| 952.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004 |
Nr. 175 |
ausgegeben am 18. August 2004 |
Gesetz
vom 18. Juni 2004
über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Bezeichnungen und anwendbares Recht
1
1) Dieses Gesetz bezweckt die Errichtung einer Finanzmarktaufsichtsbehörde und regelt insbesondere ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
2
Art. 2
3Rechtsform, Sitz und Dotationskapital
1) Zur Durchführung der Aufsicht über den Finanzmarkt besteht unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht (FMA)" eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.
2) Das Dotationskapital beträgt 2 000 000 Franken.
Art. 3
Unabhängigkeit
Die FMA ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Art. 4
Ziele der Finanzmarktaufsicht
Die FMA sorgt für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards.
Art. 5
Aufgaben
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
a) Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz);
4
b) Gesetz über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz);
c) Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank;
d) Zahlungsdienstegesetz (ZDG);
5
e) Gesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz);
f) Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);
6
g) Wertpapierprospektgesetz (WPPG);
7
h) Gesetz über Investmentunternehmen;
i) Gesetz über das Liechtensteinische Postwesen (Postgesetz);
k) Gesetz über die Rechtsanwälte;
l) Gesetz über die Treuhänder;
m) Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften;
n) Gesetz über die Patentanwälte;
o) Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz);
p) Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG);
8
q) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge;
r) Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz);
9
s) Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG);
10
t) Gesetz über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG);
11
u) Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG);
12
v) Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG);
13
w) Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG).
14
x) Gesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG).
15
y) Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz; PVG).
16
2) Die FMA nimmt darüber hinaus alle Aufgaben wahr, die der Finanzmarktaufsicht dienen, wie insbesondere die Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit und die Anregung und Vorbereitung der notwendigen Gesetzgebung.
3) Die Regierung kann die FMA im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben mit der Wahrnehmung der Interessen Liechtensteins in internationalen Gremien beauftragen.
4) Die FMA informiert mindestens einmal jährlich die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.
Art. 6
1) Die Organe der FMA sind:
a) der Aufsichtsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
19
Zusammensetzung, Anforderungen und Unvereinbarkeiten
1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
2) Im Aufsichtsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Bankwirtschaft, einschliesslich Vermögensverwaltung;
b) Versicherungswirtschaft, einschliesslich Vorsorgebereich;
c) Treuhandwesen, Recht oder Wirtschaftsprüfung;
d) Wertpapierhandel, einschliesslich Investmentunternehmen.
3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen neben den Anforderungen nach Abs. 2 über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügen.
4) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Aufsichtsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Aufsichtsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
5) Der Präsident, der Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates dürfen keine Funktionen bei einer beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Person ausüben. Solche Funktionen üben insbesondere aus:
a) die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
b) die Angestellten;
c) die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung. Als qualifizierte Beteiligung gilt das direkte und indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird.
Art. 8
20Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von zwei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig.
Art. 9 bis 11
21Aufgehoben
Art. 12
Aufgaben
1) Dem Aufsichtsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Finanzmarktaufsicht;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
h) die Beratung der Regierung in Bezug auf finanzmarktstrategische Themen;
i) der Erlass von Richtlinien und Empfehlungen im Sinne von Art. 25.
22
3) Der Aufsichtsrat legt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und nach Anhörung der Branchenverbände die Aufsichtsstrategie fest.
Art. 13
Entschädigung
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind für ihre Tätigkeit aus Mitteln der FMA angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Vergütung wird von der Regierung festgesetzt.
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14
24Wahl und Unvereinbarkeiten
1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Aufsichtsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Auf die Mitglieder der Geschäftsleitung findet hinsichtlich der Unvereinbarkeit Art. 7 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 15
25Anforderungen
Zum Mitglied der Geschäftsleitung darf nur gewählt werden, wer über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügt.
2. Aufgaben und Befugnisse
27
Art. 17
28Grundsatz
Der Geschäftsleitung obliegt die operative Leitung der FMA. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 19
30Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Art. 22
Betriebliche Personalvorsorge
Die FMA ist der Pensionsversicherung für das Staatspersonal angeschlossen.
Art. 25
Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen
1) Die FMA kann Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen erlassen.
2) Sie kann Verfügungen selbst vollstrecken. Rechtskräftige Entscheidungen der FMA, insbesondere Aufsichtsabgaben- und Gebührenverfügungen, gelten als Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 26
Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes
1) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne eine erforderliche Lizenzierung oder Registrierung eine Tätigkeit im Sinne eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um der Aufsicht der FMA unterstellte Personen handelte. Ebenso kann die FMA von nicht unterstellten oder unterstellten Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wenn Umstände vorliegen, die den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein als gefährdet erscheinen lassen.
2) Die FMA kann die Auskünfte und Unterlagen gemäss Abs. 1 selbst erheben oder durch Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen erheben lassen. Die Kosten tragen die betreffenden Personen, sofern sie durch ihr Verhalten zum Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes Anlass gegeben haben.
Art. 27
Mitteilungspflicht der Behörden
In Strafverfahren, welche sich auf die in Art. 5 Abs. 1 angeführten Gesetze beziehen, verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA von der Einleitung und Einstellung; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen.
IVa. Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht
35
Art. 27a
36
Grundsatz
1) Die FMA leistet einer zuständigen ausländischen Behörde Amtshilfe oder kann ihrerseits eine zuständige Behörde um Amtshilfe ersuchen, soweit dies zur Durchsetzung der Wertpapieraufsicht erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend:
a) Insiderhandel, Marktmanipulation, falsche Darstellung von wesentlichen Informationen, Anlagebetrug, Wertpapierbetrug, andere betrügerische oder manipulative Praktiken im Finanzmarktbereich, einschliesslich Angebotspraktiken und Umgang mit Investorengeldern und Kundenaufträgen im Wertpapierbereich;
b) die Eintragung, die Emission, den Handel, die Beratung, das Management, die Verwaltung, die Aufbewahrung sowie die Veröffentlichung von Beteiligungen an Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten;
c) Übernahmeangebote oder die Erlangung von Einfluss auf Finanzintermediäre;
d) Veröffentlichungs- und Meldepflichten der Emittenten und der Anbieter von Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten;
e) die Überwachung von Finanzmärkten, einschliesslich Börsen, Clearing- und Abrechnungseinrichtungen sowie OTC-Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten, welche an einem überwachten Markt zugelassen sind;
f) die Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, sofern ein Zusammenhang mit der Wertpapieraufsicht besteht;
g) die Tätigkeit von Finanzintermediären, sofern ein Zusammenhang mit der Wertpapieraufsicht besteht.
2) Die Amtshilfe im Sinne von Abs. 1 umfasst die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Behörden.
3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gehen anderen gesetzlichen Vorschriften über die Amtshilfe mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht vor.
Art. 27b
37
Zuständigkeit der ersuchenden ausländischen Behörde
Die ersuchende ausländische Behörde muss nach der für sie geltenden nationalen Gesetzgebung zuständig sein:
a) Wertpapieraufsicht auszuüben; insbesondere muss sie mit Aufgaben betraut sein, die den in Art. 27a Abs. 1 genannten Bereichen entsprechen; und
b) Amtshilfeersuchen an die FMA zu stellen.
Art. 27c
38
Form und Inhalt des Ersuchens
1) Ersuchen sind in schriftlicher Form an die FMA zu stellen.
2) In dringenden Fällen kann ein Ersuchen mündlich, per E-Mail oder Fax gestellt werden. Sofern die FMA nicht darauf verzichtet, muss ein schriftliches Ersuchen, welches die in Abs. 3 genannten Erfordernisse erfüllt, nachgereicht werden.
3) Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
a) die Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
b) eine Darstellung des relevanten Sachverhalts;
c) eine konkrete Bezeichnung der verlangten Informationen;
d) den Grund des Ersuchens;
e) die im Staat der ersuchenden ausländischen Behörde verletzten Rechtsvorschriften.
4) Ersuchen können in beliebiger Sprache gestellt werden. Die ausländische Behörde hat eine Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache beizulegen.
Art. 27d
39Erforderlichkeit des Ersuchens
Die FMA leistet einer ersuchenden ausländischen Behörde Amtshilfe nur, wenn die verlangten Informationen nachweislich für die Ausübung der Wertpapieraufsicht der ersuchenden ausländischen Behörde erforderlich sind.
Art. 27e
40Ausschliesslichkeit der Weiterleitung von Informationen
1) Eine Weiterleitung von Informationen durch die ersuchende ausländische Behörde ist nur zulässig nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die FMA.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss für die Weiterleitung auf dem Amtshilfeweg erhaltener Informationen durch die FMA.
3) Verstösst die ersuchende Behörde gegen das Gebot der Ausschliesslichkeit, so darf die FMA so lange keine weiteren Ersuchen dieser Behörde mehr bewilligen, bis diese dargelegt hat, dass Massnahmen ergriffen wurden, die solche Weiterleitungen in Zukunft verhindern.
Art. 27f
41
Ablehnungsgründe
1) Die FMA hat ein Ersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 27a bis 27e nicht erfüllt sind. Sie kann ein Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde ablehnen, wenn:
a) dadurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte;
b) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Strafgericht anhängig ist; oder
c) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Strafgerichts ergangen ist.
2) Lehnt die FMA ein Ersuchen aufgrund der Bestimmung des Abs. 1 ab, so teilt sie dies der ersuchenden ausländischen Behörde unverzüglich mit und legt die Gründe dar. Im Fall einer Ablehnung nach Abs. 1 Bst. b oder c sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil zu übermitteln.
Art. 27g
42Richterliche Überprüfung des Ersuchens
1) Stellt die FMA bei der Überprüfung des Ersuchens fest, dass kein Ablehnungsgrund nach Art. 27f vorliegt, so leitet sie das Ersuchen unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes weiter und beantragt die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe.
2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofes prüft, ob die Anforderungen an das Ersuchen nach Art. 27a bis 27e erfüllt sind und kein Ablehnungsgrund gemäss Art. 27f Abs. 1 Bst. b und c vorliegt, und entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Über die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
Art. 27h
43
Beschaffung von Informationen
1) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofes den Vollzug der Amtshilfe, so ist die FMA befugt, die ersuchten Informationen bei derjenigen Person zu beschaffen, welche über diese Informationen verfügt (Informationsinhaber).
2) Der Informationsinhaber wird von der FMA schriftlich benachrichtigt über:
a) die richterliche Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe;
b) Name und Adresse der ersuchenden ausländischen Behörde;
c) die verlangten Informationen;
d) den dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt in zusammengefasster Form;
e) die Rechtsvorschriften, die nach Ansicht der ersuchenden Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
f) die Informationssperre nach Abs. 4.
3) Die vom Ersuchen betroffene Person und der Informationsinhaber haben bis zum Erlass der Schlussverfügung nach Art. 27k Abs. 1 und 2 bzw. bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 kein Akteneinsichtsrecht.
4) Handelt es sich beim Informationsinhaber nicht um die vom Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde betroffene Person, so ist ihm untersagt, die betroffene Person oder Dritte über das Ersuchen zu informieren. Diese Informationssperre gilt bis zu deren Aufhebung durch die FMA; der Informationsinhaber wird von der FMA hierüber informiert.
5) Dem Informationsinhaber steht für die Herausgabe der verlangten Informationen eine Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung nach Abs. 2 zur Verfügung. In besonders komplexen Fällen kann die FMA die Frist um bis zu 30 Tage verlängern.
6) Verweigert ein Informationsinhaber die Herausgabe von Informationen, so erlässt die FMA eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung; diese ist sofort vollstreckbar. Die FMA kann unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art. 131ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege anwenden.
7) Die Vollstreckungsverfügung enthält die Angaben nach Art. 27h Abs. 2.
8) Die Vollstreckungsverfügung und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs können nur nach Art. 27k Abs. 2 angefochten werden.
Art. 27i
44
Übermittlung der Informationen und Schlussverfügung
1) Die FMA sichtet die nach Art. 27h beschafften Informationen und übermittelt die relevanten Informationen an die zuständige Behörde. Die FMA erlässt dazu eine Schlussverfügung.
2) Die FMA hat der betroffenen Person nach Rücksprache mit der ersuchenden ausländischen Behörde, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eingang des Ersuchens, die Schlussverfügung zuzustellen, die insbesondere zu enthalten hat:
a) Name und Adresse der ersuchenden Behörde;
b) Angaben zu den verlangten und übermittelten Informationen;
c) eine Zusammenfassung des dem Ersuchen zugrunde liegenden relevanten Sachverhalts;
d) die Angabe der Rechtsvorschriften, welche nach Ansicht der ersuchenden Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
e) die Angabe darüber, dass der Vollzug der Amtshilfe richterlich genehmigt wurde;
f) Angaben zu Vollstreckungsverfügungen und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA.
3) Die FMA informiert den Informationsinhaber gleichzeitig mit der Zustellung der Schlussverfügung an die betroffene Person über:
a) die Aufhebung der Informationssperre nach Art. 27h Abs. 4; und
b) die Beschwerdemöglichkeit gegen Vollstreckungsverfügungen und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs nach Art. 27h Abs. 8.
Art. 27k
45Nachträgliche Beschwerde
1) Die betroffene Person kann gegen die Schlussverfügung der FMA binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
2) Der Informationsinhaber kann gegen die Vollstreckungsverfügung oder Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach Art. 27i Abs. 3 Bst. b Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
Art. 27l
46Verletzung der Pflicht zur Informationssperre
Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich die Pflicht zur Informationssperre nach Art. 27h Abs. 4 verletzt.
V. Finanzierung; Steuer- und Gebührenbefreiung
Art. 28
Grundsatz
Die FMA finanziert sich aus einem Beitrag des Landes, den Aufsichtsabgaben und Gebühren sowie den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen.
Art. 29
Beitrag des Landes
1) Das Land leistet der FMA einen jährlichen Beitrag in Höhe von höchstens:
a) 10.7 Millionen Franken für das Jahr 2010;
b) 10 Millionen Franken für das Jahr 2011;
c) 9 Millionen Franken für das Jahr 2012;
d) 8 Millionen Franken ab dem Jahr 2013.
47
2) Die FMA kann beim Land Kredite mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten aufnehmen.
Art. 30
48
Gebühren und Aufsichtsabgaben
1) Die FMA erhebt zur Finanzierung ihrer Tätigkeit sowie zur Schaffung angemessener Reserven von den beaufsichtigten natürlichen und juristischen Personen Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FMA, die durch die Gebühren und den Beitrag des Landes nicht gedeckt sind.
2) Für die Bemessung der Aufsichtsabgabe sind folgende Kriterien massgebend:
a) für die Beaufsichtigten nach dem Bankengesetz die Bilanzsumme und der Effektenumsatz;
b) für die Beaufsichtigten nach dem Vermögensverwaltungsgesetz die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse;
c) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz für Investmentunternehmen die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse;
d) für die Beaufsichtigten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz die gebuchte Bruttoprämie und die Bilanzsumme;
e) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über die Versicherungsvermittlung die Zahl der im Versicherungsvermittlerregister eingetragenen Personen;
f) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge die Bilanzsumme;
g) für die Beaufsichtigten nach dem Pensionsfondsgesetz das Bruttovermögen;
h) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften die bei der Prüfung von Beaufsichtigten erzielten Honorare;
i) für die übrigen beaufsichtigten Finanzintermediäre nach dem Sorgfaltspflichtgesetz der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse.
Art. 31
51Steuer- und Gebührenbefreiung
Die FMA ist von der Ertragssteuer sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Art. 32
52Geschäftsbericht
1) Die Regierung hat den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) der FMA dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
2) Für die Erstellung des Geschäftsberichtes sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die FMA wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
Art. 33
Aufbewahrungspflicht
Die FMA bewahrt Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd auf. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Diese Frist beginnt:
a) bei Dauerrechtsverhältnissen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Rechtsverhältnis geendet hat;
b) in den übrigen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
Art. 33a
54
Aufsichtsbehörde
1) Die FMA untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder;
d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Aufsichtsrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Aufsichtsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
VII. FMA-Beschwerdekommission
Art. 34
Bestand, Unvereinbarkeiten und Beschlussfähigkeit
1) Im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung wird eine Beschwerdekommission eingerichtet.
2) Die FMA-Beschwerdekommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag für eine Dauer von fünf Jahre gewählt werden. Der Landtag bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
3) Der FMA-Beschwerdekommission dürfen nicht angehören:
a) die Mitglieder der Regierung;
b) die Mitglieder des Landtages;
c) Beamte und Angestellte der Landesverwaltung;
d) die Mitglieder der Organe und das Personal der FMA;
e) die einer laufenden Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen, deren Angestellte und die Mitglieder derer Organe.
55
4) Die Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.
5) Die Beschwerdekommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
6) Die Mitglieder haben bei der Regierung einen Amtseid abzulegen.
VIII. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 35
Beschwerde
1) Beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 36
Verfahren
Soweit dieses Gesetz und die in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetze nichts anderes bestimmen, findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 38
Vereinbarungen mit der Landesverwaltung
Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Landesverwaltung Vereinbarungen zur Nutzung der Infrastruktur und der Logistik abschliessen.
Art. 39
Übergang von Rechten und Pflichten
Die FMA wird Rechtsnachfolgerin der bisherigen Aufsichtsbehörden und übernimmt deren Infrastruktur.
Art. 40
Übernahme des Personals
Die FMA übernimmt das bisher mit dem Vollzug der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse betraute Personal.
Art. 41
FMA-Beschwerdekommission
Die FMA-Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine beschwerdefähige Verfügung oder Entscheidung durch die FMA erlassen wird.
Art. 42
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt nimmt die FMA ihre Aufsichts- und Vollzugstätigkeit auf.
2) Art. 2, 6 bis 11, 12 Abs. 1 Bst. c, d, e, g, h sowie Abs. 2 Bst. a, b, c und e, Art. 13 bis 16, 22 bis 24, 29, 31, 33, 34, 37 bis 39 treten am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
2
Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
3
Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
4
Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 273.
5
Art. 5 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 273.
6
Art. 5 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 360.
7
Art. 5 Abs. 1 Bst.g abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 197.
8
Art. 5 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 50.
9
Art. 5 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 1.
10
Art. 5 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 280.
11
Art. 5 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 127.
12
Art. 5 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 12.
13
Art. 5 Abs. 1 Bst. v eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 20.
14
Art. 5 Abs. 1 Bst. w eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 234.
15
Art. 5 Abs. 1 Bst. x eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 277.
16
Art. 5 Abs. 1 Bst. y eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 372.
17
Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
18
Art. 6 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
19
Art. 7 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
20
Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
21
Art. 9 bis 11 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
22
Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
23
Art. 12 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
24
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
25
Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
26
Art. 16 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
27
Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
28
Art. 17 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
29
Art. 18 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
30
Art. 19 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
31
Art. 20 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
32
Art. 21 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
33
Art. 23 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
34
Art. 24 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
35
Überschrift vor Art. 27a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
36
Art. 27a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
37
Art. 27b eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
38
Art. 27c eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
39
Art. 27d eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
40
Art. 27e eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
41
Art. 27f eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
42
Art. 27g eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
43
Art. 27h eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
44
Art. 27i eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
45
Art. 27k eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
46
Art. 27l eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
47
Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
48
Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
49
Art. 30 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 191.
50
Art. 30 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 191.
51
Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 342.
52
Art. 32 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
53
Überschrift vor Art. 33a eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
54
Art. 33a eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
55
Art. 34 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 1.