0.110.035.03
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 8 ausgegeben am 23. Januar 2006
Kundmachung
vom 17. Januar 2006
der Beschlüsse Nr. 108/2005 bis 115/2005, 117/2005, 118/2005, 121/2005 bis 123/2005, 125/2005, 127/2005 und 129/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 108/2005 bis 115/2005, 117/2005, 118/2005, 121/2005 bis 123/2005, 125/2005, 127/2005 und 129/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 108/2005 bis 115/2005, 117/2005, 118/2005, 121/2005 bis 123/2005, 125/2005 und 127/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2005 vom 8. Juli 20052 geändert.
2. Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäss der Richtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswertung der Analyseergebnisse3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1zc (Richtlinie 2002/70/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32005 L 0007: Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 41)."
2. Nach Nummer 1zze (Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"1zzf. 32005 R 0255: Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3).
1zzg. 32005 R 0358: Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3).
1zzh. 32005 R 0378: Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8)."
3. Unter Nummer 19 (Richtlinie 71/250/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0006: Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 33)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 255/2005, 358/2005 und 378/2005 und der Richtlinien 2005/6/EG und 2005/7/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2005 vom 8. Juli 20059 geändert.
2. Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0008: Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/8/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2005 vom 8. Juli 200512 geändert.
2. Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Beschluss Nr. 2005/114/EG der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Medicago sativa L. und Beta, gemäss den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/54/EG des Rates im Jahr 200514 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Teil 1 wird unter Nummern 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 2002/54/EG des Rates), 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) und 13 (Richtlinie 2002/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG der Kommission vom 22. Dezember 2004 (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18)."
2. In Teil 2 wird nach Nummer 39 (Entscheidung 2005/5/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"40. 32005 D 0114: Beschluss 2005/114/EG der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Medicago sativa L. und Beta, gemäss den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/54/EG des Rates im Jahr 2005 (ABl. L. 36 vom 9.2.2005, S. 8)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/117/EG und des Beschlusses 2005/114/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2005 vom 10. Juni 200516 geändert.
2. Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen17 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt18 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12 (Richtlinie 72/306/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0021: Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25)."
2. Unter Nummer 45zc (Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32005 L 0027: Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2005/21/EG und 2005/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2005 vom 10. Juni 200520 geändert.
2. Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen Fortschritt21 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45d (Richtlinie 92/23/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0011: Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/11/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 200523 geändert.
2. Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen24 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25, die bereits in das Abkommen aufgenommen wurde, ist zudem als eigene Nummer in Anhang II Kapitel II des Abkommens einzufügen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32005 L 0013: Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35)."
2. Nach Nummer 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"29. 32000 L 0025: Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1), geändert durch:
- 32005 L 0013: Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2005 vom 8. Juli 200527 geändert.
2. Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln28, berichtigt in ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 26, und ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 50, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0115: Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 64), berichtigt in ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 26, und ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 50."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/115/EG, berichtigt in ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 26, und ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 50, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2005 vom 8. Juli 200530 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 R 2254: Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 200533 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 77/2005 der Kommission vom 13. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern34, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32005 R 0077: Verordnung (EG) Nr. 77/2005 der Kommission vom 13. Januar 2005 (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 3)."
2. Der Wortlaut der Nummern 303. (Island - Dänemark), 323. (Island - Finnland), 324. (Island - Schweden) und 327. (Island - Norwegen) der Anpassung g wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Art. 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)."
3. Der Wortlaut der Nummer 314. (Island - Luxemburg) der Anpassung g wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Vereinbarung vom 30. November 2001 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 77/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 200536 geändert.
2. Der Beschluss Nr. 199 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 13. Oktober 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 300)37 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss Nr. 200 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer38 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Der Beschluss Nr. 201 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 400)39 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Der Beschluss Nr. 154 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der derzeit Teil des Abkommens ist, wird durch den Beschluss Nr. 199 ersetzt.
6. Der Beschluss Nr. 169 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der derzeit Teil des Abkommens ist, wird durch den Beschluss Nr. 200 ersetzt.
7. Der Beschluss Nr. 155 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der derzeit Teil des Abkommens ist, wird durch den Beschluss Nr. 201 aufgehoben -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut der Nummern 3.40 (Beschluss Nr. 154), 3.41 (Beschluss Nr. 155) und 3.50 (Beschluss Nr. 169) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 3.74 (Beschluss Nr. 198) werden folgende Nummern eingefügt:
"3.75. 32005 D 0204: Beschluss Nr. 199 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 13. Oktober 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 300) (ABl. L 73 vom 18.3.2005, S. 1).
3.76. 32005 D 0324: Beschluss Nr. 200 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 42).
3.77. 32005 D 0376: Beschluss Nr. 210 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 400) (ABl. L 129 vom 23.5.2005, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse Nr. 199, Nr. 200 und Nr. 201 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 200541 geändert.
2. Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe42 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56cb (Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32005 L 0012: Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 (ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 19)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/12/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 200544 geändert.
2. Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben45, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommen wird unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32005 R 0381: Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005 (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 381/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) und des Protokolls 26 (über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24. September 200447 geändert.
2. Protokoll 26 des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum48 geändert.
3. Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags49, berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74, und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Durch die Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in das Abkommen werden einige in Anhang XV des Abkommens aufgenommene Nummern hinfällig und sind folglich aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XV des Abkommens wird entsprechend Anhang I dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Protokoll 26 des Abkommens wird entsprechend Anhang II dieses Beschlusses geändert.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 794/2004, berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74, und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen50.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2005
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut der Nummern 2 (C/252/80/S. 2: Die Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission nach Art. 93 Abs. 3 des EWG-Vertrages), 3 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(81) 12740 vom 2. Oktober 1981), 4 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/5521 vom 27. April 1989), 5 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(87) D/5540 vom 30. April 1989), 6 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(90) D/28091 vom 11. Oktober 1990), 7 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991), 8 (C/40/90/S. 2: Anmeldung einer Beihilferegelung von geringer Bedeutung), 10 (C/318/83/S. 3: Mitteilung der Kommission über missbräuchlich gewährte Beihilfen), 34 (C/3/85/S. 2: Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen) wird gestrichen.
Anhang II
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2005
Protokoll 26 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 werden die Wörter "der folgende Rechtsakt" durch "die folgenden Rechtsakte" ersetzt.
2. Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates erhält die Nummer 1.
3. Nach Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates) wird die folgende Nummer angefügt:
"2. 32004 R 0794: Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1) berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74, und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45."
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2005 vom 10. Juni 200551 geändert.
2. Verordnung (EG) Nr. 179/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 in Bezug auf die Datenübermittlung an die Kommission52 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird Nummer 16a (Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32005 R 0179: Verordnung (EG) Nr. 179/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6)."
2. Folgende Anpassung wird angefügt:
"h) Liechtenstein muss die Daten nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a nicht erheben."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 179/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2005 vom 10. Juni 200554 geändert.
2. Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 200755 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 R 2139: Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26)."
2. Die Liste in Anlage 1 wird durch die Liste im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
3. Der Wortlaut der Anpassungen in Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Folgende Anpassung wird angefügt:
"k) Liechtenstein ist von der Bereitstellung der nach dieser Verordnung geforderten Daten befreit."
ii) In Anpassung d werden die Wörter "und Liechtenstein" gestrichen.
iii) Anpassung f wird gestrichen.
iv) In Anpassung h werden die Wörter "Liechtenstein und" gestrichen.
4. Unter Nummer 23a (Entscheidung 2000/115/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 R 2139: Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26)."
5. Der Wortlaut der Anpassungen in Nummer 23a (Richtlinie 2000/115/EG) wird wie folgt geändert:
i) In Anpassung e werden die Wörter "Liechtenstein: 16 Jahre" gestrichen.
ii) Folgende Anpassung wird angefügt:
"f) Diese Entscheidung gilt nicht für Liechtenstein."
6. Nach Nummer 23a (Entscheidung 2000/115/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"23b. 32004 R 2139: Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007 (ABl. L 269 vom 16.12.2004, S. 26).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 4 wird Folgendes angefügt:
"Die EFTA-Staaten übermitteln gültige Einzeldaten aus den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe von 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und gültige Einzeldaten aus den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe von 2007 bis zum 31. Dezember 2008.
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein." "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2005
A. Merkmalskatalog für 2005 und 200757
A. Geografische Lage des Betriebs
 
N
IS
1 Erhebungsbezirk
Code
   
a) Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb des Erhebungsbezirks58
Code
   
2 Benachteiligtes Gebiet2
ja/nein
NR
NR
a) Berggebiet2
ja/nein
NR
NR
3 Landwirtschaftliche Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen
ja/nein
NR
NR
B. Rechtspersönlichkeit und Verwaltung des Betriebs (am Tag der Erhebung)
 
N
IS
1 Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei:
     
a) einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist?
ja/nein
   
b) einer oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind?59
ja/nein
   
c) einer juristischen Person?
ja/nein
   
2 Lautet die Antwort auf Frage B/1 a) "ja", ist diese Person (der Betriebsinhaber) zugleich Betriebsleiter?
ja/nein
   
a) Lautet die Antwort auf Frage B/2 "nein", gehört der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers?
ja/nein
NS
NS
b) Lautet die Antwort auf Frage B/2 a) "ja", ist der Betriebsleiter der Ehepartner des Betriebsinhabers?
ja/nein
NS
NS
3 Landwirtschaftliche Berufsausbildung der Betriebsleiter (ausschliesslich praktische landwirtschaftliche Erfahrung, landwirtschaftliche Grundausbildung, umfassende landwirtschaftliche Ausbildung)60
Code
   
C. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem
 
N
IS
Landwirtschaftlich genutzte Fläche:
     
1 in Eigentum
ha/a
   
2 in Pacht
ha/a
   
3 in Teilpacht oder in anderen Besitzformen
ha/a
NE
 
5 Bewirtschaftungssysteme und -methoden
     
a) Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, auf der gemäss den Regelungen der Europäischen Gemeinschaft ökologischer Landbau betrieben wird
ha/a
   
d) Landwirtschaftlichgenutzte Fläche des Betriebs, die auf ökologischen Landbau umgestellt wird
ha/a
   
e) Werden auch in der tierischen Erzeugung ökologische Produktionsmethoden angewandt?
völlig, teilweise, überhaupt nicht
   
f) Direkte Investitionsbeihilfen, die der Betrieb in den vergangenen fünf Jahren im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhalten hat:
     
i) Hat der Betrieb direkte staatliche Beihilfen im Rahmen von produktiven Investitionen erhalten?61
ja/nein
NR
NR
ii) Hat der Betrieb direkte staatliche Beihilfen im Rahmen von Massnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erhalten?5
ja/nein
NR
NR
6 Bestimmung der Produktion des Betriebs:
     
a) Verbraucht der Haushalt des Betriebsinhabers mehr als 50 % des Wertes der Endproduktion des Betriebs?5
ja/nein
NS
NR
b) Entfallen auf Direktverkäufe an die Verbraucher mehr als 50 % der Gesamtverkäufe?5
ja/nein
NS
NR
D. Ackerland
 
N
IS
Getreide zur Körnergewinnung (einschliesslich Saatgut):
     
1 Weichweizen und Spelz
ha/a
 
NE
2 Hartweizen
ha/a
NE
NE
3 Roggen
ha/a
 
NE
4 Gerste
ha/a
   
5 Hafer
ha/a
 
NE
6 Körnermais
ha/a
NE
NE
7 Reis
ha/a
NE
NE
8 Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung
ha/a
NS
NE
9 Eiweisspflanzen zur Körnergewinnung (einschliesslich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)
ha/a
NS
NE
darunter:
     
e) Erbsen, Ackerbohnen und Süsslupinen
ha/a
NS
NE
f) Linsen, Kichererbsen und Wicken
ha/a
NE
NE
g) Sonstige trocken geerntete Eiweisspflanzen
ha/a
NE
NE
10 Kartoffeln (einschliesslich Früh- und Pflanzkartoffeln)
ha/a
   
11 Zuckerrüben (ohne Saatgut)
ha/a
NE
NE
12 Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
ha/a
NS
NS
Handelsgewächse:
     
23 Tabak
ha/a
NE
NE
24 Hopfen
ha/a
NE
NE
25 Baumwolle
ha/a
NE
NE
26 Raps und Rübsen
ha/a
   
27 Sonnenblumen
ha/a
NE
NE
28 Soja
ha/a
NE
NE
29 Lein
ha/a
NE
NE
30 Andere Ölfrüchte
ha/a
NE
NE
31 Flachs
ha/a
NE
NE
32 Hanf
ha/a
NE
NE
33 Andere Textilpflanzen
ha/a
NE
NE
34 Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
ha/a
NS
NS
35 Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt
ha/a
NE
NE
Gemüse, Melonen, Erdbeeren:
     
14 Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen
ha/a
   
darunter:
     
a) Feldanbau
ha/a
   
b) Gartenbaukulturen
ha/a
   
15 Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen
ha/a
   
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen):
     
16 Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen
ha/a
NS
NS
17 Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren Schutzeinrichtungen)
ha/a
   
18 Futterpflanzen:
     
a) Ackerwiesen und -weiden
ha/a
   
b) Sonstige Grünfutterpflanzen
ha/a
   
darunter:
     
i) Grünmais (Mais zur Silage)
ha/a
NS
NS
iii) Sonstige Futterpflanzen
ha/a
   
19 Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten)
ha/a
   
20 Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
ha/a
   
21 Schwarzbrache (einschliesslich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird
ha/a
   
22 Schwarzbrache (einschliesslich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird.
ha/a
NR
NR
E. Haus- und Nutzgärten
ha/a
NS
NS
F. Dauergrünland
 
N
IS
1 Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden
ha/a
   
2 Ertragsarme Weiden
ha/a
   
G. Dauerkulturen
 
N
IS
1 Obstanlagen (einschliesslich Beerenobstanlagen)
ha/a
   
a) Obst- (Frischobst-) und Beerenarten der gemässigten Klimazonen62
ha/a
   
b) Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen
ha/a
NE
NE
c) Schalenobst (Nüsse)
ha/a
NE
NE
2 Zitrusanlagen
ha/a
NE
NE
3 Olivenanlagen
ha/a
NE
NE
a) normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt
ha/a
NE
NE
b) normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt
ha/a
NE
NE
4 Rebanlagen
ha/a
NE
NE
davon Erträge normalerweise bestimmt für:
     
a) Qualitätswein
ha/a
NE
NE
b) anderen Wein
ha/a
NE
NE
c) Tafeltrauben
ha/a
NE
NE
d) Rosinen
ha/a
NE
NE
5 Reb- und Baumschulen
ha/a
NS
NS
6 Sonstige Dauerkulturen
ha/a
NE
NE
7 Dauerkulturen unter Glas
ha/a
NE
NE
H. Sonstige Flächen
 
N
IS
1 Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und ausserhalb der Fruchtfolge liegen)
ha/a
   
2 Forstfläche63
ha/a
   
3 Sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.)64
ha/a
   
I. Einander folgende Nebenkulturen, Pilze, Bewässerung und Stilllegung von Ackerland
 
N
IS
1 Einander folgende Nebenkulturen (ohne Anbau von Gartenbaukulturen und Kulturen unter Glas)65
ha/a
NE
NE
2 Pilze
ha/a
NS
NS
3 Bewässerte Fläche
     
a) bewässerte Fläche insgesamt
ha/a
 
NR
b) Fläche der bewässerten Kulturen
ha/a
NS
NR
4 Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen, unterteilt in:
ha/a
NR
NR
a) Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird (bereits erfasst unter D/22)
ha/a
NR
NR
b) Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z.B. Zuckerrüben, Raps, nicht-forstliche Bäume und Sträucher usw.), einschliesslich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfasst unter D und G)
ha/a
NR
NR
c) In Dauergrünland umgewandelte Flächen (bereits erfasst unter F/1 und F/2)66
ha/a
NR
NR
d) Ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden (bereits erfasst unter H/2)67
ha/a
NR
NR
e) Sonstige Flächen (bereits erfasst unter H/1 und H/3)11
ha/a
NR
NR
J. Viehbestand (am Tag der Erhebung)
 
N
IS
1 Einhufer
Zahl der Tiere
   
Rinder:
     
2 Männliche und weibliche Rinder unter einem Jahr
Zahl der Tiere
   
3 Männliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren
Zahl der Tiere
   
4 Weibliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren
Zahl der Tiere
   
5 Männliche Rinder von zwei Jahren und älter
Zahl der Tiere
   
6 Färsen von zwei Jahren und älter
Zahl der Tiere
   
7 Milchkühe
Zahl der Tiere
   
8 Sonstige Kühe
Zahl der Tiere
   
Schafe und Ziegen:
     
9 Schafe (jeden Alters)
Zahl der Tiere
   
a) Schafe, weibliche Zuchttiere
Zahl der Tiere
   
b) Sonstige Schafe
Zahl der Tiere
   
10 Ziegen (jeden Alters)
Zahl der Tiere
   
a) Ziegen, weibliche Zuchttiere
Zahl der Tiere
   
b) Sonstige Ziegen
Zahl der Tiere
   
Schweine:
     
11 Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg
Zahl der Tiere
   
12 Zuchtsauen von 50 kg und mehr
Zahl der Tiere
   
13 Sonstige Schweine
Zahl der Tiere
   
Geflügel:
     
14 Masthähnchen und -hühnchen
Zahl der Tiere
   
15 Legehennen68
Zahl der Tiere
   
16 Sonstiges Geflügel
Zahl der Tiere
NS
NS
darunter
     
a) Truthähne
Zahl der Tiere
NS
NS
b) Enten
Zahl der Tiere
NS
NS
c) Gänse
Zahl der Tiere
NS
NS
d) Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt
Zahl der Tiere
NE
NE
17 Mutterkaninchen
Zahl der Tiere
NS
NS
18 Bienen
Zahl der Bienenstöcke
NS
NE
19 Anderweitig nicht genannte Tiere
ja/nein
NS
NS
K. Schlepper, Einachsschlepper, Maschinen und Einrichtungen
 
N
IS
1) Am Tag der Erhebung, im Alleinbesitz des Betriebs
     
1 Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger nach Leistungsklassen (kW)69
Zahl
   
a) < 4070
Zahl
   
b) 40 bis < 6014
Zahl
   
c) 60 bis < 10014
Zahl
   
d) 100 und mehr14
Zahl
   
2 Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher13
Zahl
NS
NS
3 Mähdrescher13
Zahl
   
9 Andere vollmechanisierte Erntegeräte13
Zahl
   
10 Bewässerungsanlagen vorhanden?13
ja/nein
 
NE
a) Falls ja, ist die Anlage mobil?13
ja/nein
 
NE
b) Falls ja, ist die Anlage feststehend?13
ja/nein
NS
NE
2) In den letzten 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung benutzte Maschinen, von mehreren Betrieben benutzt (im Besitz eines anderen Betriebs, einer Genossenschaft oder im gemeinschaftlichen Besitz) oder im Besitz eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens
     
1 Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger nach Leistungsklassen (kW)13
ja/nein
   
2 Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher13
ja/nein
NS
NS
3 Mähdrescher13
ja/nein
   
9 Andere vollmechanisierte Erntegeräte13
ja/nein
   
L. Landwirtschaftliche Arbeitskräfte (in den 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung)
     
Statistische Informationen werden für jede Person, welche auf dem erhobenen Betrieb arbeitet und zu den folgenden Arbeitskräftekategorien gehört, so erfasst, dass sie untereinander und/oder mit anderen Erhebungsmerkmalen beliebig gekreuzt werden können.
     
1 Betriebsinhaber
     
In diese Kategorie fallen:
     
- natürliche Personen, nämlich:
     
- alleinige Betriebsinhaber unabhängiger Betriebe (alle Personen, welche die Frage B/1(a)) mit "ja" beantwortet haben
     
- die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/ Personengesellschaften, die als Betriebsinhaber identifiziert wurden
     
- juristische Personen
     
Für jede der oben genannten natürlichen Personen werden folgende Daten erfasst:
 
N
IS
- Geschlecht
     
- Alter nach folgenden Altersklassen:
     
ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 und darüber
     
- landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
     
0%, > 0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft
     
1a Betriebsleiter
     
In diese Kategorie fallen:
     
- die Betriebsleiter unabhängiger Betriebe, einschliesslich Ehepartner und anderer Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers, wenn sie Betriebsleiter sind, d.h. wenn die Antwort auf die Frage B/2 (a) oder auf die Frage B/2 (b)) "ja" ist
     
- die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsleiter identifiziert wurden,
     
- die Leiter von Betrieben, deren Betriebsinhaber eine juristische Person ist.
     
(Die Betriebsleiter, die zugleich alleiniger Betriebsinhaber sind oder die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft), die als Betriebsinhaber identifiziert wurden, werden nur einmal erfasst, nämlich als Betriebsinhaber unter Kategorie L/1).
     
Für jede der oben genannten Personen werden folgende Daten erfasst:
 
N
IS
- Geschlecht
     
- Alter nach folgenden Altersklassen:
     
ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 und darüber
     
- landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
     
0%, > 0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft
     
2 Ehegatten von Betriebsinhabern
     
In diese Kategorie fallen Ehegatten von "alleinigen" Betriebsinhabern (die Antwort auf Frage B/1 (a) lautet "ja"), die weder unter L/1 noch unter L/1(a) erfasst werden (sie sind keine Betriebsleiter: die Antwort auf Frage B/2 (b) lautet "nein")
     
Für jede der oben genannten Personen werden folgende Daten erfasst:
 
N
IS
- Geschlecht
     
- Alter nach folgenden Altersklassen:
     
ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 und darüber
     
- landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
     
0%, > 0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft
     
3a Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige, des Betriebsinhabers: männlich (ausser Personen in Kategorie L/1, L/1(a) und L/2)
     
3b Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige, des Betriebsinhabers: weiblich (ausser Personen in Kategorie L/1, L/1(a) und L/2)
     
Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:
 
N
IS
- Alter nach folgenden Altersklassen:
     
ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 und darüber71
     
- landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
     
0%, > 0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft
     
4a Regelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich (ausser Personen in Kategorien L/1, L/1a, L/2 und L/3)
     
4b Regelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich (ausser Personen in Kategorien L/1, L/1a, L/2 und L/3)
     
Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:
 
N
IS
- Alter nach folgenden Altersklassen:
     
ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 und darüber72
     
- landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
     
0%, > 0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft
     
   
N
IS
5 + 6 Unregelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich
Zahl der Arbeitstage
   
7 Übt der Alleininhaber des Betriebes, der zugleich auch Leiter des Betriebes ist, eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus?
     
- hauptberuflich?
ja/nein
   
- nebenberuflich?
ja/nein
   
8 Übt der Ehegatte des alleinigen Betriebsinhabers eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus?
     
- hauptberuflich?
ja/nein
   
- nebenberuflich?
ja/nein
   
9 Üben die sonstigen im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus? Falls "ja", wie viele dieser Personen üben eine ausserbetriebliche Tätigkeit aus, und zwar:
     
- hauptberuflich?
Zahl der Personen
   
- nebenberuflich?
Zahl der Personen
   
10 Gesamtzahl der unter L/1 bis L/6 nicht aufgeführten äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage in den 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung (landwirtschaftliche Tätigkeit), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z.B. Beschäftigte von Lohnunternehmen)73
Zahl der Arbeitstage
   
M. Ländliche Entwicklung
 
N
IS
Andere Erwerbstätigkeiten (ausser Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen
     
a) Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
ja/nein
   
b) Handwerk
ja/nein
NS
 
c) Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
ja/nein
NS
NE
d) Be- und Verarbeitung von Holz (z.B. Sägewerk usw.)
ja/nein
 
NS
e) Aquakultur
ja/nein
NS
 
f) Erzeugung von erneuerbarer Energie (Windenergie, Strohverbrennung usw.)
ja/nein
NS
NE
g) Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Geräten des Betriebs)
ja/nein
   
h) Sonstige
ja/nein
   
Erklärung:
NR = nicht zutreffend (not relevant)
NS = unbedeutend (non-significant)
NE = nicht vorhanden (not existing)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 200474 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auszudehnen und den Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa75 aufzunehmen.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Dem Art. 2 Abs. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 D 0456: Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens76 in Kraft.
Er gilt ab 1. Januar 2005.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 16.

3   ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 33.

4   ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 41.

5   ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3.

6   ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3.

7   ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8.

8   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

9   ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 16.

10   ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44.

11   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

12   ABl. L 306, vom 24.11.2005, S. 18.

13   ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18.

14   ABl. L 36 vom 9.2.2005, S. 8.

15   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

16   ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 5.

17   ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25.

18   ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44.

19   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

20   ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 5.

21   ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42.

22   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

23   ABl. L 306 vom 24.11.2005, S 45.

24   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35.

25   ABI L 173 vom 12.7.2000, S. 1.

26   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

27   ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 24.

28   ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 64.

29   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

30   ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 24.

31   ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20.

32   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

33   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

34   ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 3.

35   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

36   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

37   ABl. L 73 vom 18.3.2005, S. 1.

38   ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 42.

39   ABl. L 129 vom 23.5.2005, S. 1.

40   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

41   ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

42   ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 19.

43   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

44   ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

45   ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 3.

46   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

47   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67.

48   ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

49   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

50   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

51   ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 21.

52   ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6.

53   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

54   ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 21.

55   ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26.

56   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

57   Anmerkung für den Leser: Die Kodierung der Merkmale ist in der langen Geschichte der Betriebsstrukturerhebungen begründet und kann nicht ohne Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Erhebungen untereinander geändert werden.

58   Die Übermittlung von Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) ist fakultativ, wenn für jeden einzelnen Betrieb der Code für die Gemeinde (A1a) angegeben wird. Wird der Gemeindecode (A1a) für den Betrieb nicht angegeben, sind die Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) obligatorisch.

59   Angabe fakultativ.

60   In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

61   In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

62   Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen die Position G/1 c) "Schalenobst" unter dieser Rubrik ein.

63   In Norwegen umfasst diese Position Wirtschaftswald.

64   In Norwegen umfasst diese Position Forstflächen, die nicht Wirtschaftswald ist.

65   Angabe fakultativ.

66   In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

67   Deutschland kann die Positionen 8 c), 8 d) und 8 e) zusammenfassen.

68   In Norwegen sind Zuchthähne von dieser Position ausgeschlossen.

69   In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

70   Fakultativ in der Erhebung 2005. In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

71   In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

72   In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

73   Fakultativ für Mitgliedstaaten, die eine Gesamtschätzung für dieses Merkmal auf regionaler Ebene vorlegen können.

74   ABl L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

75   ABl L 79 vom 24.3.2005, S. 1.

76   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.