952.3 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2004 |
Nr. 175 |
ausgegeben am 18. August 2004 |
Gesetz
vom 18. Juni 2004
über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Bezeichnungen und anwendbares Recht
1
1) Dieses Gesetz bezweckt die Errichtung einer Finanzmarktaufsichtsbehörde und regelt insbesondere ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
2
Art. 2
3
Rechtsform, Sitz und Dotationskapital
1) Zur Durchführung der Aufsicht über den Finanzmarkt besteht unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht (FMA)" eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.
2) Das Dotationskapital beträgt 2 000 000 Franken.
Art. 3
Unabhängigkeit
Die FMA ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Art. 4
Ziele der Finanzmarktaufsicht
Die FMA sorgt für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards.
Art. 5
Aufgaben
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
4
a) Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz);
5
a
bis) Gesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG);
6
a
ter) Gesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG);
7
a
quater) Gesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz; HIKG);
8
a
quinqies) Gesetz über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG);
9
c) Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank;
d) Zahlungsdienstegesetz (ZDG);
11
d
bis) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (EWR-Interbankenentgelteverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-IBEV-DG);
12
d
ter) Zahlungskontengesetz (ZKG);
13
d
quater) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (EWR-Verbraucherbehördenkooperations-Durchführungsgesetz; EWR-VBKDG);
14
e) Gesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz);
f) Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);
15
g) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG);
16
h) Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);
17
h
bis) Investmentunternehmensgesetz (IUG);
18
i) Gesetz über die Liechtensteinische Post (LPG);
19
l) Treuhändergesetz (TrHG);
21
m) Wirtschaftsprüfergesetz;
22
n) Gesetz über die Patentanwälte;
n
bis) Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts;
23
o) Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz);
p) Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG);
24
q) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge;
r) Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz);
25
s) Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG);
26
t) Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG);
27
u) Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG);
28
v) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-MDG);
29
w) Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG);
30
x) Gesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG);
31
y) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates;
32
z) Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);
33
z
bis) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG);
34
z
ter) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG);
35
z
quater) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Durchführungsgesetz; PRIIP-DG);
36
z
quinquies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG);
37
z
sexies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (CRA-Durchführungsgesetz; CRA-DG);
38
z
septies) Gesetz über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG);
39
z
octies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz; EWR-RWDG);
40
z
novies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz; EWR-WPFGDG);
41
z
decies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz; EWR-VDG);
42
z
undecies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz; EWR-FNDG).
43
1a) Der FMA obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der besonderen Pflichten nach Massgabe des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG).
44
2) Die FMA nimmt darüber hinaus alle Aufgaben wahr, die der Finanzmarktaufsicht dienen, wie insbesondere die Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit und die Anregung und Vorbereitung der notwendigen Gesetzgebung.
3) Die Regierung kann die FMA im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben mit der Wahrnehmung der Interessen Liechtensteins in internationalen Gremien beauftragen.
5) Die FMA hat beim Vollzug dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung nach Abs. 1 der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren im Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung zu tragen. Sie ist zu diesem Zweck verpflichtet:
46
a) sich an den Tätigkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und der EFTA-Überwachungsbehörde zu beteiligen sowie mit diesen zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen;
47
b) bestehenden Meldepflichten gegenüber den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems nachzukommen.
Art. 6
1) Die Organe der FMA sind:
a) der Aufsichtsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Zusammensetzung, Anforderungen und Unvereinbarkeiten
50
1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
51
2) Im Aufsichtsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
52
a) Bankwirtschaft, einschliesslich Vermögensverwaltung;
53
b) Versicherungswirtschaft, einschliesslich Vorsorgebereich;
54
c) Treuhandwesen, Recht oder Wirtschaftsprüfung;
55
d) Wertpapierhandel einschliesslich:
56
1. alternative Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
2. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere;
3. Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz.
57
3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen neben den Anforderungen nach Abs. 2 über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügen.
58
4) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Aufsichtsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Aufsichtsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
59
5) Der Präsident, der Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates dürfen keine Funktionen bei einer beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Person ausüben. Solche Funktionen üben insbesondere aus:
a) die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
b) die Angestellten;
c) die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung. Als qualifizierte Beteiligung gilt das direkte und indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird.
60
Art. 8
61
Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von zwei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig.
Art. 9 bis 11
62
Aufgehoben
Art. 12
Aufgaben
1) Dem Aufsichtsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Finanzmarktaufsicht;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
h) die Beratung der Regierung in Bezug auf finanzmarktstrategische Themen;
i) der Erlass von Richtlinien und Empfehlungen im Sinne von Art. 25.
63
3) Der Aufsichtsrat legt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und nach Anhörung der Branchenverbände die Aufsichtsstrategie fest.
Art. 13
Entschädigung
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind für ihre Tätigkeit aus Mitteln der FMA angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Vergütung wird von der Regierung festgesetzt.
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14
65
Wahl und Unvereinbarkeiten
1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Aufsichtsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Auf die Mitglieder der Geschäftsleitung findet hinsichtlich der Unvereinbarkeit Art. 7 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 15
66
Anforderungen
Zum Mitglied der Geschäftsleitung darf nur gewählt werden, wer über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügt.
2. Aufgaben und Befugnisse
68
Art. 17
69
Grundsatz
Der Geschäftsleitung obliegt die operative Leitung der FMA. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 19
71
Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine nach dem Wirtschaftsprüfergesetz bewilligte oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Revisionsstelle.
72
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Art. 21
75
Haftung der FMA
1) Die Haftung der FMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 2 nach dem Amtshaftungsgesetz.
2) Die FMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
a) sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
b) Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
F. Information der Öffentlichkeit und Datenschutz
76
Art. 21a
77
Information der Öffentlichkeit
1) Die FMA informiert mindestens einmal jährlich die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.
2) Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es besteht dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information erforderlich ist:
a) zum Schutz der Kunden oder der Beaufsichtigten;
b) zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder
c) zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Liechtenstein.
3) Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden.
4) Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung.
5) Besondere Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 22
78
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die FMA darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der in Art. 5 genannten Gesetze erforderlich ist.
2) Besondere Bestimmungen nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 23
79
Beschränkung der Betroffenenrechte
Die Informations- und die Benachrichtigungspflicht der FMA nach Art. 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber der FMA nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen oder überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes finden sinngemäss Anwendung.
IIIa. Aufsichtsinstrumente
81
Art. 25
Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen
1) Die FMA kann Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen erlassen.
2) Sie kann Verfügungen selbst vollstrecken. Rechtskräftige Entscheidungen der FMA, insbesondere Aufsichtsabgaben- und Gebührenverfügungen, gelten als Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 25a
82
Veröffentlichung von Verfügungen
1) Liegt eine schwerwiegende Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FMA Verfügungen nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von personenbezogenen Daten in geeigneter Form veröffentlichen.
2) Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
3) Art. 21a sowie besondere Bestimmungen über die Veröffentlichung von Verfügungen nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 26
83
Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts
1) Besteht der begründete Verdacht, dass Bestimmungen eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 verletzt wurden, oder liegen Umstände vor, die den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA ein Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts einleiten.
2) Von Personen, die ohne erforderliche Bewilligung oder Registrierung eine Tätigkeit im Sinne eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 ausüben, kann die FMA Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte.
3) Beauftragt die FMA Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen mit der Durchführung eines Verfahrens, so haben diese zu Beginn des Verfahrens der FMA einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Untersuchung verhältnismässig sein.
84
4) Die FMA kann im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 1 Auskünfte und Unterlagen selbst erheben oder durch Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen erheben lassen.
85
5) Wird im Verfahren eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt, so werden die Verfahrenskosten den kontrollierten Personen auferlegt. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.
IV. Zusammenarbeit mit anderen Behörden
86
Art. 26a
87
Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der in Art. 5 genannten Gesetze erforderlich ist.
2) Die FMA und andere zuständige inländische Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
3) Besondere Bestimmungen nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 26b
88
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
1) Die FMA kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den in Art. 5 genannten Gesetzen erforderlich ist, im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten.
2) Die FMA darf zuständigen ausländischen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten alle notwendigen Auskünfte, Berichte, Unterlagen, Informationen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
3) Auf die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen ausländischen Behörden in Drittstaaten findet Abs. 2 mit der Massgabe Anwendung, dass zusätzlich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Art. 44 ff. der Verordnung (EU) 2016/679, erfüllt sein müssen.
4) Die FMA kann zum Zweck der Zusammenarbeit mit zuständigen ausländischen Behörden Vereinbarungen schliessen.
5) Besondere Bestimmungen nach diesem Gesetz und den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 27
Mitteilungspflicht der Behörden
In Strafverfahren, welche sich auf die in Art. 5 Abs. 1 angeführten Gesetze beziehen, verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA von der Einleitung und Einstellung; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen.
IVa. Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht
89
Art. 27a
90
Grundsatz
1) Die FMA leistet einer zuständigen ausländischen Behörde Amtshilfe oder kann ihrerseits eine zuständige Behörde um Amtshilfe ersuchen, soweit dies zur Durchsetzung der Wertpapieraufsicht erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend:
a) Insiderhandel, Marktmanipulation, falsche Darstellung von wesentlichen Informationen, Anlagebetrug, Wertpapierbetrug, andere betrügerische oder manipulative Praktiken im Finanzmarktbereich, einschliesslich Angebotspraktiken und Umgang mit Investorengeldern und Kundenaufträgen im Wertpapierbereich;
b) die Eintragung, die Emission, den Handel, die Beratung, das Management, die Verwaltung, die Aufbewahrung sowie die Veröffentlichung von Beteiligungen an Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten;
c) Übernahmeangebote oder die Erlangung von Einfluss auf Finanzintermediäre;
d) Veröffentlichungs- und Meldepflichten der Emittenten und der Anbieter von Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten;
e) die Überwachung von Finanzmärkten, einschliesslich Börsen, Clearing- und Abrechnungseinrichtungen sowie OTC-Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten, welche an einem überwachten Markt zugelassen sind;
f) die Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, sofern ein Zusammenhang mit der Wertpapieraufsicht besteht;
g) die Tätigkeit von Finanzintermediären, sofern ein Zusammenhang mit der Wertpapieraufsicht besteht.
2) Die Amtshilfe im Sinne von Abs. 1 umfasst die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Behörden.
3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten ausschliesslich für die kundenbezogene Amtshilfe mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht. Sie gehen anderen Bestimmungen über die kundenbezogene Amtshilfe mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht vor.
91
4) Verzichtet eine ersuchende ausländische Behörde ausdrücklich auf eine Informationssperre, so finden auf die kundenbezogene Amtshilfe die jeweiligen spezialgesetzlichen Verfahrensbestimmungen Anwendung.
92
Art. 27b
93
Zuständigkeit der ersuchenden ausländischen Behörde
Die ersuchende ausländische Behörde muss nach der für sie geltenden nationalen Gesetzgebung zuständig sein:
a) Wertpapieraufsicht auszuüben; insbesondere muss sie mit Aufgaben betraut sein, die den in Art. 27a Abs. 1 genannten Bereichen entsprechen; und
b) Amtshilfeersuchen an die FMA zu stellen.
Art. 27c
94
Form und Inhalt des Ersuchens
1) Ersuchen sind in schriftlicher Form an die FMA zu stellen.
2) In dringenden Fällen kann ein Ersuchen mündlich, per E-Mail oder Fax gestellt werden. Sofern die FMA nicht darauf verzichtet, muss ein schriftliches Ersuchen, welches die in Abs. 3 genannten Erfordernisse erfüllt, nachgereicht werden.
3) Das Ersuchen enthält in der Regel folgende Angaben:
95
a) die Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
b) eine Beschreibung des Sachverhalts, auf den sich das Ersuchen stützt;
96
c) eine konkrete Bezeichnung der verlangten Informationen;
d) den Grund des Ersuchens;
e) die im Staat der ersuchenden ausländischen Behörde verletzten Rechtsvorschriften.
4) Ersuchen können in beliebiger Sprache gestellt werden. Die ausländische Behörde hat eine Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache beizulegen.
Art. 27e
98
Ausschliesslichkeit der Weiterleitung von Informationen
1) Eine Weiterleitung von Informationen durch die ersuchende ausländische Behörde ist nur zulässig nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die FMA.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss für die Weiterleitung auf dem Amtshilfeweg erhaltener Informationen durch die FMA.
3) Verstösst die ersuchende Behörde gegen das Gebot der Ausschliesslichkeit, so darf die FMA so lange keine weiteren Ersuchen dieser Behörde mehr bewilligen, bis diese dargelegt hat, dass Massnahmen ergriffen wurden, die solche Weiterleitungen in Zukunft verhindern.
Art. 27f
99
Ablehnungsgründe
1) Die FMA kann ein Ersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde ablehnen, wenn:
100
a) dadurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte;
b) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Strafgericht anhängig ist; oder
c) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Strafgerichts ergangen ist.
2) Die FMA kann ein Ersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde aus einem Drittstaat ablehnen, wenn neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 zusätzlich die Voraussetzungen nach Art. 27a bis 27e nicht erfüllt sind.
101
Art. 27g
102
Prüfung der Zulässigkeit
1) Stellt die FMA bei der Überprüfung des Ersuchens fest, dass ein Ablehnungsgrund nach Art. 27f vorliegt, so teilt sie dies der ersuchenden ausländischen Behörde unverzüglich mit und legt die Gründe dar. Im Fall einer Ablehnung nach Art. 27f Abs. 1 Bst. b oder c sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil zu übermitteln.
2) Wird die Zulässigkeit des Ersuchens oder von Teilen des Ersuchens festgestellt, trifft die FMA sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen nach diesem Kapitel, um dem Ersuchen entsprechen zu können.
3) Über die Feststellung der Zulässigkeit wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
Art. 27h
103
Beschaffung von Informationen
1) Ist ein Ersuchen nach Art. 27g zulässig, so hat die FMA:
a) diejenige Person, die über die verlangten Informationen verfügt (Informationsinhaber), zu benachrichtigen über:
1. den Eingang des Ersuchens und die darin verlangten Informationen;
2. die Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
3. den dem Ersuchen zugrunde liegende Sachverhalt in zusammengefasster Form;
4. die Rechtsvorschriften, die nach Ansicht der ersuchenden ausländischen Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
b) den Informationsinhaber gleichzeitig aufzufordern, ihr die verlangten Informationen binnen zehn Tagen zukommen zu lassen, sofern ihr diese nicht bereits bekannt sind oder vorliegen; in besonders komplexen Fällen kann die FMA die Frist um bis zu 30 Tage verlängern;
c) dem Informationsinhaber - sofern es sich bei ihm nicht um die vom Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde betroffene Person handelt - mitzuteilen, dass das Ersuchen und Vorgänge im Zusammenhang mit dem Ersuchen gegenüber betroffenen Personen oder Dritten geheim zu halten sind (Informationsverbot) und das Informationsverbot bis zur Mitteilung über die Aufhebung durch die FMA nach Art. 27n gilt;
d) den Informationsinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich innerhalb der Frist nach Bst. b schriftlich zum Ersuchen zu äussern. Art. 27q findet auf den Informationsinhaber Anwendung.
2) Verweigert ein Informationsinhaber die Herausgabe von Informationen, so erlässt die FMA eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung; diese ist sofort vollstreckbar. Die FMA kann unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art. 131 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege anwenden.
3) Die Vollstreckungsverfügung enthält die Angaben nach Abs. 1 Bst. a und c.
4) Die Vollstreckungsverfügung und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs können nur nach Art. 27p Abs. 2 angefochten werden.
5) Abs. 1 gilt sinngemäss für Informationen, die der FMA bereits bekannt sind oder vorliegen.
104
Art. 27i
105
Richterliche Überprüfung
1) Liegen nach Beschaffung der Informationen gemäss Art. 27h die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Ersuchens weiterhin vor, leitet die FMA das Ersuchen, die zu übermittelnden Informationen sowie die Äusserung des Informationsinhabers unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs weiter und beantragt die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe.
2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft:
a) die Zulässigkeit des Ersuchens nach Art. 27g;
b) den Umfang der zu übermittelnden Informationen.
3) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
Art. 27k
106
Übermittlung von Informationen
1) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe, übermittelt die FMA die Informationen an die ersuchende ausländische Behörde. Die FMA erlässt dazu eine Schlussverfügung; vorbehalten bleibt Art. 27o.
2) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe nicht, weil ein Ablehnungsgrund vorliegt, teilt die FMA dies der ersuchenden ausländischen Behörde unverzüglich mit.
Aufhebung des Informationsverbots
107
Art. 27l
108
a) Grundsatz
1) Die FMA hat das Informationsverbot nach Art. 27h Abs. 1 Bst. c unverzüglich aufzuheben, sobald der Zweck des ausländischen Ermittlungsverfahrens es zulässt.
2) Das Informationsverbot ist spätestens aufzuheben:
a) mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung des Informationsinhabers nach Art. 27h Abs. 1 Bst. a;
b) im Falle einer Verlängerung des Informationsverbots nach Art. 27m mit Ablauf der richterlich genehmigten Frist.
Art. 27m
109
b) Verlängerung des Informationsverbots
1) Erklärt die ersuchende ausländische Behörde, dass die Voraussetzungen für das Informationsverbot weiterhin vorliegen, so beantragt die FMA beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs eine Verlängerung des Informationsverbots um höchstens weitere zwölf Monate.
2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Informationsverbots vorliegen. Er entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
3) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs die Verlängerung des Informationsverbots, teilt die FMA dies dem Informationsinhaber mit. Die FMA erlässt dazu eine Verfügung; vorbehalten bleibt Art. 27o.
Art. 27n
110
c) Mitteilungspflichten
1) Die FMA hat nach Aufhebung des Informationsverbots unverzüglich zu informieren:
a) den Informationsinhaber über:
1. die Aufhebung des Informationsverbots;
2. die Mitteilungspflicht gegenüber betroffenen Personen nach Abs. 2;
3. die ihm im inländischen Verfahren zustehenden Rechte;
b) betroffene Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der FMA bekannt sind, über:
1. den Eingang des Ersuchens;
2. die im Ersuchen verlangten Informationen;
3. die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die ersuchende ausländische Behörde; und
4. die ihnen im inländischen Verfahren zustehenden Rechte.
2) Der Informationsinhaber hat nach der Mitteilung der FMA nach Abs. 1 Bst. a allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland über die Informationen nach Abs. 1 Bst. b in Kenntnis zu setzen.
Art. 27o
111
Zustellung der Schlussverfügung und der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots
1) Betroffene Personen können innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Informationen nach Art. 27n von der FMA die Zustellung der Schlussverfügung sowie der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots verlangen. Betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben für diesen Zweck einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
2) Die Schlussverfügung hat insbesondere zu enthalten:
a) Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
b) Angaben zu den verlangten und übermittelten Informationen;
c) eine Zusammenfassung des dem Ersuchen zugrunde liegenden relevanten Sachverhalts;
d) die Angabe der Rechtsvorschriften, welche nach Ansicht der ersuchenden ausländischen Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
e) die Angabe darüber, dass der Vollzug der Amtshilfe richterlich genehmigt wurde.
Art. 27p
112
Nachträgliche Beschwerde
1) Die betroffene Person kann gegen die Schlussverfügung sowie die Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots der FMA binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
2) Der Informationsinhaber kann gegen die Vollstreckungsverfügung oder Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach Art. 27n Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
Art. 27q
113
Rechte der Berechtigten
Der Informationsinhaber und die betroffene Person können zur Wahrung ihrer Rechte Einsicht in eine zusammenfassende Darstellung der entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens nehmen. Das Akteneinsichtsrecht kann darüber hinaus nur eingeschränkt werden:
a) im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b) zum Schutz eines wesentlichen Interesses, sofern die zuständige ausländische Behörde es verlangt;
c) wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Amtshilfehandlung;
d) zum Schutz wesentlicher privater Interessen; oder
e) im Interesse eines liechtensteinischen Verfahrens.
Art. 27r
114
Feststellung der Rechtswidrigkeit
Wird gegen eine Schlussverfügung oder die Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots Beschwerde nach Art. 27p erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung verlangt werden.
Art. 27s
115
Verletzung des Informationsverbots
Wer vorsätzlich das Informationsverbot nach Art. 27h Abs. 1 Bst. c verletzt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
V. Finanzierung; Steuer- und Gebührenbefreiung
Art. 28
Grundsatz
Die FMA finanziert sich aus einem Beitrag des Landes, den Aufsichtsabgaben und Gebühren sowie den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen.
Art. 29
Beitrag des Landes
1) Das Land leistet der FMA vorbehaltlich Art. 30b für die Jahre 2024 bis 2027 einen jährlichen Beitrag in Höhe von 6 Millionen Franken.
116
2) Die FMA kann beim Land Kredite mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten aufnehmen.
Art. 30
117
Gebühren
1) Die FMA erhebt für die Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren. Die einzelnen Gebührensätze sind in Anhang 1 aufgeführt.
118
2) Gebührenpflichtig ist, wer:
a) eine Verfügung veranlasst;
b) ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
c) eine Dienstleistung der FMA beansprucht.
3) Bei Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt des im Anhang 1 aufgeführten Gebührensatzes nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
119
4) Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100 bis 400 Franken.
5) Die FMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.
6) Sie kann weitere Kosten, insbesondere für den Beizug von Experten, die Anfertigung von Gutachten und die Erteilung von Rechtsauskünften sowie Reisespesen, in Rechnung stellen.
7) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung der Gebühren mit Verordnung.
Art. 30a
120
Aufsichtsabgaben
1) Die FMA erhebt von den ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen und juristischen Personen (Beaufsichtigte) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2) Die Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen und ist auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt.
3) Die Höhe der Grundabgabe sowie die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe und des jährlichen Höchstbetrages sind für alle Beaufsichtigtenkategorien in Anhang 2 aufgeführt.
4) Verfügt ein Beaufsichtigter über Bewilligungen, Zulassungen oder Anerkennungen verschiedener Beaufsichtigtenkategorien oder ist der Beaufsichtigte für verschiedene Beaufsichtigtenkategorien der Aufsicht der FMA unterstellt, ist er für jede dieser Kategorien abgabepflichtig.
5) Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung, der Anerkennung oder der Unterstellung unter die Aufsicht und endet mit dem Entzug, Widerruf oder Erlöschen der Bewilligung oder der Entlassung aus der Aufsicht.
6) Beginnt oder endet die Abgabepflicht im laufenden Geschäftsjahr, so wird die Aufsichtsabgabe pro rata temporis erhoben.
7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:
a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt B, C und F bis I sowie Kapitel III Abschnitt A, B und D anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres;
121
b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV bis VII und IX anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten;
122
c) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitt A, E, L und M anhand der halbjährlich bei der FMA einzureichenden Berichte.
123
8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgaben erforderlichen Daten, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) sowie Kapitel V bis VII und IX handelt, bis spätestens 31. März des Abgabejahres zu melden.
124
9) Melden Beaufsichtigte die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten trotz Aufforderung der FMA nicht oder nur mangelhaft, so legt die FMA die erforderlichen Daten nach freiem Ermessen aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen fest.
125
10) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Aufsichtsabgaben, insbesondere die Rechnungsstellung, mit Verordnung.
Art. 30b
126
Reserven
1) Die FMA bildet für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit jährlich Reserven, bis die Gesamtreserve 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht oder wieder erreicht hat.
127
2) Die FMA verfügt mindestens über eine Gesamtreserve von 10 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre. Wenn die Gesamtreserve unter 10 % fällt, leistet das Land der FMA zusätzlich zum Landesbeitrag nach Art. 29 Abs. 1 einen entsprechenden Beitrag, um wieder eine Gesamtreserve von 10 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre zu erreichen.
3) Sobald die Gesamtreserve der FMA 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht hat, wird ein allfälliger Jahresüberschuss aus der Jahresrechnung der FMA nicht den Reserven, sondern dem Land zugewiesen.
128
Art. 31
129
Steuer- und Gebührenbefreiung
Die FMA ist von der Ertragssteuer sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Art. 32
130
Geschäftsbericht
1) Die Regierung hat den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) der FMA dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
2) Für die Erstellung des Geschäftsberichtes sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die FMA wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
Art. 33
131
Aufbewahrungspflicht
1) Die FMA bewahrt Unterlagen und Aufzeichnungen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, mindestens zehn Jahre auf. Diese Frist beginnt:
132
a) bei Dauerrechtsverhältnissen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Rechtsverhältnis geendet hat;
b) in den übrigen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
2) Die FMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufbewahrung, insbesondere über die Fristen und die Löschung der Daten nach Abs. 1.
133
Art. 33a
135
Aufsichtsbehörde
1) Die FMA untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder;
d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Aufsichtsrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Aufsichtsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
VIb. Ausschuss für Finanzmarktstabilität
136
Art. 33b
137
Grundsatz
1) Zur Stärkung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos wird ein Ausschuss für Finanzmarktstabilität eingerichtet.
2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzmarktstabilität gehören insbesondere:
a) die Erörterung der für die Finanzmarktstabilität massgeblichen Sachverhalte;
b) die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss für Finanzmarktstabilität vertretenen Institutionen in Normal- und Krisenzeiten;
c) die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken;
d) die Unterbreitung von Empfehlungen an die Regierung oder die FMA in Angelegenheiten der Anwendung von Instrumenten für die Sicherung der Finanzmarktstabilität;
e) die Abgabe und Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen nach Art. 33c;
f) eine jährliche Berichterstattung an den Landtag im Rahmen des Rechenschaftsberichtes der Regierung.
3) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität besteht aus:
a) zwei Vertretern des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird; und
b) zwei Vertretern der FMA.
4) Für jeden Vertreter haben die in Abs. 3 genannten Institutionen einen Stellvertreter zu benennen. Mitglieder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität werden für die Dauer von vier Jahren bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Ausschuss konstituiert sich im Übrigen selbst.
5) Der Vorsitzende des Ausschusses für Finanzmarktstabilität hat mindestens quartalsweise Sitzungen des Ausschusses einzuberufen. Jedes Mitglied des Ausschusses kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die kurzfristige Einberufung einer Sitzung verlangen. Zu den Sitzungen des Ausschusses kann der Vorsitzende auch Sachverständige nach Massgabe des Verhandlungsgegenstandes oder der Tagesordnung als Berater hinzuziehen.
6) Beschlüsse des Ausschusses für Finanzmarktstabilität erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Entscheidungen über Warnungen und Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach Art. 33c Abs. 5 müssen einstimmig getroffen werden.
7) Die Beratungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität sind vertraulich.
8) Das Ministerium für Präsidiales und Finanzen sowie die FMA stellen dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität die für die Besorgung seiner Aufgaben notwendige Infrastruktur sowie die notwendigen Personalressourcen unentgeltlich zur Verfügung. Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion bei der Landesverwaltung bzw. FMA aus; sie erhalten hierfür keine gesonderte Entschädigung. Die FMA führt das Sekretariat des Ausschusses.
Art. 33c
138
Warnungen und Empfehlungen
1) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann in Warnungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren hinweisen, welche die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen können. Die Warnungen sind zu begründen.
2) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann in Empfehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen Massnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den Adressaten er für geeignet und erforderlich erachtet, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität abzuwehren.
3) Adressaten einer Warnung oder Empfehlung können alle inländischen Behörden sein.
4) Der Adressat einer Empfehlung hat dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität in angemessener Frist mitzuteilen, auf welche Weise er beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen. Er hat den Ausschuss für Finanzmarktstabilität regelmässig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern der Adressat beabsichtigt, eine Empfehlung nicht umzusetzen, hat er dies zu begründen.
5) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann die Warnungen und Empfehlungen veröffentlichen.
Art. 33d
139
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
1) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen.
2) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten Informationen austauschen, soweit diese für die Wahrung der Finanzmarktstabilität benötigt werden.
3) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität informiert den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über seine Warnungen und Empfehlungen. Soweit von Warnungen oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten sind, informiert der Ausschuss für Finanzmarktstabilität den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, bevor er die Warnung oder Empfehlung abgibt.
VII. FMA-Beschwerdekommission
Art. 34
Bestand, Unvereinbarkeiten und Beschlussfähigkeit
1) Im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung wird eine Beschwerdekommission eingerichtet.
2) Die FMA-Beschwerdekommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag für eine Dauer von fünf Jahre gewählt werden. Der Landtag bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
3) Der FMA-Beschwerdekommission dürfen nicht angehören:
a) die Mitglieder der Regierung;
b) die Mitglieder des Landtages;
c) Beamte und Angestellte der Landesverwaltung;
d) die Mitglieder der Organe und das Personal der FMA;
e) die einer laufenden Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen, deren Angestellte und die Mitglieder derer Organe.
140
4) Die Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.
5) Die Beschwerdekommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
6) Die Mitglieder haben bei der Regierung einen Amtseid abzulegen.
VIIa. Strafbestimmungen
141
Art. 34a
142
Übertretungen
1) Wer die unter Art. 30a Abs. 8 festgesetzte Frist zur Einreichung der Daten nicht einhält oder falsche oder unvollständige Daten meldet, wird von der FMA mit Busse von 500 Franken bis zu 20 000 Franken bestraft.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
VIII. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 35
Beschwerde
1) Beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 36
Verfahren
Soweit dieses Gesetz und die in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetze nichts anderes bestimmen, findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 38
Vereinbarungen mit der Landesverwaltung
Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Landesverwaltung Vereinbarungen zur Nutzung der Infrastruktur und der Logistik abschliessen.
Art. 39
Übergang von Rechten und Pflichten
Die FMA wird Rechtsnachfolgerin der bisherigen Aufsichtsbehörden und übernimmt deren Infrastruktur.
Art. 40
Übernahme des Personals
Die FMA übernimmt das bisher mit dem Vollzug der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse betraute Personal.
Art. 41
FMA-Beschwerdekommission
Die FMA-Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine beschwerdefähige Verfügung oder Entscheidung durch die FMA erlassen wird.
Art. 42
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt nimmt die FMA ihre Aufsichts- und Vollzugstätigkeit auf.
2) Art. 2, 6 bis 11, 12 Abs. 1 Bst. c, d, e, g, h sowie Abs. 2 Bst. a, b, c und e, Art. 13 bis 16, 22 bis 24, 29, 31, 33, 34, 37 bis 39 treten am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 30 Abs. 1)
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung sowie für die Anerkennung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 100 000 Franken; bei einem reduzierten Anfangskapital nach Art. 24 Abs. 2 BankG: 50 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen: 30 000 Franken;
c) Aufgehoben
d) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften: 50 000 Franken;
e) Aufgehoben
ebis) Aufgehoben
f) vertraglich gebundene Vermittler:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
g) E-Geld-Institute: 30 000 Franken;
h) Aufgehoben
i) Zahlungsinstitute: 30 000 Franken;
k) Aufgehoben
l) Agenten:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;
m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 20 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 100 000 Franken;
nbis) Aufgehoben
o) multilaterale Handelssysteme: 30 000 Franken;
p) organisierte Handelssysteme: 30 000 Franken;
q) Datenbereitstellungsdienste: 30 000 Franken.
r) Aufgehoben
2. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung oder den Widerruf einer Anerkennung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 60 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen: 30 000 Franken;
c) Aufgehoben
d) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften: 30 000 Franken;
e) Aufgehoben
ebis) Aufgehoben
f) vertraglich gebundene Vermittler: 1 000 Franken;
g) E-Geld-Institute: 30 000 Franken;
h) Aufgehoben
i) Zahlungsinstitute: 30 000 Franken;
k) Aufgehoben
l) Agenten: 1 000 Franken;
m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 20 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 60 000 Franken;
nbis) Aufgehoben
o) multilaterale Handelssysteme: 30 000 Franken;
p) organisierte Handelssysteme: 30 000 Franken;
q) Datenbereitstellungsdienste: 30 000 Franken.
r) Aufgehoben
2a. Die Gebühr für das Erlöschen einer Bewilligung oder einer Anerkennung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 30 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen: 15 000 Franken;
c) Aufgehoben
d) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften: 15 000 Franken;
e) Aufgehoben
ebis) Aufgehoben
f) vertraglich gebundene Vermittler: 1 000 Franken;
g) E-Geld-Institute: 15 000 Franken;
h) Aufgehoben
i) Zahlungsinstitute: 15 000 Franken;
k) Aufgehoben
l) Agenten: 1 000 Franken;
m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 10 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 30 000 Franken;
nbis) Aufgehoben
o) multilaterale Handelssysteme: 15 000 Franken;
p) organisierte Handelssysteme: 15 000 Franken;
q) Datenbereitstellungsdienste: 15 000 Franken.
r) Aufgehoben
2b. Die Gebühr für nachstehende Erledigungen im Rahmen einer Registrierung von Kontoinformationsdienstleistern nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) die Erteilung oder Verweigerung einer Registrierung: 15 000 Franken;
b) den Entzug einer Registrierung: 15 000 Franken;
c) das Erlöschen einer Registrierung: 7 500 Franken.
d) Aufgehoben
2c. Die Gebühr für nachstehende Erledigungen im Rahmen einer besonderen Genehmigung nach der Verordnung (EU) 2022/858 beträgt für:
a) die Erteilung, die Verweigerung sowie den Entzug einer besonderen Genehmigung nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 4 Abs 2 und 3 der genannten Verordnung: 5 000 Franken;
b) die Erteilung, die Verweigerung sowie den Entzug einer besonderen Genehmigung nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 3 und 4 der genannten Verordnung: 10 000 Franken;
c) die Änderung einer besonderen Genehmigung nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 oder 3 der genannten Verordnung: 2 000 Franken;
d) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis c vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Bankengesetz beträgt für:
a) Aufgehoben
b) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 6 BankG: 10 000 Franken;
c) die Gewährung von Erleichterungen oder die Anordnung von Verschärfungen hinsichtlich der Eigenmittel (Art. 4 Abs. 4 BankG) sowie Anordnungen nach Art. 35c, 35d und 35e BankG: 10 000 Franken;
d) die Erteilung einer Zustimmung zur Auslagerung der internen Revision nach Art. 14a Abs. 3 BankG: 10 000 Franken;
e) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Errichtung einer internen Revision nach Art. 22 Abs. 10 Bst. a iVm Abs. 2 Bst. c BankG: 5 000 Franken;
f) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 BankG ausüben: 10 000 Franken;
fbis) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die entgegen Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 keine Bewilligung besitzen: 10 000 Franken;
g) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 4 BankG: 15 000 Franken;
h) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 41p BankG gegen Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsführer, die gegen Art. 41a bis 41o BankG verstossen: 10 000 Franken;
i) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis h vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem E-Geldgesetz beträgt für:
a) die Vorschreibung oder Genehmigung einer abweichenden Eigenkapitalunterlegung nach Art. 10 Abs. 3 EGG: 5 000 Franken;
b) Aufgehoben
c) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 5 EGG: 10 000 Franken;
d) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 6 EGG: 5 000 Franken;
e) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 7 EGG: 10 000 Franken;
f) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis e vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
5. Die Gebühr für die Erledigungen der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 7 ZDG: 10 000 Franken;
b) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 8 ZDG: 5 000 Franken;
c) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 6 ZDG: 10 000 Franken;
d) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis c vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
6. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) beträgt für:
a) die Erstellung eines Abwicklungsplanes:
aa) für Unternehmen, deren Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis 5 Milliarden Franken nicht übersteigt: 20 000 Franken;
bb) für Unternehmen, deren Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis 5 Milliarden Franken übersteigt: 150 000 Franken;
b) den Erlass einer Verfügung zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Art. 58b Abs. 1 SAG: 1 000 Franken;
c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a und b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
7. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungskontengesetz beträgt für:
a) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 32 Abs. 4 ZKG: 10 000 Franken;
b) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
A
bis. Sicherungseinrichtungen
Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz betragen für:
a) die Erteilung oder Verweigerung einer Anerkennung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 EAG: 10 000 Franken;
b) das Erlöschen einer Anerkennung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 EAG: 5 000 Franken;
c) den Entzug einer Anerkennung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 EAG: 10 000 Franken.
A
ter. Kreditgeber und gebundene Kreditvermittler
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKG) beträgt für:
a) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 47 Abs. 5 HIKG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
b) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als spezialgesetzliche Revisionsstelle nach Art. 32 HIKG: 1 000 Franken;
c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a oder b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 3 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
A
quater. Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Banken im Sinne des EuGSVG
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem EuGSVG beträgt für:
a) die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen nach Art. 26 EuGSVG: 1 000 Franken;
b) den Erlass einer sonstigen Verfügung: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
B. Vermögensverwaltungsgesellschaften
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Vermögensverwaltungsgesetz beträgt für:
a) Vermögensverwaltungsgesellschaften: 10 000 Franken;
b) vertraglich gebundene Vermittler (einschliesslich Eintragung in das Register) für:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt.
2. Aufgehoben
3. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung nach Ziff. 1 Bst. a beträgt 10 000 Franken, diejenige nach Ziff. 1 Bst. b 2 000 Franken.
3a. Die Gebühr für das Erlöschen einer Bewilligung nach Ziff. 1 Bst. a beträgt 5 000 Franken, diejenige nach Ziff. 1 Bst. b 1 000 Franken.
3b. Die Gebühr für die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beträgt 1 000 Franken.
3c. Die Gebühr für die Zwangsauflösung nach Art. 32 VVG beträgt 7 500 Franken.
4. Die Gebühr für die Gewährung einer Fristverlängerung nach Art. 30 Abs. 2 VVG beträgt 2 000 Franken.
5. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem VVG beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 4 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
C. Alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), Geldmarktfonds (MMF), AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds, Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, Investmentunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
aa) AIFM und Nicht-EWR-AIFM:
- bei Zulassung in Liechtenstein als Referenzstaat: 20 000 Franken;
- bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 25 000 Franken;
- bei Erteilung der zusätzlichen Zulassung nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b AIFMG: 500 Franken;
bb) Aufgehoben
cc) Aufgehoben
dd) Administrator oder Risikomanager: 10 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 12 500 Franken;
ee) Vertriebsträger: 5 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 6 250 Franken;
ff) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in einen AIFM: 10 000 Franken;
gg) Erweiterung einer bestehenden Zulassung des AIFM nach Art. 31 Abs. 10 AIFMG pro Anlagestrategie: 1 000 Franken;
b) die Registrierung: kleiner AIFM 10 000 Franken, bei Registrierung unter Auflagen: 12 500 Franken;
c) die Bearbeitung einer Vertriebs- oder Verwaltungsanzeige:
aa) in Bezug auf den Vertrieb oder die Verwaltung von AIF in Liechtenstein:
- ohne Teilfonds: 750 Franken;
- mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 125 Franken; für jeden weiteren Teilfonds 375 Franken;
bb) in Bezug auf den grenzüberschreitenden Vertrieb und die grenzüberschreitende Verwaltung von AIF:
- EWR-AIF mit Sitz in Liechtenstein zum Vertrieb in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 113 AIFMG:
- ohne Teilfonds: 500 Franken;
- mit Teilfonds: für jeden Teilfonds 500 Franken;
- EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zum Vertrieb in Liechtenstein nach Art. 117 AIFMG:
- ohne Teilfonds: 500 Franken;
- mit Teilfonds: für jeden Teilfonds 500 Franken;
- Nicht-EWR-AIF nach Art. 126 Abs. 2 oder Art. 127 AIFMG:
- ohne Teilfonds: 500 Franken;
- mit Teilfonds: für jeden Teilfonds 500 Franken;
- Verwaltung von EWR-AIF nach Art. 120 oder Art. 124 AIFMG: 500 Franken;
cc) in Bezug auf den Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von EWR-AIF mit Sitz in Liechtenstein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 116a AIFMG:
- ohne Teilfonds: 250 Franken;
- mit Teilfonds: für jeden Teilfonds 250 Franken;
d) den Entzug einer Zulassung:
aa) AIFM: 20 000 Franken;
bb) Administrator oder Risikomanager: 10 000 Franken;
cc) Vertriebsträger: 5 000 Franken;
e) den Entzug der Registrierung eines kleinen AIFM: 10 000 Franken;
f) die Untersagung des Vertriebs nach Art. 112 Abs. 4 oder Art. 114 Abs. 2 AIFMG:
aa) ohne Teilfonds: 500 Franken;
bb) mit Teilfonds: 500 Franken pro Teilfonds;
g) die Untersagung von Änderungen nach Art. 116 Abs. 2 oder Art. 123 Abs. 2 AIFMG: 500 Franken;
h) Aufgehoben
i) weitere Tätigkeiten:
aa) Anerkennung einer Rechtsform nach Art. 6 Abs. 2 AIFMG: 2 500 Franken;
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines AIFM nach Art. 31 Abs. 7 AIFMG:
- bei Ablehnung der Zulassung: 20 000 Franken;
- bei Einschränkung der Zulassung: 1 000 Franken;
cc) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Administrators oder Risikomanagers nach Art. 66 Abs. 1 Bst. a AIFMG: bei Ablehnung der Zulassung 10 000 Franken;
dd) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Vertriebsträgers nach Art. 70 Abs. 1 Bst. a AIFMG: bei Ablehnung der Zulassung 5 000 Franken;
ee) Genehmigung einer Strukturmassnahme nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 AIFMG: 5 000 Franken;
ff) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend den Vertrieb von EWR-AIF an professionelle Anleger nach Art. 112a Abs. 2, Art. 114 Abs. 2 oder Art. 116 Abs. 2 AIFMG: bei Untersagung des Vertriebs 7 500 Franken;
gg) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die grenzüberschreitende Verwaltung von EWR-AIF nach Art. 121 und 123 Abs. 2 AIFMG: bei Untersagung der Verwaltung 7 500 Franken;
hh) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 159 Abs. 2 AIFMG: 2 000 Franken;
ii) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 159 Abs. 3 AIFMG: 10 000 Franken;
kk) Entgegennahme einer Mitteilung über wesentliche Änderungen nach Art. 33, 112a, 116 oder 123 AIFMG: 500 Franken;
ll) Gewährung einer Fristverlängerung bei Nichterreichen des Mindestvermögens eines AIF nach Art. 29 Abs. 7 Bst. b AIFMG: 2 000 Franken;
mm) Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 1 000 Franken;
nn) Vorabprüfung von Marketing-Anzeigen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1156: 250 Franken.
1a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) sowie der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) betragen für:
a) die Registrierung:
aa) Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds: 10 000 Franken; bei Registrierung unter Auflagen: 12 500 Franken;
bb) Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: 10 000 Franken; bei Registrierung unter Auflagen: 12 500 Franken;
cc) EuVECA ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
dd) EuSEF ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
b) den Entzug der Registrierung:
aa) Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds: 10 000 Franken;
bb) Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: 10 000 Franken;
cc) EuVECA ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
dd) EuSEF ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken.
1b. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) betragen für:
a) die Erteilung einer Genehmigung für einen AIFM zur Verwaltung eines ELTIF, der konstituierenden Dokumente und der Wahl der Verwahrstelle: 1 000 Franken;
b) die Erteilung sowie den Entzug einer Zulassung eines ELTIF ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken.
1c. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds (MMF) betragen für:
a) die Erteilung einer Genehmigung für einen AIFM zur Verwaltung eines MMF, der konstituierenden Dokumente und der Wahl der Verwahrstelle: 1 000 Franken;
b) die Erteilung sowie den Entzug einer Zulassung eines MMF ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken.
2. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) betragen für:
a) die Erteilung einer Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft: 20 000 Franken;
b) die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 17 Abs. 2 IUG oder im Falle einer Prospektänderung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b IUG: 500 Franken;
c) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 1 000 Franken;
d) den Entzug einer Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft: 20 000 Franken;
e) den Widerruf einer Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 IUG: 2000 Franken;
f) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 63 IUG: 2000 Franken;
2a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 25 000 Franken; bei Erteilung der zusätzlichen Zulassung nach Art. 14 Abs. 2 Bst a und b UCITSG 500 Franken;
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 2 500 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 3 750 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 3 000 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen: für den ersten Teilfonds 4 250 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
dd) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Teilfonds: 1000 Franken;
ee) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1000 Franken und 400 Franken für jeden weiteren Teilfonds;
ff) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine Verwaltungsgesellschaft: 10 000 Franken;
b) den Entzug einer Zulassung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken;
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 2 500 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 3 000 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
c) Aufgehoben
d) weitere Tätigkeiten:
aa) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 10 Abs. 7 UCITSG: 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft nach Art. 16 Abs. 6 UCITSG: 20 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
cc) Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Bestellung einer Verwahrstelle nach Art. 34 Abs. 1 UCITSG: 2 000 Franken;
dd) Genehmigung einer Verschmelzung nach Art. 39 Abs. 1 UCITSG: 5 000 Franken;
ee) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 49 UCITSG: 5 000 Franken in den Fällen nach Art. 49 Bst. a bis c UCITSG sowie 2 500 Franken im Fall nach Art. 49 Bst. d UCITSG;
ff) Aufgehoben
gg) Aufgehoben
hh) Aufgehoben
ii) Genehmigung der Anlagen eines Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW nach Art. 61 UCITSG: 10 000 Franken;
kk) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Liquidation des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 5 UCITSG: 10 000 Franken;
ll) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 7 UCITSG: 10 000 Franken;
mm) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 130 Abs. 2 UCITSG: 2 000 Franken;
nn) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 130 Abs. 3 UCITSG: 10 000 Franken;
oo) in Bezug auf den Vertrieb von Anteilen eines OGAW in anderen EWR-Mitgliedstaaten:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 98 Abs. 1 oder Art. 99 Abs. 1 UCITSG: OGAW ohne Teilfonds 500 Franken; OGAW mit Teilfonds 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Widerrufsanzeige des Vertriebs nach Art. 98a Abs. 1 UCITSG: OGAW ohne Teilfonds 250 Franken; OGAW mit Teilfonds 250 Franken pro Teilfonds;
pp) in Bezug auf die Notifizierung für Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 103 Abs. 3 und 4 UCITSG: 1 000 Franken bei Mitteilung an die Verwaltungsgesellschaft und Übermittlung an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden sowie 1 000 Franken bei Ablehnung der Übermittlung;
- Bearbeitung einer Änderung nach Art. 104 Abs. 1 UCITSG: 500 Franken;
qq) in Bezug auf die Notifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 105 UCITSG: 1 000 Franken;
- Bearbeitung einer Änderung nach Art. 106 Abs. 1 UCITSG: 500 Franken;
- die Untersagung von Änderungen nach Art. 98 Abs. 8 oder Art. 104 Abs. 2 UCITSG: 500 Franken;
rr) Gewährung einer Fristverlängerung bei Nichterreichung des Mindestnettovermögens eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 9 Abs. 4 UCITSG: 2 000 Franken;
ss) Genehmigung einer Änderung der konstituierenden Dokumente nach Art. 11 UCITSG: 500 Franken;
tt) Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 1 000 Franken;
uu) Vorabprüfung von Marketing-Anzeigen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1156: 250 Franken.
3. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 und dem EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz betragen für:
a) die Billigung und Hinterlegung eines aus einem Dokument oder mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekts bzw. Basisprospekts: 5 000 Franken;
b) die Billigung und Hinterlegung eines Prospekt- bzw. Basisprospektnachtrags: 500 Franken;
c) die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen beim Basisprospekt: 200 Franken;
d) die Billigung und Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars: 3 500 Franken;
e) die Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars: 200 Franken;
f) die Billigung und Hinterlegung einer Wertpapierbeschreibung und einer Zusammenfassung: 1 500 Franken;
g) die Billigung und Hinterlegung eines Nachtrags zum Registrierungsformular: 200 Franken;
h) die Billigung und Hinterlegung eines vereinfachten Prospekts: 3 000 Franken;
i) die Billigung und Hinterlegung eines EWR-Wachstumsprospekts: 3 000 Franken;
k) die Genehmigung der Nichtaufnahme von Informationen: 200 Franken;
l) die Aussetzung der Werbung: 1 500 Franken;
m) die Untersagung der Werbung: 2 500 Franken;
n) die Untersagung eines öffentlichen Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt: 5 000 Franken;
o) die Aussetzung des Handels an einem geregelten Markt: 2 500 Franken;
p) die Billigung eines Prospekts eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat: 5 000 Franken;
q) den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bei Verweigerung der Billigung nach Bst. a, b, d, f, g, h, i und p: dieselbe Gebühr wie für die Billigung.
4. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem UCITSG, IUG, AIFMG, EWR-WPPDG, EWR-WPFGDG oder den anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 3 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
D. Versicherungsunternehmen
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen: 80 000 Franken;
b) Eigenversicherungen (Captives): 40 000 Franken;
c) kleine Versicherungsunternehmen: 30 000 Franken;
d) Zweckgesellschaften: 30 000 Franken;
e) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 20 000 Franken.
2. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen:
aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 60 000 Franken;
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 30 000 Franken;
b) Eigenversicherungen:
aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 40 000 Franken;
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 20 000 Franken;
c) kleine Versicherungsunternehmen:
aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 15 000 Franken;
d) Zweckgesellschaften:
aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 15 000 Franken;
e) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 20 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für die:
a) Erweiterung der Geschäftstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 10 000 Franken pro Versicherungszweig;
b) Sitzverlegung, Spaltung und den Zusammenschluss von Versicherungsunternehmen: 30 000 bis 60 000 Franken;
c) Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel nach Art. 46 Abs. 1 VersAG: 10 000 bis 20 000 Franken;
d) Genehmigung oder Ablehnung eines internen Modells nach Art. 61 Abs. 3 bzw. Abs. 5 VersAG: 30 000 bis 50 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
e) Genehmigung oder Ablehnung eines Teilmodells nach Art. 62 Abs. 1 VersAG: 15 000 bis 30 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
f) Genehmigung von grösseren Änderungen des internen Modells sowie Änderungen der Leitlinien eines Versicherungsunternehmens zur Änderung des Modells nach Art. 63 Abs. 3 VersAG: 10 000 bis 25 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
g) Anordnung zur Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Sanierungsplan) nach Art. 83 Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
h) Anordnung zur Vorlage eines kurzfristigen Finanzierungsplans nach Art. 84 Abs. 2 VersAG: 40 000 Franken;
i) Übertragung von Versicherungsbeständen nach Art. 124 Abs. 1 VersAG: 5 000 bis 15 000 Franken;
k) Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs einer Beteiligung nach Art. 92 ff. VersAG zu Lasten des interessierten Erwerbers: 30 000 Franken;
l) Anordnung der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes bei Verzicht auf die Bewilligung nach Art. 132 Abs. 1 VersAG: 10 000 bis 60 000 Franken;
m) Anordnung von Massnahmen nach Art. 182 VersAG: 10 000 bis 60 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 11 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes beträgt 1 000 Franken.
5. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder Gebäudeversicherungsgesetz beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 4 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
E. Vorsorgeeinrichtungen
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge oder dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) beträgt für die:
a) Übernahme der Aufsicht (einschliesslich Urkundenprüfung): 10 000 Franken;
b) Zusammenlegung oder Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen: 5 000 Franken;
c) Anerkennung oder Nichtanerkennung von Revisionsstellen, die nicht bereits über eine Bewilligung nach dem VersAG verfügen: 20 000 Franken;
d) Anerkennung oder Nichtanerkennung von Pensionsversicherungsexperten:
aa) bei juristischen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 500 Franken pro natürlicher Person, welche als anerkannter Pensionsversicherungsexperte bei der juristischen Person tätig wird;
bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken;
e) Zuweisung des säumigen Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung nach Art. 4a Abs. 4 BPVG: 1 000 Franken;
f) Überprüfung der Anschlusspflicht eines versicherungspflichtigen Arbeitgebers nach Art. 4a BPVG, welche nicht mit einer Verfügung endet: 500 Franken;
g) Bestätigung der selbständigen Erwerbstätigkeit in den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b und c BPVG: 100 Franken;
h) Entscheidung über den Antrag auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 12 Abs. 5 BPVG:
aa) in den Fällen nach Art. 12 Abs. 3 BPVG: 100 Franken;
bb) in den Fällen nach Art. 12 Abs. 4 BPVG: 200 Franken;
i) Anordnung und Genehmigung eines Sanierungsplans: 5 000 bis 10 000 Franken;
k) Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 23 Abs. 4 BPVG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 5 000 bis 20 000 Franken;
l) Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis i vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 5 000 Franken.
F. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Versicherungsvertrieb)
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsvertriebsgesetz beträgt für:
a) die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs und die Eintragung in das Register:
aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb ausübt;
bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb ausübt;
cc) bei Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische oder natürliche Person handelt: 500 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb in Nebentätigkeit ausübt;
b) die Erweiterung der Versicherungsvertriebstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 200 Franken pro Versicherungszweig;
c) die Eintragung zusätzlicher natürlicher Personen in das Register: 200 Franken pro Person;
d) die Verweigerung oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken;
bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken;
e) die Löschung einer Bewilligung: 500 Franken;
f) den Erlass einer Verfügung betreffend Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 62 Abs. 4 VersVertG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
g) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis f vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 3 000 Franken.
G. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds)
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pensionsfondsgesetz beträgt für:
a) die Erteilung der Bewilligung als Pensionsfonds und die Eintragung in das Register: 30 000 Franken;
b) die Verweigerung der Bewilligung nach Art. 10 PFG: 30 000 Franken;
c) den Entzug der Bewilligung:
aa) nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a bis c und e PFG: 30 000 Franken;
bb) nach Art. 85 Abs. 1 Bst. d PFG: 15 000 Franken;
d) die Zusammenlegung und Sitzverlegung von Pensionsfonds: 20 000 Franken;
e) die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten eines Altersversorgungssystems nach Art. 79 Abs. 1 PFG: 1 000 bis 10 000 Franken;
f) die Anordnung der Erstellung eines Sanierungsplanes: 15 000 Franken;
g) die Untersagung der Geschäftstätigkeit in Drittstaaten nach Art. 71 Abs. 2 PFG: 10 000 Franken;
h) die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung nach Art. 93 und Art. 100 Abs. 5 PFG: 15 000 Franken;
i) Aufgehoben
k) die Übertragung von Befugnissen, die Organen der Einrichtung zustehen, auf einen Sonderbeauftragten nach Art. 92 Abs. 6 PFG: 15 000 Franken;
l) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 92 Abs. 1, 2 und 7 PFG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 5 000 bis 30 000 Franken;
m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung nach Art. 85 Abs. 3 PFG: 15 000 Franken;
n) Aufgehoben
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis m vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 7 500 Franken.
H. Emittenten nach dem Offenlegungsgesetz
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Speichersystem nach Art. 19a des Offenlegungsgesetzes beträgt für:
a) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 OffG:
aa) für den Jahres- bzw. Halbjahresfinanzbericht: 300 Franken (im PDF-Format) oder 400 Franken (im ESEF-Format);
bb) für sonstige Dokumente: 150 Franken;
cc) für die Korrektur eines Dokuments nach Unterbst. aa und bb: 100 Franken;
b) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 3 OffG: 100 Franken.
I. Andere Finanzintermediäre
1. Aufgehoben
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Treuhändergesetz beträgt für:
a) die Treuhänderprüfung: 1 000 Franken;
b) die Zusatzprüfung: 1 000 Franken;
c) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
d) die Erteilung einer Treuhänderbewilligung mit umfassender Tätigkeit: 2 000 Franken;
e) die Erteilung einer Treuhänderbewilligung mit eingeschränkter Tätigkeit: 2 000 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung einer Treuhandgesellschaft mit umfassender Tätigkeit: 3 000 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Treuhandgesellschaft mit eingeschränkter Tätigkeit: 3 000 Franken;
h) die Genehmigung der Änderung der Firma einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
i) die Genehmigung des Wechsels der tatsächlich leitenden Person, eines Mitgliedes der Verwaltung oder eines weiteren Mitgliedes der Geschäftsleitung einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
k) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 29 TrHG: 2 000 Franken;
l) die Genehmigung der Änderung einer qualifizierten Beteiligung einer Treuhandgesellschaft: 1 000 Franken;
m) die Genehmigung der Änderung einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit: 1 000 Franken;
n) die Prüfung einer Meldung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 1 000 Franken;
o) die Prüfung der jährlichen Meldung eines Treuhänders zur Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr: 500 Franken;
p) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
q) die Entgegennahme einer Verzichtserklärung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 250 Franken;
r) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Treuhänders: 2 000 Franken;
bb) einer Treuhandgesellschaft: 3 000 Franken;
s) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
t) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
u) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis k: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis k;
v) für die Behandlung eines Antrages nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d und Art. 24 Abs. 2 TrHG: 1 000 Franken;
w) die Zwangsauflösung nach Art. 26 TrHG: 3 000 Franken;
x) die Information der Öffentlichkeit über das Fehlen der Bewilligung zur Ausübung von Tätigkeiten nach dem TrHG: 100 Franken;
y) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 81 TrHG: 1 000 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken;
z) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis y vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Patentanwaltsgesetz beträgt für:
a) die Patentanwaltsprüfung: 1 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Erteilung einer Patentanwaltsbewilligung: 2 000 Franken;
d) die Erteilung einer Bewilligung an eine Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
e) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung eines Geschäftsführerwechsels einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 31 PAG: 2 000 Franken;
h) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentanwaltsgesellschaft nach Art. 17 Abs. 2 PAG: 1 000 Franken;
i) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 17 PAG: 500 Franken;
k) die Prüfung einer Meldung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 1 000 Franken;
l) die Prüfung der jährlichen Meldung eines Patentanwaltes zur Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr: 500 Franken;
m) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten des Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
n) die Entgegennahme einer Verzichtserklärung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 250 Franken;
o) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Patentanwaltes: 2 000 Franken;
bb) einer Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
p) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
q) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
r) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis g: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis g;
s) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis r vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wirtschaftsprüfergesetz beträgt für:
a) die Wirtschaftsprüferprüfung: 1 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Erteilung einer Wirtschaftsprüferbewilligung: 2 000 Franken;
d) die Erteilung einer Bewilligung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 3 000 Franken;
e) die Genehmigung der Änderung der Firma einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 500 Franken;
f) die Genehmigung des Wechsels des Eigentümers an der Kapitalmehrheit, eines Mitglieds der Verwaltung oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 58 WPG: 2 000 Franken;
h) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 61 WPG: 3 000 Franken;
i) die Genehmigung der Änderung einer Haftpflichtversicherung: 1 000 Franken;
k) die Erteilung einer Bewilligung im freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 66 WPG: 2 000 Franken;
l) die Erteilung einer Registrierung im freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 69 WPG: 3 000 Franken;
m) die Erteilung einer Bewilligung im freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 70 WPG: 3 000 Franken;
n) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung oder Registrierung:
aa) eines Wirtschaftsprüfers: 2 000 Franken;
bb) einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 3 000 Franken;
o) das Erlöschen einer Bewilligung oder Registrierung: 500 Franken;
p) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
q) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis m: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis m;
r) die Entscheidung über einen Antrag nach Art. 10 Abs. 1 Bst. d und Art. 54 Abs. 2 WPG: 1 000 Franken;
s) die Zwangsauflösung nach Art. 56 WPG: 3 000 Franken;
t) die Information der Öffentlichkeit über das Fehlen der Bewilligung oder Registrierung zur Ausübung von Tätigkeiten nach dem WPG: 100 Franken;
u) den Erlass einer Verfügung nach Art. 80 oder 101 WPG: 1 000 Franken. Im Falle einer mittels Verfügung ausgesprochenen Verwarnung in den Fällen nach Art. 101 Abs. 1 Bst. a WPG beträgt die Gebühr 250 Franken;
v) die Ausstellung eines Registerauszuges oder einer Bescheinigung nach Art. 18 Abs. 3 WPG: 50 Franken;
w) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis v vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
5. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt für:
a) die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 3: 2 000 Franken;
b) die Erteilung einer Zulassung nach Art. 25 Abs. 6: 2 000 Franken;
c) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung oder Zulassung: 2 000 Franken;
d) das Erlöschen einer Bewilligung oder Zulassung: 500 Franken;
e) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 16: 1 000 Franken;
f) die Information der Öffentlichkeit nach Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 3: 100 Franken;
g) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 23: 1 000 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken;
h) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a oder b: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a und b;
i) die Aktivierung einer ruhenden Bewilligung: 500 Franken;
k) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis i vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
6. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Geldspielgesetz beträgt für:
a) die Prüfung des Sorgfaltspflichtkonzepts einer Spielbank: 5 000 Franken;
b) die Prüfung des Sorgfaltspflichtkonzepts eines Veranstalters von Online-Geldspielen: 2 500 Franken;
c) den Erlass einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Sorgfaltspflichtkonzept: 1 000 Franken.
I.bis Zentrale Gegenparteien, finanzielle Gegenparteien, nichtfinanzielle Gegenparteien und Handelsplätze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach dem EMIR-DG beträgt für:
a) die Prüfung der Befreiung von der Clearingpflicht für gruppeninterne Geschäfte nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 2 000 Franken;
b) die Prüfung der Befreiung von der Meldepflicht für gruppeninterne Geschäfte nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 2 000 Franken;
c) die Prüfung der Befreiung von Risikominderungstechniken für gruppeninterne Geschäfte nach Art. 11 Abs. 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 3 000 Franken;
d) die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung einer zentralen Gegenpartei nach Art. 14 i.V.m. 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 50 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
e) die Erweiterung einer bestehenden Zulassung einer zentralen Gegenpartei nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 10 000 Franken;
f) den Entzug der Zulassung einer zentralen Gegenpartei nach Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 30 000 Franken;
g) die Beurteilung der Meldung eines Gesellschafterwechsels bzw. Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 1 500 Franken;
h) die Genehmigung der Auslagerung von wichtigen, mit dem Risikomanagement zusammenhängenden Tätigkeiten nach Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 2 000 Franken;
i) die Validierung von wesentlichen Änderungen der Modelle und Parameter nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 5 000 Franken;
k) die Genehmigung einer Interoperabilitätsvereinbarung nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 5 000 Franken;
l) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis k vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
I.ter Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung eines Zentralverwahrers nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beträgt 50 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten.
2. Die Gebühr für den Entzug der Zulassung eines Zentralverwahrers nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beträgt 30 000 Franken.
3. Die Gebühr für nachstehende Erledigungen im Rahmen einer besonderen Genehmigung nach der Verordnung (EU) 2022/858 beträgt für:
a) die Erteilung, die Verweigerung sowie den Entzug einer besonderen Genehmigung nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 bis 9 der genannten Verordnung: 5 000 Franken;
b) die Erteilung, die Verweigerung sowie den Entzug einer besonderen Genehmigung nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 bis 9 der genannten Verordnung: 10 000 Franken;
c) die Änderung einer besonderen Genehmigung nach Art. 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 bis 9 der genannten Verordnung: 2 000 Franken.
4. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach den Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2022/858 sowie dem EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz beträgt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung, 1 000 bis 10 000 Franken.
I.quater VT-Dienstleister
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem TVTG beträgt für:
a) die Vornahme oder Verweigerung der Registrierung als VT-Dienstleister, unabhängig von der Anzahl der VT-Dienstleistungen: 3 500 Franken; wurde eine Gebühr nach Bst. h bereits entrichtet: 1 500 Franken. Im Falle von VT-Agenten beträgt die Gebühr 700 Franken;
b) die nachträgliche Registrierung von zusätzlichen VT-Dienstleistungen: 700 Franken;
c) den Entzug einer Registrierung: 250 Franken;
d) das Erlöschen einer Registrierung: 250 Franken;
e) die Prüfung einer Änderung der Registrierungsvoraussetzungen: 700 Franken;
f) die Ausstellung einer Bestätigung über einen Registereintrag: 50 Franken;
g) die Einsichtnahme in das VT-Dienstleisterregister am Sitz der FMA: 50 Franken;
h) die Erteilung einer Auskunft nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b TVTG: 2 000 Franken;
i) Aufgehoben
k) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 43 Abs. 4 TVTG: 1 000 Franken;
l) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 43 Abs. 5 TVTG: 1 000 Franken;
m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die unerlaubt VT-Dienstleistungen nach Art. 43 Abs. 6 TVTG erbringen: 1 000 Franken;
n) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 47 Abs. 2 TVTG: 1 000 Franken;
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 10 000 Franken.
I.quinquies Referenzwerte und Administratoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/1011 beträgt für:
1. die Zustimmung zur Übertragung eines kritischen Referenzwertes auf einen neuen Administrator oder zur Einstellung der Bereitstellung des Referenzwertes nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011: 1 000 Franken;
2. die Entscheidung über eine Anzeige der Nichtanwendung von spezifischen Anforderungen für signifikante Referenzwerte nach Art. 25 der Verordnung (EU) 2016/1011: 2 000 Franken;
3. die Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1011: 10 000 Franken;
4. die Zulassung der Übernahme von einem in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwert nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011: 2 000 Franken;
5. die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung eines Administrators nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2016/1011: 10 000 Franken sowie zusätzlich für:
a) die Berücksichtigung von Referenzwerten nach Art. 20 der Verordnung (EU) 2016/1011: 500 Franken je Referenzwert;
b) die Berücksichtigung von Referenzwerten nach Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/1011: 300 Franken je Referenzwert;
c) die Berücksichtigung von Referenzwerten nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011: 200 Franken je Referenzwert;
6. die Registrierung oder Verweigerung der Registrierung eines Administrators nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) 2016/1011: 5 000 Franken sowie zusätzlich für:
a) die Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/1011: 300 Franken je Referenzwert;
b) die Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011: 200 Franken je Referenzwert;
7. die Registrierung oder Verweigerung der Registrierung eines Administrators nach Art. 34 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2016/1011: 2 500 Franken sowie zusätzlich für die Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011: 200 Franken je Referenzwert;
8. die Bearbeitung der Anzeige betreffend die Bereitstellung eines neuen Referenzwertes nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011:
a) je Referenzwert im Sinne von Art. 20 der Verordnung (EU) 2016/1011: 500 Franken;
b) je Referenzwert im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/1011: 300 Franken;
c) je Referenzwert im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011: 200 Franken;
9. den Entzug der Zulassung eines Administrators nach der Verordnung (EU) 2016/1011: 5 000 Franken;
10. den Entzug der Registrierung eines Administrators nach der Verordnung (EU) 2016/1011: 2 500 Franken;
11. den Erlass einer sonstigen Verfügung nach der Verordnung (EU) 2016/1011 oder nach dem EWR-RWDG, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 10 vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
I.sexies Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Sinne der Verordnungen (EU) 2019/2088 und 2020/852
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach den Verordnungen (EU) 2019/2088 und 2020/852 sowie nach dem EWR-FNDG beträgt für:
a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 5 EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 5 000 bis 10 000 Franken;
b) den Erlass einer Entscheidung bei einer Übertretung nach Art. 8 Abs. 1 EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
c) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a EWR-FNDG: 15 000 Franken;
d) die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b bis e EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 1 000 bis 10 000 Franken;
e) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis d vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
I.septies Dritte im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung an Dritte für die Überprüfung der STS-Kriterien nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder deren Entzug beträgt 5 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten.
2. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach der Verordnung (EU) 2017/2402 oder dem EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz beträgt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung, 1 000 bis 10 000 Franken.
I.octies Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft
Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung nach dem Gesetz über die Liechtensteinische Post beträgt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung, 1 000 bis 10 000 Franken.
K. Gebühren für weitere Tätigkeiten
1. Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung betreffend Aufsichtsabgaben nach dem FMAG beträgt 500 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken.
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz beträgt für:
a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 24 SPG: 1 000 Franken;
b) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 25 SPG: 1 000 Franken;
c) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. d, f, g, h und k SPG: 1 000 Franken;
d) die Anordnung anderer Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 SPG: 1 000 Franken;
e) den Erlass einer Verfügung nach Art. 31 SPG: 1 000 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken.
2a. Die Gebühr für den Erlass einer Entscheidung nach dem EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz beträgt je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Entscheidung 1 000 bis 10 000 Franken.
2b. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen beträgt für:
a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 5b ISG: 1 000 Franken;
b) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 11 Abs. 1a ISG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken.
3. Für die Erteilung einer verbindlichen Rechtsauskunft an nicht von der FMA beaufsichtigte Personen zu den Gesetzen und Durchführungsverordnungen, für welche der FMA nach Art. 5 Abs. 1 die Aufsicht und der Vollzug obliegen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Der Stundensatz bestimmt sich nach Art. 30 Abs. 4.
4. Die Gebühr für allgemeine Erledigungen für nicht von der FMA beaufsichtigte Personen beträgt für:
a) einfache Bestätigungen: 100 Franken;
b) Fotokopien: 1 Franken je Stück.
c) Akteneinsicht: 50 bis 1 000 Franken;
d) Verfügungen: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 250 bis 10 000 Franken.
(Art. 30a Abs. 3, 7 und 8)
I. Aufsichtsbereich Banken
A. Banken
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Banken, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 50 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, wenn diese als Bank tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) Bankengruppen, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen und bei denen die bewilligte Bank oder eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 30a
quater Abs. 1 oder 2 BankG die höchste Konsolidierungsstufe darstellt: 200 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 50 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Bank tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, wenn diese als Bank tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
c) Banken und Bankengruppen mit einem reduzierten Anfangskapital nach Art. 24 Abs. 2 BankG: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, wenn diese als Bank tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist, sowie zusätzlich bei Bankengruppen je ausländische Tochtergesellschaft, die als Bank tätig ist;
bb) 5 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Banken 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Banken ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Banken, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Banken: höchstens 250 000 Franken;
b) Banken mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Bankgruppen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 1 300 000 Franken.
6. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von Banken:
a) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 10 000 Franken;
b) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 20 000 Franken.
A
bis. Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
1. Die Zusatzabgabe beträgt für Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen, 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
2. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen, ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei neu bewilligten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
B. Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Wertpapierfirmen, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 50 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) Wertpapierfirmengruppen, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 200 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 50 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
c) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 30 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 10 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis, wenn diese als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 2 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
d) Wertpapierfirmengruppen mit Administrationsbefugnis, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 90 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 12 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis, wenn diese als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 3 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
e) lokale Firmen: 15 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wertpapierfirmen 0.001 % des Bruttoertrages. Massgebend ist der Bruttoertrag des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wertpapierfirmen ist der Effektenumsatz des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die Zusatzabgabe beträgt für Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis 0.001 % des verwalteten Vermögens. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
5. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
6. Bei neu bewilligten Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Effektenumsatzes bzw. des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
7. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Effektenumsatz nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
8. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Wertpapierfirmen: höchstens 250 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Wertpapierfirmengruppen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens auf 1 300 000 Franken;
c) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis: höchstens 200 000 Franken;
d) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Gruppen von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 1 000 000 Franken.
9. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von Wertpapierfirmen:
a) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 3 000 Franken;
b) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 6 500 Franken.
10. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokalen Firmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 3 000 Franken.
C. E-Geld-Institute
1. Die Grundabgabe beträgt für E-Geld-Institute 20 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
a) 5 000 Franken je ausländische Zweigstelle eines liechtensteinischen E-Geld-Institutes, wenn diese als E-Geld-Institut tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
b) 1 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen E-Geld-Institutes im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für E-Geld-Institute 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten E-Geld-Instituten ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten E-Geld-Instituten, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) E-Geld-Institute: höchstens 120 000 Franken;
b) E-Geld-Institute mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken.
6. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von E-Geld-Instituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 3 000 Franken.
D. Zahlungsinstitute
1. Die Grundabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 20 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
a) 5 000 Franken je ausländische Zweigstelle eines liechtensteinischen Zahlungsinstitutes, wenn diese als Zahlungsinstitut tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
b) 1 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen Zahlungsinstitutes im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Zahlungsinstituten ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Zahlungsinstituten, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Zahlungsinstitute: höchstens 120 000 Franken;
b) Zahlungsinstitute mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken.
5a. Die Grundabgabe und der Zuschlag für registrierte Kontoinformationsdienstleister mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen, welche der konsolidierten Aufsicht unterliegen, richtet sich nach Ziff. 1; die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt höchstens 80 000 Franken.
6. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für:
a) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 3 000 Franken;
b) registrierte Kontoinformationsdienstleister: 20 000 Franken;
c) Zweigstellen von registrierten Kontoinformationsdienstleistern mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 3 000 Franken.
E. Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft
1. Die Grundabgabe beträgt für die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft 0.1 % der Bilanzsumme des Einzelabschlusses. Massgebend ist die Bilanzsumme des Einzelabschlusses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft beträgt höchstens 100 000 Franken.
F. Sanierung und Abwicklung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und Wertpapierfirmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
1. Die Grundabgabe für die Tätigkeit der FMA als Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz beträgt pro Jahr für:
a) Banken, bei denen:
aa) die Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis 5 Milliarden Franken nicht übersteigt: 10 000 Franken;
bb) die Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis 5 Milliarden Franken übersteigt: 120 000 Franken;
b) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 BankG: 20 000 Franken;
c) Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 106 SAG: 20 000 Franken.
2. Bei neu bewilligten Banken, Finanzholdinggesellschaften und Wertpapierfirmen nach Ziff. 1 wird die Grundabgabe im ersten Jahr pro rata temporis erhoben.
G. Geregelte Märkte
1. Die Grundabgabe beträgt für geregelte Märkte 100 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
a) 50 000 Franken je ausländische Zweigstelle eines liechtensteinischen geregelten Marktes, wenn diese als geregelter Markt tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
b) 10 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen geregelten Marktes im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) geregelte Märkte: höchstens 250 000 Franken;
b) geregelte Märkte mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 1 000 000 Franken.
3. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von geregelten Märkten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 10 000 Franken.
H. Multilaterale und organisierte Handelssysteme
1. Die Grundabgabe beträgt für multilaterale und organisierte Handelssysteme 50 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
a) 25 000 Franken je ausländische Zweigstelle eines liechtensteinischen multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn diese als multilaterales oder organisiertes Handelssystem tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
b) 5 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen multilateralen oder organisierten Handelssystems im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) multilaterale und organisierte Handelssysteme: höchstens 120 000 Franken;
b) multilaterale und organisierte Handelssysteme mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken.
3. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von multilateralen oder organisierten Handelssystemen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 3 000 Franken.
I. Datenbereitstellungsdienste
1. Die Grundabgabe beträgt für Datenbereitstellungsdienste 20 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
a) 5 000 Franken je ausländische Zweigstelle eines liechtensteinischen Datenbereitstellungsdienstes, wenn diese als Datenbereitstellungsdienst tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
b) 1 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen Datenbereitstellungsdienstes im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Datenbereitstellungsdienste: höchstens 150 000 Franken;
b) Datenbereitstellungsdienste mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 250 000 Franken.
3. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von Datenbereitstellungsdiensten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 3 000 Franken.
K. Sicherungseinrichtungen
Die Grundabgabe für Sicherungseinrichtungen beträgt 30 000 Franken pro Jahr.
L. Gebundene Kreditvermittler
1. Die Grundabgabe für gebundene Kreditvermittler nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz beträgt pro Jahr für:
a) juristische Personen, Kommandit- und Kollektivgesellschaften: 2 500 Franken;
b) natürliche Personen: 1 250 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für gebundene Kreditvermittler 0.25 % der Bruttoerträge. Massgebend sind die Bruttoerträge des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten gebundenen Kreditvermittlern sind die Bruttoerträge des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Falls sich die für die Bemessung der Zusatzabgabe relevanten Bruttoerträge nicht auf ein ganzes Jahr beziehen, werden diese für die Bemessung annualisiert.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für gebundene Kreditvermittler höchstens 6 500 Franken.
II. Aufsichtsbereich Asset Management und Märkte
A. Vermögensverwaltungsgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften 0.0015 % des verwalteten Vermögens. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften höchstens 100 000 Franken.
B. Inländische alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) und Geldmarktfonds (MMF) als AIF
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 2 000 Franken; für jeden weiteren Teilfonds 1 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIF, ELTIF und MMF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen AIF, ELTIF und MMF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF höchstens 50 000 Franken.
C. Investmentunternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Investmentunternehmen ohne Segmente: 2 000 Franken;
b) Investmentunternehmen mit Segmenten: 2 000 Franken für das erste Segment, 1 000 Franken je Segment für jedes weitere Segment.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Investmentunternehmen 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Segmente. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bescheinigten Investmentunternehmen ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bescheinigten Investmentunternehmen, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Investmentunternehmen höchstens 50 000 Franken.
D. Ausländische alternative Investmentfonds (AIF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) und Geldmarktfonds (MMF) als AIF
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) AIF, ELTIF und MMF ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) AIF, ELTIF und MMF mit Teilfonds: nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
E. Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), Verwalter von EuVECA und Verwalter von EuSEF
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG, Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds oder Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: 6 000 Franken;
b) übrige AIFM: 10 000 Franken;
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
2. Die Zusatzabgabe beträgt für AIFM, Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds und Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten liechtensteinischen AIF, EuVECA oder EuSEF. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIFM, registrierten Verwaltern von Europäischen Risikokapitalfonds und registrierten Verwaltern von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen AIFM, neu registrierten Verwaltern von Europäischen Risikokapitalfonds oder neu registrierten Verwaltern von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG, Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds oder Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: höchstens 25 000 Franken;
b) übrige AIFM: höchstens 50 000 Franken;
c) Aufgehoben
F. Administratoren nach dem AIFMG
1. Die Grundabgabe beträgt für Administratoren 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Administratoren 0,5 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Administratoren ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Administratoren, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
4a. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Administratoren höchstens 50 000 Franken.
G. Vertriebsträger nach dem AIFMG
1. Die Grundabgabe beträgt für Vertriebsträger 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vertriebsträger 0,5 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Vertriebsträgern ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Vertriebsträgern, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
4a. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vertriebsträger höchstens 50 000 Franken.
H. Risikomanager nach dem AIFMG
1. Die Grundabgabe beträgt für Risikomanager 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Risikomanager 0,5 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Risikomanagern ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Risikomanagern, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
4a. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Risikomanager höchstens 50 000 Franken.
I. Inländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Geldmarktfonds (MMF) als OGAW
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) inländische OGAW oder MMF ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) inländische OGAW oder MMF mit Teilfonds: 2 000 Franken für den ersten Teilfonds, 1 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für inländische OGAW oder MMF 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen OGAW oder MMF ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen OGAW oder MMF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische OGAW und MMF höchstens 50 000 Franken.
K. Ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen und Geldmarktfonds (MMF) als OGAW
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) ausländische OGAW oder MMF ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) ausländische OGAW oder MMF mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds;
c) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
d) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
L. Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG
1. Die Grundabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 10 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten OGAW. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 50 000 Franken.
M. Verwaltungsgesellschaften nach dem IUG
1. Die Grundabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 10 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten Investmentunternehmen. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Verwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Verwaltungsgesellschaften, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 50 000 Franken.
III. Aufsichtsbereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen
A. Versicherungsunternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Versicherungsunternehmen: 75 000 Franken;
b) Eigenversicherungen (Captives): 25 000 Franken;
c) kleine Versicherungsunternehmen: 25 000 Franken;
d) Zweckgesellschaften: 20 000 Franken.
2. In Fällen, in denen die FMA in die Gruppenaufsicht involviert ist, wird jährlich folgender Zuschlag erhoben:
a) 50 000 bis 200 000 Franken, wenn die FMA in leitender Funktion die Gruppenaufsicht wahrnimmt;
b) 25 000 bis 100 000 Franken, wenn die FMA eine Subgruppenaufsicht wahrnimmt;
c) 15 000 bis 50 000 Franken, wenn die FMA im Kollegium der Aufsichtsbehörden teilnimmt.
3. Die Zusatzabgabe beträgt für Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleine Versicherungsunternehmen 0.0025 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
4. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleinen Versicherungsunternehmen ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
5. Bei neu bewilligten Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleinen Versicherungsunternehmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen: höchstens 200 000 Franken;
b) Versicherungsunternehmen, die Teil einer Versicherungsgruppe sind: höchstens 500 000 Franken;
c) Eigenversicherungen: höchstens 100 000 Franken;
d) kleine Versicherungsunternehmen: höchstens 100 000 Franken;
e) Zweckgesellschaften: höchstens 100 000 Franken.
B. Vorsorgeeinrichtungen
1. Die Grundabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen 0.005 % der Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen. Massgebend sind das Vorsorgekapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu unter die Aufsicht der FMA unterstellten Vorsorgeeinrichtungen ist die Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu unter die Aufsicht der FMA unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vorsorgeeinrichtungen höchstens 100 000 Franken.
C. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Versicherungsvermittler)
1. Die Grundabgabe für Versicherungsvermittler beträgt pro Jahr für:
a) juristische Personen: 2 500 Franken;
b) natürliche Personen: 1 250 Franken;
c) Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit: 250 Franken bei juristischen Personen und 125 Franken bei natürlichen Personen.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Versicherungsvermittler 0.25 % der Bruttoerträge. Massgebend sind die Bruttoerträge des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Versicherungsvermittlern sind die Bruttoerträge des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Falls sich die für die Bemessung der Zusatzabgabe relevanten Bruttoerträge nicht auf ein ganzes Jahr beziehen, werden diese für die Bemessung annualisiert.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Versicherungsvermittler höchstens 6 500 Franken.
D. Pensionsfonds
1. Die Grundabgabe beträgt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) 25 000 Franken pro Jahr.
2. Pensionsfonds, die von der Aufsicht freigestellt werden (Art. 2 Abs. 2 PFG), haben eine ermässigte Aufsichtsabgabe zu entrichten. Diese beträgt pro Jahr bei:
a) gänzlicher Freistellung: 5 000 Franken;
b) teilweiser Freistellung: 10 000 Franken.
3. Die Zusatzabgabe beträgt für Pensionsfonds 0.01 % des Bruttovermögens, welches auch die Aktiven aus Versicherungsverträgen umfasst. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
4. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Pensionsfonds ist das Bruttovermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
5. Bei neu bewilligten Pensionsfonds, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Bruttovermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Pensionsfonds höchstens 100 000 Franken.
IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
A. Rechtsanwälte, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG erbringen
1. Die Grundabgabe beträgt für Rechtsanwälte (Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten nach Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes), die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Rechtsanwälte nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Rechtsanwälten nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Rechtsanwälte nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
B. Treuhänder und Treuhandgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Treuhänder: 1 500 Franken;
b) Treuhandgesellschaften: 3 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Treuhändern und Treuhandgesellschaften ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften höchstens 100 000 Franken.
C. Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen
1. Die Grundabgabe beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen 10 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 0.5 % des Bruttospielertrages. Massgebend ist der Bruttospielertrag des dem Abgabejahr vorangehenden Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Spielbanken und Anbietern von Online-Geldspielen ist der Bruttospielertrag des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Spielbanken und Anbietern von Online-Geldspielen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Bruttospielertrages des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Bruttospielertrag nicht auf ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen höchstens 100 000 Franken.
D. Wechselstuben
1. Die Grundabgabe beträgt für Wechselstuben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Wechselstuben ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
E. Personen nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR
1. Die Grundabgabe für Personen mit einer Bewilligung oder einer sonstigen Berechtigung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
F. Immobilienmakler
1. Die Grundabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Art. 3 Abs. 1 Bst. p SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Immobilienmaklern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
G. Personen, die mit Gütern handeln
1. Die Grundabgabe beträgt für Personen, die nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q SPG mit Gütern handeln und im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
H. Repräsentanzen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 3 SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
I. Nominelle Anteilseigner
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 5 SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
K. Organfunktionen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 4 SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
L. Externe Buchhalter
1. Die Grundabgabe beträgt für externe Buchhalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr. Nicht darunter fallen Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit sowie Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
M. Angehörige von steuerberatenden Berufen
1. Die Grundabgabe beträgt für Angehörige von steuerberatenden Berufen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr. Nicht darunter fallen Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit sowie Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
N. Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden
1. Die Grundabgabe beträgt für Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
O. Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten
1. Die Grundabgabe beträgt für Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v SPG, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 15 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 30 000 Franken.
P. Aufgehoben
Q. Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token
1. Die Grundabgabe für Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG beträgt 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe für Betreiber nach Ziff. 1 beträgt 0.25 % der Bruttoumsatzerlöse aus sämtlichen Tätigkeiten abzüglich der Mehrwertsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern eines Geschäftsjahres. Die Zusatzabgabe bemisst sich aufgrund der Bruttoumsatzerlöse aus den Dienstleistungen des dem Abgabejahr vorangehenden Geschäftsjahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Betreibern nach Ziff. 1 sind die Bruttoumsatzerlöse aus sämtlichen Tätigkeiten im Rahmen des Betriebs der Handelsplattform des laufenden Jahres bis zum 31. Dezember massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Betreiber nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
V. Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse
1. Die Grundabgabe beträgt für:
a) Wirtschaftsprüfer: 500 Franken pro Jahr;
b) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse: 1 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 3.5 % der Summe der bei der spezialgesetzlichen Prüfung für Kontrollen, Revisionen und Abschlussprüfungen erzielten Honorare. Massgebend ist die Honorarsumme des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 ist die Summe der Honorare des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Falls sich die für die Bemessung der Zusatzabgabe relevanten Honorare nicht auf ein ganzes Jahr beziehen, werden diese für die Bemessung annualisiert.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 höchstens 250 000 Franken.
VI. Zentrale Gegenparteien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
1. Die Grundabgabe beträgt für zentrale Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 50 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für zentrale Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 0.001 % des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes. Massgebend ist das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen zentralen Gegenparteien ist das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen zentralen Gegenparteien, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für zentrale Gegenparteien höchstens 250 000 Franken.
VII. Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
1. Die Grundabgabe beträgt für Zentralverwahrer nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 50 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Zentralverwahrer nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014:
a) 0.0001% des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabwicklungssystem; und
b) 0.0001% des Werts der beim Zentralverwahrer per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres verwahrten Wertpapiere.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Zentralverwahrern ist für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend:
a) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. a das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes;
b) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. b der Wert aller verwahrten Wertpapiere per Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Zentralverwahrern, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe wie folgt erhoben:
a) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. a für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Gesamtvolumens aller abgewickelten Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im ersten zu erstellenden Jahresabschluss. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht;
b) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. b auf Basis des Werts aller verwahrten Wertpapiere per Ende des Geschäftsjahres des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Zentralverwahrer höchstens 250 000 Franken.
VIII. Administratoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) nach der Verordnung (EU) 2016/1011 zugelassene Administratoren: 2 000 Franken;
b) nach der Verordnung (EU) 2016/1011 registrierte Administratoren: 1 000 Franken.
IX. VT-Dienstleister nach dem TVTG
A. Token-Emittenten nach Art. 12 Abs. 1 TVTG, VT-Verwahrer, physische Validatoren, Tokendarlehensunternehmen, VT-Handelsplattformbetreiber, VT-Verwalter für Kryptowerte, VT-Transfer-Dienstleister und VT-Wechseldienstleister
1. Die Grundabgabe für Token-Emittenten nach Art. 12 Abs. 1 TVTG, VT-Verwahrer, physische Validatoren, Tokendarlehensunternehmen, VT-Handelsplattformbetreiber, VT-Verwalter für Kryptowerte, VT-Transfer-Dienstleister und VT-Wechseldienstleister beträgt 500 Franken pro Jahr. VT-Dienstleister, die für mehrere VT-Dienstleistungen registriert sind, haben die Grundabgabe nur einmal zu entrichten.
2. Die Zusatzabgabe für VT-Dienstleister nach Ziff. 1 beträgt 0.25 % der Bruttoumsatzerlöse aus sämtlichen VT-Dienstleistungen abzüglich der Mehrwertsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern eines Geschäftsjahres. Die Zusatzabgabe bemisst sich aufgrund der Bruttoumsatzerlöse aus den VT-Dienstleistungen des dem Abgabejahr vorangehenden Geschäftsjahres.
3. Bei neu registrierten VT-Dienstleistern nach Ziff. 1 sind die Bruttoumsatzerlöse aus sämtlichen VT-Dienstleistungen des laufenden Jahres bis zum 31. Dezember massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für VT-Dienstleister nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
B. Aufgehoben
C. Aufgehoben
D. Token-Erzeuger, Tokenisierungsdienstleister, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister, VT-Preisdienstleister und VT-Agenten
Die jährliche Aufsichtsabgabe für Token-Erzeuger, Tokenisierungsdienstleister, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister, VT-Preisdienstleister und VT-Agenten beträgt 250 Franken. Die Abgabe entfällt für VT-Dienstleister, die bereits eine Aufsichtsabgabe nach Abschnitt A entrichten.
X. Dritte im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402
Die Grundabgabe für nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte beträgt 2 000 Franken pro Jahr.
XI. Emittenten nach dem Offenlegungsgesetz
Die jährliche Aufsichtsabgabe für Emittenten, welche im Speichersystem nach Art. 19a OffG registriert sind, beträgt 2 500 Franken pro Jahr.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
952.3 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2011 Nr. 44 ausgegeben am 1. Februar 2011 |
Gesetz
vom 15. Dezember 2010
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
Auf die für das Jahr 2010 zu erhebenden Aufsichtsabgaben sowie Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen findet die Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz, LGBl. 2004 Nr. 288
145, in der Fassung des LGBl. 2008 Nr. 365, Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2013 Nr. 53 ausgegeben am 8. Februar 2013 |
Gesetz
vom 19. Dezember 2012
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
Vorzeitige Anträge auf Zulassung eines AIFM und auf Autorisierung oder Zulassung eines AIF nach Art. 189 AIFMG sind nach diesem Gesetz zu beurteilen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2013 Nr. 430 ausgegeben am 23. Dezember 2013 |
Gesetz
vom 8. November 2013
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
Auf Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die nach Aufhebung des Investmentunternehmensgesetzes nach Massgabe des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds weiterhin Tätigkeiten nach dem IUG ausüben, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2015 Nr. 337 ausgegeben am 10. Dezember 2015 |
Gesetz
vom 5. November 2015
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten
146 dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 Nr. 47 ausgegeben am 4. Februar 2016 |
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
Auf Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die ab Inkrafttreten
147 des Investmentunternehmensgesetzes vom 2. Dezember 2015 nach Massgabe des Investmentunternehmensgesetzes oder des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds weiterhin Tätigkeiten nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien ausüben, findet das bisherige Recht Anwendung.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Investmentunternehmensgesetz vom 2. Dezember 2015 in Kraft.
2) Anhang 1 Abschnitt C Überschrift, Ziff. 1 Einleitungssatz, Bst. g und h sowie Anhang 2 Abschnitt II Unterabschnitt B, D und E Überschrift, Ziff. 1 Bst. c und d sowie Ziff. 2 bis 4 und 5 Bst. c treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013 in Kraft.
148
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 Nr. 158 ausgegeben am 28. April 2016 |
Gesetz
vom 2. März 2016
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Kraft.
149
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 Nr. 492 ausgegeben am 23. Dezember 2016 |
Gesetz
vom 4. November 2016
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
Koordinationsbestimmungen
1) Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU lautet Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 2 Bst. b, e und f wie folgt:
150
"2. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) betragen für:
b) die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 17 Abs. 2 IUG oder im Falle einer Prospektänderung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b IUG: 500 Franken;
e) den Widerruf einer Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 IUG: 2000 Franken;
f) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 63 IUG: 2000 Franken;"
2) Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013 lautet Anhang 2 Kapitel II Abschnitt E Ziff. 5 Bst. c wie folgt:
151
"c) Verwalter von EuVECA oder EuSEF: höchstens 25 000 Franken."
3) Soweit der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU bis zum 1. Januar 2017 noch nicht in Kraft ist, lautet Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 2 Bst. a Unterbst. bb und cc vom 1. Januar 2017 bis zum Inkrafttreten des Beschlusses:
"2. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz beträgt für:
a) die Erteilung einer Bewilligung:
bb) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 2 500 Franken;
cc) segmentierte Investmentunternehmen: für das erste Segment 2 500 Franken und 500 Franken für jedes weitere Segment;"
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2019 Nr. 300 ausgegeben am 2. Dezember 2019 |
Gesetz
vom 3. Oktober 2019
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
Abweichend von Art. 30b beträgt die maximale Gesamtreserve der FMA:
a) für das Geschäftsjahr 2020: 40 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre;
b) für das Geschäftsjahr 2021: 30 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre;
c) für das Geschäftsjahr 2022: 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre.
Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
152 lautet Art. 30a Abs. 7 Bst. a wie folgt:
"a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt B, C und F bis I, Kapitel III Abschnitt A, B und D, Kapitel VI sowie Kapitel VII anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres;"
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 Nr. 11 ausgegeben am 29. Januar 2020 |
Gesetz
vom 4. Dezember 2019
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
Koordinationsbestimmungen
1) Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
153 lautet Art. 30a Abs. 7 Bst. a und b sowie Abs. 8 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wie folgt:
"7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:
a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt B, C und F bis I sowie Kapitel III Abschnitt A, B und D anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres;
b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV bis VII und IX anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten;
8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgaben erforderlichen Daten, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) sowie Kapitel V bis VII und IX handelt, bis spätestens 31. März des Abgabejahres zu melden."
2) Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens lauten die nachstehenden Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wie folgt:
154
a) Anhang 2 Kapitel II Abschnitt B Ziff. 4 und 5:
"4. Bei neu zugelassenen AIF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für AIF, EuVECA und EuSEF höchstens 50 000 Franken."
b) Anhang 2 Kapitel II Abschnitt E Ziff. 4:
"4. Bei neu zugelassenen AIFM, neu registrierten Verwaltern von Europäischen Risikokapitalfonds oder neu registrierten Verwaltern von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht."
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.
155
2) Art. 30a Abs. 7 Bst. a, b und Abs. 8 sowie Anhang 2 Kapitel II Abschnitt A Ziff. 4, Abschnitt B Ziff. 4 und 5, Abschnitt C Ziff. 4 und 5, Abschnitt E Ziff. 4, Abschnitt I Ziff. 4 und 5, Abschnitt L Ziff. 4 und Abschnitt M Ziff. 4 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
3) Anhang 1 Abschnitt C Überschrift und Ziff. 4 sowie Anhang 2 Abschnitt E Überschrift treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
156
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 Nr. 320 ausgegeben am 27. Oktober 2020 |
Gesetz
vom 3. September 2020
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
157
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 Nr. 323 ausgegeben am 27. Oktober 2020 |
Gesetz
vom 3. September 2020
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
158
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021 Nr. 231 ausgegeben am 6. Juli 2021 |
Gesetz
vom 6. Mai 2021
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds
(ABl. L 293 vom 10.11.2017, S. 1);
b) die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18);
c) die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98);
e) die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen
(ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55);
f) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a bis e.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Gleichzeitig mit diesem Gesetz treten in Kraft:
a) die Vorschriften, auf die in Kapitel III Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2016 Nr. 47, Bezug genommen wird;
b) die Vorschriften, auf die in Kapitel II Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2016 Nr. 492, Bezug genommen wird;
c) die Vorschriften, auf die in Kapitel II Abs. 2 und Kapitel III Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2020 Nr. 11, Bezug genommen wird;
d) das Gesetz vom 3. September 2020 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2020 Nr. 320;
e) das Gesetz vom 3. September 2020 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2020 Nr. 323.
2) Die Inkraftsetzung der Vorschriften nach Abs. 1 erfolgt in zeitlich aufsteigender Reihenfolge ihrer Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 2. August 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2022 Nr. 113 ausgegeben am 25. April 2022 |
Gesetz
vom 11. März 2022
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
Abweichend von Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1 Bst. d beträgt die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung für Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die vor dem 1. Mai 2022 bereits bestanden haben, 30 000 Franken.
...
1
Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
2
Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
3
Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
4
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 10.
5
Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 273.
6
Art. 5 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 104.
7
Art. 5 Abs. 1 Bst. ater eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
8
Art. 5 Abs. 1 Bst. aquater eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 27.
9
Art. 5 Abs. 1 Bst. aquinqies eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 143.
10
Art. 5 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 155.
11
Art. 5 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 273.
12
Art. 5 Abs. 1 Bst. dbis eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 102.
13
Art. 5 Abs. 1 Bst. dter eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 360.
14
Art. 5 Abs. 1 Bst. dquater eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 265.
15
Art. 5 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 360.
16
Art. 5 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 160.
17
Art. 5 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 53.
18
Art. 5 Abs. 1 Bst. hbis abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 47.
19
Art. 5 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 156.
20
Art. 5 Abs. 1 Bst. k aufgehoben durch
LGBl. 2013 Nr. 420.
21
Art. 5 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 423.
22
Art. 5 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 27.
23
Art. 5 Abs. 1 Bst. nbis eingefügt durch
LGBl. 2013 Nr. 429.
24
Art. 5 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 50.
25
Art. 5 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 1.
26
Art. 5 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 280.
27
Art. 5 Abs. 1 Bst. t abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 10.
28
Art. 5 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 12.
29
Art. 5 Abs. 1 Bst. v abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 156.
30
Art. 5 Abs. 1 Bst. w eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 234.
31
Art. 5 Abs. 1 Bst. x eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 277.
32
Art. 5 Abs. 1 Bst. y abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 334.
33
Art. 5 Abs. 1 Bst. z eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 306.
34
Art. 5 Abs. 1 Bst. zbis eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 148.
35
Art. 5 Abs. 1 Bst. zter eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 158.
36
Art. 5 Abs. 1 Bst. zquater eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 514.
37
Art. 5 Abs. 1 Bst. zquinquies abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 427.
38
Art. 5 Abs. 1 Bst. zsexies eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 23.
39
Art. 5 Abs. 1 Bst. zsepties eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 303.
40
Art. 5 Abs. 1 Bst. zocties eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 256.
41
Art. 5 Abs. 1 Bst. znovies eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 365.
42
Art. 5 Abs. 1 Bst. zdecies eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 505.
43
Art. 5 Abs. 1 Bst. zundecies eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 121.
44
Art. 5 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 15.
45
Art. 5 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
46
Art. 5 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
47
Art. 5 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 155.
48
Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
49
Art. 6 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
50
Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
51
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
52
Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
53
Art. 7 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
54
Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
55
Art. 7 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
56
Art. 7 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 430.
57
Art. 7 Abs. 2 Bst. d Ziff. 3 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 47.
58
Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
59
Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
60
Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
61
Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
62
Art. 9 bis 11 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
63
Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
64
Art. 12 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
65
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
66
Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
67
Art. 16 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
68
Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
69
Art. 17 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
70
Art. 18 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
71
Art. 19 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
72
Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 27.
73
Art. 20 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
74
Überschrift vor Art. 21 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 294.
75
Art. 21 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 53.
76
Überschrift vor Art. 21a eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
77
Art. 21a eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
78
Art. 22 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 294.
79
Art. 23 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 294.
80
Art. 24 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
81
Überschrift vor Art. 25 eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 294.
82
Art. 25a eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
83
Art. 26 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 44.
84
Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 27.
85
Art. 26 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 27.
86
Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 294.
87
Art. 26a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 294.
88
Art. 26b eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 294.
89
Überschrift vor Art. 27a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
90
Art. 27a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
91
Art. 27a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
92
Art. 27a Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
93
Art. 27b eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
94
Art. 27c eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
95
Art. 27c Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
96
Art. 27c Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
97
Art. 27d aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
98
Art. 27e eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
99
Art. 27f eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 464.
100
Art. 27f Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
101
Art. 27f Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
102
Art. 27g abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 337.
103
Art. 27h abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 337.
104
Art. 27h Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 366.
105
Art. 27i abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 337.
106
Art. 27k abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 337.
107
Sachüberschrift vor Art. 27l eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 337.
108
Art. 27l abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 337.
109
Art. 27m eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 337.
110
Art. 27n eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 337.
111
Art. 27o eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 337.
112
Art. 27p eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 337.
113
Art. 27q eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 337.
114
Art. 27r eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 337.
115
Art. 27s eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 337.
116
Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 402.
117
Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 44.
118
Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 228.
119
Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 228.
120
Art. 30a abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 430.
121
Art. 30a Abs. 7 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 11.
122
Art. 30a Abs. 7 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 11.
123
Art. 30a Abs. 7 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 300.
124
Art. 30a Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 11.
125
Art. 30a Abs. 9 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 492.
126
Art. 30b abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 430.
127
Art. 30b Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 300.
128
Art. 30b Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 300.
129
Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 342.
130
Art. 32 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
131
Art. 33 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 430.
132
Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 294.
133
Art. 33 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 294.
134
Überschrift vor Art. 33a eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
135
Art. 33a eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 362.
136
Überschrift vor Art. 33b eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 100.
137
Art. 33b eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 100.
138
Art. 33c eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 100.
139
Art. 33d eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 100.
140
Art. 34 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 1.
141
Überschrift vor Art. 34a eingefügt durch
LGBl. 2013 Nr. 430.
142
Art. 34a eingefügt durch
LGBl. 2013 Nr. 430.
143
Anhang 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 53,
LGBl. 2013 Nr. 228,
LGBl. 2013 Nr. 430,
LGBl. 2014 Nr. 353,
LGBl. 2015 Nr. 115,
LGBl. 2015 Nr. 197,
LGBl. 2015 Nr. 237,
LGBl. 2016 Nr. 13,
LGBl. 2016 Nr. 47,
LGBl. 2016 Nr. 148,
LGBl. 2016 Nr. 158,
LGBl. 2016 Nr. 200,
LGBl. 2016 Nr. 492,
LGBl. 2016 Nr. 500,
LGBl. 2017 Nr. 162,
LGBl. 2017 Nr. 343,
LGBl. 2017 Nr. 402,
LGBl. 2017 Nr. 427,
LGBl. 2018 Nr. 10,
LGBl. 2018 Nr. 465,
LGBl. 2019 Nr. 17,
LGBl. 2019 Nr. 102,
LGBl. 2019 Nr. 104,
LGBl. 2019 Nr. 160,
LGBl. 2019 Nr. 216,
LGBl. 2019 Nr. 256,
LGBl. 2019 Nr. 300 LGBl. 2019 Nr. 303,
LGBl. 2019 Nr. 365,
LGBl. 2020 Nr. 11,
LGBl. 2020 Nr. 15,
LGBl. 2020 Nr. 320,
LGBl. 2020 Nr. 323,
LGBl. 2020 Nr. 325,
LGBl. 2020 Nr. 505,
LGBl. 2021 Nr. 27,
LGBl. 2021 Nr. 37,
LGBl. 2021 Nr. 231,
LGBl. 2021 Nr. 360,
LGBl. 2022 Nr. 113,
LGBl. 2022 Nr. 121,
LGBl. 2023 Nr. 143,
LGBl. 2023 Nr. 156,
LGBl. 2023 Nr. 402,
LGBl. 2024 Nr. 44,
LGBl. 2024 Nr. 176,
LGBl. 2024 Nr. 181 und
LGBl. 2024 Nr. 222.
144
Anhang 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 430,
LGBl. 2014 Nr. 353,
LGBl. 2015 Nr. 197,
LGBl. 2015 Nr. 237,
LGBl. 2016 Nr. 47,
LGBl. 2016 Nr. 200,
LGBl. 2016 Nr. 492,
LGBl. 2016 Nr. 500,
LGBl. 2017 Nr. 162,
LGBl. 2017 Nr. 343,
LGBl. 2017 Nr. 402,
LGBl. 2017 Nr. 427,
LGBl. 2018 Nr. 10,
LGBl. 2019 Nr. 27,
LGBl. 2019 Nr. 104,
LGBl. 2019 Nr. 216,
LGBl. 2019 Nr. 256,
LGBl. 2019 Nr. 300,
LGBl. 2019 Nr. 303,
LGBl. 2020 Nr. 11,
LGBl. 2020 Nr. 309,
LGBl. 2020 Nr. 320,
LGBl. 2020 Nr. 323,
LGBl. 2020 Nr. 505,
LGBl. 2021 Nr. 27,
LGBl. 2021 Nr. 37,
LGBl. 2022 Nr. 113,
LGBl. 2023 Nr. 402,
LGBl. 2024 Nr. 44 und
LGBl. 2024 Nr. 222.
146
Inkrafttreten: 11. Dezember 2015.
147
Inkrafttreten: 1. Oktober 2016.
148
Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung
LGBl. 2021 Nr. 231).
149
Inkrafttreten: 1. Juli 2017 (
LGBl. 2017 Nr. 150).
150
Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 (
LGBl. 2016 Nr. 305).
151
Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung
LGBl. 2021 Nr. 231).
152
Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (
LGBl. 2019 Nr. 339).
153
Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (
LGBl. 2019 Nr. 339).
154
Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung
LGBl. 2021 Nr. 231).
155
Inkrafttreten: 1. Februar 2020.
156
Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung
LGBl. 2021 Nr. 231).
157
Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung
LGBl. 2021 Nr. 231).
158
Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung
LGBl. 2021 Nr. 231).