411.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 154 ausgegeben am 13. Juli 2004
Verordnung
vom 6. Juli 2004
über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV)
Aufgrund von Art. 5, 12a, 13, 21, 24a, 27, 29a, 38, 41, 43, 45, 48, 52, 102 und 111 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 71, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Gegenstand
1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich Abs. 2 für alle öffentlichen Schulen nach Art. 3 des Schulgesetzes.
2) Sie gilt nicht für die Berufsmittelschule, die Sonderschulen und das Freiwillige 10. Schuljahr.
3) Sie regelt:
a) die Schulbezirke;
b) die Klassen;
c) die ordentliche Unterrichtszeit;
d) die ausserordentlichen Schulveranstaltungen;
e) das Absenzenwesen;
f) die Schulordnung;
fbis) die Abgabe von Lehrmitteln und Schulmaterial;2
g) die Einschreibung sowie den Ein- und Austritt von Schülern;
h) die Schulorgane und deren Aufgaben;
i) die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 2
Gleichstellung von Mann und Frau
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Bereichs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Schulbezirke
Art. 3
Kindergarten, Primarschule
1) Bei den Kindergärten ist der Schulbezirk die Gemeinde.
2) Bei den Primarschulen bestimmt der Gemeindeschulrat die Schulbezirke je Schule nach geographischen Gesichtspunkten, damit in den einzelnen Bezirken möglichst gleich grosse Klassen gebildet werden können.
3) Werden Klassen des Kindergartens und der Primarschule zusammengelegt, bestimmt der Gemeindeschulrat den massgeblichen Schulbezirk.3
Art. 4
Sekundarschulen
1) Bei der Oberschule sind die Schulbezirke wie folgt festgelegt:
a) Schulbezirk Balzers, Triesen und Triesenberg;
b) Schulbezirk Vaduz, Schaan und Planken;
c) Schulbezirk Unterland.
2) Bei der Realschule sind die Schulbezirke wie folgt festgelegt:
a) Schulbezirk Balzers;
b) Schulbezirk Triesen und Triesenberg;
c) Schulbezirk Vaduz;
d) Schulbezirk Schaan und Planken;
e) Schulbezirk Unterland.
3) Beim Gymnasium ist der Schulbezirk das Land Liechtenstein.
III. Klassen
Art. 5
Bildung von Klassen
1) Die Schüler werden entsprechend der von ihnen zu absolvierenden Schulstufe in Klassen zusammengefasst.
2) Werden in einem Schulbezirk mehrere Klassen auf einer Schulstufe gebildet, hat die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über:
a) die Integration sonderschulbedürftiger Kinder in die Regelschule (Art. 23a Abs. 6 und Art. 82 Abs. 2 Schulgesetz);
b) die Bildung von Leistungszügen nach der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I;
c) die besonderen schulischen Massnahmen nach der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst.
d) mehrklassige und/oder schulartenübergreifende Klassen des Kindergartens und der Primarschule nach der Verordnung über Richtzahlen für die Klassenbestände.4
4) Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt nach Anhörung der Klassenlehrer durch die Schulleitung. Beim Kindergarten und bei schulartenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.5
Art. 6
Richtzahlen für die Klassenbestände
Die Klassengrösse richtet sich nach der Verordnung über die Richtzahlen für die Klassenbestände.
Art. 7
Leitung der Klasse
1) Die Leitung einer Klasse obliegt dem Klassenlehrer.
2) Die Zuteilung der Klassenlehrer zu den einzelnen Klassen erfolgt nach Rücksprache mit dem Schulamt und nach Anhörung der betroffenen Lehrer durch die Schulleitung.
IV. Ordentliche Unterrichtszeit
Art. 8
Beginn und Ende, Mittagspause
1) Der Unterricht beginnt im Kindergarten und an der Primarschule nicht vor 8.00 Uhr, an den Sekundarschulen nicht vor 7.30 Uhr.
2) Die Mittagspause dauert mindestens 75 Minuten. An Schulzentren mit Mensa kann die Pause zugunsten von Wahlfächern bis auf 40 Minuten verkürzt werden.
3) Während der Mittagspause ist Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht untersagt. Ausgenommen hievon ist das Fach Haushaltkunde, sofern das Mittagessen während des Unterrichtes eingenommen wird.
4) Der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht endet spätestens um 17.00 Uhr.
5) Abweichungen von Abs. 1 bis 4 sind mit Zustimmung des Schulamtes zulässig, sofern schulorganisatorische Gründe, insbesondere knappe Raumangebote, dies erfordern.
Art. 9
Unterrichtseinheit
Die Unterrichtseinheit beträgt auf allen Schulstufen eine Lektion zu 45 Minuten.
Art. 10 6
Unterrichtspause
1) Vormittags sind Unterrichtspausen wie folgt einzulegen:
a) auf allen Stufen eine zusammenhängende Unterrichtspause von mindestens 20 Minuten;
b) auf der Sekundarstufe zusätzlich mindestens zwei Unterrichtspausen von fünf Minuten.
2) Nachmittags ist eine Unterrichtspause von 15 Minuten einzulegen, sofern der Nachmittagsunterricht mehr als zwei Lektionen aufweist. Umfasst der Nachmittagsunterricht auf der Primarstufe drei Lektionen, kann die Unterrichtspause verkürzt werden.
Art. 11
Verteilung der Lektionen
1) Es ist eine möglichst gleichmässige Belegung der Wochentage mit Lektionen anzustreben.
2) Es gelten die folgenden Mindest- und Höchstlektionenzahlen je Schulwoche, -tag und -halbtag:
 
Kindergarten
Primarstufe
Sekundarstufe
je Unterrichtswoche
höchstens 28 Lektionen
höchstens 30 Lektionen
höchstens 38 Lektionen
je Schultag
mit der Primarschule zu koordinieren
4 bis 8 Lektionen
3 bis 9 Lektionen (ohne Haushaltkunde)
je Schulvormittag
4 Lektionen im Block
2 bis 5 Lektionen
je Schulnachmittag
2 bis 4 Lektionen
2 bis 5 Lektionen
3) Abweichend von Abs. 2 darf mit Bewilligung der Schulleitung ab der 3. Sekundarstufe die Höchstlektionenzahl um maximal drei Lektionen überschritten werden.7
4) Der Unterricht findet statt:
a) an fünf Vormittagen; und
b) an Nachmittagen wie folgt:
1. im Kindergarten und auf der 1. und 2. Stufe der Primarschule: an mindestens drei Nachmittagen;
2. auf allen anderen Schulstufen: in der Regel an vier Nachmittagen.
5) Sofern schulorganisatorische Gründe, insbesondere knappe Raumangebote, dies erfordern, kann das Schulamt für jeweils ein Schuljahr Ausnahmen von den Bestimmungen nach Abs. 4 bewilligen.
6) Der Samstag und der Mittwochnachmittag sind vorbehaltlich Abs. 7 unterrichtsfrei.
7) Auf der Oberstufe des Gymnasiums kann, sofern dies aus zwingenden schulorganisatorischen Gründen, insbesondere knappen Raumangeboten, erforderlich ist:
a) der Mittwochnachmittag mit einem anderen Nachmittag getauscht werden;
b) ein Wahlfach am Abend eines Schultages bis spätestens 21.00 Uhr oder am Samstagvormittag angesetzt werden.
Art. 12
Stundenplan
1) Je Klasse ist ein Stundenplan mit den folgenden Angaben festzulegen:
a) Beginn und Ende der Unterrichtszeit;
b) Verteilung der Lektionen auf die Wochentage;8
c) Fächer (auf der Sekundarstufe);
d) Klassenlehrer und alle weiteren der Klasse zugeteilten Lehrer;
e) Unterrichtsräume;
f) weitere Informationen nach Weisung des Schulamtes.
2) Die Stundenplanung im Schulhaus obliegt der Schulleitung; sie sorgt in Zusammenarbeit mit den einzelnen Lehrern dafür, dass:
a) die Eltern bzw. der mündige Schüler rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres oder eines Semesters einen Klassenstundenplan erhalten, der mindestens die Angaben nach Abs. 1 Bst. a bis d enthält;
b) das Schulamt rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres oder eines Semesters für jeden eingesetzten Lehrer einen Lehrerstundenplan nach Weisung des Schulamtes erhält.
Art. 13
Besondere Regelung für den Kindergarten
1) Der Unterricht ist soweit als möglich mit den Unterrichtszeiten an der Primarschule zu koordinieren.
2) Die Kindergärtnerin kann pro Woche einen Nachmittag bestimmen, an dem es den Eltern überlassen wird, ob sie ihr Kind in den Kindergarten schicken wollen oder nicht. Vor der Festlegung des Nachmittags hat die Kindergärtnerin die Eltern anzuhören.
3) Die Kindergärtnerin kann auf Gesuch der Eltern Kinder im ersten Kindergartenjahr vom Kindergartenbesuch am Nachmittag dispensieren, längstens bis zu den Herbstferien.9
V. Ausserordentliche Schulveranstaltungen
Art. 1410
Begriff
Als ausserordentlich gelten vom Stundenplan nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a abweichende Schulveranstaltungen, insbesondere Schulreisen, Sporttage, Klassenlager, Exkursionen, Sportwochen sowie Theater-, Kino- und Konzertbesuche.
Art. 15
Kategorien
Es werden folgende Kategorien von ausserordentlichen Schulveranstaltungen unterschieden:
a) Veranstaltungen, die höchstens einen halben Schultag dauern und im Schulhaus keinen Koordinierungsbedarf bewirken;
b) Veranstaltungen, die höchstens einen Schultag dauern und im Schulhaus einen Koordinierungsbedarf bewirken;
c) Veranstaltungen, die mehr als einen Schultag dauern.
Art. 16
Pflichten des für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Lehrers
1) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. a, welche ausserhalb des Schulareals stattfinden, sind der Schulleitung rechtzeitig zu melden.11
2) Für Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. b und c ist in der Geschäftsordnung der Schule ein schulinternes Bewilligungsverfahren vorzusehen, durch welches insbesondere dem Leitbild der Schule und dem Koordinierungsbedarf in der Schule Rechnung getragen wird.
3) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. c sind zudem in der Jahresplanung der Schule zu berücksichtigen.
4) Veranstaltungen nach Art. 15, die nicht in der ordentlichen Unterrichtszeit stattfinden, sind den Eltern rechtzeitig anzukündigen. Die Ankündigung von Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. b und c hat in der Regel schriftlich zu erfolgen; ihr ist ein Programm über den geplanten Verlauf der Veranstaltung beizulegen.
Art. 17
Kosten
1) Es ist darauf zu achten, dass ausserordentliche Schulveranstaltungen möglichst kostengünstig für die Eltern durchgeführt werden.
2) Im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 darf von den Eltern ein Beitrag von höchstens 10 Franken je Schüler und Tag für die Verpflegung eingehoben werden.12
VI. Absenzenwesen
Art. 18
Schulbesuchspflicht
1) Die Schüler haben an allen Schulen den Unterricht gemäss Stundenplan regelmässig und pünktlich zu besuchen. Diese Pflicht gilt auch für vorschriftsgemäss angekündigte ausserordentliche Schulveranstaltungen (Art. 16 Abs. 4) sowie bei Wahlfächern, für die Schüler angemeldet worden sind.
2) Die Schulbesuchspflicht entfällt bei Wahlfächern, sobald ein Schüler aus einem der beiden folgenden Gründe auf Ende eines Semesters vom Wahlfach abgemeldet wird:
a) Änderung in der Berufswahl auf der 9. Schulstufe;
b) gefährdete Promotion.
Art. 19
Begriff und Feststellung der Absenz
1) Als eine Absenz gilt:
a) das Fernbleiben vom Unterricht oder von einer ausserordentlichen Schulveranstaltung während einer Lektion; oder
b) mehrmaliges Zuspätkommen.
2) Die Feststellung der Absenz obliegt dem jeweils unterrichtenden Lehrer.
Art. 20
Kontrolle und Massnahmen
1) Dem Klassenlehrer obliegt es, den für die Absenz angegebenen Rechtfertigungsgrund auf seine Berechtigung hin zu überprüfen.
2) Wird als Rechtfertigungsgrund eine Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers geltend gemacht, kann der Klassenlehrer im Zweifelsfall die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.13
3) Gibt es für eine Absenz keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund und kann der Schüler für die Absenz verantwortlich gemacht werden, ist nach Art. 24 vorzugehen.
4) Grobe Verstösse gegen die gesetzliche Schulbesuchspflicht sind dem Schulamt zu melden. Das Schulamt ist befugt, das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht nach Art. 88 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes zu ahnden.
5) Die Schulleitung des Gymnasiums ist befugt, im Hinblick auf die Zulassung zur Matura (Art. 31 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums) zusätzliche Regeln über die Handhabung des Absenzenwesens auf der 6. und 7. gymnasialen Schulstufe zu erlassen.
Art. 21
Dispensen
1) Schüler können vorbehaltlich Abs. 7 und Art. 13 Abs. 3 aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen vom ordentlichen Unterricht oder von ausserordentlichen Schulveranstaltungen dispensiert werden.14
2) Die Dispens kann auf bestimmte Fächer oder auf bestimmte ausserordentliche Schulveranstaltungen beschränkt werden.
3) Die Dispens ist zu befristen, wenn sie nicht aus gesundheitlichen, sondern aus anderen wichtigen Gründen erteilt wird.
4) Zuständig für die Erteilung einer Dispens ist:
a) bis zu einem Tag: der Klassenlehrer;
b) bis zu drei Tagen: die Schulleitung;
c) ab vier Tagen: das Schulamt.15
5) Im Zweifelsfall kann die für die Dispens zuständige Stelle die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.16
6) Das Schulamt ist befugt, Richtlinien über das Dispenswesen zu erlassen.
7) Dispensationen zum Zweck der Befreiung von lehrplanmässigen Lernzielen sind unzulässig.17
VII. Schulordnung
Art. 22
Rechte des Schülers und deren Einschränkung
1) Der Schüler hat Anspruch auf einen nach Massgabe des Lehrplanes vorbereiteten sowie nach pädagogischen Kriterien gestalteten Unterricht. Massgeblich hinsichtlich des Lehrplanes sind:
a) die Verordnung über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen;
b) die Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums.
2) Der Schüler hat Anspruch auf eine lernzielorientierte, sachgerechte und nachvollziehbare Beurteilung nach Massgabe der Bestimmungen:
a) der Verordnung über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule;
b) der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I;
c) der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums.
3) Die Rechte des Schülers dürfen nur insoweit eingeschränkt werden, als es für die Erreichung der im Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Erziehungsziele erforderlich ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die persönliche Integrität des Schülers und in Bezug auf sein Recht, im vorgegebenen schulischen Rahmen die Meinung frei äussern zu dürfen.
4) Bei der Erteilung von Hausaufgaben ist darauf zu achten, dass dem Schüler eine angemessene Freizeit verbleibt. Am Vortag eines Feiertages dürfen keine Hausaufgaben auf den nächsten Schultag erteilt werden, ebenso wenig vom Freitag auf Montag sowie über Mittag.
Art. 23
Pflichten des Schülers
Der Schüler ist verpflichtet,
a) sich am Unterricht und an den Aktivitäten der Klassen- und Schulgemeinschaft zu beteiligen und sich für das Erreichen der vorgegebenen Lernziele nach Kräften einzusetzen;
b) die Hausaufgaben sorgfältig zu erledigen;
c) die Schulgemeinschaft zu respektieren, einen respektvollen Umgangston zu pflegen und die dem jeweiligen Unterricht oder der jeweiligen Schulveranstaltung angepasste Kleidung zu tragen. Unschickliche, ungesunde oder gefährliche Kleidungsstücke und Embleme sind untersagt. Ebenso ist das Mitbringen von Gegenständen, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, verboten; Alkohol-, Tabak- und Drogenkonsum ist auf sämtlichen Schulveranstaltungen untersagt;
d) die im Rahmen der Aufsicht notwendigen Anordnungen der Schulleitung und der Lehrer zu befolgen sowie sich an die Hausordnung zu halten;
e) Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule sorgfältig zu behandeln.18
Art. 24
Massnahmen
1) Gegen Schüler, die die Schulpflicht noch nicht erfüllt haben und vorsätzlich gegen die Pflichten nach Art. 23 verstossen, können nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen angeordnet werden:19
a) mündlicher oder schriftlicher Verweis;
b) Zusatzaufgaben unter Berücksichtigung der Belastung des Schülers;
c) beaufsichtigtes Nachsitzen, jedoch nicht über Mittag;
d) Versetzung in eine Parallelklasse desselben oder eines anderen Schulbezirkes;
e) Androhung des Ausschlusses vom Wahlfach, sofern sich der Pflichtverstoss auf das Wahlfach bezieht;
f) Androhung des Ausschlusses von der Schule;
g) Ausschluss vom Wahlfach, sofern sich der Pflichtverstoss auf das Wahlfach bezieht;
h) Ausschluss von einer bestimmten ausserordentlichen Schulveranstaltung, sofern der Pflichtverstoss die Teilnahme an der Veranstaltung als zu riskant erscheinen lässt; nach Möglichkeit ist der Schüler mit Zusatzaufgaben zu beschäftigen;
i) zeitweiser Ausschluss vom regulären Unterrichtsbesuch oder vom Besuch einzelner Fächer; der Schüler ist verpflichtet, die durch den Ausschluss verpassten Lernziele selber zu erarbeiten; der Ausschluss darf nicht länger als für 15 Wochen angeordnet werden; wird der Ausschluss eines noch nicht schulpflichtigen oder eines schulpflichtigen Schülers länger als für zwei Wochen angeordnet, sind begleitende Massnahmen zur Verbesserung des Verhaltens des Schülers zu treffen; die Massnahme kann mit einem Verbot verbunden werden, das Schulhausareal zu betreten;20
k) zeitweiser oder dauernder Ausschluss aus der Schule nach Art. 89 des Schulgesetzes, allenfalls verbunden mit einem Verbot, das Schulhausareal zu betreten.21
1a) Hat der Schüler die Schulpflicht erfüllt, stehen nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. a, b, f und k zur Verfügung.22
2) Zuständig für die Anordnung von Massnahmen sind:
a) der einzelne Lehrer für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. a bis c;
b) die Schulleitung für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis h;
c) das Schulamt für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i;
d) der Schulrat für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. k.23
3) Bei den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. c bis d sind die Eltern zu informieren. Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. e bis k sind den Eltern oder dem mündigen Schüler schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
4) Bei den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis k hat die zuständige Stelle (Abs. 2) Protokoll zu führen über:
a) das festgestellte Fehlverhalten des Schülers;
b) die Begründung für die angeordnete Massnahme;
c) die Gewährung des rechtlichen Gehörs.
5) Vorbehalten bleibt eine Beurteilung des Betragens im Zeugnis entsprechend den Bestimmungen über die Beurteilung der Schüler.
6) Nicht erlaubt sind Körper-, Kollektiv-, Geld- und Naturalstrafen.
7) Stört ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler den Unterricht in schwerwiegender Weise, so kann ihn der Lehrer nach fruchtloser Mahnung unverzüglich und für die Dauer von höchstens zwei Lektionen vom Unterricht suspendieren.24
VIIa. Lehrmittel und Schulmaterial25
Art. 24a26
Begriffe
1) Als Lehrmittel gelten die aufgrund des Lehrplanes im Unterricht eingesetzten Medien, insbesondere Printmedien (z.B. Bücher, Arbeits- und Lösungshefte), elektronische Medien (z.B. Compact Discs, Digital Versatile Discs) und elektronische Lernplattformen.
2) Als Schulmaterial gilt, vorbehaltlich Abs. 3, das aufgrund des Lehrplanes für den Unterricht zwingend benötigte Material (z.B. Reprographien, Taschenrechner, Zirkel).
3) Nicht als Schulmaterial gelten insbesondere persönliche Kleidung (z.B. für den Sportunterricht) und persönliche Utensilien (z.B. Schreibzeug und -material, Schultasche).
Art. 24b27
Subventionierung
Lehrmittel und Schulmaterial für Schüler im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 werden zu Lasten des Schulträgers unentgeltlich abgegeben; für Schüler anderer Schulen erfolgt die Abgabe ermässigt. Die Ermässigung beträgt 25 % vom Anschaffungspreis für die Schulen.
Art. 24c28
Mehrfachverwendung
Lehrmittel und Schulmaterial sind nach Empfehlung des Schulamtes mehrfach zu verwenden.
VIII. Einschreibung, Ein- und Austritt von Schülern
Art. 25
Einschreibung
1) Durch die Einschreibung werden Kinder, die nach der Verordnung über den Eintritt in den Kindergarten und in die Schule berechtigt bzw. verpflichtet sind, in den Kindergarten bzw. in die erste Stufe der Primarschule einzutreten, erfasst.
2) Das Schulamt setzt den Zeitpunkt der Einschreibung der Kinder fest und gibt deren Zeitpunkt durch öffentliche Kundmachung bekannt.
Art. 26
Späterer Eintritt
1) Schüler, die zufolge Zuzugs oder Schulwechsels später eintreten, sind raschmöglichst in jene Schulart und Schulstufe aufzunehmen, welche sie bisher besucht haben.
2) Später eintretende Schüler sind vorbehaltlich Abs. 3 vorerst für 20 Unterrichtswochen provisorisch aufzunehmen. Erfüllen sie in dieser Zeit die Lernziele oder Promotionsbedingungen der betreffenden Schulart und -stufe, so gelten sie als definitiv aufgenommen, andernfalls werden sie auf Antrag der Schulleitung vom Schulrat in eine dem Schüler angepasstere Schulart und/oder Schulstufe zugewiesen.29
3) In das Gymnasium und in die Realschule dürfen vorbehaltlich Abs. 3a nur Schüler aufgenommen werden, die:30
a) die Aufnahmebedingungen nach der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I bzw. nach der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums erfüllen; oder31
b) ein vom Schulamt als gleichwertig beurteiltes ausländisches Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen haben; private Aufnahmeverfahren gelten als nicht gleichwertig.32
3a) Schüler, die die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, können auf Gesuch hin eine schriftliche Aufnahmeprüfung in Deutsch, Mathematik, Englisch und mindestens einem weiteren Promotionsfach absolvieren. Eine einzelne schriftliche Prüfung dauert je Fach 60 bis höchstens 120 Minuten. Das Schulamt erlässt Richtlinien zum Prüfungsverfahren.33
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst für Kinder mit Schulschwierigkeiten.
Art. 27
Austritt
1) Ein Austritt erfolgt, wenn ein Schüler:
a) alle Schulstufen der betreffenden Schulart absolviert hat;
b) in eine andere Schulart aufgenommen oder umgeteilt wird; oder
c) wegzieht.
2) Ein Austritt erfolgt ausserdem auf Wunsch der Eltern, sofern der Schüler die Schulpflicht erfüllt hat.
3) Vorbehalten bleibt die Regelung über die Befreiung vom Besuch des neunten Schuljahres nach Art. 76 Abs. 2 des Schulgesetzes.
4) Beim Austritt sind dem Schüler sämtliche Zeugnisse auszuhändigen. Kann kein Zeugnis ausgehändigt werden, ist der Schulbesuch schriftlich zu bestätigen.
IX. Schulorgane
A. Lehrerkonferenz
Art. 28
Zusammensetzung, Beschlussfassung und Aufgaben
1) Die Lehrerkonferenz besteht aus allen Lehrern, welche im Schulbezirk unterrichten. Sie kann zur Verbesserung der Effizienz in Teilkonferenzen und Arbeitsgruppen aufgegliedert werden.
2) Die Lehrerkonferenz wird vom Schulleiter geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für besonders wichtige Geschäfte kann in der Geschäftsordnung nach Abs. 3 Bst. b ein Abstimmungsverfahren mit qualifiziertem Mehr vorgesehen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter. Bei Abwesenheit des Schulleiters übernimmt dessen Stellvertreter seine Funktionen.
3) Die Lehrerkonferenz erarbeitet und erlässt die für die Zusammenarbeit und das Zusammenleben im Schulbezirk bzw. im Schulhaus notwendigen Regelungen im Rahmen des übergeordneten Rechts, insbesondere:
a) das Leitbild;
b) die Geschäftsordnung;
c) die Hausordnung;
d) die Absenzenregelung;
e) Aufgehoben34;
f) die Jahresplanung;
g) den Einsatzplan zur Vermeidung von Unterrichtsausfällen.
4) An Schulstandorten mit mehreren Schularten sind die Regelungen nach Abs. 3 nötigenfalls zu koordinieren; dies gilt insbesondere für solche nach Abs. 3 Bst. c und e.
5) Das Schulamt ist befugt, die Regelungen nach Abs. 3 auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu überprüfen.
B. Schulleitung
Art. 29
Anforderungen an die Schulleitung
1) Als Schulleiter sind Lehrer zu bestellen, welche die Fähigkeit besitzen:
a) ein Lehrerteam zu führen;
b) Konflikte zu bewältigen;
c) Schulentwicklungsprozesse zu leiten; und
d) die Schulorganisation und -administration zu führen.
2) Die Bereitschaft zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung wird vorausgesetzt.
Art. 30
Aufgaben der Schulleitung
1) Die Schulleitung verfolgt im Zusammenwirken mit dem Schulamt pädagogische Entwicklungen und regt gestützt darauf allenfalls notwendige Schulentwicklungsprozesse an. Ausserdem obliegt ihr die administrative Leitung.
2) Der Schulleitung obliegen insbesondere:
a) die Erfüllung der ihr in der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben (Art. 28 Abs. 3 Bst. b);
b) die Regelung der Aufsichtspflichten der Lehrer sowie die Aufsicht über die Lehrer hinsichtlich der Einhaltung der Unterrichtszeiten und der Regelungen nach Art. 28 Abs. 3; schwerwiegende oder wiederholte Verstösse sind dem Schulamt umgehend zu melden;35
c) Mitwirkung in personellen Angelegenheiten, Mitarbeiterbeurteilung und gegebenenfalls Anordnung von Massnahmen (Art. 31 sowie 31a Abs. 1 und 2 LdG); hinsichtlich Datenbearbeitung und -bekanntgabe gelten die für das Schulamt massgeblichen Vorschriften (Art. 48a LdG).36
d) Teilnahme an den vom Schulamt anberaumten Schulleiterkonferenzen;
e) die Wahrnehmung von Informationspflichten nach Art. 33 Abs. 1 Bst. c;
f) die Leitung der Öffentlichkeitsarbeit nach Art. 35;
g) die Zuteilung der Schüler und Klassenlehrer zu den einzelnen Klassen (Art. 5 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 2) sowie die Stundenplanung zuhanden des Schulamtes rechtzeitig vor Schuljahresbeginn (Art. 12 Abs. 2);
h) die Verwaltung der Schulkredite im Rahmen des Voranschlages;
i) die Erteilung von Dispensen nach Art. 21 Abs. 4 Bst. b;
k) die Aufbereitung und Zurverfügungstellung von Schülerdaten nach dem vom Schulamt vorgegebenen Standard, die Wahrnehmung von Meldepflichten nach Art. 80 Abs. 2 des Schulgesetzes;
l) die Abfassung eines Jahresberichtes;
m) die Registrierung und Archivierung der Schulakten.
3) Die Schulleitung steuert und überwacht den Schulhausbetrieb und veranlasst raschestmögliche Abhilfe, wenn Misstände auftauchen.
4) Besteht die Schulleitung aus mehreren Personen (Stellvertreter, Prorektoren), kann der Schulleiter einzelne Schulleitungsaufgaben an diese Personen delegieren. Die Verantwortung für die Schulleitung verbleibt jedoch beim Schulleiter.37
5) Schulleiter der Primarschulen und des Kindergartens nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeindeschulrates teil.
Art. 30a38
Richtlinien betreffend die Schulleitungen
1) Das Schulamt erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Bestellung von Schulleitungen.
2) Ausserdem kann das Schulamt erforderlichenfalls den Aufgabenkatalog, die Arbeitszeit und die Qualitätskontrolle in einer Richtlinie näher umschreiben.
C. Klassenkonferenz
Art. 31
Klassenkonferenz bei Sekundarschulen
1) Die Klassenkonferenz besteht aus allen Lehrern, die in einer Klasse unterrichten.
2) Die Klassenkonferenz wird vom Klassenlehrer geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenlehrer.
3) Die Zuständigkeiten der Klassenkonferenz sind geregelt in:
a) der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I;
b) der Verordnung über den Lehrplan und die Promotion auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums.
4) Ausserdem behandelt sie fachliche, methodische und pädagogische Fragen, welche die Klasse betreffen.
D. Klassenlehrer
Art. 32
Klassenlehrer
Der Klassenlehrer betreut die Schüler seiner Klasse in schulischen und persönlichen Angelegenheiten und berät die Klasse und die Eltern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Zusammenarbeit mit anderen Lehrern, erforderlichenfalls auch mit Fachleuten und Fachstellen;
b) Koordination der schulischen Erziehungsarbeit, soweit diese Koordination nicht in den Aufgabenbereich des Ergänzungslehrers fällt;
c) Information und Beratung der Schüler und der Eltern in schulischer und erzieherischer Hinsicht;
d) Zusammenarbeit mit den Eltern;
e) Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben und Führung des die Klasse betreffenden Schriftverkehrs.
X. Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern
Art. 33
Aufgaben der Schule
1) Zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpflichtet sind:
a) die einzelnen Lehrer im Rahmen ihres Dienstauftrages (Art. 19 Lehrerdienstgesetz);
b) die Klassenlehrer im Rahmen von Art. 32;
c) die Schule als Gemeinschaft aller Lehrer.
2) Die Zusammenarbeit mit den Eltern beinhaltet insbesondere:
a) Information über den Ablauf des Schuljahres und über wichtige schulische Ereignisse;
b) Ankündigung von ausserordentlichen Schulveranstaltungen;
c) Information über die Schülerbeurteilung nach den einschlägigen Verordnungen;
d) Besprechung von schulrelevanten Auffälligkeiten von Schülern und Hilfestellung, allenfalls unter Beizug von Fachleuten;
e) Pflege der Schule als Gemeinschaft.
3) Als Formen der Zusammenarbeit stehen insbesondere zur Verfügung:
a) schriftliche Informationen;
b) Elterngespräche und mündliche Aussprachen, allenfalls unter Beizug von Fachleuten;
c) Elternsprechtage;
d) Elternabende;
e) Schulbesuche;
f) Schulbesuchstage;
g) ausserordentliche Schulveranstaltungen.
h) Informationsaustausch mit Elternvereinigungen.39
4) Es ist Sache des einzelnen Lehrers, des Klassenlehrers oder der Schule, die für einen bestimmten Anlass geeignete Form der Zusammenarbeit zu bestimmen.
Art. 34
Rechte und Pflichten der Eltern
1) Die Eltern haben Anspruch darauf, über alle wichtigen schulischen Ereignisse, welche ihr Kind betreffen, informiert zu werden. Dies gilt auch für Eltern von mündigen Schülern des Gymnasiums.
2) Die Eltern sind zur Zusammenarbeit mit der Schule verpflichtet (§ 137 Abs. 1 und § 146 ABGB, Art. 88 Abs. 1 Schulgesetz).
3) Erscheinen die Eltern ohne Angabe eines Grundes nicht zu Besprechungen, zu welchen sie vom Schulamt, von der Schulleitung, vom Klassenlehrer, vom Schulpsychologischen Dienst oder vom Therapeuten eingeladen worden sind, hat das Schulamt den Eltern die hieraus entstehenden Unkosten bis zu einem Betrag von 250 Franken in Rechnung zu stellen.
4) Beschädigt ein Schüler durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so sind seine Eltern dem Schulträger nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.40
Art. 35
Öffentlichkeitsarbeit
Die Schule leistet die für ein positives Erscheinungsbild notwendige Öffentlichkeitsarbeit.
XI. Rechtsschutz
Art. 36
Beschwerderecht
1) Gegen Entscheidungen und Beschlüsse der Schulorgane kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.
2) Gegen Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
XII. Schlussbestimmungen
Art. 37
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 30. August 1977 über Führung und Organisation der Kindergärten, LGBl. 1977 Nr. 58;
b) Verordnung vom 23. August 1983 betreffend die Abänderung der Verordnung vom 30. August 1977 über Führung und Organisation der Kindergärten, LGBl. 1983 Nr. 46;
c) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Führung und Organisation der Kindergärten, LGBl. 1992 Nr. 72;
d) Verordnung vom 1. April 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über Führung und Organisation der Kindergärten, LGBl. 1997 Nr. 83;
e) Verordnung vom 31. März 1976 über Aufbau und Organisation der Primarschulen, LGBl. 1976 Nr. 36;
f) Verordnung vom 13. Januar 1987 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Primarschulen, LGBl. 1987 Nr. 13;
g) Verordnung vom 9. Juni 1987 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Primarschulen, LGBl. 1987 Nr. 20;
h) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Primarschulen, LGBl. 1992 Nr. 75;
i) Verordnung vom 4. Mai 1976 über Aufbau und Organisation der Oberschule, LGBl. 1976 Nr. 39;
k) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Oberschule, LGBl. 1992 Nr. 74;
l) Verordnung vom 28. April 1976 über Aufbau und Organisation der Realschulen, LGBl. 1976 Nr. 38;
m) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Realschulen, LGBl. 1992 Nr. 76;
n) Verordnung vom 26. Oktober 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Realschulen, LGBl. 1993 Nr. 97;
o) Verordnung vom 28. September 1981 über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1981 Nr. 56;
p) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1992 Nr. 73;
q) Verordnung vom 19. April 1994 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1994 Nr. 25;
r) Verordnung vom 7. Januar 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1997 Nr. 37;
s) Verordnung vom 12. August 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1997 Nr. 168;
t) Verordnung vom 22. August 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 2000 Nr. 179;
u) Verordnung vom 30. Mai 1972 über die Errichtung und die Zuständigkeit des Schulamtes, LGBl. 1972 Nr. 40;
v) Schulordnung vom 10. Dezember 1985 für die Primarschule und die ersten fünf Schulstufen der Hilfsschule, LGBl. 1986 Nr. 6;
w) Schulordnung vom 10. Dezember 1985 für die Realschule, Oberschule und Hilfsschul-Oberstufe, LGBl. 1986 Nr. 5.
Art. 38
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 411.0

2   Art. 1 Abs. 3 Bst. fbis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

3   Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

4   Art. 5 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

5   Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

6   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

7   Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

8   Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

9   Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

10   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 362.

11   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

12   Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 362.

13   Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

14   Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 281.

15   Art. 21 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 234.

16   Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

17   Art. 21 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 281.

18   Art. 23 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 362.

19   Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

20   Art. 24 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

21   Art. 24 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

22   Art. 24 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

23   Art. 24 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

24   Art. 24 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

25   Überschrift vor Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

26   Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

27   Art. 24b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

28   Art. 24c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

29   Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

30   Art. 26 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 234.

31   Art. 26 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

32   Art. 26 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

33   Art. 26 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

34   Art. 28 Abs. 3 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 83.

35   Art. 30 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

36   Art. 30 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

37   Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

38   Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

39   Art. 33 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

40   Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.