0.110.035.07
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 12 ausgegeben am 31. Januar 2006
Kundmachung
vom 24. Januar 2006
des Beschlusses Nr. 134/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 134/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 134/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2004
vom 24. September 2004
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2004 vom 9. Juli 20042 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32003 L 0108: Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/108/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 2004
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 51.

3   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.