416.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2004 |
Nr. 262 |
ausgegeben am 14. Dezember 2004 |
Gesetz
vom 20. Oktober 2004
über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Der Staat unterstützt nach Massgabe dieses Gesetzes Personen, die eine Ausbildung zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit absolvieren, mit Ausbildungsbeihilfen.
1
2) Als Ausbildungsbeihilfen gelten Stipendien und Darlehen.
Art. 2
Stipendien
Stipendien sind Ausbildungsbeihilfen ohne Rückzahlungsverpflichtung.
Art. 3
Darlehen
Darlehen sind Ausbildungsbeihilfen, die der Antrag stellenden Person aufgrund eines Darlehensvertrags mit dem Staat zinsfrei gewährt werden und zurückzubezahlen sind.
Art. 3a
2
Eingetragene Partnerschaft
Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in diesem Gesetz einer Ehe gleichgestellt.
Ia. Anspruchsvoraussetzungen
3
A. Persönliche Voraussetzungen
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Art. 4
5
Wohnsitz
1) Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen haben in Liechtenstein wohnhafte Personen, die zum Zeitpunkt des Beginns der zu unterstützenden Ausbildung oder des zu unterstützenden Ausbildungsabschnittes mindestens drei Jahre ununterbrochen oder insgesamt mindestens fünf Jahre ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein nachweisen können; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2) In sozialen Härtefällen kann eine Ausbildungsbeihilfe vor Ablauf der in Abs. 1 angeführten Fristen gewährt werden. Die Stipendienstelle kann die Gewährung der Ausbildungsbeihilfe von einer entsprechenden Empfehlung des Amtes für Soziale Dienste abhängig machen.
Art. 4a
6
Höchstalter und IV-Renten
Anspruchsberechtigt sind ausschliesslich Personen, die:
a) das ordentliche AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben; oder
b) keine IV-Rente wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit beziehen.
Art. 5
Eignung
1) Ausbildungsbeihilfen werden nur bei vorhandener Eignung für die gewählte Ausbildung gewährt.
2) Die Eignung für die gewählte Ausbildung gilt vorbehaltlich Abs. 3 als erwiesen, wenn:
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a) die Aufnahme- und Promotionsbedingungen der Ausbildungsstätte erfüllt sind; oder
b) ein Lehr- oder Ausbildungsvertrag besteht.
3) Keine Ausbildungsbeihilfen werden gewährt, wenn:
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a) die Antrag stellende Person die Ausbildung bereits zweimal abgebrochen hat oder zweimal davon ausgeschlossen wurde;
b) die Vorbildung für eine angestrebte Ausbildung offensichtlich unzureichend ist;
c) die Ausbildungsstätte Aufnahme- oder Promotionsbedingungen für die betreffende Ausbildung unbeachtet lässt; oder
d) bei gymnasialen Ausbildungen die Antrag stellende Person minderjährig ist und die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen für das Liechtensteinische Gymnasium nicht erfüllt.
B. Ausbildungsbezogene Voraussetzungen
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Art. 6
Geförderte Ausbildungsarten
1) Ausbildungsbeihilfen werden gewährt für:
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a) schulische und berufliche Erst- und Zweitausbildungen;
b) Weiterbildungen.
2) Als Erstausbildung gilt die Ausbildung bis zum Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums.
3) Als Zweitausbildung gilt, wenn nach einer abgeschlossenen Erstausbildung ein zweiter Abschluss angestrebt wird, der auch als Erstausbildung hätte erreicht werden können.
4) Als Weiterbildungen gelten:
a) Ausbildungsgänge, welche eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen und der Ergänzung, Erweiterung oder Spezialisierung der erworbenen Kenntnisse dienen;
b) Ausbildungsgänge zur beruflichen Neuorientierung;
c) Sprach- und Informatikkurse.
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5) Ausbildungen an ausländischen Schulen der Sekundarstufe II können nur dann unterstützt werden, wenn diese sich in den Zielen und Inhalten von inländischen Ausbildungen wesentlich unterscheiden. Die Regierung legt auf Antrag der Stipendienstelle fest, welche Ausbildungen unterstützt werden dürfen. Die Stipendienstelle führt darüber ein Verzeichnis.
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6) Zur Sekundarstufe II gehören Schulen, die an die Pflichtschule anschliessen und zu einer Matura, einer Berufsmatura, einem Fachmittelschuldiplom oder einem Berufsabschluss hinführen.
7) Praktika werden unterstützt, sofern sie verpflichtende Bestandteile von geförderten Ausbildungen sind.
Art. 6a
13
Umfang der Ausbildung
1) Ausbildungen müssen auf ein Ausbildungsjahr bezogen einen Umfang von mindestens 15 Ausbildungstagen zu mindestens 6 Stunden oder mindestens 90 Stunden umfassen. Massgeblich ist die Zeit für die nach Studien- oder Lehrplan an der Ausbildungsstätte zu absolvierenden Lehrveranstaltungen, einschliesslich Übungen, Kolloquien und Exkursionen. Die Zeit für individuelles Lernen, Prüfungsvorbereitungen, Hausarbeiten und dergleichen ist nicht anrechenbar.
2) Ein einzelner Sprachaufenthalt muss eine Mindestdauer von einem Monat aufweisen. Abs. 1 findet keine Anwendung.
Art. 7
Anerkannte Ausbildungen
1) Ausbildungen gelten vorbehaltlich Abs. 3 als anerkannt, wenn:
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a) die Ausbildungsstätte über eine liechtensteinische staatliche Betriebsbewilligung verfügt und/oder durch liechtensteinische staatliche Betriebskostenbeiträge unterstützt wird;
b) der Berufs- oder Studienabschluss aufgrund internationaler Abkommen in Liechtenstein anerkannt ist;
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c) der Sitzstaat oder eine vom Sitzstaat anerkannte Berufsorganisation die ausländische Ausbildungsstätte und/oder Qualifikation anerkennt; oder
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d) eine vom Sitzstaat anerkannte Zertifizierung oder Akkreditierung der Ausbildungsstätte und/oder Qualifikation vorliegt.
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2) Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c oder d obliegt der Antrag stellenden Person. Im Zweifel entscheidet die Stipendienstelle aufgrund eines von ihr veranlassten Fachgutachtens.
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3) Nicht als Ausbildung anerkannt werden:
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a) Ausbildungen im Bereich staatlich reglementierter Berufe, die den gesetzlichen Erfordernissen für die Berufszulassung in Liechtenstein nicht entsprechen;
b) Ausbildungen ausserhalb von Ausbildungsstätten;
c) Forschungen im Rahmen von Anstellungs- und/oder Auftragsverhältnissen;
d) berufliche Weiterbildungen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers;
e) autodidaktische Studien und Forschungen.
Art. 8
Unterstützungsdauer
1) Unterstützt werden Ausbildungen im Anschluss an die Pflichtschule und während der nach dem Studienreglement der Ausbildungsstätte festgelegten minimalen Ausbildungsdauer bis zum Berufs- oder Studienabschluss zuzüglich eines Verlängerungs- oder Repetitionsjahres.
2) Wird eine Ausbildung wegen Krankheit, Geburt eines Kindes, Betreuung eigener Kinder oder eines anderen zwingenden Grundes nicht während der ordentlichen Ausbildungsdauer nach Abs. 1 abgeschlossen, kann die Unterstützungsdauer nach Abs. 1 um höchstens drei Jahre über die minimale Ausbildungsdauer hinaus verlängert werden.
3) Sprachaufenthalte werden insgesamt während höchstens 12 Monaten unterstützt.
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4) Ausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II werden insgesamt längstens während einer Dauer von acht Jahren unterstützt. An diese Dauer sind alle Ausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II anzurechnen, unabhängig davon, ob für diese eine Ausbildungsbeihilfe beantragt wurde. Antrag stellende Personen sind verpflichtet, die im Anschluss an die Sekundarstufe II absolvierten Studienzeiten der Stipendienstelle vollständig nachzuweisen.
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II. Bemessung der Ausbildungsbeihilfen
Art. 9
Berechnungsregeln
1) Die Ausbildungsbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Summe der anerkennbaren Kosten und der Summe der Eigenleistungen.
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2) Die Ausbildungsbeihilfe wird wie folgt ausgerichtet:
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a) bis und mit dem vollendeten 32. Lebensjahr der Antrag stellenden Person zum Teil als Darlehen und zum Teil als Stipendium. Das Verhältnis von Stipendium und Darlehen richtet sich in Abhängigkeit von der Summe der Eigenleistungen nach der Tabelle im Anhang. Vorbehalten bleibt Art. 22;
b) nach vollendetem 32. Lebensjahr der Antrag stellenden Person als Darlehen.
3) Die gesamte Darlehensschuld je Person darf den Höchstbetrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
4) Darlehensbeträge von 500 bis 1 000 Franken werden nur auf Verlangen der Antrag stellenden Person ausgerichtet. Darlehensbeträge, die weniger als 500 Franken betragen, sowie Stipendien, die weniger als 100 Franken betragen, werden nicht ausgerichtet.
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Art. 10
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Schulgeld
Als Schulgeld werden bis zum Höchstbetrag von 10 000 Franken anerkannt:
a) die Gebühren für den Besuch einer Ausbildungsstätte;
b) die Prüfungsgebühren;
c) die Kosten für zusätzliche obligatorische Ausbildungsveranstaltungen.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung
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Art. 11
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a) Unterkunft im Ausland
1) Ist der Weg vom liechtensteinischen Wohnort zur Ausbildungsstätte unzumutbar, werden anerkannt:
a) die Kosten für auswärtige Unterkunft, höchstens jedoch 7 000 Franken;
b) die Kosten für auswärtige Verpflegung, höchstens jedoch 5 000 Franken.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Kriterien der Zumutbarkeit.
Art. 12
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b) Unterkunft im Inland
Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung am Wohnort im Inland werden bis zum jeweiligen Höchstbetrag nach Art. 11 anerkannt, sofern:
a) die Antrag stellende Person:
1. einen eigenen Haushalt führt und das 25. Lebensjahr vollendet hat;
2. ab dem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war; oder
3. verheiratet ist oder eigene Kinder hat;
b) ihr keine Beiträge nach Art. 11 ausgerichtet werden; und
c) die Ausbildung mehr als ein halbes Jahr und pro Woche mehr als drei ganze Ausbildungstage umfasst.
Art. 13
Lehrmittelkosten
1) An die Kosten von Lehrmitteln, welche für die Ausbildung zwingend benötigt werden, wird ein Beitrag bis zum Höchstbetrag von 1 500 Franken anerkannt.
2) Erfordert die Ausbildung zwingend die Anschaffung eines persönlichen Instrumentariums, wird zusätzlich ein einmaliger Beitrag höchstens in der Höhe des nicht ausgeschöpften Schulgeldbeitrages (Art. 10) anerkannt.
31
Art. 14
32
Fahrtkosten
Fahrtkosten für den regelmässigen Weg zwischen Wohnort, auswärtiger Unterkunft und Ausbildungsstätte werden unter Berücksichtigung der preisgünstigsten Tarife für den öffentlichen Verkehr bis zum Höchstbetrag von 2 800 Franken anerkannt.
Art. 15
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Basiskosten
1) Bei Antrag stellenden Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden für folgende Ausbildungen die übrigen Lebenserhaltungskosten mit einer Pauschale von 6 000 Franken anerkannt:
a) bei schulischen und beruflichen Erst- und Zweitausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II;
b) bei schulischen und beruflichen Erst- und Zweitausbildungen der Sekundarstufe II, sofern die Antrag stellende Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf:
a) Doktorats- und ähnliche Studiengänge;
b) Ausbildungen, die weniger als ein halbes Jahr und pro Woche weniger als drei ganze Ausbildungstage umfassen.
Art. 16
Anerkennbarer Höchstbetrag
1) Die anerkennbaren Kosten nach Art. 10 bis 15 werden bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 25 000 Franken anerkannt.
Art. 17
Glaubhaftmachung der Kosten
Die Kosten nach Art. 10 bis 14 sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.
Art. 18
Unterstützung durch Dritte
1) Wird die Antrag stellende Person durch Dritte unterstützt, ist diese Unterstützung von den anerkennbaren Kosten nach Art. 16 in Abzug zu bringen.
2) Als Drittunterstützungen gelten insbesondere:
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a) Sozialversicherungsleistungen und staatliche Leistungen zum Zweck der beruflichen Integration;
b) Beiträge durch Arbeitgeber, Privatpersonen und Institutionen im In- und Ausland.
3) Nicht als Drittunterstützungen gelten:
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a) Unterstützungen durch die Eltern oder den Ehegatten bzw. die Ehegattin;
b) Stipendien der Europäischen Union.
4) Die Antrag stellende Person ist verpflichtet, Drittunterstützungen offen zu legen.
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Art. 19
Zeitlicher Bezugsrahmen
1) Die in Art. 10 bis 16 genannten Höchstbeiträge beziehen sich auf ein Ausbildungsjahr von 40 Wochen zu 5 Tagen.
2) Bei geringerer Ausbildungsdauer sind die Beiträge nach Art. 11, 12 und 15 entsprechend zu kürzen. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
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3) Schulgelder nach Art. 10, die 5 000 Franken übersteigen, müssen sich auf mindestens ein halbes Ausbildungsjahr von 20 Wochen zu 5 Tagen beziehen.
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Art. 19a
41
Grundsatz
1) Wird eine Aus- oder Weiterbildung überwiegend im Rahmen von Fernunterricht absolviert, werden ausschliesslich die Kosten nach Art. 10 und 13 anerkannt.
2) Im Übrigen finden Art. 17, 18 sowie 19 Abs. 1 und 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 20
Massgebliche Eigenleistungen
1) Die massgeblichen Eigenleistungen ergeben sich aus:
a) den Eigenleistungen beider Elternteile, unabhängig vom Zivilstand, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr der Antrag stellenden Person; vorbehalten bleibt Art. 22 Abs. 4; und
b) der Eigenleistung der Antrag stellenden Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei Verheiratung unter Einbezug des Ehegatten bzw. der Ehegattin.
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2) Die elterliche Eigenleistung bleibt unberücksichtigt, wenn die Antrag stellende Person:
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a) eigene Kinder hat; oder
b) ab ihrem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war. Eine Erwerbstätigkeit von weniger als einem halben Jahr ununterbrochener Dauer bleibt unberücksichtigt. Berufslehren und Praktika gelten nicht als Erwerbstätigkeit.
3) Bei der Berechnung der Ausbildungsbeihilfe ist vorbehaltlich Abs. 4 auf das Alter der Antrag stellenden Person zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnittes abzustellen.
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4) Die Ausbildungsbeihilfe wird auf den nächst möglichen Semesterbeginn neu berechnet, wenn:
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a) das 25. Lebensjahr nach dem gemäss Abs. 3 massgeblichen Zeitpunkt vollendet wird;
b) das 32. Lebensjahr nach dem gemäss Abs. 3 massgeblichen Zeitpunkt vollendet wird.
5) Die Neuberechnung der Ausbildungsbeihilfe erfolgt in den Fällen nach Abs. 4 Bst. a auf Antrag, in den Fällen nach Abs. 4 Bst. b von Amts wegen.
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Art. 21
Ermittlung der Eigenleistung
1) Die Eigenleistung ergibt sich aufgrund der anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse aus der Tabelle im Anhang zu diesem Gesetz.
2) Zur Ermittlung der anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse werden dem Gesamterwerb ohne Sollertrag des steuerpflichtigen Vermögens ein Zwanzigstel des Gesamtvermögens sowie der steuerpflichtige Reinertrag juristischer Personen, an denen die Antrag stellende Person, ihr Ehegatte bzw. ihre Ehegattin, ihre Eltern oder ein Elternteil zu mindestens 5 % beteiligt sind, im Umfang der Beteiligung hinzugerechnet und von diesem Betrag folgende Abzüge vorgenommen:
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a) steuerlich anerkannte Gewinnungskosten vom unselbständigen Erwerb;
b) steuerlich anerkannte Unterhaltsbeiträge;
c) 10 000 Franken bei den Eltern für Antrag stellende Kinder (Elternabzug); Art. 20 Abs. 2 bleibt vorbehalten;
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d) 10 000 Franken für verheiratete Antrag stellende Personen (Verheiratetenabzug);
e) 10 000 Franken für Alleinerziehende (Alleinerziehendenabzug);
f) 7 000 Franken für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, nicht erwerbstätige Kind bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres (Kinderabzug); erhält das Kind Sozialversicherungsleistungen insbesondere wegen Erwerbslosigkeit oder Krankheit, ist der Abzug zu halbieren;
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g) 7 000 Franken für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, nicht erwerbstätige und sich in Ausbildung befindliche Kind ab Vollendung des 18. bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres (zusätzlicher Kinderabzug).
3) Bei mehreren Kindern wird die zumutbare Eigenleistung der Eltern zum gleichen Prozentsatz auf diejenigen Kinder aufgeteilt, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nicht erwerbstätig sind und eine Ausbildung im Anschluss an die Pflichtschulzeit oder eine Ausbildung nach Art. 23 absolvieren.
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4) Beantragt ein Elternteil für sich eine Ausbildungsbeihilfe, wird die Eigenleistung zum gleichen Prozentsatz auf ihn und diejenigen Kinder, welche die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, aufgeteilt. Dies gilt nur für die Berechnung der Ausbildungsbeihilfe des Antrag stellenden Elternteils, nicht seiner Kinder.
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5) Die anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse nach Abs. 2 werden unter Vorbehalt von Art. 21a aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Kalenderjahres ermittelt, das im Jahr vor Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnittes von der Steuerverwaltung abgeschlossen worden ist.
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6) Die Eigenleistung aufgrund einer ausländischen Steuerveranlagung ist mittels amtlichem Formular zu ermitteln. Die steuerpflichtige Person hat dieses Formular zu unterzeichnen und zusammen mit der ausländischen Steuerveranlagung dem Antrag beizulegen.
Art. 21a
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Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Macht die Antrag stellende Person glaubhaft oder hat die Stipendienstelle Grund zur Annahme, dass sich im Ausbildungsjahr die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse gegenüber der nach Art. 21 Abs. 5 massgeblichen Steuerveranlagung um mindestens 30 % verändern, so wird die Eigenleistung aufgrund der von der Antrag stellenden Person vorgelegten Nachweise oder der der Stipendienstelle vorliegenden Informationen ermittelt und eine provisorische Ausbildungsbeihilfe in Form eines Darlehens ausgerichtet. Mit Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Ausbildungsjahr wird die definitive Ausbildungsbeihilfe der Antrag stellenden Person unter Berücksichtigung des bereits ausgerichteten Darlehens festgelegt.
Art. 22
Fehlende Unterlagen
1) Kann die Antrag stellende Person die für die Ermittlung der Eigenleistungen notwendigen Unterlagen unverschuldet nicht beibringen, wird die gesamte Ausbildungsbeihilfe in Form eines Darlehens ausgerichtet.
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2) Werden die Unterlagen nach Abs. 1 von der Antrag stellenden Person innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Darlehensvertrages nachgereicht, erfolgt rückwirkend eine Neuberechnung der beantragten Ausbildungsbeihilfe entsprechend Art. 9. Dabei sind bereits ausgerichtete Darlehen zu berücksichtigen.
3) Ist die Frist nach Abs. 2 abgelaufen, kann höchstens 50 % des Darlehens in ein Stipendium umgewandelt werden, sofern die Antrag stellende Person:
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a) einen Vorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält; oder
b) unverschuldet nicht in der Lage war, die Unterlagen fristgerecht nachzureichen.
4) Die Eigenleistung eines Elternteils bleibt unberücksichtigt, wenn:
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a) dieser unbekannt ist;
b) dessen Aufenthalt unbekannt ist; oder
c) die Antrag stellende Person einen Vorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält.
Art. 24
Antragstellung
1) Ausbildungsbeihilfen sind bei der Stipendienstelle mittels amtlichem Formular zu beantragen.
2) Mit dem amtlichen Formular werden alle für die Ermittlung der Ausbildungsbeihilfe notwendigen Informationen von der Antrag stellenden Person eingeholt. Vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 2.
3) Das Formular ist von der Antrag stellenden Person vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigt. Bei Unmündigkeit der Antrag stellenden Person ist der Antrag zusätzlich von der erziehungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
4) Dem Formular sind alle darin verlangten Belege beizulegen. Der ordentliche Wohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ist nachzuweisen mit:
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a) einer Wohnsitzbestätigung derjenigen Gemeinde, in der die Antrag stellende Person ordnungsgemäss gemeldet ist; und
b) einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländergesetz oder dem Personenfreizügigkeitsgesetz bei ausländischen Staatsangehörigen.
4a) Antrag stellende Personen bis zum 25. Lebensjahr sind verpflichtet, ihre Eltern über die Antragstellung zu informieren; davon ausgenommen sind Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 erfüllen.
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5) Anträge, die mehr als ein Jahr nach Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnitts gestellt werden, sind als verspätet zurückzuweisen.
Art. 25
Verfügung der Ausbildungsbeihilfe; Darlehensvertrag
1) Die Ausbildungsbeihilfe wird jeweils für die Dauer eines Schul- oder Studienjahres verfügt, bei Ausbildungen von geringerer Dauer für den gesamten Ausbildungsgang.
2) Die Verfügung ergeht an die Antrag stellende Person. Wird die elterliche Eigenleistung bei der Ermittlung der Ausbildungsbeihilfe für eine mündige Person berücksichtigt, erhalten deren Eltern eine Kopie dieser Verfügung.
3) Ausbildungsbeihilfen werden nach Vorlage eines Schulvertrages, einer Einschreibebestätigung oder eines anderen gleichwertigen Belegs wie folgt ausgerichtet:
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a) Stipendien frühestens acht Wochen vor Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnitts;
b) Darlehen frühestens:
aa) drei Wochen nach Abschluss des Darlehensvertrages; und
bb) acht Wochen vor Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnitts.
4) Sämtliche Ausbildungsbeihilfen werden von der Landeskasse ausbezahlt.
5) Das Zustandekommen des Darlehensvertrags setzt voraus, dass er binnen einer Frist von drei Monaten ab Zustellung abgeschlossen wird.
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6) Darlehensverträge sind von der Antrag stellenden Person zu unterzeichnen, bei Antrag stellenden unmündigen Personen zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter.
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Art. 25a
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Erlöschen des Anspruchs auf Ausrichtung einer Ausbildungsbeihilfe
1) Der Anspruch auf Ausrichtung einer Ausbildungsbeihilfe erlischt, wenn die nach Art. 25 Abs. 3 erforderlichen Belege nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung der Verfügung über die Ausbildungsbeihilfe eingereicht werden.
2) Eine erneute Antragstellung für dieselbe Ausbildung bzw. für denselben Ausbildungsabschnitt ist ausgeschlossen.
Art. 26
Modalitäten der Darlehensrückzahlung
1) Die Rückzahlung der für eine Aus- oder Weiterbildung insgesamt ausgerichteten Darlehen hat in sechs aufeinander folgenden jährlichen Raten gleicher Höhe von mindestens je 1 200 Franken zu erfolgen; ein allfälliger Restbetrag ist mit der letzten Rate zurückzuzahlen.
2) Die erste Rate ist 18 Monate nach Abschluss oder Abbruch der unterstützten Ausbildung, spätestens aber 18 Monate nach dem Ablauf der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 1 und 2 fällig.
3) Auf schriftlichen Antrag der Darlehen nehmenden Person kann die Stipendienstelle die Rückzahlung in sieben oder acht Jahresraten festlegen, sofern eine nach Abs. 1 berechnete Jahresrate mehr als 9 600 Franken beträgt. Ein solcher Antrag ist binnen acht Monaten nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, spätestens aber bis zum Ablauf der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 1 und 2 bei der Stipendienstelle einzureichen.
4) Rückzahlungsbeiträge, welche den Betrag einer jährlichen Rate übersteigen, sind zulässig und führen zur entsprechenden Anpassung der Rückzahlungsmodalitäten durch die Stipendienstelle.
5) Die Stipendienstelle kann bei Glaubhaftmachung wichtiger Gründe wie Krankheit, Erwerbslosigkeit, Geburt eines Kindes, Betreuung eigener Kinder und dergleichen schriftlich die einmalige Stundung der Rückzahlung um ein Jahr gewähren.
6) Die Regierung kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe die Rückzahlung für höchstens weitere zwei Jahre stunden. In besonderen Härtefällen, insbesondere bei Tod der Darlehen nehmenden Person, kann die Regierung die Darlehensschuld nach Massgabe der offen zu legenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ganz oder teilweise erlassen.
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7) Im Übrigen finden auf den Darlehensvertrag die Bestimmungen des ABGB Anwendung. Darlehensforderungen des Landes sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Art. 27
Ausbildungsnachweis
1) Nach Beendigung der unterstützten Ausbildung oder des unterstützten Ausbildungsabschnittes hat die Antrag stellende Person der Stipendienstelle unaufgefordert einen Nachweis über den vollständigen Besuch der Ausbildungs- und Prüfungsveranstaltungen vorzulegen.
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2) Bis zur Vorlage des Nachweises nach Abs. 1 werden keine weiteren Ausbildungsbeihilfen ausgerichtet.
Art. 28
Wesentliche Änderung der Verhältnisse
1) Haben sich seit der Ausrichtung der Ausbildungsbeihilfe bei der Antrag stellenden Person die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse wesentlich geändert, hat sie dies der Stipendienstelle unverzüglich mitzuteilen.
2) Die Ausbildungsbeihilfe ist aufgrund der geänderten Verhältnisse neu zu berechnen.
3) Als wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere eine nachträgliche Unterstützung durch Dritte (Art. 18) sowie ein Wechsel, ein Ab- oder ein Unterbruch der Ausbildung.
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Art. 29
Rückerstattung von Ausbildungsbeihilfen
1) Ausbildungsbeihilfen sind von der Antrag stellenden Person zurückzuerstatten, wenn sie:
a) diese durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf sonstige Weise unrechtmässig erlangt hat;
b) den Nachweis nach Art. 27 Abs. 1 nicht innert der von der Stipendienstelle gesetzten Frist erbringt;
c) diese zweckwidrig verwendet hat.
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1a) Ergibt die Berechnung nach Art. 28 Abs. 2, dass die Antrag stellende Person eine zu hohe Ausbildungsbeihilfe bezogen hat, so ist der Mehrbetrag zurückzufordern.
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2) Die Verweigerung weiterer Beiträge sowie die strafrechtliche Verfolgung bleiben vorbehalten.
Art. 30
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Stipendienstelle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
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2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
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2a) Eltern Antrag stellender Personen haben vorbehaltlich Abs. 3 kein selbständiges Beschwerderecht.
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3) Bei Unmündigen bedarf die Beschwerdeführung der Mitwirkung der erziehungsberechtigten Person.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 31
Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt:
a) der beim Schulamt eingerichteten Stipendienstelle;
73
c) der Regierung.
Art. 32
Stipendienstelle
1) Der Stipendienstelle obliegt insbesondere:
a) die Beratung von Personen, die eine Ausbildungsbeihilfe beantragen wollen;
b) die Entscheidung über die Gewährung und Rückerstattung von Ausbildungsbeihilfen;
c) die Ausarbeitung von Darlehensverträgen, die Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten sowie die Stundung der Rückzahlung;
d) die Budgetierung der Ausbildungsbeihilfen;
e) die jährliche Berichterstattung an die Regierung, insbesondere über die Verwendung der Gelder;
f) die Beratung von privaten Stipendieninstitutionen mit Sitz in Liechtenstein unter Wahrung des Amtsgeheimnisses;
g) die Antragstellung zuhanden der Regierung nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 26 Abs. 6;
75
h) die Führung des Verzeichnisses nach Art. 6 Abs. 5.
Art. 33
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Regierung
1) Der Regierung obliegt insbesondere:
a) die Festlegung der unterstützten Ausbildungen an ausländischen Schulen der Sekundarstufe II nach Art. 6 Abs. 5;
b) die Stundung und der Erlass der Darlehensschuld nach Art. 26 Abs. 6.
2) Die Regierung kann die ihr nach Abs. 1 zugewiesenen Geschäfte mit Verordnung an das zuständige Regierungsmitglied übertragen.
B. Datenschutz und Zusammenarbeit
78
Art. 34
79
Bearbeitung von Personendaten
Die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
a) Anspruchsberechtigungen abzuklären, Ausbildungsbeihilfen zu berechnen, festzusetzen und auszurichten sowie mit Leistungen von Sozialleistungsträgern abzustimmen;
b) Verrechnungen, Rückforderungen, Rückerstattungen, Nachzahlungen vornehmen zu können;
c) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
d) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
Art. 35
80
Datenbekanntgabe
1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt geben:
a) anderen mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) Organen der Sozialversicherung, soweit die Daten für die Festsetzung, Änderung, Rückforderung oder Verrechnung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
c) der Steuerverwaltung, soweit die Daten für die Anwendung der Steuergesetzgebung erforderlich sind;
d) dem Amt für Soziale Dienste, soweit die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
e) dem Amt für Statistik für statistische Zwecke;
f) dem Ausländer- und Passamt, soweit die Daten für den Vollzug der Ausländergesetzgebung erforderlich sind;
g) den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, soweit die Daten insbesondere für die Abklärung von strafbaren Handlungen oder für die Beurteilung von Ansprüchen auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen oder eines familien- bzw. erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;
h) den Gemeindebehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich.
Art. 35a
81
Informationssystem
1) Die Stipendienstelle betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke ein Informationssystem.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung dieses Informationssystems, insbesondere die zu erfassenden Daten, mit Verordnung.
Art. 35b
82
Amtshilfe
1) Soweit die notwendigen Informationen und Daten nicht bei der Antrag stellenden Person selbst erhoben werden können, ist die Stipendienstelle berechtigt, bei folgenden Behörden die für die Berechnung der Ausbildungsbeihilfen notwendigen Informationen und Daten einzuholen:
a) von den Gemeindebehörden und dem Ausländer- und Passamt für die Feststellung des Wohnsitzes (Art. 4 und 24 Abs. 4);
b) vom Amt für Soziale Dienste für die Feststellung eines Härtefalls (Art. 4 Abs. 2) oder die Überprüfung von Drittunterstützungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a);
c) von den AHV/IV/FAK-Anstalten für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 4a) sowie die Überprüfung von Drittunterstützungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a) und Eigenleistungen (Art. 21 Abs. 2 Bst. f);
d) vom Amt für Volkswirtschaft für die Überprüfung von Drittunterstützungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a) und Eigenleistungen (Art. 21 Abs. 2 Bst. f);
e) vom Schulamt für die Abklärung der Eignung für gymnasiale Ausbildungen (Art. 5 Abs. 4) und die Überprüfung des Schulgeldes (Art. 10);
f) vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung für die Überprüfung des Schulgeldes (Art. 10);
g) vom Zivilstandsamt für die Überprüfung des Zivilstands der in die Berechnung der Ausbildungsbeihilfe einzubeziehenden Personen (Art. 20 und 21).
2) Die Stipendienstelle ist berechtigt, die für die Ermittlung der Eigenleistungen notwendigen Steuerdaten unmittelbar von den Gemeinden und der Steuerverwaltung einzuholen.
Art. 36
Finanzierung
Die Finanzierung der Ausbildungsbeihilfen erfolgt aus den allgemeinen Staatsmitteln.
Art. 37
Indexanpassung
Die Beträge nach Art. 9 Abs. 3, Art. 10 bis 16, Art. 21 Abs. 2 Bst. c bis g, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 sind von der Regierung mit Verordnung der Teuerung anzupassen, sobald der Index der Konsumentenpreise um mindestens 5 % gestiegen ist.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 39
Übergangsbestimmungen
1) Bei der Berechnung der Höchstdauer nach Art. 8 Abs. 3 sind Erst- und Zweitausbildungen ab dem 1. August 2000 zu berücksichtigen.
2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche sind nach diesem Gesetz zu behandeln.
3) Verfügungen und Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen bzw. geschlossen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Vorbehalten bleiben vor dem 1. August 2003 verfügte Zusicherungen für Ausbildungsbeihilfen, bei denen die Auszahlung nicht erfolgt ist.
4) Für nach bisherigem Recht ausgerichtete Darlehen, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine Rückzahlungsvereinbarung vorliegt, richten sich die Rückzahlungsmodalitäten nach Art. 26.
5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Mandatsdauer der bestehenden Stipendienkommission; sie führt jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung einer neuen Stipendienkommission nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiter.
Art. 40
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 9. Mai 1972 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1972 Nr. 33;
b) Gesetz vom 2. Juli 1974 über die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1974 Nr. 47;
c) Gesetz vom 30. Juni 1977 über die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1977 Nr. 45;
d) Gesetz vom 3. Dezember 1980 über die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1981 Nr. 16;
e) Gesetz vom 12. Juni 1985 über die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1985 Nr. 44;
f) Gesetz vom 16. Dezember 1987 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1988 Nr. 2;
g) Gesetz vom 26. März 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1992 Nr. 46;
h) Gesetz vom 12. Dezember 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1997 Nr. 56;
i) Gesetz vom 12. Mai 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 2004 Nr. 143.
Art. 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1)
Ermittlung der Eigenleistung
Stufung
|
Anrechenbare Erwerbs- und Vermögensverhältnisse
|
Eigenleistung
|
Stipendienanteil
|
Darlehensanteil
|
je 200
|
48 000
|
200
|
60
|
40
|
|
49 000
|
400
|
60
|
40
|
|
50 000
|
600
|
59
|
41
|
|
51 000
|
800
|
59
|
41
|
|
52 000
|
1 000
|
58
|
42
|
|
53 000
|
1 200
|
58
|
42
|
|
54 000
|
1 400
|
57
|
43
|
|
55 000
|
1 600
|
57
|
43
|
|
56 000
|
1 800
|
56
|
44
|
|
57 000
|
2 000
|
56
|
44
|
je 250
|
58 000
|
2 250
|
55
|
45
|
|
59 000
|
2 500
|
55
|
45
|
|
60 000
|
2 750
|
54
|
46
|
|
61 000
|
3 000
|
54
|
46
|
|
62 000
|
3 250
|
53
|
47
|
|
63 000
|
3 500
|
53
|
47
|
|
64 000
|
3 750
|
52
|
48
|
|
65 000
|
4 000
|
52
|
48
|
|
66 000
|
4 250
|
51
|
49
|
|
67 000
|
4 500
|
51
|
49
|
je 300
|
68 000
|
4 800
|
50
|
50
|
|
69 000
|
5 100
|
50
|
50
|
|
70 000
|
5 400
|
49
|
51
|
|
71 000
|
5 700
|
49
|
51
|
|
72 000
|
6 000
|
48
|
52
|
|
73 000
|
6 300
|
48
|
52
|
|
74 000
|
6 600
|
47
|
53
|
|
75 000
|
6 900
|
47
|
53
|
|
76 000
|
7 200
|
46
|
54
|
|
77 000
|
7 500
|
46
|
54
|
je 400
|
78 000
|
7 900
|
45
|
55
|
|
79 000
|
8 300
|
45
|
55
|
|
80 000
|
8 700
|
44
|
56
|
|
81 000
|
9 100
|
44
|
56
|
|
82 000
|
9 500
|
43
|
57
|
|
83 000
|
9 900
|
43
|
57
|
|
84 000
|
10 300
|
42
|
58
|
|
85 000
|
10 700
|
42
|
58
|
|
86 000
|
11 100
|
41
|
59
|
|
87 000
|
11 500
|
41
|
59
|
je 500
|
88 000
|
12 000
|
40
|
60
|
|
89 000
|
12 500
|
40
|
60
|
|
90 000
|
13 000
|
40
|
60
|
|
91 000
|
13 500
|
40
|
60
|
|
92 000
|
14 000
|
40
|
60
|
|
93 000
|
14 500
|
40
|
60
|
|
94 000
|
15 000
|
40
|
60
|
|
95 000
|
15 500
|
40
|
60
|
|
96 000
|
16 000
|
40
|
60
|
|
97 000
|
16 500
|
40
|
60
|
je 800
|
98 000
|
17 300
|
40
|
60
|
|
99 000
|
18 100
|
40
|
60
|
|
100 000
|
18 900
|
40
|
60
|
|
101 000
|
19 700
|
40
|
60
|
|
102 000
|
20 500
|
40
|
60
|
|
103 000
|
21 300
|
40
|
60
|
|
104 000
|
22 100
|
40
|
60
|
|
105 000
|
22 900
|
40
|
60
|
|
106 000
|
23 700
|
40
|
60
|
|
107 000
|
24 500
|
40
|
60
|
je 1000
|
108 000
|
25 500
|
40
|
60
|
|
109 000
|
26 500
|
40
|
60
|
|
110 000
|
27 500
|
40
|
60
|
|
111 000
|
28 500
|
40
|
60
|
|
112 000
|
29 500
|
40
|
60
|
|
113 000
|
30 500
|
40
|
60
|
|
114 000
|
31 500
|
40
|
60
|
|
115 000
|
32 500
|
40
|
60
|
|
116 000
|
33 500
|
40
|
60
|
|
117 000
|
34 500
|
40
|
60
|
je 1300
|
118 000
|
35 800
|
40
|
60
|
|
119 000
|
37 100
|
40
|
60
|
|
120 000
|
38 400
|
40
|
60
|
|
121 000
|
39 700
|
40
|
60
|
|
122 000
|
41 000
|
40
|
60
|
|
123 000
|
42 300
|
40
|
60
|
|
124 000
|
43 600
|
40
|
60
|
|
125 000
|
44 900
|
40
|
60
|
|
126 000
|
46 200
|
40
|
60
|
|
127 000
|
47 500
|
40
|
60
|
je 1500
|
128 000
|
49 000
|
40
|
60
|
|
129 000
|
50 500
|
40
|
60
|
|
130 000
|
52 000
|
40
|
60
|
|
131 000
|
53 500
|
40
|
60
|
|
132 000
|
55 000
|
40
|
60
|
|
133 000
|
56 500
|
40
|
60
|
|
134 000
|
58 000
|
40
|
60
|
|
135 000
|
59 500
|
40
|
60
|
|
136 000
|
61 000
|
40
|
60
|
|
137 000
|
62 500
|
40
|
60
|
|
138 000
|
64 000
|
40
|
60
|
|
139 000
|
65 500
|
40
|
60
|
|
140 000
|
67 000
|
40
|
60
|
|
141 000
|
68 500
|
40
|
60
|
|
142 000
|
70 000
|
40
|
60
|
|
143 000
|
71 500
|
40
|
60
|
|
144 000
|
73 000
|
40
|
60
|
|
145 000
|
74 500
|
40
|
60
|
|
146 000
|
76 000
|
40
|
60
|
|
147 000
|
77 500
|
40
|
60
|
|
148 000
|
79 000
|
40
|
60
|
|
149 000
|
80 500
|
40
|
60
|
|
150 000
|
82 000
|
40
|
60
|
|
151 000
|
83 500
|
40
|
60
|
|
152 000
|
85 000
|
40
|
60
|
|
153 000
|
86 500
|
40
|
60
|
|
154 000
|
88 000
|
40
|
60
|
|
155 000
|
89 500
|
40
|
60
|
|
156 000
|
91 000
|
40
|
60
|
|
157 000
|
92 500
|
40
|
60
|
|
158 000
|
94 000
|
40
|
60
|
|
159 000
|
95 500
|
40
|
60
|
|
160 000
|
97 000
|
40
|
60
|
|
161 000
|
98 500
|
40
|
60
|
|
162 000
|
100 000
|
40
|
60
|
|
163 000
|
101 500
|
40
|
60
|
|
164 000
|
103 000
|
40
|
60
|
|
165 000
|
104 500
|
40
|
60
|
|
166 000
|
106 000
|
40
|
60
|
|
167 000
|
107 500
|
40
|
60
|
|
168 000
|
109 000
|
40
|
60
|
|
169 000
|
110 500
|
40
|
60
|
|
170 000
|
112 000
|
40
|
60
|
|
171 000
|
113 500
|
40
|
60
|
|
172 000
|
115 000
|
40
|
60
|
|
173 000
|
116 500
|
40
|
60
|
|
174 000
|
118 000
|
40
|
60
|
|
usw.
|
usw.
|
usw.
|
usw.
|
Übergangsbestimmungen
416.0 Stipendiengesetz (StipG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2012 Nr. 263 ausgegeben am 29. August 2012 |
Gesetz
vom 20. Juni 2012
über die Abänderung des Stipendiengesetzes
...
1) Auf die bei Inkrafttreten
83 dieses Gesetzes hängigen Anträge für Ausbildungsbeihilfen findet das neue Recht Anwendung, sofern die Ausbildung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Auf Anträge betreffend Beihilfen für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildungen findet das bisherige Recht Anwendung, sofern die Anträge vor dem 1. Januar 2014 eingereicht werden.
2) Verfügungen und Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen oder geschlossen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Vorbehalten bleibt Art. 25a.
3) Antrag stellende Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 32. Lebensjahr vollendet haben, erhalten weiterhin einen Stipendien- und einen Darlehensanteil nach bisherigem Recht, sofern sie für die weiterhin zu unterstützende Aus- oder Weiterbildung im unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnitt eine Ausbildungsbeihilfe bezogen haben. Diese Übergangsregelung gilt ausschliesslich für solche Anträge, die vor dem 31. Juli 2015 eingereicht werden.
4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Mandatsdauer der bestehenden Stipendienkommission; sie führt die bei ihr anhängigen Geschäfte nach den Vorschriften dieses Gesetzes und Art. 33 Abs. 3 des bisherigen Rechts zu Ende.
...
1
Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
2
Art. 3a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
3
Überschrift vor Art. 4 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
4
Überschrift vor Art. 4 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
5
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
6
Art. 4a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
7
Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
8
Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
9
Überschrift vor Art. 6 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
10
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
11
Art. 6 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
12
Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
13
Art. 6a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
14
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
15
Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
16
Art. 7 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
17
Art. 7 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
18
Art. 7 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
19
Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
20
Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
21
Art. 8 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
22
Art. 8a aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
23
Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
24
Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
25
Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
26
Überschrift vor Art. 10 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
27
Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
28
Sachüberschrift vor Art.11 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
29
Art. 11 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
30
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
31
Art. 13 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
32
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
33
Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
34
Art. 16 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
35
Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
36
Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
37
Art. 18 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
38
Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
39
Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
40
Überschrift vor Art. 19a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
41
Art. 19a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
42
Art. 20 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
43
Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
44
Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
45
Art. 20 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
46
Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
47
Art. 21 Abs. 2 Einleitungssatz zuletzt abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
48
Art. 21 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
49
Art. 21 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
50
Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 41.
51
Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 41.
52
Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
53
Art. 21a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
54
Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
55
Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
56
Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
57
Art. 23 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
58
Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
59
Art. 24 Abs. 4a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
60
Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
61
Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
62
Art. 25 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
63
Art. 25a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
64
Art. 26 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
65
Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
66
Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
67
Art. 29 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
68
Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
69
Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
70
Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
71
Art. 30 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
72
Überschrift vor Art. 31 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
73
Art. 31 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
74
Art. 31 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
75
Art. 32 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
76
Art. 32 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
77
Art. 33 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
78
Überschrift vor Art. 34 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
79
Art. 34 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
80
Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
81
Art. 35a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
82
Art. 35b eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 263.
83
Inkrafttreten: 1. August 2013.