449.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 250 ausgegeben am 16. Dezember 2005
Mediengesetz (MedienG)
vom 19. Oktober 2005
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeiner Teil
A. Geltungsbereich, Zweck und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Zweck
1) Dieses Gesetz gilt für alle Medien in Liechtenstein und alle Medieninhaber, die der Rechtshoheit Liechtensteins unterworfen sind, insbesondere:1
a) Medieninhaber, die nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2010/13/EU in Liechtenstein niedergelassen sind;
b) Medieninhaber, die eine in Liechtenstein gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke oder eine Liechtenstein gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.
2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) amtliche Publikationen, soweit sie ausschliesslich amtlichen Inhalts sind;
b) Medien öffentlich-rechtlicher Rechtsträger, soweit für sie besondere Bestimmungen bestehen;
c) Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben, im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen und keinen eigenständigen Publikationswert haben.
d) Aufgehoben2
3) Dieses Gesetz dient der gänzlichen oder teilweisen Umsetzung:
a) der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste ("Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5p.01);3
b) der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5h.01).
Art. 2
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:4
1. "Medium": jede technische Form der Massenkommunikation zur öffentlichen Verbreitung von geistigen Inhalten in Wort, Schrift, Ton oder Bild;
1a. "Medieninhalte": Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;5
2. "periodisches Medium": ein Medium, das in vergleichbarer Gestaltung ständig oder in fortlaufenden Ausgaben erscheint;
3. "elektronisches Medium": ein Medium, das unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze verbreitet wird, insbesondere Rundfunk und Onlinemedien;
4. "Onlinemedium": ein Medium, das als Dienst der Informationsgesellschaft oder mittels elektronischer Post verbreitet wird;
4a. "rundfunkähnliches Onlinemedium": ein Onlinemedium, das nach Form und Inhalt rundfunkähnlich ist, einschliesslich audiovisueller Mediendienste auf Abruf im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Bst. g der Richtlinie 2010/13/EU;6
5. "Medienerzeugnis": ein in einem Massenherstellungsverfahren in körperliche Medienexemplare vervielfältigter Träger von geistigen Inhalten in Wort, Schrift, Ton oder Bild, der zur Verbreitung bestimmt ist. Zu den Medienerzeugnissen gehören auch die in Medienexemplaren vervielfältigten Mitteilungen der Medienagenturen. Im Übrigen gelten die Mitteilungen der Medienagenturen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien;
6. "periodisches Medienerzeugnis": ein Medienerzeugnis, das unter demselben Namen in fortlaufenden Ausgaben in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Ausgaben, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
7. "Redaktionssitz": der Ort, an dem die inhaltliche Gestaltung eines Mediums erfolgt;
7a. "elektronische Kontaktdaten": alle Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und wirksame Kommunikation ermöglichen, insbesondere Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Webseite;7
8. "Medienunternehmen": ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgt und dessen Verbreitung besorgt oder veranlasst wird;
9. "Medienagentur": ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
10. "Medieninhaber": eine Person, die ein Medienunternehmen oder eine Medienagentur betreibt oder sonst die redaktionelle Verantwortung für ein Medium trägt;8
10a. "redaktionelle Verantwortung": die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung und der Verbreitung eines Mediums;9
11. "Herausgeber eines periodischen Mediums": eine Person, die die grundlegende Richtung eines periodischen Mediums bestimmt;
12. "Hersteller": eine Person, die die Massenherstellung von Medienerzeugnissen besorgt;
13. "Medienmitarbeiter": eine Person, die in einem Medienunternehmen an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen einer Medienagentur journalistisch-redaktionell mitwirkt, sofern sie als Angestellter des Medienunternehmens oder der Medienagentur oder als freier Medienmitarbeiter diese journalistisch-redaktionelle Tätigkeit ständig und nicht bloss als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;
14. "Werbung": jede öffentliche Äusserung zur unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder dem Medieninhaber gewünschten Wirkung, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder zur Eigenwerbung stattfindet, einschliesslich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Bst. h der Richtlinie 2010/13/EU. Nicht als Werbung gelten gesetzlich vorgeschriebene Angaben und Mitteilungen in üblicher Form;10
15. "Schleichwerbung": die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Medien, wenn sie absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit über ihren eigentlichen Zweck irreführen kann; eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt;11
16. Aufgehoben12
17. "Rundfunk": die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Radio- oder Fernsehprogrammen entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze, einschliesslich solcher Angebote, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind;13
18. "Rundfunkprogramm": eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Medieninhalten für den zeitgleichen Empfang;14
19. "Vollprogramm": ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;
20. "Spartenprogramm": ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;
21. "Sendung": ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms oder eines rundfunkähnlich Onlinemediums;15
22. "Rundfunkveranstalter": eine Person, die ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung darbietet;
22a. "Fernsehveranstalter": ein Rundfunkveranstalter, der Fernsehprogramme bereitstellt;16
23. "Sponsoring": jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personengesellschaft, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern;
24. "Teleshopping": die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt;
24a. "Produktplatzierung": jede Form von Werbung, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen;17
25. "knappe Ressourcen": knappe Ressourcen im Sinne der kommunikationsrechtlichen Vorschriften;
26. "Besondere Programmkonzession": eine Programmkonzession für Medien, die unter Nutzung knapper Ressourcen verbreitet werden;
27. "Medieninhaltsdelikt": eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
28. "gesponserte Sendung": eine Sendung, für die durch ein nicht im Bereich des Rundfunks oder der Produktion audiovisueller Werke tätiges öffentliches oder privates Unternehmen ein Finanzierungsbeitrag mit dem Ziel geleistet wurde, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.18
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
B. Rechte und Pflichten der Medien
Art. 3
Freiheit der Medien
1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlich-demokratischen Ordnung.
2) Die Tätigkeit der Medien, einschliesslich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze konzessions- und anmeldefrei.
3) Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch die Verfassung unmittelbar und in deren Rahmen durch die Gesetze zugelassen sind. Sondermassnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind verboten.
4) Berufsorganisationen der Medien mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Medien sind verboten.
Art. 4
Funktion der Medien
1) Die Medien nehmen eine grundlegende gesellschaftliche Funktion wahr und tragen dadurch zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei.
2) Diese Funktion gebietet Achtung vor der Würde des Menschen, vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie vor Glauben und Meinung anderer.
Art. 5
Informationsrecht der Medien
Die Medien haben zur Erfüllung ihrer Funktion gegenüber den Behörden das Recht auf Information nach Massgabe der besonderen Vorschriften, insbesondere des Informationsgesetzes.
Art. 6
Medieninhalte
1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung verstossen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die besonderen Vorschriften, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit sowie von Kindern und Jugendlichen, sind einzuhalten.
2) Jedenfalls unzulässig sind Medieninhalte, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu gefährden, insbesondere wenn sie:
a) den objektiven Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen;
b) zu Gewalttätigkeiten auffordern oder anreizen oder solche billigen;
c) Organe, Einrichtungen oder Behörden des Staates in gehässiger Weise beschimpfen oder verächtlich machen;
d) offensichtlich unrichtige Nachrichten enthalten, deren Verbreitung geeignet ist, wesentliche Interessen des Staates zu gefährden;
e) zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Rasse, Ethnie, Geschlecht, Religion oder Glaube, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Staatsangehörigkeit auffordern oder anreizen oder dies billigen.19
Art. 7
Journalistische Sorgfalt
1) Die journalistische Sorgfalt gebietet insbesondere:
a) die Wahrung der anerkannten journalistischen Grundsätze bei Berichterstattung und Information sowie die Verpflichtung zur Objektivität, insbesondere auch bei Einsatz neuartiger Technologien;
b) die Wahrheitstreue und Sachlichkeit der Nachrichten und Berichte sowie deren gründliche Prüfung auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt;
c) die Anbringung eines eindeutigen Vorbehalts bei der Veröffentlichung noch nicht ausreichend verbürgter Nachrichten und Berichte;
d) die unverzügliche und angemessene Richtigstellung von Tatsachen, die sich als falsch erwiesen haben; und
e) die deutliche Trennung und Kennzeichnung von Berichterstattung und Kommentar unter Nennung des Kommentators.
2) Bei der Wiedergabe eigener Meinungsumfragen sind ausdrücklich anzugeben:
a) Methode der Durchführung;
b) Anzahl der Befragten;
c) Repräsentativität.
Art. 8
Medienrechtliche Verantwortlichkeit
1) Auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhalte finden neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Anwendung.
2) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhalte richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen Strafgesetzen.
3) Die Verantwortlichkeit für Inhalte von Onlinemedien richtet sich überdies nach den besonderen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr.
4) Selbständige Verpflichtungen zur Beseitigung von Medieninhalten bleiben ungeachtet der Verantwortlichkeit unberührt.
Art. 9
Parlamentsberichterstattung
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages bleiben von jeder Verantwortung frei.
Art. 10
Medieninhaber
1) Jeder Medieninhaber eines im Inland erscheinenden Mediums muss:
a) seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat des EWRA oder in der Schweiz haben;
b) voll handlungsfähig sein; und
c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.
2) Abs. 1 Bst. b und c gelten nicht für Medien von Jugendlichen für Jugendliche.
Art. 11
Impressum
1) Jedes im Inland verbreitete Medium muss folgende Angaben enthalten:
a) Name oder Firma des Medieninhabers und Redaktionssitz;
b) bei Medienerzeugnissen auch Name oder Firma des Herstellers und Herstellungsort.
2) Jedes im Inland verbreitete periodische Medium muss zudem folgende Angaben enthalten:20
a) Zustelladresse und elektronische Kontaktdaten des Medieninhabers und der Redaktion;
b) Name, Zustelladresse und elektronische Kontaktdaten des Herausgebers;
c) gegebenenfalls die zuständigen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden.
3) Periodische Medien, die regelmässig Teile des journalistisch-redaktionellen Inhalts eines anderen Mediums fertig übernehmen, haben auch die für den übernommenen Teil verantwortliche Person anzugeben.
4) Bei Rundfunkprogrammen sind die Angaben nach Abs. 1 bis 3 auf der Webseite des Rundfunkveranstalters ständig leicht und unmittelbar auffindbar zu veröffentlichen. Ausserdem ist am Anfang oder am Ende jeder Sendung die für den Inhalt verantwortliche Person bekannt zu geben.21
5) Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Medieninhaber, bei Medienerzeugnissen auch den Hersteller des Mediums, dem der Medieninhaber die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.
6) Weitergehende gesetzliche Informationspflichten, insbesondere nach dem Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr, bleiben unberührt.
Art. 12
Offenlegung
1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist bei periodischen Medienerzeugnissen in der ersten Ausgabe nach Beginn des Kalenderjahres im Anschluss an das Impressum vorzunehmen. Bei elektronischen Medien sind diese Angaben im Medium selbst oder einem ihm zurechenbaren Onlinemedium ständig leicht und unmittelbar auffindbar zu veröffentlichen.
2) Anzugeben sind mit Namen oder Firma, mit Unternehmensgegenstand, mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung und mit Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber und, wenn er eine Gesellschaft oder ein Verein ist, der oder die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates sowie die Gesellschafter, deren Einlage oder Stammeinlage 25 % übersteigt. Ist ein Gesellschafter seinerseits eine Gesellschaft, so sind auch deren Gesellschafter nach Massgabe von Satz 1 anzugeben. Übersteigt eine mittelbare Beteiligung 50 %, so ist nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen auch ein solcher mittelbarer Beteiligter anzugeben.
3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder einer anderen Medienagentur oder an solchen Unternehmen in der in Abs. 2 bezeichneten Art und in dem dort bezeichneten Umfang beteiligt, so müssen auch die Firma, der Betriebsgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.
4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung des periodischen Mediums. Im Sinne des Art. 20 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht worden sind.
5) Für ein Onlinemedium, das keinen Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Abs. 2 mit der Massgabe, dass nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, der Wohnsitz oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben ist. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.22
Art. 13
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
1) Sämtliche Inhalte periodischer Medien sind vollständig aufzuzeichnen und mindestens vier Monate ab dem Tag des Erscheinens aufzubewahren. Werden elektronische Medieninhalte zum beliebigen zeitlichen Abruf bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tage der Bereitstellung.
2) Aufzeichnungen von Medieninhalten, die den Gegenstand eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens bilden, sind darüber hinaus bis zum endgültigen Abschluss desselben aufzubewahren.
3) Wer schriftlich darzutun vermag, dass er daran ein rechtliches Interesse hat, kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen und auf eigene Kosten die Übermittlung von Mehrfertigungen verlangen.
Art. 14
Auskunftspflicht und Beanstandungen
1) Jedes Medienunternehmen hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für einen bestimmten Inhalt des Mediums unmittelbar verantwortlichen Person mitzuteilen.
2) Jede Person oder Stelle kann sich mit Beanstandungen über Medieninhalte an das Medienunternehmen wenden.
3) Das Verschulden der verantwortlichen Person für die fortgesetzte Verbreitung beanstandeter Medieninhalte wird vermutet.
Art. 15
Veröffentlichungspflicht
1) In jedem periodischen Medium sind über Aufforderung des zuständigen öffentlichen Organs Aufrufe und Anordnungen der Behörden in Krisen- und Katastrophenfällen unverzüglich und unentgeltlich zu veröffentlichen.
2) Die Veröffentlichung hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.
3) Der Medieninhaber hat die erfolgte Veröffentlichung über Verlangen des zuständigen öffentlichen Organs unverzüglich nachzuweisen.
4) Für korrekt wiedergegebene Inhalte von Veröffentlichungen nach Abs. 1 ist der Medieninhaber nicht verantwortlich. Art. 25 ff. gelten für solche Veröffentlichungen nicht.
5) Vorbehalten bleiben sonstige Veröffentlichungspflichten.
Art. 16 23
Datenschutz
Medienunternehmen, Medienagenturen und deren Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 17
Immaterialgüterrecht
1) Das Immaterialgüterrecht im Bereich der Medien richtet sich nach den besonderen Vorschriften, insbesondere dem Urheberrechtsgesetz.
2) Medieninhaber dürfen Kinospielfilme nicht zu anderen als den mit den Rechteinhabern vereinbarten Zeiten übertragen.24
Art. 18
Weitergehende Rechte und Pflichten
Weitergehende gesetzliche Rechte und Pflichten der Medienunternehmen, Medieninhaber und anderen im Bereich der Medien tätigen Personen bleiben unberührt.
C. Schutz des Journalismus
Art. 19
Redaktionsgeheimnis
1) Medieninhaber, Herausgeber eines periodischen Mediums, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder einer Medienagentur haben das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen.
2) Das im Abs. 1 angeführte Recht darf nicht umgangen werden, insbesondere dadurch, dass dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.
Art. 20
Überzeugungsschutz
1) Jeder Medienmitarbeiter hat das Recht, seine Mitarbeit an der inhaltlichen Gestaltung von Beiträgen oder Darbietungen, die seiner Überzeugung in grundsätzlichen Fragen oder den Grundsätzen des journalistischen Berufes widersprechen, zu verweigern, es sei denn, dass seine Überzeugung der im Sinne des Art. 12 Abs. 4 veröffentlichten grundlegenden Richtung des Mediums widerspricht. Die technisch-redaktionelle Bearbeitung von Beiträgen oder Darbietungen anderer und die Bearbeitung von Nachrichten dürfen nicht verweigert werden.
2) Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf dem Medienmitarbeiter kein Nachteil erwachsen.
Art. 21
Schutz namentlich gezeichneter Beiträge
Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermassen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.
Art. 22
Kein Veröffentlichungszwang
Die Art. 20 und 21 räumen dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Beitrages oder einer Darbietung, an deren inhaltlichen Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.
Art. 23
Redaktionsstatuten
1) Für die Medienunternehmen und Medienagenturen können Redaktionsstatuten abgeschlossen werden, die die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten sowie die generellen publizistischen Grundsätze regeln.
2) Ein Redaktionsstatut wird zwischen dem Medieninhaber und der Redaktionsversammlung vereinbart. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten Medienmitarbeiter an.
D. Schutz der Persönlichkeit
Art. 24
Grundsatz
Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich der Schutz der Persönlichkeit im Bereich der Medien nach den allgemeinen Gesetzen.
Art. 25
Recht auf Gegendarstellung
1) Ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Behörde durch Tatsachendarstellungen in einem periodischen Medium in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen, so hat sie Anspruch auf Gegendarstellung.
2) Tatsachendarstellungen sind Angaben, die ihrer Art nach auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfbar sind und deren wesentliche Aussage nicht in einer persönlichen Meinungsäusserung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem Verhalten einer anderen Person besteht.
Art. 26
Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens
1) Auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist, wenn der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt hat oder das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet worden ist, eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.
2) Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Zur Ausstellung eines solchen Amtszeugnisses auf Antrag ist im Fall der Zurücklegung der Anzeige der Staatsanwalt, sonst das Landgericht verpflichtet.
Art. 27
Form und Inhalt
1) Der Inhalt der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung oder den Ausgang des betroffenen Verfahrens zu beschränken. Er darf nicht offensichtlich unrichtig sein oder gegen das Recht und die guten Sitten verstossen.
2) Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist in der Sprache der Veröffentlichung, auf welche sie sich bezieht, abzufassen.
3) Wird die Veröffentlichung eines Stand- oder Laufbildes oder eines audiovisuellen Beitrags begehrt, so können ein geeigneter Datenträger beigefügt oder die entsprechenden Daten elektronisch übermittelt werden.
Art. 28
Veröffentlichungsbegehren
1) Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung an den Medieninhaber oder die Redaktion des Medienunternehmens übermitteln:
a) binnen vier Wochen nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der letztmaligen Veröffentlichung;
b) binnen drei Monaten nachdem er von der Zurücklegung der Anzeige oder der Beendigung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat.
2) Der Medieninhaber hat den Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Veröffentlichungsbegehrens, davon in Kenntnis zu setzen, wann und wo die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung erfolgt, oder warum sie verweigert wird. Die Verletzung dieser Äusserungspflicht gilt als Verweigerung der Veröffentlichung.
Art. 29
Veröffentlichung
1) Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachendarstellung sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis erreicht und denselben Veröffentlichungswert hat wie die betroffene Tatsachendarstellung.
2) Der gleiche Veröffentlichungswert ist gewährleistet, wenn die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung:
a) in einem periodischen Medienerzeugnis insbesondere hinsichtlich Platzierung und grafischer Aufmachung insgesamt den gleichen Auffälligkeitsgrad besitzt wie die betroffene Tatsachendarstellung;
b) im Rundfunk durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher im selben Programm und zur selben Sendezeit wie die betroffene Tatsachendarstellung stattfindet;
c) in einem Onlinemedium in vergleichbarer Form und an derselben Stelle wie die betroffene Tatsachendarstellung oder in unmittelbarer und deutlich erkennbarer Verknüpfung mit ihr mindestens einen Monat länger als die betroffene Tatsachendarstellung angeboten wird.25
3) Eine Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist in Form eines Stand- oder Laufbildes oder eines audiovisuellen Beitrags zu veröffentlichen, sofern die Tatsachendarstellung in gleicher Weise verbreitet worden ist und der angestrebte Rechtsschutz nur mit dieser Veröffentlichungsform erreicht werden kann.
4) Die Gegendarstellung ist als solche zu bezeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. Ein solcher Zusatz ist deutlich von der Gegendarstellung zu trennen.
5) Die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hat ohne Kosten für den Betroffenen, bei elektronischen Medien auch ohne Abrufentgelt für die Konsumenten, zu erfolgen.
Art. 30
Ausschluss der Veröffentlichungspflicht
Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung besteht nicht, wenn:
a) diese einen wahrheitsgetreuen Bericht über öffentliche Verhandlungen einer Behörde betrifft und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat;
b) diese offensichtlich unrichtig ist oder gegen das Recht und die guten Sitten verstösst;
c) diese eine Tatsachendarstellung betrifft, zu deren Veröffentlichung eine gesetzliche Pflicht bestanden hat;
d) vor ihrem Einlangen bereits eine gleichwertige journalistisch-redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung veröffentlicht worden ist; oder
e) diese nicht innerhalb der Fristen nach Art. 28 Abs. 1 beim Medieninhaber oder bei der Redaktion des Medienunternehmens einlangt; dabei werden die Tage des Postlaufes nicht in die Frist eingerechnet.
Art. 31
Verfahren
1) Verhindert der Medieninhaber die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung, verweigert er die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung oder veröffentlicht er diese nicht korrekt, so kann der Betroffene binnen vier Wochen seit Eintreffen der Äusserung des Medieninhabers, erfolglosem Ablauf der Äusserungsfrist (Art. 28 Abs. 2) oder der nicht korrekten Veröffentlichung beim Landgericht einen Antrag auf Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung einbringen.
2) Das Verfahren bei Anträgen auf Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist nach Massgabe der folgenden Absätze im Ausserstreitverfahren durchzuführen.26
3) Über rechtzeitig eingebrachte Anträge ist eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuordnen. Bei der Anberaumung der ersten und der etwa folgenden Tagsatzungen sowie bei der Bestimmung von Fristen ist auf die Dringlichkeit der Erledigung besonders Bedacht zu nehmen.
4) Verspätet eingebrachte Anträge sind von Amts wegen ohne Verhandlung zurückzuweisen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Anträge ist nicht zulässig.
Art. 32
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und falsche Verdächtigung
1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der falschen Verdächtigung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.
2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn:
a) es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Landtages handelt;
b) im Falle der üblen Nachrede:
1. die Veröffentlichung wahr ist; oder
2. ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten;
c) es sich um Äusserungen Dritter in einer Live-Sendung im Rundfunk handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene journalistische Sorgfalt ausser Acht gelassen hat;
d) es sich um Inhalte Dritter in einem Onlinemedium handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt ausser Acht gelassen hat; oder
e) es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äusserung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äusserung bestanden hat.
3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Bst. a, des Abs. 2 Bst. b Ziff. 1, des Abs. 2 Bst. c oder des Abs. 2 Bst. d ausgeschlossen, im Falle des Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer öffentlichen Tätigkeit stehen.
Art. 33
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit blosszustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.
2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn:
a) es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Landtages handelt;
b) die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer öffentlichen Tätigkeit steht;
c) es sich um Äusserungen Dritter in einer Live-Sendung im Rundfunk handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene journalistische Sorgfalt ausser Acht gelassen hat;
d) es sich um Inhalte Dritter in einem Onlinemedium handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt ausser Acht gelassen hat; oder
e) nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war.
Art. 34
Schutz vor Bekanntgabe der Identität
1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten grösseren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde, und werden hierdurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit einer öffentlichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung.
2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung:
a) geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Blossstellung des Opfers einer gerichtlich strafbaren Handlung herbeizuführen;
b) sich auf einen minderjährigen Verdächtigen oder Verurteilten oder auf eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur ein Vergehen oder eine Übertretung ist, bezieht;
c) das Fortkommen des Verdächtigen oder Verurteilten unverhältnismässig beeinträchtigen kann.
3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn:
a) es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Landtages handelt;
b) die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei;
c) der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht;
d) es sich um Äusserungen Dritter in einer Live-Sendung im Rundfunk handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene journalistische Sorgfalt ausser Acht gelassen hat; oder
e) es sich um Inhalte Dritter in einem Onlinemedium handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt ausser Acht gelassen hat.
Art. 35
Schutz der Unschuldsvermutung
1) Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloss als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.
2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn:
a) es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Landtages handelt;
b) es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist;
c) der Betroffene öffentlich oder gegenüber einem Medium die Tat eingestanden und dies nicht widerrufen hat;
d) es sich um Äusserungen Dritter in einer Live-Sendung im Rundfunk handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene journalistische Sorgfalt ausser Acht gelassen hat;
e) es sich um Inhalte Dritter in einem Onlinemedium handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt ausser Acht gelassen hat; oder
f) es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äusserung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äusserung bestanden hat.
Art. 36
Schutz vor verbotener Veröffentlichung
1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung einer elektronischen Kommunikation veröffentlicht, ohne dass insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Schlussverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.
2) In den im Art. 34 Abs. 3 erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Abs. 1.
Art. 37
Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung nach Art. 32 bis 36 ist nach Massgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmasses der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen.
Art. 38
Verfahren
1) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den Art. 32 bis 36 kann der Betroffene in dem strafgerichtlichen Verfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach Art. 54 Abs. 1 beteiligt ist, nach § 32 StPO als Privatbeteiligter geltend machen.
2) Kommt es nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren, so kann der Anspruch mittels Klage im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Die Klage muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten seit der dem Anspruch zugrunde liegenden Verbreitung beim Landgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschliessen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.
3) Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger Entschädigungsbetrag zu bestimmen; das Zusammentreffen der Ansprüche ist bei der Bemessung zu berücksichtigen.
4) Im Urteil, in dem eine Entschädigung nach den Art. 32 bis 36 zuerkannt wird, ist auf Antrag des Betroffenen auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen; Art. 48 ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 39
Verbot von Fernseh-, Radio-, Film- und Fotoaufnahmen
Fernseh- und Radioaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.
E. Werbung
Art. 40
Kennzeichnungspflicht
1) Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gefordert, versprochen oder geleistet wird, müssen in allen Medien deutlich als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung eindeutig als entgeltliche Veröffentlichungen zu erkennen sind.
2) Werbung ist durch geeignete Mittel eindeutig vom übrigen Inhalt eines Mediums zu trennen, insbesondere durch optische, im Rundfunk auch durch akustische Mittel. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken muss Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Medieninhalten getrennt sein.27
Art. 41
Werbegrundsätze
1) Werbung darf nicht:
a) die Menschenwürde verletzen;
b) Diskriminierungen, insbesondere nach Rasse, Ethnie, Geschlecht, Religion oder Glauben, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Staatsangehörigkeit enthalten;28
c) religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;
d) Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;
e) Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Masse gefährden;29
f) rechtswidrige Praktiken fördern;
g) irreführen und den Interessen der Konsumenten schaden;
h) den Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes widersprechen.
2) Ausnahmslos untersagt sind:
a) der Einsatz von unterschwelligen Techniken und unlauteren Methoden;
b) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken.
3) Werbetreibende oder -agenturen dürfen keinen redaktionellen Einfluss auf den übrigen Inhalt eines Mediums ausüben.
Art. 42
Werbeverbote
1) In allen Medien verboten sind:
a) Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind;
b) Werbung für alkoholische Getränke, sofern:
1. sie speziell an Minderjährige gerichtet ist und insbesondere Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellt;
2. eine Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuss oder dem Führen von Motorfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt wird;
3. der Eindruck erweckt wird, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg;
4. sie eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggeriert;
5. Unmässigkeit im Genuss alkoholischer Getränke gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mässigung negativ dargestellt werden;
6. die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken als positive Eigenschaft hervorgehoben wird.
2) Im Rundfunk sind ausserdem verboten jede Form von:
a) Aufgehoben30
b) politischer oder religiöser Werbung; und
c) Teleshopping für Arzneimittel, die nur mit einer Genehmigung nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden dürfen, sowie für ärztliche Behandlungen.
3) Ausgenommen von Abs. 1 Bst. a sind Medien, die ausschliesslich für in der jeweiligen Branche tätige Personen bestimmt sind.
4) Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen, die ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind, muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäss und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
5) Die Regierung kann durch Verordnung für alle oder einzelne Medienarten weitere im Interesse des Gesundheits- und Konsumentenschutzes sowie des Kinder- und Jugendschutzes gelegene Beschränkungen der Werbung festlegen.
6) Weitergehende gesetzliche Werbeverbote oder -beschränkungen bleiben unberührt.
Art. 43
Kinder- und Jugendschutz
1) Werbung darf nicht zur körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung Minderjähriger führen. Sie darf daher:31
a) keine direkten Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen;32
b) Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen;
c) nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben;
d) Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
2) Fernsehveranstalter und Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf haben für Werbung bei und in Kindersendungen Richtlinien in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13/EU zu erlassen und diese leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.33
3) Im Übrigen gelten die besonderen Vorschriften der Kinder- und Jugendschutzgesetzgebung.
Art. 44 34
Andere Werbeformen
Die Bestimmungen der Art. 40 bis 43 gelten für andere Formen der Werbung entsprechend; dies gilt insbesondere für Teleshopping, Sponsoring und Produktplatzierung im Rundfunk.
F. Medieninhaltsdelikte
Art. 45
Grundsatz
1) Für Medieninhaltsdelikte gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Strafgesetze.
2) Für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung.
Art. 46
Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt
1) Der Medieninhaber oder ein Medienmitarbeiter ist wegen eines Medieninhaltsdelikts, bei dem der Wahrheitsbeweis zulässig ist, nicht nur bei erbrachtem Wahrheitsbeweis, sondern auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für ihn hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten. Wegen eines Medieninhaltsdelikts, das den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft, ist der Medieninhaber oder ein Medienmitarbeiter jedoch nur dann nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung wahr ist und im unmittelbaren Zusammenhang mit einer öffentlichen Tätigkeit steht.
2) Diese Beweise sind nur aufzunehmen, wenn sich der Beschuldigte darauf beruft. Das Gericht hat in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 den vom Beschuldigten angebotenen und zulässigen Wahrheitsbeweis auch dann aufzunehmen, wenn es die Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht als erwiesen annimmt.
3) Wird der Beschuldigte nur deshalb freigesprochen, weil die im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, so hat das Gericht in sinngemässer Anwendung des Art. 48 auf Veröffentlichung der Feststellung, dass der Beweis der Wahrheit nicht angetreten worden oder misslungen ist, und darauf zu erkennen, dass der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich der Kosten einer solchen Veröffentlichung zu tragen hat.35
4) Die §§ 111 Abs. 3 und 112 StGB sind nicht anzuwenden.
Art. 47
Einziehung
1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist auf Antrag des Anklägers auf die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienexemplare oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen eines Onlinemediums zu erkennen (Einziehung).
2) Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen, die eine Bestrafung ausschliessen, nicht möglich ist. Wäre der Täter bei erbrachtem Wahrheitsbeweis nicht strafbar, so steht dieser Beweis nach Massgabe des Art. 46 auch dem Medieninhaber als Beteiligtem (Art. 54 Abs. 1) offen.
3) Die Einziehung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äusserung eines Dritten im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e gehandelt hat.
4) Das Recht des zur Privatanklage Berechtigten, die Einziehung im selbständigen Verfahren zu begehren, erlischt nach sechs Wochen von dem Tage an, an dem ihm die strafbare Handlung und der Umstand bekannt geworden sind, dass keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann.
5) An Stelle der Einziehung ist dem Medieninhaber auf seinen Antrag hin aufzutragen, innerhalb einer ihm zu setzenden kurzen Frist durch Entfernung oder Unkenntlichmachung von Teilen des Inhalts oder auf eine andere geeignete Weise dafür zu sorgen, dass die die strafbare Handlung begründenden Stellen bei einer weiteren Verbreitung des Mediums nicht mehr wahrnehmbar sind.
6) Wird auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber.
Art. 48
Urteilsveröffentlichung
1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist auf Antrag des Anklägers auf die Veröffentlichung der Teile des Urteils zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die strafbare Handlung und ihre Aburteilung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile des Urteils sind im Urteilsspruch anzuführen. Hierbei kann das Gericht, soweit dies zur leichteren Verständlichkeit des Urteilsinhalts oder zur Beschränkung des Umfangs der Veröffentlichung geboten erscheint, den Wortlaut von Teilen des Urteils durch eine gedrängte Darstellung ersetzen.
2) Bei einer falschen Verdächtigung, einer strafbaren Handlung gegen die Ehre oder wenn eine andere mit Strafe bedrohte Handlung Umstände oder Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betrifft, darf auf Urteilsveröffentlichung nur mit Zustimmung des Verletzten erkannt werden, auch wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung eine Ermächtigung nicht erforderlich oder bereits erteilt worden ist.
3) Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Urteilsveröffentlichung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen, die eine Bestrafung ausschliessen, nicht möglich ist. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sind anzuwenden.
4) Die Urteilsveröffentlichung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äusserung eines Dritten im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e gehandelt hat.
5) Ist das Medieninhaltsdelikt in einem periodischen Medium begangen worden, so hat die Urteilsveröffentlichung in diesem Medium in sinngemässer Anwendung des Art. 29 zu erfolgen, wobei die Veröffentlichung vorzunehmen ist, sobald das Urteil in Rechtskraft erwachsen und zugestellt worden ist.
6) Auf Veröffentlichung in einem anderen periodischen Medium ist zu erkennen, wenn das periodische Medium, in dem das Medieninhaltsdelikt begangen worden ist, nicht mehr besteht oder wenn das Medieninhaltsdelikt in einem anderen als einem periodischen oder in einem ausländischen Medium begangen worden ist. Die Kosten einer solchen Urteilsveröffentlichung gehören zu den Kosten des Strafverfahrens.
7) Wird auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber.
Art. 49 36
Aufgehoben
Art. 50
Beschlagnahme
1) Das Gericht kann die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Exemplare eines Medienerzeugnisses oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen eines Onlinemediums anordnen (Beschlagnahme), wenn begründeterweise anzunehmen ist, dass auf Einziehung nach Art. 47 erkannt werden wird, und wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismässig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll.
2) Die Beschlagnahme setzt voraus, dass ein Strafverfahren oder ein selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts geführt oder zugleich eingeleitet wird, und dass der Ankläger oder Antragsteller im selbständigen Verfahren die Beschlagnahme ausdrücklich beantragt.
3) In dem die Beschlagnahme anordnenden Beschluss ist anzugeben, wegen welcher Stelle oder Darbietung des Mediums und wegen des Verdachtes welcher strafbaren Handlung die Beschlagnahme angeordnet wird. Art. 47 Abs. 5 gilt sinngemäss.
4) Die Entscheidung über die Beschlagnahme kann mit Beschwerde an das Obergericht angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 51
Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot
Während aufrechter Beschlagnahme sowie nach erfolgter Einziehung, ist die weitere Verbreitung des Mediums in einer Form, in der der strafbare Inhalt wahrnehmbar ist, und die neuerliche Veröffentlichung der die strafbare Handlung begründenden Stelle oder Darbietung verboten.
Art. 52
Rechtswidrige Beschlagnahme
Schaden aus rechtswidriger Beschlagnahme kann der Medieninhaber nach dem Gesetz über die Amtshaftung geltend machen.
Art. 53
Ort der Begehung
1) Für Medieninhaltsdelikte gilt als Tatort der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz des Medieninhabers.
2) Liegen aber die in Abs. 1 genannten Orte im Ausland oder sind sie unbekannt, so gilt als Tatort eines Medieninhaltsdeliktes der Ort, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet wurde und subsidiär:
a) bei einem Medienerzeugnis der Herstellungsort im Inland;
b) bei elektronischen Medien der Wohnsitz oder Aufenthalt des Täters oder des Verletzten im Inland.
3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 gilt als Tatort für ein in einem Film begangenes Medieninhaltsdelikt jeder Ort, an dem der Film im Inland öffentlich vorgeführt worden ist.
Art. 54
Ergänzende Verfahrensbestimmungen
1) Im Strafverfahren und selbständigen Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist der Medieninhaber zur Schlussverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. § 354 Abs. 1 StPO bleibt unberührt.
2) Die Entscheidungen über die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung angefochten werden.37
II. Besonderer Teil
A. Rundfunk
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 55
Meinungsvielfalt
Jeder Veranstalter eines Vollprogramms oder eines in besonderer Weise meinungsbildenden Spartenprogramms hat zu gewährleisten, dass im Programm die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck kommt; es ist sicherzustellen, dass die bedeutsamen politischen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Das Programm darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einem Berufsstand, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, im Rahmen dieses Gesetzes Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
Art. 56
Eigenständigkeit des Programms, programmliche Zusammenarbeit
1) Jedes Rundfunkprogramm muss vom Veranstalter zu einem angemessenen Anteil journalistisch-redaktionell selbst gestaltet sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des journalistisch-redaktionell selbst gestalteten Programms und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen, die wirtschaftliche Situation des Veranstalters und der Umfang eines von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen. Die Angemessenheit ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt 10 % der Sendezeit beträgt.
2) Rundfunkveranstalter können im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes mit anderen Rundfunkveranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenständigkeit des Programms nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt ist. Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die übernommenen Programmteile. Der Veranstalter ist berechtigt, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen; für Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder andere gesetzliche Vorschriften verstösst.
Art. 56a 38
Barrierefreier Zugang
1) Rundfunkveranstalter sollen ihre Programme durch geeignete Massnahmen schrittweise für hör- und sehbehinderte Personen barrierefrei zugänglich machen.
2) Die Förderung von Massnahmen nach Abs. 1 durch das Gemeinwesen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.
Art. 57
Kurzberichterstattung
1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem Rundfunkveranstalter, der in einem Vertragsstaat des EWRA oder des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen zugelassen ist, zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schliesst die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze ein.
2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes, bleiben unberührt.
3) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmässige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmässigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmässige Charakter gewahrt bleiben.
4) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschliessen, wenn anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt würde. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im Übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschliessen.
5) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im Übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen.
6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmässig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 594 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts.
7) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Rundfunkveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Rundfunkveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.
8) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunächst die Rundfunkveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Rundfunkveranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Rundfunkveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Inlands sicherstellen.
9) Rundfunkveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Rundfunkveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten.
10) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Rundfunkveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass mindestens ein anderer Rundfunkveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.
11) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.
Art. 58
Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
1) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter ausschliessliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschliesslichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Vertragsstaat des EWRA oder des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Staat nach Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies vom Staat nach Abs. 2 festgelegt worden ist.39
2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in folgenden Listen angeführt ist:40
a) Liste eines Vertragsstaates des EWRA, die im Amtsblatt der Europäischen Union entsprechend Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13/EU veröffentlicht wurde; oder
b) Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9bis Abs. 3 dieses Übereinkommens veröffentlicht wurde.
3) Ein Rundfunkveranstalter kommt der Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Vertragsstaat des EWRA oder des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen festgelegten Weise zu ermöglichen.41
3a) Frei zugängliche Rundfunksendungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die ohne zusätzliche und ohne regelmässige Zahlungen für die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Entschlüsselung empfangen werden können. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne dieses Absatzes gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühren, einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie der an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrundgebühr.42
4) In Streitfällen über das Ausmass der Verpflichtung nach Abs. 1 und über die Angemessenheit der Bedingungen nach Abs. 3 sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 594 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Rundfunkveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht.
5) Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen des Abs. 1 durch einen Rundfunkveranstalter kann die Konzessionsbehörde die Programmkonzession entziehen.
5a) Ein Rundfunkveranstalter, der seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist, kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.43
2. Programmkonzession
Art. 59
Grundsatz
1) Die Veranstaltung von terrestrisch oder satellitengestützt verbreiteten Radio- oder Fernsehprogrammen bedarf einer Programmkonzession. Die Programmkonzession wird erteilt, wenn sämtliche Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.44
2) Die Programmkonzession wird erteilt für:
a) die Programmart (Radio, Fernsehen);
b) die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm); beim Spartenprogramm auch für den wesentlichen Inhalt.
3) Die Programmkonzession wird für eine bestimmte Zeit erteilt, höchstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Eine Verlängerung ist zulässig.
4) Die Programmkonzession ist nicht übertragbar. Eine Übertragung der Programmkonzession ist anzunehmen, wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit der Konzessionserteilung mehr als 50 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden und dies nach den gesamten Umständen, insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Programmkonzeptes oder einer Änderung des Programmnamens, einem Wechsel des Rundfunkveranstalters gleichkommt.
5) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der Konzessionsbehörde von den Rundfunkveranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die Konzessionsbehörde bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn sie keiner Übertragung der Konzession gleichkommen und dem Rundfunkveranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Konzession erteilt werden könnte.
6) Keiner Programmkonzession bedarf die Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen in Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen oder Anstalten, wenn die Sendungen nur dort empfangen werden können und in einem funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen und sich deren Verbreitung auf ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex beschränkt.
7) Die Regierung kann die Erhebung einer angemessenen jährlichen Konzessionsabgabe mittels Verordnung festlegen.
8) Unberührt bleiben kommunikationsrechtliche Erfordernisse.
Konzessionsvoraussetzungen
Art. 60
a) Persönliche Voraussetzungen
1) Eine Programmkonzession kann natürlichen oder juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften des Privatrechts erteilt werden, die im Inland, in einem anderen Vertragsstaat des EWRA oder in der Schweiz ihren Wohnsitz oder Sitz haben und gerichtlich verfolgt werden können.
2) Die Erteilung einer Programmkonzession setzt voraus, dass der Antragsteller oder dessen gesetzlicher oder statutarischer Vertreter:
a) unbeschränkt handlungsfähig ist;
b) Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Konzession und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.
3) Eine Aktiengesellschaft kann nur dann als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn in den Statuten bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.
4) Eine Programmkonzession darf nicht erteilt werden an:
a) Mitglieder des Landtages oder der Regierung;
b) politische Parteien;
c) Mitglieder eines Organs oder leitende Angestellte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts;
d) Mitglieder eines Organs oder Angestellte des Liechtensteinischen Rundfunks;
e) Personen, die mit einem oder mehreren periodischen Medien in Liechtenstein eine marktbeherrschende Stellung haben oder die Mehrheit der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an einem solchen Unternehmen besitzen oder an denen solche Unternehmen mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile besitzen oder in anderer Weise wesentlichen Einfluss auf den Medieninhalt ausüben, sowie Personen, die an einem solchen Unternehmen in leitender Stellung mitwirken.
5) Personen nach Abs. 4 gleichzuhalten sind von ihnen rechtlich oder wirtschaftlich abhängige Unternehmen, Personen oder Gesellschaften.
6) Der Antragsteller hat seine Eigentums- und Treuhandverhältnisse sowie alle Rechtsbeziehungen zu Rundfunkveranstaltern und Unternehmen in medienrelevanten Märkten offen zu legen. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist der Konzessionsbehörde vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen.
Art. 61
b) Sachliche Voraussetzungen
1) Für die Konzessionserteilung muss unter Vorlage eines Programmschemas, das auch über Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Programmteilen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, privater Rundfunkveranstalter und Dritter sowie über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, einschliesslich derjenigen zum Geschehen in dem geplanten Verbreitungsgebiet, Aufschluss gibt, und unter Vorlage eines Finanzplans glaubhaft gemacht werden, dass:
a) finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmässige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms der beantragten Programmart und Programmkategorie erfüllt sind;
b) das Programm, sofern es sich nicht nur um ein Spartenprogramm handelt, den in Art. 56 bestimmten Anteil redaktionell selbstgestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, soweit dies nach der Art des Programms erwartet werden kann; und
c) das Programm zu einem angemessenen Anteil in Liechtenstein, einem anderen Vertragsstaat des EWRA oder der Schweiz hergestellt wird.
2) Der Antragsteller hat vorbehaltlich Art. 81 zudem den Nachweis zu erbringen, dass er über die notwendigen Ressourcen zur Verbreitung verfügt.
Art. 62
Konzessionsverfahren
1) Der Antrag auf eine Programmkonzession ist bei der Konzessionsbehörde schriftlich einzureichen.
2) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Konzessionsantrags erforderlich sind.
3) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf:
a) eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 an dem Antragsteller, sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und in den mit ihm verbundenen Unternehmen;
b) den Gesellschaftsvertrag oder die Statuten des Antragstellers;
c) Vereinbarungen, die zwischen dem Antragsteller und an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse beziehen;
d) den Nachweis der notwendigen Ressourcen zur Verbreitung, vorbehaltlich Art. 81;
e) eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig und richtig sind.
4) Ist für die Prüfung im Rahmen des Konzessionsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
5) Die Verpflichtungen nach den Abs. 2 bis 4 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von Art. 12 Abs. 2 beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse auf ihn ausüben können, entsprechend.
6) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten innerhalb einer von der Konzessionsbehörde bestimmten Frist nicht nach, kann der Konzessionsantrag abgewiesen werden.
7) Die im Rahmen des Konzessionsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der massgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Konzession unverzüglich der Konzessionsbehörde mitzuteilen. Art. 59 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
Art. 63
Konzessionsurkunde
Im Falle der rechtskräftigen Erteilung einer Programmkonzession wird dem Antragsteller eine Konzessionsurkunde über Art, Umfang und Inhalt der Programmkonzession ausgestellt.
Art. 64
Abänderung der Programmkonzession
1) Eine Abänderung der Programmkonzession von Amts wegen ist zulässig, wenn:
a) eine Änderung der massgeblichen Rechts- oder Sachlage eingetreten ist; oder
b) überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
2) Inhaber einer Programmkonzession sind verpflichtet, der Konzessionsbehörde Änderungen der massgeblichen Sachlage unverzüglich anzuzeigen.
3) Eine Abänderung der Programmkonzession auf Antrag des Konzessionsinhabers ist im Rahmen dieses Gesetzes jederzeit zulässig.
4) Ein durch die rechtmässige Abänderung eingetretener Vermögensnachteil des Rundfunkveranstalters ist nicht zu entschädigen.
Art. 65
Entzug der Programmkonzession
1) Ein Entzug der Programmkonzession ist nur zulässig, wenn:
a) das Programm in dem vorgesehenen Umfang nicht binnen eines halben Jahres nach Erteilung der Programmkonzession aufgenommen wird;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Programmkonzession nachträglich entfallen;
c) die Programmkonzession übertragen wurde;
d) der Rundfunkveranstalter das Programm aus von ihm zu vertretenden Gründen für mehr als drei Monate unterbrochen hat;
e) eine Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen vollzogen wird, die zu einer bedenklichen Medienkonzentration führt;
f) der Rundfunkveranstalter in seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen der Programmkonzession oder der Gesetze verstossen hat;
g) das Programm sich ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen richtet und der Rundfunkveranstalter sich zu dem Zweck in Liechtenstein niedergelassen hat, Bestimmungen des anderen Staates, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, zu umgehen; oder
h) die Voraussetzungen nach Art. 58 Abs. 5 vorliegen.
2) Der Entzug ist von der Konzessionsbehörde vorher schriftlich anzudrohen.
3) Ein durch den rechtmässigen Entzug eingetretener Vermögensnachteil des Rundfunkveranstalters ist nicht zu entschädigen.
Art. 66
Erlöschen der Programmkonzession
1) Die Programmkonzession erlischt durch:
a) Zeitablauf;
b) Verzicht des Konzessionsinhabers;
c) Entzug durch die Konzessionsbehörde;
d) Konkurs des Konzessionsinhabers;
e) Verlust der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.
2) Im Falle des Abs. 1 Bst. e ist bei natürlichen Personen der Vertreter der Verlassenschaft bzw. der Rechtsnachfolger berechtigt, das Programm während eines Jahres weiterhin zu veranstalten und zu verbreiten.
Art. 67
Sicherheitsleistung
Für alle Verbindlichkeiten aus einer Konzession, zur Deckung allfälliger Kosten, Gebühren und Verwaltungsstrafen kann vom Antragsteller oder Konzessionsinhaber eine angemessene Sicherheit verlangt werden.
Art. 68
Verfahrensrecht
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
3. Fernsehprogramme45
a) Werbung
Art. 69 46
Grundsatz
1) Jeder Fernsehveranstalter kann im Rahmen seiner Programme Sendezeiten gegen Entgelt für Werbung oder Teleshopping vergeben.
2) In der Fernsehwerbung oder im Teleshopping dürfen keine Personen auftreten, die regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
Art. 70 47
Sponsoring
1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Ihr Inhalt und ihr Programmplatz dürfen auf keinen Fall in einer Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Fernsehveranstalters beeinträchtigt werden.
b) Sie sind durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen, insbesondere an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch eine An- oder Absage.
c) Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
2) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.
4) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind.
Art. 70a 48
Produktplatzierung
1) Produktplatzierung ist nur zulässig:
a) in Kinospielfilmen, Fernsehfilmen und Serien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt;
b) wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt; oder
c) wenn sie nicht zugunsten von Erzeugnissen oder Dienstleistungen oder zugunsten von Unternehmen erfolgt, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
2) Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen.
3) Zulässige Produktplatzierung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Fernsehveranstalters hinsichtlich Inhalt und Sendeplatz müssen unbeeinträchtigt bleiben.
b) Die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
c) Das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter.
4) Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Radio durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt für Sendungen, die nicht vom Fernsehveranstalter selbst oder von einem mit dem Fernsehveranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzuweisen.
5) Das Nähere über die Produktplatzierung, insbesondere über deren Kennzeichnung, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 71
Sonderformen der Fernsehwerbung
1) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach Art. 73 angerechnet.
2) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.
3) Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist vorbehaltlich entgegenstehender Rechte Dritter zulässig, wenn:
a) am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird; und
b) durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird.
4) Die Abs. 2 und 3 gelten für Teleshopping entsprechend.49
Art. 72
Einfügung von Fernsehwerbung und Teleshopping
1) Übertragungen von Gottesdiensten dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.50
2) Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots im Fernsehen müssen die Ausnahme bleiben; dies gilt nicht bei der Übertragung von Sportveranstaltungen. Die Einfügung von Werbe- oder Teleshopping-Spots im Fernsehen darf weder den Zusammenhang von Sendungen unter Berücksichtigung der natürlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art der Sendung beeinträchtigen noch die Rechte von Rechteinhabern verletzen.51
3) Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal für Fernsehwerbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden, jedoch nur, wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 30 Minuten beträgt.52
4) Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinospielfilme und Nachrichtensendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden.53
5) Aufgehoben54
6) Richten sich Fernsehwerbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der nicht Vertragsstaat des EWRA oder des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Fernsehwerbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Bestimmungen, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
Art. 73 55
Dauer der Fernsehwerbung
1) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer vollen Stunde darf 20 % nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Produktplatzierungen und Sponsorenhinweise.
2) Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbedauer gelten Hinweise des Fernsehveranstalters auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit, einschliesslich kostenloser Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken, sowie gesetzliche Pflichthinweise nicht als Werbung.
Art. 74
Teleshopping-Fenster
1) Teleshopping-Fenster, die im Rahmen eines Programms gesendet werden, das nicht ausschliesslich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.
2) Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.56
Art. 75 57
Werbe-, Teleshopping- und Eigenwerbekanäle
Für reine Werbe- und Teleshoppingkanäle sowie für Eigenwerbekanäle gelten die Werbeverbote und -beschränkungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme derjenigen nach Art. 72 und 73, entsprechend.
b) Europäische Werke
Art. 76
Programmquoten
1) Fernsehveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass in Übereinstimmung mit Art. 16 und 17 der Richtlinie 2010/13/EU:58
a) der Hauptanteil ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Bst. n der Richtlinie 2010/13/EU vorbehalten bleibt; und59
b) mindestens 10 % der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, oder alternativ mindestens 10 % ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Davon muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben; das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.
2) Die Programmquoten nach Abs. 1 sind unter Berücksichtigung der Verantwortung der Fernsehveranstalter gegenüber ihrem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien zu erreichen.
3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für reine Werbe- und Teleshoppingkanäle, Eigenwerbekanäle sowie Fernsehprogramme, die sich an ein lokales Publikum richten und die nicht an ein nationales Fernsehnetz angeschlossen sind.60
c) Kinder- und Jugendschutz61
Art. 76a 62
Schutz Minderjähriger bei Fernsehprogrammen
1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.
2) Bei Sendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Massnahmen sicherzustellen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.
4) Das Nähere über die Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen regelt die Regierung mit Verordnung.
4. Rechnungslegungs-, Vorlage- und Informationspflichten
Art. 77
Rechnungslegungs- und Vorlagepflicht
1) Unbeschadet anderweitiger Anzeige- und Vorlagepflichten hat jeder Rundfunkveranstalter unabhängig von seiner Rechtsform jährlich eine Jahresrechnung nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts, einschliesslich jener für bestimmte Gesellschaftsformen (Art. 1063 ff. PGR), aufzustellen und bis spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres der Konzessionsbehörde vorzulegen.
2) Innerhalb derselben Frist hat der Rundfunkveranstalter der Konzessionsbehörde eine Aufstellung der Programmbezugsquellen für den Berichtszeitraum vorzulegen und der Konzessionsbehörde gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach Art. 12 Abs. 2 massgeblichen Beteiligungsverhältnissen eine Veränderung eingetreten ist.
3) Abs. 1 und 2 finden auf an dem Rundfunkveranstalter unmittelbar und mittelbar Beteiligte im Sinne des Art. 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Art. 78
Informationspflicht
1) Die Fernsehveranstalter sind verpflichtet, der Konzessionsbehörde sämtliche in Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
2) Die Konzessionsbehörde nimmt die Aufgaben nach Art. 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahr.
3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.
5. Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen
Art. 79
Unveränderte Weiterverbreitung anderer Rundfunkprogramme
1) Die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den einschlägigen völkerrechtlichen Vorschriften veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Massgabe der kommunikationsrechtlichen Vorschriften zulässig.
2) Die Aufsichtsbehörde untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn:
a) das Rundfunkprogramm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird;
b) das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen von Art. 6 entspricht;
c) das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist; oder
d) das Rundfunkprogramm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet wird.
3) Die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einem anderen Vertragsstaat des EWRA oder des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen kann abweichend von Abs. 2 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung der europäischen rundfunkrechtlichen Vorschriften vorläufig ausgesetzt werden. Das Nähere über die Aussetzung der Weiterverbreitung regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 3 der Richtlinie 2010/13/EU sowie Art. 24 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen mit Verordnung.63
4) Liegt ein Untersagungsgrund im Sinne des Abs. 2 vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.
5) Tritt ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoss fort oder wiederholt er sich, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung die Weiterverbreitung mittels Verfügung endgültig untersagen.
6) Ein durch die rechtmässige Untersagung oder vorläufige Aussetzung eingetretener Vermögensnachteil ist nicht zu entschädigen.64
6. Knappe Ressourcen
Art. 80
Zuordnung von knappen Ressourcen
1) Die Zuordnung von knappen Ressourcen zur programmlichen Nutzung legt die Regierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der kommunikationsrechtlichen Vorschriften nach Massgabe der folgenden Absätze fest.
2) Knappe Ressourcen, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet.
3) Unbeschadet des Abs. 2 sind die knappen Ressourcen insgesamt so zuzuordnen, dass eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung und Verbreitung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:
a) die Sicherung der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks;
b) die Sicherung einer flächendeckenden Versorgung mit landesweit verbreiteten privaten Rundfunkprogrammen;
c) die Vielfalt des Programmangebots.
4) Werden bislang in analoger Technik genutzte terrestrische Ressourcen für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Ressourcen bislang in analoger Technik verbreitet haben.
5) Bei der Zuordnung neuer digitaler terrestrischer Ressourcen können dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags notwendigen Anteile der Gesamtkapazität für seine Diensteangebote zugeordnet werden.
Art. 81
Besondere Programmkonzessionen
1) Wurden knappe Ressourcen dem privaten Rundfunk zugeordnet, bestimmt die Regierung Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Erteilung einer Besonderen Programmkonzession gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist sowie die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der Regierung festzulegen und in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen (Ausschreibung).
2) Die Regierung erteilt jenen Antragstellern eine Besondere Programmkonzession, die die allgemeinen Konzessionsvoraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen und nach ihrer kapitalmässigen Zusammensetzung, ihrer Organisationsstruktur und ihrem Programmschema am ehesten gewährleisten, dass ihr Programm die Meinungsvielfalt in Liechtenstein stärkt, das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in Liechtenstein darstellt und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung einzubeziehen ist die Bereitschaft der Antragsteller, Produktionsmöglichkeiten für Radio, Fernsehen und Film in Liechtenstein zu fördern sowie der Umfang, in dem der jeweilige Antragsteller seinen Medienmitarbeitern im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung einräumt.
3) Eine Besondere Programmkonzession hat neben den übrigen Konzessionsbestimmungen zu enthalten:
a) das Verbreitungsgebiet;
b) die Art der technischen Übertragungsmöglichkeit;
c) die Sendezeit.
4) Die Regierung kann nach Massgabe der Abs. 1 bis 3 Besondere Programmkonzessionen auch derart erteilen, dass sich mehrere private Rundfunkveranstalter die Sendezeit teilen, wenn dies einen grösseren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet erwarten lässt und für die betroffenen Veranstalter eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung zulässt.
5) Eine Besondere Programmkonzession erlischt, sofern nicht binnen drei Monaten ab rechtskräftiger Erteilung ein Antrag auf Zuteilung der notwendigen knappen Ressourcen nach den kommunikationsrechtlichen Vorschriften gestellt wird.
6) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes über Programmkonzessionen.
B. Onlinemedien
Art. 82 65
Sondervorschriften
1) Onlinemedien unterliegen den Sondervorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen sowie ergänzend den übrigen Sondervorschriften, insbesondere dem Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr.
2) Für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gelten die Art. 56a, 70 und 70a entsprechend.66
3) Das Nähere über rundfunkähnliche Onlinemedien, insbesondere die Sperre oder Beschränkung des Zugangs zu solchen Medien, den Kinder- und Jugendschutz sowie die Förderung europäischer Werke in solchen Medien, regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 3 sowie Kapitel III und IV der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.67
Art. 82a 68
Meldepflicht
1) Das Anbieten von rundfunkähnlichen Onlinemedien ist der Konzessionsbehörde zu melden.69
2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 umfasst:
a) eine Erklärung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, dass sie beabsichtigt, das bezeichnete Onlinemedium anzubieten oder einzustellen;
b) die Mitteilung der Mindestangaben, die nötig sind, damit die Konzessionsbehörde ein Register oder ein Verzeichnis der Meldepflichtigen erstellen kann. Diese Mitteilung hat zu enthalten:
1. die Information zur Identifizierung des Meldepflichtigen;
2. die Benennung zumindest einer Kontaktperson des Meldepflichtigen;
3. die Zustelladresse des Meldepflichtigen und der Kontaktperson oder -personen;
4. eine Kurzbeschreibung des wesentlichen Programminhalts; und
5. den Termin des voraussichtlichen Anbietens oder der Einstellung des betreffenden Onlinemediums;
c) jede Änderung meldepflichtiger Angaben nach Bst. a und b.
3) Das Nähere über die Meldepflicht, einschliesslich der Erhebung einer angemessenen jährlichen Meldeabgabe, regelt die Regierung mit Verordnung.
III. Organisation und Durchführung
A. Medienkommission
Art. 83
Zusammensetzung und Bestellung
1) Die Medienkommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, drei weiteren Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag für eine Mandatsperiode von vier Jahren bestellt werden.
2) Bei der Bestellung der Medienkommission ist auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder sowie das Vorhandensein hinreichender juristischer, medialer und wirtschaftlicher Fachkenntnisse zu achten.
3) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Medienkommission dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht bestellt werden:
a) Mitglieder des Landtages oder der Regierung sowie Gemeindevorsteher;
b) leitende Beamte und Angestellte der Landesverwaltung;
c) Personen, die in einem Gesellschafts-, Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu einem privaten Medienunternehmen stehen;
d) leitende Funktionäre und Angestellte einer politischen Partei;
e) Personen, die der Medienkommission bereits während insgesamt acht Jahren angehört haben.
4) Die Mitgliedschaft zur Medienkommission endet vorzeitig durch:
a) Rücktritt;
b) Abberufung durch den Landtag bei grober Pflichtverletzung;
c) nachträglicher Eintritt eines Ausschlussgrundes nach Abs. 3;
d) Verlust oder Beschränkung der Handlungsfähigkeit;
e) Verurteilung aufgrund eines Vergehens oder Verbrechens;
f) Tod.
5) Der Landtag hat unverzüglich nach Kenntnisnahme des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Medienkommission die Bestellung eines Nachfolgers für die verbleibende Mandatsperiode vorzunehmen. Bis zur rechtswirksamen Bestellung des Nachfolgers nimmt ein Ersatzmitglied die Funktionen des ausgeschiedenen Mitglieds wahr.
Art. 84
Aufgaben und Vertretung
1) Der Medienkommission obliegen:
a) die Ausarbeitung und Verabschiedung einer Geschäftsordnung;
b) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zu Handen der Regierung;
c) die Erstattung von Empfehlungen zu medienspezifischen oder -relevanten Fragen zu Handen der Regierung;
d) die Abgabe von Stellungnahmen zu medienspezifischen oder -relevanten Fragen über Auftrag der Regierung;
e) die Wahrnehmung der ihr durch andere Gesetze und Verordnungen, insbesondere dem Medienförderungsgesetz sowie dem Gesetz über den Liechtensteinischen Rundfunk, übertragenen Aufgaben.
2) Der Präsident vertritt die Medienkommission nach aussen.
3) Die Funktionen des Präsidenten werden im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten wahrgenommen.
Art. 85
Sitzungen, Beschlussfassung, Protokoll, Sekretariat, Entschädigung
1) Die Medienkommission versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung. Der Präsident ist zur unverzüglichen Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verpflichtet, wenn dies von wenigstens zwei Mitgliedern schriftlich unter Beifügung des Entwurfes der Traktandenliste verlangt wird.
2) Die Beschlussfähigkeit der Medienkommission setzt die Anwesenheit des Präsidenten sowie drei weiterer Mitglieder voraus. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei der Präsident mitstimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
3) Geschäfte von untergeordneter Bedeutung können in dringenden Fällen auf dem Zirkularweg erledigt werden. Zur Gültigkeit eines Zirkularbeschlusses ist die Zustimmung aller Mitglieder der Medienkommission erforderlich.
4) Über jede Sitzung der Medienkommission hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Protokoll ist der Medienkommission in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
5) Zur Besorgung von Sekretariatsarbeiten kann die Regierung der Medienkommission auf schriftlichen Antrag Personal der Landesverwaltung zur Verfügung stellen.
6) Die Entschädigung der Mitglieder der Medienkommission richtet sich nach dem Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter.70
B. Regierung
Art. 86
Konzessions- und Aufsichtsbehörde
1) Die Regierung ist Konzessions- und Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz und insbesondere zuständig für:
a) die Erteilung, die Abänderung und den Entzug von Programmkonzessionen (Art. 59 ff.);
b) die Entgegennahme vorlagepflichtiger Dokumente (Art. 77) und die Einholung von Informationen im Zusammenhang mit dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (Art. 78);
c) die Untersagung der Weiterverbreitung anderer Rundfunkprogramme (Art. 79);
d) die Erteilung von Besonderen Programmkonzessionen (Art. 81);
e) die Entgegennahme von Meldungen (Art. 82a);71
f) die Ausübung der Rechtsaufsicht über die Medienkommission (Art. 88);
g) die Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 89).
2) Sie kann mit Verordnung die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsaufsicht über die Medienkommission unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung einer Amtsstelle oder der Medienkommission zur selbstständigen Erledigung übertragen.72
Art. 87
Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
1) Die Konzessions- und Aufsichtsbehörde kann jederzeit alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes für erforderlich hält.
2) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die Konzessions- und Aufsichtsbehörde erheblich sein können, vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Massnahmen hindern oder erschweren, sind unzulässig.
Art. 88
Rechtsaufsicht über die Medienkommission
1) Die Medienkommission steht hinsichtlich der Gesetzmässigkeit ihrer Tätigkeit unter der Rechtsaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
3) Die Regierung ist berechtigt, die Medienkommission schriftlich auf Massnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
4) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Regierung die Medienkommission an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Massnahmen durchzuführen. Kommt die Medienkommission der Anweisung nicht nach, kann die Regierung die Massnahme selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
Art. 89
Massnahmen zur Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt
1) Stellt die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Gutachten nach Abs. 3 fest, dass ein Medienunternehmen oder eine andere im Medienmarkt tätige Unternehmung durch den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung die Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass:
a) Massnahmen zur Sicherung der Vielfalt ergriffen werden, wie die Einräumung von Sendezeit oder Publikationsfläche für Dritte, die Zusammenarbeit mit anderen Marktteilnehmern oder die Schaffung einer unabhängigen Kommission für Inhaltsfragen;
b) Massnahmen gegen Konzernjournalismus ergriffen werden, wie den Abschluss eines Redaktionsstatuts zur Absicherung der redaktionellen Freiheit;
c) bei offensichtlichem Ungenügen solcher Massnahmen die unternehmerischen und organisatorischen Strukturen des Unternehmens angepasst werden.
2) Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn:
a) ein Medienunternehmen im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; oder
b) ein Medienunternehmen oder eine andere im Medienmarkt tätige Unternehmung die beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht.
3) Die Aufsichtsbehörde konsultiert die Wettbewerbsbehörde und einen externen Sachverständigen zur Beurteilung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung durch ein Medienunternehmen oder eine andere im Medienmarkt tätige Unternehmung.
C. Landtag
Art. 90
Mitwirkung des Landtages
Dem Landtag obliegen:
a) die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Medienkommission;
b) die Kenntnisnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung der Medienkommission.
IV. Strafbestimmungen
Art. 91
Verbotene Einflussnahme auf ein Gerichtsverfahren
Wer in einem Medium während eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Urteil erster Instanz den vermutlichen Ausgang des Gerichtsverfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Gerichtsverfahrens zu beeinflussen, ist vom Landgericht wegen Vergehens mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Art. 92
Verletzung des Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbotes
Wer entgegen dem Art. 51 Medien verbreitet oder den der Beschlagnahme oder Einziehung zugrunde liegenden Inhalt veröffentlicht, ist vom Landgericht wegen Vergehens mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.
Art. 93
Verwaltungsübertretungen
1) Von der Regierung ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 10 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) als Medieninhaber nicht die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 erfüllt;
b) der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums (Art. 11) oder zur Offenlegung (Art. 12) nicht oder nicht gehörig nachkommt oder bei der Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht nach Art. 11 Abs. 6 verletzt;
c) Medien verbreitet, in denen das Impressum (Art. 11) ganz oder teilweise fehlt;
d) als Medieninhaber der Aufzeichnungspflicht (Art. 13) nicht oder nicht gehörig nachkommt;
e) als Medieninhaber der Auskunftspflicht nach Art. 14 Abs. 1 nicht oder nicht gehörig nachkommt;
f) als Medieninhaber der Veröffentlichungspflicht (Art. 15) nicht oder nicht gehörig nachkommt.
2) Von der Regierung ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) die allgemeinen Bestimmungen über die Werbung (Art. 40 bis 44) verletzt; vorbehalten bleibt Abs. 3 Bst. a;
b) als Veranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung (Art. 57) verletzt;
c) die Erteilung einer Programmkonzession durch unvollständige oder unrichtige Angaben im Konzessionsantrag oder im Konzessionsverfahren erwirkt (Art. 60 bis 62);
d) als Rundfunkveranstalter die Anzeigepflicht nach Art. 64 Abs. 2 verletzt;
e) als Rundfunkveranstalter der Rechnungslegungs- und Vorlagepflicht (Art. 77) oder der Informationspflicht nach Art. 78 nicht oder nicht gehörig nachkommt;
f) die Bestimmungen über die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen (Art. 79) verletzt;
g) einer Aufforderung nach Art. 82 Abs. 2 nicht oder nicht gehörig nachkommt;
h) als Anbieter eines rundfunkähnlichen Onlinemediums die Meldepflicht nach Art. 82a verletzt.73
3) Von der Regierung ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) als Rundfunkveranstalter die allgemeinen Bestimmungen über die Werbung (Art. 40 bis 44) verletzt;
b) als Rundfunkveranstalter die Bestimmungen über die Ausübung von Exklusivrechten an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 58) verletzt;
c) Rundfunk ohne Programmkonzession veranstaltet und verbreitet (Art. 59 Abs. 1);
d) als Rundfunkveranstalter die Programmkonzession überträgt (Art. 59 Abs. 4) oder die Anzeigepflicht nach Art. 59 Abs. 5 verletzt;
e) die Bestimmungen über Werbung, Sponsoring und Teleshopping im Rundfunk (Art. 69 bis 75) verletzt;
f) die Erteilung einer Besonderen Programmkonzession (Art. 81) durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt.
4) Bei fahrlässiger Begehung der Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 bis 3 wird der Strafrahmen auf die Hälfte herabgesetzt.
5) Die Regierung kann die Veröffentlichung rechtskräftiger Entscheidungen wegen Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 3 anordnen.
6) Im Übrigen finden auf das Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 94
Verantwortlichkeit
Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf jene Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 95
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) weitergehende Werbebeschränkungen (Art. 42 Abs. 5);
b) die jährliche Konzessionsabgabe (Art. 59 Abs. 7);
c) Produktplatzierungen (Art. 70a Abs. 5);74
d) die Kennzeichnung von kinder- und jugendgefährdenden Sendungen (Art. 76a Abs. 4);75
e) die Aussetzung der Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms (Art. 79 Abs. 3);76
f) die Zuordnung von knappen Ressourcen (Art. 80 Abs. 1);77
g) rundfunkähnliche Onlinemedien (Art. 82 Abs. 3);78
h) die Meldepflicht und die jährliche Meldeabgabe (Art. 82a).79
Art. 96
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Art. 2 Abs. 1 bis 3, Art. 6, 7 Abs. 1 Bst. d bis f und Abs. 3, Art. 8 bis 10, Art. 12 Bst. a und d sowie Art. 13 Bst. c des Gesetzes vom 25. November 1999 über die Förderung und Abgeltung von Leistungen der Medien (Medienförderungsgesetz, MFG), LGBl. 2000 Nr. 14;
b) Art. 16 bis 27 des Gesetzes vom 15. November 1978 über Radio und Fernsehen, LGBl. 1978 Nr. 42;
c) Art. 17 bis 24 des Staatsschutzgesetzes vom 14. März 1949, LGBl. 1949 Nr. 8;
d) Art. 40a bis 40e des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4.
Art. 97
Bestehende Medienkommission
1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Mandatsperiode der bestehenden Medienkommission; sie führt jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung einer neuen Medienkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter.
2) Die Dauer der Mitgliedschaft in der bestehenden Medienkommission bleibt bei der Berechnung der zulässigen Höchstdauer nach Art. 83 Abs. 3 Bst. e unberücksichtigt.
Art. 98
Bestehende Konzessionen und Redaktionsstatuten
1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Konzessionen von Rundfunkveranstaltern bleiben im bisherigen Umfang bestehen.
2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Redaktionsstatuten werden mit diesem Zeitpunkt nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht auf die im Art. 23 Abs. 2 dieses Gesetzes angeführte Weise zustande gekommen sind.
Art. 99
Anhängige Verfahren
1) In straf- und zivilgerichtlichen Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
2) In Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
Art. 100
Amt für Volkswirtschaft80
Bis zur Schaffung einer Wettbewerbsbehörde im Sinne der Kartellgesetzgebung ist das Amt für Volkswirtschaft anstelle der Wettbewerbsbehörde nach Art. 89 Abs. 3 zu konsultieren.81
Art. 101
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
449.1 Mediengesetz (MedienG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 403 ausgegeben am 18. Dezember 2012
Gesetz
vom 24. Oktober 2012
über die Abänderung des Mediengesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Art. 70a gilt nur für Sendungen, die nach dem Inkrafttreten82 dieses Gesetzes produziert werden.

1   Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

2   Art. 1 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 403.

3   Art. 1 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

4   Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

5   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

6   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 17.

7   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

8   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

9   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

10   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

11   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

12   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 16 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 28.

13   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 17 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

14   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

15   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 21 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 17.

16   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 22a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

17   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

18   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 28 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

19   Art. 6 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

20   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

21   Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

22   Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

23   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 349.

24   Art. 17 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

25   Art. 29 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

26   Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

27   Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

28   Art. 41 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

29   Art. 41 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

30   Art. 42 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 28.

31   Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

32   Art. 43 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

33   Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 17.

34   Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

35   Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

36   Art. 49 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 403.

37   Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

38   Art. 56a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

39   Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

40   Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

41   Art. 58 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

42   Art. 58 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

43   Art. 58 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

44   Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

45   Überschrift vor Art. 69 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

46   Art. 69 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

47   Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

48   Art. 70a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

49   Art. 71 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

50   Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

51   Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

52   Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

53   Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

54   Art. 72 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 403.

55   Art. 73 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

56   Art. 74 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

57   Art. 75 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

58   Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

59   Art. 76 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

60   Art. 76 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

61   Überschrift vor Art. 76a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

62   Art. 76a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

63   Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

64   Art. 79 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

65   Art. 82 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

66   Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 17.

67   Art. 82 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 17.

68   Art. 82a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

69   Art. 82a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 17.

70   Art. 85 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 347.

71   Art. 86 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

72   Art. 86 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

73   Art. 93 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 17.

74   Art. 95 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 403.

75   Art. 95 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

76   Art. 95 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

77   Art. 95 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

78   Art. 95 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 17.

79   Art. 95 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 403.

80   Art. 100 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 551.

81   Art. 100 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 551.

82   Inkrafttreten: 1. Januar 2013.