0.110.034.56 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2004 |
Nr. 278 |
ausgegeben am 20. Dezember 2004 |
Kundmachung
vom 14. Dezember 2004
der Beschlüsse Nr. 96/2004 bis 98/2004, 100/2004 bis 102/2004, 105/2004, 107/2004 bis 109/2004, 111/2004, 113/2004 und 114/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Juli 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 96/2004 bis 98/2004, 100/2004 bis 102/2004, 105/2004, 107/2004 bis 109/2004, 111/2004, 113/2004 und 114/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. Nr. 96/2004 bis 98/2004, 100/2004 bis 102/2004, 105/2004, 107/2004 bis 109/2004, 111/2004, 113/2004 und 114/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Rita Kieber-Beck
Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert
2.
2. Die Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2003/126/EG wird die Richtlinie 98/88/EWG
4 der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 31h (Richtlinie 2000/45/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"31i.
32003 L 0126: Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (
ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78)."
2. Der Wortlaut von Nummer 31d (Richtlinie 98/88/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/126/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
5
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde geändert durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
6.
2. Die Entscheidung 2003/580/EG der Kommission vom 4. August 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/49/EG zur Aufhebung der Entscheidung 1999/356/EG und zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist
7, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 54ze (Entscheidung 2000/49/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
Mitgliedstaat
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Ort der Verbringung
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Island
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Reykjavík (Hafen, Flughafen), Akranes (Hafen), Ísafjörður (Hafen, Flughafen), Sauðárkrókur (Hafen, Flughafen), Siglufjörður (Hafen, Flughafen), Akureyri (Hafen, Flughafen), Húsavík (Hafen, Flughafen), Seyðisfjörður (Hafen, Flughafen), Neskaupstaður (Hafen, Flughafen), Eskifjörður (Hafen, Flughafen), Vestmannaeyjar (Hafen, Flughafen), Keflavík (Hafen, Flughafen), Hafnarfjörður (Hafen), Egilsstaðir (Flughafen), Höfn í Hornafirði (Hafen, Flughafen), Þorlákshöfn (Hafen), Borgarnes (Hafen, Flughafen), Stykkishólmur (Hafen, Flughafen), Búðardalur (Hafen, Flughafen), Paktreksfjörður (Hafen, Flughafen), Bolungavík (Hafen, Flughafen), Hólmavík (Hafen, Flughafen), Blönduós (Hafen, Flughafen), Ólafsfjörður (Hafen, Flughafen), Vík í Mýrdal (Hafen, Flughafen), Hvolsvöllur (Hafen, Flughafen), Selfoss (Hafen, Flughafen), Kópavogur (Hafen, Flughafen)
|
Liechtenstein
|
Grenzübergang Schaanwald
|
Norwegen
|
Oslo
|
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 und der Entscheidung 2003/580/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind
9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde geändert durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
10.
2. Die Richtlinie 2003/101/EG der Kommission vom 3. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden
11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 15f (Richtlinie 92/109/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/101/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind
12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2004 vom 19. März 2004
13 geändert.
2. Die Entscheidung 2004/71/EG der Kommission vom 4. September 2003 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen
14, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzl (Entscheidung 2003/213/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4zzm.
32004 D 0071: Entscheidung 2004/71/EG der Kommission vom 4. September 2003 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen (
ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 54)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2004/71/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind
15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
16 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezüglich der Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren
17 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird in Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) und in Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 631/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind
18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert
19.
2. Der Beschluss Nr. 189 vom 18. Juni 2003 zur Ersetzung der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch die europäische Krankenversicherungskarte
20 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss Nr. 190 vom 18. Juni 2003 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte
21 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Der Beschluss Nr. 191 vom 18. Juni 2003 betreffend die Ersetzung der Vordrucke E 111 und E 111B durch die europäische Krankenversicherungskarte
22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens werden nach Nummer 3.64 (Beschluss Nr. 188) folgende Nummern eingefügt:
"3.65
32003 D 0751: Beschluss Nr. 189 vom 18. Juni 2003 zur Ersetzung der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch die europäische Krankenversicherungskarte (
ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 1).
3.66
32003 D 0752: Beschluss Nr. 190 vom 18. Juni 2003 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (
ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 4).
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Gemäss Punkt 3.3.2 des Anhangs zu dem Beschluss werden die in den EWR- und EFTA-Mitgliedstaaten ausgestellten europäischen Krankenversicherungskarten nicht mit den europäischen Sternen versehen sein. Ein EWR- oder EFTA-Mitgliedstaat sollte jedoch die Möglichkeit haben, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Sterne hinzuzufügen.
3.67
32003 D 0753: Beschluss Nr. 191 vom 18. Juni 2003 betreffend die Ersetzung der Vordrucke E 111 und E 111B durch die europäische Krankenversicherungskarte (
ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 19)."
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse Nr. 189, 190 und Nr. 191 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2004 vom 8. Juni 2004
24 geändert.
2. Die Entscheidung 2003/821/EG der Kommission vom 21. November 2003 über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in Guernsey
25 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5eg (Entscheidung 2003/490/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5eh.
32003 D 0821: Entscheidung 2003/821/EG der Kommission vom 21. November 2003 über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in Guernsey (
ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 27)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/821/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 77/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Juni 2004
27 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
28 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56j (Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/103/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2004 vom 8. Juni 2004
30 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission vom 5. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56n (Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem ersten Gedankenstrich (Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) der Nummern 55c (Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates), 56 (Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates), 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) und unter dem dritten Gedankenstrich (Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) der Nummer 56c (Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 415/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2004 vom 8. Juni 2004 geändert
33.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
34 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 mit länderspezifischen Anpassungen in das vorliegende Abkommen aufgenommen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 68/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit
35 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 68/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
36.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde geändert durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
37.
2. Die Empfehlung 2003/134/EG des Rates vom 18. Februar 2003 zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit Selbstständiger am Arbeitsplatz
38 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 16k (Mitteilung der Kommission KOM(2000)466 endg.) folgende Nummer eingefügt:
"16l.
32003 H 0134: Empfehlung 2003/134/EG des Rates vom 18. Februar 2003 zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit Selbstständiger am Arbeitsplatz (
ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 45)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2003/134/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2004 vom 8. Juni 2004 geändert
40.
2. Die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
41 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 23a (Richtlinie 96/82/EG des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/105/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind
42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 86/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Juni 2004 geändert
43.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 210/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Erstellung der "Prodcom-Liste" der Industrieprodukte für 2004 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates
44 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 4aa (Verordnung (EG) Nr. 347/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4ab.
32004 R 0210: Verordnung (EG) Nr. 210/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Erstellung der "Prodcom-Liste" der Industrieprodukte für 2004 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (
ABl. L 45 vom 14.2.2004, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 210/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
45.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
18
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
26
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
29
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
36
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
39
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
42
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
45
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.