0.110.034.97
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 189 ausgegeben am 7. Oktober 2005
Kundmachung
vom 4. Oktober 2005
der Beschlüsse Nr. 96/2005 bis 101/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juli 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 96/2005 bis 101/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 96/2005 bis 101/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2005 vom 10. Juni 2005 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Empfehlung 2005/108/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 über die genauere Ermittlung der Mengen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in bestimmten Lebensmitteln5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Mit der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 wird die Richtlinie 92/1/EWG6 aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist,
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 54zx (Richtlinie 2002/26/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0005: Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. L 27 vom 29. 1. 2005, S. 38) "
2. Nach Nummer 54zzq (Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"54zzr. 32005 R 0037: Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 18).
54zzs. 32005 L 0010: Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 15)." 7
3. Nach Nummer 59 (C/345/93/S. 3: Mitteilung der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"60. 32005 H 0108: Empfehlung 2005/108/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 über die genauere Ermittlung der Mengen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 43)."
4. Der Wortlaut der Nummer 54c (Richtlinie 92/1/EWG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 37/2005, der Richtlinien 2005/5/EG und 2005/10/EG sowie der Empfehlung 2005/108/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2005 vom 10. Juni 2005 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 78/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 hinsichtlich Schwermetallen10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2005/4/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2001/22/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 123/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Ochratoxin A12 ist in das Abkommen aufzunehmen,
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 54zj (Richtlinie 2001/22/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0004: Richtlinie 2005/4/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 50)"
2. Unter Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32005 R 0078: Verordnung (EG) Nr. 78/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 43)"
"- 32005 R 0123: Verordnung (EG) Nr. 123/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 3)"
3. Nach Nummer 54zzs (Richtlinie 2005/10/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"54zzt. 32004 R 1935: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4)."
4. Der Wortlaut der Nummern 24 (Richtlinie 80/590/EWG der Kommission) und 48 (Richtlinie 89/109/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004, 78/2005 und 123/2005 sowie der Richtlinie 2005/4/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2005 vom 29. April 200514 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2232/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Altrenogest, Beclometason-Dipropionat, Cloprostenol, R-Cloprostenol, Sorbitansesquioleat und Toltrazuril15 ist in das Abkommen aufzunehmen,
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 R 2232: Verordnung (EG) Nr. 2232/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 71)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2232/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2005 vom 29. April 200517 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 75/2005 der Kommission vom 18. Januar 2005 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Moxidectin, "Lineare Alkylbenzolsulfonsäuren mit Alkylkettenlängen im Bereich von C9 bis C13, mit einem Gehalt an Ketten länger als C13 von weniger als 2,5 %" und Acetylisovaleryltylosin18 ist in das Abkommen aufzunehmen,
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates ) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 R 0075: Verordnung (EG) Nr. 75/2005 vom 18. Januar 2005 (ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 75/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2005 vom 29. April 200520 geändert.
2. Die Richtlinie 2005/9/EG der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Anpassung des Anhangs VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt21 ist in das Abkommen aufzunehmen,
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates ) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0009: Richtlinie 2005/9/EG der Kommission vom 28. Januar 2005 (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 46)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/9/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2004 vom 9. Juli 200423 geändert.
2. Die Entscheidung 2005/53/EG der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS)24 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Entscheidung 2005/53/EG wird die Entscheidung 2003/213/EG25 der Kommission mit Wirkung vom 26. Juli 2005 aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist,
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 4zzm (Entscheidung 2004/71/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"4zzn. 32005 D 0053: Entscheidung 2005/53/EG der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 14)."
4. Der Wortlaut der Nummer 4zzl (Entscheidung 2003/231/EG der Kommission) wird mit Wirkung vom 26. Juli 2005 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/53/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 18.

3   ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 38.

4   ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 15.

5   ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 43.

6   ABl. L 34 vom 11.2.1992, S. 28.

7   Art. 1 Ziff. 2 berichtigt durch LGBl. 2006 Nr. 47.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

10   ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 43.

11   ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 50

12   ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 3.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 40.

15   ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 71.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 40.

18   ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 3.

19   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

20   ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 46.

21   ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 46.

22   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

23   ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 25.

24   ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 14.

25   ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 46.

26   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.