
NR
NR
NR
Erklärung:
NR = nicht zutreffend
NS = unbedeutend
NE = nicht vorhanden

1   LR 170.50

2   ABl. L 88 vom 25.3.2003, S. 39.

3   ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 40.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 88 vom 25.3.2004, S. 39.

6   ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23.

7   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 47.

8   ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 32.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 88 vom 25.3.2004, S. 41.

11   ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29.

12   ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 11.

15   ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 11.

16   ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 10.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 88 vom 25.3.2004, S. 43.

19   ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 54.

20   ABl. L 175 vom 15.7.2003, S. 37.

21   ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 23.

22   ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 39.

23   ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 47.

24   ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 40.

25   ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 60.

26   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

27   ABl. L 88 vom 25.3.2004, S. 43.

28   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 71.

29   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

30   ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 44.

31   ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 3.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 44.

34   ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 22.

35   ABl. L 193 vom 17.7.1991, S. 30.

36   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

37   ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 60.

38   ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 46.

39   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

40   ABl. L 41 vom 12.02.2004, S. 39.

41   ABl. L 144 vom 12.06.2003, S. 9.

42   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

43   ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 39.

44   ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 18.

45   ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 21.

46   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

47   ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 39.

48   ABl. L 231 vom 17.9.2003, S. 12.

49   ABl. L 231 vom 17.9.2003, S. 15.

50   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

51   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 61.

52   ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 24.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

54   ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 45.

55   ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21.

56   ABl. L 103 vom 12.4.2001, S. 36

57   ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.

58   ABl. L 336 vom 12.12.2002, S. 38.

59   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

60   ABl. L 116 vom 22.4.2004, S.66.

61   ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16.

62   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

63   Anmerkung für den Leser: Die Kodierung ist in der langen Geschichte der Strukturerhebungen begründet und kann nicht ohne Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Erhebungen untereinander geändert werden.

64   Der Code für die Gemeinde oder die Gebietseinheit unterhalb des Erhebungsbezirkes ist fakultativ für diejenigen Mitgliedstaaten, die detaillierte Angaben zu den Punkten 2, 2(a) und 3 liefern.

65   Freiwillige Angabe

66   In 2003 und 2007 nicht erhoben

67   In 2005 und 2007 nicht erhoben

68   Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen diese Position G. 1 c) "Schalenobst" unter dieser Rubrik ein.

69   In Norwegen umfasst dieser Punkt auch Wirtschaftswald. In Island umfasst dieser Punkt auch Wirtschaftswald.

70   In Norwegen umfasst dieser Punkt Forstfläche, die nicht Wirtschaftswald ist. In Island umfasst dieser Punkt Forstfläche, die nicht Wirtschaftswald ist.

71   In 2003 und 2007 nicht erhoben

72   In 2005 und 2007 nicht erhoben

73   In 2005 und 2007 nicht erhoben

74   In Norwegen sind die Zuchthähne von diesem Punkt ausgeschlossen.

75   In 2003 und 2007 nicht erhoben

76   In 2003 und 2007 nicht erhoben

77   In 2003 und 2007 nicht erhoben

78   Fakultativ für Mitgliedstaaten, die auf regionaler Ebene einen Gesamtschätzwert für dieses Merkmal liefern können.

79   In 2005 und 2007 nicht erhoben. Fakultativ für Norwegen in der Erhebung 2003.

80   Für Norwegen in der Erhebung 2003 fakultativ.