| 951.301 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005 |
Nr. 179 |
ausgegeben am 26. August 2005 |
Verordnung
vom 23. August 2005
über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensverordnung; IUV)
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Aufgrund von Art. 115 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG), LGBl. 2005 Nr. 156
2, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
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I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Errichtung und Rechtsform von Investmentunternehmen
1) Für die Errichtung eines Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes gilt Folgendes:
a) der Anlagefonds ist in sinngemässer Anwendung von Art. 900 ff. PGR als Kollektivtreuhänderschaft in das Öffentlichkeitsregister einzutragen;
b) der vollständige und der vereinfachte Prospekt sind beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen;
c) die im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Tatsachen sind durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auszugsweise in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
2) Für die Errichtung einer Anlagegesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes gilt Folgendes:
a) die Anlagegesellschaft ist entsprechend den aktienrechtlichen Bestimmungen des PGR und der spezialgesetzlichen Vorschriften in das Öffentlichkeitsregister einzutragen;
b) der vollständige und der vereinfachte Prospekt, die Statuten sowie allenfalls die Beistatuten sind beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen;
c) auf die Veröffentlichung findet Abs. 1 Bst. c Anwendung.
3) Änderungen von im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Tatsachen sind dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 30 Tagen, zu melden.
4) Die FMA lässt andere Rechtsformen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes nur zu, wenn insbesondere die Organisation und das Haftungskapital von dessen Verwaltungsgesellschaft dem Gesetz, dieser Verordnung und subsidiär dem PGR entsprechen.
Art. 1a
4Investmentunternehmen
Wird in dieser Verordnung der Begriff Investmentunternehmen verwendet, so sind darunter Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien zu verstehen.
Art. 2
Wertpapiere
1) Als Wertpapiere im Sinne des Gesetzes gelten:
a) Aktien und gleichwertige Wertpapiere;
b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel; und
c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb solcher Wertpapiere durch Zeichnung oder Austausch berechtigen.
2) Nicht als Wertpapiere gelten Zahlungsmittel und derivative Finanzinstrumente.
Art. 3
Geldmarktinstrumente
Als Geldmarktinstrumente im Sinne des Gesetzes gelten Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
Art. 4
Derivative Finanzinstrumente
1) Als derivative Finanzinstrumente im Sinne des Gesetzes gelten Instrumente, deren Wert von einem anderen Finanzinstrument (Basiswert) abgeleitet wird und die vertraglich geregelte Termingeschäfte sind.
2) Es wird unterschieden zwischen:
a) unbedingten derivativen Finanzinstrumenten, welche zwingend für alle Beteiligten zur Erfüllung des Geschäftes führen müssen;
b) bedingten derivativen Finanzinstrumenten, deren Erfüllung vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist.
3) Derivative Finanzinstrumente können zu Absicherungs-, Anlage- und Spekulationszwecken eingesetzt werden. Massgebende Abgrenzungskriterien sind:
a) bei der Unterscheidung zwischen Anlage- und Spekulationsgeschäft: die Tatsache, ob mit dem derivativen Finanzinstrument indirekt ein grösseres Volumen des Basiswertes erworben wird, als dies durch einen einfachen Anlagekauf des Basiswertes der Fall gewesen wäre (Hebelwirkung), sofern dieses Volumen 100 % des Nettoinventarwertes des Investmentunternehmens überschreitet;
b) bei der Unterscheidung zwischen Absicherungs- und Spekulationsgeschäft: die Tatsache, ob mit dem derivativen Finanzinstrument indirekt ein grösseres Volumen des Basiswertes veräussert wird, als dies durch einen einfachen Verkauf des Basiswertes der Fall gewesen wäre (Leerverkauf).
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5
Grundsatz
1) Soweit das Gesetz und diese Verordnung nicht ausdrücklich eine Veröffentlichung von Informationen für Anleger im Publikationsorgan nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vorsehen, kann die Verwaltungsgesellschaft die entsprechenden Informationen dem Anleger in anderer physischer oder elektronischer Form zur Verfügung stellen.
2) Soweit das Gesetz und diese Verordnung die Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger zulassen, wird darunter jedes Medium verstanden, das es dem Empfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
3) Soweit das Gesetz und diese Verordnung keine Fristen für die Veröffentlichung von genehmigungspflichtigen Informationen vorsehen, sind diese so bald als möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Genehmigung durch die FMA, zu publizieren.
4) Bei der Veröffentlichung wesentlicher Änderungen des vollständigen Prospekts sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie ihre Anteile zurückgeben können.
2. Vollständiger und vereinfachter Prospekt
Art. 6
Mindestinhalt
Der Mindestinhalt des vollständigen und des vereinfachten Prospekts richtet sich nach Art. 6 und 9 des Gesetzes sowie Anhang 1 und 2 dieser Verordnung.
Art. 7
Richtlinien der Anlagepolitik
1) Die Richtlinien der Anlagepolitik des vollständigen Prospekts nach Art. 6 Abs. 3 Bst. d des Gesetzes haben das Anlageziel und die Anlagestrategie zu definieren sowie die zulässigen Anlagen wie folgt festzulegen:
a) nach ihrer Art (Beteiligungsrechte, Forderungsrechte, Massenwaren, Edelmetalle, derivative Finanzinstrumente, Wohnbauten, Geschäftshäuser usw.);
b) nach Branchen, Ländern oder Ländergruppen; oder
c) nach ihrem Anteil am Vermögen.
2) Bildet das Investmentunternehmen einen Index nach, so ist dieser zu benennen und das Mass der Nachbildung zu beziffern.
Art. 8
Name
1) Der Name eines Investmentunternehmens darf nicht zu Verwechslungen und Täuschungen Anlass geben.
2) Lässt der Name des Investmentunternehmens auf eine bestimmte Anlagestrategie bzw. -politik schliessen, ist diese mehrheitlich umzusetzen.
3) Im Übrigen finden die Art. 1011 ff. PGR über die Firmen sinngemäss Anwendung.
Art. 9
Risikohinweis
1) Der vollständige und der vereinfachte Prospekt müssen einen Risikohinweis an deutlich sichtbarer Stelle enthalten, der die Risiken entsprechend dem Risikopotenzial des Investmentunternehmens umschreibt.
2) Werden derivative Finanzinstrumente verwendet, ist darzustellen, ob sie zu Anlage-, Absicherungs- oder Spekulationszwecken eingesetzt werden und wie sie sich auf das Risikoprofil auswirken.
3) Weist das Investmentunternehmen eine aussergewöhnliche Anlagepolitik auf, verwendet es spezielle Anlageprodukte, -arten und -techniken oder hat es eine erhöhte Volatilität oder eine verminderte Risikostreuung oder sonstige Besonderheiten, so ist im Risikohinweis darauf hinzuweisen.
4) Die Ausführlichkeit und die Darstellung des Risikohinweises richten sich nach dem Typ des Investmentunternehmens und dessen Risiko.
5) Bei Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko ist der Risikohinweis zusätzlich in den Werbeunterlagen sowie auf einem etwaigen Zeichnungsschein anzubringen.
6) Wird bei geschlossenen Investmentunternehmen das Recht der Anleger zur Rückgabe der Anteile ausgeschlossen, so ist im Risikohinweis darauf hinzuweisen.
Art. 10
Aufwendungen
1) Die Höhe der und die Berechnungsgrundlagen für Aufwendungen nach Art. 6 Abs. 3 Bst. k des Gesetzes müssen Art. 11 des Gesetzes entsprechen.
2) Belastungen des Vermögens eines Investmentunternehmens oder des Anlegers sind im vollständigen Prospekt detailliert, im vereinfachten Prospekt zusammengefasst und aufgegliedert nach den jeweiligen Begünstigten aufzuführen, insbesondere:
a) Vergütungen an die Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens, an die Depotbank und an die Vertriebsberechtigten (z.B. Ausgabe- und Rücknahmekommissionen); und
b) Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (z.B. Courtagen, Gebühren), sonstige Kosten sowie öffentliche Abgaben und Steuern.
3) Es wird unterschieden zwischen vom Vermögen unabhängigen (fixen), vom Vermögen abhängigen (variablen) sowie erfolgsabhängigen Vergütungen.
Art. 11
Kostentransparenz
Sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Vermögen eines Investmentunternehmens belastet werden, sind im Geschäfts- und Halbjahresbericht nach allgemeinen, von der FMA anerkannten Grundsätzen (Total Expense Ratio) offen zu legen.
Art. 12
Formen und Voraussetzungen
1) Die Verwaltungsgesellschaft kann Investmentunternehmen vereinen, spalten oder deren Vermögen auf ein anderes Investmentunternehmen übertragen.
2) Die Verwaltungsgesellschaft und das Investmentunternehmen können ihre Rechtsform ändern (Umwandlung).
3) Investmentunternehmen dürfen vereinigt oder übertragen werden, wenn:
a) die vollständigen Prospekte dies vorsehen;
b) die Bestimmungen des Art. 64 des Gesetzes eingehalten werden;
c) die vollständigen Prospekte hinsichtlich der Anlagepolitik und der dem Vermögen des Investmentunternehmens belasteten Kosten nicht wesentlich voneinander abweichen;
d) die Investmentunternehmen zum Zeitpunkt der Vereinigung oder Übertragung auf der gleichen Bewertungsgrundlage bewertet werden, das Umtauschverhältnis feststeht sowie die Aktiven und Passiven übernommen werden; und
e) dem Investmentunternehmen und den Anlegern keine direkten Kosten entstehen.
4) Auf die Spaltung von Investmentunternehmen oder die Vereinigung, Übertragung und Spaltung von Segmenten ist Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
5) Den Anteilsinhabern ist die Möglichkeit zur Rückgabe ihrer Anteile ohne zusätzliche Kosten in angemessener Frist einzuräumen. Ausgenommen sind die in den Prospekten vorgesehenen Kosten.
6) Die FMA kann im Einzelfall zusätzliche Voraussetzungen festlegen oder Erleichterungen gewähren.
Art. 13
Verfahrensgrundsätze für die Vereinigung, die Übertragung und die Spaltung
1) Die Einzelheiten des Verfahrens der Vereinigung von Investmentunternehmen werden im vollständigen Prospekt festgehalten. Dieser enthält insbesondere Ausführungen über das Recht der Anleger zur Rückgabe ihrer Anteile.
2) Die Anleger erhalten zum Zeitpunkt der Vereinigung oder Übertragung Anteile nach Massgabe des festgelegten Umtauschverhältnisses.
3) Bei einer Vereinigung oder Übertragung sind die Vorschriften über die Liquidation von Investmentunternehmen nach Art. 17 des Gesetzes nicht anwendbar.
4) Die FMA kann einen Aufschub für die Rücknahme von Anteilen bewilligen, wenn die Vereinigung oder die Übertragung des Vermögens mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.
5) Die Verwaltungsgesellschaft meldet der FMA den formellen Abschluss der Vereinigung oder Übertragung. Die externe Revisionsstelle bestätigt der FMA den Abschluss.
6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die Spaltung von Investmentunternehmen sinngemäss anwendbar.
Art. 13a
5Umbildung eines Investmentunternehmens in einen OGAW
Investmentunternehmen können in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) umgebildet werden.
Art. 14
Vertriebsberechtigte
1) Zum Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen in Liechtenstein sind berechtigt:
a) Verwaltungsgesellschaften von Investmentunternehmen nach dem Gesetz;
b) Banken und Wertpapierfirmen nach dem Bankengesetz;
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c) Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie jeweilige Beauftragte, die in deren Namen und auf deren Rechnung handeln; und
d) die Liechtensteinische Post AG nach dem Postgesetz;
e) Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Gesetz über die Vermögensverwaltung.
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2) Die FMA kann andere Vertriebsberechtigte zulassen, wenn sichergestellt ist, dass dies dem Zweck des Gesetzes nicht widerspricht und diese einen Nachweis erbringen über:
a) einen guten Ruf;
b) die entsprechende Fachausbildung;
c) die notwendige Erfahrung;
d) einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft; und
e) die Verwendung von zulässigen Vertriebsmodalitäten.
5. Geschäftsbericht, Halbjahresbericht und vierteljährliche Berichterstattung
a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 15
Grundsätze der Buchführung
1) Soweit das Gesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für Investmentunternehmen die Bestimmungen über die kaufmännische Rechnungslegung (Art. 1045 ff. PGR).
2) Aktive und passive Vermögensbestandteile sowie Aufwands- und Ertragspositionen dürfen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen nicht miteinander verrechnet werden.
3) Bei segmentierten Investmentunternehmen muss die Verwaltungsgesellschaft für jedes Segment gesondert Buch führen.
4) Bei segmentierten Investmentunternehmen sind die Segmente im Geschäftsbericht einzeln und bei Anlagegesellschaften auch in aggregierter Form darzustellen, wobei die Beträge in Schweizer Franken oder in einer anderen Währung nach den massgeblichen Vorschriften des PGR anzugeben sind.
Art. 16
Bewertung des Vermögens und der Anteile
1) Das Vermögen ist zum Verkehrswert nach Massgabe der Bewertungsvorschriften im vollständigen Prospekt zu berechnen:
a) auf das Ende des Rechnungsjahres;
b) auf das Ende des Halbjahres; und
c) für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden.
2) Der Verkehrswert einer Sache oder eines Rechtes entspricht dem Preis, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt werden würde. Bei kotierten oder an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelten Wertpapieren oder Wertrechten entspricht er dem Kurswert.
3) Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Vermögens, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen des Investmentunternehmens sowie um die bei der Liquidation des Vermögens voraussichtlich anfallenden Steuern, dividiert durch die Anzahl der umlaufenden Anteile.
Art. 17
Lineare Ab- und Zuschreibung
1) Bei Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten kann die Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden und eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Eine allfällige Anpassung aufgrund von Bonitätsveränderungen bleibt vorbehalten.
2) Für Obligationenfonds ist die lineare Abschreibung nicht zulässig.
Art. 18
Kapitalgewinne und Kapitalverluste
1) Gewinne und Verluste aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, die zum Investmentunternehmen gehören, sind im Verlaufe des Rechnungsjahres auf dem Konto "Kapitalgewinne und Kapitalverluste" der Erfolgsrechnung zu buchen.
2) Realisierte Kapitalgewinne der Rechnungsperiode dürfen auch dann ausgeschüttet werden, wenn Kapitalverluste früherer Rechnungsjahre bestehen.
Art. 19
Aufwertungen und Abschreibungen
Aufwertungen der Anlagen zugunsten und Abschreibungen zulasten der Erfolgsrechnung sind nicht zulässig. Ausgenommen sind:
a) die linearen Abschreibungen nach Art. 17;
b) die Aufwertung von Bauland und angefangenen Bauten durch Bauzinsen zum marktüblichen Satz, sofern dadurch die Anlagekosten des betreffenden Objekts nicht über den geschätzten Verkehrswert hinaus erhöht werden;
c) die den Umständen angemessenen Abschreibungen auf Grundstücken; und
d) die Abschreibung von aktivierten Gründungskosten bei der Errichtung eines Investmentunternehmens.
Art. 20
Geschäftsbericht und Halbjahresbericht
1) Der Geschäftsbericht enthält nachstehende Angaben samt allfälliger Erläuterungen:
a) die Jahresrechnung, bestehend aus einer Vermögensrechnung zu Verkehrswerten und der Erfolgsrechnung, sowie die Angaben über die Verwendung des Erfolges;
b) die Zahl der im Berichtsjahr zurückgenommenen und der neu ausgegebenen Anteile sowie den Schlussbestand der ausgegebenen Anteile;
c) das Inventar des Vermögens zu Verkehrswerten und den daraus errechneten Wert (Nettoinventarwert) eines Anteils am Vermögen auf den letzten Tag des Rechnungsjahres;
d) Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraums;
e) die von der Depotbank beauftragten Hinterlegungsstellen;
f) die Namen der Personen, an die Anlageentscheide delegiert sind;
g) Auskünfte über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, mit denen sich die Verwaltungsgesellschaft im Berichtsjahr befasste, insbesondere über die Änderung des vollständigen und des vereinfachten Prospekts oder über wesentliche Fragen der Auslegung von Gesetz und vollständigem Prospekt;
h) einen Kurzbericht der externen Revisionsstelle zu den vorstehenden Angaben, für Immobilien ebenfalls zu den Angaben nach Art. 24 und 25;
i) eine vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre über die Entwicklung des Nettovermögens und des Wertes eines Anteils; und
k) die Kommissionen und Kosten nach Art. 11 (Ausweis der TER).
2) Der Halbjahresbericht enthält eine ungeprüfte Vermögens- und Erfolgsrechnung sowie die Angaben nach Abs. 1 Bst. b, c und d.
3) Der Geschäftsbericht und der Halbjahresbericht sind nach Massgabe von Anhang 3 zu gliedern.
Art. 21
Publikation
1) Geschäftsbericht und Halbjahresbericht sind von der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 5 zu veröffentlichen.
2) Geschäftsbericht und Halbjahresbericht sind Interessenten und Zeichnern ausserdem bei der Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens und gegebenenfalls bei der Depotbank vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bezugsstellen sind im vollständigen und im vereinfachten Prospekt zu nennen.
Art. 22
Vermögensinventar
1) Das Vermögensinventar ist mindestens nach Anlagearten (Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Edelmetalle usw.) und innerhalb der Anlagearten nach weiteren geeigneten Kriterien (Branchen, Länder, Währungen usw.) zu gliedern.
2) Für jede Kategorie ist die Summe sowie für jede Kategorie und jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert die prozentuale Beteiligung am Nettovermögen anzugeben.
3) Wertpapiere und Wertrechte sind darüber hinaus zu gliedern in solche:
a) die an einer Börse gehandelt werden;
b) die an einem anderen, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
c) deren Neuemission an der Börse oder an einem anderen, dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen werden soll; und
d) die nicht unter Bst. a bis c fallen.
4) Bei den unter Abs. 3 aufgeführten Wertpapieren und Wertrechten ist nur das Subtotal je Kategorie anzugeben und entsprechend zu kennzeichnen.
Art. 23
Vierteljährliche Berichterstattung
1) Die vierteljährliche Berichterstattung an die FMA ist gemäss dem Formular in Anhang 4 zu gliedern und jeweils innerhalb eines Monats nach Quartalsende einzureichen.
2) Die vierteljährliche Berichterstattung an die FMA hat in physischer oder geeigneter elektronischer Form zu erfolgen.
3) Für statistische Zwecke der FMA sind die Beträge der vierteljährlichen Berichterstattung aller Investmentunternehmen in Schweizer Franken, bei segmentierten Investmentunternehmen in aggregierter Form, bekannt zu geben.
4) Allfällige Meldungen an die Schweizerische Nationalbank nach Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes sind der FMA zusammen mit den vierteljährlichen Berichten einzureichen.
b) Besondere Bestimmungen für Investmentunternehmen für
Immobilien
Art. 24
Konsolidierte Rechnung
1) Für jedes Investmentunternehmen für Immobilien und die zu ihm gehörenden Immobiliengesellschaften ist auf das Ende des Rechnungsjahres nach anerkannten Grundsätzen eine konsolidierte Rechnung zu erstellen.
2) Die zum Investmentunternehmen gehörenden Immobiliengesellschaften haben ihre Rechnung auf den gleichen Tag wie das Investmentunternehmen abzuschliessen. Die FMA kann Ausnahmen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass trotzdem eine konsolidierte Rechnung erstellt werden kann.
3) Erwirbt die Verwaltungsgesellschaft die Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft über deren Buchwert, werden in der konsolidierten Bilanz das Aktienkapital und die vor der Zugehörigkeit zum Investmentunternehmen gebildeten Reserven der Immobiliengesellschaft mit dem Gestehungspreis der Beteiligung verrechnet und der auf dem Beteiligungskonto verbleibende Rest den in der Bilanz der Immobiliengesellschaften unterbewerteten Aktiven zugeschlagen.
Art. 25
Inventar
1) Das Inventar von Investmentunternehmen für Immobilien ist mindestens zu gliedern in:
a) Bauland inklusive Abbruchobjekte;
b) die angefangenen Bauten; und
c) die fertig gestellten Bauten inklusive Land, aufgeteilt in Wohnbauten, Geschäftsobjekte und gewerblich genutzte Grundstücke.
2) Es enthält für jeden Immobilienwert getrennt folgende Angaben:
a) die Adresse;
b) die Gestehungskosten;
c) den Versicherungswert;
d) den geschätzten Verkehrswert; und
e) die erzielten Bruttoerträge.
3) Soweit Investmentunternehmen für Immobilien neben Immobilien in andere Anlagearten investieren, haben sie diese ebenfalls auszuweisen.
4) Für jedes Investmentunternehmen für Immobilien ist ein Verzeichnis der zu ihm gehörenden Immobiliengesellschaften zu erstellen.
Art. 26
Ausnahme vom Recht auf jederzeitige Kündigung
1) Der vollständige und der vereinfachte Prospekt können bei Investmentunternehmen für andere Werte, deren Anlagen beschränkt marktgängig oder erschwert bewertbar sind, vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens einmal im Jahr, erklärt werden kann.
2) Die FMA kann auf Antrag einer Verwaltungsgesellschaft in begründeten Einzelfällen je nach Art der Anlagen zusätzliche Kündigungstermine oder die Verkürzung der Auszahlungsfrist zulassen.
Art. 27
Aufschub der Rückzahlung durch die Verwaltung
1) Der vollständige Prospekt kann vorsehen, dass bei ausserordentlichen Verhältnissen die Rückzahlung unter gleichzeitiger Aussetzung der Ausgabe von Anteilen vorübergehend und ausnahmsweise von der Verwaltungsgesellschaft aufgeschoben werden kann:
a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens bildet, unerwartet geschlossen ist, oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder
c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für das Investmentunternehmen undurchführbar werden.
2) Die Verwaltungsgesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich der FMA, der externen Revisionsstelle und in geeigneter Weise den Anlegern mit.
3) Ist eine ordnungsgemässe Bewertung des Vermögens nicht möglich, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die FMA zu informieren und Vorschläge über geeignete Massnahmen zu unterbreiten.
Art. 28
Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger
1) Auf Investmentunternehmen, die sich ausschliesslich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 29 richten (Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger), finden keine Anwendung die Vorschriften über:
a) die Bewilligungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes;
b) die Pflicht zur Erstellung eines vollständigen und vereinfachten Prospekts nach Art. 5 und 8 des Gesetzes sowie alle übrigen mit dem vollständigen und dem vereinfachten Prospekt zusammenhängenden Bestimmungen;
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c) die Pflicht zur Erstellung des Halbjahresberichtes nach Art. 14 des Gesetzes;
d) die Pflicht zur Erstellung des Vermögensinventars im Geschäftsbericht nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 22 und Anhang 3 Ziff. 8 dieser Verordnung;
e) die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Investmentunternehmens;
f) den Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen nach Art. 90 des Gesetzes;
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g) die Pflicht zur Genehmigung der Schaffung von Segmenten nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes.
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2) Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit setzt voraus, dass:
a) ein Prospekt für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger nach Anhang 2a vorliegt, der von einer bewilligten Verwaltungsgesellschaft und Depotbank unterzeichnet ist;
b) im Prospekt für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger der Kreis der qualifizierten Anleger umschrieben sowie an deutlich sichtbarer Stelle ein Hinweis enthalten ist, der die Anleger darüber informiert, dass:
1. es sich um ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger im Sinne dieses Artikels handelt; und
2. das Investmentunternehmen von der Bewilligungspflicht und den übrigen Pflichten nach Abs. 1 befreit ist;
c) der Hinweis nach Bst. b auf allen Werbeunterlagen und dem Zeichnungsschein an deutlich sichtbarer Stelle enthalten ist;
d) die Verwaltungsgesellschaft der FMA eine Bestätigung der externen Revisionsstelle eingereicht hat, die bescheinigt, dass:
1. die externe Revisionsstelle die Prüfung nach Art. 27 des Gesetzes für das betreffende Investmentunternehmen durchführt;
2. das Investmentunternehmen dem Gesetz und dieser Verordnung entspricht; und
3. der Prospekt für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger, insbesondere der Hinweis nach Bst. b, dieser Verordnung entspricht.
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3) Die Geschäftstätigkeit kann erst aufgenommen werden, wenn die FMA der Verwaltungsgesellschaft den Empfang der Bestätigung der externen Revisionsstelle nach Abs. 2 Bst. d bescheinigt hat.
4) Spätestens sechs Monate nach Eingang der Bescheinigung nach Abs. 3 sind bei der FMA einzureichen:
a) von der Verwaltungsgesellschaft: der Prospekt für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger;
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b) von der externen Revisionsstelle: der Revisionsbericht im Sinne des Art. 99 Abs. 2 und 3.
5) Änderungen des Prospekts für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger werden wirksam, sobald:
a) die externe Revisionsstelle bestätigt, dass die vorgenommenen Änderungen dem Gesetz und dieser Verordnung entsprechen; und
b) die FMA der Verwaltungsgesellschaft den Empfang der Bestätigung der externen Revisionsstelle sowie des von der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterzeichneten Prospekts bescheinigt.
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6) Bis zur erstmaligen Einreichung des Prospekts für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger und des Revisionsberichtes beschränkt sich die Aufsicht der FMA ausschliesslich auf die in diesem Artikel genannten Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen nach Art. 96 Abs. 4 des Gesetzes.
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Art. 29
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Qualifizierte Anleger
1) Als qualifiziert gelten folgende Anleger, sofern sie mindestens 250 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung in das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger investieren:
a) Unternehmen, welche einer Aufsicht unterstehen, die der liechtensteinischen gleichwertig ist, insbesondere Banken und Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Postinstitute, gemeinschaftliche Kapitalanlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften;
b) kommerziell tätige Unternehmen, deren Eigenkapital im letzten Geschäftsjahr mehr als 20 Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung betragen hat;
c) Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften und Vermögenseinheiten, welche nicht kommerziell tätig sind und die im Zeitpunkt der Zeichnung direkt oder indirekt über Finanzanlagen im Wert von 1 Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügen;
d) Staaten, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen und andere vergleichbare internationale Organisationen.
2) Als qualifiziert gelten auch Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben mit Personen mit Sitz im In- oder Ausland, welche:
a) hinsichtlich ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit einer entsprechenden Aufsicht unterliegen oder nachweislich einer durch die nationale Aufsichtsbehörde anerkannten Branchenorganisation angehören; und
b) der aktuell im EWR geltenden Geldwäschereiregelung oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen. Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen.
3) Der Erwerb eines Anteils an einem Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger setzt die Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines durch den qualifizierten Anleger oder die Person, mit der der qualifizierte Anleger einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag nach Abs. 2 abgeschlossen hat, voraus. Der Unterzeichner des Zeichnungsscheines bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die Anforderungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt sind.
4) Diejenige Stelle, die Zeichnungen entgegennimmt (Zeichnungsstelle), akzeptiert nur Zeichnungen, die hinsichtlich der Erklärung betreffend die Stellung als qualifizierter Anleger plausibel erscheinen.
C. Verwaltungsgesellschaft
Art. 30
Sitz und Hauptverwaltung
1) Die Verwaltungsgesellschaft muss ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Liechtenstein haben.
2) Die Hauptverwaltung liegt in Liechtenstein, wenn eine im Inland ansässige Verwaltungsgesellschaft verantwortlich ist für:
a) die Entscheide über die Anlagen;
b) die Entscheide über die Ausgabe von Anteilen;
c) die Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise;
d) die Festsetzung von Gewinnausschüttungen;
e) die Festlegung der Inhalte des vollständigen Prospekts und der periodischen Berichte.
Art. 31
Aufgaben
Zu den Aufgaben nach Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes gehören insbesondere die nachfolgend genannten Tätigkeiten:
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b) administrative Tätigkeiten:
1. gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Anlageverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen;
2. Kundenanfragen;
3. Bewertung und Preisfestsetzung (einschliesslich Steuererklärung);
4. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;
5. Führung des Anteilinhaberregisters;
6. Gewinnausschüttung;
7. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
8. Kontraktabrechnungen (einschliesslich Versand der Zertifikate);
9. Führung von Aufzeichnungen;
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c) Vertrieb.
Art. 32
19Qualifizierte Beteiligungen
Der Erwerb, die Erhöhung oder die Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen an einer Verwaltungsgesellschaft richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Anhangs 8 der Bankenverordnung.
Art. 33
Aufsichtsregeln (Interne Kontrollmechanismen)
Verwaltungsgesellschaften sorgen dafür, dass die Investmentunternehmen folgende Grundsätze dauernd einhalten:
a) ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung;
b) ordnungsgemässe Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung;
c) angemessene interne Kontrollverfahren, insbesondere eine Regelung für persönliche Transaktionen der Mitarbeiter;
d) angemessenes internes Kontrollverfahren, durch das jedes das Investmentunternehmen betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann;
e) angemessenes internes Kontrollverfahren, welches sicherstellt, dass das Vermögen entsprechend dem vollständigen Prospekt verwaltet wird;
f) geeignete Vorkehrungen für die den Anlegern gehörenden Anteile an Investmentunternehmen, um deren Eigentumsrechte, insbesondere für den Fall der Insolvenz, zu schützen und zu verhindern, dass die Anteile der Anleger ohne ausdrückliche Zustimmung für Rechnung der Verwaltungsgesellschaft verwendet werden;
g) angemessene Vorkehrungen, damit das Risiko von Interessenkonflikten mit den Anteilsinhabern oder zwischen verschiedenen Anteilsinhabern, die den Interessen anderer Anteilsinhaber schaden, möglichst gering ist; und
h) schriftliche Festlegung und Einhaltung von notwendigen Grundsätzen wie z.B. jene über die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten und das Risikomanagement.
Art. 34
a) Im Allgemeinen
1) Die FMA bewilligt auf Gesuch hin einer Verwaltungsgesellschaft die Delegation von Aufgaben an Dritte mit Sitz im In- oder Ausland, wenn:
a) die Aufsicht der FMA weiterhin sichergestellt ist und die Interessen der Anleger nicht gefährdet erscheinen;
b) die beauftragte Person unter Berücksichtigung der Art der delegierten Aufgaben über die entsprechende Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Aufgaben einwandfrei durchzuführen; und
c) keine Interessenkollisionen vorhanden sind, die gegebenenfalls aus einer Delegation von mehreren Aufgaben entstehen können.
2) Die Verwaltungsgesellschaft ergreift Massnahmen, welche die Überwachung der Delegation jederzeit wirksam sicherstellen. Sie kann der beauftragten Person jederzeit Anweisungen erteilen oder die Delegation mit sofortiger Wirkung entziehen.
3) Art. 30 bleibt vorbehalten.
4) Die Delegation wesentlicher Aufgaben ist im vollständigen Prospekt, diejenige der Anlageentscheide nach Art. 35 auch im vereinfachten Prospekt anzuführen.
Art. 36
Wechsel der Verwaltungsgesellschaft
1) Die FMA genehmigt einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft, wenn die gesetzlichen Anforderungen an ein Investmentunternehmen weiterhin erfüllt sind. Dabei ist das Interesse der Anleger an der Fortführung des Investmentunternehmens zu berücksichtigen.
2) Für die Übernahme der Rechte und Pflichten bedarf es eines schriftlichen Übernahmevertrages.
3) Der geplante Wechsel ist von den beteiligten Parteien zu begründen und bedarf der Zustimmung der Depotbank. Die gesetzliche externe Revisionsstelle muss über den Wechsel informiert werden.
4) Der Wechsel ist nach Genehmigung durch die FMA in den Publikationsorganen des Investmentunternehmens zu veröffentlichen. Dabei sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie die Rückgabe ihrer Anteile gemäss Prospekt verlangen können.
1. Investmentunternehmen für Wertpapiere
Art. 37 bis 50
21Aufgehoben
2. Investmentunternehmen für andere Werte
a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 51
Anlagen
1) Investmentunternehmen für andere Werte können ihr Vermögen insbesondere anlegen in:
a) Wertpapiere und Wertrechte, Anteile anderer Investmentunternehmen, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben, ohne dass die für Investmentunternehmen für Wertpapiere geltenden Einschränkungen beachtet werden müssen;
b) derivative Finanzinstrumente; oder
c) Edelmetalle.
2) Investmentunternehmen für andere Werte dürfen dauernd unbeschränkt flüssige Mittel halten.
3) Anlagen, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden oder für die kein Kurs erhältlich ist, müssen zu dem Preis bewertet werden, der bei einem Verkauf zum Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde.
Art. 52
Investmentunternehmen mit fester Laufzeit
Falls für das Investmentunternehmen für andere Werte eine feste Laufzeit vorgesehen ist, entfällt die Verpflichtung zur Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen. Diese Einschränkung muss im vollständigen und vereinfachten Prospekt an deutlich sichtbarer Stelle bezeichnet werden.
Art. 53
22Abweichung von Anlagevorschriften
1) Die Anlagevorschriften müssen von einem Investmentunternehmen für andere Werte während der ersten sechs Monate ab dem Datum der Erstliberierung nicht eingehalten werden.
2) Stellt die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank oder die externe Revisionsstelle eine unbeabsichtigte oder aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten eingetretene Abweichung von den Anlagevorschriften fest, so ist als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
b) Besondere Bestimmungen für Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko
Art. 54
Grundsatz
1) Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko nach Art. 44 des Gesetzes zeichnen sich insbesondere aus durch:
a) ein deutlich erhöhtes Risiko durch Kreditaufnahmen;
b) den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Spekulationszwecken;
c) den Einsatz von nicht oder äusserst schwer bewertbaren Anlagen;
d) wenig transparente Anlagen, bei denen die Informationsbeschaffung nicht sichergestellt ist;
e) Leerverkäufe; oder
f) eine deutlich erhöhte Kostenbelastung.
2) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Bedingungen, insbesondere die Fristen, für die Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen selbst bestimmen.
Art. 55
Besondere Anforderungen
1) Bei Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko muss auf Besonderheiten im vollständigen und vereinfachten Prospekt, auf einem etwaigen Zeichnungsschein sowie in jeder Werbung an deutlich sichtbarer Stelle ausführlich hingewiesen werden. Dies betrifft insbesondere erhöhte Anlagerisiken aufgrund der Anlagepolitik als auch Beschränkungen für die Rücknahme der Anteile.
2) Die Verantwortlichen der Verwaltungsgesellschaft bedürfen für ein solches Investmentunternehmen einer der Anlagepolitik und den damit zusammenhängenden Anforderungen entsprechenden Ausbildung und Erfahrung. Werden die Anlageentscheide an Dritte delegiert, haben diese die vorgenannten Anforderungen ebenfalls zu erfüllen.
3) In einem etwaigen Zeichnungsschein hat der Anleger zu bestätigen, dass er über die erhöhten Risiken des Investmentunternehmens unterrichtet worden ist.
4) Die Verwaltungsgesellschaft legt den Investmentprozess samt den Anlageentscheiden sowie die Bewertungsmethoden für die Anlagen schriftlich fest. Über die Angemessenheit der Unterlagen ist im Revisionsbericht Stellung zu nehmen.
5) Das von der Verwaltungsgesellschaft verwendete Verfahren zur Feststellung der Risiken muss von der externen Revisionsstelle überprüft werden. Über die Angemessenheit des verwendeten Verfahrens ist im Revisionsbericht Stellung zu nehmen.
3. Investmentunternehmen für Immobilien
Art. 56
Anlagen
1) Als Anlagen in Immobilien sind sowohl privat und gewerblich genutzte Immobilien als auch Immobilienwerte im weiteren Sinne zulässig. Darunter fallen insbesondere:
a) Wohnbauten, Geschäftshäuser und gemischt genutzte Grundstücke;
b) Stockwerkeigentum;
c) Grundstücke im Zustand der Überbauung, wenn die genehmigte Bauplanung den Bst. a oder b entspricht, oder für die in absehbarer Zeit mit einer Überbauung gerechnet werden kann, bis höchstens 20 % des Vermögens;
d) Grundstücke, die mit einem Baurecht belastet sind, bis höchstens 20 % des Vermögens;
e) Grundpfandrechte bis höchstens 10 % des Vermögens;
f) selbständige Baurechte, wenn sie Grundstücke entsprechend Bst. a und b belasten;
g) Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften und andere Immobilienfonds bis höchstens 49 %; oder
h) Schuldtitel auf Immobilien.
2) Bis zu einem Drittel des Vermögens darf in liquide Mittel oder festverzinsliche Wertpapiere mit einer Bonität von mindestens "A-", "A3" oder einer gleichwertigen Bonität angelegt werden.
3) Es dürfen auch Gegenstände erworben werden, die für die Bewirtschaftung der Vermögenswerte erforderlich sind.
4) Die FMA kann für die prozentualen Beschränkungen in Abs. 1 Bst. c bis e und g Ausnahmen zulassen, wenn der Zweck des Gesetzes dadurch nicht gefährdet erscheint.
Art. 57
Risikoverteilung
1) Investmentunternehmen für Immobilien dürfen, berechnet zum Zeitpunkt des Erwerbs, höchstens 20 % des Nettovermögens in einen einzigen Immobilienwert anlegen.
2) Immobilienwerte, deren Wertentwicklung eng miteinander verbunden ist, gelten als einziger Immobilienwert.
Art. 58
Sicherstellung von Verbindlichkeiten
1) Als kurzfristige festverzinsliche Wertpapiere gelten Forderungsrechte mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten.
2) Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten Kassenbestand, Postcheckguthaben und Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.
Art. 59
Bewertung der Immobilien
Der Berechnung des Immobilienwertes ist das rechnerische Mittel der zum gleichen Stichtag erfolgten Bewertungen der Sachverständigen zugrunde zu legen.
Art. 60
23Abweichung von Anlagevorschriften
1) Die Anlagevorschriften müssen von einem Investmentunternehmen für Immobilien während der ersten zwei Jahre ab dem Datum der Erstliberierung nicht eingehalten werden.
2) Stellt die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank oder die externe Revisionsstelle eine unbeabsichtigte oder aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten eingetretene Abweichung von den Anlagevorschriften fest, so ist als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
Art. 61
Belastungsbeschränkungen
Die Summe der von einem Investmentunternehmen für Immobilien aufgenommenen Anleihen oder Kredite darf im Mittel 50 % des Verkehrswerts aller Immobilien nicht überschreiten.
Art. 62
Anforderungen an die Sachverständigen
1) Als Sachverständiger wird von der FMA im Rahmen der Bewilligungserteilung des Investmentunternehmens anerkannt, wer:
a) von der Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens, der Depotbank, von den mit diesen verbundenen Gesellschaften und von den Immobiliengesellschaften der von diesen verwalteten Investmentunternehmen unabhängig ist;
b) ein anerkanntes Diplom (z.B. Architekten-, Ingenieur- oder Immobilientreuhänderdiplom) besitzt oder sich auf andere Weise über die nötige Sachkunde ausweisen kann;
c) über eine mindestens fünfjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Grundstücksschätzung verfügt; und
d) mit dem einschlägigen Immobilienmarkt vertraut ist.
2) Die mit der Verwaltung oder Geschäftsleitung betrauten Personen der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank oder einer diesen nahe stehenden Gesellschaften sowie deren Angestellte gelten nicht als unabhängig im Sinne von Abs. 1 Bst. a.
3) Im Fall von Interessenkonflikten haben die Sachverständigen in den Ausstand zu treten.
4. Segmentierte Investmentunternehmen
Art. 63
Grundsatz
1) Ein segmentiertes Investmentunternehmen besteht aus mindestens zwei Segmenten, wobei die Erstellung eines vollständigen und vereinfachten Prospektes ausreichend ist.
2) Hat die Verwaltungsgesellschaft das Recht, weitere Segmente zu eröffnen, bestehende aufzulösen oder zu vereinigen, ist im vollständigen Prospekt darauf hinzuweisen.
3) Eine Umwandlung von einem segmentierten Investmentunternehmen in ein unsegmentiertes und umgekehrt ist zulässig. Bei Verbleiben eines einzelnen Segments gilt das Investmentunternehmen als unsegmentiert. Sämtliche für ein Investmentunternehmen zu erstellende Dokumente sind entsprechend anzupassen.
4) Im vollständigen Prospekt ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass:
a) eine Trennung der Vermögenswerte der einzelnen Segmente sichergestellt ist;
b) Vergütungen und Verbindlichkeiten den einzelnen Segmenten verursachergerecht zugeordnet werden;
c) Kosten, die nicht verursachergerecht zugeordnet werden können, den einzelnen Segmenten im Verhältnis zum Vermögen belastet werden; und
d) der Anleger nur am Vermögen und Ertrag jener Segmente berechtigt ist, an denen er beteiligt ist.
5) Falls der Wechsel von einem Segment zu einem anderen nicht spesenfrei ist, muss im vollständigen und vereinfachten Prospekt darauf hingewiesen werden.
Art. 64
Typenzuordnung
1) Segmentierte Investmentunternehmen für Immobilien gelten nur als solche, wenn sämtliche Segmente die Vorschriften für Investmentunternehmen für Immobilien erfüllen.
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2) Segmentierte Investmentunternehmen, bei denen die einzelnen Segmente zu verschiedenen Typen von Investmentunternehmen gehören, gelten als segmentierte Investmentunternehmen für andere Werte. Die für den jeweiligen Typ von Investmentunternehmen geltenden Vorschriften sind dabei einzuhalten.
5. Vorschriften für besondere Anlageprodukte, -arten und -techniken
Art. 65
Dachfonds
1) Als Dachfonds wird ein Investmentunternehmen bezeichnet, das die Mehrheit seiner Anlagen in Anteile von anderen Investmentunternehmen tätigt.
4) Der vollständige Prospekt und der Geschäftsbericht eines Dachfonds haben Angaben darüber zu enthalten, wie hoch die direkten Kosten maximal sind und wie hoch die indirekten Kosten geschätzt werden.
Art. 66
Begriff
1) Unter Wertschriftenleihe wird ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft verstanden, durch welches sich die Verwaltungsgesellschaft als Darlehensgeberin mit Wirkung für das Investmentunternehmen dem Darlehensnehmer (Borger) gegenüber zur Übertragung des Eigentums an bestimmten Wertschriften verpflichtet. Der Borger ist zur Rückerstattung von Wertschriften gleicher Art (Titelgattung und Valor), Menge und Güte verpflichtet und hat die während der Dauer der Wertschriftenleihe anfallenden Erträge der Darlehensgeberin zu überweisen.
Art. 67
Grundsatz
1) Die Verwaltungsgesellschaft darf Wertschriften aus dem verwalteten Vermögen des Investmentunternehmens im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nach Massgabe der in den nachfolgenden Artikeln geregelten Bedingungen ausleihen.
2) Die Depotbank haftet zusätzlich für die marktkonforme und fachlich qualifizierte Abwicklung der Wertschriftenleihe.
Art. 68
Formen
Die Verwaltungsgesellschaft kann Wertschriften des Investmentunternehmens im Namen und auf Rechnung des Investmentunternehmens entweder:
a) einem Darlehensnehmer (Borger) ausleihen (Principalgeschäft); oder
b) einen Vermittler damit beauftragen, die Wertschriften entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung (Agent) oder in direkter Stellvertretung (Finder) einem Darlehensnehmer (Borger) zur Verfügung zu stellen.
Art. 69
Gegenparteien
1) Die Verwaltungsgesellschaft darf die Wertschriftenleihe nur tätigen mit:
a) auf dieses Geschäft spezialisierten Darlehensnehmern (Borgern) oder Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsunternehmen; oder
b) anerkannten Effekten-Clearing-Organisationen.
2) Die Gegenparteien nach Abs. 1 Bst. a müssen ein langfristiges, aktuelles Rating einer von der FMA anerkannten Rating-Agentur von mindestens "A-", "A3" oder ein gleichwertiges Rating aufweisen.
3) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Wertschriftenleihe auch unabhängig vom Rating mit ihrer Depotbank tätigen.
Art. 70
Ausleihfähige Wertschriften
1) Die Verwaltungsgesellschaft darf die für den jeweiligen Typ von Investmentunternehmen zugelassenen Wertschriften ausleihen.
2) Ausgeliehene Wertschriften sind bei der Einhaltung der Anlagevorschriften weiterhin zu berücksichtigen.
Art. 71
Sicherheiten
1) Die Verwaltungsgesellschaft darf Wertschriften des Investmentunternehmens nur gegen Einräumung von Sicherheiten ausleihen, deren Wert jederzeit mindestens 105 % des Verkehrswertes der ausgeliehenen Wertschriften entsprechen muss. Die Sicherheiten müssen bis zum Ablauf des Wertschriftenleihvertrages zu Gunsten des Investmentunternehmens verpfändet oder diesem zu Eigentum übertragen sein.
2) Als Sicherheiten sind zugelassen:
a) flüssige Mittel;
b) Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und die von Gesellschaften begeben wurden, deren Werte in einem von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex vertreten sind;
c) fest oder variabel verzinsliche Wertschriften, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FMA anerkannten Rating-Agentur von mindestens "A-", "A3" oder ein gleichwertiges Rating aufweisen; oder
d) unwiderrufliche Akkreditive (Letters of Credit), Garantien und Bürgschaften von Drittbanken, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FMA anerkannten Rating-Agentur von mindestens "A-", "A3" oder ein gleichwertiges Rating aufweisen.
3) Die FMA kann weitere Arten von Sicherheiten zulassen, wenn diese den in Abs. 2 genannten Sicherheiten gleichwertig sind.
4) Die Verwaltungsgesellschaft darf Sicherheiten, die zugunsten des verwalteten Vermögens des Investmentunternehmens verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder ausleihen, weiterverpfänden oder verkaufen noch im Rahmen eines Wertschriftenpensionsgeschäftes oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden.
5) Grundsätzlich überwacht die Depotbank die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Wird die Wertschriftenleihe über die Depotbank getätigt, verpflichtet sie ihre Gegenpartei, ihr Sicherheiten einzuräumen. Diese müssen den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 entsprechen. Ist die Weiterverpfändung der Sicherheiten erlaubt, ist dem Investmentunternehmen an diesen ein gesetzliches Pfandrecht einzuräumen. In diesem Fall kann auf die Stellung separater Sicherheiten durch die Depotbank gegenüber dem Investmentunternehmen verzichtet werden.
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Art. 72
Umfang und Dauer
1) Ist vereinbart, dass die Verwaltungsgesellschaft erst nach Ablauf einer bestimmten Kündigungsfrist wieder über die ausgeliehenen Wertschriften rechtlich verfügen kann, dürfen - berechnet zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - vom ausleihfähigen Bestand einer Titelgattung (Valor) nicht mehr als 50 % ausgeliehen werden. Die Dauer des Wertschriftenleihvertrages ist in diesem Fall auf 30 Kalendertage beschränkt.
2) Wird der Verwaltungsgesellschaft hingegen vertraglich zugesichert, dass es noch am gleichen Tag oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Wertschriften verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Titelgattung (Valor) ausgeliehen werden. Die Vertragsdauer ist in diesem Fall unbeschränkt.
Art. 73
Rahmenvertrag
Die Verwaltungsgesellschaft regelt die Wertschriftenleihe in einem Rahmenvertrag nach Massgabe der vorgenannten Bedingungen. Der Inhalt des Rahmenvertrages muss international gebräuchlichen Standards entsprechen.
Art. 74
Information und Inventarisierung
Die Verwaltungsgesellschaft informiert in den periodischen Berichten des Investmentunternehmens über Art und Umfang der zum Stichtag des jeweiligen Berichts ausgeliehenen Wertschriften sowie über die Höhe der durch die Wertschriftenleihe vereinnahmten Kommissionen.
c) Pensionsgeschäfte (Repo, Reverse Repo)
Art. 75
Begriffe
1) Beim Pensionsgeschäft handelt es sich um einen Verkauf von Vermögensgegenständen mit einer gleichzeitigen Rücknahmevereinbarung.
2) Bei einem Repo (Repurchase-Agreement) wird ein Wertpapier mit der Verpflichtung verkauft, es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzukaufen.
3) Bei einem Reverse Repo wird ein Wertpapier mit der Verpflichtung gekauft, es später wieder zu verkaufen.
Art. 76
Abschluss von Pensionsgeschäften
2) Die Verwaltungsgesellschaft kann den Abschluss im Namen und auf Rechnung des Investmentunternehmens (Principal) vornehmen oder einen Vermittler beauftragen, dies treuhänderisch in direkter oder indirekter Stellvertretung zu tun.
3) Die Verwaltungsgesellschaft oder das von ihr dafür beauftragte Institut haftet für die marktkonforme, fachlich qualifizierte Abwicklung der Pensionsgeschäfte.
4) Für die Pensionsgeschäfte dürfen jene Parteien herangezogen werden, welche auch nach Art. 69 für die Wertschriftenleihe in Frage kommen. Ist die Depotbank nicht selbst Gegenpartei, hat diese der Wahl der Gegenpartei zuzustimmen.
5) Aus Pensionsgeschäften stammende Wertpapiere dürfen weder ausgeliehen, verkauft noch als Deckung für derivative Finanzinstrumente verwendet werden.
6) Zwischen der Verwaltungsgesellschaft und jedem ausführenden Institut ist ein Vertrag über die Ausführung des Pensionsgeschäftes abzuschliessen.
7) In den periodischen Berichten ist über die getätigten Pensionsgeschäfte zu informieren.
Art. 77
Vorgehen und interne Kontrolle
Die Verwaltungsgesellschaft regelt das Vorgehen beim Abschluss eines Pensionsgeschäftes sowie dessen Kontrolle in einer Richtlinie.
Art. 78
Besondere Pflichten der Depotbank
Die Depotbank hat folgende besondere Pflichten zu erfüllen:
a) sie überwacht die vertragskonforme Abwicklung;
b) sie führt den täglichen Ausgleich der Wertveränderungen der Wertpapiere im Vermögen aus (mark-to-market); und
c) sie nimmt die notwendigen Verwaltungshandlungen vor und macht sämtliche Rechte geltend.
Art. 79
Spezielle Anforderungen
1) Das Einzelgeschäft wie auch der Vertrag dürfen längstens eine Kündigungszeit von zehn Tagen aufweisen.
III. Bewilligungen für Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen
Art. 80
Gesuchsunterlagen
1) Das Gesuch für eine Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft oder Investmentunternehmen muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Das Gesuch hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) die personelle Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft;
b) die Entwürfe des vollständigen und vereinfachten Prospekts nach Art. 5 ff. des Gesetzes und Art. 6 ff. dieser Verordnung;
c) einen Geschäftsplan (Businessplan);
31
d) die Namen der Depotbank sowie der für die Depotbankfunktion verantwortlichen Personen;
32
e) Informationen über die Herkunft des Kapitals, die wesentlichen Besitzverhältnisse sowie die Form der Liberierung;
33
f) Dokumente zum Nachweis der Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft betrauten Personen nach Art. 84 und 85, insbesondere:
1. dokumentierte Lebensläufe;
2. aktuelle Strafregisterauszüge;
3. Angaben über allfällige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren, sofern dadurch die Ausübung der jeweiligen Funktion beeinträchtigt wird, sowie die Verpflichtung, Änderungen diesbezüglich zu melden; und
4. Annahmeerklärungen der mit der Verwaltung betrauten Personen der Verwaltungsgesellschaft;
34
5. Firmenzeichnungserklärungen der mit der Geschäftsleitung und Verwaltung betrauten Personen der Verwaltungsgesellschaft;
35
g) die Namen der von der FMA anerkannten externen Revisionsstelle, des Mandatsleiters und des leitenden Revisors sowie deren Erklärung, die bestätigt, dass:
1. sie das Mandat als externe Revisionsstelle annimmt; und
2. die überprüften Dokumente Gesetz und Verordnung entsprechen;
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h) die Benennung der Gründer (zur Gründung einer Aktiengesellschaft bedarf es mindestens zweier Aktionäre);
37
i) die im Einzelfall gemäss Wegleitung notwendigen Verträge;
k) die Statuten der Verwaltungsgesellschaft;
l) das Organisations- und Geschäftsreglement der Verwaltungsgesellschaft, welches die Aufgabenteilung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung regelt;
m) eine Bestätigung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, dass die Eintragungsfähigkeit des Namens gegeben ist; und
n) eine Erklärung über die Kenntnis und Einhaltung der Wohlverhaltensregeln.
2) Die FMA regelt das Nähere über die Einreichung der Gesuchsunterlagen nach Abs. 1 in Wegleitungen.
Art. 81
Wohlverhaltensregeln (Code of Conduct)
1) Die Verwaltungsgesellschaft bestätigt, dass sie die Wohlverhaltensregeln kennt und einhalten wird.
2) Die FMA erlässt Wohlverhaltensregeln, die zumindest folgende Grundsätze enthalten:
a) die Verwaltungsgesellschaft muss ihre Tätigkeiten gemäss Art. 24 des Gesetzes nach Recht und Billigkeit sowie mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des Anlegers und der Marktintegrität ausüben;
b) das Investmentunternehmen muss über die für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen; und
c) die Verwaltungsgesellschaft muss sich um die Vermeidung von Interessenskonflikten bemühen. Sollte sich ein Interessenskonflikt dennoch nicht vermeiden lassen, muss sie dafür sorgen, dass die von ihr verwalteten Investmentunternehmen nach Recht und Billigkeit behandelt werden.
3) Die FMA kann geeignete Massnahmen zur Durchsetzung der Wohlverhaltensregeln nach Abs. 2 ergreifen.
4) Soweit für die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse erforderlich, werden die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedsstaates von der FMA über die nach Abs. 3 ergriffenen Massnahmen unterrichtet.
B. Bewilligungsvoraussetzungen für Investmentunternehmen
Art. 82
38Nettovermögen
1) Die Erstliberierung eines Investmentunternehmens hat innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung zu erfolgen. Bei Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger hat die Erstliberierung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Empfangsbestätigung durch die FMA zu erfolgen.
2) Ein Investmentunternehmen muss spätestens sechs Monate nach seiner Erstliberierung über ein Nettovermögen von mindestens zwei Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügen und darf diesen Betrag nicht mehr unterschreiten.
3) Die FMA kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen die Fristen nach Abs. 1 und 2 auf Gesuch der Verwaltungsgesellschaft erstrecken.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA die Erstliberierung des Investmentunternehmens unverzüglich anzuzeigen sowie innerhalb von sechs Monaten nach der Erstliberierung über das Erreichen des Mindestbetrages nach Abs. 2 Meldung zu erstatten. Die Meldung ist auch dann zu erstatten, wenn der Mindestbetrag nach Ablauf der Frist von sechs Monaten nicht erreicht ist.
5) Wird der Mindestbetrag nach Abs. 2 unterschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich Meldung zu erstatten.
C. Bewilligungsvoraussetzungen für die Verwaltungsgesellschaft
Art. 83
Organisation
1) Die Organe einer Verwaltungsgesellschaft sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung.
2) Der Verwaltungsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
3) Die Geschäftsleitung muss grundsätzlich aus mindestens zwei Personen bestehen. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung muss tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein und über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Die Geschäftsleitung kann aus nur einer Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die solide und umsichtige Führung der Verwaltungsgesellschaft sowie deren Fortbestand bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsleiters durch eine geeignete Stellvertretungs- bzw. Nachfolgeregelung ununterbrochen gesichert ist.
4) Die Organisation, insbesondere die Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, ist in einem Geschäfts- und Organisationsreglement klar zu umschreiben. Die personelle Zusammensetzung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung darf die ordnungsgemässe Erfüllung der Oberleitungs- und Aufsichtsfunktion des Verwaltungsrates nicht behindern. In jedem Fall müssen über die Geschäftspolitik der Verwaltungsgesellschaft mindestens zwei Personen, welche die Qualifikation nach Art. 84 Abs. 1 individuell aufweisen, bestimmen.
Art. 84
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
1) Die für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung vorgesehenen Personen müssen gesamthaft aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein.
2) Die FMA berücksichtigt für die Bemessung der Anforderungen unter anderem die Richtlinien der Anlagepolitik des Investmentunternehmens.
3) Die vorgesehenen Personen müssen auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verpflichtungen, ihres Wohnorts und der Infrastruktur und Organisation des Unternehmens in der Lage sein, ihre Aufgaben für das Investmentunternehmen einwandfrei zu erfüllen.
4) Bei der Beurteilung der vorgesehenen Personen kann die FMA den Lebenslauf, Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse sowie Referenzen beiziehen.
5) Zum Zwecke der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit kann die FMA ein Kollektivzeichnungsrecht zu zweien anordnen.
Art. 85
Guter Ruf
Die für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung vorgesehenen Personen müssen als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen.
Erbringung von Dienstleistungen ausserhalb des Fondsgeschäfts
39
Art. 86
a) Im Allgemeinen
1) Werden Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes erbracht,
a) finden auf die Fondsleitung die Bestimmungen über die Organisation nach Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Vermögensverwaltungsgesetz (VVO) zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung Anwendung;
b) finden auf die Fondsleitung hinsichtlich dieser Tätigkeiten folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Vermögensverwaltung (VVG) und der dazugehörenden Verordnung an Stelle der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung Anwendung:
1. Wohlverhaltensregeln (Art. 14 VVG);
2. Interessenkonflikte (Art. 20 VVG); und
3. Aufzeichnungspflichten (Art. 22 VVG);
c) hat die Fondsleitung hinsichtlich dieser Tätigkeiten ausschliesslich periodische Berichte nach Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung zu erstatten;
d) darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteile der von der Fondsleitung verwalteten Investmentunternehmen angelegt werden, es sei denn, der Kunde hat vorher seine allgemeine Zustimmung erteilt; und
e) kann sich der Anleger zur Beilegung von Streitfällen zwischen ihm und der Fondsleitung betreffend die Verwaltung von Einzelportfolios an die aussergerichtliche Schlichtungsstelle nach Art. 61 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung wenden.
40
2) Bei Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes, die von einem Staat, einer Zentralbank eines Mitgliedsstaats des EWR oder anderen nationalen Einrichtungen mit vergleichbaren Aufgaben erbracht werden, sind die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht zu beachten.
Art. 87
b) Eigenkapitalausstattung
Sofern die Fondsleitung bei der Erbringung von Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes Vermögenswerte ihrer Kunden entgegennimmt oder hält und damit Schuldnerin ihrer Kunden wird, hat sie die Bestimmungen des Bankengesetzes und der Bankenverordnung hinsichtlich Eigenmittel, Liquidität, gesetzliche Reserven, Einlagensicherung und Anlegerschutz einzuhalten.
IV. Verhältnis zum EWR und zu Drittstaaten
Art. 88
Vertreter und Zahlstelle ausländischer Investmentunternehmen
1) Als Vertreter für ausländische Investmentunternehmen, die in Liechtenstein Anteile vertreiben, kann nur bestellt werden, wer vertriebsberechtigt ist. Die Vertretungsbefugnis beinhaltet insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
a) die Vertretung des Investmentunternehmens gegenüber den Anlegern und der Aufsichtsbehörde;
b) die Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die Verantwortung für die Werbung;
c) die Einreichung der in der Wegleitung der FMA vorgeschriebenen Dokumente und deren allfällige Aktualisierungen;
d) die Verantwortung über die Art und Weise des Vertriebs von Anteilen;
e) die Verantwortung dafür, dass der Marktauftritt des Investmentunternehmens den Usanzen des liechtensteinischen Finanzplatzes entspricht;
f) das Einleiten von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Falle der Nichterfüllung der in Liechtenstein einzuhaltenden Bestimmungen.
2) Als Zahlstelle für ausländische Investmentunternehmen, die in Liechtenstein Anteile vertreiben, kann nur eine Bank nach Art. 30 des Gesetzes bestellt werden. Die Zahlstelle nimmt insbesondere die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie deren allfällige Beurkundung vor.
3) Die Funktion des Vertreters und der Zahlstelle können auch in Personalunion ausgeführt werden.
4) Der Vertreter und die Zahlstelle sind in jeder Publikation zu nennen. Die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 dürfen nicht beschränkt werden.
5) Der Vertreter und die Zahlstelle müssen für die Veröffentlichung aller Neuauflagen, jeglicher Änderungen der dem vollständigen Prospekt entsprechenden Dokumente sowie der Nettoinventarwerte besorgt sein.
6) Auch nach Auflösung des Vertretungs- und Zahlstellenvertrages bleiben Erfüllungsort und Gerichtsstand nach Art. 107 des Gesetzes weiter bestehen.
Art. 89
Vertrieb von Anteilen nicht richtlinienkonformer Investmentunternehmen in Liechtenstein
1) Der Vertrieb von Anteilen nicht richtlinienkonformer Investmentunternehmen in Liechtenstein kann sofort nach Erteilung der Bewilligung nach Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes aufgenommen werden.
2) Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 2 des Gesetzes sind dauernd einzuhalten.
3) Der Gesuchsteller hat der FMA die Gesuchsunterlagen entsprechend der Wegleitung der FMA vollständig einzureichen. Die FMA stellt eine Eingangsbestätigung aus.
Art. 90
Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen aus Drittstaaten in Liechtenstein
1) Der Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen aus Drittstaaten in Liechtenstein kann sofort nach Erteilung der Bewilligung nach Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes aufgenommen werden.
2) Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 94 Abs. 2 des Gesetzes sind dauernd einzuhalten.
3) Der Gesuchsteller hat der FMA die Gesuchsunterlagen entsprechend der Wegleitung der FMA vollständig einzureichen. Die FMA stellt eine Eingangsbestätigung aus.
V. Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen
A. Finanzmarktaufsicht (FMA)
Art. 91
Verzeichnisse
1) Die FMA erstellt jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein zugelassenen:
a) Verwaltungsgesellschaften;
b) Investmentunternehmen;
c) (Depot-)Banken; und
d) anerkannten externen Revisionsstellen.
2) Die Verzeichnisse werden Interessenten in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.
Art. 92
Ausserordentliche Revisionen
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Revision im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes selbst eine anerkannte externe Revisionsstelle beauftragen.
2) Die FMA kann vom Investmentunternehmen einen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 93
Erteilung und Entzug der Bewilligung
1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als externe Revisionsstelle von Investmentunternehmen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 97 des Gesetzes und Art. 94 bis 96 dieser Verordnung erfüllt sind.
2) Das Gesuch für eine Bewilligung als externe Revisionsstelle von Investmentunternehmen muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Das Gesuch hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) die Besitzverhältnisse am Aktienkapital sowie die Form seiner Liberierung;
b) den Geschäftsbericht;
c) eine Liste der zehn grössten Revisionsmandate und der Honorareinnahmen je Mandat; und
d) Belege für die Qualifikation sowie den einwandfreien Leumund und guten Ruf der leitenden Revisoren und der Geschäftsleitung.
3) Die FMA regelt das Nähere über die Einreichung der Gesuchsunterlagen nach Abs. 2 in einer Wegleitung.
4) Die FMA entzieht der externen Revisionsstelle die Bewilligung, wenn:
a) die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die externe Revisionsstelle ihre gesetzlichen Pflichten grob verletzt.
Art. 94
Bewilligungsvoraussetzungen
Eine Bewilligung nach Art. 97 des Gesetzes wird nur an Revisionsgesellschaften erteilt, wenn:
a) sie Aktiengesellschaften mit einem einbezahlten Aktienkapital von mindestens 200 000 Schweizer Franken sind;
b) die Organisation ihres Betriebes die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Revisionsaufgaben gewährleistet; und
c) die leitenden Revisoren als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen und sich über gründliche Kenntnisse in der Revision von Banken und/oder Investmentunternehmen ausweisen können.
Art. 95
Ausländische Revisionsstellen
Einer ausländischen Revisionsgesellschaft wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sie sich verpflichtet, auch im Ausland nur die Revision und die unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäfte zu betreiben.
Art. 96
Unabhängigkeit
1) Die externe Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge des zu prüfenden Investmentunternehmens und der Verwaltungsgesellschaft noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.
2) Die Honorareinnahmen aus einem Revisionsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der externen Revisionsstelle ausmachen. Revisionsmandate bei Investmentunternehmen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft betreut werden, gelten als ein einziges Revisionsmandat.
Art. 97
Pflichten der externen Revisionsstelle
1) Die externen Revisionsstellen sind verpflichtet:
a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der leitenden Revisoren zu melden;
b) die Revisionsleitung nur Revisoren anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den Mandatsleiter und den leitenden Revisor der FMA vor Revisionsbeginn zu melden; und
d) der FMA alljährlich den Geschäftsbericht einzureichen.
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.
Art. 98
Wechsel der externen Revisionsstelle
1) Für den Wechsel der externen Revisionsstelle hat die Verwaltungsgesellschaft bei der FMA ein Gesuch einzureichen, über welches innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden ist.
2) Vor ihrer Entscheidung konsultiert die FMA die bisherige externe Revisionsstelle.
3) Die FMA genehmigt den Wechsel der externen Revisionsstelle, wenn die vorgesehene externe Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision bietet und die Interessen der Anleger nicht gefährdet erscheinen.
4) Der Wechsel der externen Revisionsstelle ist nach Genehmigung durch die FMA von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Dabei sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie die Rückgabe ihrer Anteile gemäss Prospekt verlangen können.
5) Wird der externen Revisionsstelle die Bewilligung entzogen, der Vertrag über das Revisionsmandat gekündigt oder kann sie aus anderen Gründen ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben, so hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich eine neue externe Revisionsstelle zu bezeichnen. Die FMA kann in begründeten Einzelfällen eine Frist von höchstens drei Monaten festlegen, innert welcher die neue externe Revisionsstelle von der Verwaltungsgesellschaft zu bezeichnen ist.
C. Revision und Revisionsbericht
Art. 99
Anforderungen
1) Die in Art. 98 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfungen sind nach den anerkannten Grundsätzen des Berufsstandes durchzuführen.
2) Die externe Revisionsstelle führt im Laufe des Rechnungsjahres mindestens eine unangemeldete Zwischenrevision durch.
3) Im Laufe der unangemeldeten Zwischenrevision ist insbesondere zu prüfen, ob:
a) die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt wird;
b) der Gegenwert der neu ausgegebenen Anteile dem Vermögen des Investmentunternehmens zugeflossen ist;
c) die Bewertung des Vermögens, die Berechnung und Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen den Vorschriften des Gesetzes und dem vollständigen Prospekt entsprechen;
d) die das Vermögen bildenden Vermögenswerte vollständig erhalten sind;
e) die Anlagevorschriften eingehalten werden;
f) der Informationsfluss mit der Depotbank und allfälligen Beauftragten ordnungsgemäss funktioniert; und
g) allfällige unbelehnte Schuldbriefe von der Depotbank aufbewahrt werden.
Art. 100
Zusammenarbeit mit der bankengesetzlichen Revisionsstelle der Depotbank
1) Die Zusammenarbeit zwischen der externen Revisionsstelle des Investmentunternehmens und der bankengesetzlichen Revisionsstelle der Depotbank ist so zu gestalten, dass Doppelspurigkeiten vermieden werden.
2) Die externe Revisionsstelle des Investmentunternehmens hat sicherzustellen, dass die bankengesetzliche Revisionsstelle der Depotbank prüft, ob die Depotbank die Pflichten erfüllt, die ihr vom Gesetz, der Verordnung und dem vollständigen Prospekt auferlegt sind.
Art. 101
Allgemeine Anforderungen
1) Im Revisionsbericht ist klar darzustellen, ob die Vorschriften über die Geschäftstätigkeit eingehalten wurden, und ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind.
2) Bei segmentierten Investmentunternehmen ist über jedes Segment einzeln zu berichten.
3) Der leitende Revisor muss erklären, ob er vom Investmentunternehmen alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen erhalten hat.
4) Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und vom Mandatsleiter der externen Revisionsstelle zu unterzeichnen.
5) Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, können für die Fondsleitung und die Anlagefonds gesonderte Revisionsberichte erstellt werden.
Art. 102
Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
Im Revisionsbericht sind insbesondere die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen zu behandeln:
a) Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Art. 68 des Gesetzes und Art. 84 und 85 dieser Verordnung;
b) Gesetzmässigkeit des vollständigen und vereinfachten Prospekts nach Art. 5 ff. des Gesetzes und Art. 6 ff. dieser Verordnung oder des Prospekts für das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger nach Anhang 2a;
41
c) Organisation des Investmentunternehmens nach Art. 64 des Gesetzes und Art. 83 dieser Verordnung;
d) Aufgaben der Depotbank nach Art. 31 des Gesetzes;
e) Rechtsform und Kapital der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 65 und 66 des Gesetzes;
f) Anforderungen an den Sitz und die Hauptverwaltung in Liechtenstein nach Art. 30 dieser Verordnung;
g) Nettovermögen nach Art. 59 des Gesetzes und Art. 82 dieser Verordnung; und
h) Erfüllung der Einreichungs- und Meldepflichten nach Art. 29 des Gesetzes.
Art. 103
Überprüfung der Geschäftstätigkeit
1) Im Revisionsbericht sind insbesondere die folgenden, die Geschäftstätigkeit betreffenden Punkte zu behandeln:
a) die Ordnungsmässigkeit des Geschäfts- und Halbjahresberichts und der vierteljährlichen Berichte nach Art. 15 bis 25 dieser Verordnung;
b) bei Investmentunternehmen für andere Werte hat die externe Revisionsstelle die angewandten Bewertungsmethoden zu beurteilen, insbesondere für Anlagen, die nur beschränkt marktgängig sind;
42
c) bei Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko beurteilt die externe Revisionsstelle die Einhaltung der besonderen Anforderungen nach Art. 55 dieser Verordnung;
d) bei Investmentunternehmen für Immobilien beurteilt die externe Revisionsstelle insbesondere die Prüfung und Konsolidierung der zum Investmentunternehmen gehörenden Immobiliengesellschaften, die Vertretbarkeit der angewandten Schätzungsmethoden, der Kapitalisierungssätze und der Schätzwerte;
e) die Einhaltung der Anlagevorschriften des Gesetzes und der Verordnung und entweder jene des vollständigen Prospekts oder des Prospekts für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger;
43
f) die Delegation von Aufgaben an Dritte nach Art. 25 des Gesetzes und Art. 34 f. dieser Verordnung;
g) die Rechtmässigkeit sowie die Einhaltung des von der Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens festzulegenden Risikomanagementverfahrens;
h) die Rechtmässigkeit sowie die Einhaltung allfällig zu erlassender interner Dokumente, insbesondere jenes über derivative Finanzinstrumente, Pensionsgeschäfte und Interessenskonflikte;
i) die Rechtmässigkeit der Aufwertungen und Abschreibungen (Art. 19 dieser Verordnung);
k) die Rechtmässigkeit allfälliger Werbeunterlagen, der Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise (Art. 12 und 26 Abs. 3 des Gesetzes) sowie gegebenenfalls der Meldungen an die Schweizerische Nationalbank nach Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes;
l) den Beizug von Sachverständigen, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Sachverständigen (Art. 62 dieser Verordnung), die Schätzung des Verkehrswertes (Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes) und wesentliche Abweichungen des Kauf- oder Verkaufspreises vom Schätzwert (Art. 48 Abs. 3 des Gesetzes);
m) die Einhaltung der Bestimmungen über die Rückgabe von Anteilen (Art. 19 des Gesetzes);
n) die Rechtmässigkeit der Vergütungen an die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank (Art. 22 des Gesetzes);
o) die Einhaltung der Treuepflicht und die Beachtung der Wohlverhaltensregeln (Art. 11 des Gesetzes und Art. 81 dieser Verordnung);
p) die Beschränkung auf die bewilligten Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens (Art. 24 des Gesetzes und Art. 31 dieser Verordnung);
q) die Beachtung der von der FMA erlassenen Aufsichtsregeln (interne Kontrollmechanismen) (Art. 33 dieser Verordnung);
r) die Qualifizierung der Geschäftstätigkeit nach dem Sorgfaltspflichtgesetz sowie eine allenfalls notwendige ausführliche Berichterstattung;
s) den Erhalt einer Vollständigkeitserklärung für die Revision;
t) die Bestimmungen über die Kapitalausfuhr aufgrund des Währungsvertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft; und
u) die schriftliche Bestätigung der Einsicht in den Revisionsbericht des Vorjahres durch die Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens;
v) sofern die Fondsleitung Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes erbringt, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Art. 86 und 87.
44
2) Werden für die Fondsleitung und die Anlagefonds getrennte Revisionsberichte erstellt, so hat der Revisionsbericht über die Fondsleitung mindestens zu den in Art. 102 Bst. a, c und f sowie in Art. 103 Abs. 1 Bst. f, o, p, s und u genannten Punkten Stellung zu nehmen.
3) Falls der externen Revisionsstelle weitere Fragen wichtig erscheinen, hat sie die Revision auszudehnen und darüber zu berichten.
Art. 104
Kurzbericht
1) Die externe Revisionsstelle hat im Geschäftsbericht des Investmentunternehmens zu bestätigen, dass:
a) die Anlagen, die Vermögens- und Erfolgsrechnung, die Berechnung des Nettoinventarwertes sowie die Verwendung des Erfolgs den Vorschriften des Gesetzes, der Verordnung und jenen des vollständigen Prospekts oder des Prospekts für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger entsprechen;
45
b) die Angaben über Ausgabe, Rücknahme und Schlussbestand der Anteile sowie die Aufstellung der Käufe und Verkäufe vollständig und richtig sind; und
c) die Angaben über die von der Depotbank beauftragten Hinterlegungsstellen und die Beauftragten der Verwaltungsgesellschaft sowie über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung im Geschäftsbericht aufgeführt sind.
2) Im Geschäftsbericht der Investmentunternehmen für Immobilien hat die externe Revisionsstelle zudem zu bestätigen, dass:
a) die Verkehrswertschätzung des Vermögens und der Abzug für die bei der Liquidation des Investmentunternehmens erwachsenden Steuerschulden vertretbar sind; und
b) die Angaben über die Schätzungsmethoden und die angewandten Kapitalisierungsgrundsätze sowie über die Gestehungskosten, Versicherungswerte und die geschätzten Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke richtig wiedergegeben sind.
Art. 105
Behandlung des Revisionsberichts
1) Der Revisionsbericht muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der FMA eingereicht und gleichzeitig bei den mit der Geschäftsleitung und Verwaltung betrauten Personen der Verwaltungsgesellschaft sowie bei der Geschäftsleitung und der bankengesetzlichen Revisionsstelle der Depotbank in Umlauf gesetzt werden. Er ist in einer Sitzung des Verwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft, auf Wunsch der externen Revisionsstelle im Beisein eines Vertreters ihrerseits, unter Protokollaufnahme zu besprechen.
2) Die Jahresrechnung der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Anlagegesellschaft darf der Generalversammlung erst zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn der Verwaltungsrat und die externe Revisionsstelle vom Revisionsbericht über die im Vorjahr genehmigte und, sofern der Bericht bereits vorliegt, soeben abgeschlossene Jahresrechnung nach Abs. 1 Kenntnis genommen haben.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 106
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 2. Juli 1996 zum Gesetz über Investmentunternehmen, LGBl. 1996 Nr. 90;
b) Kundmachung vom 16. Juli 1996 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1996 Nr. 90, LGBl. 1996 Nr. 108;
c) Verordnung vom 21. Dezember 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Investmentunternehmen, LGBl. 2004 Nr. 299.
Art. 107
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. September 2005 in Kraft.
2) Die Art. 86, 87 und 103 Abs. 1 Bst. p dieser Verordnung betreffend die Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes treten gleichzeitig mit dem Vermögensverwaltungsgesetz in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 6)
Mindestinhalt des vollständigen Prospekts
Der vollständige Prospekt muss neben dem in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Inhalt mindestens Folgendes enthalten:
1 Informationen über den Anlagefonds
1.1* Bezeichnung und Sitzstaat;
1.2* Gründungsdatum;
1.3* bei Anlagefonds mit bestimmter Laufzeit deren Dauer;
1.4* gegebenenfalls Hinweis auf verschiedene Segmente;
1.5* Kontaktstelle für den Bezug der Vertragsbedingungen, der periodischen Berichte sowie weiterer Auskünfte;
1.6* Hinweis auf die für den Anleger relevanten Steuervorschriften (inkl. mögliche Abzüge auf Erträge);
1.7 Stichtag für den Jahresabschluss;
1.8 Art der Gewinnverwendung, Termin, Art und Weise der Ausschüttung;
1.9* Name der externen Revisionsstelle;
1.10* zuständige Aufsichtsbehörde;
1.11* Name der Finanzgruppe, die für den Anlagefonds wirbt;
1.12 Angaben über Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art des im Anteil repräsentierten Rechts; vorhandene Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragungen in einem Register oder auf einem Konto; Merkmale der Anteile wie Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel; Beschreibung des Stimmrechts; Voraussetzungen, unter denen die Auflösung des Anlagefonds beschlossen werden kann und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber;
1.13 gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden;
1.14 gegebenenfalls Angaben über Anleihen, in die investiert werden kann;
1.15 gegebenenfalls Angaben über einen Index, an dem sich die Anlagepolitik orientiert;
1.16* Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe, den Verkauf, die Rücknahme und die Auszahlung von Anteilen; Besonderheiten bei Segmenten, wie der Wechsel von einem Segment in ein anderes sowie die damit verbundenen Kosten;
1.17* Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges;
1.18* Häufigkeit und Ort der Veröffentlichung des Nettoinventarwertes;
1.19* Definition der Anlageziele, der Anlagepolitik bzw. -strategie und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente, insbesondere die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten, und die Kreditaufnahme sowie deren Umfang;
1.20* Profil des typischen Anlegers;
1.21* Risikoprofil und Risikohinweis;
1.22* allfällige Delegationen von Aufgaben an Dritte, insbesondere die Delegation der Anlageentscheide;
1.23 Angaben über die Vermögensbewertung;
1.24 Angaben über die Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere Methode und Häufigkeit der Preisberechnung, Angabe der mit Verkauf, Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung verbundenen Kosten, Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise;
1.25* Angaben über Methode, Höhe und Berechnung der zu Lasten des Anlagefonds und des Anlegers gehenden Vergütungen, Gebühren und Unkostenerstattungen für die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank oder Dritte, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger oder vom Anlagefonds zu entrichten sind, Hinweis auf die TER;
1.26 Angaben zum Typ des Anlagefonds (Wertpapiere, andere Werte, Immobilien);
1.27* allfällige Angaben über bisherige Ergebnisse sowie den Warnhinweis, dass dies keinen Schluss auf zukünftige Ergebnisse erlaubt.
2 Informationen über die Verwaltungsgesellschaft
2.1* Bezeichnung oder Firma, Gründungsdatum, Rechtsform, Sitzstaat und Hauptverwaltung;
2.2* bei Verwaltungsgesellschaften mit bestimmter Laufzeit, deren Dauer;
2.3 Angaben über weitere von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Anlagefonds;
2.4 Name und Funktion der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie deren relevante Tätigkeiten ausserhalb der Verwaltungsgesellschaft;
2.5 Höhe des gezeichneten und des einbezahlten Kapitals;
3 Informationen über die Anlagegesellschaft
3.1* Bezeichnung oder Firma, Gründungsdatum, Rechtsform, Sitzstaat und Hauptverwaltung;
3.2* bei Anlagegesellschaften mit bestimmter Laufzeit deren Dauer;
3.3* gegebenenfalls Hinweis auf verschiedene Segmente;
3.4* Kontaktstelle für den Bezug der Statuten, der Vertragsbedingungen, der periodischen Berichte sowie weiterer Auskünfte;
3.5* Hinweis auf die für den Anleger relevanten Steuervorschriften (inkl. mögliche Abzüge auf Erträgen);
3.6 Stichtag für den Jahresabschluss;
3.7* Art der Gewinnverwendung, Termin, Art und Weise der Dividendenausschüttungen;
3.8* Name der externen Revisionsstelle;
3.9* zuständige Aufsichtsbehörde;
3.10* Name der Finanzgruppe, die für die Anlagegesellschaft wirbt;
3.11 Name und Funktion der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie deren relevante Tätigkeiten ausserhalb der Anlagegesellschaft;
3.12 Höhe des gezeichneten und einbezahlten Kapitals;
3.13 Angaben über Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere vorhandene Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragungen in einem Register oder auf einem Konto; Merkmale der Anteile wie Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel; Beschreibung des Stimmrechts; Voraussetzungen, unter denen die Auflösung der Anlagegesellschaft beschlossen werden kann und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber;
3.14 gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden;
3.15* Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe, den Verkauf, die Rücknahme und die Auszahlung von Anteilen; Besonderheiten bei Segmenten, wie der Wechsel von einem Segment in ein anderes sowie die damit verbundenen Kosten;
3.16* Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolgs;
3.17* Häufigkeit und Ort der Veröffentlichung des Nettoinventarwertes;
3.18* Definition der Anlageziele, der Anlagepolitik bzw. -strategie und deren Beschränkung, der zulässigen Anlagetechniken und
-instrumente, insbesondere die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten, und die Kreditaufnahme sowie deren Umfang;
3.19* Profil des typischen Anlegers;
3.20* Risikoprofil und allenfalls notwendiger Risikohinweis;
3.21* allfällige Delegationen von Aufgaben an Dritte, insbesondere die Delegation der Anlageentscheide;
3.22 Angaben über die Vermögensbewertung;
3.23 Angaben über die Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere Methode und Häufigkeit der Preisberechnung, Angabe der mit Verkauf, Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung verbundenen Kosten, Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise;
3.24* Angaben über Methode, Höhe und Berechnung der zu Lasten der Anlagegesellschaft und des Anlegers gehenden Vergütungen, Gebühren und Unkostenerstattungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, die Depotbank oder Dritte, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger oder von der Anlagegesellschaft zu entrichten sind;
3.25 Angaben zum Typ der Anlagegesellschaft (Wertpapiere, andere Werte, Immobilien);
3.26* allfällige Angaben über bisherige Ergebnisse sowie den Warnhinweis, dass dies keinen Schluss auf zukünftige Ergebnisse erlaubt.
4 Informationen über die Depotbank
4.1 Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Sitzstaat und Hauptverwaltung;
46
4.2 Haupttätigkeit.
5 Informationen über Dritte, deren Vergütung dem Investmentunternehmen belastet wird
5.1 Name;
5.2 für die Anleger wesentliche Vertragselemente zwischen der Verwaltungsgesellschaft und Dritten, ausgenommen Vergütungsregelungen;
5.3 weitere bedeutende Tätigkeiten der Dritten;
5.4 Fachkenntnisse mit Verwaltungs- und Entscheidungsaufgaben versehener Dritter.
6 Weitere Informationen
6.1 Im vollständigen Prospekt sind Angaben über Vorkehrungen betreffend Zahlungen an die Anleger, betreffend die Rücknahme von Anteilen sowie Informationen und Publikationen über ein Investmentunternehmen sowohl in Bezug auf den Sitzstaat als auch auf einen Drittstaat zu machen, in welchem Anteile vertrieben werden;
6.2 Nennung der Publikationsorgane;
6.3 Genehmigungsdatum des vollständigen und des vereinfachten Prospekts.
Anhang 2
(Art. 6)
Mindestinhalt des vereinfachten Prospekts
Der vereinfachte Prospekt muss neben dem in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Inhalt mindestens Folgendes enthalten:
1 Allgemeine Informationen über das Investmentunternehmen
1.1 Gründungsdatum;
1.2 Sitzstaat;
1.3 gegebenenfalls Hinweis auf verschiedene Segmente sowie die Modalitäten beim Wechsel zwischen den Segmenten;
1.4 Name der Verwaltungsgesellschaft;
1.5 allfällige Delegationen der Anlageentscheide;
1.6 bei Investmentunternehmen mit bestimmter Laufzeit deren Dauer;
1.7 Ausführungen über die Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen;
1.8 Name der Depotbank;
1.9 Name der externen Revisionsstelle;
1.10 Name der Finanzgruppe, die für das Investmentunternehmen wirbt.
2 Anlageinformationen
2.1 Kurzdefinition des Anlageziels bzw. der Anlageziele;
2.2 Anlagepolitik bzw. -strategie (Instrumente, Branchen, geographische Gebiete);
2.3 Risikoprofil und allenfalls notwendiger Risikohinweis;
2.4 allfällige Angaben über bisherige Ergebnisse sowie den Warnhinweis, dass dies keinen Schluss auf zukünftige Ergebnisse erlaubt (auch als Anhang zum Prospekt möglich);
2.5 Profil des typischen Anlegers.
3 Wirtschaftliche Informationen über das Investmentunternehmen
3.1 Hinweis auf die für den Anleger relevanten Steuervorschriften (inkl. mögliche Abzüge auf Erträge);
3.2 Angaben über die Ausgabe- und Rücknahmegebühren;
3.3 Angaben über die Konversionsgebühren zwischen den verschiedenen Segmenten eines Investmentunternehmens;
3.4 Angaben über die weiteren Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger oder vom Anlagefonds zu entrichten sind, Hinweis auf die TER.
4 Informationen über den Vertrieb und Handel der Anteile des Investmentunternehmens
4.1 Art und Weise des Erwerbs von Anteilscheinen;
4.2 Art und Weise der Veräusserung von Anteilscheinen;
4.3 Art der Gewinnverwendung, gegebenenfalls Termin, Art und Weise einer Ausschüttung;
4.4 Häufigkeit und Ort der Veröffentlichung des Nettoinventarwertes.
5 Zusätzliche Informationen
5.1 Hinweis darauf, wo auf Anfrage der vollständige und der vereinfachte Prospekt sowie die Halbjahres- und Geschäftsberichte erhältlich sind;
5.2 zuständige Aufsichtsbehörde;
5.3 Angabe einer Kontaktstelle, bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können;
5.4 Genehmigungsdatum des aktuellen vollständigen und vereinfachten Prospekts.
(Art. 28)
Mindestinhalt des Prospekts für das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger
Der Prospekt für das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger beinhaltet mindestens:
1 Allgemeine Informationen über das Investmentunternehmen
1.1 Gründungsdatum;
1.2 Sitzstaat;
1.3 gegebenenfalls Hinweis auf verschiedene Segmente sowie die Modalitäten beim Wechsel zwischen den Segmenten;
1.4 Name der Verwaltungsgesellschaft;
1.5 allfällige Delegationen der Anlageentscheide;
1.6 bei Investmentunternehmen mit bestimmter Laufzeit deren Dauer;
1.7 Ausführungen über die Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen;
1.8 Name der Depotbank;
1.9 Name der externen Revisionsstelle;
1.10 Name der Finanzgruppe, die für das Investmentunternehmen wirbt.
2 Kreis der qualifizierten Anleger und Hinweis, dass es sich um ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger handelt
3 Anlageinformationen
3.1 Definition der Anlageziele, der Anlagepolitik bzw. -strategie und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechnik und Instrumente, insbesondere die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten und die Kreditaufnahme sowie deren Umfang;
3.2 Profil des typischen Anlegers.
4 Wirtschaftliche Informationen über das Investmentunternehmen
4.1 Hinweis auf die für den Anleger relevanten Steuervorschriften (inkl. mögliche Abzüge auf Erträge);
4.2 Angaben über die Ausgabe- und Rücknahmegebühren;
4.3 Angaben über die Konversionsgebühren zwischen den verschiedenen Segmenten eines Investmentunternehmens;
4.4 Angaben über die weiteren Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger oder vom Anlagefonds zu entrichten sind, Hinweis auf die TER.
5 Informationen über die Zeichnung und den Erwerb der Anteile des Investmentunternehmens
5.1 Angabe über die Zeichnung und den Erwerb sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
5.2 Angaben darüber, über welche Stellen die Anteile gezeichnet werden können;
5.3 Art der Gewinnverwendung, gegebenenfalls Termin, Art und Weise einer Ausschüttung.
6 Zusätzliche Informationen
6.1 Hinweis darauf, wo auf Anfrage der Prospekt und die Geschäftsberichte erhältlich sind;
6.2 zuständige Aufsichtsbehörde;
6.3 Angabe einer Kontaktstelle, bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können;
6.4 Datum der Empfangsbestätigung nach Art. 28 Abs. 3.
(Art. 20 Abs. 3)
Gliederung des Geschäfts- und Halbjahresberichtes
A. Investmentunternehmen für andere Werte
Investmentunternehmen für andere Werte erstellen einen Geschäftsbericht und Halbjahresbericht nach den folgenden Gliederungen. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die übrigen zulässigen Anlagen entsprechend mit der Massgabe, dass für jede wesentliche Anlageklasse ein eigener Gliederungspunkt zu verwenden ist.
I. Geschäftsbericht
1. Vermögensrechnung
Die Vermögensrechnung ist mindestens zu gliedern in:
1.1 Bankguthaben (einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken), aufgeteilt in:
1.1.1 Sichtguthaben;
1.1.2 Zeitguthaben;
1.2 Geldmarktinstrumente;
1.3 Wertpapiere (inkl. ausgeliehene Wertpapiere);
1.4 andere Wertpapiere und Wertrechte;
1.5 sonstige, den Wertpapieren gleichgestellte Rechte;
1.6 derivative Finanzinstrumente;
1.7 sonstige Vermögenswerte;
1.8 Gesamtvermögen;
abzüglich:
1.9 Verbindlichkeiten;
1.10 Nettovermögen;
1.11 Anzahl Anteile im Umlauf;
1.12 Nettoinventarwert pro Anteil.
2. Ausserbilanzgeschäfte
Die Ausserbilanzgeschäfte sind mindestens zu gliedern in:
2.1 Angaben über das Volumen der am Bilanzstichtag offenen Kontrakte in derivativen Finanzinstrumenten, aufgeteilt nach Geschäftsarten;
2.2 Angaben über die flüssigen Mittel, welche durch am Bilanzstichtag offene Kontrakte in derivativen Finanzinstrumenten gebunden sind;
2.3 Angaben über die Basiswerte, welche durch am Bilanzstichtag offene Kontrakte gebunden sind;
2.4 Angaben über die Summe der am Bilanzstichtag aufgenommenen Kredite (Art. 50);
2.5 Angaben über die Belastung am Bilanzstichtag des Vermögens inkl. Margendepots für Kontrakte in derivativen Finanzinstrumenten;
2.6 Angaben über Art und Umfang der am Bilanzstichtag ausgeliehenen Wertpapiere und die Höhe der durch die Wertschriftenleihe im Rechnungsjahr vereinnahmten Kommissionen.
3. Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung ist mindestens zu gliedern in:
3.1 Erträge der Bankguthaben;
3.2 Erträge der Geldmarktinstrumente;
3.3 Erträge der Wertpapiere, aufgeteilt in:
3.3.1 Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen;
3.3.2 Aktien und sonstige Beteiligungspapiere einschliesslich Erträge aus Gratisaktien;
3.3.3 Anteile anderer Investmentunternehmen;
3.4 Erträge der anderen Wertpapiere und Wertrechte;
3.5 Erträge der sonstigen, den Wertpapieren gleichgestellten Rechte;
3.6 Erträge der derivativen Finanzinstrumente;
3.7 sonstige Erträge;
3.8 Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen;
3.9 Total Erträge;
abzüglich:
3.10 Passivzinsen;
3.11 Revisionsaufwand;
3.12 reglementarische Vergütung an die Verwaltungsgesellschaft;
3.13 reglementarische Vergütung an die Depotbank;
3.14 sonstige Aufwendungen;
3.15 Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen;
3.16 Nettoertrag;
3.17 realisierte Kapitalgewinne und Kapitalverluste;
3.18 realisierter Erfolg;
3.19 nicht realisierte Kapitalgewinne und Kapitalverluste;
3.20 Gesamterfolg.
4. Verwendung des Erfolgs
Die Aufstellung über die Verwendung des Erfolgs ist mindestens zu gliedern in:
4.1 Nettoertrag des Rechnungsjahres;
4.2 zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne des Rechnungsjahres;
4.3 zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne früherer Rechnungsjahre;
4.4 Vortrag des Vorjahres;
4.5 zur Verteilung verfügbarer Erfolg;
4.6 zur Ausschüttung an die Anleger vorgesehener Erfolg;
4.7 zur Wiederanlage zurückbehaltener Erfolg;
4.8 Vortrag auf neue Rechnung.
5. Veränderung des Nettovermögens
Für jedes Investmentunternehmen ist eine Aufstellung über die Veränderung des Nettovermögens zu erstellen, die mindestens zu gliedern ist in:
5.1 Nettovermögen zu Beginn des Berichtsjahres;
5.2 Ausschüttungen;
5.3 Saldo aus dem Anteilverkehr;
5.4 Gesamterfolg;
5.5 Nettovermögen am Ende des Berichtsjahres.
Ib. Jahresbericht
6. Anzahl Anteile im Umlauf
6.1 Anzahl Anteile zu Beginn der Periode;
6.2 neu ausgegebene Anteile;
6.3 zurückgenommene Anteile;
6.4 Anzahl Anteile am Ende der Periode.
7. Entwicklung des Nettoinventarwertes (über drei Jahre)
7.1 Nettofondsvermögen;
7.2 Anzahl Anteile im Umlauf;
7.3 Nettoinventarwert pro Anteil;
7.4 Nettoinventarwert zu Beginn der Periode;
7.5. prozentuale Veränderung.
8. Vermögensinventar
Das Investmentunternehmen hat im Geschäftsbericht sämtliche Veränderungen in der Zusammensetzung des Vermögens (Käufe, Verkäufe, Ausserbilanzgeschäfte, Gratisaktien, Bezugsrechte, usw.) zu veröffentlichen. Dabei sind die einzelnen Vermögensgegenstände genau zu bezeichnen.
9. Tätigkeitsbericht
9.1 von der Depotbank beauftragte Hinterlegungsstellen;
9.2 Namen der Personen, an die Anlageentscheide delegiert sind;
9.3 Auskünfte über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, mit denen sich die Verwaltungsgesellschaft im Berichtsjahr befasste, insbesondere über die Änderung des vollständigen und des vereinfachten Prospekts oder über wesentliche Fragen der Auslegung von Gesetz und vollständigem Prospekt;
9.4 Ausweis der TER;
9.5 Angaben darüber, ob Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes erbracht wurden.
10. Kurzbericht der externen Revisionsstelle (Testat)
Ausführungen zu den vorstehenden Angaben im Sinne von Art. 104
II. Halbjahresbericht
Der Halbjahresbericht setzt sich aus folgenden Inhalten zusammen:
1. ungeprüfte Vermögens- und Erfolgsrechnung analog der Jahresrechnung;
2. Zahl der im Berichtshalbjahr zurückgenommenen und neu ausgegebenen Anteile sowie den Schlussbestand der ausgegebenen Anteile;
3. Inventar des Vermögens zu Verkehrswerten und den daraus errechneten Wert (Nettoinventarwert) eines Anteils am Vermögen auf den letzten Tag des Rechnungshalbjahres;
4. Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraums.
B. Aufgehoben
C. Investmentunternehmen für Immobilien
I. Geschäftsbericht
1. Vermögensrechnung
Die Vermögensrechnung ist mindestens zu gliedern in:
1.1 Kassenguthaben, Postscheckguthaben, Bankguthaben auf Sicht (einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken);
1.2 Bankguthaben auf Zeit (einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken);
1.3 kurzfristige festverzinsliche Wertpapiere;
1.4 Grundstücke, aufgeteilt in:
1.4.1 Bauland (inkl. Abbruchobjekte);
1.4.2 angefangene Bauten (inkl. Land);
1.4.3 fertige Bauten (inkl. Land);
1.5 sonstige Vermögenswerte;
1.6 Gesamtvermögen;
abzüglich:
1.7 Verbindlichkeiten, aufgeteilt in:
1.7.1 Hypothekarschulden;
1.7.2 sonstige Verbindlichkeiten;
1.8 Anteile der Minderheitsaktionäre an Immobiliengesellschaften;
1.9 Nettovermögen vor geschätzten Liquidationssteuern;
1.10 geschätzte Liquidationssteuern;
1.11 Nettovermögen;
1.12 Anzahl Anteile im Umlauf;
1.13 Nettoinventarwert pro Anteil.
2. Informationen zur Bilanz und den gekündigten Anteilen
Diese Informationen sind mindestens zu gliedern in:
2.1 Höhe des Abschreibungskontos der Grundstücke;
2.2 Höhe des Rückstellungskontos für künftige Reparaturen;
2.3 Anzahl der auf Ende des nächsten Rechnungsjahres gekündigten Anteile.
3. Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung ist mindestens zu gliedern in:
3.1 Erträge der Postscheck- und Bankguthaben;
3.2 Erträge der kurzfristigen festverzinslichen Wertpapiere;
3.3 Mietzinseinnahmen;
3.4 aktivierte Bauzinsen;
3.5 sonstige Erträge;
3.6 Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen;
3.7 Total Erträge;
abzüglich:
3.8 Hypothekarzinsen;
3.9 sonstige Passivzinsen;
3.10 Unterhalt und Reparaturen;
3.11 Liegenschaftenverwaltung, aufgeteilt in:
3.11.1 Liegenschaftsaufwand;
3.11.2 Verwaltungsaufwand;
3.12 Schätzungs- und Revisionsaufwand;
3.13 Abschreibungen auf Grundstücken;
3.14 Rückstellungen für künftige Reparaturen;
3.15 reglementarische Vergütungen an die Verwaltungsgesellschaft;
3.16 reglementarische Vergütungen an die Depotbank;
3.17 sonstige Aufwendungen;
3.18 Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen;
3.19 Anteile der Minderheitsaktionäre an Immobiliengesellschaften;
3.20 Nettoertrag;
3.21 realisierte Kapitalgewinne und Kapitalverluste;
3.22 realisierter Erfolg;
3.23 nicht realisierte Kapitalgewinne und Kapitalverluste;
3.24 Gesamterfolg.
4. Verwendung des Erfolgs
Die Aufstellung über die Verwendung des Erfolgs ist mindestens zu gliedern in:
4.1 Nettoertrag des Rechnungsjahres;
4.2 zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne des Rechnungsjahres;
4.3 zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne früherer Rechnungsjahre;
4.4 Vortrag des Vorjahres;
4.5 zur Verteilung verfügbarer Erfolg;
4.6 zur Ausschüttung an die Anleger vorgesehener Erfolg;
4.7 zur Wiederanlage zurückbehaltener Erfolg;
4.8 Vortrag auf neue Rechnung.
5. Veränderung des Nettovermögens
Für jedes Investmentunternehmen ist eine Aufstellung über die Veränderung des Nettovermögens zu erstellen, die mindestens zu gliedern ist in:
5.1 Nettovermögen zu Beginn des Berichtsjahres;
5.2 Ausschüttungen;
5.3 Saldo aus dem Anteilverkehr;
5.4 Gesamterfolg;
5.5 Nettovermögen am Ende des Berichtsjahres.
Ib. Jahresbericht
Die Vorschriften für Investmentunternehmen für andere Werte des Abschnitts A über den Jahresbericht gelten für Investmentunternehmen für Immobilien analog. In der Aufstellung über Käufe und Verkäufe ist jeder erworbene oder veräusserte Immobilienwert einzeln anzugeben. Im Kurzbericht der externen Revisionsstelle sind die Art. 24 und 25 ebenfalls zu berücksichtigen. Bei der Anlagegesellschaft ist eine konsolidierte Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen, welche die Voraussetzungen des PGR erfüllen muss.
II. Halbjahresbericht
Die Vorschriften für Investmentunternehmen für andere Werte des Abschnitts A über den Halbjahresbericht gelten für Investmentunternehmen für Immobilien analog.
(Art. 23 Abs. 1)
Formular für die vierteljährliche Berichterstattung
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Name des Investmentunternehmens für andere Werte oder Immobilien:
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Rechtsform:
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Depotbank:
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Quartalsinformation über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien
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Informationen per:
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CHF/Währung:
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1.
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Angaben über den Wert des Nettovermögens am Quartalsende
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|
|
1.1
|
Nettovermögen total in CHF/Währung:
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.........../........... *
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1.2
|
Nettovermögen pro Anteil:
|
...........
|
|
1.3
|
Veränderungen von 1.20 gegenüber vorangegangenem Quartal:
|
........... %
|
| |
(Bei Änderungen von mehr als 10 % kurze Erklärung beilegen!)
|
|
|
2.
|
Wert des Portefeuilles in % des Nettovermögens am Quartalsende:
|
........... %
|
|
3.
|
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen im Berichtsquartal
|
|
|
3.1
|
Bruttoertrag der Emissionen:
|
...........
|
|
3.2
|
Aufwand für Rücknahme:
|
...........
|
|
3.3
|
Nettoemissionen (3.1 - 3.2):
|
...........
|
|
4.
|
Ausschüttungen im Berichtsquartal:
|
...........
|
|
4.1
|
Gesamtbetrag der Ausschüttungen:
|
...........
|
|
4.2
|
Ausschüttungen pro Anteil:
|
...........
|
Auskunftsperson bei der Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens für andere Werte oder Immobilien (Name, Telefon, Telefax):
Einsenden an: Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
* Es ist in jedem Fall neben einer allfälligen Referenzwährung für das Nettovermögen total und für jedes Segment der entsprechende Gegenwert in Schweizer Franken anzugeben. Art. 23 Abs. 4 IUV ist zu beachten.
Übergangsbestimmungen
951.301 Verordnung über Investmentunternehmen (IUV)
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009 Nr. 257 ausgegeben am 2. Oktober 2009 |
Verordnung
vom 29. September 2009
über die Abänderung der Investmentunternehmensverordnung
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens
51dieser Verordnung hängige Aufsichtsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
3
Ingress abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
4
Art. 1a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
5
Art. 13a abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
6
Art. 14 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 317.
7
Art. 14 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
8
Art. 28 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
9
Art. 28 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
10
Art. 28 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 367.
11
Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
12
Art. 28 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
13
Art. 28 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
14
Art. 28 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
15
Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 367.
16
Art. 31 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
17
Art. 31 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
18
Art. 31 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
19
Art. 32 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 257.
20
Art. 35 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
21
Art. 37 bis 50 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
22
Art. 53 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 317.
23
Art. 60 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 317.
24
Art. 64 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
25
Art. 65 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
26
Art. 65 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
27
Art. 66 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
28
Art. 71 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
29
Art. 76 Abs. 1 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
30
Art. 79 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
31
Art. 80 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
32
Art. 80 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
33
Art. 80 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
34
Art. 80 Abs. 1 Bst. f Ziff. 4 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
35
Art. 80 Abs. 1 Bst. f Ziff. 5 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
36
Art. 80 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
37
Art. 80 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
38
Art. 82 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 317.
39
Sachüberschrift vor Art. 86 eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
40
Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
41
Art. 102 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
42
Art. 103 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
43
Art. 103 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
44
Art. 103 Abs. 1 Bst. v eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
45
Art. 104 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
*
Wesentliche Änderungen (Inhalte des vereinfachten Prospekts) sind nach Art. 7 des Gesetzes genehmigungspflichtig. In diesem Anhang werden die relevanten Ziffern als Orientierungshilfe mit einem Stern gekennzeichnet.
46
Anhang 2a eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 290.
48
Bei segmentierten Investmentunternehmen sind die Segmente in der Jahresrechnung einzeln und bei Anlagegesellschaften auch in aggregierter Form darzustellen.
49
Bei segmentierten Investmentunternehmen sind die Segmente in der Jahresrechnung einzeln und bei Anlagegesellschaften auch in aggregierter Form darzustellen.
50
Anhang 4 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 313.
51
Inkrafttreten: 2. Oktober 2009.