952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 175 ausgegeben am 18. August 2004
Gesetz
vom 18. Juni 2004
über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Bezeichnungen und anwendbares Recht1
1) Dieses Gesetz bezweckt die Errichtung einer Finanzmarktaufsichtsbehörde und regelt insbesondere ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.2
Art. 23
Rechtsform, Sitz und Dotationskapital
1) Zur Durchführung der Aufsicht über den Finanzmarkt besteht unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht (FMA)" eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.
2) Das Dotationskapital beträgt 2 000 000 Franken.
Art. 3
Unabhängigkeit
Die FMA ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Art. 4
Ziele der Finanzmarktaufsicht
Die FMA sorgt für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards.
II. Tätigkeitsbereich
Art. 5
Aufgaben
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
a) Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz);4
b) E-Geldgesetz (EGG);5
c) Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank;
d) Zahlungsdienstegesetz (ZDG);6
e) Gesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz);
f) Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);7
g) Wertpapierprospektgesetz (WPPG);8
h) Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG);9
i) Gesetz über das Liechtensteinische Postwesen (Postgesetz);
k) Gesetz über die Rechtsanwälte;
l) Gesetz über die Treuhänder;
m) Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften;
n) Gesetz über die Patentanwälte;
o) Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz);
p) Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG);10
q) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge;
r) Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz);11
s) Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG);12
t) Gesetz über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG);13
u) Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG);14
v) Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG);15
w) Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG);16
x) Gesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG);17
y) Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz; PVG);18
z) Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG).19
2) Die FMA nimmt darüber hinaus alle Aufgaben wahr, die der Finanzmarktaufsicht dienen, wie insbesondere die Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit und die Anregung und Vorbereitung der notwendigen Gesetzgebung.
3) Die Regierung kann die FMA im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben mit der Wahrnehmung der Interessen Liechtensteins in internationalen Gremien beauftragen.
4) Die FMA informiert mindestens einmal jährlich die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.
III. Organisation
A. Allgemeines
Art. 6
Organe20
1) Die Organe der FMA sind:
a) der Aufsichtsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
2) Aufgehoben21
B. Aufsichtsrat
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Zusammensetzung, Anforderungen und Unvereinbarkeiten22
1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.23
2) Im Aufsichtsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:24
a) Bankwirtschaft, einschliesslich Vermögensverwaltung;25
b) Versicherungswirtschaft, einschliesslich Vorsorgebereich;26
c) Treuhandwesen, Recht oder Wirtschaftsprüfung;27
d) Wertpapierhandel, einschliesslich Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Investmentunternehmen nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien.28
3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen neben den Anforderungen nach Abs. 2 über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügen.29
4) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Aufsichtsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Aufsichtsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.30
5) Der Präsident, der Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates dürfen keine Funktionen bei einer beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Person ausüben. Solche Funktionen üben insbesondere aus:
a) die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
b) die Angestellten;
c) die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung. Als qualifizierte Beteiligung gilt das direkte und indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird.31
Art. 832
Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von zwei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig.
Art. 9 bis 1133
Aufgehoben
2. Aufgaben
Art. 12
Aufgaben
1) Dem Aufsichtsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Finanzmarktaufsicht;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
h) die Beratung der Regierung in Bezug auf finanzmarktstrategische Themen;
i) der Erlass von Richtlinien und Empfehlungen im Sinne von Art. 25.34
2) Aufgehoben35
3) Der Aufsichtsrat legt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und nach Anhörung der Branchenverbände die Aufsichtsstrategie fest.
3. Entschädigung
Art. 13
Entschädigung
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind für ihre Tätigkeit aus Mitteln der FMA angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Vergütung wird von der Regierung festgesetzt.
C. Geschäftsleitung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1436
Wahl und Unvereinbarkeiten
1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Aufsichtsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Auf die Mitglieder der Geschäftsleitung findet hinsichtlich der Unvereinbarkeit Art. 7 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 1537
Anforderungen
Zum Mitglied der Geschäftsleitung darf nur gewählt werden, wer über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügt.
Art. 1638
Aufgehoben
2. Aufgaben und Befugnisse39
Art. 1740
Grundsatz
Der Geschäftsleitung obliegt die operative Leitung der FMA. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 1841
Aufgehoben
D. Revisionsstelle
Art. 1942
Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Art. 2043
Aufgehoben
E. Übrige Bestimmungen
Art. 2144
Aufgehoben
Art. 22
Betriebliche Personalvorsorge
Die FMA ist der Pensionsversicherung für das Staatspersonal angeschlossen.
Art. 2345
Aufgehoben
Art. 2446
Aufgehoben
IV. Aufsichtsinstrumente
Art. 25
Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen
1) Die FMA kann Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen erlassen.
2) Sie kann Verfügungen selbst vollstrecken. Rechtskräftige Entscheidungen der FMA, insbesondere Aufsichtsabgaben- und Gebührenverfügungen, gelten als Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 2647
Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts
1) Besteht der begründete Verdacht, dass Bestimmungen eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 verletzt wurden, oder liegen Umstände vor, die den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA ein Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts einleiten.
2) Von Personen, die ohne erforderliche Bewilligung oder Registrierung eine Tätigkeit im Sinne eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 ausüben, kann die FMA Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte.
3) Beauftragt die FMA Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen mit der Durchführung eines Verfahrens, so haben diese zu Beginn des Verfahrens der FMA einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Untersuchung verhältnismässig sein.
4) Die FMA kann im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 1 Auskünfte und Unterlagen selbst erheben oder durch Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen erheben lassen.
5) Wird im Verfahren eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt, so werden die Verfahrenskosten den kontrollierten Personen auferlegt. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.
Art. 27
Mitteilungspflicht der Behörden
In Strafverfahren, welche sich auf die in Art. 5 Abs. 1 angeführten Gesetze beziehen, verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA von der Einleitung und Einstellung; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen.
IVa. Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht48
Art. 27a49
Grundsatz
1) Die FMA leistet einer zuständigen ausländischen Behörde Amtshilfe oder kann ihrerseits eine zuständige Behörde um Amtshilfe ersuchen, soweit dies zur Durchsetzung der Wertpapieraufsicht erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend:
a) Insiderhandel, Marktmanipulation, falsche Darstellung von wesentlichen Informationen, Anlagebetrug, Wertpapierbetrug, andere betrügerische oder manipulative Praktiken im Finanzmarktbereich, einschliesslich Angebotspraktiken und Umgang mit Investorengeldern und Kundenaufträgen im Wertpapierbereich;
b) die Eintragung, die Emission, den Handel, die Beratung, das Management, die Verwaltung, die Aufbewahrung sowie die Veröffentlichung von Beteiligungen an Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten;
c) Übernahmeangebote oder die Erlangung von Einfluss auf Finanzintermediäre;
d) Veröffentlichungs- und Meldepflichten der Emittenten und der Anbieter von Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten;
e) die Überwachung von Finanzmärkten, einschliesslich Börsen, Clearing- und Abrechnungseinrichtungen sowie OTC-Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten, welche an einem überwachten Markt zugelassen sind;
f) die Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, sofern ein Zusammenhang mit der Wertpapieraufsicht besteht;
g) die Tätigkeit von Finanzintermediären, sofern ein Zusammenhang mit der Wertpapieraufsicht besteht.
2) Die Amtshilfe im Sinne von Abs. 1 umfasst die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Behörden.
3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gehen anderen gesetzlichen Vorschriften über die Amtshilfe mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht vor.
Art. 27b50
Zuständigkeit der ersuchenden ausländischen Behörde
Die ersuchende ausländische Behörde muss nach der für sie geltenden nationalen Gesetzgebung zuständig sein:
a) Wertpapieraufsicht auszuüben; insbesondere muss sie mit Aufgaben betraut sein, die den in Art. 27a Abs. 1 genannten Bereichen entsprechen; und
b) Amtshilfeersuchen an die FMA zu stellen.
Art. 27c51
Form und Inhalt des Ersuchens
1) Ersuchen sind in schriftlicher Form an die FMA zu stellen.
2) In dringenden Fällen kann ein Ersuchen mündlich, per E-Mail oder Fax gestellt werden. Sofern die FMA nicht darauf verzichtet, muss ein schriftliches Ersuchen, welches die in Abs. 3 genannten Erfordernisse erfüllt, nachgereicht werden.
3) Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
a) die Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
b) eine Darstellung des relevanten Sachverhalts;
c) eine konkrete Bezeichnung der verlangten Informationen;
d) den Grund des Ersuchens;
e) die im Staat der ersuchenden ausländischen Behörde verletzten Rechtsvorschriften.
4) Ersuchen können in beliebiger Sprache gestellt werden. Die ausländische Behörde hat eine Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache beizulegen.
Art. 27d52
Erforderlichkeit des Ersuchens
Die FMA leistet einer ersuchenden ausländischen Behörde Amtshilfe nur, wenn die verlangten Informationen nachweislich für die Ausübung der Wertpapieraufsicht der ersuchenden ausländischen Behörde erforderlich sind.
Art. 27e53
Ausschliesslichkeit der Weiterleitung von Informationen
1) Eine Weiterleitung von Informationen durch die ersuchende ausländische Behörde ist nur zulässig nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die FMA.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss für die Weiterleitung auf dem Amtshilfeweg erhaltener Informationen durch die FMA.
3) Verstösst die ersuchende Behörde gegen das Gebot der Ausschliesslichkeit, so darf die FMA so lange keine weiteren Ersuchen dieser Behörde mehr bewilligen, bis diese dargelegt hat, dass Massnahmen ergriffen wurden, die solche Weiterleitungen in Zukunft verhindern.
Art. 27f54
Ablehnungsgründe
1) Die FMA hat ein Ersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 27a bis 27e nicht erfüllt sind. Sie kann ein Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde ablehnen, wenn:
a) dadurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte;
b) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Strafgericht anhängig ist; oder
c) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Strafgerichts ergangen ist.
2) Lehnt die FMA ein Ersuchen aufgrund der Bestimmung des Abs. 1 ab, so teilt sie dies der ersuchenden ausländischen Behörde unverzüglich mit und legt die Gründe dar. Im Fall einer Ablehnung nach Abs. 1 Bst. b oder c sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil zu übermitteln.
Art. 27g55
Richterliche Überprüfung des Ersuchens
1) Stellt die FMA bei der Überprüfung des Ersuchens fest, dass kein Ablehnungsgrund nach Art. 27f vorliegt, so leitet sie das Ersuchen unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes weiter und beantragt die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe.
2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofes prüft, ob die Anforderungen an das Ersuchen nach Art. 27a bis 27e erfüllt sind und kein Ablehnungsgrund gemäss Art. 27f Abs. 1 Bst. b und c vorliegt, und entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Über die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
Art. 27h56
Beschaffung von Informationen
1) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofes den Vollzug der Amtshilfe, so ist die FMA befugt, die ersuchten Informationen bei derjenigen Person zu beschaffen, welche über diese Informationen verfügt (Informationsinhaber).
2) Der Informationsinhaber wird von der FMA schriftlich benachrichtigt über:
a) die richterliche Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe;
b) Name und Adresse der ersuchenden ausländischen Behörde;
c) die verlangten Informationen;
d) den dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt in zusammengefasster Form;
e) die Rechtsvorschriften, die nach Ansicht der ersuchenden Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
f) die Informationssperre nach Abs. 4.
3) Die vom Ersuchen betroffene Person und der Informationsinhaber haben bis zum Erlass der Schlussverfügung nach Art. 27k Abs. 1 und 2 bzw. bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 kein Akteneinsichtsrecht.
4) Handelt es sich beim Informationsinhaber nicht um die vom Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde betroffene Person, so ist ihm untersagt, die betroffene Person oder Dritte über das Ersuchen zu informieren. Diese Informationssperre gilt bis zu deren Aufhebung durch die FMA; der Informationsinhaber wird von der FMA hierüber informiert.
5) Dem Informationsinhaber steht für die Herausgabe der verlangten Informationen eine Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung nach Abs. 2 zur Verfügung. In besonders komplexen Fällen kann die FMA die Frist um bis zu 30 Tage verlängern.
6) Verweigert ein Informationsinhaber die Herausgabe von Informationen, so erlässt die FMA eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung; diese ist sofort vollstreckbar. Die FMA kann unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art. 131ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege anwenden.
7) Die Vollstreckungsverfügung enthält die Angaben nach Art. 27h Abs. 2.
8) Die Vollstreckungsverfügung und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs können nur nach Art. 27k Abs. 2 angefochten werden.
Art. 27i57
Übermittlung der Informationen und Schlussverfügung
1) Die FMA sichtet die nach Art. 27h beschafften Informationen und übermittelt die relevanten Informationen an die zuständige Behörde. Die FMA erlässt dazu eine Schlussverfügung.
2) Die FMA hat der betroffenen Person nach Rücksprache mit der ersuchenden ausländischen Behörde, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eingang des Ersuchens, die Schlussverfügung zuzustellen, die insbesondere zu enthalten hat:
a) Name und Adresse der ersuchenden Behörde;
b) Angaben zu den verlangten und übermittelten Informationen;
c) eine Zusammenfassung des dem Ersuchen zugrunde liegenden relevanten Sachverhalts;
d) die Angabe der Rechtsvorschriften, welche nach Ansicht der ersuchenden Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
e) die Angabe darüber, dass der Vollzug der Amtshilfe richterlich genehmigt wurde;
f) Angaben zu Vollstreckungsverfügungen und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA.
3) Die FMA informiert den Informationsinhaber gleichzeitig mit der Zustellung der Schlussverfügung an die betroffene Person über:
a) die Aufhebung der Informationssperre nach Art. 27h Abs. 4; und
b) die Beschwerdemöglichkeit gegen Vollstreckungsverfügungen und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs nach Art. 27h Abs. 8.
Art. 27k58
Nachträgliche Beschwerde
1) Die betroffene Person kann gegen die Schlussverfügung der FMA binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
2) Der Informationsinhaber kann gegen die Vollstreckungsverfügung oder Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach Art. 27i Abs. 3 Bst. b Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
Art. 27l59
Verletzung der Pflicht zur Informationssperre
Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich die Pflicht zur Informationssperre nach Art. 27h Abs. 4 verletzt.
V. Finanzierung; Steuer- und Gebührenbefreiung
Art. 28
Grundsatz
Die FMA finanziert sich aus einem Beitrag des Landes, den Aufsichtsabgaben und Gebühren sowie den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen.
Art. 29
Beitrag des Landes
1) Das Land leistet der FMA einen jährlichen Beitrag in Höhe von höchstens:
a) 10.7 Millionen Franken für das Jahr 2010;
b) 10 Millionen Franken für das Jahr 2011;
c) 9 Millionen Franken für das Jahr 2012;
d) 8 Millionen Franken ab dem Jahr 2013.60
2) Die FMA kann beim Land Kredite mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten aufnehmen.
Art. 3061
Gebühren
1) Die FMA erhebt für die Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren. Die einzelnen Gebührensätze sind in Anhang 1 aufgeführt.62
2) Gebührenpflichtig ist, wer:
a) eine Verfügung veranlasst;
b) ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
c) eine Dienstleistung der FMA beansprucht.
3) Bei Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt des im Anhang 1 aufgeführten Gebührensatzes nach Zeitaufwand abgerechnet werden.63
4) Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100 bis 400 Franken.
5) Die FMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.
6) Sie kann weitere Kosten, insbesondere für den Beizug von Experten, die Anfertigung von Gutachten und die Erteilung von Rechtsauskünften sowie Reisespesen, in Rechnung stellen.
7) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung der Gebühren mit Verordnung.
Art. 30a
Aufsichtsabgaben64
1) Die FMA erhebt von den ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen und juristischen Personen (Beaufsichtigte) jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FMA, die durch den Beitrag des Landes und die Gebühren nicht gedeckt sind. Die Aufsichtsabgabe darf 10 Millionen Franken nicht überschreiten.65
2) Die einzelnen Aufsichtsbereiche und die ihnen zugeordneten Finanzintermediärskategorien sind in Anhang 2 aufgeführt.66
3) Die FMA ordnet die Gesamtkosten, bestehend aus den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstanden sind (direkte Kosten), und den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Gemeinkosten), soweit als möglich den einzelnen Aufsichtsbereichen zu. Sie teilt die Gemeinkosten und die zu bildenden Reserven im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.67
4) Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch den Beitrag des Landes, die Gebühreneinnahmen und übrigen Erträge sowie die fixen Grundabgaben aus dem entsprechenden Aufsichtsbereich gedeckt. Die so ermittelten Kosten sind innerhalb der Aufsichtsbereiche auf die einzelnen Finanzintermediärskategorien im Verhältnis der durch sie verursachten Aufwände aufzuteilen.68
5) Die Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen. Die Grundabgabe deckt den Grundaufwand der FMA. Die variable Zusatzabgabe deckt die Kosten, welche nicht durch die Grundabgabe gedeckt sind.69
6) Die Höhe der Grundabgabe sowie die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe sind in Anhang 2 aufgeführt.70
6a) Die individuelle Aufsichtsabgabe der Beaufsichtigten darf höchstens 150 % des annualisierten Wertes der Vorjahrsabgabe betragen. Beaufsichtigte, die im Vorjahr nicht abgabepflichtig waren, können bei der FMA eine schriftliche Anfrage über die individuelle, maximale Aufsichtsabgabe für das laufende Abgabejahr stellen.71
7) Die FMA führt eine Kostenrechnung zur Feststellung der internen und externen Jahreskosten der einzelnen Finanzintermediärskategorien. Sie gibt die jährliche Aufsichtsabgabe pro Finanzintermediärskategorie für das folgende Jahr bekannt, sobald der Beitrag des Landes vom Landtag beschlossen und das Jahresbudget der FMA von der Regierung genehmigt wurde. Sie stellt Rechnung für die Aufsichtsabgabe auf der Grundlage ihres Budgets und der Geschäftsberichte des Vorjahres der Beaufsichtigten beziehungsweise der von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten nach Abs. 8.
8) Die Beaufsichtigten der Finanzintermediärskategorien nach Anhang 2 Kapitel IV sind verpflichtet, die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten der FMA bis spätestens 31. Januar des dem Abgabejahr folgenden Jahres zu melden.72
9) Melden Beaufsichtigte die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten trotz Aufforderung der FMA nicht oder nur mangelhaft, so legt die FMA die erforderlichen Daten nach freiem Ermessen aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen fest.73
10) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Aufsichtsabgaben, insbesondere die Rechnungsstellung und die Verwendung des jährlichen Staatsbeitrages, mit Verordnung.74
Art. 30b75
Reserven
1) Die FMA bildet für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit jährlich Reserven bis die Gesamtreserve 50 % des durchschnittlichen Jahresbudgets der letzten drei Jahre erreicht oder wieder erreicht hat.
2) Pro Jahr können höchstens 5 % des Jahresbudgets den Reserven zugewiesen werden.
Art. 3176
Steuer- und Gebührenbefreiung
Die FMA ist von der Ertragssteuer sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.
VI. Rechnungslegung
Art. 3277
Geschäftsbericht
1) Die Regierung hat den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) der FMA dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
2) Für die Erstellung des Geschäftsberichtes sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die FMA wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
Art. 33
Aufbewahrungspflicht
Die FMA bewahrt Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd auf. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Diese Frist beginnt:
a) bei Dauerrechtsverhältnissen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Rechtsverhältnis geendet hat;
b) in den übrigen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
VIa. Aufsicht78
Art. 33a79
Aufsichtsbehörde
1) Die FMA untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder;
d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Aufsichtsrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Aufsichtsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
VII. FMA-Beschwerdekommission
Art. 34
Bestand, Unvereinbarkeiten und Beschlussfähigkeit
1) Im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung wird eine Beschwerdekommission eingerichtet.
2) Die FMA-Beschwerdekommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag für eine Dauer von fünf Jahre gewählt werden. Der Landtag bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
3) Der FMA-Beschwerdekommission dürfen nicht angehören:
a) die Mitglieder der Regierung;
b) die Mitglieder des Landtages;
c) Beamte und Angestellte der Landesverwaltung;
d) die Mitglieder der Organe und das Personal der FMA;
e) die einer laufenden Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen, deren Angestellte und die Mitglieder derer Organe.80
4) Die Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.
5) Die Beschwerdekommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
6) Die Mitglieder haben bei der Regierung einen Amtseid abzulegen.
VIII. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 35
Beschwerde
1) Beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 36
Verfahren
Soweit dieses Gesetz und die in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetze nichts anderes bestimmen, findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 38
Vereinbarungen mit der Landesverwaltung
Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Landesverwaltung Vereinbarungen zur Nutzung der Infrastruktur und der Logistik abschliessen.
Art. 39
Übergang von Rechten und Pflichten
Die FMA wird Rechtsnachfolgerin der bisherigen Aufsichtsbehörden und übernimmt deren Infrastruktur.
Art. 40
Übernahme des Personals
Die FMA übernimmt das bisher mit dem Vollzug der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse betraute Personal.
Art. 41
FMA-Beschwerdekommission
Die FMA-Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine beschwerdefähige Verfügung oder Entscheidung durch die FMA erlassen wird.
Art. 42
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt nimmt die FMA ihre Aufsichts- und Vollzugstätigkeit auf.
2) Art. 2, 6 bis 11, 12 Abs. 1 Bst. c, d, e, g, h sowie Abs. 2 Bst. a, b, c und e, Art. 13 bis 16, 22 bis 24, 29, 31, 33, 34, 37 bis 39 treten am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 181
(Art. 30 Abs. 1)
Gebührensätze
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 100 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen: 30 000 Franken;
c) Repräsentanzen von ausländischen Banken: 5 000 Franken;
d) Zweigstellen von Banken:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 15 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 30 000 Franken;
e) Zweigstellen von Wertpapierfirmen:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000 Franken;
f) vertraglich gebundene Vermittler:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
g) E-Geld-Institute: 30 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums: 10 000 Franken;
i) Zahlungsinstitute: 30 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000 Franken;
l) Agenten:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;
m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 20 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 100 000 Franken;
o) multilaterale Handelssysteme: 30 000 Franken.
2. Die Gebühr für die Verweigerung, den Entzug, das Erlöschen oder den Widerruf einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 30 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen: 15 000 Franken;
c) Repräsentanzen von ausländischen Banken: 5 000 Franken;
d) Zweigstellen von Banken:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 10 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 15 000 Franken;
e) Zweigstellen von Wertpapierfirmen:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5 000 Franken;
f) vertraglich gebundene Vermittler: 1 000 Franken;
g) E-Geld-Institute: 15 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5 000 Franken;
i) Zahlungsinstitute: 15 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5 000 Franken;
l) Agenten: 1 000 Franken;
m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 10 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 30 000 Franken;
o) multilaterale Handelssysteme: 15 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Bankengesetz beträgt für:
a) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Organisation einer Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 22 Abs. 3 BankG: 5 000 Franken;
b) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 6 BankG: 10 000 Franken;
c) die Gewährung von Erleichterungen oder die Anordnung von Verschärfungen hinsichtlich der Eigenmittel (Art. 4 Abs. 4 BankG), der Liquidität (Art. 5 Abs. 3 BankG) oder der Risikoverteilungsvorschriften (Art. 8 Abs. 4 BankG): 5 000 Franken;
d) die Genehmigung von Statuten und Reglementen von Einlagensicherungs- und Anlegerschutzeinrichtungen: 5 000 Franken;
e) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Errichtung einer internen Revision nach Art. 22 Abs. 5 BankG: 5 000 Franken;
f) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 BankG ausüben: 10 000 Franken;
g) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 4 BankG: 15 000 Franken;
h) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 41p BankG gegen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsführer, die gegen Art. 41a bis 41o BankG verstossen: 10 000 Franken;
i) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis h vorliegt: 15 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem E-Geldgesetz beträgt für:
a) die Vorschreibung oder Genehmigung einer abweichenden Eigenkapitalunterlegung nach Art. 10 Abs. 3 EGG: 5 000 Franken;
b) die Genehmigung der Berechnung der Eigenmittelanforderung nach Art. 10 Abs. 6 EGG: 5 000 Franken;
c) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 5 EGG: 10 000 Franken;
d) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 6 EGG: 5 000 Franken;
e) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 7 EGG: 10 000 Franken;
f) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis e vorliegt: 10 000 Franken.
5. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) die Gewährung von Erleichterungen oder die Anordnung von Verschärfungen hinsichtlich der Eigenmittel (Art. 12 Abs. 6 ZDG): 5 000 Franken;
b) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 5 ZDG: 10 000 Franken;
c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 6 ZDG: 5 000 Franken;
d) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 7 ZDG: 10 000 Franken;
e) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis d vorliegt: 10 000 Franken.
B. Vermögensverwaltungsgesellschaften
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Vermögensverwaltungsgesetz beträgt für:
a) Vermögensverwaltungsgesellschaften: 10 000 Franken;
b) vertraglich gebundene Vermittler (einschliesslich Eintragung in das Register) für:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt.
2. Die Gebühr für die Verweigerung einer Bewilligung nach Ziff. 1 Bst. a beträgt 10 000 Franken, diejenige nach Ziff. 1 Bst. b 1 000 Franken.
3. Die Gebühr für den Widerruf, das Erlöschen oder den Entzug einer Bewilligung nach Ziff. 1 Bst. a beträgt 5 000 Franken, diejenige nach Ziff. 1 Bst. b 1 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Gewährung einer Fristverlängerung nach Art. 30 Abs. 2 VVG beträgt 2 000 Franken.
C. Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz beträgt für:
a) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken;
b) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 10 000 Franken;
c) segmentierte Investmentunternehmen: für das erste Segment 10 000 Franken und 2 000 Franken für jedes weitere Segment;
d) nicht segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken;
e) segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: für das erste Segment 1 000 Franken und 400 Franken für jedes weitere Segment;
f) Revisionsstellen nach IUG: 20 000 Franken;
g) die Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine Verwaltungsgesellschaft: 10 000 Franken;
h) Vertriebsberechtigte:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt.
2. Die Gebühr für den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz beträgt für:
a) Verwaltungsgesellschaften: 15 000 Franken;
b) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 10 000 Franken;
c) segmentierte Investmentunternehmen: 10 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Segment;
d) nicht segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken;
e) segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken, zuzüglich 400 Franken pro Segment;
f) Revisionsstellen nach IUG: 5 000 Franken;
g) Vertriebsberechtigte: 1 000 Franken.
2a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 25 000 Franken;
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 10 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 15 000 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 10 000 Franken und 2 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen 15 000 Franken für den ersten Teilfonds und 2 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds;
dd) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine Verwaltungsgesellschaft: 10 000 Franken;
b) das Erlöschen, den Entzug oder den Widerruf einer Zulassung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 15 000 Franken;
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 10 000 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: 10 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
c) weitere Tätigkeiten:
aa) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 10 Abs. 7 UCITSG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen; 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft nach Art. 16 Abs. 6 UCITSG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen, 20 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
cc) Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Bestellung einer Verwahrstelle nach Art. 34 Abs. 1 UCITSG: 2 000 Franken;
dd) Genehmigung einer Verschmelzung nach Art. 39 Abs. 1 UCITSG: 10 000 Franken;
ee) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 49 UCITSG: 10 000 Franken in den Fällen nach Art. 49 Bst. a bis d, g und i UCITSG sowie 5 000 Franken in Fällen nach Art. 49 Bst. e, f und h UCITSG;
ff) Genehmigung von Techniken und Instrumenten, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, nach Art. 53 Abs. 4 UCITSG: 2 000 Franken;
gg) Genehmigung der Anhebung der Emittentengrenzen nach Art. 54 Abs. 9 UCITSG: 2 000 Franken;
hh) Ausnahmegenehmigung für Anlagen in Wertpapieren staatlicher Emittenten nach Art. 56 Abs. 1 UCITSG: 2 000 Franken;
ii) Genehmigung der Anlagen eines Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW nach Art. 61 UCITSG: 10 000 Franken;
kk) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Liquidation des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 5 UCITSG: 10 000 Franken;
ll) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 7 UCITSG: 10 000 Franken;
mm) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 130 Abs. 2 UCITSG: 2 000 Franken;
nn) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 130 Abs. 3 UCITSG: 10 000 Franken.
3. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierprospektgesetz betragen für die:
a) Billigung und Hinterlegung eines aus einem Dokument bestehenden Wertpapierprospektes oder eines Basisprospektes: 5 000 Franken;
b) Billigung und Hinterlegung eines Registrierungsformulars: 3 500 Franken;
c) Billigung und Hinterlegung einer Wertpapierbeschreibung und einer Zusammenfassung: 1 500 Franken;
d) Billigung und Hinterlegung eines Wertpapierprospektes eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat: 5 000 Franken;
e) Eintragung in die Liste für qualifizierte Anleger nach Art. 36 WPPG: 500 Franken;
f) Billigung eines Nachtrags nach Art. 19 WPPG: 500 Franken;
g) Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots nach Art. 11 Abs. 3 WPPG: 200 Franken.
D. Versicherungsunternehmen
1. Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen: 60 000 Franken;
b) Aufgehoben
c) Eigenversicherungen (Captives): 30 000 Franken;
d) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 10 000 Franken;
e) leitende Revisoren bei versicherungsaufsichtsrechtlichen Revisionsstellen: 1 000 Franken;
f) Zweckgesellschaften: 20 000 Franken.
2. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen, einschliesslich Eigenversicherungen:
aa) nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a bis c und e sowie Abs. 2 VersAG: 60 000 Franken;
bb) nach Art. 55 Abs. 1 Bst. d und Art. 57 Abs. 1 VersAG: 30 000 Franken;
b) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 10 000 Franken;
c) Zweckgesellschaften:
aa) nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a bis c und e sowie Abs. 2 VersAG: 20 000 Franken;
bb) nach Art. 55 Abs. 1 Bst. d und Art. 57 Abs. 1 VersAG: 10 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für die:
a) Erweiterung der Geschäftstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 5 000 Franken pro Versicherungszweig;
b) freiwillige Übertragung von Versicherungsbeständen nach Art. 52 VersAG: 15 000 Franken;
c) Zusammenlegung oder Sitzverlegung von Versicherungsunternehmen: 40 000 Franken;
d) Anordnung zur Vorlage eines Plans zur Verbesserung der finanziellen Verhältnisse (finanzieller Sanierungsplan) nach Art. 37 Abs. 1 oder Art. 37a Abs. 1 VersAG: 30 000 Franken;
e) Anordnung zur Vorlage eines Plans über die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (kurzfristiger Finanzierungsplan) nach Art. 37a Abs. 2 VersAG: 40 000 Franken;
f) Anordnung einer höheren als die reguläre Solvabilitätsspanne nach Art. 37b Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
g) Anordnung von Massnahmen nach Art. 47 VersAG: 30 000 Franken;
h) Anordnung der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes bei Verzicht auf die Bewilligung nach Art. 57 Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
i) Genehmigung eines Abwicklungsplans bei Verzicht auf die Bewilligung nach Art. 57a Abs. 1 VersAG: 20 000 Franken;
k) Veröffentlichung des Bewilligungsentzugs, des Bewilligungsverzichts und der Nichtwiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes aufgrund eines Verzichts der Bewilligung nach Art. 58 VersAG: die tatsächlich angefallenen Kosten.
4. Die Gebühr für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 11 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes beträgt 1 000 Franken.
5. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder Gebäudeversicherungsgesetz, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 4 vorliegt, beträgt 5 000 Franken.
E. Vorsorgeeinrichtungen
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge oder dem Pensionsversicherungsgesetz beträgt für die:
a) Übernahme der Aufsicht (einschliesslich Urkundenprüfung): 10 000 Franken;
b) Zusammenlegung oder Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen: 5 000 Franken;
c) Anerkennung oder Nichtanerkennung von:
aa) Revisionsstellen, die nicht bereits über eine Bewilligung nach dem VersAG verfügen: 5 000 Franken;
bb) leitenden Revisoren bei Revisionsstellen nach BPVG: 1 000 Franken;
d) Anerkennung oder Nichtanerkennung von Pensionsversicherungsexperten:
aa) bei juristischen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 500 Franken pro natürlicher Person, welche als anerkannter Pensionsversicherungsexperte bei der juristischen Person tätig wird;
bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken;
e) Zuweisung des säumigen Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung nach Art. 4a Abs. 4 BPVG: 1 000 Franken;
f) Überprüfung der Anschlusspflicht eines versicherungspflichtigen Arbeitgebers nach Art. 4a BPVG, welche nicht mit einer Verfügung endet: 500 Franken;
g) Bestätigung der selbständigen Erwerbstätigkeit in den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b und c BPVG: 100 Franken;
h) Entscheidung über den Antrag auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 12 Abs. 5 BPVG:
aa) in den Fällen nach Art. 12 Abs. 3 BPVG: 100 Franken;
bb) in den Fällen nach Art. 12 Abs. 4 BPVG: 200 Franken;
i) Anordnung und Genehmigung eines Sanierungsplans: 5 000 bis 10 000 Franken;
k) Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 23 Abs. 4 BPVG oder Art. 14f Abs. 4 PVG: 10 000 Franken;
l) Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis k vorliegt: 2 500 Franken.
F. Versicherungsvermittler
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsvermittlungsgesetz beträgt für:
a) die Erteilung der Bewilligung als Versicherungsvermittler und die Eintragung in das Register:
aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Versicherungsvermittlung betreibt;
bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Versicherungsvermittlung betreibt;
b) die Erweiterung der Versicherungsvermittlungstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 200 Franken pro Versicherungszweig;
c) die Eintragung zusätzlicher natürlicher Personen in das Register: 200 Franken pro Person;
d) die Verweigerung oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken;
bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken;
e) die Löschung einer Bewilligung: 500 Franken;
f) den Erlass einer Verfügung betreffend Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 11 Abs. 2 VersVermG: 1 000 Franken;
g) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis f vorliegt: 1 000 Franken.
G. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds)
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pensionsfondsgesetz beträgt für:
a) die Erteilung der Bewilligung als Pensionsfonds und die Eintragung in das Register: 30 000 Franken;
b) die Verweigerung der Bewilligung nach Art. 16 PFG: 30 000 Franken;
c) den Entzug der Bewilligung:
aa) nach Art. 40 Abs. 1 Bst. a bis c und e PFG: 30 000 Franken;
bb) nach Art. 40 Abs. 1 Bst. d PFG: 15 000 Franken;
d) die Zusammenlegung und Sitzverlegung von Pensionsfonds: 20 000 Franken;
e) die Anordnung der gesonderten Verwahrung von Vermögenswerten nach Art. 12 Abs. 4 PFG: 15 000 Franken;
f) die Anordnung der Erstellung eines Sanierungsplanes: 15 000 Franken;
g) die Untersagung der Geschäftstätigkeit in Drittstaaten nach Art. 23 Abs. 2 PFG: 10 000 Franken;
h) die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 5 PFG: 15 000 Franken;
i) die Anordnung der gesonderten Verwaltung von Vermögenswerten nach Art. 28 Abs. 2 PFG: 15 000 Franken;
k) die Übertragung von Befugnissen, die Organen der Einrichtung zustehen, auf einen Sonderbeauftragten nach Art. 36 Abs. 3 PFG: 15 000 Franken;
l) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 36 Abs. 1, 2 und 4 PFG: 15 000 Franken;
m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungs- oder Stiftungsrates bzw. der Geschäftsleitung nach Art. 40 Abs. 3 PFG: 15 000 Franken;
n) die Veröffentlichung des Bewilligungsentzugs und des Bewilligungsverzichts nach Art. 43 PFG: die tatsächlich entstandenen Kosten;
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: 2 500 Franken.
H. Emittenten nach dem Offenlegungsgesetz
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Offenlegungsgesetz beträgt für:
a) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 OffG:
aa) für bis zu zehn Mitteilungen pro Kalenderjahr: 2 000 Franken;
bb) für jeweils bis zu zehn weitere Mitteilungen pro Kalenderjahr: zusätzlich 1 000 Franken;
b) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 3 OffG:
aa) für eine elektronisch übermittelte Mitteilung: 50 Franken;
bb) für eine in anderer Form übermittelte Mitteilung: 100 Franken;
c) das Ausstellen einer Bestätigung über den Eingang von Informationen nach Art. 19 OffG: 50 Franken;
d) das Ausstellen eines Registerauszuges: 50 Franken.
I. Andere Finanzintermediäre
1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsgesetz beträgt für:
a) die Rechtsanwaltsprüfung: 2 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste: 2 000 Franken;
d) die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: 2 000 Franken;
e) die Eintragung in die Konzipientenliste: 500 Franken;
f) die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften: 3 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
h) die Eintragung eines zusätzlichen Gesellschafters einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
i) die Eintragung als Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 3 500 Franken;
k) die Zulassung eines Einzelfallvertreters: 1 000 Franken;
l) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsgesellschaft nach Art. 25 Abs. 2 RAG: 1 000 Franken;
m) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 25 Abs. 2 RAG: 500 Franken;
n) den Widerruf oder den Entzug einer Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit als:
aa) Rechtsanwalt, Konzipient oder Einzelfallvertreter: 2 000 Franken;
bb) Rechtsanwaltsgesellschaft: 3 500 Franken;
o) die Streichung aus:
aa) der Rechtsanwaltsliste: 500 Franken;
bb) der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: 500 Franken;
cc) der Konzipientenliste: 500 Franken;
dd) der Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften: 500 Franken;
p) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
q) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis k: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis k;
r) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis q vorliegt: 1 000 Franken.
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Treuhändergesetz beträgt für:
a) die Treuhänderprüfung: 1 000 Franken;
b) die Zusatzprüfung: 1 000 Franken;
c) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
d) die Erteilung einer Treuhänderbewilligung mit umfassender Tätigkeit: 2 000 Franken;
e) die Erteilung einer Treuhänderbewilligung mit eingeschränkter Tätigkeit: 2 000 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung an eine Treuhandgesellschaft mit umfassender Tätigkeit: 2 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung an eine Treuhandgesellschaft mit eingeschränkter Tätigkeit: 2 500 Franken;
h) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
i) die Erteilung einer Bewilligung eines Geschäftsführerwechsels einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
k) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 36 TrHG: 2 000 Franken;
l) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft nach Art. 12 Abs. 2 TrHG: 1 000 Franken;
m) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 12 Abs. 2 TrHG: 500 Franken;
n) die Prüfung einer Meldung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 1 000 Franken;
o) die Prüfung der jährlichen Meldung eines Treuhänders zur Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr: 500 Franken;
p) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
q) die Entgegennahme einer Verzichtserklärung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 250 Franken;
r) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Treuhänders: 2 000 Franken;
bb) einer Treuhandgesellschaft: 2 500 Franken;
s) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
t) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
u) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis k: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis k;
v) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis u vorliegt: 1 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Patentanwaltsgesetz beträgt für:
a) die Patentanwaltsprüfung: 1 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Erteilung einer Patentanwaltsbewilligung: 2 000 Franken;
d) die Erteilung einer Bewilligung an eine Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
e) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung eines Geschäftsführerwechsels einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 31 PAG: 2 000 Franken;
h) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentanwaltsgesellschaft nach Art. 17 Abs. 2 PAG: 1 000 Franken;
i) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 17 PAG: 500 Franken;
k) die Prüfung einer Meldung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 1 000 Franken;
l) die Prüfung der jährlichen Meldung eines Patentanwaltes zur Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr: 500 Franken;
m) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten des Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
n) die Entgegennahme einer Verzichtserklärung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 250 Franken;
o) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Patentanwaltes: 2 000 Franken;
bb) einer Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
p) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
q) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
r) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis g: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis g;
s) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis r vorliegt: 1 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften beträgt für:
a) die Zulassungsprüfung: 1 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Erteilung einer Wirtschaftsprüferbewilligung: 2 000 Franken;
d) die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
e) die Erteilung einer Bewilligung an eine Revisionsgesellschaft: 2 500 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit einer Revisionsgesellschaft im freien Dienstleistungsverkehr: 2 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Revisionsgesellschaft: 500 Franken;
h) die Erteilung einer Bewilligung eines Geschäftsführerwechsels einer Revisionsgesellschaft: 500 Franken;
i) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 32 WPRG: 2 500 Franken;
k) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaft nach Art. 11 Abs. 2 WPRG: 1 000 Franken;
l) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 11 Abs. 2 WPRG: 500 Franken;
m) die Anordnung von einstweiligen Massnahmen im Disziplinarverfahren nach Art. 17 WPRG: 1 000 Franken;
n) die Entscheidung in Disziplinarverfahren im Falle eines Schuldspruchs: 2 000 Franken;
o) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Wirtschaftsprüfers: 2 000 Franken;
bb) einer Revisionsgesellschaft: 2 500 Franken;
p) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
q) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
r) die Ablehnung eines Antrages nach den Bst. a bis i: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis i;
s) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis r vorliegt: 1 000 Franken.
K. Gebühren für weitere Tätigkeiten
1. Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung betreffend Aufsichtsabgaben nach dem FMAG beträgt 500 Franken.
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz beträgt für:
a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 24 SPG: 1 000 Franken;
b) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 25 SPG: 1 000 Franken;
c) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. d SPG: 1 000 Franken;
d) die Anordnung anderer Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 Abs. 1 SPG: 1 000 Franken;
e) den Erlass einer Verfügung nach Art. 31 SPG: 1 000 Franken.
3. Für die Erteilung einer verbindlichen Rechtsauskunft an nicht von der FMA beaufsichtigte Personen zu den Gesetzen und Durchführungsverordnungen, für welche der FMA nach Art. 5 Abs. 1 die Aufsicht und der Vollzug obliegen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Der Stundensatz bestimmt sich nach Art. 30 Abs. 4.
4. Die Gebühr für allgemeine Erledigungen für nicht von der FMA beaufsichtigte Personen beträgt für:
a) einfache Bestätigungen: 100 Franken;
b) Fotokopien: 1 Franken je Stück.
Anhang 282
(Art. 30a Abs. 2, 6 und 8)
Aufsichtsabgaben
I. Aufsichtsbereich Banken
A. Banken
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Bankkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen:
aa) 60 000 Franken für Bankkonzerne mit bis zu fünf Tochtergesellschaften;
bb) 100 000 Franken für Bankkonzerne mit mehr als fünf Tochtergesellschaften;
b) übrige Banken: 50 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Banken nach der Bilanzsumme.
B. Wertpapierfirmen
1. Die Grundabgabe beträgt für Wertpapierfirmen 15 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Wertpapierfirmen nach dem Effektenumsatz.
C. E-Geld-Institute
1. Die Grundabgabe beträgt für E-Geld-Institute 15 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei E-Geld-Instituten nach der Bilanzsumme.
D. Zahlungsinstitute
1. Die Grundabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 15 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Zahlungsinstituten nach dem Zahlungsvolumen.
E. Revisionsgesellschaften nach dem BankG, EGG und ZDG
1. Die Grundabgabe beträgt für nach dem BankG, EGG oder ZDG bewilligte Revisionsgesellschaften 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei nach dem BankG, EGG oder ZDG bewilligten Revisionsgesellschaften nach den Honoraren, die sie bei Prüfungen oder Revisionen im Sinne des BankG, EGG oder ZDG erzielt haben.
II. Aufsichtsbereich Wertpapiere
A. Vermögensverwaltungsgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Vermögensverwaltungsgesellschaften:
a) zu 40 % nach der Höhe des verwalteten Vermögens;
b) zu 30 % nach dem Bruttoertrag der letzten von der Revisionsstelle geprüften Bilanz und Erfolgsrechnung; und
c) zu 30 % nach der Betriebsgrösse; für die Betriebsgrösse ist zu zwei Dritteln die Anzahl der Kundenbeziehungen und zu einem Drittel die Anzahl der mitwirkenden Mitarbeiter per 31. Dezember des Abgabejahres massgebend.
B. Revisionsstellen nach dem VVG
1. Die Grundabgabe beträgt für Revisionsstellen, die Prüfungen oder Revisionen nach dem VVG durchführen, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Revisionsstellen, die Prüfungen oder Revisionen nach dem VVG durchführen, nach den Honoraren, die sie bei solchen Prüfungen oder Revisionen erzielt haben.
C. Inländische Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien
1. Die Grundabgabe beträgt für inländische Investmentunternehmen 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei inländischen Investmentunternehmen nach Massgabe des verwalteten Vermögens. Bei segmentierten Investmentunternehmen wird die Zusatzabgabe auf der Basis der Summe des verwalteten Vermögens aller Segmente berechnet.
D. Ausländische Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) nicht segmentierte ausländische Investmentunternehmen: 500 Franken;
b) segmentierte ausländische Investmentunternehmen nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Segmente: 500 Franken für das erste Segment und 200 Franken für jedes weitere Segment.
E. Revisionsstellen nach dem IUG
1. Die Grundabgabe beträgt für nach dem IUG bewilligte Revisionsstellen 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei nach dem IUG bewilligten Revisionsstellen nach den Honoraren, die sie bei Prüfungen oder Revisionen im Sinne des IUG erzielt haben.
F. Inländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
1. Die Grundabgabe beträgt für inländische OGAW 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei inländischen OGAW nach Massgabe des verwalteten Vermögens. Bei OGAW mit Teilfonds wird die Zusatzabgabe auf der Basis der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds berechnet.
G. Ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) ausländische OGAW ohne Teilfonds: 500 Franken;
b) ausländische OGAW mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 500 Franken für den ersten Teilfonds und 200 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
H. Wirtschaftsprüfer nach dem UCITSG
1. Die Grundabgabe beträgt für Wirtschaftsprüfer nach dem UCITSG: 2 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Wirtschaftsprüfern nach dem UCITSG nach den Honoraren, die sie bei Prüfungen oder Revisionen im Sinne des UCITSG erzielt haben.
III. Aufsichtsbereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen
A. Versicherungsunternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Eigenversicherungen (Captives): 20 000 Franken;
b) Zweckgesellschaften: 20 000 Franken;
c) Versicherungsunternehmen: 40 000 Franken.
2. In Fällen, in denen die FMA in leitender Funktion die Gruppenaufsicht wahrnimmt, wird ein jährlicher Zuschlag von 40 000 Franken erhoben.
3. Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht freigestellt werden (Art. 2 Abs. 2 VersAG), haben nur eine ermässigte Grundabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei:
a) gänzlicher Freistellung: 5 000 Franken;
b) teilweiser Freistellung: 15 000 Franken.
4. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Versicherungsunternehmen:
a) zu 10 % nach der Mitarbeiteranzahl;
b) zu 30 % nach den gebuchten Bruttoprämien;
c) zu 30 % nach den Kapitalanlagen;
d) zu 30 % nach der Bilanzsumme.
5. Im Sinne von Ziff. 4 gelten als:
a) "Mitarbeiter": alle Personen, die in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zum Versicherungsunternehmen stehen. Diesen gleichgestellt sind Mitarbeiter einer anderen Gruppengesellschaft, soweit diese Dienstleistungen für das Versicherungsunternehmen erbringen. Massgebend ist dabei das Vollzeitäquivalent;
b) "Kapitalanlagen": die nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung in der Bilanz eines Versicherungsunternehmens unter den Aktiven aufgeführten Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungen.
B. Revisionsgesellschaften nach dem VersAG
1. Die Grundabgabe beträgt für nach dem VersAG bewilligte Revisionsgesellschaften 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei nach dem VersAG bewilligten Revisionsgesellschaften nach den Honoraren, die sie bei Prüfungen oder Revisionen im Sinne des VersAG erzielt haben.
C. Vorsorgeeinrichtungen
1. Die Grundabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen und die Pensionsversicherung für das Staatspersonal 3 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Vorsorgeeinrichtungen und der Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach der Bilanzsumme; diese umfasst auch die Aktiven aus Versicherungsverträgen.
D. Revisionsgesellschaften und -stellen nach dem BPVG und PVG
1. Die Grundabgabe beträgt für nach dem BPVG bewilligte Revisionsgesellschaften sowie Revisionsstellen, die Prüfungen oder Revisionen nach dem PVG durchführen, 1 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei nach dem BPVG bewilligten Revisionsgesellschaften sowie Revisionsstellen, die Prüfungen oder Revisionen nach dem PVG durchführen, nach den Honoraren, die sie bei Prüfungen oder Revisionen im Sinne des BPVG oder PVG erzielt haben.
E. Versicherungsvermittler
1. Die Grundabgabe für Versicherungsvermittler beträgt pro Jahr für:
a) juristische Personen: 2 000 Franken;
b) natürliche Personen: 1 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Versicherungsvermittlern nach der Zahl der im Versicherungsvermittlerregister eingetragenen Personen.
F. Pensionsfonds
1. Die Grundabgabe beträgt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) 15 000 Franken pro Jahr.
2. Pensionsfonds, die von der Aufsicht freigestellt werden (Art. 2 Abs. 2 PFG), haben eine ermässigte Aufsichtsabgabe zu entrichten. Diese beträgt pro Jahr bei:
a) gänzlicher Freistellung: 5 000 Franken;
b) teilweiser Freistellung: 10 000 Franken.
3. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Pensionsfonds nach dem Bruttovermögen; dieses umfasst auch die Aktiven aus Versicherungsverträgen.
G. Revisionsstellen nach dem PFG
1. Die Grundabgabe beträgt für nach dem PFG anerkannte Revisionsstellen 1 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei nach dem PFG anerkannten Revisionsstellen nach den Honoraren, die sie bei Prüfungen oder Revisionen im Sinne des PFG erzielt haben.
IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
A. Rechtsanwälte
1. Die Grundabgabe beträgt für Rechtsanwälte, die in die Rechtsanwaltsliste nach dem RAG eingetragen sind, sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 67 RAG 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Rechtsanwälten und Rechtsagenten, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, nach der Betriebsgrösse. Für die Berechnung der Betriebsgrösse ist zu zwei Dritteln die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen und zu einem Drittel die Anzahl der an sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen mitwirkenden Mitarbeiter per 31. Dezember des Abgabejahres massgebend.
B. Treuhänder und Treuhandgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem TrHG 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
C. Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen
1. Die Grundabgabe beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen mit einer Konzession nach dem GSG 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
D. Wechselstuben
1. Die Grundabgabe beträgt für Wechselstuben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
E. Träger einer Berechtigung nach Art. 180a PGR
1. Die Grundabgabe beträgt für Träger einer Berechtigung nach Art. 180a PGR im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. o SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
F. Immobilienmakler
1. Die Grundabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Art. 3 Abs. 1 Bst. p SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
G. Händler mit Gütern
1. Die Grundabgabe beträgt für Händler mit Gütern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
H. Repräsentanzen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
I. Nominelle Anteilseigner
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. s SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
K. Organfunktionäre
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
L. Personen, die fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder bei der Annahme, Anlage oder Übertragung solcher Vermögenswerte mithelfen oder externe Buch- und Abschlussprüfungen durchführen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
M. Personen, die bei Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
N. Liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt für liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen nach Art. 3 Abs. 2 SPG 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
O. Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften nach dem WPRG
1. Die Grundabgabe beträgt für Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem WPRG 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem WPRG nach den im Abgabejahr bei der Prüfung nach dem SPG und dem WPRG für Revisionen und Abschlussprüfungen erzielten Honoraren.
Übergangsbestimmungen
952.3 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 44 ausgegeben am 1. Februar 2011
Gesetz
vom 15. Dezember 2010
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf die für das Jahr 2010 zu erhebenden Aufsichtsabgaben sowie Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen findet die Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz, LGBl. 2004 Nr. 28883, in der Fassung des LGBl. 2008 Nr. 365, Anwendung.
...

1   Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

2   Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 362.

3   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

4   Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 273.

5   Art. 5 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 155.

6   Art. 5 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 273.

7   Art. 5 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 360.

8   Art. 5 Abs. 1 Bst.g abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 197.

9   Art. 5 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 306.

10   Art. 5 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 50.

11   Art. 5 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 1.

12   Art. 5 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 280.

13   Art. 5 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 127.

14   Art. 5 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 12.

15   Art. 5 Abs. 1 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 20.

16   Art. 5 Abs. 1 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 234.

17   Art. 5 Abs. 1 Bst. x eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 277.

18   Art. 5 Abs. 1 Bst. y eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 372.

19   Art. 5 Abs. 1 Bst. z eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 306.

20   Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

21   Art. 6 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

22   Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

23   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

24   Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

25   Art. 7 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

26   Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

27   Art. 7 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

28   Art. 7 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 306.

29   Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

30   Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

31   Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

32   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

33   Art. 9 bis 11 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

34   Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

35   Art. 12 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

36   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

37   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

38   Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

39   Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

40   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

41   Art. 18 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

42   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

43   Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

44   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

45   Art. 23 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

46   Art. 24 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

47   Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 44.

48   Überschrift vor Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

49   Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

50   Art. 27b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

51   Art. 27c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

52   Art. 27d eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

53   Art. 27e eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

54   Art. 27f eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

55   Art. 27g eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

56   Art. 27h eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

57   Art. 27i eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

58   Art. 27k eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

59   Art. 27l eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

60   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

61   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 44.

62   Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228.

63   Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228.

64   Art. 30a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 44.

65   Art. 30a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 44.

66   Art. 30a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228.

67   Art. 30a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 44.

68   Art. 30a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228.

69   Art. 30a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 44.

70   Art. 30a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228.

71   Art. 30a Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 228.

72   Art. 30a Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228.

73   Art. 30a Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228.

74   Art. 30a Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 228.

75   Art. 30b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 44.

76   Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 342.

77   Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

78   Überschrift vor Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 362.

79   Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 362.

80   Art. 34 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 1.

81   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228.

82   Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 228.

83   LR 952.312