952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 175 ausgegeben am 18. August 2004
Gesetz
vom 18. Juni 2004
über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Bezeichnungen und anwendbares Recht1
1) Dieses Gesetz bezweckt die Errichtung einer Finanzmarktaufsichtsbehörde und regelt insbesondere ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.2
Art. 23
Rechtsform, Sitz und Dotationskapital
1) Zur Durchführung der Aufsicht über den Finanzmarkt besteht unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht (FMA)" eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.
2) Das Dotationskapital beträgt 2 000 000 Franken.
Art. 3
Unabhängigkeit
Die FMA ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Art. 4
Ziele der Finanzmarktaufsicht
Die FMA sorgt für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards.
II. Tätigkeitsbereich
Art. 5
Aufgaben
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
a) Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz);4
b) Gesetz über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz);
c) Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank;
d) Zahlungsdienstegesetz (ZDG);5
e) Gesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz);
f) Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);6
g) Wertpapierprospektgesetz (WPPG);7
h) Gesetz über Investmentunternehmen;
i) Gesetz über das Liechtensteinische Postwesen (Postgesetz);
k) Gesetz über die Rechtsanwälte;
l) Gesetz über die Treuhänder;
m) Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften;
n) Gesetz über die Patentanwälte;
o) Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz);
p) Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG);8
q) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge;
r) Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz);9
s) Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG);10
t) Gesetz über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG);11
u) Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG);12
v) Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG);13
w) Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG).14
x) Gesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG).15
y) Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz; PVG).16
2) Die FMA nimmt darüber hinaus alle Aufgaben wahr, die der Finanzmarktaufsicht dienen, wie insbesondere die Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit und die Anregung und Vorbereitung der notwendigen Gesetzgebung.
3) Die Regierung kann die FMA im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben mit der Wahrnehmung der Interessen Liechtensteins in internationalen Gremien beauftragen.
4) Die FMA informiert mindestens einmal jährlich die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.
III. Organisation
A. Allgemeines
Art. 6
Organe17
1) Die Organe der FMA sind:
a) der Aufsichtsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
2) Aufgehoben18
B. Aufsichtsrat
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 19
Zusammensetzung, Anforderungen und Unvereinbarkeiten
1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
2) Im Aufsichtsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Bankwirtschaft, einschliesslich Vermögensverwaltung;
b) Versicherungswirtschaft, einschliesslich Vorsorgebereich;
c) Treuhandwesen, Recht oder Wirtschaftsprüfung;
d) Wertpapierhandel, einschliesslich Investmentunternehmen.
3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen neben den Anforderungen nach Abs. 2 über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügen.
4) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Aufsichtsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Aufsichtsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
5) Der Präsident, der Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates dürfen keine Funktionen bei einer beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Person ausüben. Solche Funktionen üben insbesondere aus:
a) die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
b) die Angestellten;
c) die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung. Als qualifizierte Beteiligung gilt das direkte und indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird.
Art. 820
Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von zwei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig.
Art. 9 bis 1121
Aufgehoben
2. Aufgaben
Art. 12
Aufgaben
1) Dem Aufsichtsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Finanzmarktaufsicht;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
h) die Beratung der Regierung in Bezug auf finanzmarktstrategische Themen;
i) der Erlass von Richtlinien und Empfehlungen im Sinne von Art. 25.22
2) Aufgehoben23
3) Der Aufsichtsrat legt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und nach Anhörung der Branchenverbände die Aufsichtsstrategie fest.
3. Entschädigung
Art. 13
Entschädigung
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind für ihre Tätigkeit aus Mitteln der FMA angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Vergütung wird von der Regierung festgesetzt.
C. Geschäftsleitung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1424
Wahl und Unvereinbarkeiten
1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Aufsichtsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Auf die Mitglieder der Geschäftsleitung findet hinsichtlich der Unvereinbarkeit Art. 7 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 1525
Anforderungen
Zum Mitglied der Geschäftsleitung darf nur gewählt werden, wer über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügt.
Art. 1626
Aufgehoben
2. Aufgaben und Befugnisse27
Art. 1728
Grundsatz
Der Geschäftsleitung obliegt die operative Leitung der FMA. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 1829
Aufgehoben
D. Revisionsstelle
Art. 1930
Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Art. 2031
Aufgehoben
E. Übrige Bestimmungen
Art. 2132
Aufgehoben
Art. 22
Betriebliche Personalvorsorge
Die FMA ist der Pensionsversicherung für das Staatspersonal angeschlossen.
Art. 2333
Aufgehoben
Art. 2434
Aufgehoben
IV. Aufsichtsinstrumente
Art. 25
Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen
1) Die FMA kann Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen erlassen.
2) Sie kann Verfügungen selbst vollstrecken. Rechtskräftige Entscheidungen der FMA, insbesondere Aufsichtsabgaben- und Gebührenverfügungen, gelten als Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 26
Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes
1) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne eine erforderliche Lizenzierung oder Registrierung eine Tätigkeit im Sinne eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um der Aufsicht der FMA unterstellte Personen handelte. Ebenso kann die FMA von nicht unterstellten oder unterstellten Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wenn Umstände vorliegen, die den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein als gefährdet erscheinen lassen.
2) Die FMA kann die Auskünfte und Unterlagen gemäss Abs. 1 selbst erheben oder durch Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen erheben lassen. Die Kosten tragen die betreffenden Personen, sofern sie durch ihr Verhalten zum Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes Anlass gegeben haben.
Art. 27
Mitteilungspflicht der Behörden
In Strafverfahren, welche sich auf die in Art. 5 Abs. 1 angeführten Gesetze beziehen, verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA von der Einleitung und Einstellung; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen.
V. Finanzierung; Steuer- und Gebührenbefreiung
Art. 28
Grundsatz
Die FMA finanziert sich aus einem Beitrag des Landes, den Aufsichtsabgaben und Gebühren sowie den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen.
Art. 29
Beitrag des Landes
1) Das Land leistet der FMA einen jährlichen Beitrag in Höhe von höchstens:
a) 10.7 Millionen Franken für das Jahr 2010;
b) 10 Millionen Franken für das Jahr 2011;
c) 9 Millionen Franken für das Jahr 2012;
d) 8 Millionen Franken ab dem Jahr 2013.35
2) Die FMA kann beim Land Kredite mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten aufnehmen.
Art. 30 36
Gebühren und Aufsichtsabgaben
1) Die FMA erhebt zur Finanzierung ihrer Tätigkeit sowie zur Schaffung angemessener Reserven von den beaufsichtigten natürlichen und juristischen Personen Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FMA, die durch die Gebühren und den Beitrag des Landes nicht gedeckt sind.
2) Für die Bemessung der Aufsichtsabgabe sind folgende Kriterien massgebend:
a) für die Beaufsichtigten nach dem Bankengesetz die Bilanzsumme und der Effektenumsatz;
b) für die Beaufsichtigten nach dem Vermögensverwaltungsgesetz die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse;
c) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz für Investmentunternehmen die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse;
d) für die Beaufsichtigten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz die gebuchte Bruttoprämie und die Bilanzsumme;
e) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über die Versicherungsvermittlung die Zahl der im Versicherungsvermittlerregister eingetragenen Personen;
f) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge die Bilanzsumme;
g) für die Beaufsichtigten nach dem Pensionsfondsgesetz das Bruttovermögen;
h) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften die bei der Prüfung von Beaufsichtigten erzielten Honorare;
i) für die übrigen beaufsichtigten Finanzintermediäre nach dem Sorgfaltspflichtgesetz der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse.
3) Aufgehoben37
4) Aufgehoben38
Art. 31
Steuer- und Gebührenbefreiung
Die FMA ist von der Kapital- und Ertragssteuer sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.
VI. Rechnungslegung
Art. 3239
Geschäftsbericht
1) Die Regierung hat den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) der FMA dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
2) Für die Erstellung des Geschäftsberichtes sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die FMA wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
Art. 33
Aufbewahrungspflicht
Die FMA bewahrt Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd auf. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Diese Frist beginnt:
a) bei Dauerrechtsverhältnissen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Rechtsverhältnis geendet hat;
b) in den übrigen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
VIa. Aufsicht40
Art. 33a 41
Aufsichtsbehörde
1) Die FMA untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder;
d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Aufsichtsrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Aufsichtsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
VII. FMA-Beschwerdekommission
Art. 34
Bestand, Unvereinbarkeiten und Beschlussfähigkeit
1) Im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung wird eine Beschwerdekommission eingerichtet.
2) Die FMA-Beschwerdekommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag für eine Dauer von fünf Jahre gewählt werden. Der Landtag bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
3) Der FMA-Beschwerdekommission dürfen nicht angehören:
a) die Mitglieder der Regierung;
b) die Mitglieder des Landtages;
c) Beamte und Angestellte der Landesverwaltung;
d) die Mitglieder der Organe und das Personal der FMA;
e) die einer laufenden Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen, deren Angestellte und die Mitglieder derer Organe.42
4) Die Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.
5) Die Beschwerdekommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
6) Die Mitglieder haben bei der Regierung einen Amtseid abzulegen.
VIII. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 35
Beschwerde
1) Beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 36
Verfahren
Soweit dieses Gesetz und die in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetze nichts anderes bestimmen, findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 38
Vereinbarungen mit der Landesverwaltung
Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Landesverwaltung Vereinbarungen zur Nutzung der Infrastruktur und der Logistik abschliessen.
Art. 39
Übergang von Rechten und Pflichten
Die FMA wird Rechtsnachfolgerin der bisherigen Aufsichtsbehörden und übernimmt deren Infrastruktur.
Art. 40
Übernahme des Personals
Die FMA übernimmt das bisher mit dem Vollzug der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse betraute Personal.
Art. 41
FMA-Beschwerdekommission
Die FMA-Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine beschwerdefähige Verfügung oder Entscheidung durch die FMA erlassen wird.
Art. 42
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt nimmt die FMA ihre Aufsichts- und Vollzugstätigkeit auf.
2) Art. 2, 6 bis 11, 12 Abs. 1 Bst. c, d, e, g, h sowie Abs. 2 Bst. a, b, c und e, Art. 13 bis 16, 22 bis 24, 29, 31, 33, 34, 37 bis 39 treten am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

2   Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 362.

3   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

4   Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 273.

5   Art. 5 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 273.

6   Art. 5 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 360.

7   Art. 5 Abs. 1 Bst.g abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 197.

8   Art. 5 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 50.

9   Art. 5 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 1.

10   Art. 5 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 280.

11   Art. 5 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 127.

12   Art. 5 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 12.

13   Art. 5 Abs. 1 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 20.

14   Art. 5 Abs. 1 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 234.

15   Art. 5 Abs. 1 Bst. x eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 277.

16   Art. 5 Abs. 1 Bst. y eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 372.

17   Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

18   Art. 6 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

19   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

20   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

21   Art. 9 bis 11 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

22   Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

23   Art. 12 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

24   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

25   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

26   Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

27   Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

28   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

29   Art. 18 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

30   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

31   Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

32   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

33   Art. 23 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

34   Art. 24 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

35   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

36   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

37   Art. 30 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 191.

38   Art. 30 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 191.

39   Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

40   Überschrift vor Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 362.

41   Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 362.

42   Art. 34 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 1.