831.401
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 288 ausgegeben am 30. Dezember 2005
Verordnung
vom 20. Dezember 2005
zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV)
Aufgrund von Art. 27a des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 121, in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 2005, LGBl. 2005 Nr. 276, verordnet die Regierung:
I. Geltungsbereich, Grundsätze und Versichertenkreis2
Art. 1
Geltungsbereich und Bezeichnungen3
1) Das Gesetz und diese Verordnung gelten nur für Personen, die bei der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.4
Art. 1a5
Grundsätze der betrieblichen Vorsorge
1) Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk im betreffenden Reglement ein oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten, wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe. Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist.
2) Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
3) Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Art und Höhe der Finanzierung müssen auf das Leistungsziel abgestimmt sein. Der Vorsorgeplan muss sich ferner auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt wurden.
4) Der Grundsatz des Versicherungsprinzips setzt voraus, dass in allen Vorsorgeplänen eine versicherungsmässige Abdeckung der drei Risiken Alter, Tod und Invalidität erfolgt.
Art. 2
Massgebende Beteiligung an juristischen Personen
Eine massgebende Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer juristischen Person gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. c des Gesetzes liegt auch im Falle einer Minderheitsbeteiligung vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Beteiligung wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann.
Art. 3
Massgebender Jahreslohn
1) Der massgebende Jahreslohn bemisst sich zum Voraus auf der Grundlage des letzten bekannten massgebenden Jahreslohnes. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind jedoch zu berücksichtigen.
2) Bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, kann der massgebende Jahreslohn pauschal nach dem Durchschnittslohn der betreffenden Berufsgruppe festgesetzt werden.
3) Dauert das Arbeitsverhältnis nur einen Bruchteil des Jahres, so gilt als massgebender Jahreslohn der auf das ganze Jahr umgerechnete Lohn.
Art. 4
Versicherungsbeginn
Die Risikoversicherung nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Beginn des Tages, an dem die Arbeit aufgrund der Anstellung angetreten wird oder hätte angetreten werden sollen, in jedem Falle aber mit Antritt des Weges zur Arbeit.
Art. 4a6
Rückwirkende Zuweisung eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung
1) Die Zuweisung säumiger Arbeitgeber (Art. 4a Abs. 4 des Gesetzes) erfolgt auf der Grundlage des Zuweisungsschlüssels nach Abs. 2 an eine Sammelstiftung.
2) Ausgehend von der Zahl der Versicherten jeder Sammelstiftung wird jeweils ein proportionaler Zuweisungsschlüssel erstellt. Unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zuweisungen wird bezogen auf den Zuweisungsschlüssel der Zielerreichungsgrad jeder Sammelstiftung ermittelt. Dieser Zielerreichungsgrad bildet die Grundlage für die Zuweisung säumiger Arbeitgeber an die Sammelstiftungen.
II. Die Versicherung
Art. 5
Berechnung der Altersrente
1) Die Beiträge an die Altersvorsorge bilden samt Zinsen und allfälligen Überschüssen das Altersguthaben.7
2) Die Vorsorgeeinrichtung hält in ihrem Reglement die Grundlagen zur Berechnung und Festlegung des Zinssatzes zur Berechnung der Altersguthaben fest.
3) Das Altersguthaben ist bei Erreichen des Rentenalters nach anerkannten technischen Grundlagen in eine lebenslängliche Altersrente umzuwandeln. Der Rentenumwandlungssatz oder dessen Berechnungsgrundlagen sind reglementarisch festzuhalten.8
4) Eine Senkung der anwartschaftlichen Leistungen ist mindestens zwölf Monate im Voraus den Versicherten schriftlich mitzuteilen und darf pro Jahr nicht mehr als 2 % der Rente betragen.9
Art. 610
Invalide Versicherte
1) Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines invaliden Versicherten, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen.
2) Das Altersguthaben des invaliden Versicherten ist zu verzinsen.
3) Der massgebende Jahreslohn während des letzten Versicherungsjahres dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität.
4) Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens.
Art. 7
Teilinvalidität
1) Übt ein teilinvalider Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit aus, so gilt er seinem Beschäftigungsgrad entsprechend als Teilbeschäftigter.
2) Der Invaliditätsgrad eines teilinvaliden Arbeitnehmers entspricht der durch die Invalidität bedingten relativen Einkommenseinbusse. Das den Invaliditätsgrad ergänzende Gegenstück ist der Beschäftigungsgrad.
Art. 8
Freizügigkeitsleistung bei Teilinvalidität
Der austretende teilinvalide Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Teil der Freizügigkeitsleistung, der dem Beschäftigungsgrad nach Art. 7 Abs. 2 entspricht. Er bleibt für den dem Invaliditätsgrad entsprechenden Teil weiter versichert und erhält dafür weiterhin die Invaliditätsleistung.
Art. 8a11
Erhaltung des Vorsorgeschutzes
Kann eine Überweisung der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers nicht durchgeführt werden (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes), so wird der Vorsorgeschutz durch eine Einlage für eine prämienfreie Freizügigkeitspolice bei einem in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen oder auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank erhalten. Verwaltungskosten können abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
Art. 9
Begünstigte einer Freizügigkeitsleistung
1) Als Begünstigte einer Freizügigkeitsleistung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes gelten:
a) im Erlebensfall der Versicherte;
b) im Todesfall die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1. die Hinterlassenen nach Art. 8b Abs. 3, 4 und 6 des Gesetzes;
2. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
3. die Kinder, welche die Voraussetzungen nach Art. 8b Abs. 6 des Gesetzes nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
2) Der Versicherte hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 4 in einer schriftlichen Erklärung zuhanden der Bank oder des Versicherungsunternehmens zu ändern und die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen.
3) Bezieht der Versicherte eine volle Invalidenrente der liechtensteinischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nicht bereits durch eine Freizügigkeitspolice zusätzlich versichert, so wird die Freizügigkeitsleistung auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank überwiesen und erst bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG ausbezahlt.12
Art. 10
Leistungen anderer Versicherungen
1) Als gemäss Reglement anrechenbare Leistungen gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- oder ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.
2) Die den Hinterlassenen zustehenden anrechenbaren Leistungen werden zusammengerechnet.
3) Der Anspruchsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung alle anrechenbaren Leistungen melden.
4) Die Vorsorgeeinrichtung hat die Voraussetzung und den Umfang einer Kürzung zu überprüfen und ihre Leistungen anzupassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Fallen Kinder- oder Waisenrenten weg, ist die Leistungskürzung gegebenenfalls neu festzusetzen.
Art. 1113
Aufgehoben
Art. 12
Deckungskapital
Das Deckungskapital entspricht mindestens demjenigen Betrag, den die Vorsorgeeinrichtung verlangen würde, um den Arbeitnehmer am Austrittstag als neu Eintretenden mit den gleich hohen Beiträgen für die gleichen Leistungen zu versichern wie unmittelbar vor dem Austritt.
Art. 13
Freizügigkeitsleistung, abzugsberechtigte Kapitaleinlagen
Als abzugsberechtigte Kapitaleinlage nach Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes gilt auch ein von der Vorsorgeeinrichtung übernommener Eintrittsverlust. Dagegen gelten ausserordentliche Beiträge (Nachzahlungen) des Arbeitgebers bei Lohnerhöhungen nicht als abzugsberechtigte Kapitaleinlagen.
III. Organisation und Durchführung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14
Bedingungen für Risikoträger
1) Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die versicherungstechnischen Risiken Alter, Invalidität und Tod selbst tragen will, muss gemäss Gutachten eines Pensionsversicherungsexperten über eine ausreichende Rückdeckung verfügen.
2) Besteht die Rückdeckung in einer zusätzlichen Reserve, so ist diese gesondert auszuweisen.
3) Die Garantie eines privatrechtlichen Arbeitgebers gilt nicht als Rückdeckung.
Art. 15
Verrechnung von Forderungen
Forderungen nach Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes können verrechnet werden mit:
a) fälligen Freizügigkeitsleistungen;
b) fälligen Versicherungsleistungen, jedoch unter Beachtung des Existenzminimums des oder der Bezugsberechtigten; oder
c) anwartschaftlichen Versicherungsansprüchen, indem das Deckungskapital um den Forderungsbetrag herabgesetzt wird.
Art. 16
Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen
1) Die Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Überschussanteile.
2) Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen müssen den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden.
3) Von Abs. 2 kann nur abgewichen werden:
a) bei Vorsorgewerken, die an Sammelstiftungen angeschlossen sind: wenn die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Sammelstiftung mitteilt;
b) bei Vorsorgeeinrichtungen, die nicht in Form einer Sammelstiftung geführt werden: wenn das paritätische Organ ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn dem Versicherungsunternehmen mitteilt.
4) Die FMA kann den zu Gunsten der Versicherten verwendeten Anteil (Ausschüttungsquote) sowie die Bedingungen für die Verteilung und die Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile insbesondere im Interesse der Versicherten überprüfen.
5) Die Vorsorgeeinrichtung muss jährlich eine kommentierte, nachvollziehbare Abrechnung über die Berechnung und Verteilung der Überschussbeteiligung erstellen.
Art. 1714
Transparenz
1) Zu den von den Versicherungsunternehmen den Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 19a Abs. 4 und 5 des Gesetzes notwendig zu liefernden Angaben gehören insbesondere auch:
a) eine jährliche, nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung; aus der Abrechnung muss insbesondere ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen die Überschussbeteiligung berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurde;
b) eine Aufstellung, welche folgende Verwaltungskosten gesondert ausweist:
1. die Kosten für die allgemeine Verwaltung;
2. die Kosten für die Vermögensverwaltung;
3. die Kosten für Marketing und Werbung;
4. die Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit;
5. die Kosten für die Revisionsstelle und den Pensionsversicherungsexperten;
6. die Kosten für die Aufsichtsbehörde.
2) Die Verwaltungskosten sind nach den Regeln der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 auszuweisen.
3) Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermögens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden.
Art. 17a15
Nachweis der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation
1) Der Stiftungsrat prüft die persönliche Integrität der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Vermögensverwaltung beauftragten Personen.
2) Die in Abs. 1 genannten Personen verfügen dann nicht über die persönliche Integrität, wenn:
a) sie wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder einem ausländischen Strafregister eingetragen sind;
b) über sie ein Konkurs eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Konkurs noch unbefriedigte Gläubigerrechte bestehen;
c) Gründe vorliegen, die ihren guten Ruf als Geschäftsleute ernsthaft in Zweifel ziehen; oder
d) Gründe vorliegen, die ihre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen.
3) Der Nachweis der persönlichen Integrität wird insbesondere durch einen Strafregister- und Pfändungsregisterauszug erbracht.
4) Der Stiftungsrat prüft darüber hinaus die fachliche Qualifikation der mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Vermögensverwaltung beauftragten Personen. Die fachliche Qualifikation liegt vor, wenn sie gegenüber dem Stiftungsrat ihre fachliche Befähigung zur Ausübung ihrer Aufgabe im Bereich der betrieblichen Vorsorge nachweisen. Mindestens eine mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Vermögensverwaltung beauftragte Person muss darüber hinaus über Leitungserfahrung verfügen. Diese ist dann anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einer Einrichtung von vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird.
5) Die Vorsorgeeinrichtung trifft die zur Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 15b des Gesetzes geeigneten organisatorischen Massnahmen; sie kann die Anforderungen näher umschreiben.
6) Die Vorsorgeeinrichtung darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung ihres Vorsorgevermögens betrauen, welche dazu befähigt sind.
Art. 17b16
Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
1) Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen.
2) Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebenspartner und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.
B. Kapitalanlagen
Art. 18
Begriff des Vermögens
1) Als Vermögen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes gilt die in der kaufmännischen Bilanz der Vorsorgeeinrichtung ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
2) Zum Vermögen sind auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzuzurechnen. Sie sind als Forderungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b zu betrachten.
Art. 1917
Eigengeschäfte
Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, müssen im Interesse der Vorsorgeeinrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht:
a) die Kenntnis von Aufträgen der Vorsorgeeinrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung gleichlaufender Eigengeschäfte (Front/Parallel/After Running) ausnützen;
b) in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Vorsorgeeinrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form;
c) Depots der Vorsorgeeinrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten.
Art. 20
Führungsaufgabe
1) Die Vorsorgeeinrichtung legt die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so fest, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann.
2) Die Vorsorgeeinrichtung trifft die zur Umsetzung der Mindestvorschriften von Art. 19 geeigneten organisatorischen Massnahmen. Sie legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten, erfüllen müssen.
3) Beim Erlass der Vorschriften nach Abs. 2 kann sich die Vorsorgeeinrichtung auf Normen und Regelwerke von anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.
Art. 21
Sicherheit und Risikoverteilung
1) Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens in erster Linie darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.
2) Sie muss bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, auf bonitätsmässig einwandfreie Schuldner sowie verschiedene Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.
Art. 22
Ertrag
Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden langfristigen Ertrag anstreben.
Art. 23
Liquidität
Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie die Versicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen.
Art. 24
Zulässige Anlagen
1) Das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung kann angelegt werden in:
a) Bargeld;
b) Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Postcheck- und Bankguthaben, Forderungen gegenüber Lebensversicherungsunternehmen, Anleihensobligationen, inbegriffen hybride Wandel- und Optionsanleihen, sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verbrieft sind oder nicht;
c) Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Stockwerkeigentum und Bauten im Baurecht, sowie Bauland;18
d) Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig Erwerb und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien ist (Immobiliengesellschaften);19
e) Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnliche Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;20
f) alternative Anlagen, wie Commodities, Private Equities, Insurance Linked Securities, Infrastrukturinvestments, Hedge Funds oder Edelmetalle, und realwirtschaftliche Anrechte.21
2) Für die Umsetzung der Anlagestrategie sind nur Instrumente zulässig, die keine Nachschusspflicht für die Vorsorgeeinrichtung beinhalten. Alle Anlagen nach Abs. 1 sind in der Anlagestrategie als separate Anlagekategorien vom Stiftungsrat zu genehmigen.
3) Wertschriften-Leihe (Securities Lending) ist zulässig, wenn sie genügend besichert und im Anlagereglement vorgesehen ist.
4) Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 % ihres Marktwertes belehnt werden.22
5) Eine Hebelwirkung ist nur zulässig in:23
a) alternativen Anlagen;
b) regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 % des Marktwertes begrenzt ist;
c) einer Anlage in einer einzelnen Immobilie;
d) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird.
Art. 2524
Kategoriebegrenzungen
Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a) 10 %: für bei einem einzelnen Schuldner angelegte Forderungen nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b, sofern es sich nicht um Forderungen gegenüber einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR oder der Schweiz handelt;
b) 75 %: für Grundpfandtitel auf Grundstücken nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c; diese dürfen bis höchstens 80 % des Marktwertes belehnt werden;
c) 30 %: für Anlagen in Grundstücke nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c, wovon maximal ein Drittel ausserhalb des EWR und der Schweiz belegen sein dürfen;
d) 50 %: für Anlagen in Aktien, ähnliche Wertschriften sowie andere Beteiligungen an Gesellschaften, je Gesellschaft aber höchstens 5 %;
e) 10 %: für alternative Anlagen und realwirtschaftliche Anrechte;
f) 30 %: für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung.
Art. 2625
Aufgehoben
Art. 2726
Kollektive Anlagen
1) Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger, einschliesslich Beteiligungen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG und Beteiligungen an alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AIFMG. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen.
2) Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
a) diese ihrerseits die Anlagen nach Art. 24 vornehmen;
b) die Organisationsform der kollektiven Anlagen bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind; und
c) die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
3) Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Art. 25 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach Art. 25 gelten als eingehalten, wenn:
a) die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
b) die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 % des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
4) Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 2 und 3 enthalten.
Art. 28
Derivative Finanzinstrumente
1) Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 24 abgeleitet sind.
2) Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
3) Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.
4) Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.
5) Derivate können zur Absicherung und Ertragssteigerung eingesetzt werden.
6) Die Begrenzungen nach Art. 25 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.27
7) Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
8) In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.
Art. 29
Anlagen beim Arbeitgeber
1) Nicht als Anlagen beim Arbeitgeber im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes gelten:
a) ein Kontokorrentkonto, welches die Vorsorgeeinrichtung bei einer Bank führt, die ihr gleichzeitig als Arbeitgeber angeschlossen ist;28
b) Kontokorrentforderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem angeschlossenen Arbeitgeber für ausstehende Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von fünf Monaten.
2) Die FMA kann Beteiligungen beim Arbeitgeber ausnahmsweise zulassen, sofern die hinreichende Bonität und die Handelbarkeit der Beteiligung nachgewiesen wird sowie die Erfüllung des Vorsorgezweckes nicht gefährdet ist. Art. 31 gilt sinngemäss.
Art. 30
Anlagevorschriften für Freizügigkeitsleistungen bei Banken29
1) Die auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank einbezahlte Freizügigkeitsleistung kann mit dem schriftlichen Einverständnis des Versicherten sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in Organismen für gemeinsame Anlagen oder diesen gleichwertige Fonds mit Sitz in der Schweiz oder im EWR angelegt werden. Davon ausgenommen sind Investmentunternehmen nach dem IUG und gehebelte AIF nach Art. 91 AIFMG i.V.m. Art. 61 AIFMV.30
2) Für die Anlage der Freizügigkeitsleistung gelten folgende Einschränkungen:
a) der Aktien-Anteil darf höchstens 30 % betragen;
b) in den Fonds sind nur Obligationen mit einem Investment Grade Rating zugelassen;
c) der Fremdwährungsanteil abweichend von Schweizer Franken oder Euro darf höchstens 30 % betragen. Fremdwährungsabsicherungen in den Fonds sind ohne Beschränkung möglich.31
3) Das TER (Total Expense Ratio) und die Transaktionskosten haben unter Berücksichtigung des Fonds-Typs angemessen tief zu sein. Zusätzliche Kosten, mit Ausnahme von Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie Depotgebühren bei der Ausgabe von Drittfonds, dürfen dem Versicherten nicht weiterbelastet werden.32
4) Die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen hat mindestens einmal pro Woche zu erfolgen.33
5) Die Bank hat den Kunden anlässlich der Anlage der einbezahlten Freizügigkeitsleistung über das Risikoprofil der ausgewählten Anlagen sowie einmal pro Jahr angemessen über die Performance zu informieren.34
6) Die Banken melden der FMA jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres die erforderlichen statistischen Angaben betreffend Freizügigkeitskonti sowie die im Berichtsjahr angebotenen Fonds im Sinne dieser Bestimmung.35
Art. 31
Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
1) Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Art. 24 bis 27 und Art. 28 Abs. 1 und 6 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Art. 20 möglich, sofern die Einhaltung von Art. 21 in einem Bericht jährlich schlüssig dargetan werden kann.
2) Das Ergebnis des Berichts ist im Anhang der Jahresrechnung festzuhalten.
Art. 32
Kompetenzen der FMA
1) Sind die Voraussetzungen nach Art. 31 für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die FMA die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.
2) Die FMA kann tiefere Begrenzungen festsetzen als die in Art. 25 aufgeführten, wenn es die Sicherheit der Versichertenansprüche erfordert.36
3) Sie kann ihre Entscheide an Auflagen und Bedingungen knüpfen.
C. Rechnungslegung und Berichterstattung
Art. 33
Rechnungslegung
1) Die Vorsorgeeinrichtungen sind für die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht) verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.
2) Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu erstellen und zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Pensionsversicherungsexperten nach Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes massgebend.37
3) Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.
4) Im Übrigen gelten die Art. 1045 bis 1062a des Personen- und Gesellschaftsrechtes über die allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung.
Art. 34
Berichterstattung an die FMA
1) Der Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht) ist jährlich auf den 31. Dezember zu erstellen.
2) Die Vorsorgeeinrichtung hat der FMA jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres folgende Unterlagen einzureichen:
a) ein namentliches Verzeichnis der Mitglieder des leitenden Organs der Vorsorgeeinrichtung, getrennt nach Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern und mit Hinweis auf die Zeichnungsberechtigung;
b) die Jahresrechnung mit getrenntem Ausweis der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Die Bilanz hat das Vermögen auszuweisen;
c) einen Tätigkeitsbericht der Vorsorgeeinrichtung;
d) den Prüfungsbericht der Revisionsstelle;
e) die erforderlichen statistischen Angaben;
f) den Zwischenbericht des Pensionsversicherungsexperten.
3) Ausserdem hat die Vorsorgeeinrichtung der FMA sofort nach Erstellung, jedoch spätestens innert Jahresfrist seit dem Stichtag der versicherungstechnischen Prüfung, den Prüfungsbericht des Pensionsversicherungsexperten einzureichen.
4) Die FMA kann zusätzlich eine halb- oder vierteljährliche Berichterstattung sowie Prognoserechnungen und Budgets verlangen.
Art. 35
Berichterstattung bei Unterdeckung
1) Weist eine Vorsorgeeinrichtung ein versicherungstechnisches Defizit aus oder droht ein solches, so meldet sie dies unverzüglich der FMA. Im Übrigen gelten die Art. 40 und 45.38
2) Die Versicherten sowie die angeschlossenen Arbeitgeber sind über die Unterdeckung angemessen zu informieren.
3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für Sammelstiftungen, welche die angeschlossenen Arbeitgeber als Vorsorgewerke mit eigener Rechnung und eigenem Deckungsgrad führen.39
D. Revisionsstelle
Art. 3640
Anerkennung
1) Revisionsstellen werden nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes anerkannt, wenn:
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation ihres Betriebs gewährleisten, dass sie die Revisionsaufgaben fachkundig, sachgemäss und dauernd erfüllen;
b) sie über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen;
c) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen;
d) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen und über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen sowie gründliche Kenntnisse in der Revision von Vorsorgeeinrichtungen nachweisen; und
e) die Revisionsstelle über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
2) Die FMA führt ein öffentlich zugängliches Register der anerkannten Revisionsstellen.
Art. 37
Unabhängigkeit
Die Revisionsstelle nach Art. 36 darf nicht weisungsgebunden sein gegenüber:
a) Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind;
b) dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern;
c) dem Stifter.
Art. 38
Aufgaben der Revisionsstelle
1) Die Revisionsstelle muss jährlich prüfen:
a) die Gesetzes-, Verordnungs-, Richtlinien- und Reglementskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung;
b) die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere die Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Anlage des Vermögens;
c) die Einhaltung von Art. 15c Abs. 2 des Gesetzes sowie Art. 19 und 20 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.41
2) Die Revisionsstelle muss dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten. Sie empfiehlt die Genehmigung, mit oder ohne Einschränkung, oder die Rückweisung der Jahresrechnung. Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz, Verordnung, Richtlinien oder Reglemente fest, so hält sie dies in ihrem Bericht fest.
3) Überträgt die Vorsorgeeinrichtung die Geschäftsführung oder die Verwaltung ganz oder teilweise einem Dritten, so ist auch die Tätigkeit dieses Dritten ordnungsgemäss zu prüfen.
4) Die FMA kann Richtlinien über den Inhalt und die Form der Kontrollen erlassen.
Art. 39
Besondere Pflichten der Revisionsstelle
1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:
a) der FMA jede Änderung der Gesellschaftsstatuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und bei den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren zu melden;
b) die Leitung von Revisionen von Vorsorgeeinrichtungen nur Revisoren anzuvertrauen, die der FMA gemeldet worden sind und die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den Mandatsleiter und den leitenden Revisor der FMA vor Revisionsbeginn zu melden;
d) der FMA jährlich ihren Geschäftsbericht einzureichen.
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie von den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren und Mandatsleitern Auskunft verlangen.
Art. 40
Besondere Aufgaben bei Unterdeckung42
1) Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Revisionsstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die FMA nach Art. 35 erfolgt ist und die Vorsorgeeinrichtung der FMA einen Sanierungsplan unterbreitet hat. Stellt sie fest, dass die Meldung nicht erfolgte oder der Sanierungsplan nicht der FMA zur Genehmigung eingereicht wurde, erstattet sie unverzüglich Bericht an die FMA.43
2) Die Revisionsstelle hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:
a) ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung im Einklang stehen und die Art. 20, 21 und 31 eingehalten sind;
b) ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter Beizug des Pensionsversicherungsexperten beschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Sanierungsplans umgesetzt und die Informationspflichten eingehalten wurden;
c) ob die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung überwacht wird und die Massnahmen bei veränderter Situation angepasst wurden.
3) Sie weist das oberste paritätische Organ auf festgestellte Mängel im Sanierungsplan hin.
Art. 41
Verhältnis zur FMA
1) Die Revisionsstelle muss die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage nach den hierfür erlassenen Richtlinien durchführen. Sie übermittelt der FMA ein Doppel des Revisionsberichtes.
2) Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie der Vorsorgeeinrichtung eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die FMA benachrichtigen.
3) Die Revisionsstelle muss die FMA unverzüglich benachrichtigen, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn ihr Mandat abläuft.
E. Pensionsversicherungsexperte
Art. 42
Anerkennung
1) Als Pensionsversicherungsexperte wird anerkannt, wer das eidgenössische Diplom als Pensionsversicherungsexperte besitzt oder über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
2) Aufträge können auch einer juristischen Person übertragen werden, wenn diese einen Experten nach Abs. 1 beschäftigt. Der Experte muss in diesem Fall die Erarbeitung des Gutachtens leiten und dieses persönlich unterzeichnen.
Art. 43
Unabhängigkeit
Der Pensionsversicherungsexperte muss unabhängig sein. Er darf gegenüber Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden sein.
Art. 44
Aufgaben des Pensionsversicherungsexperten
1) Der Pensionsversicherungsexperte hat zu prüfen, ob:
a) die grundlegenden Satzungen und Reglemente der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung, dem Gesetz und der Verordnung genügen; und
b) die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann.
2) Der Pensionsversicherungsexperte berichtet schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfungen und empfiehlt gegebenenfalls notwendige Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Stellt er Verstösse gegen Gesetz, Verordnung, Richtlinien oder Reglemente fest, so hat er dies dem Stiftungsrat und der FMA zu melden sowie in seinem Bericht zu vermerken.44
3) Der jährliche Zwischenbericht des Pensionsversicherungsexperten nach Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes hat mindestens zu enthalten:
a) Angaben über die aktuellen Vorsorgekapitalien und versicherungstechnischen Rückstellungen;
b) eine Bestätigung, dass sich die Situation im Vergleich zum Vorjahr unverändert darstellt.
4) Kann der Pensionsversicherungsexperte eine Bestätigung nach Abs. 3 Bst. b nicht oder nur unter Vorbehalt ausstellen, so hat er dies im Zwischenbericht festzuhalten und ausreichend zu begründen.
Art. 45
Besondere Aufgaben bei Unterdeckung45
1) Liegt eine Unterdeckung vor, arbeitet der Pensionsversicherungsexperte mit der Vorsorgeeinrichtung innert angemessener Frist einen Sanierungsplan aus. Die Vorsorgeeinrichtung hat den Sanierungsplan der FMA zur Genehmigung vorzulegen.
2) Solange die Unterdeckung andauert, erstellt der Pensionsversicherungsexperte jährlich einen versicherungstechnischen Bericht.
3) Der Pensionsversicherungsexperte äussert sich insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung angemessen sind und orientiert über deren Wirksamkeit.
4) Er erstattet der FMA Bericht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben.
Art. 46
Verhältnis zur FMA
Der Pensionsversicherungsexperte muss bei der Ausübung seines Mandates die Weisungen der FMA befolgen. Er muss die FMA unverzüglich orientieren, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn sein Mandat abläuft.
F. Verfahren bei Teil- und Gesamtliquidation
Art. 47
Anspruch auf freie Mittel
1) Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.
2) Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.
3) Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden freien Mittel entsprechend angepasst werden.
4) Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
Art. 48
Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven
1) Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Zudem kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat.
2) Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3) Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4) Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend angepasst werden.
5) Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
IV. Sicherheitsfonds und Zentralstelle 2. Säule46
A. Finanzierung
Art. 4947
Beiträge der Vorsorgeeinrichtungen und Vermögenserträge
1) Der Sicherheitsfonds und die Zentralstelle 2. Säule werden mit den jährlichen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie mit dem Ertrag aus seinem Vermögen finanziert.
2) Die Höhe der Beiträge für ein Kalenderjahr wird durch den Sicherheitsfonds festgelegt und jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt.
Art. 5048
Aufgehoben
Art. 51
Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen
1) Berechungsgrundlage für die Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen ist die Summe:
a) der per 31. Dezember berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Art. 11 des Gesetzes; und
b) des mit zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Renten, wie er aus der Betriebsrechnung hervorgeht.
2) Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden.
Art. 52
Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
1) Die Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen, melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:
a) die Summe der anrechenbaren Löhne;
b) die Summe der Altersgutschriften für ein Kalenderjahr;
c) die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Art. 11 des Gesetzes;
d) die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.
2) Die Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:
a) die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Art. 11 des Gesetzes;
b) die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.
3) Die Meldungen für das Kalenderjahr haben jährlich bis zum 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres in der von der Geschäftsstelle vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4) Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen.
Art. 5349
Aufgehoben
Art. 54
Fälligkeit der Beiträge
1) Die Beiträge für ein Kalenderjahr werden am 30. Juni des Folgejahres fällig. Sie werden auf dieses Datum hin belastet oder sie sind bis zu diesem Datum einzuzahlen.
2) Bei der Überprüfung der Abrechnung festgestellte Differenzbeträge werden eingefordert oder gutgeschrieben.
Art. 55
Darlehensgewährung durch das Land
Das Land kann dem Sicherheitsfonds Darlehen nach Art. 22g Abs. 3 des Gesetzes gewähren, wenn insbesondere nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
a) der Sicherheitsfonds hat seine Schuld gegenüber dem Land mindestens zum Zinssatz für erste Hypotheken zu verzinsen;
b) der Sicherheitsfonds hat einen Rückzahlungsplan vorzulegen.
B. Leistungen
Art. 56
Geltendmachung der Ansprüche
1) Ansprüche gegenüber dem Sicherheitsfonds sind bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds in der von ihr vorgeschriebenen Form geltend zu machen.
2) Der Antragsteller muss der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds alle zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen.
3) Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind. Sie hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorgeeinrichtung in einer Verfügung fest.
Art. 57
Antragstellerin
1) Antragstellerin für Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs.
2) Aufgehoben50
Art. 58
Zahlungsunfähigkeit
1) Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist.
2) Nicht mehr möglich ist eine Sanierung:
a) einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist;
b) eines Versichertenkollektivs, wenn der Arbeitgeber mit der Prämienzahlung im Verzug ist und über ihn ein Konkurs- oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
3) Die FMA informiert die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds, wenn über eine Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
Art. 59
Art und Umfang der Sicherstellung
1) Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt. Der Sicherheitsfonds kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten.
2) Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds legt im Einzelfall die geeignetste Art der Sicherstellung fest.
3) Der Sicherheitsfonds leistet die Sicherheit zweckgebunden zu Gunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung. Die Liquidations- oder Konkursverwaltung hat die Sicherheitsleistung neben der Liquidations- oder Konkursmasse gesondert zu verwalten. Sind die versicherten Personen einer anderen Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes angeschlossen, so hat der Liquidations- oder Konkursverwalter die Sicherheitsleistung an die betreffende Einrichtung zu übertragen.
C. Zentralstelle 2. Säule
Art. 60
Vergessene Guthaben
Vorsorgeeinrichtungen sowie Banken und Versicherungsunternehmen, welche Freizügigkeitskonti oder -policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule die Ansprüche von Personen im Rentenalter, die noch nicht geltend gemacht worden sind (vergessene Guthaben).
Art. 61
Meldepflicht der Einrichtungen
Die in Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes festgelegte Meldepflicht der Vorsorgeeinrichtungen, Banken und Versicherungsunternehmen, welche Freizügigkeitskonti oder -policen führen, kann ersatzweise auch durch jährliche Meldung des gesamten Versichertenbestandes an die Zentralstelle 2. Säule erfüllt werden.
Art. 62
Umfang der Meldepflicht
Die Meldung umfasst:
a) Name und Vorname des Versicherten;
b) seine AHV-Versichertennummer;
c) sein Geburtsdatum;
d) Name der Vorsorgeeinrichtung, der Bank oder des Versicherungsunternehmens, welche bzw. welches die Freizügigkeitskonti oder -policen führt.
Art. 63
Zusammenarbeit mit der AHV
1) Die Zentralstelle 2. Säule arbeitet mit der AHV zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten von vergessenen Guthaben zusammen und meldet ihr hierfür die entsprechenden vergessenen Guthaben.
2) Die AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule die notwendigen Angaben, insbesondere die Adressen von Personen im Ausland.
3) Die Zentralstelle 2. Säule leitet diese Angaben an die zuständige Einrichtung weiter.
Art. 64
Register der vergessenen Guthaben
1) Die Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register, in dem eingetragen werden:
a) die vergessenen Guthaben im Sinne von Art. 60;
b) die Freizügigkeitskonti und -policen von Versicherten im Sinne von Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes, mit denen die entsprechenden Einrichtungen keinen Kontakt mehr herstellen können;
c) der gesamte Versichertenbestand im Sinne von Art. 61.
2) Der Sicherheitsfonds ist für die Führung und die Verwaltung des Registers verantwortlich. Er sorgt insbesondere für die Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und für die Datensicherheit.
3) In das Register werden folgende Daten aufgenommen:
a) Name und Vorname, Geburtsdatum und AHV-Versichertennummer der Versicherten; sowie
b) Name der Vorsorgeeinrichtungen oder der Einrichtungen, die für die betroffenen Versicherten Freizügigkeitskonti oder -policen führen.
4) Die FMA kann Einsicht in das Register nehmen.
Art. 65
Finanzierung
1) Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle 2. Säule aus den Beiträgen nach Art. 49 Abs. 2.51
2) Der Sicherheitsfonds kann von Einrichtungen, die Freizügigkeitskonti oder -policen führen, jeweils per Jahresende einen kostendeckenden Beitrag für die vermittelten Fälle erheben.
V. Aufsicht
Art. 66
Aufsichtsbehörde
1) Die FMA hat in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde insbesondere folgende Befugnisse:
a) Prüfung des Geschäftberichtes und des Berichtes an die Aufsichtsbehörde;
b) Prüfung der Vermögensanlage und der Vermögensbewertung der Vorsorgeeinrichtung;
c) Prüfung der Statuten, Reglemente und deren Änderungen;
d) Kontrolle der rechtmässigen Bestellung und Zusammensetzung der Organe;
dbis) Prüfung der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung;52
e) Prüfung der Regelungen zur Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung;
f) Prüfung der Regelung zur Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und Aufsicht über die in diesem Zusammenhang ergriffenen Massnahmen;
g) Anordnung der geeignet erscheinenden Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
2) Die FMA stützt sich in der Regel für Prüfungshandlungen nach Abs. 1 Bst. a und b auf den vollständigen Bericht der Revisionsstelle sowie für Prüfungshandlungen nach Abs. 1 Bst. c, e und f auf das Gutachten eines Pensionsversicherungsexperten. Die FMA kann statt dessen aber auch eigene Prüfungen vornehmen oder solche vornehmen lassen.
Art. 67
Statuten und Reglemente
1) Statuten und Reglemente der Vorsorgeeinrichtung sind der FMA vor deren Erlass bzw. Abänderung zur Vorprüfung vorzulegen.53
2) Versicherungstechnische Bestimmungen sind in den Reglementen anhand repräsentativer schematischer Beispiele in ihren Auswirkungen zu erläutern.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 68
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 19. Oktober 1988 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 40;
b) Verordnung vom 20. Dezember 1994 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1995 Nr. 2;
c) Verordnung vom 21. Dezember 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 2004 Nr. 297.
Art. 69
Übergangsbestimmungen
1) Die Beiträge an den Sicherheitsfonds werden erstmals für das Jahr 2007 erhoben.
2) Die Erstellung der Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 hat spätestens für das Geschäftsjahr 2007 zu erfolgen.
Art. 70
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
831.401 V zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 117 ausgegeben am 7. April 2016
Verordnung
vom 22. März 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge
...
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU in Kraft.54
...

1   LR 831.40

2   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

3   Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

4   Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 473.

5   Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 473.

6   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 473.

7   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

8   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

9   Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

10   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

11   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 473.

12   Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

13   Art. 11 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 473.

14   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

15   Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 473.

16   Art. 17b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 473.

17   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

18   Art. 24 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

19   Art. 24 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

20   Art. 24 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

21   Art. 24 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

22   Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

23   Art. 24 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 473.

24   Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

25   Art. 26 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 473.

26   Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

27   Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

28   Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

29   Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 241.

30   Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 117.

31   Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 241.

32   Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 241.

33   Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 241.

34   Art. 30 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 241.

35   Art. 30 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 241.

36   Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

37   Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

38   Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

39   Art. 35 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 473.

40   Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 217.

41   Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

42   Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

43   Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

44   Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

45   Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

46   Überschrift vor Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

47   Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

48   Art. 50 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 473.

49   Art. 53 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 473.

50   Art. 57 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 473.

51   Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

52   Art. 66 Abs. 1 Bst. dbis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 473.

53   Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 473.

54   Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 (LGBl. 2016 Nr. 305).