0.110.034.43
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 151 ausgegeben am 9. Juli 2004
Kundmachung
vom 6. Juli 2004
des Beschlusses Nr. 12/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Februar 2004
Zustimmung des Landtags: 12. Mai 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 12/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 12/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2004
vom 6. Februar 2004
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2003 vom 7. November 20032 geändert.
2. Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Dieser Beschluss gilt nicht für Island -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
" 32003 R 0091: Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Diese Verordnung gilt nicht für Island.
b) Die Anhänge A, C, E, F, J und K treffen für Liechtenstein nicht zu."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 91/2000 der Kommission in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 60.

3   ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.