416.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2004 |
Nr. 262 |
ausgegeben am 14. Dezember 2004 |
Gesetz
vom 20. Oktober 2004
über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Der Staat unterstützt nach Massgabe dieses Gesetzes in Ausbildung stehende Personen mit Ausbildungsbeihilfen.
2) Als Ausbildungsbeihilfen gelten Stipendien und Darlehen.
Art. 2
Stipendien
Stipendien sind Ausbildungsbeihilfen ohne Rückzahlungsverpflichtung.
Art. 3
Darlehen
Darlehen sind Ausbildungsbeihilfen, die der Antrag stellenden Person aufgrund eines Darlehensvertrags mit dem Staat zinsfrei gewährt werden und zurückzubezahlen sind.
Art. 4
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen haben:
a) in Liechtenstein wohnhafte Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen oder insgesamt mindestens fünf Jahre ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein nachweisen können;
b) in Liechtenstein wohnhafte Personen, bei denen mindestens ein Elternteil im Zeitpunkt der Antragstellung ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hat;
c) im Ausland wohnhafte Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht, die einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren während der letzten zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung hatten und in ihrem Wohnsitzstaat unter Berücksichtigung der dort massgeblichen Lebenshaltungskosten keine gleichwertige Unterstützung erlangen können.
Art. 5
Eignung
1) Ausbildungsbeihilfen werden nur bei vorhandener Eignung für die gewählte Ausbildung gewährt.
2) Die Eignung für die gewählte Ausbildung gilt, vorbehaltlich Abs. 3, als erwiesen, wenn die Aufnahme- und Promotionsbedingungen der Ausbildungsstätte erfüllt sind oder ein Lehr- oder Ausbildungsvertrag besteht.
3) Ausbildungen im Bereich der Sekundarstufe II werden nur dann unterstützt, wenn die Antrag stellende Person die entsprechenden liechtensteinischen Aufnahme- und Promotionsbedingungen erfüllt. Ausgenommen hiervon sind Ausbildungen der Sekundarstufe II für Erwachsene.
Art. 6
Geförderte Ausbildungsarten
1) Unterstützt werden schulische und berufliche Erst- und Zweitausbildungen, die zu einem in Liechtenstein anerkannten Abschluss führen, sowie Weiterbildungen.
2) Als Erstausbildung gilt die Ausbildung bis zum Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums.
3) Als Zweitausbildung gilt, wenn nach einer abgeschlossenen Erstausbildung ein zweiter Abschluss angestrebt wird, der auch als Erstausbildung hätte erreicht werden können.
4) Als Weiterbildungen gelten:
a) Ausbildungsgänge, welche eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen und der Ergänzung, Erweiterung oder Spezialisierung der erworbenen Kenntnisse dienen;
b) Ausbildungsgänge zur beruflichen Neuorientierung;
c) Kurse zur Erlernung von Fremdsprachen mit Aufenthalt im Sprachgebiet.
5) Ausbildungen an ausländischen Schulen der Sekundarstufe II können nur dann unterstützt werden, wenn diese sich in den Zielen und Inhalten von inländischen Ausbildungen wesentlich unterscheiden. Die Regierung legt nach Anhörung der Stipendienkommission fest, welche Ausbildungen unterstützt werden dürfen. Die Stipendienstelle führt darüber ein Verzeichnis.
6) Zur Sekundarstufe II gehören Schulen, die an die Pflichtschule anschliessen und zu einer Matura, einer Berufsmatura, einem Fachmittelschuldiplom oder einem Berufsabschluss hinführen.
7) Praktika werden unterstützt, sofern sie verpflichtende Bestandteile von geförderten Ausbildungen sind.
Art. 7
Anerkannte Ausbildungen
Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn:
a) die Ausbildungsstätte über eine liechtensteinische staatliche Betriebsbewilligung verfügt und/oder durch liechtensteinische staatliche Betriebskostenbeiträge unterstützt wird;
b) der Berufs- oder Studienabschluss aufgrund internationaler Abkommen in Liechtenstein anerkannt ist; oder
c) die Regierung nach Anhörung der Stipendienkommission und aufgrund einer Prüfung der Qualität der Ausbildungsstätte oder des Ausbildungsabschlusses die Anerkennung beschliesst.
Art. 8
Unterstützungsdauer
1) Unterstützt werden Ausbildungen im Anschluss an die Pflichtschule und während der nach dem Studienreglement der Ausbildungsstätte festgelegten minimalen Ausbildungsdauer bis zum Berufs- oder Studienabschluss zuzüglich eines Verlängerungs- oder Repetitionsjahres.
2) Wird eine Ausbildung wegen Krankheit, Geburt eines Kindes, Betreuung eigener Kinder oder eines anderen zwingenden Grundes nicht während der ordentlichen Ausbildungsdauer nach Abs. 1 abgeschlossen, kann die Unterstützungsdauer nach Abs. 1 um höchstens drei Jahre über die minimale Ausbildungsdauer hinaus verlängert werden.
3) Erst- und Zweitausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II werden insgesamt längstens während einer Dauer von acht Jahren unterstützt. Nicht unter diese Höchstdauer fallen Weiterbildungen nach Art. 6 Abs. 4. Kurse zur Erlernung von Fremdsprachen mit Aufenthalt im Sprachgebiet mit einer ununterbrochenen Mindestdauer von einem Monat werden überdies während längstens zwölf Monaten unterstützt.
Art. 8a
1Eingetragene Partnerschaft
Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in diesem Gesetz einer Ehe gleichgestellt.
II. Bemessung der Ausbildungsbeihilfen
Art. 9
Berechnungsregeln
1) Die Ausbildungsbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Summe der anerkennbaren Kosten und der Summe der Eigenleistungen und wird zum Teil als Stipendium und zum Teil als Darlehen gewährt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Art. 22 und 23.
2) Das Verhältnis von Stipendium und Darlehen ergibt sich in Abhängigkeit von der Summe der Eigenleistungen aus der Tabelle im Anhang dieses Gesetzes.
3) Die gesamte Darlehensschuld je Person darf den Höchstbetrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
4) Darlehenbeträge von 500 bis 1 000 Franken werden nur auf Wunsch der Antrag stellenden Person ausgerichtet. Darlehensbeträge, die weniger als 500 Franken betragen, werden nicht ausgerichtet.
Art. 10
Schulgeld
Als Schulgeld werden die Gebühren für den Schulbesuch, die Prüfungsgebühren, die Gebühren für obligatorische Exkursionen und Lager sowie weitere obligatorische Abgaben an die Ausbildungsstätte bis zum Höchstbetrag von 10 000 Franken anerkannt.
Art. 11
Unterkunftskosten
1) Ist der Weg vom Wohnort zur Ausbildungsstätte unzumutbar, wird für die Kosten der auswärtigen Unterkunft ein Beitrag bis zum Höchstbetrag von 7 000 Franken anerkannt.
2) Ist der Weg vom Wohnort zur Ausbildungsstätte zumutbar, wird für die Kosten der Unterkunft am Wohnort ein Beitrag nach Abs. 1 anerkannt, wenn die Antrag stellende Person:
a) einen eigenen Haushalt führt und das 25. Lebensjahr vollendet hat; oder
b) verheiratet ist oder eigene Kinder hat.
Art. 12
Verpflegungskosten
1) Ist der Weg vom Wohnort zur Ausbildungsstätte unzumutbar und muss deshalb die Verpflegung auswärts eingenommen werden, wird hierfür ein Beitrag bis zum Höchstbetrag von 5 000 Franken anerkannt.
2) Ist der Weg vom Wohnort zur Ausbildungsstätte zumutbar und muss deshalb die Verpflegung nicht auswärts eingenommen werden, wird für die Kosten der Verpflegung ein Beitrag nach Abs. 1 anerkannt, wenn die Antrag stellende Person:
a) einen eigenen Haushalt führt und das 25. Lebensjahr vollendet hat; oder
b) verheiratet ist oder eigene Kinder hat.
Art. 13
Lehrmittelkosten
An die Kosten von Lehrmitteln, welche für die Ausbildung zwingend benötigt werden, wird ein Beitrag bis zum Höchstbetrag von 1 500 Franken anerkannt.
Art. 14
Fahrtkosten
Fahrtkosten für den regelmässigen Weg zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte werden in der preisgünstigsten zumutbaren Variante bis zum Höchstbetrag von 2 800 Franken anerkannt.
Art. 15
Basiskosten
1) Als Beitrag an die übrigen Lebenshaltungskosten wird eine Pauschale von 6 000 Franken anerkannt.
2) Für Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II (Art. 6 Abs. 6) sowie für Weiterbildungen (Art. 6 Abs. 4) werden keine Basiskosten anerkannt.
Art. 16
Anerkennbarer Höchstbetrag
1) Die anerkennbaren Kosten nach Art. 10 bis 15 werden bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 25 000 Franken anerkannt.
2) Verursacht eine Ausbildung notwendigerweise tatsächliche Kosten von mehr als 50 000 Franken, kann die Regierung aufgrund einer Stellungnahme der Stipendienkommission Kosten im Umfang von maximal 150 % des Höchstbetrages nach Abs. 1 anerkennen.
Art. 17
Glaubhaftmachung der Kosten
Die Kosten nach Art. 10 bis 14 sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.
Art. 18
Unterstützung durch Dritte
1) Wird die Antrag stellende Person durch Dritte unterstützt, ist diese Unterstützung von den anerkennbaren Kosten nach Art. 16 in Abzug zu bringen.
2) Als Drittunterstützungen gelten insbesondere Beiträge und Unterstützungen durch den Arbeitgeber, Privatpersonen und Institutionen im In- und Ausland. Unterstützungen durch die Eltern oder den Ehegatten bzw. die Ehegattin sowie Erasmus-Stipendien der Europäischen Union gelten nicht als Drittunterstützungen.
3) Die Antrag stellende Person ist verpflichtet, Drittunterstützungen offen zu legen.
Art. 19
Zeitlicher Bezugsrahmen
1) Die in Art. 10 bis 16 genannten Höchstbeiträge beziehen sich auf ein Ausbildungsjahr von 40 Wochen zu 5 Tagen.
2) Bei geringerer Ausbildungsdauer sind die Beiträge nach Art. 11, 12 und 15 auf die effektiven ganzen oder halben Ausbildungstage zu beziehen und entsprechend zu kürzen.
Art. 20
Massgebliche Eigenleistungen
1) Die massgeblichen Eigenleistungen ergeben sich aus:
a) den Eigenleistungen beider Elternteile, unabhängig vom Zivilstand, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr der Antrag stellenden Person; vorbehalten bleibt Art. 22 Abs. 4; und
b) der Eigenleistung der Antrag stellenden Person ab dem vollendeten 20. Lebensjahr, bei Verheiratung unter Einbezug des Ehegatten bzw. der Ehegattin.
2) War die Antrag stellende Person ab dem vollendeten 20. Lebensjahr während mindestens zwei Jahren vollberuflich erwerbstätig und unterbricht sie die Erwerbstätigkeit für höchstens zwei Jahre, bleibt die elterliche Eigenleistung nach Abs. 1 Bst. a unberücksichtigt. Erwerbstätigkeiten von weniger als einem halben Jahr ununterbrochener Dauer bleiben unberücksichtigt.
3) Abzustellen ist auf das Alter der Antrag stellenden Person zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnittes. Vollendet die Person das 25. Lebensjahr nach diesem Zeitpunkt, kann die Ausbildungsbeihilfe auf Antrag hin auf den nächst folgenden Semesterbeginn neu berechnet werden.
2
Art. 21
Ermittlung der Eigenleistung
1) Die Eigenleistung ergibt sich aufgrund der anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse aus der Tabelle im Anhang zu diesem Gesetz.
2) Zur Ermittlung der anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse werden dem Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) gemäss Art. 14 des Steuergesetzes ein Zwanzigstel des Reinvermögens sowie der steuerpflichtige Ertrag juristischer Personen, an denen die Antrag stellende Person, ihr Ehegatte bzw. ihre Ehegattin, ihre Eltern oder ein Elternteil zu mindestens 5 % beteiligt sind, im Umfang der Beteiligung hinzugerechnet und von diesem Betrag folgende Abzüge vorgenommen:
3a) steuerlich anerkannte Gewinnungskosten vom unselbständigen Erwerb;
b) steuerlich anerkannte Unterhaltsbeiträge;
c) 10 000 Franken bei den Eltern für Antrag stellende Kinder bis zu deren 25. Lebensjahr (Elternabzug); Art. 20 Abs. 2 bleibt vorbehalten;
d) 10 000 Franken für verheiratete Antrag stellende Personen (Verheiratetenabzug);
e) 10 000 Franken für Alleinerziehende (Alleinerziehendenabzug);
f) 7 000 Franken für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, nicht erwerbstätige Kind bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres (Kinderabzug); wird das nicht erwerbstätige Kind von der Arbeitslosenversicherung unterstützt, ist der Abzug zu halbieren;
g) 7 000 Franken für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, nicht erwerbstätige und sich in Ausbildung befindliche Kind ab Vollendung des 18. bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres (zusätzlicher Kinderabzug).
3) Bei mehreren Kindern wird die zumutbare Eigenleistung der Eltern zum gleichen Prozentsatz auf diejenigen Kinder aufgeteilt, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nicht erwerbstätig sind und eine Ausbildung im Anschluss an die Pflichtschulzeit oder eine Ausbildung nach Art. 23 absolvieren.
4
4) Beantragt ein Elternteil für sich eine Ausbildungsbeihilfe, wird die Eigenleistung zum gleichen Prozentsatz auf ihn und diejenigen Kinder, welche die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, aufgeteilt. Dies gilt nur für die Berechnung der Ausbildungsbeihilfe des Antrag stellenden Elternteils, nicht seiner Kinder.
5
5) Die anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse nach Abs. 2 werden aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Kalenderjahres ermittelt, das im Jahr vor Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnittes von der Steuerverwaltung abgeschlossen worden ist. Erbringt die Antrag stellende Person den Nachweis, dass sich die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben, so ist dies bei der Ermittlung der Eigenleistung zu berücksichtigen. Als wesentlich gilt eine Abweichung von mindestens 30 % des rechtskräftig veranlagten anrechenbaren Erwerbs und Vermögens.
6) Die Eigenleistung aufgrund einer ausländischen Steuerveranlagung ist mittels amtlichem Formular zu ermitteln. Die steuerpflichtige Person hat dieses Formular zu unterzeichnen und zusammen mit der ausländischen Steuerveranlagung dem Antrag beizulegen.
Art. 22
Fehlende Unterlagen
1) Kann die Antrag stellende Person die für die Ermittlung der Eigenleistungen notwendigen Unterlagen unverschuldet nicht beibringen, wird die gesamte Ausbildungsbeihilfe in Form eines Darlehens von höchstens 18 000 Franken ausgerichtet.
2) Werden die Unterlagen nach Abs. 1 von der Antrag stellenden Person innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Darlehensvertrages nachgereicht, erfolgt rückwirkend eine Neuberechnung der beantragten Ausbildungsbeihilfe entsprechend Art. 9. Dabei sind bereits ausgerichtete Darlehen zu berücksichtigen.
3) Nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 kann die Regierung nach Anhörung der Stipendienkommission höchstens 40 % des Darlehens in ein Stipendium umwandeln, sofern die Antrag stellende Person ohne Verschulden nicht in der Lage war, die Unterlagen fristgerecht nachzureichen.
4) Ist ein Elternteil unbekannt, bleibt dessen Eigenleistung unberücksichtigt.
Art. 23
Sekundarschule mit Internat
1) Die Ausbildung an einer nicht im Verzeichnis nach Art. 6 Abs. 5 aufgeführten ausländischen Sekundarschule kann unterstützt werden, sofern sie in Verbindung mit einem Internatsaufenthalt an der betreffenden Schule erfolgt. Die Regierung legt nach Anhörung der Stipendienkommission fest, welche Sekundarschulen mit Internat unterstützt werden dürfen.
2) Ausbildungsbeihilfen werden nur für Ausbildungen nach Erfüllung der Primarschulpflicht ausgerichtet.
3) Die nach Art. 9 berechnete Ausbildungsbeihilfe darf bis zur Vollendung der Pflichtschulzeit den Betrag von 3 000 Franken und danach den Betrag von 5 000 Franken nicht übersteigen und wird zur Gänze als Stipendium ausgerichtet.
Art. 24
Antragstellung
1) Ausbildungsbeihilfen sind bei der Stipendienstelle mittels amtlichem Formular zu beantragen.
2) Mit dem amtlichen Formular werden alle für die Ermittlung der Ausbildungsbeihilfe notwendigen Informationen von der Antrag stellenden Person eingeholt. Vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 2.
3) Das Formular ist von der Antrag stellenden Person vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigt. Bei Unmündigkeit der Antrag stellenden Person ist der Antrag zusätzlich von der erziehungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
4) Dem Formular sind alle darin verlangten Belege beizulegen. Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht und Wohnsitz im Ausland haben zusätzliche Unterlagen für die Beurteilung ihrer Unterstützungswürdigkeit beizubringen.
5) Anträge, die mehr als ein Jahr nach Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnitts gestellt werden, sind als verspätet zurückzuweisen.
Art. 25
Verfügung der Ausbildungsbeihilfe; Darlehensvertrag
1) Die Ausbildungsbeihilfe wird jeweils für die Dauer eines Schul- oder Studienjahres verfügt, bei Ausbildungen von geringerer Dauer für den gesamten Ausbildungsgang.
2) Die Verfügung ergeht an die Antrag stellende Person. Wird die elterliche Eigenleistung bei der Ermittlung der Ausbildungsbeihilfe für eine mündige Person berücksichtigt, erhalten deren Eltern eine Kopie dieser Verfügung.
3) Ausbildungsbeihilfen werden nach Vorlage eines Schulvertrages, einer Einschreibebestätigung oder eines anderen gleichwertigen Belegs wie folgt ausgerichtet:
a) Stipendien frühestens acht Wochen vor Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnitts;
b) Darlehen frühestens drei Wochen nach Abschluss des Darlehensvertrages.
4) Sämtliche Ausbildungsbeihilfen werden von der Landeskasse ausbezahlt.
5) Das Zustandekommen des Darlehensvertrags setzt voraus, dass er binnen einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung abgeschlossen wird.
Art. 26
Modalitäten der Darlehensrückzahlung
1) Die Rückzahlung der für eine Aus- oder Weiterbildung insgesamt ausgerichteten Darlehen hat in sechs aufeinander folgenden jährlichen Raten gleicher Höhe von mindestens je 1 200 Franken zu erfolgen; ein allfälliger Restbetrag ist mit der letzten Rate zurückzuzahlen.
2) Die erste Rate ist 18 Monate nach Abschluss oder Abbruch der unterstützten Ausbildung, spätestens aber 18 Monate nach dem Ablauf der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 1 und 2 fällig.
3) Auf schriftlichen Antrag der Darlehen nehmenden Person kann die Stipendienstelle die Rückzahlung in sieben oder acht Jahresraten festlegen, sofern eine nach Abs. 1 berechnete Jahresrate mehr als 9 600 Franken beträgt. Ein solcher Antrag ist binnen acht Monaten nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, spätestens aber bis zum Ablauf der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 1 und 2 bei der Stipendienstelle einzureichen.
4) Rückzahlungsbeiträge, welche den Betrag einer jährlichen Rate übersteigen, sind zulässig und führen zur entsprechenden Anpassung der Rückzahlungsmodalitäten durch die Stipendienstelle.
5) Die Stipendienstelle kann bei Glaubhaftmachung wichtiger Gründe wie Krankheit, Erwerbslosigkeit, Geburt eines Kindes, Betreuung eigener Kinder und dergleichen schriftlich die einmalige Stundung der Rückzahlung um ein Jahr gewähren.
6) Die Regierung kann nach Anhörung der Stipendienkommission bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe die Rückzahlung für weitere zwei Jahre stunden. Bei Tod der Darlehen nehmenden Person kann die Regierung die Darlehensschuld nach Anhörung der Stipendienkommission erlassen.
7) Im Übrigen finden auf den Darlehensvertrag die Bestimmungen des ABGB Anwendung. Darlehensforderungen des Landes sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Art. 27
Ausbildungsnachweis
1) Nach Beendigung der unterstützten Ausbildung oder des unterstützten Ausbildungsabschnittes hat die Antrag stellende Person der Stipendienstelle unaufgefordert einen Nachweis über den vollständigen Besuch der Ausbildungsveranstaltungen vorzulegen.
2) Bis zur Vorlage des Nachweises nach Abs. 1 werden keine weiteren Ausbildungsbeihilfen ausgerichtet.
Art. 28
Wesentliche Änderung der Verhältnisse
1) Haben sich seit der Ausrichtung der Ausbildungsbeihilfe bei der Antrag stellenden Person die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse wesentlich geändert, hat sie dies der Stipendienstelle unverzüglich mitzuteilen.
2) Die Ausbildungsbeihilfe ist aufgrund der geänderten Verhältnisse neu zu berechnen.
3) Als wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 1 gilt insbesondere auch eine Änderung in der Ausbildung.
Art. 29
Rückerstattung von Ausbildungsbeihilfen
1) Ausbildungsbeihilfen sind von der Antrag stellenden Person zurückzuerstatten, wenn sie:
a) diese durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf sonstige Weise unrechtmässig erlangt hat;
b) den Nachweis nach Art. 27 Abs. 1 nicht innert der von der Stipendienstelle gesetzten Frist erbringt.
2) Die Verweigerung weiterer Beiträge sowie die strafrechtliche Verfolgung bleiben vorbehalten.
Art. 30
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Stipendienstelle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Stipendienkommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Stipendienkommission oder der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Bei Unmündigen bedarf die Beschwerdeführung der Mitwirkung der erziehungsberechtigten Person.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 31
Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt:
a) der Stipendienstelle;
b) der Stipendienkommission;
c) der Regierung.
Art. 32
Stipendienstelle
1) Der Stipendienstelle obliegt insbesondere:
a) die Beratung von Personen, die eine Ausbildungsbeihilfe beantragen wollen;
b) die Entscheidung über die Gewährung und Rückerstattung von Ausbildungsbeihilfen;
c) die Ausarbeitung von Darlehensverträgen, die Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten sowie die Stundung der Rückzahlung;
d) die Budgetierung der Ausbildungsbeihilfen;
e) die jährliche Berichterstattung an die Regierung, insbesondere über die Verwendung der Gelder;
f) die Beratung von privaten Stipendieninstitutionen mit Sitz in Liechtenstein unter Wahrung des Amtsgeheimnisses;
g) die Führung des Aktuariats für die Stipendienkommission und die Erledigung damit zusammenhängender Aufgaben;
h) die Führung des Verzeichnisses nach Art. 6 Abs. 5.
2) Die Stipendienstelle ist berechtigt, bei den Gemeinden und bei der Steuerverwaltung die für die Berechnung der Ausbildungsbeihilfen notwendigen Steuerdaten einzuholen.
Art. 33
a) Zusammensetzung, Mandatsdauer und Beschlussfähigkeit
1) Die Stipendienkommission wird von der Regierung auf vier Jahre bestellt und besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes und des Amtes für Soziale Dienste, einer Vertretung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung sowie zwei weiteren Mitgliedern; mindestens ein Mitglied der Stipendienkommission muss rechtskundig sein.
6
2) Der Vorsitz der Kommission wird von der Regierung bestimmt; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst und beschliesst eine Geschäftsordnung.
3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Die Stipendienstelle nimmt an den Sitzungen der Stipendienkommission mit beratender Stimme teil.
Art. 34
b) Aufgaben
Der Stipendienkommission obliegt insbesondere:
a) die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen der Stipendienstelle nach Art. 30 Abs. 1;
b) die Abgabe von Stellungnahmen zuhanden der Regierung in den im Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Bst. c, Art. 16 Abs. 2, Art. 22 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 6);
c) die Auswertung der Berichte der Stabsstelle Finanzen.
Art. 35
Regierung
Der Regierung obliegt insbesondere:
a) die Festlegung der unterstützten Ausbildungen an ausländischen Schulen der Sekundarstufe II nach Art. 6 Abs. 5;
b) die Anerkennung von Ausbildungen nach Art. 7 Bst. c;
c) die Anerkennung von Kosten nach Art. 16 Abs. 2;
d) die Umwandlung von Darlehen in Stipendien nach Art. 22 Abs. 3;
e) die Festlegung der unterstützten Sekundarschulen mit Internat nach Art. 23 Abs. 1;
f) die Stundung und der Erlass der Darlehensschuld nach Art. 26 Abs. 6.
Art. 36
Finanzierung
Die Finanzierung der Ausbildungsbeihilfen erfolgt aus den allgemeinen Staatsmitteln.
Art. 37
Indexanpassung
Die Beträge nach Art. 9 Abs. 3, Art. 10 bis 16, Art. 21 Abs. 2 Bst. c bis g, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 sind von der Regierung mit Verordnung der Teuerung anzupassen, sobald der Index der Konsumentenpreise um mindestens 5 % gestiegen ist.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 39
Übergangsbestimmungen
1) Bei der Berechnung der Höchstdauer nach Art. 8 Abs. 3 sind Erst- und Zweitausbildungen ab dem 1. August 2000 zu berücksichtigen.
2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche sind nach diesem Gesetz zu behandeln.
3) Verfügungen und Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen bzw. geschlossen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Vorbehalten bleiben vor dem 1. August 2003 verfügte Zusicherungen für Ausbildungsbeihilfen, bei denen die Auszahlung nicht erfolgt ist.
4) Für nach bisherigem Recht ausgerichtete Darlehen, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine Rückzahlungsvereinbarung vorliegt, richten sich die Rückzahlungsmodalitäten nach Art. 26.
5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Mandatsdauer der bestehenden Stipendienkommission; sie führt jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung einer neuen Stipendienkommission nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiter.
Art. 40
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 9. Mai 1972 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1972 Nr. 33;
b) Gesetz vom 2. Juli 1974 über die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1974 Nr. 47;
c) Gesetz vom 30. Juni 1977 über die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1977 Nr. 45;
d) Gesetz vom 3. Dezember 1980 über die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1981 Nr. 16;
e) Gesetz vom 12. Juni 1985 über die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1985 Nr. 44;
f) Gesetz vom 16. Dezember 1987 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1988 Nr. 2;
g) Gesetz vom 26. März 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1992 Nr. 46;
h) Gesetz vom 12. Dezember 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1997 Nr. 56;
i) Gesetz vom 12. Mai 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 2004 Nr. 143.
Art. 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1)
Ermittlung der Eigenleistung
Stufung
|
Anrechenbare Erwerbs- und Vermögensverhältnisse
|
Eigenleistung
|
Stipendienanteil
|
Darlehensanteil
|
je 200
|
48 000
|
200
|
60
|
40
|
|
49 000
|
400
|
60
|
40
|
|
50 000
|
600
|
59
|
41
|
|
51 000
|
800
|
59
|
41
|
|
52 000
|
1 000
|
58
|
42
|
|
53 000
|
1 200
|
58
|
42
|
|
54 000
|
1 400
|
57
|
43
|
|
55 000
|
1 600
|
57
|
43
|
|
56 000
|
1 800
|
56
|
44
|
|
57 000
|
2 000
|
56
|
44
|
je 250
|
58 000
|
2 250
|
55
|
45
|
|
59 000
|
2 500
|
55
|
45
|
|
60 000
|
2 750
|
54
|
46
|
|
61 000
|
3 000
|
54
|
46
|
|
62 000
|
3 250
|
53
|
47
|
|
63 000
|
3 500
|
53
|
47
|
|
64 000
|
3 750
|
52
|
48
|
|
65 000
|
4 000
|
52
|
48
|
|
66 000
|
4 250
|
51
|
49
|
|
67 000
|
4 500
|
51
|
49
|
je 300
|
68 000
|
4 800
|
50
|
50
|
|
69 000
|
5 100
|
50
|
50
|
|
70 000
|
5 400
|
49
|
51
|
|
71 000
|
5 700
|
49
|
51
|
|
72 000
|
6 000
|
48
|
52
|
|
73 000
|
6 300
|
48
|
52
|
|
74 000
|
6 600
|
47
|
53
|
|
75 000
|
6 900
|
47
|
53
|
|
76 000
|
7 200
|
46
|
54
|
|
77 000
|
7 500
|
46
|
54
|
je 400
|
78 000
|
7 900
|
45
|
55
|
|
79 000
|
8 300
|
45
|
55
|
|
80 000
|
8 700
|
44
|
56
|
|
81 000
|
9 100
|
44
|
56
|
|
82 000
|
9 500
|
43
|
57
|
|
83 000
|
9 900
|
43
|
57
|
|
84 000
|
10 300
|
42
|
58
|
|
85 000
|
10 700
|
42
|
58
|
|
86 000
|
11 100
|
41
|
59
|
|
87 000
|
11 500
|
41
|
59
|
je 500
|
88 000
|
12 000
|
40
|
60
|
|
89 000
|
12 500
|
40
|
60
|
|
90 000
|
13 000
|
40
|
60
|
|
91 000
|
13 500
|
40
|
60
|
|
92 000
|
14 000
|
40
|
60
|
|
93 000
|
14 500
|
40
|
60
|
|
94 000
|
15 000
|
40
|
60
|
|
95 000
|
15 500
|
40
|
60
|
|
96 000
|
16 000
|
40
|
60
|
|
97 000
|
16 500
|
40
|
60
|
je 800
|
98 000
|
17 300
|
40
|
60
|
|
99 000
|
18 100
|
40
|
60
|
|
100 000
|
18 900
|
40
|
60
|
|
101 000
|
19 700
|
40
|
60
|
|
102 000
|
20 500
|
40
|
60
|
|
103 000
|
21 300
|
40
|
60
|
|
104 000
|
22 100
|
40
|
60
|
|
105 000
|
22 900
|
40
|
60
|
|
106 000
|
23 700
|
40
|
60
|
|
107 000
|
24 500
|
40
|
60
|
je 1000
|
108 000
|
25 500
|
40
|
60
|
|
109 000
|
26 500
|
40
|
60
|
|
110 000
|
27 500
|
40
|
60
|
|
111 000
|
28 500
|
40
|
60
|
|
112 000
|
29 500
|
40
|
60
|
|
113 000
|
30 500
|
40
|
60
|
|
114 000
|
31 500
|
40
|
60
|
|
115 000
|
32 500
|
40
|
60
|
|
116 000
|
33 500
|
40
|
60
|
|
117 000
|
34 500
|
40
|
60
|
je 1300
|
118 000
|
35 800
|
40
|
60
|
|
119 000
|
37 100
|
40
|
60
|
|
120 000
|
38 400
|
40
|
60
|
|
121 000
|
39 700
|
40
|
60
|
|
122 000
|
41 000
|
40
|
60
|
|
123 000
|
42 300
|
40
|
60
|
|
124 000
|
43 600
|
40
|
60
|
|
125 000
|
44 900
|
40
|
60
|
|
126 000
|
46 200
|
40
|
60
|
|
127 000
|
47 500
|
40
|
60
|
je 1500
|
128 000
|
49 000
|
40
|
60
|
|
129 000
|
50 500
|
40
|
60
|
|
130 000
|
52 000
|
40
|
60
|
|
131 000
|
53 500
|
40
|
60
|
|
132 000
|
55 000
|
40
|
60
|
|
133 000
|
56 500
|
40
|
60
|
|
134 000
|
58 000
|
40
|
60
|
|
135 000
|
59 500
|
40
|
60
|
|
136 000
|
61 000
|
40
|
60
|
|
137 000
|
62 500
|
40
|
60
|
|
138 000
|
64 000
|
40
|
60
|
|
139 000
|
65 500
|
40
|
60
|
|
140 000
|
67 000
|
40
|
60
|
|
141 000
|
68 500
|
40
|
60
|
|
142 000
|
70 000
|
40
|
60
|
|
143 000
|
71 500
|
40
|
60
|
|
144 000
|
73 000
|
40
|
60
|
|
145 000
|
74 500
|
40
|
60
|
|
146 000
|
76 000
|
40
|
60
|
|
147 000
|
77 500
|
40
|
60
|
|
148 000
|
79 000
|
40
|
60
|
|
149 000
|
80 500
|
40
|
60
|
|
150 000
|
82 000
|
40
|
60
|
|
151 000
|
83 500
|
40
|
60
|
|
152 000
|
85 000
|
40
|
60
|
|
153 000
|
86 500
|
40
|
60
|
|
154 000
|
88 000
|
40
|
60
|
|
155 000
|
89 500
|
40
|
60
|
|
156 000
|
91 000
|
40
|
60
|
|
157 000
|
92 500
|
40
|
60
|
|
158 000
|
94 000
|
40
|
60
|
|
159 000
|
95 500
|
40
|
60
|
|
160 000
|
97 000
|
40
|
60
|
|
161 000
|
98 500
|
40
|
60
|
|
162 000
|
100 000
|
40
|
60
|
|
163 000
|
101 500
|
40
|
60
|
|
164 000
|
103 000
|
40
|
60
|
|
165 000
|
104 500
|
40
|
60
|
|
166 000
|
106 000
|
40
|
60
|
|
167 000
|
107 500
|
40
|
60
|
|
168 000
|
109 000
|
40
|
60
|
|
169 000
|
110 500
|
40
|
60
|
|
170 000
|
112 000
|
40
|
60
|
|
171 000
|
113 500
|
40
|
60
|
|
172 000
|
115 000
|
40
|
60
|
|
173 000
|
116 500
|
40
|
60
|
|
174 000
|
118 000
|
40
|
60
|
|
usw.
|
usw.
|
usw.
|
usw.
|
1
Art. 8a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 383.
2
Art. 20 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 41.
3
Art. 21 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 353.
4
Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 41.
5
Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 41.
6
Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 187.