a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, im Folgenden "das Zentrum" genannt, das durch den folgenden Rechtsakt der Gemeinschaft eingerichtet wurde:
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32004 R 0851: Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (
ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).
b) Die EFTA-Staaten leisten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a und Protokoll 32 des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den unter a aufgeführten Aktivitäten.
c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.
d) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Beirat und haben innerhalb dieses Beirats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.
e) Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an.
f) In Abweichung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte geniessen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
g) Gemäss Art. 79 Abs. 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.
h) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch für alle Dokumente des Zentrums über die EFTA-Staaten."