0.110.034.45 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2004 |
Nr. 194 |
ausgegeben am 23. August 2004 |
Kundmachung
vom 17. August 2004
der Beschlüsse Nr. 34/2004 bis 36/2004, 39/2004, 40/2004, 46/2004 bis 50/2004, 54/2004, 55/2044 und 58/2004 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. April 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. April 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 34/2004 bis 36/2004, 39/2004, 40/2004, 46/2004 bis 50/2004, 54/2004, 55/2044 und 58/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 34/2004 bis 36/2004, 39/2004, 40/2004, 46/2004 bis 50/2004, 54/2004 und 55/2044 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2003 vom 5. Dezember 2003
2 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1801/2003 der Kommission vom 14. Oktober 2003 zur vorläufigen Zulassung des neuen Verwendungszwecks eines bestimmten Mikroorganismus in Futtermitteln
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1847/2003 der Kommission vom 20. Oktober 2003 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffs und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist
4, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2003/104/EG der Kommission vom 12. November 2003 zur Zulassung von Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 2154/2003 der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Mikroorganismen in der Tierernährung (Enterococcus faecium und Lactobacillus acidophilus)
7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
2. Nach Nummer 1zg (Verordnung (EG) Nr. 877/2003 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"1zh.
32003 R 1801: Verordnung (EG) Nr. 1801/2003 der Kommission vom 14. Oktober 2003 zur vorläufigen Zulassung des neuen Verwendungszwecks eines bestimmten Mikroorganismus in Futtermitteln (
ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 16).
1zi.
32003 R 1847: Verordnung (EG) Nr. 1847/2003 der Kommission vom 20. Oktober 2003 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffs und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (
ABl. L 269 vom 21.10.2003, S. 3).
1zj.
32003 R 2154: Verordnung (EG) Nr. 2154/2003 der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Mikroorganismen in der Tierernährung (Enterococcus faecium und Lactobacillus acidophilus) (
ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 11)."
3. Nach Nummer 17 (Entscheidung 85/382/EWG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"17a.
32003 L 0104: Richtlinie 2003/104/EG der Kommission vom 12. November 2003 zur Zulassung von Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs (
ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 83)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1801/2003, 1847/2003 und 2154/2003 sowie der Richtlinien 2003/100/EG und 2003/104/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2004 vom 19. März 2004
9 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2144/2003 der Kommission vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2144/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2004 vom 19. März 2004
12 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1873/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2011/2003 der Kommission vom 14. November 2003 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 2145/2003 der Kommission vom 8. Dezember 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1873/2003, 2011/2003 und 2145/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2004 vom 6. Februar 2004 geändert
17.
2. Der Beschluss 2003/548/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 über das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten Merkmalen und die entsprechenden Normen gemäss Art. 18 der Universaldienstrichtlinie
18 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"5cn.
32003 D 0548: Beschluss 2003/548/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 über das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten Merkmalen und die entsprechenden Normen gemäss Art. 18 der Universaldienstrichtlinie (
ABl. L 186 vom 25.7.2003, S. 43)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2003/548/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2004 vom 6. Februar 2004
20 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1644/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
21 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird in Nummer 56o (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1644/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2003 vom 7. November 2003
23 geändert.
2. Die Entscheidung 2003/160/EG der Kommission vom 7. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit Halon 1301 und Halon 1211
24 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird in Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/160/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2003 vom 7. November 2003
26 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Bezug auf die Kontrolle der Ausfuhr von Halonen für kritische Verwendungszwecke, die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, und Beschränkungen für Chlorbrommethan
27 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird in Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2003 vom 7. November 2003
29 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG
30 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird in Nummer 21ac (Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/73/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2003 vom 7. November 2003 geändert
32.
2. Die Empfehlung 2003/532/EG der Kommission vom 10. Juli 2003 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) in Bezug auf die Auswahl und Verwendung von Umweltleistungskennzahlen
33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 41 (Empfehlung 2003/47/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"42.
32003 H 0532: Empfehlung 2003/532/EG der Kommission vom 10. Juli 2003 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) in Bezug auf die Auswahl und Verwendung von Umweltleistungskennzahlen (
ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 19)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2003/532/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2004 vom 19. März 2004
35 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission vom 6. September 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates an wirtschaftliche und technische Entwicklungen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2700/98, (EG) Nr. 2701/98 und (EG) Nr. 2702/98
36 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission), Nummer 1b (Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission) und Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 33/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. März 2004
38 geändert.
2. Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission vom 27. November 2003 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten
39 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 9a (Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"9b.
32003 R 2081: Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission vom 27. November 2003 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (
ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind
40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 33/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. März 2004
41 geändert.
2. Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik
42 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgendes eingefügt:
"Umweltstatistiken
27.
32002 R 2150: Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (
ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Liechtenstein ist von der Bereitstellung der nach Anhang II geforderten Daten ausgenommen.
b) Liechtenstein wird diese Daten erstmalig 2008 für das Bezugsjahr 2006 bereitstellen."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind
43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2001 vom 19. Juni 2001
44 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung Nr. 276/1999/EG über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen
45 auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2004 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 2 Abs. 5 siebter Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
46.
Er gilt ab 1. Januar 2004.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
25
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
28
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.