vom 22. Juni 2004
des Beschlusses Nr. 176/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Dezember 2003
Zustimmung des Landtags: 11. März 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 176/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 176/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 176/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) und des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2003 vom 26. September 2003 geändert
2.
2. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2003 vom 7. November 2003 geändert
3.
3. Die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1) Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Unter Nummer 12b (Richtlinie 91/674/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
b) Unter Nummer 21 (Richtlinie 86/635/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2) Anhang XXII des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Unter den Nummern 4 (Richtlinie 78/660/EWG des Rates) und 6 (Richtlinie 83/349/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
b) Unter dem zweiten Gedankenstrich (Richtlinie 83/349/EWG des Rates) und unter Nummer 4 (Richtlinie 78/660/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/51/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
5
Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.