946.222.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 116 ausgegeben am 24. Juni 2005
Verordnung
vom 21. Juni 2005
über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2016 (GASP) 2016/2231 sowie in Ausführung der Resolutionen 1493 (2003) vom 28. Juli 2003, 1596 (2005) vom 18. April 2005, 1807 (2008) vom 31. März 2008, 1857 (2008) vom 22. Dezember 2008, 2136 (2014) vom 30. Januar 2014 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:2
I. Zwangsmassnahmen3
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
2) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von Beratung, Ausbildung oder Unterstützung, einschliesslich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Abs. 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
3) Von den Verboten der Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
a) die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC);
b) die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre und Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Unterstützung und Ausbildung;
c) die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für staatliche Organe der Demokratischen Republik Kongo;
d) die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal.4
3a) Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 3 Bst. b und c müssen der Stabsstelle FIU mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.5
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden von:6
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:7
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
f) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:8
a) Vermeidung von Härtefallen;
abis) Deckung humanitärer Bedürfnisse;9
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Die Regierung bewilligt Ausnahmen nach Abs. 3 gemäss den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, falls diese anwendbar sind.10
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.11
Art. 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;12
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 413
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 1 gewähren.
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend die Demokratische Republik Kongo; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter. Entsprechend der Resolution 1807 (2008) meldet die Regierung dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgängig die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 1 Abs. 3 Bst. b und c.14
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.15
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, insbesondere die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.16
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.17
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 718
Aufgehoben
Art. 819
Aufgehoben
Art. 920
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmungen
Art. 9a21
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 24. August 2004 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo, LGBl. 2004 Nr. 196, wird aufgehoben.
2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der in Abs. 1 genannten Verordnung begangen wurden, bleibt vorbehalten.
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 122
(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9a)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten (UN-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.23
Anhang 224
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten (EU-Liste)
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Ilunga KAMPETE
alias Gaston Hughes
Ilunga Kampete; Hugues Raston Ilunga Kampete
Geburtsdatum: 24.11.1964
Geburtsort:
Lubumbashi, DRK
Staatsangehörigkeit: Demokratische
Republik Kongo
Militärische ID-Nummer: 1-64-86-22311-29
Anschrift: 69, avenue Nyangwile, Kinsuka Mimosas, Kinshasa/Ngaliema, DRK
Geschlecht: männlich
Als Befehlshaber der Republikanischen Garde (GR) bis April 2020 war Ilunga Kampete verantwortlich für die vor Ort eingesetzten Einheiten der GR, die an der unverhältnismässigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren.
Er war auch für die Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen durch die Agenten der GR verantwortlich, wie etwa die gewaltsame Unterdrückung einer Kundgebung der Opposition in Lubumbashi im Dezember 2018.
Seit Juli 2020 ist er als Generalleutnant der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und Befehlshaber des Militärstützpunkts Kitona in der Provinz Kongo Central weiterhin hochrangiger Soldat. Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.
Ilunga Kampete war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
2.
Gabriel Amisi KUMBA
alias Gabriel Amisi Nkumba; ‚Tango Fort‘; ‚Tango Four‘
Geburtsdatum: 28.5.1964
Geburtsort: Malela, DRK
Staatsangehörigkeit: Demokratische
Republik Kongo
Militärische ID-Nummer: 1-64-87-77512-30
Anschrift: 22, avenue Mbenseke, Ma Campagne, Kinshasa/Ngaliema, DRK
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), dessen Truppen an der unverhältnismässigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren.
Gabriel Amisi Kumba war von Juli 2018 bis Juli 2020 stellvertretender Stabschef der FARDC mit Zuständigkeit für Operationen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse.
Seitdem übt er das Amt des Generalinspekteurs der FARDC aus. Aufgrund seiner Führungsposition trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.
Gabriel Amisi Kumba war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse in der Demokratischen Republik Kongo darstellen.
3.
Célestin KANYAMA
alias Kanyama Tshisiku Celestin; Kanyama Celestin Cishiku Antoine; Kanyama Cishiku
Bilolo Célestin; ‚Esprit de mort‘
Geburtsdatum: 4.10.1960
Geburtsort: Kananga, DRK
Staatsangehörigkeit: Demokratische
Republik Kongo
Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0637580 (gültig vom 20.5.2014 bis zum 19.5.2019)
Schengen-Visum Nr.: 011518403, ausgestellt am 2.7.2016
Anschrift: 56, avenue Usika, Kinshasa/Gombe, DRK
Geschlecht: männlich
Als Chef der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) war Célestin Kanyama verantwortlich für die unverhältnismässige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa.
Célestin Kanyama war von Juli 2017 bis April 2023 Generaldirektor der Polizeischulen der PNC.
Im Oktober 2018 haben Polizeibeamte nach der Veröffentlichung einer Reihe von Artikeln über die Veruntreuung von Rationen für Polizeikadetten und die Rolle, die Célestin Kanyama dabei spielte, Journalisten eingeschüchtert und ihrer Freiheit beraubt.
Célestin Kanyama ist nach wie vor ein hochrangiger Polizeibeamter und weiterhin im aktiven Dienst. Aufgrund seiner Funktion als leitender PNC-Beamter trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen durch die PNC.
Célestin Kanyama war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
4.
John NUMBI
alias John Numbi Banza Tambo; John Numbi Banza Ntambo; Tambo Numbi
Geburtsdatum: 16.8.1962
Geburtsort: Jadotville-Likasi-Kolwezi, DRK
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Anschrift: 5, avenue Oranger, Kinshasa/Gombe, DRK
Geschlecht: männlich
John Numbi war von Juli 2018 bis Juli 2020 Generalinspekteur der kongolesischen Streitkräfte (FARDC). Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die Menschenrechtsverletzungen der FARDC zwischen Juli 2018 und Juli 2020, so z. B. die unverhältnismässige Gewalt, die von Juni bis Juli 2019 von FARDC-Truppen unter seinem unmittelbaren Kommando gegen illegal tätige Bergleute eingesetzt wurde.
John Numbi war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
Bis Anfang 2021 übte John Numbi weiterhin Einfluss auf die FARDC aus, insbesondere in Katanga, wo schwere Menschenrechtsverletzungen durch die FARDC gemeldet wurden.
John Numbi ist an destabilisierenden Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die insbesondere auf die Abspaltung der Provinz Katanga abzielen.
John Numbi stellt daher nach wie vor eine Bedrohung für die Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo dar und trägt Verantwortung für die andauernde Instabilität im Land, insbesondere in Katanga.
5.
Evariste BOSHAB
alias Evariste Boshab Mabub Ma Bileng
Geburtsdatum: 12.1.1956
Geburtsort: Tete
Kalamba, DRK
Staatsangehörigkeit: Demokratische
Republik Kongo
Diplomatenpass-Nr.: DP0000003 (gültig vom 21.12.2015 bis zum 20.12.2020)
Schengen-Visum ist am 5.1.2017 abgelaufen
Anschrift: 3, avenue du Rail, Kinshasa/Gombe, DRK
Geschlecht: männlich
In seiner Eigenschaft als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister in der Zeit vom Dezember 2014 bis Dezember 2016 war Evariste Boshab offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Verhaftungen von Aktivisten und Mitgliedern der Opposition sowie für die unverhältnismässige Anwendung von Gewalt, so auch im Zeitraum zwischen September 2016 und Dezember 2016 als Reaktion auf die Demonstrationen in Kinshasa, bei denen eine grosse Zahl von Zivilpersonen von Sicherheitskräften getötet oder verletzt wurden.
Evariste Boshab war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
Evariste Boshab war auch an der Ausbeutung und der Verschärfung der Krise in der Kasai-Region beteiligt, wo er, insbesondere seit er im März 2019 Senator von Kasai wurde, nach wie vor eine einflussreiche Rolle spielt.
6.
Alex Kande MUPOMPA
alias Alexandre Kande Mupomba; Kande-Mupompa
Geburtsdatum: 23.9.1950
Geburtsort: Kananga, DRK
Staatsangehörigkeit: Demokratische
Republik Kongo und Belgien
Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OP0024910 (gültig vom 21.3.2016 bis zum 20.3.2021)
Anschriften: Messidorlaan 217/25, 1180 Uccle, Belgien
1, avenue Bumba, Kinshasa/Ngaliema, DRK
Geschlecht: männlich
Als Gouverneur der Provinz Kasai Central bis Oktober 2017 war Alex Kande Mupompa ab August 2016 verantwortlich für den unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt, gewaltsame Repressionen und aussergerichtliche Hinrichtungen durch Sicherheitskräfte und die kongolesische Nationalpolizei (PNC) in der Provinz Kasai Central, einschliesslich von Tötungen im Distrikt Dibaya im Februar 2017.
Alex Kande Mupompa war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
Alex Kande Mupompa war auch an der Ausbeutung und der Verschärfung der Krise in der Kasai-Region beteiligt, die er bis Oktober 2019 vertrat und in der er durch den Congrès des alliés pour l’action au Congo (CAAC), der der Provinzregierung von Kasai angehört, nach wie vor Einfluss ausübt.
7.
Éric RUHORIMBERE
alias Eric Ruhorimbere Ruhanga; ‚Tango Two‘; ‚Tango Deux‘
Geburtsdatum: 16.7.1969
Geburtsort: Minembwe, DRK
Staatsangehörigkeit: Demokratische
Republik Kongo
Militärische ID-Nummer: 1-69-09-51400-64
Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0814241
Anschrift: Mbujimayi, Kasai Province, DRK
Geschlecht: männlich
Als stellvertretender Befehlshaber im 21. Militärbezirk von September 2014 bis Juli 2018 war Éric Ruhorimbere für den unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt und aussergerichtliche Hinrichtungen durch die kongolesischen Streitkräfte, insbesondere gegen die Nsapu-Miliz sowie gegen Frauen und Kinder, verantwortlich.
Éric Ruhorimbere war von Juli 2018 bis Oktober 2022 Befehlshaber des Einsatzgebiets Nord-Equateur. Er untersteht dem Generalstab der FARDC und ist nach wie vor im aktiven Dienst. Aufgrund seiner Funktion in der FARDC trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen durch die FARDC.
Éric Ruhorimbere war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
8.
Aufgehoben
 
 
9.
Meddie NKALUBO
alias Mohammed Ali Nkalubo; Abul Jihad; Punny Boy
Geburtsdatum: 1987, 1991, 1992 oder 1993
Staatsangehörigkeit: Uganda
Geschlecht: männlich
Funktion oder Beruf: Hochrangiger Anführer der Aliierten Demokratischen Kräfte
Meddie Nkalubo ist ein hochrangiger Anführer der Aliierten Demokratischen Kräfte (ADF), einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die in Uganda, in Ruanda und im Osten der DRK operiert. Er wurde als Verantwortlicher für verschiedene Bereiche innerhalb der ADF identifiziert, darunter Kommunikation und Propaganda, Rekrutierung, Herstellung von Waffen und Annäherung an ISIL (Da’esh). Meddie Nkalubo wurde ebenfalls als führende Persönlichkeit ermittelt, die für externe Operationen der ADF zuständig ist, deren Aussenfinanzierung organisiert und beaufsichtigt und den Fluss von Mitteln des ISIL (Da’esh) an die ADF koordiniert.
Die ADF tragen zu dem bewaffneten Konflikt, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK (insbesondere in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu) bei, insbesondere durch Gewalt und schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Zivilpersonen, Tötungen und Entführungen.
Aufgrund seiner hochrangigen Führungsposition und seiner verschiedenen Verantwortungsbereiche in den ADF ist Meddie Nkalubo daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DRK beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo.
10.
Justin BITAKWIRA
alias: Bihona-Hayi
Geburtsdatum: 5.12.1960
Geburtsort: Lemera, DRK
Staatsangehörigkeit: Demokratische
Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Funktion oder Beruf: Politiker, ehemaliger nationaler Minister und Präsident der Allianz für die Republik und das Nationalbewusstsein.
Justin Bitakwira ist ein kongolesischer Politiker, ehemaliger Regierungsminister und Mitglied der Partei ‚Union für die kongolesische Nation‘.
In seinen öffentlichen Reden hat er wiederholt zu Gewalt aufgestachelt und zu Diskriminierung und Feindseligkeit gegenüber der Gemeinschaft der Banyamulenge aufgerufen, die von bewaffneten Gruppen ins Visier genommen und angegriffen wurde.
Diese hetzerischen Reden und Narrative tragen dazu bei, den Konflikt und die Gewalt in der DRK anzufachen, insbesondere in der Region Hauts-Plateaux, die von Konflikten zwischen Gemeinschaften geprägt ist.
Justin Bitakwira ist daher verantwortlich für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK durch Aufstachelung zu Gewalt.
11.
Joseph Nganzo Olikwa TIPI
alias: Colonel Tipi Ziro Ziro, Joseph Ngadjole, Joseph Nganzole Olikwa
Geburtsdatum: 10.11.1977
Geburtsort: Bunia Fataki, DRK
Staatsangehörigkeit: Demokratische
Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst der FARDC
Position: Stellvertretender Befehlshaber der 12. Schnelleinsatzbrigade in Minembwe, ehemaliger Befehlshaber des 312. Bataillons der 31. Hauptverteidigungsbrigade
Militärische ID-Nummer: 1-77-96-32692-76
Joseph Nganzo Olikwa Tipi war bis Januar 2022 Befehlshaber des 312. Bataillons der 31. Hauptverteidigungsbrigade der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC).
Unter seinem Kommando und seiner Verantwortung stehende Streitkräfte des 312. Bataillons haben Angriffe auf Zivilpersonen und schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, insbesondere Vergewaltigungen von Frauen zwischen Juni und Dezember 2021.
Joseph Nganzo Olikwa Tipi ist als Oberst und stellvertretender Befehlshaber der 12. Schnelleinsatzbrigade in Minembwe (Süd-Kivu) nach wie vor ein hochrangiger Offizier der FARDC.
Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für jüngste Menschenrechtsverletzungen durch die FARDC.
Joseph Nganzo Olikwa Tipi ist daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DRK beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen.
12.
Désiré LONDROMA NDJUKPA
alias: Désiré Lokana Lokanza
Geschlecht: männlich
Funktion oder Beruf: Verteidigungsoffizier der CODECO/URDPC (‚Verteidigungsbeauftragter‘)
Désiré Londroma Ndjukpa ist ein Anführer der Kooperative für die Entwicklung des Kongo/Union der Revolutionäre für die Verteidigung des kongolesischen Volkes (Gruppe CODECO/URDPC), der als ihr Verteidigungsoffizier (‚Verteidigungsbeauftragter‘) identifiziert wurde, und Mitanführer ihres politischen Flügels.
Die CODECO/URDPC ist eine nichtstaatliche bewaffnete Gruppe, die im Osten der DRK operiert und zu dem bewaffneten Konflikt, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK beiträgt, insbesondere durch Gewalt und schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter Tötungen, sexuelle Gewalt und Angriffe auf Zivilpersonen, wie etwa Angriffe auf Lager für Binnenvertriebene zwischen Mitte November 2021 und Februar 2022, die sich insbesondere gegen die Gemeinschaft der Hema richten.
Aufgrund seiner Führungsposition in der CODECO/URDPC ist Londroma Ndjukpa daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DRK beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo.
13.
Willy NGOMA
alias: Major Willy Ngoma
Geschlecht: männlich
Funktion oder Beruf: Sprecher der Bewegung 23. März/kongolesische Revolutionsarmee (Mouvement du 23 mars/Armée révolutionnaire du Congo - M23/ARC)
Willy Ngoma bekleidet die Führungsposition des Sprechers der Bewegung 23. März/kongolesische Revolutionsarmee (Mouvement du 23 mars/Armée révolutionnaire du Congo - M23/ARC), einer im Osten der DRK operierenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe.
Die M23/ARC trägt zu dem bewaffneten Konflikt, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK bei, insbesondere durch Gewalt und schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter Tötungen, Angriffe und sexuelle Gewalt gegen Zivilpersonen.
Aufgrund seiner Führungsposition in der M23/ARC ist Willy Ngoma daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DRK beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo.
14.
William YAKUTUMBA
Geburtsdatum: 1970
Geburtsort:
Lunbondia, Süd-Kivu, DRK
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Funktion oder Beruf: Anführer der Coalition Nationale du Peuple pour la Souverainité du Congo (CNPSC); Gründer und Anführer der Miliz Mai-Mai Yakutumba.
William Yakutumba ist Generalsekretär und Befehlshaber der Coalition Nationale du Peuple pour la Souverainité du Congo (CNPSC), einer Koalition der sogenannten Mai-Mai-Milizen in der Provinz Süd-Kivu der DRK. Er ist Gründer und Anführer einer der grössten Milizen dieser Koalition, der Mai-Mai Yakutumba.
Die Mai-Mai Yakutumba trägt zu dem bewaffneten Konflikt, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK bei, insbesondere durch Gewalt und schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker an Dorfbevölkerungen, Angriffe auf Zivilpersonen, Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalttaten.
Die Mai-Mai Yakutumba kontrolliert auch Goldminen im Osten der DRK, zusammen mit Mitgliedern der CNPSC, die die Bergbaurouten kontrollieren. Sie profitieren vom illegalen Abbau von und Handel mit Gold. Die Mai-Mai Yakutumba nutzt die Gewinne aus diesem Handel zur Finanzierung ihrer bewaffneten Aktivitäten.
Aufgrund seiner Führungsposition in der CNPSC und in der Miliz Mai-Mai Yakutumba ist William Yakutumba daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DRK beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Aufrechterhaltung und Ausnutzung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK, auch durch den illegalen Abbau von und Handel mit natürlichen Ressourcen.
15.
Alain François Viviane GOETZ
Geburtsdatum: 24.4.1965
Geburtsort: Deurne, Antwerpen, Belgien
Staatsangehörigkeit: Belgien
Geschlecht: männlich
Alain Goetz ist ein Geschäftsmann, der wirtschaftlicher Eigentümer und Direktor der in Uganda registrierten African Gold Refinery Ltd. war. Er ist mit der African Gold Refinery Ltd nach wie vor als Berater und Förderer verbunden.
Seit 2016 hat die African Gold Refinery Limited illegales Gold aus Minen in der DRK erhalten, gekauft, raffiniert und vertrieben, die von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, darunter Mai-Mai Yakutumba und Raia Mutomboki, die an destabilisierenden Aktivitäten in der Provinz Süd-Kivu beteiligt sind.
Alain Goetz hält auch über das von ihm kontrollierte Unternehmen Aldabra Goldanteile in der Region.
Daher nutzt Alain Goetz den bewaffneten Konflikt, die Instabilität und die Unsicherheit in der DRK aus, indem er illegalen Abbau von und Handel mit natürlichen Ressourcen betreibt.
16.
Aufgehoben
 
 
17.
Michel RUKUNDA
alias Makanika
Funktion/Rang: Befehlshaber und militärischer Anführer der bewaffneten Gruppe Twirwaneho in Süd-Kivu
Geburtsdatum: 12.9.1974
Geburtsort: Minembwe, Süd-Kivu, DRK
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Michel Rukunda war Oberst der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und ist jetzt der Befehlshaber und militärische Anführer der in Süd-Kivu operierenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe Twirwaneho, die für sich beansprucht, die Gemeinschaft der Banyamulenge zu vertreten.
Die Twirwaneho ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich - insbesondere aufgrund der freiwilligen oder erzwungenen Rekrutierung von Kindersoldaten für Kampfhandlungen, aufgrund von Anschlägen auf Zivilisten und die kongolesischen Streitkräfte (FARDC) sowie von Tötungen, darunter die Anschläge auf Zivilisten in dem Dorf Mikenge vom November 2021, bei denen mindestens sechs Menschen ums Leben kamen.
Ausserdem war Michel Rukunda unmittelbar an der militärischen Ausbildung von Rekruten und dem Einsatz von Kindern, unter anderem als bewaffnete Begleiter, beteiligt.
Aufgrund seiner Führungsposition in der Twirwaneho und seiner direkten Beteiligung an der Ausbildung und dem Einsatz von Kindern ist Michel Rukunda daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo.
18.
Charles SEMATAMA
alias Sebanyana
Funktion/Rang: Befehlshaber, Stellvertretender militärischer Anführer der Twirwaneho
Geburtsdatum: 1975
Geburtsort: Dorf Kalunyo bei Kamombo, Süd-Kivu, DRK
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Charles Sematama war Offizier der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und hat jetzt eine Führungsposition als Befehlshaber und Stellvertretender militärischer Anführer der in Süd-Kivu operierenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe Twirwaneho inne, die für sich beansprucht, die Gemeinschaft der Banyamulenge zu vertreten.
Die Twirwaneho ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich - insbesondere aufgrund der freiwilligen oder erzwungenen Rekrutierung von Kindersoldaten für Kampfhandlungen, aufgrund von Anschlägen auf Zivilisten und die kongolesischen Streitkräfte (FARDC) sowie von Tötungen, darunter die Anschläge auf Zivilisten in dem Dorf Mikenge vom November 2021, bei denen mindestens sechs Menschen ums Leben kamen.
Ausserdem war Charles Sematama direkt an Propagandaveranstaltungen sowie an der erzwungenen Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern, unter anderem als bewaffnete Begleiter, beteiligt.
Aufgrund seiner Führungsposition in der Twirwaneho und seiner direkten Beteiligung an der erzwungenen Rekrutierung von Kindern ist Charles Sematama daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo.
19.
Ahmad Mahmood HASSAN
alias Ahmad Mahamood Hassan, Ahmad Mahmoud Hassan, Jundi, Abwakasi,
Abuwakas, Murabu, Marabou oder Mwarabu
Funktion/Rang: Hochrangiger Anführer der ADF
Geburtsdatum: ca. 1993
Staatsangehörigkeit: Tansania
Geschlecht: männlich
Ahmad Mahmood HASSAN ist ein hochrangiger Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die in Uganda und im Osten der Demokratischen Republik Kongo operiert. Er wurde als Verantwortlicher für wichtige Bereiche innerhalb der ADF identifiziert, darunter Kommando eines Lagers, Rekrutenausbildung, Herstellung von Sprengsätzen, Anwerbung und Propaganda über das Internet sowie Annäherung an ISIL (Da’esh).
Die ADF ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo (vor allem in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu) und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich - insbesondere aufgrund der von ihr verübten Anschläge auf Zivilisten, von Tötungen und Entführungen, darunter die Anschläge im Süden und Südosten des Gebiets von Beni vom März 2023, bei denen mehr als 80 Zivilisten getötet und mehr als 20 Menschen entführt wurden.
Ausserdem war Ahmad Mahmood Hassan unmittelbar an der Planung und Durchführung von Anschlägen durch die ADF beteiligt - darunter der Bombenanschlag in der Kleinstadt Kasindi (im Gebiet von Beni) vom 15. Januar 2023 und der Bombenanschlag in Goma vom 7. April 2022, bei dem sechs Personen ums Leben kamen und 16 weitere verletzt wurden.
Aufgrund seiner hochrangigen Führungsposition in der ADF und seiner Beteiligung an der Planung und Durchführung von Anschlägen durch die ADF ist Ahmad Mahmood Hassan daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DRK beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo.
20.
Janvier Karairi (‚Karahiri‘) BUINGO
Funktion/Rang: General, Anführer der APCLS
Geburtsdatum: ca. 1962
Staatsangehörigkeit: vermutlich Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Janvier Karairi hat die Führungsposition des Generals und Anführers der Alliance des patriotes pour un Congo libre et souverain (APCLS) inne, einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die im Nordosten der Demokratischen Republik Kongo operiert und der Koalition der bewaffneten Gruppen gegen die Bewegung des 23. März/kongolesische Revolutionsarmee (Mouvement du 23 mars/Armée révolutionnaire du Congo - M23/ARC), der ‚Alliance des résistants de la patrie‘ (ARP), angehört.
Die APCLS ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich - insbesondere aufgrund ihrer Beteiligung an den von der ARP-Koalition der bewaffneten Gruppen im Januar und Ende Februar 2023 in Kitshanga und Rubaya durchgeführten Operationen sowie der Tötung von und Anschlägen auf Zivilisten, die vor allem gegen kongolesische Tutsi gerichtet waren, und der von ihr begangenen Verbrechen an Kindern, darunter Vergewaltigungen und andere Formen der sexuellen Gewalt und Entführungen.
Aufgrund seiner Führungsposition in der APCLS ist Janvier Karairi daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo.
21.
Justin Maki GESI
alias Le petit loup de la montagne
Funktion/Rang:
Befehlshaber der CODECO/Alliance pour le Développement du Congo (CODECO/ALC)
Geburtsdatum: unbekannt
Staatsangehörigkeit: vermutlich Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Justin Maki Gesi hat in der ALC/CODECO, einer im Nordosten der Demokratischen Republik Kongo (vor allem in Ituri) operierenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die Führungsposition eines Befehlshabers inne.
Die ALC/CODECO ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich - insbesondere aufgrund des Einsatzes von Kindersoldaten sowie von Entführungen, Tötungen von und Anschlägen auf Zivilisten, darunter der Anschlag auf die Dörfer Nyamamba und Mbogi vom 13. Januar 2023, nach dem mehr als 40 Opfer gefunden wurden.
Aufgrund seiner Führungsposition in der ALC/CODECO ist Justin Maki Gesi daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo.
22.
Apollinaire HAKIZIMANA
alias le poète, Adonia
Funktion/Rang: Generalleutnant der FDLR/Kommissar für Verteidigung
Geburtsdatum: 1964
Staatsangehörigkeit: Ruanda
Geschlecht: männlich
Apollinaire Hakizimana gehört als General und Kommissar für Verteidigung der Forces Démocratiques de Libération du Rwanda - Forces Combattantes Abacunguzi (FDLR-FOCA) zu den militärischen Anführern dieser im Osten der Demokratischen Republik Kongo operierenden, nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe.
Die FDLR-FOCA ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich - insbesondere aufgrund der Rekrutierung und Ausbildung von Kämpfern, der Tötung von Zivilisten und der von ihr begangenen Verbrechen an Kindern, darunter Vergewaltigungen und andere Formen der sexuellen Gewalt und Entführungen.
Aufgrund seiner Führungsposition in den FDLR-FOCA ist Apollinaire Hakizimana daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo.
23.
Simon (Salomon) TOKOLONGA
Funktion/Rang: Oberst, Befehlshaber des 3411. Regiments der FARDC
Geburtsdatum: 17.4.1972
Geburtsort: Kishandja, Nord-Kivu
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Geschlecht: männlich
Oberst Simon Tokolonga hat als Befehlshaber des 3411. Regiments eine Führungsposition bei den Streitkräften der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) inne.
Am 8. und 9. Mai 2022 nahm er an einem Treffen in Pinga teil, in dessen Rahmen sich örtliche bewaffnete Gruppen wie die Nduma Défense du Congo-Rénové (NDC-R) und die Alliance des patriotes pour un Congo libre et souverain (APCLS) zu einer Koalition gegen die Bewegung des 23. März/kongolesische Revolutionsarmee (Mouvement du 23 mars/Armée révolutionnaire du Congo - M23/ARC), die ‚Alliance des résistants de la patrie‘ (ARP), zusammengeschlossen haben. Die Anwesenheit von Oberst Tokolonga hat die Zusammenarbeit einiger Mitglieder der FARDC mit dieser Koalition offengelegt.
Ausserdem haben Angehörige des 3411. Regiments der FARDC in der Demokratischen Republik Kongo operierenden bewaffneten Gruppen Waffen und Munition bereitgestellt; so wurde Kämpfern der FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda) beispielsweise im Juli 2022 in Kazaroho mehr als ein Dutzend Kisten mit Munition übergeben. Oberst Tokolonga hat Berichten zufolge mehrere Waffenlieferungen an bewaffnete Gruppen, die gegen die M23/ARC operieren, koordiniert.
Die der ARP-Koalition angehörenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, einschliesslich der NDC-R, der APCLS und der FDLR-FOCA sind für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich - insbesondere aufgrund der Rekrutierung und Ausbildung von Kämpfern, der Teilnahme an Operationen gegen die M23/ARC, Anschlägen auf Zivilisten und Tötungen sowie der von ihnen begangenen Verbrechen an Kindern, darunter Vergewaltigungen und andere Formen der sexuellen Gewalt und Entführungen.
Aufgrund seiner Führungsposition im 3411. Regiment der FARDC und seiner Rolle bei der Koordinierung von Waffenlieferungen ist Simon Tokolonga daher für die Unterstützung bewaffneter Gruppen - unter anderem durch Bereitstellung von Waffen und Munition - bei der Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich.
24.
Jean Pierre NIRAGIRE
alias Jean-Pierre Gasasira
Funktion/Rang: Hauptmann, Befehlshaber der in Nord-Kivu eingesetzten Spezialeinheit der Streitkräfte Ruandas (RDF)
Staatsangehörigkeit: Ruanda
Geschlecht: männlich
Hauptmann Jean-Pierre Niragire hat als Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte der Streitkräfte Ruandas (RDF), die seit Mai 2022 in der DRK in Nord-Kivu im Einsatz sind, eine Führungsposition inne.
Ziel der Militäroperationen der RDF im Hoheitsgebiet der DRK ist es, die Bewegung des 23. März/kongolesische Revolutionsarmee (Mouvement du 23 mars/Armée révolutionnaire du Congo - M23/ARC), eine nichtstaatliche bewaffnete Gruppe, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo operiert, insbesondere durch die Bereitstellung von Soldaten und Ausrüstung zu unterstützen.
Die M23/ARC ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich - insbesondere aufgrund der von ihr verübten Anschläge auf Zivilisten und die kongolesischen Streitkräfte (FARDC), von Tötungen, Folterungen, Vergewaltigungen und Verschleppungen zur Zwangsarbeit, darunter die Tötung von Zivilisten in der Stadt Kisheshe am 29. November 2022.
Als Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte der RDF, die in der Region Nord-Kivu im Einsatz sind, ist Jean-Pierre Niragire daher für die Unterstützung der bewaffneten Gruppe M23/ARC - insbesondere durch Bereitstellung von Soldaten und Ausrüstung - bei der Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich.
B. Unternehmen und Organisationen25

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 188.

3   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

4   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 178.

5   Art. 1 Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

6   Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 482.

7   Art. 2 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 188.

8   Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 482.

9   Art. 2 Abs. 3 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 35.

10   Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 482.

11   Art. 2 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 482.

12   Art. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

13   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 482.

14   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

15   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

16   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

17   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

18   Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 81.

19   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 81.

20   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

21   Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 261.

22   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 261.

23   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1533/materials (sollte richtigerweise lauten: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=drc).

24   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 470 und LGBl. 2024 Nr. 8.

25   Dieser Abschnitt enthält derzeit keine Einträge.