0.110.034.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 148 ausgegeben am 2. Juli 2004
Kundmachung
vom 29. Juni 2004
des Beschlusses Nr. 80/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Juni 2003
Zustimmung des Landtags: 18. Dezember 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 80/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 80/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2002 vom 6. Dezember 2002 geändert2.
2. Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2002/58/EG wird mit Wirkung vom 31. Oktober 2003 die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 19974 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich nach dem Abkommen aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 5h (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"5ha. 32002 L 0058: Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 Abs. 3 werden die Worte "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Worte "des EWR-Abkommens" ersetzt.
b) In Art. 15 Abs. 1 werden die Worte "den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschliesslich den in Art. 6 Abs. 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen" durch "den allgemeinen Grundsätzen des EWR-Rechts" ersetzt.
Verfahren für die Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens nach Art. 101 des Abkommens:
Die von jedem EFTA-Staat benannte Person, die als Beobachter an den Sitzungen der Arbeitsgruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten teilnimmt, kann auch unter den unter Nummer 5e (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) genannten Bedingungen und Voraussetzungen an den Sitzungen dieser Arbeitsgruppe teilnehmen, wenn diese die in Art. 30 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Aufgaben in Bezug auf Fragen ausführt, die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie stehen, wie insbesondere der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie der berechtigten Interessen im Bereich der elektronischen Kommunikation."
2. Die Nummer 5f (Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 31. Oktober 2003 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/58/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 30.

3   ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

4   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

5   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.