0.110.034.38
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 123 ausgegeben am 24. Mai 2004
Kundmachung
vom 18. Mai 2004
des Beschlusses Nr. 98/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. August 2003
Zustimmung des Landtags: 18. Dezember 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 98/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 98/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003
vom 11. August 2003
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2003 vom 16. Mai 2003 geändert2.
2. Die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/97/EG ist für die Zwecke des Abkommens anzupassen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird unter Punkt 23 (Richtlinie 91/308/EWG des Rates) vor "Modalitäten zur Assoziierung von EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens" Folgendes hinzugefügt:
", geändert durch:
- 32001 L 0097: Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
Art. 1 Bst. E Abs. 2 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"Als Betrug, der die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft schädigt, gilt zumindest in schweren Fällen:
a) im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmässig erlangt oder einbehalten werden,
- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,
- die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind,
b) im Zusammenhang mit Einnahmen im Sinne des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften4 jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden,
- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,
- die missbräuchliche Verwendung eines rechtmässig erlangten Vorteils mit derselben Folge.
Als schwerer Betrug gilt ein Betrug, bei dem es um einen Mindestbetrag geht, der nicht höher als 50 000 EURO festzusetzen ist.""
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/97/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. August 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.5
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. August 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003 vom 11. August 2003 zur Aufnahme der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
Bei der Annahme des Beschlusses Nr. 98/2003 wird davon ausgegangen, dass die Aufnahme von Änderungen der Einnahmen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft6 in das EWR-Abkommen durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu erfolgen hat.
Gemeinsame Erklärung der EWR-EFTA-Staaten
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003 vom 11. August 2003 zur Aufnahme der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
Die EWR-EFTA-Staaten kommen überein, Betrug, der die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft schädigt, in die Liste der Vortaten zur Geldwäsche aufzunehmen. Aus praktischen Gründen wurde die zweite Geldwäscherichtlinie ohne wechselseitiges Abkommen zum Schutz der finanziellen Interessen der EWR-EFTA-Staaten angenommen. Dennoch gelten die im EWR-Abkommen, vor allem im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1, festgelegten Prinzipien der Gegenseitigkeit und Homogenität in vollem Umfang auch für den gegenseitigen Schutz der finanziellen Interessen der Vertragsparteien im Sinne von Beschluss Nr. 98/2003.
Erklärung der Gemeinschaft
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003 vom 11. August 2003 zur Aufnahme der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
Die Kommission erklärt, dass die Einnahmen der Gemeinschaft zurzeit vor allem aus Eigenmitteln der Gemeinschaft gemäss dem Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft bestehen.
Zurzeit geht es bei Betrug, der die finanziellen Interessen der EG schädigt, auf der Einkommensseite vor allem um Betrug in den Bereichen Zölle, Agrarabschöpfungen und Mehrwertsteuer.

1   LR 170.50

2   ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 18.

3   ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76.

4   ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

5   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

6   ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.