vom 21. Februar 2006
des Beschlusses Nr. 119/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2005
Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 119/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 119/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005
2 geändert.
2. Die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates und Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 2 (Richtlinie 73/239/EWG des Rates), 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 12c (Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 24 (Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 30 (Richtlinie 85/611//EWG des Rates) und 30a (Richtlinie 93/6/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
2. Unter den Nummern 19a (Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 30e (Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/1/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
4
Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.