946.222.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 116 ausgegeben am 24. Juni 2005
Verordnung
vom 21. Juni 2005
über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2016 (GASP) 2016/2231 sowie in Ausführung der Resolutionen 1493 (2003) vom 28. Juli 2003, 1596 (2005) vom 18. April 2005, 1807 (2008) vom 31. März 2008, 1857 (2008) vom 22. Dezember 2008 und 2136 (2014) vom 30. Januar 2014 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:2
I. Zwangsmassnahmen3
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
2) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von Beratung, Ausbildung oder Unterstützung, einschliesslich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Abs. 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
3) Von den Verboten der Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
a) die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC);
b) die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre und Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Unterstützung und Ausbildung;
c) die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für staatliche Organe der Demokratischen Republik Kongo;
d) die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal.4
3a) Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 3 Bst. b und c müssen der Stabsstelle FIU mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.5
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden von:6
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:7
a) Vermeidung von Härtefallen;
abis) Deckung humanitärer Bedürfnisse;8
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Die Regierung bewilligt Ausnahmen nach Abs. 3 gemäss den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, falls diese anwendbar sind.9
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.10
Art. 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;11
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 412
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 1 gewähren.
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend die Demokratische Republik Kongo; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter. Entsprechend der Resolution 1807 (2008) meldet die Regierung dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgängig die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 1 Abs. 3 Bst. b und c.13
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.14
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, insbesondere die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.15
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.16
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 717
Aufgehoben
Art. 818
Aufgehoben
Art. 919
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmungen
Art. 9a20
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 24. August 2004 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo, LGBl. 2004 Nr. 196, wird aufgehoben.
2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der in Abs. 1 genannten Verordnung begangen wurden, bleibt vorbehalten.
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 121
(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9a)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten (UN-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.22
Anhang 223
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten (EU-Liste)
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Ilunga KAMPETE
alias Gaston Hughes
Ilunga Kampete; Hugues Raston Ilunga Kampete.
Geburtsdatum: 24.11.1964
Geburtsort: Lubumbashi, Demokratische Republik Kongo
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Militärische ID-Nummer: 1-64-86-22311-29
Anschrift: 69, avenue Nyangwile, Kinsuka Mimosas, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Als Befehlshaber der Republikanischen Garde (GR) bis April 2020 war Ilunga Kampete verantwortlich für die vor Ort eingesetzten Einheiten der GR, die an der unverhältnismässigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren.
Er war auch für die Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen durch die Agenten der GR verantwortlich, wie etwa die gewaltsame Unterdrückung einer Kundgebung der Opposition in Lubumbashi im Dezember 2018.
Seit Juli 2020 ist er als Generalleutnant der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und Befehlshaber des Militärstützpunkts Kitona in der Provinz Kongo Central weiterhin hochrangiger Soldat. Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.
Ilunga Kampete war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
2.
Gabriel Amisi KUMBA
alias Gabriel Amisi Nkumba; "Tango Fort"; "Tango Four"
Geburtsdatum: 28.5.1964
Geburtsort: Malela
(Demokratische Republik Kongo)
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Militärische ID-Nummer: 1-64-87-77512-30
Anschrift: 22, avenue Mbenseke, Ma Campagne, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), dessen Truppen an der unverhältnismässigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren.
In seiner Funktion als stellvertretender Stabschef der FARDC, bei denen er von Juli 2018 bis Juli 2020 für Operationen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse zuständig war, und aufgrund seiner Führungsaufgaben als Generalinspekteur der FARDC seit Juli 2020 trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.
Gabriel Amisi Kumba war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse in der Demokratischen Republik Kongo darstellen.
3.
Ferdinand Ilunga LUYOYO
Geburtsdatum: 8.3.1973
Geburtsort: Lubumbashi, Demokratische Republik Kongo
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0260335 (gültig vom 15.4.2011 bis zum 14.4.2016)
Anschrift: 2, avenue des Orangers, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Ferdinand Ilunga Luyoyo war bis 2017 Befehlshaber der Schutztruppe Légion Nationale d’Intervention der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) und bis Dezember 2019 Befehlshaber der Einheit der PNC, die für den Schutz von Institutionen und hochrangigen Beamten zuständig ist. Ferdinand Ilunga Luyoyo war für die unverhältnismässige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Unterdrückung im September 2016 in Kinshasa und für die anschliessenden Menschenrechtsverletzungen der PNC verantwortlich.
Ferdinand Ilunga Luyoyo war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
Ferdinand Ilunga Luyoyo behielt seinen Rang als General bei und ist nach wie vor öffentlich in der Demokratischen Republik Kongo aktiv.
4.
Célestin KANYAMA
alias Kanyama Tshisiku Celestin; Kanyama
Celestin Cishiku

Antoine; Kanyama Cishiku Bilolo Célestin; "Esprit de mort"
Geburtsdatum: 4.10.1960
Geburtsort: Kananga, Demokratische Republik Kongo
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0637580 (gültig vom 20.5.2014 bis zum 19.5.2019)
Schengen-Visum Nr. 011518403, ausgestellt am 2.7.2016
Anschrift: 56, avenue Usika, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Als Chef der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) war Célestin Kanyama verantwortlich für die unverhältnismässige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa.
Im Juli 2017 wurde Célestin Kanyama zum Generaldirektor der Ausbildungsschulen der Nationalpolizei ernannt.
Während seiner Amtszeit haben im Oktober 2018 Polizeibeamte nach der Veröffentlichung einer Reihe von Artikeln über die Veruntreuung von Rationen für Polizeikadetten Journalisten eingeschüchtert und ihrer Freiheit beraubt. General Kanyama spielte eine Rolle bei diesen Ereignissen.
Aufgrund seiner heutigen Funktion als leitender PNC-Beamter trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der PNC. Célestin Kanyama war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
5.
John NUMBI
alias John Numbi Banza Tambo; John Numbi Banza Ntambo; Tambo Numbi
Geburtsdatum: 16.8.1962
Geburtsort: Jadotville-Likasi-Kolwezi, Demokratische Republik Kongo
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Anschrift: 5, avenue Oranger, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
John Numbi war von Juli 2018 bis Juli 2020 Generalinspekteur der kongolesischen Streitkräfte (FARDC). Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die Menschenrechtsverletzungen der FARDC zwischen Juli 2018 und Juli 2020, so z. B. die unverhältnismässige Gewalt, die von Juni bis Juli 2019 von FARDC-Truppen unter seinem unmittelbaren Kommando gegen illegal tätige Bergleute eingesetzt wurde.
John Numbi war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
Bis Anfang 2021 übte John Numbi weiterhin Einfluss auf die FARDC aus, insbesondere in Katanga, wo schwere Menschenrechtsverletzungen durch die FARDC gemeldet wurden.
John Numbi stellt nach wie vor eine Bedrohung für die Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in Katanga, dar.
6.
Evariste BOSHAB
alias Evariste Boshab Mabub Ma Bileng
Geburtsdatum: 12.1.1956
Geburtsort: Tete
Kalamba, Demokratische Republik Kongo
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Demokratische Republik Kongo Diplomatenpass-Nr.: DP0000003 (gültig vom: 21.12.2015 bis zum: 20.12.2020)
Schengen-Visum ist am 5.1.2017 abgelaufen
Anschrift: 3, avenue du Rail, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
In seiner Eigenschaft als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister in der Zeit vom Dezember 2014 bis Dezember 2016 war Evariste Boshab offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Verhaftungen von Aktivisten und Mitgliedern der Opposition sowie die unverhältnismässige Anwendung von Gewalt, so auch im Zeitraum zwischen September 2016 und Dezember 2016 als Reaktion auf die Demonstrationen in Kinshasa, bei denen eine grosse Zahl von Zivilpersonen von Sicherheitskräften getötet oder verletzt wurden.
Evariste Boshab war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
Evariste Boshab war auch an der Ausbeutung und der Verschärfung der Krise in der Kasai-Region beteiligt, wo er, insbesondere seit er im März 2019 Senator von Kasai wurde, nach wie vor eine einflussreiche Rolle spielt.
7.
Alex Kande MUPOMPA
alias Alexandre Kande Mupomba; Kande-Mupompa
Geburtsdatum: 23.9.1950
Geburtsort: Kananga, Demokratische Republik Kongo
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo und Belgien
Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OP0024910 (gültig vom: 21.3.2016 bis zum: 20.3.2021)
Anschriften: Messidorlaan 217/25, 1180 Uccle, Belgien
1, avenue Bumba, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.
Geschlecht: männlich
Als Gouverneur der Provinz Kasai Central bis Oktober 2017 war Alex Kande Mupompa ab August 2016 verantwortlich für den unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt, gewaltsame Repressionen und aussergerichtliche Hinrichtungen durch Sicherheitskräfte und die kongolesische Nationalpolizei (PNC) in der Provinz Kasai Central, einschliesslich von Tötungen im Distrikt Dibaya im Februar 2017.
Alex Kande Mupompa war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
Alex Kande Mupompa war auch an der Ausbeutung und der Verschärfung der Krise in der Kasai-Region beteiligt, die er bis Oktober 2019 vertrat und in der er durch den Congrès des alliés pour l’action au Congo (CAAC), der der Provinzregierung von Kasai angehört, nach wie vor Einfluss ausübt.
8.
Éric RUHORIMBERE
alias Eric Ruhorimbere Ruhanga; "Tango Two"; "Tango Deux"
Geburtsdatum: 16.7.1969
Geburtsort: Minembwe, Demokratische Republik Kongo
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Militärische ID-Nummer: 1-69-09-51400-64
Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0814241
Anschrift: Mbujimayi, Kasai Province, Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Als stellvertretender Befehlshaber im 21. Militärbezirk von September 2014 bis Juli 2018 war Éric Ruhorimbere für den unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt und aussergerichtliche Hinrichtungen durch die kongolesischen Streitkräfte, insbesondere gegen die Nsapu-Miliz sowie Frauen und Kinder, verantwortlich.
Éric Ruhorimbere ist seit Juli 2018 Befehlshaber des Einsatzgebiets Nord-Equateur. Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.
Éric Ruhorimbere war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
9.
Emmanuel
Ramazani SHADARY
alias Emmanuel
Ramazani Shadari Mulanda; Shadary
Geburtsdatum: 29.11.1960
Geburtsort: Kasongo, Demokratische Republik Kongo
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Anschrift: 28, avenue Ntela, Mont Ngafula, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister bis Februar 2018 war Emmanuel Ramazani Shadary offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Funktion war er für die Verhaftungen von Aktivisten und Oppositionsmitgliedern sowie den unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt, wie beispielsweise das gewaltsame Vorgehen gegenüber Mitgliedern der Bewegung Bundu Dia Kongo (BDK) in der Provinz Kongo Central, die Repressionen in Kinshasa im Januar/Februar 2017 sowie den unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt und die gewaltsamen Repressionen in den Kasai-Provinzen, verantwortlich.
In dieser Funktion war Emmanuel Ramazani Shadary daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
Seit Februar 2018 ist Emmanuel Ramazani Shadary Ständiger Sekretär der Parti du peuple pour la reconstruction et le développement (PPRD), die bis Dezember 2020 die wichtigste Partei der Koalition unter dem ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila war.
10.
Kalev MUTONDO
alias Kalev Katanga
Mutondo; Kalev

Motono; Kalev Mutundo; Kalev

Mutoid; Kalev

Mutombo; Kalev

Mutond; Kalev

Mutondo Katanga;

Kalev Mutund
Geburtsdatum: 3.3.1957
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): DB0004470 (gültig vom: 8.6.2012 bis zum: 7.6.2017)
Anschrift: 24, avenue Ma Campagne, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Als Leiter des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR) bis Februar 2019 war Kalev Mutondo an der willkürlichen Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung von Oppositionsmitgliedern, Aktivisten der Zivilgesellschaft und anderen Personen beteiligt und dafür verantwortlich.
Kalev Mutondo war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
Im Mai 2019 unterzeichnete er eine Erklärung über seine bisherige und künftige Loyalität gegenüber Joseph Kabila, dessen enger Verbündeter er nach wie vor ist.
Kalev Mutondo verfügte bis Anfang 2021 in seiner Rolle als "politischer Berater" des Ministerpräsidenten der Demokratischen Republik Kongo über grossen politischen Einfluss.
Es wird davon ausgegangen, dass er in einigen Teilen der Sicherheitskräfte immer noch Einfluss hat.
B. Unternehmen und Organisationen24

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions (sollte richtigerweise lauten: https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0) in englischer Sprache abrufbar.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 261.

3   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

4   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 178.

5   Art. 1 Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

6   Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 482.

7   Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 482.

8   Art. 2 Abs. 3 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 35.

9   Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 482.

10   Art. 2 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 482.

11   Art. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

12   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 482.

13   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

14   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

15   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

16   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

17   Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 81.

18   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 81.

19   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

20   Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 261.

21   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 261.

22   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1533/materials (sollte richtigerweise lauten: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=drc).

23   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 6.

24   Dieser Abschnitt enthält derzeit keine Einträge.