951.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 156 ausgegeben am 9. August 2005
Gesetz
vom 19. Mai 2005
über Investmentunternehmen (IUG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz umschreibt die Organisation und die Geschäfte von Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften und bezweckt den Schutz der Anleger sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und das liechtensteinische Finanzwesen.
2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW; EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30.01), in der Fassung der Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30.05 und Anh. IX - 30.06).
3) Diesem Gesetz unterstehen Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften, die ihr Domizil in Liechtenstein haben oder ihre Anteile in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus öffentlich anbieten oder vertreiben.
4) Diesem Gesetz unterstehen nicht:
a) Vermögen, die von den Kunden einer Bank mit Sitz in Liechtenstein aufgebracht und zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage gesondert für deren Rechnung verwaltet werden (bankinterne Sondervermögen); Banken dürfen für solche Vermögen nicht öffentlich werben und haben darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keine Investmentunternehmen nach diesem Gesetz handelt;1
b) Lebensversicherungsprodukte, bei denen die Leistungen direkt an den Wert von Anteilen eines Investmentunternehmens, eines bankinternen oder anderen Sondervermögens gebunden sind.
5) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Formen der gemeinschaftlichen Kapitalanlage vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen, sofern dadurch der Zweck dieses Gesetzes nicht gefährdet wird.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) Investmentunternehmen (Fonds): ein Vermögen, das aufgrund öffentlicher Werbung beim Publikum zum Zweck gemeinschaftlicher Kapitalanlage beschafft und für gemeinsame Rechnung der Anleger, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach dem Grundsatz der Risikostreuung von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nämlich als:
1. Anlagefonds; oder
2. Anlagegesellschaft;
b) Verwaltungsgesellschaft: eine juristische Person, welche das Investmentunternehmen für Rechnung der Anleger nach Massgabe dieses Gesetzes verwaltet. Verwaltungsgesellschaft ist:
1. beim Anlagefonds: die Fondsleitung;
2. bei der Anlagegesellschaft: die Anlagegesellschaft selbst oder eine von ihr benannte Drittgesellschaft;
c) öffentliche Werbung: jede Werbung, ohne Rücksicht auf die Form, soweit sie sich nicht nur an einen eng umschriebenen Kreis von Personen, insbesondere den bestehenden Kundenkreis, richtet;
d) geschlossene Investmentunternehmen: Investmentunternehmen, die nicht zur Rücknahme von Anteilen verpflichtet sind.2
e) segmentierte Investmentunternehmen (Umbrella Funds): Investmentunternehmen, die in Segmente aufgeteilt sind; Anteilsklassen sind zulässig. Unter Segmenten sind wirtschaftlich von einander unabhängige Teilvermögen eines Investmentunternehmens zu verstehen. Anteilsklassen sind Anteilskategorien eines Investmentunternehmens, die unterschiedliche Rechte und Pflichten beinhalten, sich jedoch auf dasselbe Vermögen bzw. Segment beziehen;
f) Hinterlegungsstelle (Depotstelle): ein qualifiziertes Institut im In- oder Ausland, bei welchem die Anlagen des Investmentunternehmens deponiert werden können;
g) Publikationsorgan: im vollständigen Prospekt bezeichnete Printmedien oder elektronische Plattformen, über welche die Verwaltungsgesellschaft den Anlegern die von Gesetz oder Verordnung verlangten Informationen zur Verfügung stellt;
h) Herkunftsmitgliedstaat: ein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), in dem sich der Sitz eines Investmentunternehmens oder einer Verwaltungsgesellschaft befindet;
i) Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat des EWR, der nicht der Her-kunftsmitgliedstaat ist, in dem die Verwaltungsgesellschaft eine Zweigstelle hat oder die Verwaltungsgesellschaft oder das Investmentunternehmen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig wird;
k) Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil der Verwaltungsgesellschaft bildet und Tätigkeiten in Liechtenstein ausübt, für die ihr eine Bewilligung im Herkunftsmitgliedstaat erteilt wurde. Werden mehrere Zweigstellen im selben Staat gegründet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle angesehen;
l) enge Verbindungen: Verbindungen, in denen zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch:
1. Beteiligung, d.h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; oder
2. Kontrolle, d.h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleich geartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet.
Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis verbunden sind;
m) qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft, an der eine Beteiligung gehalten wird. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;3
n) Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie jedes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
o) Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts ergänzend Anwendung.
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 3
Typen von Investmentunternehmen
Nach Art der Anlage werden folgende Typen von Investmentunternehmen unterschieden:
a) Investmentunternehmen für Wertpapiere nach Art. 40 und 41, insbesondere folgende Sonderformen:
1. Investmentunternehmen, deren Anlagepolitik darin besteht, ihr gesamtes Vermögen in andere Investmentunternehmen für Wertpapiere zu investieren (Dachfonds);
2. Investmentunternehmen, deren Anlagepolitik darin besteht, einen anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden (Indexfonds);
b) Investmentunternehmen für andere Werte nach Art. 42 und 43 sowie Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko nach Art. 44;
c) Investmentunternehmen für Immobilien nach Art. 45 bis 52.
Art. 4
Rechtsform und Errichtung
1) Ein Investmentunternehmen ist:
a) ein Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft nach Abs. 2; oder
b) eine Anlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (Art. 261 bis 367 PGR) oder der Europäischen Gesellschaft (SE), die den Art. 33 bis 39 entspricht.4
2) Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Treugebern (Anleger), wobei die einzelnen Treugeber partiell an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Kollektivtreuhänderschaft die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Treuhänderschaft (Art. 897 bis 932 PGR) Anwendung.
3) Auf die Errichtung von Investmentunternehmen finden die Eintragungs- und Hinterlegungsvorschriften nach diesem Gesetz und, soweit dieses Gesetz nichts vorsieht, die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts ergänzend Anwendung.
4) Die FMA kann für gemeinschaftliche Kapitalanlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a in begründeten Einzelfällen mit Verfügung andere Rechtsformen zulassen, wenn der Zweck dieses Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird.
II. Geschäftstätigkeit
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Vollständiger Prospekt
Art. 5
Grundsatz
1) Für jedes Investmentunternehmen ist ein vollständiger Prospekt zu erstellen, der es dem Anleger ermöglicht, die vorgesehenen Anlagen detailliert zu beurteilen und die damit verbundenen Risiken abzuschätzen.
2) Der vollständige Prospekt ist als schriftliches Dokument zu erstellen oder auf einem von der FMA bewilligten dauerhaften Datenträger zu speichern.
3) Der vollständige Prospekt ist künftigen Anlegern auf Verlangen vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4) Der vollständige Prospekt ist der FMA zur Genehmigung einzureichen. Er ist von der Verwaltungsgesellschaft nach seiner Genehmigung zu veröffentlichen und darf erst anschliessend in Kraft gesetzt werden.
Art. 6
Inhalt des vollständigen Prospekts
1) Der vollständige Prospekt setzt sich beim Anlagefonds aus den Vertragsbedingungen und dem von der Regierung mit Verordnung festgelegten übrigen Mindestinhalt zusammen.
2) Die Vertragsbedingungen legen das Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und der Fondsleitung fest. Der rechtlich relevante Inhalt des vereinfachten Prospekts bildet die Vertragsbedingungen und ist gleichzeitig als Treuhandurkunde im Sinne des Personen- und Gesellschaftsrechts ausreichend. Mit dem Erwerb der Anteile gelten die Vertragsbedingungen als durch den Anleger genehmigt.
3) Der vollständige Prospekt enthält mindestens Bestimmungen über:
a) die Pflichten und Rechte der Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank;
b) den Namen, den Sitz und die Rechtsform des Anlagefonds, der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Revisionsstelle und der beauftragten Dritten;
c) die Dauer des Anlagefonds sowie die Kündigungsfrist für die Fondsleitung und die Depotbank;
d) die Richtlinien der Anlagepolitik sowie eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils;
e) die Beschreibung der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente sowie insbesondere der Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten;
f) die Modalitäten betreffend Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
g) die Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise;
h) die Aussetzung der Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen;
i) die Verwendung der Nettoerträge und -gewinne;
k) die Art und Berechnung aller Aufwendungen, die dem Anlagefonds belastet werden;
l) die Rechnungseinheit des Anlagefonds;
m) das Rechnungsjahr;
n) die Bezugsstellen für den vollständigen und vereinfachten Prospekt sowie den Geschäfts- und Halbjahresbericht;
o) die Publikationsorgane und Formen der Veröffentlichung;
p) die Unterteilung des Anlagefonds in Segmente;
q) die Staaten, in denen die Anteile des Anlagefonds öffentlich vertrieben werden;
r) das Datum des Inkrafttretens.
4) Weichen andere mit dem Anlagefonds zusammenhängende Dokumente in den wesentlichen Bestandteilen vom vollständigen Prospekt ab, so geht dieser vor.
5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden sinngemäss auf Anlagegesellschaften Anwendung, sofern Art. 33 bis 39 nichts anderes bestimmen.
Art. 7
Änderungen des vollständigen Prospekts
1) Wesentliche Änderungen des vollständigen Prospekts sind von der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank der FMA zur Genehmigung einzureichen.
2) Änderungen sind wesentlich, wenn sie Bestandteile des vollständigen Prospekts betreffen, die den Inhalt des vereinfachten Prospekts nach Art. 9 bilden. Vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2.
3) Nicht genehmigungspflichtige Änderungen sind der FMA anlässlich der Einreichung einer genehmigungspflichtigen Änderung zur Kenntnis zu bringen.
4) Der vollständige Prospekt ist auf der Grundlage der genehmigten Änderungen zu aktualisieren und der FMA innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Genehmigung von der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterzeichnet einzureichen. Die FMA kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist angemessen verlängern.
5) Wesentliche Änderungen des vollständigen Prospekts sind nach der Genehmigung durch die FMA von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Sie dürfen erst nach der Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden.
2. Vereinfachter Prospekt
Art. 8
Grundsatz
1) Für jedes Investmentunternehmen ist ein vereinfachter Prospekt zu erstellen, der den Inhalt des vollständigen Prospekts zusammenfasst und in einer eindeutigen und leicht verständlichen Form die wichtigsten Informationen, insbesondere zur Beurteilung der Anlagepolitik, sowie eine Erläuterung des Risikoprofils enthält.
2) Der vereinfachte Prospekt ist entweder als integrierter Bestandteil oder als herausnehmbarer Teil des vollständigen Prospekts auszugestalten. Er ist so zu konzipieren, dass er, abgesehen von einer Übersetzung, in allen Mitgliedstaaten des EWR Verwendung finden kann.
3) Der vereinfachte Prospekt ist künftigen Anlegern vor Vertragsabschluss in geeigneter Weise anzubieten und auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4) Im Übrigen findet Art. 5 Abs. 2 und 4 sinngemäss Anwendung.
Art. 9
Inhalt des vereinfachten Prospekts
1) Der vereinfachte Prospekt enthält insbesondere Bestimmungen über:
a) die Kurzdarstellung des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und der Revisionsstelle;
b) die Darstellung der Anlagestrategie sowie eine kurze Bewertung des Risikoprofils;
c) die Delegation der Anlageentscheide;
d) die wirtschaftlichen Informationen über das Investmentunternehmen;
e) die Informationen betreffend den öffentlichen Handel von Anteilen des Investmentunternehmens;
f) die Bezugsstellen der Prospekte und der öffentlichen periodischen Berichte;
g) die zuständige Aufsichtsbehörde;
h) das Datum des Inkrafttretens des vollständigen Prospekts.
2) Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt des vereinfachten Prospekts nach Abs. 1 sowie den übrigen Mindestinhalt mit Verordnung.
Art. 10
Übertragung genehmigter Änderungen; Einreichung
1) Genehmigte Änderungen des vollständigen Prospekts sind unverzüglich auf den vereinfachten Prospekt zu übertragen.
2) Der aktualisierte vereinfachte Prospekt ist der FMA innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Genehmigung der Änderungen des vollständigen Prospekts von der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterzeichnet einzureichen. Die FMA kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist angemessen verlängern.
2a. Prospekt des geschlossenen Investmentunternehmens5
Art. 10a 6
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den vollständigen und vereinfachten Prospekt, insbesondere die Art. 5 bis 10, finden keine Anwendung auf geschlossene Investmentunternehmen. Für die Erstellung, die Genehmigung und die Verbreitung des Prospekts bei geschlossenen Investmentunternehmen gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes.
3. Verhaltensregeln und andere Pflichten
Art. 11
Treuepflicht und Wohlverhaltensregeln
1) Die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie allfällige Beauftragte wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger.
2) Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für das Investmentunternehmen stellen die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie allfällige Beauftragte sicher, dass insbesondere Retrozessionen direkt oder indirekt dem Investmentunternehmen zugute kommen. Sie stellen ebenfalls sicher, dass sie weder für sich noch für Dritte ungerechtfertigt Vermögensvorteile irgendwelcher Art entgegennehmen; ausgenommen sind allfällige im vollständigen und im vereinfachten Prospekt vorgesehene Vergütungen.
3) Die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank, allfällige Beauftragte sowie die für sie handelnden oder ihnen nahe stehenden Personen dürfen vom Investmentunternehmen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und ihm Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis abtreten.
4) Die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie allfällige Beauftragte üben ihre Tätigkeit nach Massgabe der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Wohlverhaltensregeln (Code of Conduct) aus. Diese dienen als Interpretationshilfe und können zur Auslegung von Rechten und Pflichten herangezogen werden.
Art. 12
Öffentliche Werbung
Jede öffentliche Werbung für den Erwerb von Anteilen an einem Investmentunternehmen muss auf das Vorhandensein des vollständigen und vereinfachten Prospekts hinweisen und die Bezugsstellen für die Prospekte bezeichnen.
Art. 13
Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten7
1) Für Verwaltungsgesellschaften und Anlagegesellschaften gelten in Bezug auf die Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten die Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts, insbesondere Art. 120a. Für Anlagegesellschaften mit veränderlichem Kapital darf die Bezeichnung "AGmvK", für Anlagegesellschaften mit fixem Kapital die Bezeichnung "AGmfK" verwendet werden.8
2) Sofern auf diesen Schriftstücken das Gesellschaftskapital angeführt ist, sind das gezeichnete und das einbezahlte Kapital jeweils zu aktualisieren. Bei Anlagegesellschaften mit veränderlichem Kapital ist das Nettovermögen jährlich auf dem aktuellen Stand zu halten.
Art. 14
Periodische Berichte
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht und zwei Monate nach Ablauf der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht über das Investmentunternehmen zu veröffentlichen und bei der FMA einzureichen.
2) Der Geschäftsbericht und der Halbjahresbericht müssen alle Informationen enthalten, damit die Anleger die Entwicklung und die Ergebnisse des Investmentunternehmens angemessen beurteilen können.
3) Dem Geschäftsbericht ist ein Kurzbericht der Revisionsstelle zu den wichtigsten Angaben des Geschäftsberichts beizufügen.
4) Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, der FMA vierteljährlich über die Entwicklung der von ihr verwalteten Investmentunternehmen zu berichten.
5) Die Regierung legt mit Verordnung den Inhalt und die Gliederung des Geschäftsberichts und Halbjahresberichts, der Berichte nach Abs. 4 sowie des Kurzberichts der Revisionsstelle fest.
Art. 15
Geheimnisschutz
1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung von Verwaltungsgesellschaften und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Gesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen aufgrund der Geschäftsbeziehungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Werden Behördenvertretern bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Geheimnisschutz nach Abs. 1 unterliegen, so haben sie dieses Geheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.
3) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten.
4. Umstrukturierung und Liquidation
Art. 16
Umstrukturierung
1) Investmentunternehmen können vorbehaltlich Abs. 2 vereinigt, gespalten, in eine andere Rechtsform umgewandelt oder deren Vermögen auf ein anderes Investmentunternehmen übertragen werden. Dabei ist dem Schutz aller betroffenen Anleger angemessen Rechnung zu tragen.
2) Die Umwandlung eines Investmentunternehmens in eine andere Rechtsform ohne Liquidation sowie die Übertragung des Vermögens eines Investmentunternehmens auf ein anderes Investmentunternehmen bedürfen der Bewilligung der FMA.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 17
Liquidation
1) Auf die Liquidation von Investmentunternehmen sowie deren Verwaltungsgesellschaften finden die entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts Anwendung.
2) Die FMA kann im Einzelfall mit Verfügung ausnahmsweise andere Liquidationsverfahren genehmigen, wenn der Zweck dieses Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird.
5. Vertrieb von Anteilen
Art. 18
Vertriebsberechtigte
1) Zum Vertrieb von Anteilen eines Investmentunternehmens sind nur Personen berechtigt, die über eine spezialgesetzliche Bewilligung verfügen und bei denen sichergestellt ist, dass das erforderliche Fachwissen vorhanden ist (Vertriebsberechtigte).
2) Die Regierung bezeichnet die Vertriebsberechtigten nach Abs. 1 mit Verordnung. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen andere Personen als Vertriebsberechtigte zulassen.
B. Anleger
Art. 19
Erwerb und Rückgabe der Anteile
1) Der Anleger erwirbt durch seine Einzahlung Forderungen gegen das Investmentunternehmen auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Investmentunternehmens. Bei segmentierten Investmentunternehmen richten sich die Forderungen gegen das jeweilige Segment.
2) Der Anleger kann die Auszahlung seines Anteils in bar verlangen, sofern der vollständige Prospekt keine Ausnahme vorsieht.
3) Bei segmentierten Investmentunternehmen müssen die Erträge und Kosten dem Anleger für jedes Segment gesondert berechnet werden.
4) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, in welchen Fällen der vollständige Prospekt im Interesse der Gesamtheit der Anleger einen befristeten Aufschub für die Ausgabe und die Rückzahlung der Anteile vorsehen kann.
5) Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die FMA auf Antrag hin unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger einen befristeten Aufschub für die Ausgabe und die Rückzahlung der Anteile gewähren. Die Regierung legt mit Verordnung die Gründe und die Höchstdauer für einen Aufschub fest.
6) Das Recht auf Barauszahlung der Anteile gilt für Investmentunternehmen für andere Werte nur unter Vorbehalt von Art. 43 und für Investmentunternehmen für Immobilien nur unter Vorbehalt von Art. 46. Es gilt nicht für geschlossene Investmentunternehmen.
Art. 20
Recht auf Auskunft
1) Die Verwaltungsgesellschaft erteilt dem Anleger auf Verlangen hin Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Macht der Anleger ein berechtigtes Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäftsvorfälle geltend, so ist ihm auch darüber jederzeit Auskunft zu erteilen.
2) Der Anleger kann bei der Verwaltungsgesellschaft Informationen über das Risikomanagement verlangen. Dazu gehören insbesondere Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements, die Risikomanagementmethoden und die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Risiken und Renditen.
Art. 21
Recht auf Erfüllung
1) Erfüllt die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank ihre Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäss, kann der Anleger auf Erfüllung klagen, auch dann, wenn das Urteil Auswirkungen auf alle Anleger haben kann.
2) Haben die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank sowie die für sie handelnden oder ihnen nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen dem Investmentunternehmen widerrechtlich Vermögenswerte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten oder diesem auf andere Weise Schaden zugefügt, so richtet sich die Klage gegen die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Depotbank zur Leistung an das Investmentunternehmen.
Art. 22
Vergütungen an Verwaltungsgesellschaft und Depotbank
1) Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank haben Anspruch auf die im vollständigen und vereinfachten Prospekt vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in Ausführung des vollständigen und vereinfachten Prospekts eingegangen sind, sowie auf den Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung solcher Verbindlichkeiten gemacht haben.
2) Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Investmentunternehmens erfüllt. Eine persönliche Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.
Art. 23
Qualifizierte Anleger
1) Die Regierung kann Investmentunternehmen, die ausschliesslich für einen oder mehrere qualifizierte Anleger vorgesehen sind, ganz oder teilweise von den Vorschriften dieses Gesetzes befreien, soweit der Gesetzeszweck dadurch nicht gefährdet wird.
2) Die Regierung definiert den Begriff des qualifizierten Anlegers mit Verordnung.
C. Verwaltungsgesellschaft
Art. 24
Aufgaben
1) Die Verwaltungsgesellschaft übt ihre Tätigkeit nach den Richtlinien des Investmentunternehmens und den Vorschriften des vollständigen und vereinfachten Prospekts aus.
2) Die Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft besteht vorbehaltlich Abs. 3 ausschliesslich in der Verwaltung von Investmentunternehmen und den damit zusammenhängenden Aufgaben (Fondsgeschäft). Die Regierung bestimmt mit Verordnung, welche Tätigkeiten zum Fondsgeschäft gehören.
3) Mit Bewilligung der FMA kann eine Fondsleitung zusätzlich:
a) die Verwaltung von Einzelportfolios und anderen anlagefondsähnlichen Vermögen, insbesondere von Pensionsfonds oder Anlagestiftungen, übernehmen; die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
b) im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 2 und 3 Bst. a Anlageberatungen durchführen sowie die technische Verwahrung von Anteilen von Investmentunternehmen übernehmen; die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
4) Eine Fondsleitung kann eine Bewilligung nach Abs. 3 nur erlangen, wenn sie die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 2 besitzt.
5) In Bezug auf Abs. 3 bleiben die Bestimmungen hinsichtlich allfälliger Systeme für die Entschädigung der Anleger vorbehalten.
Art. 25
Delegationen
1) Die FMA kann einer Verwaltungsgesellschaft die Delegation einer oder mehrerer ihrer Aufgaben zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung an Dritte bewilligen.
2) Eine Delegation wird bewilligt, wenn die vorgesehene Person die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
3) Eine Delegation der Anlageentscheide an die Depotbank ist bei Investmentunternehmen für Wertpapiere ausgeschlossen.9
4) Die Verwaltungsgesellschaft wird durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie sorgt für die notwendige Instruktion sowie die zweckmässige Überwachung und Kontrolle des beauftragten Dritten.
5) Die Regierung regelt die weiteren Voraussetzungen der Delegation mit Verordnung.
6) Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen der Delegation nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
Art. 26
Berechnung des Nettovermögens und der Ausgabe- und Rücknahmepreise
1) Das Nettovermögen entspricht dem Verkehrswert des Vermögens, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen des Investmentunternehmens sowie um die bei der Liquidation des Vermögens voraussichtlich anfallenden Steuern.
2) Der Ausgabepreis neuer Anteile ist gleich dem Verkehrswert des Nettovermögens zum Zeitpunkt der Ausgabe, geteilt durch die Anzahl der in Umlauf befindlichen Anteile, zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlags. Er ist beim Kauf zu bezahlen. Der Rücknahmepreis ist sinngemäss auf den Zeitpunkt der Rücknahme zu berechnen, abzüglich eines allfälligen Rücknahmeabschlags. Allfällige im vollständigen Prospekt festgehaltene Kosten sind zu berücksichtigen.
3) Der Nettoinventarwert der Anteile ist bei jedem Kauf oder Verkauf von Anteilen, bei Investmentunternehmen für Wertpapiere mindestens jedoch zweimal pro Monat, im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Auf allfällige zusätzliche Kosten ist hinzuweisen.
4) Die FMA kann je nach Art der Anlagen Ausnahmen bewilligen oder besondere Veröffentlichungspflichten festlegen.
Art. 27
Verpflichtung zur externen Revision
1) Die Investmentunternehmen und die Verwaltungsgesellschaft haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Revisionsstelle alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Revision notwendig sind.
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Revisionsstelle insbesondere:
a) die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven erforderlich sind;
b) Einsicht in ihre Bücher, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz und die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren.
Art. 28
Wechsel der Verwaltungsgesellschaft
1) Die Rechte und Pflichten einer Verwaltungsgesellschaft können mit Bewilligung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen werden.
2) Die Regierung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft mit Verordnung.
Art. 29
Einreichungs- und Meldepflichten
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA vor Veröffentlichung im Publikationsorgan zur Genehmigung einzureichen:
a) den Wechsel der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Revisionsstelle sowie der im Rahmen der Delegation nach Art. 25 beauftragten Dritten;
b) die Schaffung und Schliessung von Segmenten.
2) Änderungen nach Abs. 1 sind unverzüglich nach der Genehmigung im vollständigen und im vereinfachten Prospekt zu berücksichtigen. Sie dürfen erst nach der Genehmigung im Öffentlichkeitsregister eingetragen werden.
3) Für Änderungen, die den vollständigen und vereinfachten Prospekt betreffen, finden die Art. 7 und 10 Anwendung.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA vor Veröffentlichung im Publikationsorgan unter Beifügung der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden:
a) die Änderung in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft;
b) den Wechsel der verantwortlichen Ansprechpersonen bei der Depotbank eines Investmentunternehmens;
c) den Wechsel des Mandatsleiters und/oder des leitenden Revisors der Revisionsstelle;
d) die Änderung der Besitzverhältnisse des stimmberechtigten Kapitals der Verwaltungsgesellschaft, insbesondere qualifizierte Beteiligungen;10
e) den beabsichtigten öffentlichen Vertrieb der Anteile sowie die beabsichtigte Errichtung einer Zweigstelle im Ausland.
5) Die von den Verwaltungsgesellschaften aufgrund des Währungsvertrages mit der Schweiz für statistische Zwecke zu erstattenden Meldungen erfolgen an die FMA, die die Daten an die Schweizerische Nationalbank weiterleitet. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
D. Depotbank
Art. 30
Depotbank und verantwortliche Personen
1) Als Depotbank kann nur eine Bank, die über eine Bewilligung nach dem Bankengesetz verfügt, oder eine nach Art. 30d des Bankengesetzes errichtete inländische Zweigstelle einer Bank aus dem EWR eingesetzt werden.
2) Die Geschäftsleiter der Depotbank müssen als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen sowie in Bezug auf den Typ des zu verwaltenden Investmentunternehmens über die erforderlichen Qualifikationen und ausreichend Erfahrung verfügen.
3) Geschäftsleiter nach Abs. 2 sind Personen, die die Depotbank aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder deren Geschäftstätigkeit bestimmen.
4) Die jeweils für die Depotbankfunktion eines Investmentunternehmens bei der Depotbank verantwortlichen Personen müssen der FMA bekannt gegeben werden.
Art. 31
Aufgaben der Depotbank
1) Die Depotbank verwahrt das Vermögen des Investmentunternehmens im Rahmen eines banküblichen Depotgeschäfts.
2) Die Depotbank sorgt dafür, dass:
a) die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile diesem Gesetz und den Prospekten entspricht;
b) die Anlageentscheide diesem Gesetz und den Prospekten entsprechen;
c) der Erfolg des Investmentunternehmens nach Massgabe der Prospekte verwendet wird.
3) Die Depotbank besorgt ferner insbesondere die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie den Zahlungsverkehr.
4) Die Depotbank muss den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten. Verstösst eine Weisung gegen gesetzliche Vorschriften und/oder den vollständigen Prospekt, so hat die Depotbank die Verwaltungsgesellschaft schriftlich darauf aufmerksam zu machen und, sofern die Weisung nicht widerrufen wird, innerhalb nützlicher Frist die Revisionsstelle darüber in Kenntnis zu setzen.
5) Die Depotbank kann eine oder mehrere ihrer Aufgaben an Dritte delegieren (z.B. Aufbewahrung von Vermögenswerten im In- oder Ausland). Die Depotbank wird durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Bankengesetzgebung über die Auslagerung von Geschäftsbereichen sinngemäss Anwendung.
Art. 32
Wechsel der Depotbank
Auf den Wechsel der Depotbank finden die Bestimmungen über den Wechsel der Verwaltungsgesellschaft (Art. 28) sinngemäss Anwendung.
E. Besondere Bestimmungen für Anlagegesellschaften
Art. 33
Organisation
1) Die Anlagegesellschaft muss eine Aktiengesellschaft mit veränderlichem oder fixem Kapital oder eine Europäische Gesellschaft (SE) sein.11
2) Das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Anleger legen die Statuten, allfällige Beistatuten und der vollständige Prospekt fest. Die Anleger beteiligen sich am Kapital der Anlagegesellschaft.
3) Die Statuten und der vollständige Prospekt bestimmen, wie die Gesellschaft im Einzelfall auszugestalten ist.
4) Im Firmennamen muss klar erkennbar sein, um welchen Typ einer Anlagegesellschaft es sich handelt und ob sie über ein fixes oder veränderliches Aktienkapital verfügt.
Art. 34
Anwendbares Recht
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Anlagegesellschaft die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie ergänzend die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Aktiengesellschaft (Art. 261 bis 367 PGR) und die Bestimmungen des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Anwendung.12
2) Die Vorschriften zum Erwerb eigener Aktien (Art. 306 ff. PGR) sind auf die Anlagegesellschaft nicht anwendbar. Die Regierung kann mit Verordnung weitere Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts für nicht anwendbar erklären, sofern Sinn und Zweck der Anlagegesellschaft dies erfordern.
Art. 35
Ausgestaltung der Anlagegesellschaft
1) Eine Anlagegesellschaft, die eine Drittgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes benannt hat, erhält eine Bewilligung, wenn die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Eigenmittel erfüllt sind.
2) Eine Anlagegesellschaft, die selbst als Verwaltungsgesellschaft fungiert, erhält eine Bewilligung, wenn sie als Eigenmittel über ein Anfangskapital von mindestens 500 000 Schweizer Franken verfügt und dieser Betrag voll einbezahlt oder durch eine Bankgarantie gedeckt ist.
3) Die Anlagegesellschaft verfügt über Eigenmittel sowie ein verwaltetes Vermögen. Die Eigenmittel sind gesondert auszuweisen und vom verwalteten Vermögen klar zu trennen. Für das verwaltete Vermögen gilt Art. 59.
4) Die Anlagegesellschaft kann die Eigenmittel als Gründeraktien mit Nennwert und in der Regel auf den Inhaber lautende Anlegeranteile ohne Nennwert ausgeben. Die Anlegeranteile können ohne Stimmrecht, die Gründeraktien als Namenaktien ausgestaltet sein.
Art. 36
Verbot der Fremdverwaltung
1) Die Anlagegesellschaft darf nur das Anlagevermögen ihrer eigenen Portfolios, nicht jedoch solche von Dritten verwalten.
2) Die Anlagegesellschaft darf keine Tätigkeiten im Sinne von Art. 24 Abs. 3 ausüben.
Art. 37
Aussonderung im Konkurs13
Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Konkurs der Anlagegesellschaft nicht in die Konkursmasse.
Art. 38
Inhalt des vollständigen Prospekts
1) Der vollständige Prospekt setzt sich für die Anlagegesellschaft aus den Statuten, dem von der Regierung mit Verordnung festgelegten übrigen Mindestinhalt sowie allenfalls den Beistatuten zusammen.
2) Die Anlagegesellschaft muss:
a) den Inhalt des vereinfachten Prospekts in die aktienrechtlichen Statuten nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht integrieren; oder
b) den Inhalt des vereinfachten Prospekts als Beistatuten und den Mindestinhalt der Statuten nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht in zwei getrennten Dokumenten aufnehmen.
3) Statuten wie auch allfällige Beistatuten sind von der Anlagegesellschaft öffentlich zu beurkunden.
Art. 39
Änderung des vollständigen Prospekts
1) Auf Änderungen des vollständigen Prospekts finden vorbehaltlich Abs. 2 die Bestimmungen des Art. 7 sinngemäss Anwendung.
2) Änderungen sind wesentlich, wenn sie Bestandteile des vollständigen Prospekts betreffen, die dem Inhalt des vereinfachten Prospekts, den Statuten oder allfälligen Beistatuten nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht entsprechen.
F. Anlagevorschriften
1. Investmentunternehmen für Wertpapiere
Art. 40
Grundsatz
1) Investmentunternehmen für Wertpapiere dürfen investieren:
a) in massenweise ausgegebene Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und in nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
b) in Wertpapiere aus Neuemissionen, die zum Handel an der Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt vorgesehen sind und spätestens nach einem Jahr zum Handel zugelassen werden;
c) in Anteile anderer Investmentunternehmen für Wertpapiere bzw. diesen gleichwertigen Investmentunternehmen, Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen, derivative Finanzinstrumente und Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden; die Regierung bestimmt die Voraussetzungen für solche Investitionen mit Verordnung.
2) Die Regierung kann durch Verordnung für Investmentunternehmen für Wertpapiere weitere Anlagen zulassen, namentlich solche, die nach dem EWR-Recht für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zugelassen sind.
3) Investmentunternehmen für Wertpapiere dürfen in begrenztem Umfang auch andere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Wertrechte sowie angemessene flüssige Mittel halten. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
4) Investmentunternehmen für Wertpapiere können in ihrer Anlagestrategie einen von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachbilden. Dabei können abweichende Anlagebeschränkungen Anwendung finden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
5) Investmentunternehmen für Wertpapiere können im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Portfolios derivative Finanzinstrumente einsetzen, wenn:
a) das Investmentunternehmen mit solchen Transaktionen nicht von seinen Anlagezielen abweicht;
b) für den Fall, dass diese in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet sind (strukturierte Finanzinstrumente), alle relevanten Vorschriften, insbesondere die Anlagevorschriften zur Risikoverteilung für den Basiswert und das Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument, eingehalten werden.
6) Einem Investmentunternehmen für Wertpapiere ist es ferner gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf das Investmentunternehmen für Wertpapiere bei diesen Transaktionen von den in seinem Prospekt genannten Anlagezielen abweichen.14
Art. 41
Risikoverteilung
1) Die Investmentunternehmen für Wertpapiere dürfen:
a) Kredite nur vorübergehend und bis zu einem Höchstanteil am Nettovermögen aufnehmen;
b) höchstens einen Teil des Nettovermögens beim gleichen Emittenten investieren;
c) mit Stimmrechten verbundene Wertpapiere und Wertrechte vom gleichen Emittenten nur bis zu einem Höchstanteil erwerben;
d) ihr Vermögen bei anderen Investmentunternehmen des offenen Typs anlegen;
e) Anlagen aus dem Vermögen nur nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes ausleihen;
f) derivative Finanzinstrumente nur zu Anlage- oder Absicherungszwecken einsetzen, soweit dies der vollständige Prospekt zulässt.
2) Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Anlagen, die von einem Mitgliedstaat der OECD, seinen Gebietskörperschaften oder internationalen Organisationen garantiert werden.
3) Bei segmentierten Investmentunternehmen gelten die Höchstanteile nach Abs. 1 Bst. b bis d für jedes einzelne Segment.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2. Investmentunternehmen für andere Werte
Art. 42
Grundsatz
1) Investmentunternehmen, die weder Investmentunternehmen für Wertpapiere noch Investmentunternehmen für Immobilien sind, gelten als Investmentunternehmen für andere Werte.
2) Investmentunternehmen für andere Werte dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist. Zulässig sind insbesondere Anlagen in Edelmetalle, Massenwaren (Commodities) und derivative Finanzinstrumente.
Art. 43
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Je nach Art der Anlagen können Investmentunternehmen für andere Werte für die Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen angemessene Einschränkungen vorsehen. Diese Einschränkungen müssen im vollständigen und vereinfachten Prospekt klar bezeichnet werden.
Art. 44
Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko
Als Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko gelten solche, welche aufgrund ihrer Anlagepolitik, Struktur oder Anlagetechniken und -beschränkungen ein Risikoprofil aufweisen, welches im Vergleich zu Investmentunternehmen für andere Werte deutlich erhöht ist. Diese bedürfen besonderer Bewilligungsvoraussetzungen, Kontrollen und Darstellungen der Anlagepolitik und des Anlagerisikos. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
3. Investmentunternehmen für Immobilien
Art. 45
Grundsatz
1) Investmentunternehmen für Immobilien legen die Mittel unter Wahrung des Grundsatzes der Risikoverteilung in Immobilienwerten an, soweit es die jeweils nationalen Vorschriften erlauben.
2) Investmentunternehmen für Immobilien dürfen, berechnet zum Zeitpunkt des Kaufs, höchstens einen bestimmten Teil ihres Nettovermögens in die gleiche Anlage investieren. Die Regierung legt den Anteil mit Verordnung fest.
Art. 46
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
1) Die Regelung für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft.
2) Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Anleger eine Zeichnungs- und/oder Kündigungsfrist von höchstens zwölf Monaten auf das Ende eines Rechnungsjahres festlegen. Art. 19 Abs. 5 und 6 bleiben vorbehalten.
Art. 47
Ernennung von Sachverständigen
Das Investmentunternehmen für Immobilien ernennt für die Bewertung der Anlagen mit Genehmigung der FMA einen Sachverständigenausschuss, der sich aus mindestens drei unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt.
Art. 48
Bewertung der Immobilien
1) Auf den Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie vor jedem geplanten Kauf oder Verkauf muss der Verkehrswert der Anlagen durch mindestens zwei unabhängige Sachverständige geschätzt bzw. überprüft werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Der am Ende des vorangegangenen Rechnungsjahres geschätzte Verkehrswert gilt jeweils für das laufende Jahr, soweit nicht die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung oder der Zustand einer Liegenschaft eine neue Schätzung verlangen.
3) Wenn der Preis beim Kauf oder Verkauf von Immobilien wesentlich vom Schätzwert abweicht, ist dies im nächsten periodischen Bericht ausführlich zu begründen.
Art. 49
Sicherstellung der Verbindlichkeiten
Das Investmentunternehmen für Immobilien muss zur Sicherstellung seiner Verbindlichkeiten einen angemessenen Teil seines Vermögens in kurzfristig festverzinslichen Wertpapieren bzw. in kurzfristig verfügbaren Mitteln halten oder über fest zugesagte Kreditlimiten verfügen.
Art. 50
Belastungsbeschränkungen
Die Summe der von einem Investmentunternehmen für Immobilien aufgenommenen Anleihen oder Kredite darf im Mittel einen bestimmten Teil des Verkehrswerts aller Immobilien nicht überschreiten. Die Regierung legt den Anteil mit Verordnung fest.
Art. 51
Rechnungsprüfung
Die Geschäftsberichte der Investmentunternehmen für Immobilien und der von ihnen beherrschten Immobiliengesellschaften sind von der gleichen Revisionsgesellschaft zu prüfen.
Art. 52
Zusätzliche Angaben im vollständigen und vereinfachten Prospekt
1) Der vollständige Prospekt muss detaillierte Angaben enthalten über die Berechnung und Belastung der dem Investmentunternehmen für Immobilien zustehenden oder von ihm geschuldeten Vergütungen; der vereinfachte Prospekt enthält eine Zusammenfassung dieser Angaben.
2) Der vollständige und der vereinfachte Prospekt müssen die mit der Investitionspolitik des Investmentunternehmens für Immobilien zusammenhängenden Risiken beschreiben.
4. Segmentierte Investmentunternehmen
Art. 53
Grundsatz
1) Ein Investmentunternehmen kann in mehrere wirtschaftlich unabhängige Segmente aufgeteilt werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen ein Segment richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation eines Segments entstanden sind, sind auf das Vermögen dieses Segments beschränkt.
5. Vorschriften für besondere Anlageprodukte, -arten und -techniken
Art. 54
Grundsatz
Die Regierung kann mit Verordnung für die einzelnen Typen von Investmentunternehmen besondere Anlageprodukte, -arten und -techniken festlegen.
III. Bewilligungen
A. Erteilung einer Bewilligung
1. Allgemeines
Art. 55
Bewilligungspflicht
1) Einer Bewilligung der FMA bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit:
a) die Verwaltungsgesellschaft; und
b) das Investmentunternehmen, welches im vollständigen Prospekt beschrieben wird.
2) Die Geschäftstätigkeit kann sofort nach Erteilung der Bewilligungen nach Abs. 1 aufgenommen werden. Die Bewilligungen können mit Auflagen verbunden werden.
3) Das Verhältnis von Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen zum EWR und zu Drittstaaten richtet sich nach Art. 76 ff.
Art. 56
Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren für die Verwaltungsgesellschaft
1) Die Bewilligung für die Verwaltungsgesellschaft wird erteilt, wenn:
a) die Organisation der Verwaltungsgesellschaft den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht;
b) eine Rechtsform nach Art. 65 vorliegt;
c) die Kapitalausstattung ausreichend ist;
d) Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit geboten wird; und
e) die in den entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes aufgeführten zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2) Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind dauernd einzuhalten.
3) Bildet die Verwaltungsgesellschaft einen Teil einer im Finanzbereich tätigen ausländischen Gruppe, wird die Bewilligung zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen nur erteilt, wenn:
a) die Gruppe einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht; und
b) die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates angehört worden ist.
4) Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn der Verwaltungsgesellschaft aus rechtlichen Gründen die Geschäftstätigkeit in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwehrt ist.
5) Die FMA unterrichtet den Gesuchsteller innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang seines Gesuchs darüber, ob die Gesuchsunterlagen entsprechend der Wegleitung der FMA formell vollständig eingereicht worden sind und stellt ihm gegebenenfalls eine Bestätigung aus.
6) Über das Gesuch auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens drei Monate nach Ausstellung der Bestätigung nach Abs. 5 entschieden.
7) Kann die Frist nach Abs. 6 aufgrund besonderer Umstände, insbesondere bei komplexen Grundsatzfragen und Fragen in Zusammenhang mit der Organisationsstruktur oder den Beteiligungsverhältnissen sowie in anderen besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nicht eingehalten werden, so hat die FMA den Gesuchsteller unverzüglich nach Kenntnis, jedenfalls aber innerhalb der Frist nach Abs. 6, darüber zu unterrichten. In diesem Fall hat die FMA spätestens sechs Monate ab Eingang der Gesuchsunterlagen über die Erteilung der Bewilligung zu entscheiden.
8) Sind zur Beurteilung des Gesuchs weitere Unterlagen oder Informationen erforderlich, so kann die FMA den Gesuchsteller auffordern, diese nachzureichen. Der Fortlauf der Fristen ist ab dem Zeitpunkt der Aufforderung bis zum Eingang der Unterlagen bei der FMA gehemmt.
Art. 57
Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren für Investmentunternehmen für Wertpapiere
1) Ein Investmentunternehmen für Wertpapiere wird von der FMA bewilligt, wenn:
a) der vollständige Prospekt den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht;
b) eine Rechtsform nach Art. 4 vorliegt;
c) dessen Anlagepolitik nach Massgabe dieses Gesetzes typenkonform ausgestaltet ist und die jeweiligen dazugehörenden Bestimmungen eingehalten werden; und
d) die in den entsprechenden Bestimmungen aufgeführten zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2) Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind dauernd einzuhalten.
3) Die FMA unterrichtet den Gesuchsteller innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang seines Gesuchs darüber, ob die Gesuchsunterlagen entsprechend der Wegleitung der FMA formell vollständig eingereicht worden sind und stellt ihm, falls die Unterlagen formell vollständig sind, eine Bestätigung aus.
4) Über das Gesuch auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens sechs Wochen nach Ausstellung der Bestätigung nach Abs. 3 entschieden.
5) Kann die Frist nach Abs. 4 aufgrund besonderer Umstände, insbesondere bei Grundsatzfragen und komplexen Fragen zu spezifischen Anlageprodukten, -arten und -techniken sowie in anderen besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nicht eingehalten werden, so hat die FMA den Gesuchsteller unverzüglich nach Kenntnis, jedenfalls aber innerhalb der Frist nach Abs. 4, darüber zu unterrichten. In diesem Fall hat die FMA spätestens zwölf Wochen ab Ausstellung der Bestätigung nach Abs. 3 über die Erteilung der Bewilligung zu entscheiden.
6) Auf die Nachreichung von Unterlagen und die Hemmung von Fristen findet Art. 56 Abs. 8 Anwendung.
Art. 58
Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren für Investmentunternehmen für andere Werte oder für Immobilien
1) Auf die Bewilligungsvoraussetzungen für Investmentunternehmen für andere Werte oder für Immobilien findet Art. 57 Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung.
2) Die FMA unterrichtet den Gesuchsteller innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang seines Gesuchs darüber, ob die Gesuchsunterlagen entsprechend der Wegleitung der FMA formell vollständig eingereicht worden sind und stellt ihm, falls die Unterlagen formell vollständig sind, eine Bestätigung aus.
3) Über das Gesuch auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens vier Monate nach Ausstellung der Bestätigung nach Abs. 2 entschieden.
4) Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei komplexen Fragen zu spezifischen Anlageprodukten, -arten und -techniken sowie in anderen besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist die FMA nicht an die Frist nach Abs. 3 gebunden. Die FMA hat den Gesuchsteller unverzüglich nach Kenntnis, jedenfalls aber innerhalb der Frist nach Abs. 3, darüber zu unterrichten.
5) Auf die Nachreichung von Unterlagen und die Hemmung von Fristen findet Art. 56 Abs. 8 Anwendung.
Art. 59
Nettovermögen
1) Das Nettovermögen eines Investmentunternehmens muss eine bestimmte Mindesthöhe erreichen. Die Regierung legt die Mindesthöhe sowie die Frist, innert der diese erreicht werden muss, mit Verordnung fest.15
2) Bei segmentierten Investmentunternehmen gilt Abs. 1 für jedes einzelne Segment.
3) Die FMA kann aus wichtigen Gründen eine Erstreckung der Frist gewähren.
Art. 60
Bezeichnungen
Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Investmentunternehmen oder Verwaltungsgesellschaft vermuten lassen, dürfen in der Firma sowie in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung nach diesem Gesetz erhalten haben.
Art. 61
Datenbearbeitung
1) Die FMA kann alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung eines Investmentunternehmens betrauten Personen, bearbeiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach Art. 96 nachzukommen.
2) Die FMA darf Daten nur bekannt geben, wenn dies im Rahmen der Aufsicht oder Amtshilfe notwendig oder sonst ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
3) Die FMA hat eine aktuelle Liste der nach Art. 55 ff. bewilligten Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften zu führen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
4) Die FMA trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen.
5) Die bearbeiteten Personendaten werden nach Auflösung und Löschung der Verwaltungsgesellschaft nach den Bestimmungen des Archivgesetzes archiviert.
Art. 62
Mitteilungspflichten bei Auslandsbezug
Vor Erteilung einer Bewilligung an eine Verwaltungsgesellschaft hat die FMA die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates des EWR zu konsultieren, wenn:
a) diese ein Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder aber ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, eines Kreditinstitutes oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die bzw. das in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist;
b) diese von denselben Parteien kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft, ein anderes Kreditinstitut oder eine andere Versicherungsgesellschaft, die bzw. das in einem Mitgliedstaat des EWR bewilligt ist.
Art. 63
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
2. Bewilligungsvoraussetzungen im Einzelnen
Art. 64
Organisation der Investmentunternehmen
1) Ein Investmentunternehmen benötigt eine Verwaltungsgesellschaft und eine Depotbank.
2) Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft werden wahrgenommen:
a) bei einem Anlagefonds: von der Fondsleitung;
b) bei einer Anlagegesellschaft: von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.
3) Die leitenden Personen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank müssen voneinander juristisch getrennt und weisungsunabhängig sein.
4) Das Investmentunternehmen und die Verwaltungsgesellschaft müssen eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation haben und sind verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde erlassenen Wohlverhaltensregeln (Code of Conduct) ständig einzuhalten. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
5) Ist ein Investmentunternehmen in Segmente unterteilt, müssen für alle Segmente die gleiche Verwaltungsgesellschaft, die gleiche Depotbank sowie die gleiche Revisionsstelle verantwortlich sein.
6) Die Verwaltungsgesellschaft muss ihren Sitz in Liechtenstein haben.
7) Das Investmentunternehmen bedient sich eines allgemein anerkannten und dem beabsichtigten Geschäftszweck entsprechenden Risikomanagementverfahrens. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
8) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsleitung, den Geschäftsplan, den organisatorischen Aufbau sowie die Hauptverwaltung und ihren Sitz regelt die Regierung mit Verordnung.
9) Das Investmentunternehmen hat die von der FMA erlassenen Aufsichtsregeln (interne Kontrollmechanismen) dauernd einzuhalten. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 65 16
Rechtsform der Fondsleitung
1) Die Fondsleitung eines Anlagefonds muss als Aktiengesellschaft oder als Anstalt liechtensteinischen Rechts oder als Europäische Gesellschaft (SE) konstituiert sein.
2) Die Anlagegesellschaft ist als Aktiengesellschaft mit veränderlichem oder fixem Kapital oder als Europäische Gesellschaft (SE) zu konstituieren (Art. 33 Abs. 1).
Art. 66
Kapitalausstattung
1) Die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft setzen sich, in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Bankengesetzgebung über die Eigenmittel zusammen aus:
a) dem Grundkapital;
b) den freien und den gesetzlichen Reserven; sowie
c) allfälligen Gewinn- und Verlustvorträgen aus den vorhergehenden Geschäftsjahren.
2) Bei der Gründung einer Verwaltungsgesellschaft werden die Eigenmittel in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Bankengesetzgebung über die Eigenmittel als Anfangskapital bezeichnet.
3) Das Anfangskapital muss voll einbezahlt oder durch eine Bankgarantie gedeckt sein und mindestens betragen:
a) bei einer Fondsleitung: eine Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar;
b) bei einer Anlagegesellschaft: 500 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar.17
4) Das verwaltete Vermögen eines Investmentunternehmens zählt nicht zu den Eigenmitteln der Verwaltungsgesellschaft.
5) Überschreitet das von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Vermögen eine Milliarde Schweizer Franken, müssen die Eigenmittel zusätzlich mit mindestens 0,02 % des verwalteten Vermögens unterlegt sein. Das verwaltete Vermögen setzt sich aus den eigenen Investmentunternehmen, unabhängig davon, ob sie selbst oder von Dritten verwaltet werden, einschliesslich dem Vermögen von Anlagegesellschaften, die sie selbst als Verwaltungsgesellschaft benannt haben, nicht jedoch aus solchen, die sie selbst im Auftrage Dritter verwalten, zusammen.
6) Die FMA kann die Verpflichtung zur Hinterlegung von zusätzlichen Eigenmitteln nach Abs. 5 auf 0,01 % des verwalteten Vermögens herabsetzen, sofern die Verwaltungsgesellschaft zusätzlich über eine Garantie eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens in derselben Höhe verfügt.
7) Das Garantie gebende Institut muss seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat mit gleichwertigen Aufsichtsbestimmungen haben.
8) Die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft dürfen nie unter den in Art. 21 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag sinken. Bei Unterschreiten der vorgesehenen Eigenmittel kann die FMA eine Frist einräumen, innerhalb derer der Betrag entsprechend zu erhöhen ist, ansonsten die Tätigkeit eingestellt werden muss.18
9) Die gesetzliche Anforderung an die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft dürfen fünfzehn Millionen Schweizer Franken nicht überschreiten.
Art. 67 19
Qualifizierte Beteiligungen
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft ist der FMA zu melden.
2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:
a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft, Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft;
b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.
3) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung.
Art. 68
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung eines Investmentunternehmens betrauten Personen müssen in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Art. 69
Unvereinbarkeit, enge Verbindungen
1) Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung eines Investmentunternehmens betrauten Personen dürfen weder der Regierung noch, vorbehaltlich Art. 7 Abs. 3 FMAG, der FMA angehören.
2) Bestehen zwischen der Verwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, darf die ordnungsgemässe Aufsicht über das Investmentunternehmen dadurch nicht behindert werden.
3) Die ordnungsgemässe Aufsicht über Investmentunternehmen darf ferner nicht behindert werden durch:
a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen natürliche oder juristische Personen, die zur Verwaltungsgesellschaft enge Verbindungen besitzen, unterstehen;
b) Schwierigkeiten bei der Anwendung von Vorschriften im Sinne des Bst. a.
4) Die Verwaltungsgesellschaft übermittelt der FMA die notwendigen Angaben und Unterlagen, um die dauernde Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels überprüfen zu können.
Art. 70
Zweckerfüllung
Die Verwaltungsgesellschaft kann eine Bewilligung nur erlangen, wenn sie von Anfang an ihrem statutarischen Zweck nachkommen kann und die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 1 sinngemäss erfüllt.
B. Abänderung, Widerruf, Erlöschen, Entzug, Auflösung und Löschung
Art. 71
Abänderung und Widerruf
Bewilligungen können abgeändert oder widerrufen werden, wenn der Bewilligungsinhaber die Erteilung durch falsche Angaben erschlichen hat oder wesentliche Umstände nicht bekannt waren.
Art. 72
Erlöschen
1) Bewilligungen für die Verwaltungsgesellschaft erlöschen, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung aufnimmt.
2) Bewilligungen für das Investmentunternehmen erlöschen, wenn:
a) sechs Monate nach Bewilligungserteilung das Mindestnettovermögen nach Art. 59 nicht erreicht wird, es sei denn, es wurde eine Fristerstreckung nach Art. 59 Abs. 3 gewährt;
b) nach Rücknahme aller Anteile während mindestens sechs Monaten keine neuen Anteile ausgegeben werden;
c) von der Verwaltungsgesellschaft schriftlich darauf verzichtet wird, ohne dass Anteile in Umlauf sind.
3) Das Erlöschen einer Bewilligung muss von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bekannt gegeben werden.
4) Mit dem Erlöschen einer Bewilligung verliert die Verwaltungsgesellschaft das Verfügungsrecht über die Sachen und Rechte des Investmentunternehmens. Zu diesem Zeitpunkt muss ein Liquidator nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts bestimmt werden. Die FMA überwacht den Liquidator.
5) Das Erlöschen einer Bewilligung bewirkt zudem die Auflösung und die Löschung der Verwaltungsgesellschaft oder des Investmentunternehmens im Öffentlichkeitsregister.
Art. 73
Entzug
1) Bewilligungen werden entzogen und der Entzug veröffentlicht, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) der Bewilligungsinhaber die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten grob verletzt;
c) der Bewilligungsinhaber wiederholt gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten verstösst; oder
d) gegen allgemeine Interessen des Finanzplatzes verstossen wird.
2) Bewilligungen nach Art. 24 Abs. 3 werden entzogen, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Bestimmungen über eine angemessene Eigenmittelausstattung nicht mehr erfüllt.
3) Der Entzug einer Bewilligung muss von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bekannt gegeben werden.
4) Mit dem Entzug einer Bewilligung verliert die Verwaltungsgesellschaft das Verfügungsrecht über die Sachen und Rechte des Investmentunternehmens. Zu diesem Zeitpunkt muss ein Liquidator nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts bestimmt werden. Die FMA überwacht den Liquidator.
5) Der Entzug einer Bewilligung bewirkt zudem die Auflösung und die Löschung der Verwaltungsgesellschaft oder des Investmentunternehmens im Öffentlichkeitsregister.
6) Eine Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes ausübt, kann von der FMA aufgelöst werden, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. In dringenden Fällen kann dies ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung erfolgen.
Art. 74
Auflösung
1) Investmentunternehmen werden aufgelöst, wenn:
a) ihre Dauer gemäss vollständigem Prospekt abgelaufen ist;
b) eine Bewilligung erlischt oder die FMA eine Bewilligung entzieht;
c) die Depotbank kündigt und die Nachfolge nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geregelt werden kann.
2) Investmentunternehmen werden zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Gründen aufgelöst, wenn die Verwaltungsgesellschaft:
a) kündigt und die Nachfolge nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geregelt werden kann; oder
b) dessen vorzeitige Auflösung beantragt.
3) Kündigung und Auflösung sind im Publikationsorgan zu veröffentlichen.
Art. 75
Verbot der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
1) Anteile dürfen weder zurückgenommen noch neu ausgegeben werden bei:
a) einer Kündigung der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank ohne Nachfolgeregelung;
b) einem Antrag auf vorzeitige Auflösung des Investmentunternehmens; oder
c) einem Entzug oder Widerruf einer Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit.
2) Das Verbot der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen gilt solange, bis die Auflösung des Investmentunternehmens abgewendet ist.
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat das Verbot der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu publizieren.
IV. Verhältnis zum EWR und zu Drittstaaten
A. Verwaltungsgesellschaften
1. Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein
Art. 76
Grundsatz
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde, können in einem anderen Mitgliedstaat des EWR nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen entweder durch die Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs die Tätigkeiten ausüben, für die sie die Bewilligung erhalten haben.
2) Auf Verlangen bescheinigt die FMA der Verwaltungsgesellschaft, dass diese in Liechtenstein zugelassen ist und den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG, in der geltenden Fassung, entspricht (Europapass).
Art. 77
Errichtung einer Zweigstelle
1) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, die eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat des EWR errichten möchte, hat dies der FMA vorher anzuzeigen (Art. 29 Abs. 4) und gleichzeitig folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
a) Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft eine Zweigstelle errichten möchte;
b) einen Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;
c) die Anschrift, unter der die Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
d) die Namen der Leiter der Zweigstelle.
2) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 übermittelt die FMA diese der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates und teilt ihr Einzelheiten über etwaige Entschädigungssysteme, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen, mit. Gleichzeitig wird die Verwaltungsgesellschaft über die Übermittlung informiert.
3) Bestehen Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft, lehnt die FMA die Übermittlung nach Abs. 2 ab und legt der Verwaltungsgesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben und Unterlagen schriftlich die Gründe dar.
4) Die Zweigstelle kann entweder nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung des Aufnahmemitgliedstaates oder nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Verwaltungsgesellschaft auch mit dem Vertrieb der Anteile der Investmentunternehmen beginnen, die sie verwaltet und die die Voraussetzungen zum Vertrieb im Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 87 bis 89 erfüllen.
5) Die Verwaltungsgesellschaft teilt Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Bst. b bis d sowohl der FMA als auch der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mit.
6) Die FMA teilt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Bst. b bis d und Abs. 2 mit.
Art. 78
Freier Dienstleistungsverkehr
1) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden möchte, hat dies der FMA vorher anzuzeigen und gleichzeitig die folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen:
a) den Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit ausüben möchte;
b) einen Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen angegeben sind.
2) Die Mitteilungspflicht nach Abs. 1 gilt auch für Verwaltungsgesellschaften, die einen Dritten mit dem Vertrieb der Anteile im Aufnahmestaat betraut haben.
3) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 bringt die FMA diese Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zur Kenntnis und teilt ihr Einzelheiten über etwaige Entschädigungssysteme, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen, mit.
4) Die Verwaltungsgesellschaft kann ungeachtet des Art. 88 ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen, wenn die Voraussetzungen des Art. 87 erfüllt sind.
5) Die Verwaltungsgesellschaft teilt Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sowohl der FMA als auch der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates vor deren Vornahme schriftlich mit.
2. Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR
Art. 79
Grundsatz
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR, denen von den zuständigen Behörden eine Bewilligung erteilt wurde, können in Liechtenstein nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen entweder durch die Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs die Tätigkeiten ausüben, für die sie die Bewilligung im Herkunftsmitgliedstaat erhalten haben.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA eine Bestätigung vorzulegen, dass diese im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen ist und den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG, in der geltenden Fassung, entspricht (Europapass).
Art. 80
Errichtung einer Zweigstelle
1) Die Errichtung einer Zweigstelle darf weder von einer inländischen Zulassung noch von einem Dotationskapital noch von einer sonstigen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig gemacht werden.
2) Die FMA unterrichtet die Verwaltungsgesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen über die erforderlichenfalls bei der Tätigkeit einzuhaltenden Bedingungen und Wohlverhaltensregeln, die aus Gründen des Allgemeininteresses für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten in Liechtenstein gelten.
3) Nach Eingang der Mitteilung der FMA, spätestens nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Verwaltungsgesellschaft auch mit dem Vertrieb der Anteile der Investmentunternehmen beginnen, die sie verwaltet und die die Voraussetzungen zum Vertrieb in Liechtenstein nach Art. 91 bis 93 erfüllen.
4) Die Verwaltungsgesellschaft teilt Änderungen der übermittelten Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 sowohl der FMA als auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mit.
Art. 81
Freier Dienstleistungsverkehr
1) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR, die in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden möchte, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die im Herkunftsmitgliedstaat erforderlichen Angaben und Unterlagen.
2) Die FMA kann der Verwaltungsgesellschaft nach Erhalt der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 jene Bedingungen und Wohlverhaltensregeln mitteilen, die in Liechtenstein aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind.
3) Die Verwaltungsgesellschaft kann ungeachtet des Art. 92 ihre Tätigkeit in Liechtenstein aufnehmen, wenn die Voraussetzungen des Art. 91 erfüllt sind.
4) Die Verwaltungsgesellschaft teilt Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sowohl der FMA als auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates vorgängig schriftlich mit.
Art. 82
Auskunfts- und Berichterstattungspflicht
Die FMA kann:
a) in Ausübung der durch dieses Gesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der ausländischen Verwaltungsgesellschaften all jene Angaben und Unterlagen verlangen, die sie zu diesem Zweck auch von inländischen Verwaltungsgesellschaften verlangt;
b) für statistische Zwecke von jeder Verwaltungsgesellschaft mit einer Zweigstelle in Liechtenstein verlangen, dass sie in regelmässigen Abständen Bericht über die in Liechtenstein getätigten Geschäfte erstattet;
c) von den Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein tätig sind, jene Angaben und Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese Verwaltungsgesellschaften massgebenden Vorschriften in Liechtenstein zu überwachen. Diese Anforderungen dürfen jedoch nicht strenger sein als jene, die die FMA den niedergelassenen Verwaltungsgesellschaften zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt.
Art. 83
Verletzung von liechtensteinischen Rechtsvorschriften
1) Verletzt die Verwaltungsgesellschaft, die in Liechtenstein durch die Errichtung einer Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten erbringt, die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung oder anderer Gesetze, fordert die FMA die Verwaltungsgesellschaft auf, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.
2) Kommt die Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, setzt die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis.
3) Verletzt die Verwaltungsgesellschaft trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands weiter die in Abs. 1 genannten Bestimmungen, kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden. Sie kann insbesondere die Aufnahme neuer Geschäfte in Liechtenstein untersagen.
4) Abs. 3 kommt auch zur Anwendung, wenn sich die vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Massnahmen als unzureichend erweisen oder wenn keine Massnahmen getroffen wurden.
5) Jede Massnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft beinhaltet, ist zu begründen und der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen.
6) In dringenden Fällen kann die FMA vor Einleitung des beschriebenen Verfahrens Sicherungsmassnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten des EWR und die EFTA-Überwachungsbehörde sind umgehend zu informieren. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten beschliessen, dass die Massnahme zu ändern oder aufzuheben ist.
7) Wird der Verwaltungsgesellschaft durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die Bewilligung entzogen, trifft die FMA entsprechende Massnahmen, damit die Verwaltungsgesellschaft keine neuen Geschäfte in Liechtenstein tätigt und die Interessen der Anleger gewahrt bleiben.
8) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde die Anzahl und die Art jener Fälle mit, in denen Massnahmen gemäss diesem Artikel getroffen oder in denen eine ausländische Verwaltungsgesellschaft abgelehnt wurde.
3. Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
Art. 84
Errichtung einer Zweigstelle
1) Die Errichtung einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz ausserhalb des EWR in Liechtenstein ist bewilligungspflichtig.
2) Die Bewilligung wird durch die FMA erteilt, wenn:
a) die Verwaltungsgesellschaft einer der liechtensteinischen Aufsicht gleichwertigen konsolidierten Aufsicht untersteht;
b) die Verwaltungsgesellschaft hinreichend organisiert ist und über genügend qualifiziertes Personal und finanzielle Mittel verfügt, um in Liechtenstein eine Zweigstelle zu betreiben;
c) die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigstelle erhebt und erklärt, die FMA unverzüglich über Umstände zu unterrichten, welche die Interessen der Anleger ernsthaft gefährden könnten; und
d) die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung in sinngemässer Anwendung erfüllt sind.
3) Allfällige Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
4) Art. 15 der Richtlinie 2004/39/EG findet sinngemäss Anwendung.
Art. 85
Auskunfts- und Berichterstattungspflicht
Auf die Auskunfts- und Berichterstattungspflicht gegenüber der FMA findet Art. 82 sinngemäss Anwendung.
Art. 86
Verletzung von liechtensteinischen Rechtsvorschriften
Verletzt eine Verwaltungsgesellschaft nach Art. 84 liechtensteinische Rechtsvorschriften, findet Art. 83 sinngemäss Anwendung.
B. Investmentunternehmen
1. Vertrieb von Anteilen liechtensteinischer Investmentunternehmen in einem Mitgliedstaat des EWR
Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen für Wertpapiere
Art. 87
a) Grundsatz
1) Anteile von liechtensteinischen Investmentunternehmen, die den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG, in der geltenden Fassung, entsprechen (UCITS), können nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen in einem anderen Mitgliedstaat des EWR ohne zusätzliche Bewilligung vertrieben werden.
2) Auf Verlangen bescheinigt die FMA der Verwaltungsgesellschaft, dass das in Liechtenstein zum öffentlichen Vertrieb zugelassene Investmentunternehmen für Wertpapiere den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG entspricht (Europapass).
3) Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:
a) die im Vertriebsstaat geltenden Vorschriften zu beachten, welche die nicht durch die Richtlinie nach Abs. 1 geregelten Bereiche oder Werbemassnahmen betreffen;
b) unter Beachtung der im Vertriebsstaat geltenden Vorschriften sicherzustellen, dass die Anleger in den Genuss der Zahlungen kommen, das Recht zur Rückgabe von Anteilen ausüben können und die von der Verwaltungsgesellschaft zu liefernden Informationen erhalten; und
c) im Vertriebsstaat den vollständigen und den vereinfachten Prospekt, die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die anderen in Art. 5 ff. und 38 f. genannten Informationen zu veröffentlichen.
4) Die Unterlagen nach Abs. 3 und Art. 88 Abs. 1 Bst. b bis d sind in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Vertriebsstaates oder in einer anderen von den zuständigen Behörden des Vertriebsstaates genehmigten Sprache zu erstellen.
Art. 88
b) Verfahren
1) Beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, Anteile an einem Investmentunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat des EWR öffentlich zu vertreiben, so hat sie dies der FMA im Sinne von Art. 29 Abs. 4 zu melden. Gleichzeitig hat sie den beabsichtigten Vertrieb der zuständigen Behörde des Vertriebsstaates anzuzeigen und dieser folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
a) eine Bescheinigung der FMA, dass das Investmentunternehmen den Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG, in der geltenden Fassung, entspricht;
b) die Vertragsbedingungen oder die Statuten bzw. Beistatuten;
c) den vollständigen und den vereinfachten Prospekt;
d) gegebenenfalls den letzten Jahresbericht und den anschliessenden Halbjahresbericht; und
e) Angaben über die vorgesehenen Modalitäten für den Vertrieb der Anteile in diesem anderen Mitgliedstaat.
2) Eine Verwaltungsgesellschaft kann die Anteile des Investmentunternehmens nach Ablauf von zwei Monaten ab Eingang der Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 im Vertriebsstaat vertreiben, es sei denn, die FMA oder die zuständige Behörde des Vertriebsstaates stellen innerhalb dieser Frist in einer mit Gründen versehenen Entscheidung fest, dass die Modalitäten des Vertriebs der Anteile nicht den in Art. 87 Abs. 3 genannten Vorschriften entsprechen.
Art. 89
Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen für andere Werte oder für Immobilien
1) Der beabsichtigte Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen für andere Werte oder für Immobilien (non-UCITS) in einem anderen Mitgliedstaat des EWR ist der FMA nach Art. 29 Abs. 4 zu melden. Im Übrigen richtet sich der Vertrieb nach den im betreffenden Vertriebsstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
2) Auf Verlangen bescheinigt die FMA der Verwaltungsgesellschaft, dass das in Liechtenstein zugelassene Investmentunternehmen für andere Werte oder für Immobilien von der FMA beaufsichtigt wird.
2. Vertrieb von Anteilen liechtensteinischer Investmentunternehmen in einem Drittstaat
Art. 90
Grundsatz
Der beabsichtigte Vertrieb von Anteilen liechtensteinischer Investmentunternehmen in einem Drittstaat ist der FMA nach Art. 29 Abs. 4 zu melden. Im Übrigen richtet sich der Vertrieb nach den im betreffenden Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
3. Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen aus einem Mitgliedstaat des EWR in Liechtenstein
Vertrieb von Anteilen richtlinienkonformer Investmentunternehmen
Art. 91
a) Grundsatz
1) Anteile von Investmentunternehmen aus einem Mitgliedstaat des EWR, die den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG, in der geltenden Fassung, entsprechen (UCITS), können in Liechtenstein ohne zusätzliche Bewilligung vertrieben werden (Europapass).
2) Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:
a) die in Liechtenstein geltenden Vorschriften zu beachten, welche die nicht durch die Richtlinie nach Abs. 1 geregelten Bereiche oder Werbemassnahmen betreffen;
b) eine Bank im Sinne des Bankengesetzes als Zahlstelle in Liechtenstein zu bestellen;
c) eine Person als Vertreter zu bestellen, die über eine spezialgesetzliche Bewilligung nach liechtensteinischem Recht sowie über das erforderliche Fachwissen verfügt; und
d) den vollständigen und den vereinfachten Prospekt, die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die anderen in Art. 5 ff. und 38 f. genannten Informationen in Liechtenstein zu veröffentlichen.
3) Die Unterlagen nach Abs. 2 und Art. 92 Abs. 1 Bst. b bis d sind in einer von der FMA genehmigten Sprache zu erstellen.
4) Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so kann die FMA einen erläuternden Zusatz zur Bezeichnung des Investmentunternehmens verlangen.
5) Die Regierung regelt mit Verordnung die Rechte und Pflichten der Zahlstelle und des Vertreters.
Art. 92
b) Verfahren
1) Beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, Anteile an einem Investmentunternehmen in Liechtenstein zu vertreiben, so hat sie dies der FMA vorher anzuzeigen und gleichzeitig folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
a) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, dass das Investmentunternehmen den Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG, in der geltenden Fassung, entspricht (Europapass);
b) die Vertragsbedingungen oder die Statuten;
c) den vollständigen und den vereinfachten Prospekt;
d) gegebenenfalls den letzten Jahresbericht und den anschliessenden Halbjahresbericht; und
e) Angaben über die vorgesehenen Modalitäten für den Vertrieb seiner Anteile in Liechtenstein.
2) Eine Verwaltungsgesellschaft kann die Anteile des Investmentunternehmens nach Ablauf von zwei Monaten ab Eingang der Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 in Liechtenstein vertreiben, es sei denn, die FMA oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates stellen innerhalb dieser Frist in einer mit Gründen versehenen Entscheidung fest, dass die Modalitäten des Vertriebs der Anteile nicht den in Art. 91 Abs. 2 bis 5 genannten Vorschriften entsprechen.
Art. 93
Vertrieb von Anteilen von nicht richtlinienkonformen Investmentunternehmen
1) Der Vertrieb von Anteilen von nicht richtlinienkonformen Investmentunternehmen (non-UCITS) ist bewilligungspflichtig.
2) Die Bewilligung wird durch die FMA erteilt, wenn:
a) das Investmentunternehmen im Herkunftsmitgliedstaat einer der liechtensteinischen Aufsicht gleichwertigen konsolidierten Aufsicht untersteht;
b) die Bezeichnung des Investmentunternehmens nicht zur Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt; und
c) die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung in sinngemässer Anwendung erfüllt sind.
3) Allfällige Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
4) Art. 15 der Richtlinie 2004/39/EG findet sinngemäss Anwendung.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
4. Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen aus einem Drittstaat in Liechtenstein
Art. 94
Grundsatz
1) Der Vertrieb von Anteilen eines Investmentunternehmens aus einem Drittstaat ist bewilligungspflichtig.
2) Die Bewilligung wird durch die FMA erteilt, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Art. 91 Abs. 2 bis 5 erfüllt sind;
b) das Investmentunternehmen im Herkunftsstaat einer der liechtensteinischen Aufsicht gleichwertigen konsolidierten Aufsicht untersteht;
c) die Bezeichnung des Investmentunternehmens nicht zur Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt;
d) die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung in sinngemässer Anwendung erfüllt sind.
3) Der Vertrieb von Anteilen eines Investmentunternehmens aus einem Drittstaat bedarf keiner Bewilligung nach Abs. 1 und 2, wenn:
a) keine öffentliche Werbung stattfindet;
b) der Personenkreis bestimmt ist und die Angesprochenen in einer qualifizierten Beziehung zum Werbenden stehen;
c) der Personenkreis zahlenmässig klein und begrenzt ist, wobei es irrelevant ist, in welchem Zeitraum und ob diese Personen gleichzeitig oder gestaffelt angesprochen werden oder ob die Werbung Erfolg hatte;
d) die öffentliche Werbung eine gewisse Häufigkeit nicht erreicht; oder
e) ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliegt, welcher die reine Vermittlung von Anteilen eines Investmentunternehmens ohne Beratungstätigkeit beinhaltet.
4) Allfällige Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
5) Art. 15 der Richtlinie 2004/39/EG findet sinngemäss Anwendung.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
V. Aufsicht
A. Organisation und Durchführung
1. Allgemeines
Art. 95
Grundsatz
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
b) die Revisionsstellen;
c) das Landgericht.
2. Finanzmarktaufsicht (FMA)
Art. 96
Aufgaben
1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die Einhaltung des vereinfachten und vollständigen Prospekts und trifft die notwendigen Massnahmen.
2) Die FMA kann insbesondere:
a) von den Verwaltungsgesellschaften und den Revisionsstellen sowie den Depotbanken alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Abklärungen verlangen;
b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder selber Revisionen über bestimmte Tatbestände durchführen;
c) Entscheidungen und Verfügungen erlassen und nach vorheriger Androhung veröffentlichen, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft diesen widersetzt.
3) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, die Abänderung, der Widerruf und der Entzug von Bewilligungen;
b) die Genehmigung des vollständigen und des vereinfachten Prospekts der Investmentunternehmen sowie der wesentlichen Änderungen des vollständigen Prospekts;
c) die Überprüfung der Revisionsberichte;
d) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung;
e) die enge Zusammenarbeit zur Erleichterung der Aufsicht mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des EWR;
f) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 111 Abs. 4 und 5.
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.
3. Revisionsstellen
Art. 97
Anerkennung
1) Die Revisionsstellen, welche Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit einer Bewilligung der FMA.
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen.
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie dürfen vor allem keine Vermögensverwaltungen besorgen.
4) Die Revisionsstellen müssen von den zu revidierenden Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften unabhängig sein.
5) Auf die Geheimhaltungspflicht der Revisionsstelle findet Art. 15 sinngemäss Anwendung.
6) Die Regierung legt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.
Art. 98
Aufgaben
1) Die Revisionsstellen prüfen, ob:
a) die Geschäftstätigkeit der Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften den Gesetzen, den Statuten sowie dem vollständigen und vereinfachten Prospekt entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind; und
c) der Geschäftsbericht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
2) Die Revisionsstelle des Investmentunternehmens muss mit der Revisionsstelle der Depotbank zusammenarbeiten.
3) Der Revisionsbericht geht gleichzeitig an die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank, die Revisionsstelle der Depotbank und an die FMA.
Art. 99
Beanstandungen
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie der Verwaltungsgesellschaft eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.
2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Verwaltungsgesellschaft strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.
3) Eine Meldung im Sinne von Abs. 2 hat jedenfalls zu erfolgen:
a) bei schwerwiegenden Verstössen der Geschäftsleitung gegen Gesetz und Statuten, insbesondere bei der Verletzung der Bewilligungsvoraussetzungen und der für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
b) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche eine Fortsetzung der Tätigkeit beeinträchtigen können;
c) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche die Rückweisung des Geschäftsberichtes oder Einschränkungen im Revisionsbericht nach sich ziehen können;
d) wenn sich aus einem Kontrollverhältnis im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. l eine enge Verbindung zu einem anderen Unternehmen ergibt.
Art. 100
Kosten der Revision
1) Die Investmentunternehmen und die Verwaltungsgesellschaften tragen jeweils ihre eigenen Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.
4. Landgericht
Art. 101
Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 111 Abs. 1 bis 3.
B. Amtshilfe
Art. 102
Amtliche Auskünfte
1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an ausländische Aufsichtsbehörden von Investmentunternehmen ist zulässig, wenn:
a) die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Landesinteressen und die Geheimhaltungspflicht nach diesem Gesetz dadurch nicht verletzt werden;
b) die Auskünfte dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegenstehen;
c) gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde;
d) gewährleistet ist, dass die erhaltenen Auskünfte nur für die Aufsicht über Investmentunternehmen verwendet werden;
e) gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Amts- und Berufsgeheimnis unterliegen; und
f) bei Auskünften, die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Auskünfte nach Abs. 1 sowie von ausländischen Behörden erhaltene Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für folgende Zwecke verwendet werden:
a) zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Investmentunternehmen oder Unternehmen, die an deren Tätigkeit mitwirken, und zur Überwachung der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation sowie der internen Kontrollmechanismen;
b) zur Verhängung von Sanktionen;
c) im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen einer zuständigen Behörde;
d) im Rahmen von Gerichtsverfahren.
3) Ein Informationsaustausch durch die FMA mit folgenden inländischen und ausländischen Institutionen ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben benötigen:
a) den kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Banken, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder Finanzmärkten betrauten Stellen sowie von diesen beauftragten Personen;20
b) den mit der Liquidation, dem Nachlassvertrag, dem Konkurs oder ähnlichen Verfahren eines Investmentunternehmens oder eines Unternehmens, das an seiner Tätigkeit mitwirkt, befassten Stellen;
c) den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Banken, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Finanzinstitutionen betrauten Personen;21
d) den mit der Führung von Einlagensicherungs- und Anlegerschutzsystemen betrauten Stellen.
4) Die Informationen nach Abs. 3 fallen unter das Amtsgeheimnis bzw. das Berufsgeheimnis. Informationen, die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
5) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Investmentunternehmen im Ausland und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausländischer Investmentunternehmen, deren Tätigkeit sich auf das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen auswirken kann, einholen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.
6) Die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 5 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Art. 103
Zusammenarbeit der EWR-Vertragsstaaten
1) Die Aufsicht über Investmentunternehmen einschliesslich ihrer Tätigkeiten im Rahmen von Zweigstellen und im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, wenn nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaates vorgesehen ist.
2) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des EWR eng zusammen.
3) Die Aufsicht über eine Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat kann entweder durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates selbst vorgenommen werden oder sie kann die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder Wirtschaftsprüfer bzw. Sachverständige mit den Untersuchungen beauftragen. Davon unberührt bleibt das Recht des Aufnahmemitgliedstaates vor Ort Überprüfungen entsprechend ihrer Kompetenzen vorzunehmen.
4) Im Rahmen der Zusammenarbeit liefert die FMA der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage alle Informationen bezüglich der Verwaltungs- und der Eigentumsverhältnisse von Investmentunternehmen, die deren Beaufsichtigung vereinfachen können, sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Kontrolle der Investmentunternehmen zu erleichtern.
C. Ernennung eines Sachwalters
Art. 104
Grundsatz
1) Die FMA ernennt für eine geschäftsunfähige Verwaltungsgesellschaft einen Sachwalter.
2) Die Ernennung eines Sachwalters muss den Anlegern durch die Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt werden.
3) Der Sachwalter beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zur Fortführung der Verwaltungsgesellschaft, Gründung einer neuen Verwaltungsgesellschaft oder deren Auflösung.
4) Die FMA entscheidet über die Vergütung an den Sachwalter.
VI. Haftung
Art. 105
Grundsatz
1) Wer als Verwaltungsgesellschaft, Depotbank, Zahlstelle, Revisor, Schätzungsexperte, Liquidator oder Sachwalter eines Investmentunternehmens seine Pflichten verletzt, haftet den Anlegern für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt.
2) Die in Abs. 1 genannten Personen haften auch für ihre Hilfspersonen sowie für die von ihnen beauftragten Personen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben. Vorbehalten bleiben die Art. 25 Abs. 4 und Art. 31 Abs. 5.
3) Eine Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen.
4) Jegliche persönliche Haftung des Anlegers ist ausgeschlossen.
Art. 106
Solidarität und Rückgriff
1) Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
2) Der Richter bestimmt unter Würdigung aller Umstände den Rückgriff unter den Beteiligten.
Art. 107
Gerichtsstand
Für Klagen der Anleger aus dem Rechtsverhältnis mit einem inländischen Investmentunternehmen oder für Klagen eines inländischen Anlegers aus einem Rechtsverhältnis mit einem ausländischen Investmentunternehmen, das Anteile im Inland vertreibt, ist das Landgericht zuständig.
Art. 108
Verjährung
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils.
VII. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 109
Entscheidungen und Verfügungen
Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die FMA die entsprechenden Entscheidungen und Verfügungen.
Art. 110
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 111
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausübt;
b) als Organmitglied oder Mitarbeiter sowie sonst für eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Depotbank tätige Person, als Revisor sowie als Mitglied der FMA-Beschwerdekommission oder als Mitarbeiter der FMA die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hiezu verleitet oder zu verleiten sucht.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
b) die Bestimmungen über das Mindestnettovermögen und die Kapitalausstattung verletzt;
c) verbotswidrig Bezeichnungen verwendet, die eine Tätigkeit als Investmentunternehmen oder Verwaltungsgesellschaft vermuten lassen;
d) der FMA oder der Revisionsstelle falsche oder irreführende Auskünfte erteilt;
e) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
f) als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Verwaltungsgesellschaft unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
g) in den periodischen Berichten, im vollständigen oder vereinfachten Prospekt oder bei anderen Informationen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
h) als Verwaltungsgesellschaft andere Geschäfte als die nach diesem Gesetz erlaubten Tätigkeiten betreibt.
3) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer eine Straftat nach Abs. 2 im Rahmen eines Investmentunternehmens für andere Werte mit erhöhtem Risiko begeht.
4) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Schweizer Franken bestraft, wer:
a) die periodischen Berichte nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht;
b) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision nicht durchführen lässt;
c) seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
d) die vorgeschriebenen Meldungen an die FMA nicht erstattet;
e) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
f) in der Werbung für ein Investmentunternehmen unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht.
5) Wird der in Art. 13 festgehaltenen Pflicht zur Einhaltung bestimmter Angaben auf Briefen nicht Folge geleistet, so wird die Verwaltungsgesellschaft von der FMA mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Schweizer Franken bestraft. Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
6) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
7) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Vergehenstatbestände verjähren in zwei Jahren.
8) Im Übrigen findet der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 112
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma im Zusammenhang mit einem Investmentunternehmen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Bussen.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 113
Übergangsbestimmung
1) Konzessionen und Bewilligungen nach bisherigem Recht, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung nicht entsprechen, sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen.
2) Der Prospekt mit integriertem Anlagereglement nach bisherigem Recht ist innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Der vollständige und der vereinfachte Prospekt sind der FMA zur Genehmigung einzureichen.
3) Allenfalls notwendige interne Richtlinien sind innerhalb nützlicher Frist zu erstellen, von der Revisionsstelle zu genehmigen und der FMA vorzulegen.
4) Investmentunternehmen, die bereits vor dem 13. Februar 2004 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach der Richtlinie 85/611/EWG eine Bewilligung erhalten haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als zugelassen, wenn die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Gesellschaften zur Aufnahme dieser Tätigkeit Bedingungen genügen müssen, die den Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz gleichwertig sind.
5) Investmentunternehmen, die vor dem 13. Februar 2004 bereits zugelassen wurden und nicht unter Abs. 4 fallen, können ihre Tätigkeit fortsetzen, sofern sie bis zum 13. Februar 2007 im Herkunftsmitgliedstaat die Zulassung für die Fortsetzung der Tätigkeit nach den Bestimmungen der Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG erhalten.
Art. 114
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 3. Mai 1996 über Investmentunternehmen (IUG), LGBl. 1996 Nr. 89;
b) Gesetz vom 16. Dezember 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG), LGBl. 1999 Nr. 43;
c) Gesetz vom 18. Juni 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2004 Nr. 182;
d) Gesetz vom 20. Oktober 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2004 Nr. 266.
Art. 115
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
1. die weiteren Formen der gemeinschaftlichen Kapitalanlagen, die von diesem Gesetz ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 5);
2. die Inhalte des vollständigen und des vereinfachten Prospekts (Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 1);
3. den Inhalt und die Gliederung des Geschäfts- und Halbjahresberichts sowie des Kurzberichts der Revisionsstelle und des Berichts über die Entwicklung des verwalteten Vermögens (Art. 14 Abs. 5);
4. die Umstrukturierung von Investmentunternehmen (Art. 16 Abs. 3);
5. die Vertriebsberechtigten (Art. 18 Abs. 2);
6. die Gründe und die Höchstdauer für einen Aufschub der Rückzahlung der Anteile (Art. 19 Abs. 4 und 5);
7. die Definition des Begriffs des qualifizierten Anlegers (Art. 23 Abs. 2);
8. die Tätigkeiten des Fondsgeschäfts (Art. 24 Abs. 2);
9. die Verwaltung von Einzelportfolios und anlagefondsähnlichen Instrumenten (Art. 24 Abs. 3 Bst. a);
10. die Anlageberatung und technische Verwahrung von Anteilen von Investmentunternehmen (Art. 24 Abs. 3 Bst. b);
11. die Delegation von Aufgaben einer Verwaltungsgesellschaft (Art. 25 Abs. 5);
12. den Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank (Art. 28 Abs. 2 und Art. 32);
13. die Meldungen an die Schweizerische Nationalbank durch die FMA (Art. 29 Abs. 5);
14. die Nichtanwendung von PGR-Bestimmungen für die Anlagegesellschaft (Art. 34 Abs. 2);
15. die Finanzinstrumente am nicht geregelten Markt (Art. 40 Abs. 1 Bst. c);
16. die Zulassung weiterer Anlagen (Art. 40 Abs. 2);
17. die flüssigen Mittel (Art. 40 Abs. 3);
18. die Nachbildung eines Indexes und abweichende Anlagebeschränkungen (Art. 40 Abs. 4);
19. die Risikoverteilung beim Investmentunternehmen für Wertpapiere (Art. 41 Abs. 4);
20. die Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko (Art. 44);
21. den Anteil der Investition in die gleiche Anlage beim Immobilienfonds (Art. 45 Abs. 2);
22. die Anforderungen an die Sachverständigen (Art. 48 Abs. 1);
23. die Belastungsbeschränkungen (Art. 50);
24. die Aufteilung in Segmente (Art. 53 Abs. 1);
25. die besonderen Anlageprodukte, -arten und -techniken (Art. 54);
26. den Mindestbetrag des Nettovermögens (Art. 59 Abs. 1);
27. die Wohlverhaltensregeln (Code of Conduct) (Art. 64 Abs. 4);
28. das Risikomanagementverfahren (Art. 64 Abs. 7);
29. die Geschäftsleitung, den Geschäftsplan, den organisatorischen Aufbau sowie die Hauptverwaltung (Art. 64 Abs. 8);
30. die Aufsichtsregeln (Art. 64 Abs. 9);
31. die Rechte und Pflichten der Zahlstelle (Art. 91 Abs. 5);
32. die Voraussetzungen für den öffentlichen Vertrieb von Anteilen übriger Investmentunternehmen (Art. 93 Abs. 5);
33. die Voraussetzungen für den öffentlichen Vertrieb von Anteilen der Investmentunternehmen aus Drittstaaten (Art. 94 Abs. 6);
34. die näheren Bewilligungsvoraussetzungen für Revisionsstellen (Art. 97 Abs. 6).
Art. 116
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. September 2005 in Kraft.
2) Art. 24 Abs. 3 bis 5 tritt gleichzeitig mit dem Vermögensverwaltungsgesetz in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 1 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 268.

2   Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 198.

3   Art. 2 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 358.

4   Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 30.

5   Überschrift vor Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 198.

6   Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 198.

7   Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 45.

8   Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 45.

9   Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 373.

10   Art. 29 Abs. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 186.

11   Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 30.

12   Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 30.

13   Art. 37 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 189.

14   Art. 40 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 373.

15   Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 373.

16   Art. 65 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 30.

17   Art. 66 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 30.

18   Art. 66 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 268.

19   Art. 67 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 186.

20   Art. 102 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 268.

21   Art. 102 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 268.