172.052
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 220 ausgegeben am 30. November 2005
Gesetz
vom 21. September 2005
über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) 1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 2
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 4.01), in ihrer geltenden Fassung; 3
b) der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 5a.01), in ihrer geltenden Fassung.
Art. 3
Begriffe, Abkürzungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. "andere Dienste als Postdienste": Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:
a) Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand);
b) Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen);
c) Dienste, die nicht unter Ziff. 26 erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen;
d) Finanzdienstleistungen gemäss den in Kategorie 6 von Anhang XVII Teil A der Richtlinie 2004/17/EG und in Art. 13 Bst. c getroffenen Festlegungen, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen;
e) philatelistische Dienstleistungen; und
f) logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei denen die materiellen Auslieferungen und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird),
sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne der Ziff. 25 Bst. a und b erbringt, und die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 bezüglich der darunter fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind;
2. "Auftragnehmer": der Offertsteller, an den ein öffentlicher Auftrag vergeben worden ist;
3. "Bauauftrag": der Auftrag über:
a) die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung und die Planung eines Bauvorhabens im Zusammenhang mit einer der in Anhang XII der Richtlinie 2004/17/EG genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks; oder
b) die Erbringung einer Bauleistung durch Subunternehmer gemäss den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln diese erfolgt;
4. "Baukonzession": ein Vertrag, der von einem unter Ziff. 3 genannten Vertrag nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschliesslich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht;
5. "Bauwerk": das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen oder seiner Bestimmung nach eine wirtschaftliche oder technische Aufgabe erfüllen soll;
6. "Bekanntmachung": die Veröffentlichung der Absicht zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages;
7. "Bewerber": eine natürliche oder juristische Person, die sich in einem nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren um eine Aufforderung zur Offertstellung beziehungsweise zur Teilnahme an einem Wettbewerb bewirbt;
8. "Dienstleistungsauftrag": der Auftrag über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von Anhang XVII der Richtlinie 2004/17/EG, der kein Bau- oder Lieferauftrag ist. Ein Auftrag, der sowohl Waren als auch Dienstleistungen im Sinne von Anhang XVII der Richtlinie 2004/17/EG umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den Auftrag einbezogenen Waren übersteigt. Ein Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang XVII der Richtlinie 2004/17/EG, der Tätigkeiten im Sinne von Anhang XII der Richtlinie 2004/17/EG lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptgegenstand umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag;
9. "Dienstleistungskonzession": ein Vertrag, der von einem unter Ziff. 8 genannten Auftrag nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung ausschliesslich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht;
10. "dynamisches Beschaffungssystem": ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen; dieses Verfahren ist zeitlich befristet und steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Unternehmen offen, das die Eignungskriterien erfüllt und eine erste Offerte im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen unterbreitet hat;
11. "Einrichtung des öffentlichen Rechts": eine Einrichtung, die:
a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind;
b) Rechtspersönlichkeit besitzt; und
c) überwiegend vom Land, von Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltung-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von den Gemeinden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
12. "elektronisch": ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;
13. "elektronische Auktion": ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Offerten jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Offerten abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Offerten ermöglicht. Bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist - beispielsweise die Konzeption von Bauarbeiten - dürfen nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein;
14. "europäische technische Zulassung": eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen, die aufgrund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgestellten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen erfolgt. Sie wird von einer zu diesem Zweck vom EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Stelle erteilt;
15. "EWR-Abkommen" (EWRA): das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
16. "Gemeinsame technische Spezifikation": eine technische Spezifikation, die anhand eines von den EWR-Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrens erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde;
17. "Kollektivbewerbung bzw. -offerte (Kollektivangebot)": die gemeinsame Bewerbung bzw. Offerte mehrerer Bewerber bzw. Offertsteller, die eine Arbeitsgemeinschaft bilden;
18. "Lieferauftrag": andere Aufträge als die unter Ziff. 3 genannten; sie betreffen den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als Lieferauftrag;
19. "Liefer-, Bau- und Dienstleistungsauftrag": der schriftliche, entgeltliche Vertrag zwischen einem oder mehreren der in Art. 4 aufgeführten Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen;
20. "Norm": eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
a) "internationale Norm": eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
b) "europäische Norm": eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
c) "nationale Norm": eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
21. "Offerte" (Angebot): die Erklärung eines Offertstellers, einen öffentlichen Auftrag im Falle eines Zuschlags auszuführen;
22. "Offertsteller" (Bieter): die natürliche oder juristische Person, die eine Offerte stellt;
23. "öffentliches Unternehmen": jedes Unternehmen, auf das die Auftraggeber aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn er unmittelbar oder mittelbar:
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält;
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann;
24. "Planungswettbewerb": das Verfahren, das dazu dient, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt;
25. "Postdienste": Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Diese Dienste umfassen:
a) "reservierte Dienste": Postdienste, die nach Art. 7 der Richtlinie 97/67/EG reserviert sind oder reserviert werden können;
b) "sonstige Postdienste": Postdienste, die nach Art. 7 der Richtlinie 97/67/EG nicht reserviert werden können;
26. "Postsendung": eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei insbesondere um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;
27. "Rahmenvereinbarung": eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;
28. "schriftlich": jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein;
29. "technische Bezugsgrösse": jedes Erzeugnis, das keine offizielle Norm ist und das von einem europäischen Normungsgremium nach den an die Entwicklung der Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde;
30. "technische Spezifikation bei öffentlichen Bauaufträgen": die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an die Eigenschaften eines Materials, eines Erzeugnisses oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen Eigenschaften gehören:
a) Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschliesslich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessung, einschliesslich der Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und Prüfmethoden, der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, der Gebrauchsanleitung sowie der Produktionsprozesse und -methoden; und
b) die Vorschriften für die Planung und die Preiskalkulation von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
31. "technische Spezifikation bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen": Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) sowie Konformitätsbewertungsstufen, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;
32. "Unternehmen" (Wirtschaftsteilnehmer): eine natürliche oder juristische Person, ein Auftraggeber oder eine Gruppe dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen offeriert;
33. "Variantenofferte" (Variantenangebot): die Offerte zu einer alternativen Ausführung des öffentlichen Auftrages;
34. "verbundenes Unternehmen": jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäss den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über den konsolidierten Abschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Offertstellers konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Offertstellern, die nicht unter die Bestimmungen des PGR fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne der Ziff. 23 ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmen unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften;
35. "WTO-Übereinkommen": das Übereinkommen vom 14. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen;
36. "zentrale Beschaffungsstelle": ein Auftraggeber, insbesondere das Land Liechtenstein, die Gemeinden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, der für Auftraggeber bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen erwirbt oder öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen für Auftraggeber schliesst. 4
2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Auftraggeber
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch folgende Auftraggeber:
a) das Land Liechtenstein, die Gemeinden, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie öffentliche Unternehmen, sofern sie Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 bis 7 ausführen;
b) private Unternehmen, die als eine ihrer Tätigkeiten eine Tätigkeit im Sinne von Art. 5 bis 7 oder verschiedene dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausüben, die ihnen vom Land Liechtenstein oder von einer Gemeinde gewährt wurden;
c) Zusammenschlüsse von Auftraggebern nach Bst. a und b und Zusammenschlüsse mit anderen privaten Auftraggebern, sofern die finanzielle Beteiligung der Auftraggeber nach Bst. a und b am Auftrag 50 % oder mehr beträgt.
2) Als besondere oder ausschliessliche Rechte im Sinne von Abs. 1 Bst. b gelten Rechte, die sich aus der vom Land Liechtenstein oder von den Gemeinden aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilten Genehmigung ergeben und dazu führen, dass:
a) die Ausübung einer der in den Art. 5 bis 7 genannten Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird; und
b) die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. 5
Art. 4a 6
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen
Auftraggeber können Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben. Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2004/17/EG findet Anwendung.
Tätigkeiten
Art. 5
a) Wasser und Energie
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf folgende Tätigkeiten des Auftraggebers:
a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder Verteilung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme;
b) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 in Bezug auf Trinkwasser ausüben, wenn diese Aufträge im Zusammenhang stehen mit:
a) Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und Entwässerung, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw. Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht; oder
b) der Ableitung und Klärung von Abwässern.
Art. 6
b) Verkehr
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsleistungen auf der Schiene oder mit automatischen Systemen, Strassenbahnen, Trolleybussen, Bussen oder Kabel. 7
2) Im Verkehrsbereich ist ein Netz vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäss der von zuständigen Stelle erteilten Auflagen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten oder die Fahrpläne.
Art. 7 8
c) Postdienste
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Bereitstellung von Postdiensten oder von anderen Diensten als Postdiensten.
Ausnahmen von den Tätigkeiten
Art. 8
a) Ausübung anderer Tätigkeiten
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in Art. 5 bis 7 beschriebenen Tätigkeiten vergibt oder veranstaltet.
2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:
a) auf deren Verlangen alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen; und
b) welche dieser Angaben aus geschäftlicher Sicht empfindlich sind und deshalb nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
3) Ein Auftraggeber kann bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, dass eine Tätigkeit im Sinne von Art. 5 bis 7 nicht unter das Gesetz fällt, wenn die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Art. 30 der Richtlinie 2004/17/EG und die Entscheidung 2005/15/EG der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Art. 30 der Richtlinie 2004/17/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6b.01) finden Anwendung. 9
Art. 9
b) Tätigkeiten ausserhalb des EWR
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zur Durchführung der in Art. 5 bis 7 beschriebenen Tätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise vergibt oder veranstaltet, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im EWR verbunden ist.
2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:
a) auf deren Verlangen alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen; und
b) welche dieser Angaben aus geschäftlicher Sicht empfindlich sind und deshalb nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
Art. 10
c) Schutz von Staatsinteressen
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, wenn: 10
a) sie vom Land Liechtenstein für geheim erklärt werden;
b) deren Durchführung nach den liechtensteinischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen erfordern; oder
c) der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet.
Art. 11
d) Vergabe gemäss internationalen Bestimmungen
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und deren Vergabe oder Durchführung erfolgt: 11
a) aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation;
b) aufgrund einer internationalen Übereinkunft zwischen einem EWR-Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Objekt; die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde jede Übereinkunft mit. 12
Art. 12
e) Weiterveräusserung oder Vermietung
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräusserung oder Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftraggegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, sie unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.
2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:
a) auf deren Verlangen alle Kategorien von Erzeugnissen und Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen; und
b) welche dieser Angaben aus geschäftlicher Sicht empfindlich sind und deshalb nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
Art. 13 13
f) Besondere Dienstleistungsaufträge
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge, die Folgendes beinhalten:
a) Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen oder Rechte daran ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge. Dieses Gesetz findet jedoch Anwendung auf Finanzdienstleistungsverträge jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden;
b) Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
c) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber dienen;
d) Abschluss von Arbeitsverträgen;
e) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
Art. 14 14
g) Aufträge an andere Auftraggeber
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle, die selbst ein Auftraggeber gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme der öffentlichen Unternehmen, ist, oder an einen Zusammenschluss von Auftraggebern aufgrund eines ausschliesslichen Rechts vergeben werden, das dieser Stelle oder diesem Zusammenschluss durch kundgemachte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen wurde, sofern diese Vorschriften mit dem EWRA vereinbar sind.
Art. 15 15
h) Aufträge an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen; Vergabe durch gemeinsame Unternehmen
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, die:
a) ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt;
b) ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber ausschliesslich zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 bis 7 gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist; oder
c) ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber ausschliesslich zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 bis 7 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt bzw. die ein Auftraggeber an ein solches gemeinsames Unternehmen vergibt, an dem er beteiligt ist, sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden.
2) Abs. 1 Bst. a und b gelten für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sofern mindestens 80 % des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung dieses Umsatzziels wahrscheinlich ist.
3) Werden gleiche oder gleichartige Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so wird der unter Abs. 2 genannte Prozentsatz unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen erzielen.
4) Die Auftraggeber erteilen der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Verlangen folgende Auskünfte bezüglich der Anwendung von Abs. 1 bis 3:
a) die Namen der betreffenden Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen;
b) die Art und den Wert der jeweiligen Aufträge;
c) die Angaben, die nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen von Abs. 1 bis 3 genügen.
Art. 16 16
i) Bau- oder Dienstleistungskonzessionen
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Bau- oder Dienstleistungskonzessionen, die von Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäss Art. 5 bis 7 ausüben, zum Zweck der Durchführung dieser Tätigkeiten vergeben werden.
Art. 17
k) Wasser und Energie
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, die vergeben werden:
a) von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen, die eine oder beide der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, zur Beschaffung von Wasser;
b) Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen, die eine der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung. 17
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung bei der Lieferung von Trinkwasser oder Strom an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, sofern:
a) die Erzeugung von Trinkwasser oder Strom durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Art. 5 bis 7 fällt; und 18
b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat.
3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung bei der Lieferung von Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, sofern:
a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Art. 5 bis 7 fällt; und 19
b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und diese Lieferung unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
Art. 18
l) Verkehr
Im Bereich des öffentlichen Busverkehrs finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter den gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
Art. 18a 20
Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten
1) Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe, in denen die Mehrheit der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen sind, die aufgrund der Art oder der Schwere der Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können, teilnehmen können oder dass die Erbringung solcher Aufträge derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist.
2) Auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises gemäss Abs. 1 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Art. 19 21
Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung
1) Auftraggeber können eine Rahmenvereinbarung als Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag im Sinne dieses Gesetzes ansehen und gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes vergeben.
2) Haben Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung nach Abs. 1 geschlossen, so können sie bei der Vergabe von Aufträgen, denen diese Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, ein Verfahren ohne vorgängige Bekanntmachung anwenden.
3) Die Auftraggeber dürfen die Inanspruchnahme von Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Art. 20
Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
1) Bei Bauaufträgen finden Anwendung:
a) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, wenn die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes oberhalb der Schwellenwerte liegt;
b) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, wenn:
1. die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes unterhalb der Schwellenwerte liegt; oder
2. es sich um Lose nach Art. 24 Abs. 3 handelt.
2) Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen finden Anwendung:
a) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, wenn der Wert des Einzelauftrages oberhalb der Schwellenwerte liegt;
b) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, wenn der Wert des Einzelauftrages unterhalb der Schwellenwerte liegt.
3) Die Schwellenwerte werden von der Regierung nach Massgabe des EWRA und des WTO-Übereinkommens im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht.
Art. 21
Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste
1) Die Auftraggeber behandeln alle Bewerber und Offertsteller gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor. 22
2) Inländische Bewerber und Offertsteller sowie ausländische Bewerber und Offertsteller sind nach Massgabe des Gegenrechts gleich zu behandeln, sofern nicht ohnehin eine staatsvertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht.
3) Die Regierung kann im Rahmen der in der liechtensteinischen Verpflichtungsliste enthaltenen Verpflichtungen den Beitritt neuer Mitglieder zum WTO-Übereinkommen und die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des WTO-Übereinkommens genehmigen.
Art. 22
Geheimhaltung
1) Die Auftraggeber können die Übermittlung technischer Spezifikationen an interessierte Unternehmen, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmen und die Auftragsvergabe mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden.
1a) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung oder Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Offerten und Bewerbungen zu gewährleisten. Der Auftraggeber und das Preisgericht dürfen vom Inhalt der Bewerbungen und Offerten, einschliesslich der Pläne und Entwürfe, erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung beziehungsweise Vorlage Kenntnis erhalten. 23
2) Bewerber und Offertsteller haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber betreffenden Angaben zu wahren. 24
3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Bewerbern und Offertstellern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse und weitere Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Offerten. 25
II. Auftragswert
Art. 23
Grundsatz
1) Als Auftragswert gilt der vom Auftraggeber nach Treu und Glauben geschätzte gesamte Wert des öffentlichen Auftrages ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller vor, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen. 26
2) Die Berechnung der massgebenden Auftragswerte, die Aufteilung von öffentlichen Aufträgen und die Anwendung besonderer Verfahren dürfen nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen. Art. 24 bleibt vorbehalten. 27
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Auftragswertes im Falle von:
a) Bauaufträgen;
b) Lieferungen und Dienstleistungen;
c) Leasing, Miete, Pacht und Ratenkauf sowie Aufträgen ohne Gesamtpreis;
d) regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen;
e) Optionen auf Folgeaufträge;
f) Versicherungsdienstleistungen;
g) Bankdienstleistungen;
h) Planungswettbewerben;
i) Planungsaufträgen;
k) Rahmenvereinbarungen; 28
l) dynamischen Beschaffungssystemen. 29
Art. 24
Bildung von Losen
1) Die Ausführung öffentlicher Aufträge kann in Lose aufgeteilt werden, wenn dies aus sachlichen oder fachlichen Gründen geboten ist. Für die Berechnung des Auftragswertes ist in jedem Falle der gesamte Wert aller Lose massgebend.
2) Erreicht oder übersteigt der gesamte Wert aller Lose die Schwellenwerte, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte auf die Vergabe jedes Loses Anwendung. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten. 30
3) Bei öffentlichen Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als eine Million Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
4) Bei öffentlichen Lieferaufträgen, die aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen bestehen, und bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt. 31
III. Vergabeverfahren
A. Bekanntmachung
Art. 25
Grundsatz
1) Die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ist durch eine regelmässige Bekanntmachung (Art. 26), eine Bekanntmachung (Art. 27) sowie Ausschreibungsunterlagen (Art. 28) auszuschreiben. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen auf eine Bekanntmachung nach Art. 27 verzichtet werden kann.
Art. 26
Regelmässige Bekanntmachung
1) Die Regierung bestimmt die Fälle, bei denen über die zur Vergabe anstehenden öffentlichen Aufträge oberhalb der Schwellenwerte eine regelmässige Bekanntmachung zu veröffentlichen ist.
2) Sie bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmässigen Bekanntmachung, deren Übermittlung an die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen und das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils. 32
Art. 27
Bekanntmachung
1) Oberhalb der Schwellenwerte kann die Bekanntmachung erfolgen durch:
a) die Veröffentlichung einer Bekanntmachung;
b) die Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung samt Zusatzangaben; oder
c) die Veröffentlichung über das Bestehen eines Prüfungssystems.
2) Unterhalb der Schwellenwerte erfolgt die Bekanntmachung durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichungen nach Abs. 1 und 2, deren Übermittlung an die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen und das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils. 33
Art. 28
Ausschreibungsunterlagen
Die Regierung bestimmt mit Verordnung den Inhalt und die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen.
B. Zwingende Auftragsbestimmungen
Art. 29
Zwingende Auftragsbestimmungen
Zwingende Auftragsbestimmungen sind insbesondere die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über:
a) den Umweltschutz;
b) den Arbeitsschutz;
c) die Arbeitsbedingungen, wie insbesondere die Bestimmungen über das Entgelt und die Ruhe- und Ferienzeiten;
d) die Gleichbehandlung von Mann und Frau;
e) die fremdenpolizeiliche Behandlung von Drittausländern;
f) die Steuern und Sozialabgaben.
C. Technische Spezifikationen
Art. 30 34
Grundsatz
1) Technische Spezifikationen bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten aufgeführt. Soweit dies möglich ist, sind diese technischen Spezifikationen so festzulegen, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird. Die technischen Spezifikationen müssen allen Offertstellern gleichermassen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
2) Unbeschadet der verbindlich festgelegten, EWR-rechtskonformen nationalen technischen Vorschriften sind die technischen Spezifikationen wie folgt festzulegen:
a) unter Beachtung nachstehender Rangfolge:
1. nationale Normen, die europäische Normen umsetzen,
2. europäische technische Zulassungen,
3. gemeinsame technische Spezifikationen,
4. internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder
5. falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten,
wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen ist;
b) in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen;
c) in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäss Bst. b unter Bezugnahme auf Spezifikationen gemäss Bst. a als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen; oder
d) unter Bezugnahme auf Spezifikationen gemäss Bst. a hinsichtlich bestimmter Merkmale und in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäss Bst. b hinsichtlich anderer Merkmale.
3) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Abs. 2 und 5 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
4) Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so präzisiert werden, dass sie den Offertstellern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Sie können Umwelteigenschaften umfassen.
5) Ein Auftraggeber darf eine Offerte nicht mit der Begründung zurückweisen, die angebotenen Erzeugnisse und Leistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen gemäss Abs. 2 Bst. a, wenn der Offertsteller mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wird, gleichermassen entsprechen.
6) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber eine Offerte, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Offertsteller muss mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.
7) Als geeignete Mittel im Sinne von Abs. 5 und 6 gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
8) Anerkannte Stellen im Sinne des Abs. 7 sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen von in anderen EWR-Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.
9) Werden Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so können Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen Bezug nehmen, die in europäischen, nationalen, multinationalen oder sonstigen Umweltgütezeichen festgelegt sind, wenn:
a) sich die Spezifikationen zur Definition der Merkmale der auftragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen eignen;
b) die Anforderungen an das Umweltgütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet worden sind;
c) die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erarbeitet und beschlossen worden sind, an dem sich alle interessierten Kreise wie Verwaltungsbehörden, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltschutzorganisationen beteiligen können; und
d) das Umweltgütezeichen allen interessierten Kreisen zugänglich und verfügbar ist.
10) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass bei Waren oder Leistungen, die mit einem bestimmten Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber muss jedoch jedes andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Beschreibung des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stellen, anerkennen.
Art. 31
Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte
In den Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte kann statt auf die europäischen technischen Spezifikationen auf bestehende liechtensteinische oder schweizerische technische Spezifikationen oder auf sonstige geeignete technische Spezifikationen verwiesen werden.
Art. 32
Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte
1) In den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte ist auf die europäischen technischen Spezifikationen zu verweisen, sofern solche bestehen. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
2) Falls keine europäischen technischen Spezifikationen bestehen, sollten die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere im EWR gebräuchliche Normen festgelegt werden.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte auf andere als auf bestehende europäische technische Spezifikationen verwiesen werden kann. In diesen Fällen hat der Auftraggeber die Gründe für die Ausnahme in der Bekanntmachung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b aufzuführen.
D. Verfahrensarten
Art. 33
Wahl der Verfahrensart
1) Öffentliche Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte werden je nach Zweckmässigkeit im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben.
2) Steht die Erlangung eines Projektes oder Konzeptes im Vordergrund, können Planungswettbewerbe durchgeführt werden.
Art. 34
Offenes Verfahren
Im offenen Verfahren können von allen interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung Offerten eingereicht werden.
Art. 34a 35
Dynamisches Beschaffungssystem
1) Die Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Sie verwenden bei der Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems und bei der Vergabe der Aufträge ausschliesslich elektronische Mittel. Das dynamische Beschaffungssystem ist als offenes Verfahren in allen Phasen von der Einrichtung bis zur Vergabe durchzuführen.
2) Alle Offertsteller, die die Eignungskriterien erfüllen und eine erste unverbindliche Offerte im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen und den etwaigen zusätzlichen Dokumenten vorgelegt haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen.
3) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Offertstellung zu erfolgen.
4) Die Auftraggeber dürfen dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des dynamischen Beschaffungssystems, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.
Art. 35
Nicht offenes Verfahren
1) Im nicht offenen Verfahren können sich alle interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung um eine Aufforderung zur Offertstellung bewerben.
2) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Die Anzahl der zur Offertstellung aufgeforderten Personen darf jedoch nicht unter fünf liegen. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an. 36
3) Der Auftraggeber wählt aus den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien Personen aus, die er zu einer Offertstellung auffordert. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
4) Der Auftraggeber teilt allen Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.
5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.
Art. 36
Verhandlungsverfahren
1) Im Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung lädt der Auftraggeber Personen seiner Wahl nach Massgabe von Eignungskriterien zu Verhandlungen über die Vergabe des öffentlichen Auftrages ein. Im Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung wählt der Auftraggeber unter den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien diejenigen aus, die er zu Verhandlungen einlädt. Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. 37
2) Es ist möglichst auch mit einer Person oder mit einem Bewerber ausserhalb derjenigen Gemeinde zu verhandeln, in welcher der Auftrag zur Ausführung gelangt.
3) Bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte hat beim Verhandlungsverfahren in der Regel vorgängig eine Bekanntmachung zu erfolgen. In den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Fällen kann auf eine vorgängige Bekanntmachung verzichtet werden.
4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.
5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.
Art. 36a 38
Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Beim offenen und nicht offenen Verfahren sowie beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung kann der Auftraggeber für die Vergabe eines Auftrags oberhalb der Schwellenwerte eine elektronische Auktion durchführen, sofern die Spezifikationen des Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können. Die elektronische Auktion kann auch bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Offertstellung vergeben werden sollen, durchgeführt werden.
2) Die Auftraggeber dürfen elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder so durchführen, dass der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Der vorgegebene Auftragsgegenstand darf durch die elektronische Auktion nicht verändert werden.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der elektronischen Auktion, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Abgabe neuer Preise oder Werte und die Beendigung des Verfahrens.
Art. 37
Planungswettbewerbe
1) Planungswettbewerbe können im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren durchgeführt werden.
2) Bei der Durchführung von Wettbewerben ist eine gebietsmässige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme aufgrund nationaler Bestimmungen im Staat des Auftraggebers, wonach nur natürliche oder juristische Personen am Wettbewerb teilnehmen dürfen, verboten. 39
3) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen. 40
4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung von Wettbewerben, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung und die Unabhängigkeit des Preisgerichts. 41
E. Fristen
Art. 38 42
Dauer
1) Die Auftraggeber setzen für den Eingang der Bewerbungen und Offerten angemessene Fristen. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Bewerbungen und Offerten erforderlich ist.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Mindestfristen, insbesondere für:
a) die regelmässige Bekanntmachung;
b) die Bekanntmachung;
c) die Bewerbung;
d) die Offertstellung;
e) die Beantwortung von Zusatzauskünften; und
f) die Bewerbung oder Offertstellung bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen.
Art. 39
Berechnung
1) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte findet das Staatsvertragsrecht, insbesondere die Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6.01) Anwendung.
IV. Offerte
Art. 40
Wirkungen
1) Mit der Offerte verpflichtet sich der Offertsteller, den öffentlichen Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen. Mit der Offerte erklärt der Offertsteller insbesondere sein Einverständnis mit den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.
2) Der Offertsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Offertstellung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden und sind im Voraus bekannt zu geben.
Art. 41
Gültigkeit und Rücktritt
1) Ist in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt, bleiben Offerten bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Eingabefrist gültig.
2) Ein Rücktritt von der Offerte ist nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zulässig.
3) Tritt der Offertsteller von der Offerte zurück, ohne dass ein ausserordentlicher Umstand nach Abs. 2 vorliegt, hat er eine Konventionalstrafe in der in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Höhe zu leisten.
Art. 42 43
Kollektivbewerbungen und -offerten
1) Kollektivbewerbungen und -offerten sind zulässig, sofern die Bewerber und Offertsteller eine Arbeitsgemeinschaft bilden.
2) Kollektivbewerbungen und -offerten haben die beteiligten Unternehmen zu bezeichnen. Sie sind von allen beteiligten Unternehmen zu unterzeichnen. Es ist anzugeben, welchem Unternehmen die Federführung bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages obliegt. Für die Ausführung des öffentlichen Auftrages haften die die Arbeitsgemeinschaft bildenden Bewerber und Offertsteller in jedem Fall zur ungeteilten Hand.
3) Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Arbeitsgemeinschaften, die eine bestimmte Rechtsform haben, eine Bewerbung oder Offerte einreichen können. Wurde jedoch einer Arbeitsgemeinschaft der Zuschlag erteilt, so hat sie eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, sofern dies für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
Art. 43
Variantenofferten
1) Variantenofferten sind zulässig bei Aufträgen, die nach dem Kriterium der wirtschaftlich günstigsten Offerte vergeben werden. In der Bekanntmachung ist anzugeben, ob Varianten zulässig sind; fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen. 44
2) Die Variantenofferte hat lediglich Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern sie von der Originalofferte abweicht.
3) Die Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen. 45
Art. 43a 46
Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen
Bei öffentlichen Aufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie das Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen verpflichtet werden, in ihrer Bewerbung oder Offerte die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
V. Offertöffnung, Eignungsprüfung und Offertprüfung
A. Offertöffnung
Art. 44
Grundsatz
1) Dem Auftraggeber steht es frei, ob er eine öffentliche oder nicht öffentliche Offertöffnung durchführen möchte. Die Offertöffnung obliegt dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Fristen.
Art. 45
Offertöffnungsprotokoll
Das Offertöffnungsprotokoll wird von zwei Vertretern des Auftraggebers oder zwei Vertretern des Beauftragten oder je einem Vertreter des Auftraggebers und des Beauftragten unterzeichnet. Offertsteller haben nach durchgeführter rechnerischer und fachlicher Prüfung einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in das Offertöffnungsprotokoll. Die Regierung regelt den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung des Offertöffnungsprotokolls mit Verordnung.
B. Eignungsprüfung
Art. 46
Eignung
1) Auftraggeber prüfen die Eignung von Bewerbern und Offertstellern aufgrund der von ihnen in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzten Eignungskriterien.
2) Auftraggeber, die die Eignungskriterien in einem offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren festlegen, richten sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die den interessierten Unternehmen zugänglich sind. 47
3) Die in Abs. 2 genannten Kriterien können die in Art. 47 genannten Ausschlussgründe gemäss den darin genannten Bedingungen umfassen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme der öffentlichen Unternehmen, so umfassen diese Kriterien die in Art. 47 Abs. 3 aufgeführten Ausschlusskriterien. 48
Art. 47
Ausschluss
1) Bewerber und Offertsteller werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, wenn ihnen die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Eignung (Art. 46) fehlt oder wenn diese nicht nachgewiesen wird.
2) Bewerber und Offertsteller können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden, wenn: 49
a) über ihr Vermögen ein Konkurs- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet worden ist;
b) sie sich in Liquidation befinden oder ihre berufliche Tätigkeit eingestellt haben;
c) sie rechtskräftig aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;
d) sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde;
e) sie über die Eignung in erheblichem Masse falsche oder keine Auskünfte erteilt haben; 50
f) sie ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nicht erfüllt haben;
g) sie ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben;
h) sie an der Vorbereitung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb gefährdet sein könnte; dies gilt auch für die mit ihnen verbundenen Unternehmen.
3) Bewerber und Offertsteller sind von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschliessen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass ein Bewerber oder Offertsteller aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:
a) Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB);
b) Bestechung (§§ 307 und 308 StGB);
c) Betrug (§ 146 ff. StGB);
d) Untreue (§ 153 StGB);
e) Förderungsmissbrauch (§ 153a StGB);
f) Geldwäscherei (§ 165 StGB). 51
4) Von einem Ausschluss nach Abs. 3 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen. Der Auftraggeber kann die nach seinem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Bewerber und Offertsteller bei den zuständigen Behörden einholen, wenn er Bedenken in Bezug auf ihre persönliche Lage hat. 52
5) Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis darüber, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegen, hat er:
a) im Fall von Abs. 2 Bst. a bis c und Abs. 3 einen Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister, eine Bescheinigung aus dem Strafregister oder - in Ermangelung von solchen - eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers anzuerkennen, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;
b) im Fall von Abs. 2 Bst. f und g eine von der zuständigen Behörde des betreffenden EWR-Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. 53
6) Wird eine Bescheinigung nach Abs. 5 vom betreffenden EWR-Mitgliedstaat nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche oder eine förmliche Erklärung vor einer hierfür zuständigen Behörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers ersetzt werden. 54
7) Bewerber und Offertsteller, die gemäss den Rechtsvorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie gemäss den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten. 55
Art. 48
Einrichtung eines Prüfungssystems
1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung der Eignung von Unternehmen einrichten und betreiben.
2) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder betreiben, sorgen dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können.
3) Unternehmen, die die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien erfüllen, werden in ein Verzeichnis aufgenommen.
4) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend die Einrichtung eines Prüfungssystems.
C. Offertprüfung
Art. 49
Grundsatz
1) Die Offerten werden vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten fachlich und rechnerisch geprüft.
2) Der Auftraggeber kann zur Offertprüfung vom Offertsteller zusätzliche Auskünfte verlangen oder Sachverständige beiziehen. Die Kosten für den Beizug eines Sachverständigen trägt der Auftraggeber.
Art. 50
Ausschluss von Offerten
Von der Offertprüfung ausgeschlossen werden:
a) Offerten, denen wettbewerbswidrige Absprachen, insbesondere Preisabsprachen, zugrunde liegen;
b) Offerten, die den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen nicht entsprechen;
c) Offerten, die falsche oder irreführende Angaben enthalten;
d) Offerten nicht eingabeberechtigter Offertsteller;
e) Offerten, die verspätet eingereicht worden sind;
f) Offerten von Offertstellern, die nach Art. 47 ausgeschlossen worden sind;
g) unvollständige Offerten nach Massgabe des Prinzips der Verhältnismässigkeit.
Art. 51
Offertvergleich
Der Auftraggeber vergleicht die Offerten und rangiert sie nach Massgabe der besten Erfüllung der Zuschlagskriterien.
Art. 52
Abgebotsrunden
Abgebotsrunden sind nicht zulässig.
Art. 53 56
Ungewöhnlich niedrige Offerten
1) Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Offerten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber vor Ablehnung dieser Offerte schriftlich Aufklärung über die Bestandteile der Offerte verlangen, sofern er dies für angezeigt hält.
2) Der Auftraggeber kann Erläuterungen verlangen über:
a) die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung;
b) die gewählten technischen Lösungen und/oder aussergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Offertsteller bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt;
c) die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen;
d) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Offertsteller.
3) Der Auftraggeber prüft - in Rücksprache mit dem Offertsteller - die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die eingereichten Nachweise.
4) Stellt der Auftraggeber fest, dass eine Offerte ungewöhnlich niedrig ist, weil der Offertsteller eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er die Offerte allein aus diesem Grund ablehnen, sofern der Offertsteller innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden angemessenen Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber eine Offerte unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der EFTA-Überwachungsbehörde mit.
Art. 54
Staatliche Beihilfen
1) Offerten, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Offertsteller darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der EFTA-Überwachungsbehörde gemeldet oder von ihr genehmigt wurde.
2) Auftraggeber, die unter den Umständen nach Abs. 1 eine Offerte zurückweisen, müssen die EFTA-Überwachungsbehörde darüber informieren.
Art. 55
Berichtigung
Der Auftraggeber kann offensichtliche Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigen oder innert einer von ihm bezeichneten Frist von höchstens zehn Tagen durch den Offertsteller berichtigen lassen.
VI. Zuschlag
A. Zuschlagserteilung
Art. 56
Zuschlagskriterien
1) Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis erteilt.
2) Die wirtschaftlich günstigste Offerte bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Kriterien: 57
a) der Dauer und des Termins der Ausführung;
b) der Qualität;
c) des Preises;
d) Rentabilität; 58
e) den Betriebskosten;
f) des Kundendienstes, wie insbesondere des Betriebes und der Wartung;
g) der Versorgungssicherheit/Betriebssicherheit;
h) der Zweckmässigkeit;
i) der Ästhetik;
k) Umweltverträglichkeit/Umwelteigenschaften; 59
l) des technischen Wertes und der technischen Hilfe;
m) Aufgehoben. 60
2a) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bzw. Offertstellung oder in den Ausschreibungsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt er die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an. 61
3) Offerten betreffend Waren mit Ursprung ausserhalb der Schweiz, der EWR-Mitgliedstaaten oder von Staaten, mit denen keine bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen bestehen, durch die ein vergleichbarer und tatsächlicher Zugang der Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein zu den Märkten dieser Staaten gewährleistet wird, können ausgeschlossen oder benachteiligt werden. Die Regierung regelt mit Verordnung, unter welchen Bedingungen ein solcher Ausschluss oder eine solche Benachteiligung möglich ist.
Art. 57
Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung
1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren durch das Land Liechtenstein vergeben, werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie können Empfehlungen aussprechen. 62
2) Werden öffentliche Aufträge im offenen Verfahren oder nicht offenen Verfahren aufgrund von Planungswettbewerben durch das Land Liechtenstein vergeben, so wird die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie kann Empfehlungen aussprechen.
Art. 58
Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten
Bei Projekten, an denen verschiedene Auftraggeber beteiligt sind, ist der Zuschlag an jene Offerte zu erteilen, welche für alle Auftraggeber gesamthaft betrachtet, die wirtschaftlich günstigste Offerte oder die Offerte mit dem niedrigsten Preis darstellt.
Art. 58a 63
Zuschlag bei Variantenofferten
Wurde ein Dienstleistungsauftrag oder ein Lieferauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil bei deren Zuschlag:
a) der Dienstleistungsauftrag zu einem Lieferauftrag wird; oder
b) der Lieferauftrag zu einem Dienstleistungsauftrag wird.
Art. 59
Zuschlagserteilung bei Rücktritt
Tritt der Offertsteller mit der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis zurück, kommt jene Offerte zum Zuge, die unter den verbleibenden Offerten die wirtschaftlich oder preislich günstigste ist.
B. Zuschlagsverfahren
Art. 60
Mitteilung der Vergabe
1) Der Auftraggeber erstellt über das Ergebnis der Auftragsvergabe, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk. Der Vergabevermerk wird allen Offertstellern zugestellt. Zudem erhalten die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen eine Kopie des Vergabevermerks bei Vergaben, bei denen sie nach Art. 57 Abs. 1 angehört wurden. Sie veröffentlichen den Inhalt des Vergabevermerks. 64
2) Der Auftraggeber übermittelt nach der Vergabe der EFTA-Überwachungsbehörde eine Mitteilung.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) den Inhalt des Vergabevermerks;
b) den Inhalt der Mitteilung an die EFTA-Überwachungsbehörde.
Art. 61
Vergabeverfügung
1) Nicht berücksichtigten Offertstellern wird auf schriftlichen Antrag eine Vergabeverfügung zugestellt. Kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Für die Bestimmung des Auftragswertes ist die Vergabesumme massgebend. 65
2) Die Frist für die Antragstellung beträgt zehn Tage nach der Zustellung des Vergabevermerks.
Art. 62
Vertragsabschluss
Der Zuschlag selbst bildet noch nicht den Vertragsabschluss. Der Vertrag wird nach dem Zuschlag abgeschlossen, es sei denn, eine Vergabeverfügung nach Art. 61 wird beantragt.
Art. 63
Widerruf
1) Öffentliche Aufträge können vom Auftraggeber widerrufen werden, sofern der Auftragnehmer:
a) die Zuschlagserteilung durch falsche oder unvollständige Angaben, insbesondere über Tatsachen, die für den Nachweis der Eignung wesentlich sind, entgegen Treu und Glauben erwirkt hat oder die Eignung nicht mehr besitzt;
b) dem Auftraggeber wesentliche, die Allgemeinen oder Besonderen Auftragsbestimmungen betreffende Tatsachen vorenthalten oder diese verletzt hat und diese Verletzung durch eine Verwarnung oder durch eine Änderung der Vergabe nicht behoben werden kann;
c) die Einhaltung der zwingenden Auftragsbestimmungen nicht oder nicht mehr gewährleistet;
d) wettbewerbswidrige Abreden, insbesondere Preisabsprachen, getroffen hat.
2) Öffentliche Aufträge können ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Auftraggeber berücksichtigt dabei den Stand der Ausführung des öffentlichen Auftrages sowie die Erheblichkeit der Verletzung der Widerrufsgründe nach Abs. 1.
3) Der Widerruf kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Auftragnehmer den öffentlichen Auftrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Ausführungsstand weiterführt.
4) Für den dem Auftraggeber durch Verspätung der Ausführung des Auftrages, durch Erteilung des Auftrages an einen anderen Offertsteller, durch Umtriebe und durch allfällige Mehrkosten entstandenen Schaden ist der Auftragnehmer schadenersatzpflichtig.
C. Weitergabe und Subunternehmer
Art. 64
Weitergabe an Dritte; Subunternehmer
1) Die ganze oder teilweise Weitergabe öffentlicher Aufträge an Dritte und der Beizug von Subunternehmern bedarf einer Bewilligung durch den Auftraggeber.
2) Der Auftraggeber ist von einem Beizug von Subunternehmen in der Offerte oder zu dem Zeitpunkt zu unterrichten, in dem dessen Notwendigkeit bekannt wird. Ein Beizug von Subunternehmern nach der Offertstellung ist nur aus Gründen zulässig, die im Zeitpunkt der Offertstellung nicht vorgelegen haben.
3) Der Auftragnehmer haftet in jedem Falle für die Ausführung des öffentlichen Auftrages.
VII. Organisation und Durchführung
Art. 65
Aufsicht
1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.
2) Sie bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen den Auftraggebern eine Auskunftspflicht obliegt.
3) Die Auftraggeber sind gegenüber der Regierung beziehungsweise der damit beauftragten Amtsstelle zur Auskunft betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet.
Art. 66
Verfahren
Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 67
Statistiken und Auskunftspflicht
1) Die Regierung erstellt jährlich eine Statistik über die Anwendung dieses Gesetzes. Die Auftraggeber haben der Regierung hierzu alle notwendigen oder zweckmässigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
2) Die Regierung erstellt zudem vierteljährlich eine Statistik über die vergebenen Aufträge und stellt diese den betroffenen Berufsverbänden und Wirtschaftsvereinigungen zu. 66
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Statistiken.
VIII. Rechtsmittel
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 68
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen von Auftraggebern nach Art. 4 kann vorbehaltlich Abs. 2 binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen betreffend die Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert bis zu 200 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) ist, sofern es sich nicht um einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte handelt, bei dem die Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung gelangen, keine Beschwerde möglich.
Art. 69
Anfechtbare Verfügungen
Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a) der Entscheid über die Auswahl der Personen oder der Bewerber im nicht offenen Verfahren (Art. 35 Abs. 4) und im Verhandlungsverfahren (Art. 36 Abs. 4);
b) der Ausschluss nach Art. 47 und 50;
c) der Zuschlag nach Art. 61;
d) der Abbruch des Vergabeverfahrens;
e) der Entscheid über die Aufnahme oder Streichung aus dem Verzeichnis nach Art. 48 Abs. 3;
f) der Entscheid über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung (Art. 19) und die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem (Art. 34a Abs. 2). 67
Art. 70
Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung
1) Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Bewerber und Offertsteller, denen aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht. Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 3.
2) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.
3) Es werden nur Beschwerdegründe berücksichtigt, die in der Beschwerde geltend gemacht werden. Den Behörden sind die notwendigen Beweise und Belege beizubringen.
Art. 71
Inhalt der Beschwerdeschrift
Die Beschwerden haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie die angefochtene Entscheidung oder Verfügung;
b) die genaue Bezeichnung des Auftraggebers;
c) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes einschliesslich des Interesses am Vertragsabschluss; vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 3;
d) Angaben über den behaupteten drohenden Schaden oder den bereits entstandenen Schaden des Beschwerdeführers;
e) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Art. 72
Wirkung der Beschwerde
Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 73
Sicherstellung der Verfahrenskosten
Die Behörden können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, einschliesslich allfälliger Kosten für Gutachten, Vorschüsse einheben.
B. Vorläufiger Rechtsschutz
Art. 74
Voraussetzungen
1) Zur Beseitigung eines dem Beschwerdeführer entstandenen oder zur Verhinderung eines dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Schadens können in Fällen öffentlicher Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte einstweilige Verfügungen erlassen werden.
2) Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
a) die Art der zu treffenden Massnahme;
b) die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung beantragt wird;
c) die behauptete Rechtswidrigkeit;
d) den entstandenen oder unmittelbar drohenden Schaden;
e) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes.
3) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen können nur zusammen mit einer Beschwerde nach Art. 68 gestellt werden.
Art. 75
Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen
1) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Massnahmen angeordnet werden.
2) Die Folgen einstweiliger Verfügungen für den Antragsteller, für andere Bewerber oder Offertsteller und für den Auftragnehmer sind dem öffentlichen Interesse an der Ausführung des öffentlichen Auftrages gegenüberzustellen. Je nach dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist vom Erlass abzusehen.
3) Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung lässt die sonstigen Rechte des Antragstellers unberührt.
4) Einstweilige Verfügungen sind innert 14 Tagen nach dem Eingang des Antrages zu erlassen. Sind die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen, sind sie auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben.
5) Der Erlass einstweiliger Verfügungen kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5 % des Auftragswertes oder der Vergabesumme, jedoch mindestens 10 000 Franken.
C. Nichtigerklärung und Schadenersatz
Art. 76
Nichtigerklärung
1) Die diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen widersprechenden und für den Ausgang eines Vergabeverfahrens wesentlichen Entscheidungen oder Verfügungen des Auftraggebers können von der Rechtsmittelbehörde für nichtig erklärt werden.
2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen oder Verfügungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmen diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten des Vergabeverfahrens in Betracht.
3) Nach dem Vertragsabschluss ist unter den Voraussetzungen von Abs. 1 lediglich festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit besteht oder nicht.
Art. 77
Schadenersatz
1) Offertsteller besitzen einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Schäden, die ihnen Auftraggeber durch Entscheidungen oder Verfügungen verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit nach Art. 76 festgestellt worden ist.
2) Der Schadenersatzanspruch umfasst die Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren.
3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes sinngemäss Anwendung.
D. Bescheinigungsverfahren und Schlichtungsverfahren
Art. 78
Bescheinigungsverfahren
1) Auftraggeber können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken regelmässig von einem Prüfer untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Regelungen des EWR-Abkommens über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen innerstaatlichen Durchführungsvorschriften übereinstimmen.
2) Der Prüfer hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 1 an den Auftraggeber hat sich der Prüfer zu vergewissern, dass etwaige von ihm festgestellte Unregelmässigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind und dass der Auftraggeber geeignete Massnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmässigkeiten verhindern.
3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung nach Abs. 1 erhalten haben, können dies in der Bekanntmachung erwähnen.
4) Die Regierung kann nach Massgabe des Staatsvertragsrechtes die Prüfer ernennen.
Art. 79
Schlichtungsverfahren der EFTA-Überwachungsbehörde
1) Ein Schlichtungsverfahren der EFTA-Überwachungsbehörde kann in Anspruch nehmen, wer:
a) ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte; und
b) der Ansicht ist, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoss gegen die Bestimmungen des EWR-Abkommens über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der dazu erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
2) Anträge auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sind schriftlich an die Regierung zu richten, die für ihre umgehende Weiterleitung an die EFTA-Überwachungsbehörde sorgt.
IX. Sanktionen
Art. 80
Entzug von Subventionen
1) Leistet das Land Subventionen an Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge von Gemeinden, Privaten sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sei dies aufgrund von Pauschalsubventionen oder Einzelsubventionen, und unterliegt die Vergabe dieser Aufträge den Bestimmungen dieses Gesetzes, so entzieht die Regierung bei schwerer Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Subvention ganz.
2) Als schwere Verletzung im Sinne dieses Gesetzes gilt insbesondere:
a) die Anwendung eines nicht zulässigen Verfahrens;
b) die Bevorzugung eines Bewerbers oder Offertstellers;
c) die Anwendung diskriminierender Eignungs- oder Zuschlagskriterien.
3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 81
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung der Zuschlag noch nicht erteilt wurde.
Art. 82
Durchführungsverordnung
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Sie kann die Vergabe öffentlicher Aufträge des Landes Liechtenstein und die Geschäfte nach Art. 67 Abs. 1 mit Verordnung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 83
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
172.052 Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 207 ausgegeben am 28. Juli 2008
Gesetz
vom 29. Mai 2008
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren
...
II.
Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens 68 :
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

2   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

3   Art. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

4   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

5   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

6   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

7   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

8   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

9   Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

10   Art. 10 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

11   Art. 11 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

12   Art. 11 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

13   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

14   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

15   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

16   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

17   Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

18   Art. 17 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

19   Art. 17 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

20   Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

21   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

22   Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

23   Art. 22 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

24   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

25   Art. 22 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

26   Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

27   Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

28   Art. 23 Abs. 3 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

29   Art. 23 Abs. 3 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

30   Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

31   Art. 24 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

32   Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

33   Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

34   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

35   Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

36   Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

37   Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

38   Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

39   Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

40   Art. 37 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

41   Art. 37 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

42   Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

43   Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

44   Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

45   Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

46   Art. 43a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

47   Art. 46 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

48   Art. 46 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

49   Art. 47 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

50   Art. 47 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

51   Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

52   Art. 47 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

53   Art. 47 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

54   Art. 47 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

55   Art. 47 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

56   Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

57   Art. 56 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

58   Art. 56 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

59   Art. 56 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

60   Art. 56 Abs. 2 Bst. m aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 207.

61   Art. 56 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

62   Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

63   Art. 58a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

64   Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

65   Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

66   Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

67   Art. 69 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

68   Inkrafttreten: 1. Oktober 2008.