784.10 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2006
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Nr. 91
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ausgegeben am 6. Juni 2006
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Gesetz
vom 17. März 2006
über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz bezweckt im Interesse des sozialen und technologischen Fortschritts sowie einer dynamischen Wirtschaft die Schaffung eines kohärenten und zukunftsorientierten Rahmens für die elektronische Kommunikation.
2) Es dient insbesondere:
a) der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten auf hohem Niveau, einschliesslich der Gewährleistung eines Universaldienstes;
b) der Sicherstellung der Wahlfreiheit der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, durch die Förderung des wirksamen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen sowie dem Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten;
c) dem Schutz der Nutzer, insbesondere der Verbraucher;
d) der effizienten Verwaltung von Ressourcen der elektronischen Kommunikation;
e) der Erleichterung effizienter Infrastrukturinvestitionen sowie der Innovation;
f) der Erleichterung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsdiensten für behinderte Nutzer.
1
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
2
a) Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ("Wettbewerbsrichtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cg.01);
b) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ("Rahmenrichtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cl.01);
c) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ("Genehmigungsrichtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5ck.01);
d) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ("Universaldienstrichtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cm.01);
e) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung ("Zugangsrichtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cj.01);
f) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ("Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5ha.01);
h) Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten ("Umgehungsrichtlinie": EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5j.01).
k) Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (ABl. L 162 vom 21. Juni 2008, S. 20);
5
l) Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ("Roamingverordnung"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cu.01);
6
m) Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cu.02).
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Art. 1a
9
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Durchführungsrechtsakte.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
4) Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die Einsichtnahme in die und der Bezug der EWR-Rechtssammlung bestimmen sich nach den Bestimmungen von Art. 5 des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften sowie der hierzu erlassenen Verordnungen.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet auf die elektronische Kommunikation Anwendung.
2) Es findet keine Anwendung auf Inhalte von elektronischen Kommunikationsdiensten, insbesondere auf Inhalte von Rundfunkdiensten.
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Art. 3
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. "elektronische Kommunikation": jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Lauten oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, optische oder elektromagnetische Systeme, einschliesslich Satellitensysteme;
2. "Anbieter": jeder, der Dritten gewerbsmässig einen elektronischen Kommunikationsdienst anbietet (Diensteanbieter) oder Netze und/oder zugehörige Einrichtungen bereitstellt oder über eine entsprechende Befugnis verfügt (Betreiber);
3. "Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht": ein Unternehmen, das entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heisst eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten;
4. "Nutzer": jeder, der einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt oder eine Kommunikationsendeinrichtung benutzt;
5. "Teilnehmer": jeder, der mit einem Diensteanbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Bereitstellung derartiger Dienste geschlossen hat;
6. "Endnutzer": ein Nutzer, der keine öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt;
7. "Verbraucher": jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;
8. "elektronischer Kommunikationsdienst": ein Dienst, der gewöhnlich gegen Entgelt erbracht wird und ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, einschliesslich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Netzen für Rundfunkdienste. Nicht dazu gehören Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Gesetzgebung über den elektronischen Geschäftsverkehr, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen;
9. "Universaldienst": ein in jedem EWRA-Vertragsstaat aufgrund der Universaldienstrichtlinie zu bestimmendes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, das allen Nutzern unabhängig von ihrem Standort und, gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht;
10. "öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst": ein elektronischer Kommunikationsdienst, der einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung steht, einschliesslich eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes;
11. "öffentlich zugänglicher Telefondienst": ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Dienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplanes ermöglicht;
12
12. "Rundfunkdienst": ein elektronischer Kommunikationsdienst, über den Rundfunk im Sinne des Mediengesetzes verbreitet wird. Dazu gehören insbesondere Radio- und Fernsehdienste im Sinne des EWR-Rechts;
13. "elektronisches Kommunikationsnetz": Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen - einschliesslich der nicht aktiven Netzbestandteile -, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschliesslich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschliesslich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
13
14. "zugehörige Einrichtungen": diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
14
15. "öffentliches Kommunikationsnetz": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
15
16. "Anschlussnetz": die passiven Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, die aus Kabeltrasse, Kupferkabel, Lichtwellenleiterkabel und Verteiler bestehen (passives Anschlussnetz);
17. "Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes": die Errichtung, der Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes;
19. "Kabelfernsehnetz": jede überwiegend zur Übertragung und/oder Verbreitung von Rundfunkdiensten für die Öffentlichkeit eingerichtete, im Wesentlichen drahtgebundene Infrastruktur;
20. "Satellitennetz": eine Konfiguration von zwei oder mehreren Satellitenanlagen, die über einen Satelliten miteinander kommunizieren;
21. "Netzabschlusspunkt": der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird. In Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
22. "Teilnehmeranschluss": die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird;
17
26. "Zugang": die ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Dies umfasst unter anderem den Zugang zu:
21
a) Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen);
b) physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c) einschlägigen Softwaresystemen, einschliesslich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d) informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e) der Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f) Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g) Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste;
h) Diensten für virtuelle Netze;
27. "Zusammenschaltung (Interkonnektion)": die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;
22
28. "Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur": die für den Auf- und Ausbau sowie die Bereitstellung und den Unterhalt eines elektronischen Kommunikationsnetzes erforderlichen Netzkomponenten und die zugehörigen Einrichtungen im Sinne von Ziff. 26 Bst. a, die physische Infrastruktur im Sinne von Ziff. 26 Bst. b sowie die Liegenschaften und entsprechende Dienstbarkeiten;
29. "Frequenzspektrum": elektromagnetische Wellen mit Frequenzen zwischen 0 kHz und 3 000 GHz;
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30. "funktechnische Störung": ein Störeffekt, der:
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a) für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt; oder
b) einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
dessen Behinderung oder wiederholte Unterbrechung;
31. "Identifikationsmittel": Parameter, die dazu dienen, Anbieter, Nutzer, Systeme, Funktionen, Orte, Leitungen, Netze, Dienste oder Kommunikationsanlagen zu identifizieren. Identifikationsmittel sind insbesondere Nummern, Namen und Adressen für die elektronische Kommunikation sowie Kombinationen davon;
32. "geographisch gebundene Nummer": eine Nummer des nationalen Nummernplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geographischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;
33. "geographisch nicht gebundene Nummer": eine Nummer des nationalen Nummernplans, bei der es sich nicht um eine geographisch gebundene Nummer handelt. Dazu können unter anderem die Nummern für Mobiltelefone, gebührenfreie Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem Tarif gehören;
34. "knappe Ressourcen": Ressourcen der elektronischen Kommunikation, insbesondere Identifikationsmittel und Frequenzen, bei denen in einem bestimmten Bereich die Nachfrage grösser als das Angebot ist oder mit einer Verknappung zu rechnen ist;
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35. "Kommunikationsanlage": eine Einrichtung, die für die elektronische Kommunikation bestimmt ist, einschliesslich Kommunikationsendeinrichtungen;
36. "Kommunikationsendeinrichtung": ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das für den mit jedem beliebigen Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Kommunikationsnetzen bestimmt ist, einschliesslich Endeinrichtungen im Sinne des Art. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2008/63/EG;
26
37. "Funkanlage": ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Teil des Frequenzspektrums durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann;
38. "Gerät": eine Einrichtung, bei der es sich um eine Funkanlage, eine Kommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination beider handelt;
41. "geschützter Dienst": eine Rundfunksendung oder ein Dienst der Informationsgesellschaft, die oder der gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle erbracht wird, einschliesslich der Zugangskontrolle für solche Dienste, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen sind;
42. "Zugangskontrolle (Zugangsberechtigungssystem)": jede technische Massnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;
43. "Umgehungsvorrichtung": jedes Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen;
44. "länderübergreifende Märkte": die in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie festgelegten Märkte, die den EWR oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem EWRA-Vertragsstaat liegt, umfassen;
29
45. "Anruf": eine über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
30
45a. "erfolgloser Anrufversuch": ein Anruf, bei dem die Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, der aber unbeantwortet bleibt oder bei dem das Netzwerkmanagement eingegriffen hat;
31
46. "Verkehrsdaten": Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorganges verarbeitet werden;
47. "Standortdaten": Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz oder von einem elektronischen Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben;
32
48. "Teilnehmerdaten": alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, Abwicklung, Änderung oder Beendigung der vertraglichen Beziehung zwischen dem Nutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind, insbesondere Name oder Firma und Zustelladresse des Teilnehmers sowie entsprechende Identifikationsmittel;
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48a. "Vorratsdaten": jene Verkehrs-, Standort- und Teilnehmerdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs erzeugt oder verarbeitet werden, einschliesslich der Daten erfolgloser Anrufversuche, soweit diese Daten anlässlich der Erbringung von Telefondiensten gespeichert oder anlässlich der Erbringung von Internetdiensten protokolliert werden;
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49. "Inhaltsdaten": die Inhalte übertragener Nachrichten;
50. "Nachricht": jede Information, die zwischen einer begrenzten Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Ausgenommen sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
51. "Dienst mit Zusatznutzen": jeder Dienst, der die Verarbeitung von Verkehrsdaten in einem Umfang erfordert, der über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Mass hinausgeht;
35
52. "elektronische Post": jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird.
53. "Kurzwahldienste": Dienste, die die Merkmale eines Mehrwertdienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernkategorie mit kurzen Nummern nutzen;
36
54. "Kurzwahl-Datendienste": Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels elektronischer Kommunikation dienen und die keine Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des E-Commerce-Gesetzes sind;
37
55. "Mehrwertdienste": Dienste, bei denen über die Kommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Kommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernkategorie zuzurechnen ist;
38
56. "Mobilfunkdienste": Funkdienste zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen;
39
57. "Nummern": Zeichenfolgen, die in elektronischen Kommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
40
58. "Nummernkategorie": die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
41
59. "Nummernraum": die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
42
60. "Nummernbereich": eine für eine Nummernkategorie bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
43
61. "Rufnummer": eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
44
62. "Rufnummernbereich": eine für eine Nummernkategorie bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Kommunikationsnetz;
45
63. "Rufnummernblock": ein geschlossener Rufnummernbereich, wobei alle umfassten Rufnummern mit einer bestimmten gleichlautenden Ziffernfolge beginnen;
46
64. "Nutzungsrecht": das von der Regulierungsbehörde einem Anbieter eingeräumte Recht zur Nutzung bestimmter Identifikationsmittel;
47
65. "Nutzungsberechtigter": eine Person, der ein Nutzungsrecht an bestimmten Identifikationsmitteln oder Frequenzen zukommt;
48
66. "Zuteilungsinhaber": ein Diensteanbieter, dem von der Regulierungsbehörde ein Nutzungsrecht an bestimmten Identifikationsmitteln zugeteilt wurde;
49
67. "individuelles Frequenznutzungsrecht": das einer Person eingeräumte Recht zur exklusiven Nutzung bestimmter Frequenzen;
50
68. "kollektives Frequenznutzungsrecht": das mehreren Personen eingeräumte Recht zur gemeinsamen Nutzung bestimmter Frequenzen;
51
69. "Frequenzzuweisung": die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
52
70. "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten": eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmässige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste im EWR verarbeitet werden;
53
71. "eCall": ein von einem bordeigenen System ausgehender Notruf an die Nummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und der am besten geeignete Notrufabfragestelle hergestellt wird;
54
72. "eCall-Kennung": der "Notdienstkategoriewert", der einem eCall gemäss der Norm ETSI TS 124.008
55 zugewiesen wird (d. h. "6-manueller eCall" und "7-automatischer eCall") und der es ermöglicht, zwischen von Mobilgeräten bzw. bordeigenen Geräten ausgehenden 112-Anrufen sowie zwischen manuell bzw. automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden;
56
73. "regulierte intra-EWR-Kommunikation": ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem EWRA-Vertragsstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans eines anderen EWRA-Vertragsstaates, der ganz oder teilweise auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung abgerechnet wird.
57
2) Zur Auslegung der Begriffsbestimmungen ist das Staatsvertragsrecht, insbesondere das EWR-Recht, sinngemäss heranzuziehen.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Art. 4
Grundsatz
Jedermann ist frei, innerhalb der gesetzlichen Schranken:
a) elektronische Kommunikationsnetze bereitzustellen;
b) elektronische Kommunikationsdienste anzubieten;
c) elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu nutzen.
Art. 5
Regulierung
1) Die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen sowie das Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten unterliegen der Regulierung nach Massgabe dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
2) Bei der Regulierung sind die nachstehenden Grundsätze zu beachten:
a) Schaffung günstiger Wettbewerbsbedingungen, Schutz des Wettbewerbs zum Nutzen der Verbraucher und Förderung des infrastrukturbasierten Wettbewerbs;
58
b) Transparenz, Objektivität, Nichtdiskriminierung und Verhältnismässigkeit;
c) weitestgehende Technologieneutralität;
d) Förderung der Interoperabilität von elektronischen Kommunikationsdiensten;
e) Wahrung der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes;
f) Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit;
g) Wahrung des Datenschutzes;
h) Berücksichtigung der Vorteile der Selbstregulierung;
i) Aufrechterhaltung der internationalen Erreichbarkeit Liechtensteins;
59
k) Sicherstellung des grösstmöglichen Nutzens in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität für die Nutzer, einschliesslich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen.
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3) Die Regulierung kann nach Möglichkeit auf den freien Informationsfluss, die Medienpluralität, die kulturelle Vielfalt und den Schutz von Verbrauchern und Minderjährigen Bedacht nehmen.
Art. 6
Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieten elektronischer Kommunikationsdienste
1) Die Regierung regelt nach Anhörung der Regulierungsbehörde sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Art. 3 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen sowie das Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten mit Verordnung.
2) In der Verordnung nach Abs. 1 sind in Übereinstimmung mit Art. 6 der Genehmigungsrichtlinie insbesondere festzulegen:
a) die Rechte und Pflichten in Bezug auf den Universaldienst nach Kapitel III;
b) die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Regulierung nach Kapitel IV;
c) die Anwendung von Standards nach Kapitel VIII;
d) die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Transparenz nach Kapitel X;
e) die Rechte und Pflichten in Bezug auf das Kommunikationsgeheimnis, den Datenschutz und die Mitwirkungspflichten nach Kapitel XI;
f) die Sicherstellung der Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste nach Art. 18 der Rahmenrichtlinie und der Verwendbarkeit von Zugangsberechtigungssystemen sowie anderen Endeinrichtungen für digitale Rundfunkdienste nach Art. 6 der Zugangsrichtlinie.
Art. 7
Grundsatz
1) Der Staat hat für eine zuverlässige und dauerhafte Versorgung mit elektronischen Kommunikationsdiensten und -netzen zu sorgen, die für die Erfüllung der Kommunikationsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft erforderlich sind (Grundversorgung).
2) Die Grundversorgung wird sichergestellt durch:
a) die Gewährleistung des Universaldienstes (Art. 9 bis 13) und allfälliger Zusatzdienste (Art. 14); und
b) die Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur (Art. 15).
Art. 8
Wahlfreiheit des Endnutzers
Jeder Endnutzer ist frei, elektronische Kommunikationsdienste jedes beliebigen Anbieters zu nutzen, ohne den Universaldienst oder allfällige Zusatzdienste in Anspruch nehmen zu müssen.
Art. 9
Grundsatz
1) Durch den Universaldienst ist sicherzustellen, dass jedem Endnutzer in Übereinstimmung mit Art. 3 der Universaldienstrichtlinie:
a) dauernd ein Mindestangebot an Diensten mit definierter Qualität zur Verfügung steht, zu denen er zu einem erschwinglichen Preis unter fairen und zumutbaren Marktbedingungen Zugang hat; und
b) als Teilnehmer vergleichbare Rahmenbedingungen zur Verfügung stehen, wie Teilnehmern des Universaldienstes in den anderen EWRA-Vertragsstaaten.
2) Die Regierung kann mit Verordnung unbeschadet der Bestimmungen über Massnahmen der Sonderregulierung (Art. 23) sowie in Übereinstimmung mit Art. 9 der Universaldienstrichtlinie die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen, einheitlicher Tarife sowie die Einhaltung von Preisobergrenzen für Dienste des Mindestangebots nach Art. 10 festlegen, sofern dies zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit dieser Dienste erforderlich ist.
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Art. 10
Mindestangebot an Diensten
1) Die Regierung legt mit Verordnung den Inhalt des Mindestangebotes an Diensten nach Art. 9 Bst. a fest.
2) Das Mindestangebot an Diensten umfasst insbesondere:
a) die Bereitstellung eines Teilnehmeranschlusses an jedem zumutbaren festen Standort, um eine Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten nach Bst. b und c zu ermöglichen;
b) den öffentlich zugänglichen Telefondienst sowie öffentlich zugängliche Breitbanddienste mit einer von der Regierung festzulegenden garantierten Übertragungsrate, die als einzelner Dienst sowie in Kombination anzubieten sind;
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c) einen Telefonauskunftsdienst;
d) die unentgeltliche Aufnahme jedes Teilnehmers eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes in ein umfassendes, anbieterübergreifendes Teilnehmerverzeichnis;
3) Das Nähere über die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Teilnehmerverzeichnisses regelt die Regierung mit Verordnung.
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Art. 11
Bezeichnung von Unternehmen
1) Unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten, insbesondere des Versorgungsbedarfs im gesamten Staatsgebiet, bezeichnet die Regierung mit Verfügung ein oder mehrere Unternehmen zur Erbringung der Universaldienstleistungen (Universaldienstanbieter).
2) Bevor die Regierung ein oder mehrere Unternehmen bezeichnet, hat sie:
a) ein effizientes und kostengünstiges Konzept, insbesondere hinsichtlich der Aufgabenteilung zur Gewährleistung der Universaldienstleistungen, festzulegen und eine Darstellung dieses Konzepts in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Durch die konkrete Ausgestaltung der Aufgabenteilung soll insbesondere der wirksame Wettbewerb unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten gefördert werden;
b) allen in Betracht kommenden Unternehmen die Möglichkeit der Teilnahme am Verfahren einzuräumen.
3) Der Name oder die Firma eines bezeichneten Unternehmens ist von der Regierung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
4) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 12
Art und Umfang der Erbringung
Die Regierung regelt mit Verordnung Art und Umfang der Erbringung des Universaldienstes in Übereinstimmung mit Art. 3 bis 14 der Universaldienstrichtlinie, insbesondere in Bezug auf:
a) die Anwendung von Merkmalen, Parametern, Definitionen und Leistungszielen sowie Messverfahren über deren Qualität, die von der Regulierungsbehörde bezüglich der Dienste festgelegt werden;
b) die Anordnung von Nachprüfungen der Leistungsdaten durch die Regulierungsbehörde hinsichtlich der Dienstequalität, insbesondere durch den Beizug unabhängiger Sachverständiger auf Kosten des Anbieters;
c) die Sicherstellung des Zugangs zu und die Nutzung von öffentlichen Telefondiensten zu erschwinglichen Teilnehmerpreisen. Dies erfolgt insbesondere durch die Aufsicht der Regulierungsbehörde über die Tarifgestaltung und in begründeten Fällen durch die Auferlegung von Preisobergrenzen, Tarifoptionen oder Tarifbündeln zu Gunsten einkommensschwacher Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen;
d) die Aufsicht der Regulierungsbehörde über die Zulässigkeit von Bestimmungen in Verträgen des Anbieters mit Teilnehmern, insbesondere von Vertragsbestimmungen, welche die Kontrolle der Ausgaben durch den Teilnehmer betreffen;
e) die Sicherstellung der Bereitstellung von Einrichtungen und des Anbietens von Diensten nach Art. 10 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie durch die betreffenden Anbieter zur Kontrolle der Ausgaben seitens des Teilnehmers. Solche Einrichtungen haben dem Teilnehmer insbesondere zu ermöglichen, dass er seine Ausgaben überwachen und steuern und somit eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermeiden kann;
g) die Sicherstellung eines erleichterten Zugangs zu erschwinglichen Bedingungen für behinderte Personen zu elektronischen Kommunikationsdiensten;
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h) die Genehmigung der Gestaltung des Teilnehmerverzeichnisses nach Art. 10 Abs. 2 Bst. d durch die Regulierungsbehörde sowie der Modalitäten bezüglich der Aufnahme und Nichtaufnahme von Teilnehmerinformationen in Übereinstimmung mit Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation;
i) die Schaffung von Transparenz zu Gunsten des Endnutzers, insbesondere durch die Auferlegung von Veröffentlichungspflichten für Anbieter des Universaldienstes in Bezug auf Massnahmen nach Bst. a bis g durch die Regulierungsbehörde;
k) die Festlegung eines fairen und transparenten Aufteilungsverfahrens für die Auferlegung von Beitragsleistungen nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a;
l) den Schutz der Rechte der Endnutzer im Rahmen der Erbringung des Universaldienstes.
Art. 13
Finanzierung
1) Die Erbringung des Universaldienstes hat insbesondere den Prinzipien der Effizienz und Kostendeckung zu entsprechen.
2) Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund ausreichender, von dem betroffenen Universaldienstanbieter offen zu legender und durch einen oder mehrere Sachverständige überprüfter Informationen fest, dass die Erbringung des Universaldienstes für einen der Anbieter eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt, kann sie:
a) anderen Anbietern des Universaldienstes oder Anbietern von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten eine Beitragsleistung zu den ungedeckten Nettokosten für die Erbringung des Universaldienstes auferlegen. Die Auferlegung von Beitragsleistungen hat gemäss dem Aufteilungsverfahren nach Art. 12 Bst. k zu erfolgen;
b) der Regierung eine Vergütung der ungedeckten Nettokosten durch staatliche Zuwendungen empfehlen.
3) Die Regierung kann aufgrund einer Empfehlung nach Abs. 2 Bst. b die Gewährung der notwendigen Finanzmittel beim Landtag beantragen.
4) Das Nähere regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 12 bis 14 der Universaldienstrichtlinie und Art. 6 der Wettbewerbsrichtlinie mit Verordnung.
Art. 14
Zusatzdienste
1) Die Regierung kann nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation das Mindestangebot an Diensten des Universaldienstes mit Verordnung um zusätzliche, öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erweitern (Zusatzdienste).
2) Zusatzdienste sollen dem Nutzer Zugang zu einem anerkannten, unter Endnutzern international weit verbreiteten Dienst ermöglichen, dessen:
a) Erbringung unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht oder nicht ausreichend sichergestellt ist; und
b) Fehlen an zumutbaren festen Standorten eine bedeutsame wirtschaftliche oder soziale Belastung darstellt oder darstellen würde.
3) Die Regierung bezeichnet mit Verfügung zur Erbringung jedes Zusatzdienstes einen oder mehrere Anbieter und veröffentlicht deren Namen oder Firmen in geeigneter Weise. Im Übrigen finden die Art. 11 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2 Bst. b sowie Art. 15 sinngemäss Anwendung.
4) Das Nähere, insbesondere den Umfang, die Merkmale, Parameter, Definitionen und Leistungsziele sowie Messverfahren zur Sicherstellung der Qualität der Zusatzdienste, regelt die Regierung mit Verordnung.
C. Infrastruktur zur Erbringung des Universaldienstes
Art. 15
Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur
1) Die Regierung hat die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates stehenden Netzkomponenten, die zur Erbringung des Universaldienstes notwendig sind, Anbietern des Universaldienstes sowie anderen Anbietern zur Verfügung zu stellen. Die Bedingungen für die Nutzung der notwendigen Infrastruktur sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat sonstigen Eigentümern von Netzkomponenten, die zur Erbringung des Universaldienstes notwendig sind, entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.
67
2) Die Nutzung der notwendigen Infrastruktur zur Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen sowie zum Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten unterliegt der Regulierung.
3) Die Regierung kann die Verwaltung der im Eigentum oder unter Kontrolle des Staates stehenden Netzkomponenten, die zur Erbringung des Universaldienstes notwendig sind, ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
68
4) Das Eigentum an den Netzkomponenten des Staates und die Kontrolle darüber kann auf Dritte übertragen werden, sofern die Erbringung des Universaldienstes sichergestellt bleibt. Eine solche Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtags.
69
Art. 16
Mindestanforderungen an öffentliche Kommunikationsnetze und -dienste
70
1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen haben sicherzustellen, dass die Netze hinsichtlich Aufbau, Funktionsweise, zugehöriger Einrichtungen sowie Organisation des Netzbetriebs für die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten:
a) den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsdiensten, den sicheren Netzbetrieb, die Netzintegrität und die Vermeidung elektromagnetischer Störungen gegenüber anderen Netzen, die Diensteinteroperabilität sowie die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern; und
b) mit den von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen sowie den von ihr auferlegten technischen Anforderungen, einschliesslich derjenigen betreffend die Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität, übereinstimmen.
71
2) Anbieter haben sicherzustellen:
72
a) den Zugang zu Not- und Auskunftsdiensten;
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b) die Nummernportabilität in Übereinstimmung mit dem Liechtensteinischen Nummerierungsplan nach Art. 29 Abs. 3;
74
c) bei Notrufen die Übermittlung von Informationen über den Anruferstandort an die Notdienste;
75
c
bis) die Umsetzung des Mechanismus für die Verwendung der eCall-Kennung in ihren Netzen;
76
c
ter) die Gleichbehandlung von eCall-Anrufen mit anderen Anrufen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112;
77
d) die Möglichkeit, bei Anrufen die Rufnummeranzeige des Anrufenden und des Angerufenen zu unterdrücken;
e) die Möglichkeit, die von einem Dritten veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers abzustellen;
f) die Verwendung europäisch harmonisierter Nummern und anderer international harmonisierter Nummern, sofern letztere im Liechtensteinischen Nummerierungsplan aufgenommen sind;
g) den Zugang zu geographisch nicht gebundenen Nummern in anderen EWRA-Vertragsstaaten und der Schweiz, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
3) Das Nähere regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 3 und Art. 17 und 18 der Rahmenrichtlinie, Art. 5 und 6 der Zugangsrichtlinie, Art. 24 bis 30 der Universaldienstrichtlinie sowie Art. 3, 4, 8 bis 11 und 15 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation mit Verordnung.
Art. 17
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Integrität und Verfügbarkeit öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
1) Anbieter haben alle angemessenen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Verfügbarkeit von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten sowie zur Gewährleistung des ununterbrochenen Zugangs zu Notdiensten zu treffen. Das Nähere kann die Regierung mit Verordnung regeln.
2) Die Regulierungsbehörde kann von jedem Anbieter alle erforderlichen Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze, einschliesslich der Unterlagen über Sicherheitsmassnahmen verlangen. Sie kann zudem jeden Anbieter verpflichten, sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen, die von einer qualifizierten, unabhängigen Stelle durchgeführt wird, und deren Ergebnisse zu übermitteln. Die Kosten der Sicherheitsprüfung werden dem kontrollierten Anbieter auferlegt, falls durch die Prüfung wesentliche Beanstandungen hinsichtlich Sicherheit oder Integrität der Dienste und Netze festgestellt werden. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.
3) Bei einem Vollausfall des öffentlichen Kommunikationsnetzes oder in Katastrophenfällen hat die Regierung alle Massnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit dieses Kommunikationsnetzes und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu gewährleisten.
4) Anbieter haben der Regulierungsbehörde jede Verletzung der Sicherheit oder des Verlustes der Netzintegrität mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb der Netze unverzüglich mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Regulierungsbehörden anderer EWRA-Vertragsstaaten und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) darüber unterrichten. Sie kann zudem die Öffentlichkeit unterrichten oder die Unternehmen zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn die Bekanntgabe der Verletzung im öffentlichen Interesse liegt. Das Nähere kann die Regierung mit Verordnung regeln.
Art. 18
Verhandlungs- und Geheimhaltungspflicht
1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, auf Ersuchen von anderen Anbietern, redlich über den Zugang und die Zusammenschaltung zum Zwecke des Anbietens von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zu verhandeln, um die elektronische Kommunikation unter Nutzern und das Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
79
1a) Kommt zwischen einem Anbieter, dem von der Regulierungsbehörde Pflichten nach Art. 23 Abs. 1 Bst. d auferlegt worden sind, und einem anderen Anbieter eine Vereinbarung trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen des Ersuchens nach Abs. 1 nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
80
2) Ein Unternehmen, das vor, bei oder nach einer Verhandlung aufgrund eines Ersuchens nach Abs. 1 oder einer Verpflichtung nach Art. 23 Abs. 1 Bst. d zur Gewährung von Zusammenschaltung oder sonstigem Netzzugang Informationen von oder über andere Unternehmen erhält, darf diese nur für den Zweck nutzen, für den sie ihm bereitgestellt wurden. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht an Dritte, insbesondere an Tochterunternehmen oder an Geschäftspartner, weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Weitergabe zur Erfüllung des Zusammenschaltungs- oder Zugangsersuchens erforderlich ist. In diesen Fällen hat das Unternehmen sicherzustellen, dass dem Empfänger aufgrund der erhaltenen Informationen kein Wettbewerbsvorteil entstehen kann.
81
3) Das Nähere regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 4 bis 8 der Zugangsrichtlinie und Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie mit Verordnung.
Art. 19
Mindestschutzpflichten der Anbieter
1) Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste haben:
a) Informationen über die Qualität ihrer Dienste aufgrund der von der Regulierungsbehörde festgelegten Kriterien, Parameter, Definitionen und Messverfahren zu veröffentlichen und diese auf aktuellem Stand zu halten;
b) Teilnehmern unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen anzubieten, Rechnungen mit oder ohne Einzelgebührennachweis zu erhalten;
c) angemessene technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um die schutzwürdigen Interessen der Endnutzer sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und der Steuerung der Ausgaben. Dazu gehören insbesondere:
1. der Einsatz von Zugangskontrollen;
2. der Einsatz von Werbebeschränkungen;
3. der Einsatz von Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu Sonderdiensten im Sinne der Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion;
4. die Verhinderung automatischer Anwählprogramme (Dialer), die unter das Verbot nach Art. 30f Abs. 1 fallen; und
82
5. die Zurverfügungstellung von Entgeltinformationen an den Nutzer bzw. Teilnehmer.
d) Verbrauchern:
1. bei der Anmeldung zu solchen Diensten den Abschluss eines schriftlichen Teilnehmervertrages über den betreffenden Dienst oder die betreffenden Dienste anzubieten;
2. Teilnehmerverträge anzubieten, die die anfängliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten und keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für die Verbraucher als negativer Anreiz für einen Anbieterwechsel wirken, insbesondere keine Frist für die Vertragskündigung, die einen Monat überschreitet, oder Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung der vertraglichen Beziehung;
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3. die Möglichkeit anzubieten, je Kommunikationsdienst einen Teilnehmervertrag mit einer Höchstlaufzeit von maximal zwölf Monaten abzuschliessen;
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4. das Recht einzuräumen, bei einer Bekanntgabe beabsichtigter, wesentlicher Änderungen der Vertragsbedingungen zu deren Ungunsten, den Teilnehmervertrag innert Monatsfrist ohne Zahlung von Vertragsstrafen aufzulösen;
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5. sonstige Informationen über die Erbringung der Dienste, insbesondere Standardpreis- und Standardtarifinformationen, sowie über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf das Kommunikationsgeheimnis, den Datenschutz und die Mitwirkungspflichten (Kapitel XI) zukommen zu lassen;
86
e) Teilnehmerdaten zum Anbieten von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und von Teilnehmerverzeichnissen aufzunehmen und Anbietern von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten sowie Herausgebern von Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen;
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f) Endnutzern:
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1. den Zugang zu Vermittlungspersonal und Teilnehmerauskunftsdiensten bereitzustellen;
2. die Dienste und Leistungen aufgrund von Art. 16 Abs. 2 anzubieten, wobei insbesondere die Dienste aufgrund von Art. 16 Abs. 2 Bst. a, c, d und e unentgeltlich sein müssen.
3) Die Rechte eines Teilnehmers nach Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation auf unentgeltliche schriftliche Ablehnung der Aufnahme seiner personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis sowie deren Überprüfung, Korrektur und Löschung bleiben von Abs. 1 Bst. e unberührt.
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4) Das Nähere, insbesondere die Art der Veröffentlichungen sowie den Schutz der Rechte der Nutzer, regelt die Regierung mit Verordnung. Sie kann insbesondere genaue Anforderungen hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für behinderte Endnutzer festlegen.
91
Art. 20
Grundsatz
1) Sofern und solange kein wirksamer Wettbewerb herrscht, trifft die Regulierungsbehörde in Übereinstimmung mit Art. 7, 8 und 14 bis 16 der Rahmenrichtlinie Massnahmen, um die negativen Folgen des Wettbewerbsmangels für Anbieter und Nutzer in den Märkten der öffentlichen Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste zu beseitigen oder zu vermindern (Sonderregulierung). Hierbei beachtet die Regulierungsbehörde die Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 7 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie und berücksichtigt deren einschlägigen Empfehlungen und Leitlinien weitestgehend.
2) Die Sonderregulierung erfolgt nach Massgabe dieses Abschnitts, indem Unternehmen, die aufgrund einer Marktanalyse als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ermittelt wurden, Pflichten nach Art. 23 auferlegt werden können. Massnahmen der Sonderregulierung haben sich in jedem Fall auf die Sachverhalte zu beschränken, die in den Art. 6 und 8 bis 13 der Zugangsrichtlinie oder Art. 17 bis 19 der Universaldienstrichtlinie umschrieben sind und zu einem Wettbewerbsmangel führen.
3) Das Nähere hinsichtlich der Sonderregulierung, insbesondere über den Schutz der damit verbundenen Rechte der Anbieter bzw. Nutzer gegenüber einem Unternehmen, dem Pflichten nach Art. 23 auferlegt wurden, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 21
Marktabgrenzung und Marktanalyse
1) Die Regulierungsbehörde legt die sachlich und räumlich relevanten Kommunikationsmärkte (Marktabgrenzung) in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht und Art. 15 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie sowie unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde über relevante Produkt- und Dienstmärkte fest. Bevor die Regulierungsbehörde Märkte definiert, die von der Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde abweichen, hat sie sicherzustellen, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) Es bestehen beträchtliche anhaltende Zugangshindernisse struktureller, rechtlicher oder regulatorischer Art.
b) Der Markt tendiert innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb. Bei der Zugrundelegung dieses Kriteriums ist der Stand des Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken zu prüfen.
c) Das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem betreffenden Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.
92
2) Die Regulierungsbehörde überprüft von Amts wegen regelmässig die Wettbewerbsverhältnisse in den abgegrenzten Märkten (Marktanalyse) unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht.
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3) Bei länderübergreifenden Märkten innerhalb des EWR, die nach Art. 15 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie festgelegt werden, führt die Regulierungsbehörde die Marktanalyse gemeinsam mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten durch. Sie stellt mit diesen Behörden einvernehmlich fest, ob Massnahmen infolge der Marktanalyse zu treffen sind und ob sie, entweder alleine oder in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der betreffenden Behörden, solche Massnahmen der Sonderregulierung zu treffen hat.
4) Die endgültigen Ergebnisse der Marktabgrenzung und der Marktanalyse veröffentlicht die Regulierungsbehörde in elektronischer Form.
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Art. 22
Voraussetzungen
1) Ein Unternehmen darf der Sonderregulierung nur unterworfen werden, wenn die Regulierungsbehörde aufgrund der Marktanalyse nach Art. 21 zum Ergebnis gelangt, dass:
a) in einem oder mehreren der abgegrenzten Märkte kein wirksamer Wettbewerb herrscht;
b) das betreffende Unternehmen alleine oder zusammen mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung in einem oder mehreren der abgegrenzten Märkte einnimmt; und
c) der festgestellte Wettbewerbsmangel durch Massnahmen der Sonderregulierung nach Art. 23 voraussichtlich beseitigt werden kann.
2) Ein Unternehmen, bei dem die Voraussetzungen für die Sonderregulierung nach Abs. 1 in Bezug auf einen abgegrenzten Markt vorliegen, kann auch hinsichtlich des benachbarten abgegrenzten Marktes der Sonderregulierung unterworfen werden, wenn sich aus der Marktanalyse ergibt, dass die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, die der Beherrschung gleichkommende Stellung in dem einen Markt auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
Art. 23
Massnahmen
1) Die Sonderregulierung erfolgt durch Auferlegung von Pflichten mit Verfügung (Massnahmen der Sonderregulierung). Die Regulierungsbehörde kann ein der Sonderregulierung unterworfenes Unternehmen insbesondere verpflichten:
a) faire, zumutbare und transparente Geschäftsbedingungen in Übereinstimmung mit Art. 17 der Universaldienstrichtlinie hinsichtlich des betreffenden elektronischen Kommunikationsdienstes anzuwenden. Dem betreffenden Unternehmen kann ausserdem insbesondere die Pflicht auferlegt werden:
1. objektiv nachprüfbar kostenorientierte Preise auf der Grundlage einer getrennten Buchführung und Kostenrechung festzulegen;
2. Tarife und Preise zu begrenzen;
3. Tarife zu entbündeln;
d) anderen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze im erforderlichen Umfang Zusammenschaltung und Zugang in Übereinstimmung mit Art. 8 bis 13 der Zugangsrichtlinie zu gewähren, sofern das Unternehmen ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt. Hierdurch erhaltene Informationen von oder über andere Unternehmen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 2;
97
e) als ausserordentliche Massnahme seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen, sofern es sich um ein vertikal integriertes Unternehmen handelt.
98
2) Vor einer allfälligen Auferlegung von Pflichten nach Abs. 1 Bst. a prüft die Regulierungsbehörde, ob die Ziele der Sonderregulierung nicht auch durch Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d erreicht werden können.
99
3) Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund einer neuerlichen Marktanalyse fest, dass in einem oder mehreren der abgegrenzten Märkte (Art. 21) die Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 1 nicht mehr vorliegen, so hebt sie die betreffende Verfügung im entsprechenden Umfang auf und räumt eine angemessene Übergangsfrist ein.
4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht Verfügungen nach Abs. 1 und 3 in geeigneter Weise.
5) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
100
Art. 24
Konsultation
1) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, Massnahmen der Sonderregulierung zu treffen, die voraussichtlich beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, so hat sie dies interessierten Parteien anzukündigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innert einer angemessenen Frist zu gewähren. Zu diesem Zweck kann eine öffentliche Konsultation (Art. 46 f.) durchgeführt werden.
2) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, Massnahmen der Sonderregulierung zu treffen, die voraussichtlich Auswirkungen auf den Handel zwischen EWRA-Vertragsstaaten haben werden, so hat sie vorgängig die EFTA-Überwachungsbehörde und andere nationale Regulierungsbehörden in Übereinstimmung mit Art. 7 der Rahmenrichtlinie zu konsultieren.
Art. 24a
101
Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Anlagen seines Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem erheblichen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, hat es die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig zu unterrichten. Ebenso ist die Regulierungsbehörde über Änderungen dieser Absicht und das Endergebnis des Trennungsprozesses zu unterrichten.
V. Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur
Art. 25
Grundsatz
1) Betreiber, denen nicht bereits entsprechende Pflichten nach Art. 23 Abs. 1 Bst. d auferlegt wurden, haben anderen Betreibern nach Massgabe dieses Kapitels Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur zu gewähren.
2) Das Nähere über den Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur nach Art. 26 und 27 regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 12 der Rahmenrichtlinie sowie Art. 5 und 8 der Zugangsrichtlinie mit Verordnung.
Art. 26
Zugangsgewährungspflicht
1) Betreiber haben anderen Betreibern auf begründetes Ersuchen hin Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur zu gewähren, sofern:
a) die Zugangsgewährung zumutbar ist, insbesondere:
1. keine wesentliche Beeinträchtigung der betroffenen Nutzungsrechte des ersuchten Betreibers oder Dritter hervorgerufen wird und keine gleichwertige Alternative dazu besteht;
2. der ersuchende Betreiber sich angemessen an den damit verbundenen Kosten beteiligt oder sonstige Zusagen, insbesondere hinsichtlich einer angemessenen Zusammenarbeit beim Betrieb und Unterhalt der betroffenen Einrichtungen, macht;
b) die Netzintegrität und -sicherheit gewährleistet bleibt.
2) Die Zugangsgewährung hat insbesondere durch die gemeinsame Nutzung von Grundeigentum, Durchleitungs- und Wegrechten sowie entsprechenden Einrichtungen, einschliesslich der physischen Kollokation derselben, zu erfolgen.
3) Auf Informationen, die ein Betreiber von einem anderen Betreiber oder über ein anderes Unternehmen im Zusammenhang mit der Zugangsgewährung erlangt, findet Art. 18 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
4) Der ersuchende Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 in der schriftlichen Begründung glaubhaft zu machen und sich, soweit erforderlich, verbindlich zu erklären.
Art. 27
Anordnung der Regulierungsbehörde
1) Soweit und solange trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 26 kein Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur gewährt wurde, ordnet die Regulierungsbehörde auf Antrag oder in begründeten Fällen von Amtes wegen mit Verfügung die Zugangsgewährung an. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob durch die Zugangsgewährung die Anliegen des Umweltschutzes, die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern oder die Raumplanung wesentlich begünstigt werden.
2) Art. 24 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 28
Enteignung
1) Zum Auf- oder Ausbau von öffentlichen Kommunikationsnetzen kann in begründeten Fällen eine Enteignung in Form der Eigentumsübertragung oder der Einräumung einer Dienstbarkeit, insbesondere eines Durchleitungs- oder Wegrechts, nach dem Gesetz über das Verfahren in Expropriationsfällen stattfinden.
2) Art. 24 findet sinngemäss Anwendung.
102
VI. Identifikationsmittel
Art. 29
Hoheit und Zuständigkeiten
1) Die Hoheit über die Identifikationsmittel kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu. Die Zuordnung von Identifikationsmitteln zu bestimmten Nutzungszwecken erfolgt durch die Regierung mit Verordnung.
103
2) Die Verwaltung von Identifikationsmitteln erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Dabei hat sie insbesondere nachfolgende Grundsätze zu beachten:
a) Gewährleistung der ausreichenden Verfügbarkeit von Identifikationsmitteln für Anbieter und Nutzer;
b) Gewährleistung einer effizienten Nutzung von Identifikationsmitteln, unter Berücksichtigung der Nachfrage hinsichtlich bestimmter elektronischer Kommunikationsdienste;
c) Berücksichtigung harmonisierter Identifikationsmittel und harmonisierter Bedingungen für deren Nutzung.
d) Schutz der Nutzer von Identifikationsmitteln.
104
3) Die Regierung erlässt Pläne und begleitende Referenzdokumente für die Nutzung von Identifikationsmitteln, einschliesslich eines Liechtensteinischen Nummerierungsplans, mit Verordnung.
105
Art. 30
106
Nutzungsrechte
1) Nutzungsrechte an Identifikationsmitteln werden vorbehaltlich abweichender Bestimmungen von der Regulierungsbehörde auf Antrag, bei knappen Ressourcen auch aufgrund eines Vergabeverfahrens, mit Verfügung zugeteilt und registriert. Die Zuteilung berechtigt zur Nutzung der davon umfassten Identifikationsmittel in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und der Zuteilungsverfügung samt Nebenbestimmungen (Identifikationsmittelnutzungsrecht).
2) Die Regulierungsbehörde kann der Zuteilungsverfügung Nebenbestimmungen beifügen. Nebenbestimmungen können insbesondere Auflagen und Bedingungen der Nutzung, Änderung, Übertragung, Widerruf und Erlöschen des Identifikationsmittelnutzungsrechts sowie Pflichten nach Teil A und C des Anhanges der Genehmigungsrichtlinie regeln.
3) Die Regulierungsbehörde kann einem Zuteilungsinhaber das Recht gewähren, untergeordnete Identifikationsmittel selbständig zu verwalten, sofern er:
a) sich gegenüber anderen Anbietern hinsichtlich des Zugangs zu seinen Diensten nichtdiskriminierend verhält; und
b) der Regulierungsbehörde monatlich in schriftlicher Form mitteilt, wer die von ihm verwalteten Identifikationsmittel für welchen Zweck nutzt.
4) Für die Nutzung von Identifikationsmitteln werden Gebühren erhoben.
5) Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, Widerruf oder Erlöschen eines Identifikationsmittelnutzungsrechts begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
6) Behördlich zugeteilte Identifikationsmittelnutzungsrechte können nur auf Antrag des Zuteilungsinhabers von der Regulierungsbehörde in Übereinstimmung mit Abs. 1 auf einen anderen gemeldeten Anbieter übertragen werden.
7) Das Nähere über die Nutzung von Identifikationsmitteln, insbesondere über die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, den Widerruf und das Erlöschen von Identifikationsmittelnutzungsrechten, die selbständige Verwaltung von untergeordneten Identifikationsmitteln sowie die Erhebung von Gebühren, regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 10 der Rahmenrichtlinie, Art. 5 und 6 der Genehmigungsrichtlinie sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung.
8) Die Regierung kann für bestimmte Identifikationsmittel Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach Abs. 4 festlegen.
Art. 30a
107
Preisangabe
1) Wer gegenüber Endnutzern Mehrwertdienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Nutzung des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Nutzung einschliesslich anfallender Steuern und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.
2) Das Nähere über die Preisangabepflicht, insbesondere relevante Preisschwellen, Darstellung und Inhalt der Angabe sowie ergänzende Hinweise, regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Die Regierung kann die Preisangabepflicht mit Verordnung auf andere Dienste ausdehnen, sofern dies zum Schutz der Endnutzer erforderlich ist.
Art. 30b
108
Preisansage
1) Für sprachgestützte Mehrwertdienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Nutzung dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflicht dem Endnutzer den für die Nutzung dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Nutzung einschliesslich anfallender Steuern und sonstiger Preisbestandteile anzusagen.
2) Das Nähere über die Preisansagepflicht, insbesondere relevante Preisschwellen, Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Ansage sowie ergänzende Hinweise, regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Die Regierung kann mit Verordnung:
a) für bestimmte Dienste abweichende Modalitäten der Preisansage festlegen, sofern technische Entwicklungen dies erforderlich machen;
b) die Preisansagepflicht auf andere Sprachdienste ausdehnen, sofern dies zum Schutz der Endnutzer erforderlich ist.
Art. 30c
109
Preisanzeige
1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Nutzung dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflicht den für die Nutzung dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschliesslich anfallender Steuern und sonstiger Preisbestandteile deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
2) Das Nähere über die Preisanzeigepflicht, insbesondere relevante Preisschwellen, Darstellung und Inhalt der Anzeige sowie ergänzende Hinweise, regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Die Regierung kann mit Verordnung:
a) Ausnahmen von der Preisanzeigepflicht vorsehen, sofern keine Missbrauchsgefahr besteht oder der Verpflichtete geeignete Massnahmen zum Schutz der Endnutzer trifft;
b) die Preisanzeigepflicht auf andere Datendienste ausdehnen, sofern dies zum Schutz der Endnutzer erforderlich ist.
Art. 30d
110
Preisobergrenzen und Abrechnungsmodalitäten
1) Die Regierung kann mit Verordnung unbeschadet der Bestimmungen über Massnahmen der Sonderregulierung (Art. 23) für bestimmte Rufnummernbereiche Preisobergrenzen und Abrechnungsmodalitäten festlegen, sofern dies zum Schutz der Endnutzer erforderlich ist. Die Preisobergrenzen und Abrechnungsmodalitäten orientieren sich an der allgemeinen Entwicklung des Marktes.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von den nach Abs. 1 festgelegten Preisobergrenzen und Abrechnungsmodalitäten vorsehen, sofern keine Missbrauchsgefahr besteht oder der Verpflichtete geeignete Massnahmen zum Schutz der Endnutzer trifft.
3) Die Regierung kann mit Verordnung unbeschadet der Bestimmungen über Massnahmen der Sonderregulierung (Art. 23) Preisobergrenzen für Zusammenschaltungsentgelte festlegen, sofern dies zur Strukturierung des Nummernraums erforderlich ist.
Art. 30d
bis
111
Endkundenentgelte für regulierte intra-EWR-Kommunikation
Endkundenpreise, die Verbrauchern für regulierte intra-EWR-Kommunikation berechnet werden, dürfen die mit Verordnung festgelegten Preisobergrenzen nicht überschreiten.
Art. 30e
112
Verbindungstrennung
1) Die Regierung kann für bestimmte Rufnummernbereiche mit Verordnung festlegen, dass jeder Betreiber, bei dem eine solche Rufnummer implementiert ist, jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach einer bestimmten Dauer zu trennen hat.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von der nach Abs. 1 festgelegten Pflicht zur Verbindungstrennung vorsehen, sofern keine Missbrauchsgefahr besteht oder der Verpflichtete geeignete Massnahmen zum Schutz der Endnutzer trifft.
Art. 30f
113
Anwählprogramme (Dialer)
1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer Nummer herstellen, bei denen neben der elektronischen Kommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden (Dialer), dürfen nicht eingesetzt werden.
2) Die Regierung kann mit Verordnung Ausnahmen von dem nach Abs. 1 festgelegten Verbot vorsehen, sofern keine Missbrauchsgefahr besteht oder der Verpflichtete geeignete Massnahmen zum Schutz der Endnutzer trifft.
Art. 30g
114
R-Gespräche
1) Aufgrund von Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen.
2) Das Nähere über R-Gesprächsdienste, einschliesslich der Führung einer Liste mit Rufnummern, die von Anbietern für R-Gesprächsdienste zu sperren sind, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 30h
115
Auskunftsanspruch
1) Jeder Nutzer kann schriftlich vom Zuteilungsinhaber, dem das Nutzungsrecht an einer bestimmten Rufnummer zukommt, oder vom rechnungsstellenden Unternehmen Auskunft verlangen über den Namen und die Zustelladresse:
a) jedes Anbieters, der über die betreffende Rufnummer elektronische Kommunikationsdienste anbietet oder angeboten hat; und
b) jedes Betreibers, bei dem die betreffende Rufnummer oder der betreffende elektronische Kommunikationsdienst implementiert ist oder war.
2) Das Nähere über den Auskunftsanspruch nach Abs. 1, insbesondere die Verarbeitung der notwendigen Daten sowie Form und Frist des Auskunftsersuchens und der Auskunftserteilung, regelt die Regierung mit Verordnung.
116
Art. 30i
117
Wegfall des Entgeltanspruchs
1) Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, sofern der Verpflichtete verstossen hat gegen:
a) die nach Art. 30b festgelegte Preisansagepflicht;
b) die nach Art. 30c festgelegte Preisanzeigepflicht;
c) die nach Art. 30d festgelegten Preisobergrenzen und Abrechnungsmodalitäten;
d) die nach Art. 30e festgelegte Pflicht zur Verbindungstrennung;
e) das nach Art. 30f festgelegte Verbot von Dialern;
f) das nach Art. 30g festgelegte Verbot von bestimmten R-Gesprächsdiensten;
g) die nach Art. 30h festgelegte Pflicht zur Auskunftserteilung.
2) Das Nähere über die Geltendmachung der Rechte nach Abs. 1 regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 30k
118
Rufnummernübermittlung
1) Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten, die Teilnehmern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante Rufnummer übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. Liechtensteinische Rufnummern, die im Nummerierungsplan nicht für Festnetz- oder Mobilfunkdienste zugeordnet sind, dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt werden.
2) Das Nähere über die Rufnummernübermittlung, insbesondere Art und Umfang der zulässigen Übermittlung, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 30l
119
Internationaler unentgeltlicher Telefondienst
Anrufe bei 00800er Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.
Art. 30m
120
Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs
1) Wer Rufnummern in seinem elektronischen Kommunikationsnetz implementiert, ist verpflichtet:
a) den Zuteilungsinhaber schriftlich darauf hinzuweisen, dass die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung von Rufnummern sowie die Übermittlung von bestimmten Informationen oder sonstigen Leistungen gesetzlich verboten ist;
b) angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu ergreifen, um anhand der Verkehrsdaten Anhaltspunkte für eine rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung von Rufnummern zu erlangen.
2) Hat ein Betreiber Anhaltspunkte dafür, dass eine in seinem elektronischen Kommunikationsnetz implementierte Rufnummer rechtswidrig oder missbräuchlich genutzt wird, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Zuteilungsinhaber zu melden.
3) Der Zuteilungsinhaber ist verpflichtet, jeden Verdacht auf rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung einer Rufnummer unverzüglich zu klären und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung zu unterbinden und eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstössen ist er verpflichtet, die Rufnummer ausser Betrieb zu setzen.
4) Das Nähere über die Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs, insbesondere Art und Umfang von Massnahmen nach Abs. 1 und 3, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 30n
121
Umgehungsverbot
Die Vorschriften der Art. 30a bis 30m finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Art. 30o
122
Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
1) Wer Rufnummern rechtswidrig oder missbräuchlich nutzt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und zur Unterlassung verpflichtet. Betroffen ist, wer durch die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung einer Rufnummer beeinträchtigt ist.
2) Ist dem Betroffenen durch die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung einer Rufnummer ein Schaden entstanden, so haften dafür solidarisch:
a) der Zuteilungsinhaber, dem das Nutzungsrecht an der betreffenden Rufnummer zukommt;
b) jeder Anbieter, der über die betreffende Rufnummer elektronische Kommunikationsdienste anbietet oder angeboten hat; und
c) jeder Betreiber, bei dem die betreffende Rufnummer oder der betreffende elektronische Kommunikationsdienst implementiert ist oder war.
3) Die in Abs. 2 genannten Personen sind von der Haftpflicht befreit, wenn sie beweisen, dass der Schaden durch eine gerichtlich strafbare Handlung eines Dritten oder zumindest grobe Fahrlässigkeit des Betroffenen verursacht wurde, ohne dass sie selbst oder eine Person, für die sie verantwortlich ist, ein Verschulden trifft.
4) Eine Beschränkung der gegenständlichen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Art. 30p
123
Gerichtsstand
Für Klagen wegen Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz nach Art. 30o ist das Fürstliche Landgericht zuständig.
Art. 31
124
Hoheit und Zuständigkeiten
1) Die Hoheit über das Frequenzspektrum kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu. Die Regierung sorgt dafür, dass die Nutzung des gesamten Frequenzspektrums den Interessen der Bevölkerung und der Wirtschaft dient. Insbesondere stellt sie sicher, dass ausreichend Frequenzen für Notdienste sowie für Rundfunkdienste zur Verfügung stehen.
2) Die Zuweisung bestimmter Frequenzbereiche zur Nutzung zu einem oder mehreren Zwecken (Dienstekategorien) oder durch ein oder mehrere Systeme unter genau festgelegten Bedingungen erfolgt durch die Regierung mit Verordnung. Die Frequenzzuweisung erfolgt unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik sowie die relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen.
3) Die Verwaltung der Frequenznutzungsrechte sowie die technische Überwachung von Funkanlagen obliegen der Regulierungsbehörde.
4) Das Nähere über die Verwaltung und Nutzung des Frequenzspektrums, die Frequenzzuweisung, die Verwaltung der Frequenznutzungsrechte sowie die technische Überwachung von Funkanlagen regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 9 der Rahmenrichtlinie, Art. 5 bis 8 der Genehmigungsrichtlinie sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung.
Art. 32
Grundsätze der Frequenzverwaltung
1) Bei der Verwaltung des Frequenzspektrums hat die Regierung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
125
a) Sicherstellung eines offenen und wirksamen Zugangs zum Frequenzspektrum unter Berücksichtigung der Förderung des Wettbewerbs;
b) Gewährleistung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums;
c) Berücksichtigung harmonisierter Frequenzen und harmonisierter Bedingungen für deren Nutzung;
d) Vermeidung funktechnischer Störungen;
e) Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt.
f) die Koordination der Verwaltung und Nutzung des Frequenzspektrums mit Drittstaaten (Frequenzkoordination);
126
g) die Gewährleistung einer angemessenen Planungs- und Rechtssicherheit in Bezug auf die Nutzung von Frequenzen;
127
h) die Förderung der gemeinsamen Nutzung von Frequenzen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Umfang;
128
i) die Gewährleistung der technischen Dienstqualität;
129
k) die Erreichung anderer von den EWRA-Vertragsstaaten im Einklang mit dem EWR-Recht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse.
130
2) Die Regierung erlässt Pläne und begleitende Referenzdokumente für die Nutzung von Frequenzen, einschliesslich eines Liechtensteinischen Frequenzzuweisungsplanes, mit Verordnung. Mit solchen Plänen und begleitenden Referenzdokumenten sind insbesondere die Bedingungen für die Frequenznutzung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik sowie die relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen festzulegen.
131
Art. 33
132
Nutzungsrechte
1) Individuelle Nutzungsrechte an Frequenzen werden von der Regulierungsbehörde auf Antrag, bei knappen Ressourcen auch aufgrund eines Vergabeverfahrens, mit Verfügung zugeteilt und registriert. Die Zuteilung berechtigt zur exklusiven Nutzung der davon umfassten Frequenzen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und der Zuteilungsverfügung samt Nebenbestimmungen (individuelles Frequenznutzungsrecht).
2) Kollektive Nutzungsrechte an Frequenzen werden von der Regulierungsbehörde mit Allgemeinverfügung zugeteilt und registriert. Die Zuteilung berechtigt zur gemeinsamen Nutzung der davon umfassten Frequenzen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und der Zuteilungsverfügung samt Nebenbestimmungen (kollektives Frequenznutzungsrecht).
3) Die Regulierungsbehörde kann der Zuteilungsverfügung Nebenbestimmungen beifügen. Nebenbestimmungen können insbesondere Auflagen und Bedingungen der Frequenznutzung, des Betriebs von Funkanlagen sowie Änderung, Übertragung, Widerruf und Erlöschen des Frequenznutzungsrechts und Pflichten nach Teil A und B des Anhanges der Genehmigungsrichtlinie regeln.
4) Für die Nutzung von Frequenzen werden Gebühren erhoben.
5) Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, Widerruf oder Erlöschen eines Frequenznutzungsrechts begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
6) Das Nähere über die Nutzung von Frequenzen, insbesondere über die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, den Widerruf und das Erlöschen von Frequenznutzungsrechten sowie die Erhebung von Gebühren, regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 9 der Rahmenrichtlinie, Art. 5 bis 8 der Genehmigungsrichtlinie sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung.
7) Die Regierung kann mit Verordnung Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach Abs. 4 festlegen.
VIII. Technische Vorschriften und Normen (Standards)
Art. 34
Standards
1) Im technisch erforderlichen Ausmass fördert die Regulierungsbehörde die Anwendung von Standards, die im Amtsblatt der Europäischen Union aufgrund von Art. 17 der Rahmenrichtlinie veröffentlicht werden. Dies kann insbesondere durch die Veröffentlichung von Referenzdokumenten einschliesslich Schnittstellenspezifikationen sowie durch die Zurverfügungstellung von Informationen für Anbieter erfolgen. Diese Standards sollen insbesondere dem Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie der Definition von technischen Schnittstellen und/oder Netzfunktionen dienen, um die Interoperabilität von elektronischen Kommunikationsdiensten zu gewährleisten und den Nutzern eine grössere Auswahl zu bieten.
2) Bis zur Veröffentlichung von Standards nach Art. 17 der Rahmenrichtlinie fördert die Regulierungsbehörde im technisch erforderlichen Ausmass die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).
133
3) Die Regierung regelt die im EWR als verbindlich vorgeschriebenen europäischen Standards oder Spezifikationen nach Art. 17 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie und, bezüglich der Interoperabilität der für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte, nach Art. 24 der Universaldienstrichtlinie mit Verordnung.
IX. Geräte und Umgehungsvorrichtungen
134
B. Umgehungsvorrichtungen
Art. 39
Verbotene Tätigkeiten
1) Die Herstellung, der Vertrieb, der Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung und die Innehabung von Umgehungsvorrichtungen sowie deren Installierung, Wartung, Instandsetzung oder Austausch sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, verboten.
2) Ebenso sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, die Werbung und andere Massnahmen zur Förderung des Inverkehrbringens von Umgehungsvorrichtungen, insbesondere das Direktmarketing, das Sponsoring oder die Öffentlichkeitsarbeit, verboten.
3) Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 erfassen alle im Inland begangenen oder verwirklichten Handlungen unabhängig davon, wo sich der den Verboten zuwider Handelnde niedergelassen hat.
4) Die Bestimmungen des Zollvertragsrechts über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Umgehungsvorrichtungen bleiben vorbehalten.
A. Informationstätigkeit der Regulierungsbehörde
Art. 40
140
Bekanntmachung von Massnahmen mit beträchtlichen Auswirkungen
Massnahmen der Regulierungsbehörde, die voraussichtlich beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt oder bestimmte Nutzergruppen haben werden, sind in elektronischer Form bekannt zu machen, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 41
Veröffentlichung von sonstigen Informationen
1) Die Regulierungsbehörde kann unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung, des Amtsgeheimnisses sowie der Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Informationen über die Regulierung und Marktaufsicht in geeigneter Weise veröffentlichen.
141
a) Angaben, die der Regulierungsbehörde aufgrund von Art. 44 übermittelt wurden;
b) Marktanalysen;
c) technische und administrative Informationen.
2) Die Regulierungsbehörde bestimmt eine einheitliche Bezugsquelle für Informationen nach Abs. 1 und veröffentlicht dieselbe in geeigneter Weise.
Art. 42
Förderung der Bereitstellung von Informationen
1) Die Regulierungsbehörde fördert die Bereitstellung von Informationen, um Endnutzer in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Tarife und Preise alternativer Angebote vorzunehmen.
142
2) Das Nähere regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 21 der Universaldienstrichtlinie mit Verordnung.
B. Melde- und Informationspflichten der Anbieter
Art. 43
Meldepflicht
1) Die Regierung kann mit Verordnung elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bezeichnen, für deren Bereitstellung, Betrieb, Anbieten und Einstellen eine Meldepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde besteht. In begründeten Fällen kann sie die Bereitstellung, den Betrieb, das Anbieten und Einstellen solcher Netze oder Dienste bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Meldung bei der Regulierungsbehörde untersagen.
2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 umfasst:
a) eine Erklärung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, dass sie beabsichtigt, die bezeichnete Tätigkeit aufzunehmen oder einzustellen; und
b) die Mitteilung der Mindestangaben, die nötig sind, damit die Regulierungsbehörde ein Register oder ein Verzeichnis der Meldepflichtigen erstellen kann. Diese Mitteilung hat zu enthalten:
1. die Information zur Identifizierung des Meldepflichtigen;
2. die Benennung zumindest einer Kontaktperson des Meldepflichtigen;
3. die Zustelladresse des Meldepflichtigen und der Kontaktperson oder -personen;
143
4. eine Kurzbeschreibung des betreffenden Netzes oder Dienstes; und
5. den Termin der voraussichtlichen Bereitstellung, Inbetriebnahme, des Anbietens oder der Einstellung des betreffenden Netzes oder Dienstes.
c) jede Änderung meldepflichtiger Angaben nach Bst. a und b.
144
4) Das Nähere über die Meldepflicht regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 44
Informationspflicht gegenüber der Regulierungsbehörde
1) Anbieter haben der Regulierungsbehörde Informationen, insbesondere finanzielle, technische und statistische Daten, Daten zu statistischen Zwecken sowie Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, in der mit Verfügung bestimmten Form und Frist offenzulegen. Von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten offenzulegen. Die Offenlegung hat unentgeltlich zu erfolgen.
146
2) Anbieter können die Offenlegung von Informationen nicht wegen Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen verweigern.
3) Die Regulierungsbehörde kann die ihr nach Abs. 1 offen gelegten Informationen in geeigneter Weise und unter Beachtung der Informations- und Datenschutzgesetzgebung veröffentlichen.
4) Das Nähere über die Offenlegung von Informationen und ihrer Verwendung, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit der Regulierungsbehörde mit anderen nationalen Regulierungsbehörden und mit der EFTA-Überwachungsbehörde, regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 5 der Rahmenrichtlinie und Art. 10 und 11 der Genehmigungsrichtlinie mit Verordnung.
147
Art. 45
Informationspflicht gegenüber anderen Anbietern und Nutzern
1) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Fällen unter Beachtung der Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Anbieter verpflichten, anderen Anbietern und/oder Nutzern bestimmte Informationen zukommen zu lassen.
2) Das Nähere regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 5 der Rahmenrichtlinie, Art. 11 der Genehmigungsrichtlinie sowie Art. 21 und 22 der Universaldienstrichtlinie mit Verordnung.
C. Öffentliche Konsultation
Art. 46
Grundsatz
1) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde Massnahmen zu treffen oder Empfehlungen abzugeben, die voraussichtlich beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, so kann sie den betroffenen Interessenten oder der Allgemeinheit ermöglichen, zum Inhalt der vorgesehenen Massnahmen oder Empfehlungen im Rahmen einer öffentlichen Konsultation Stellung zu nehmen.
2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht nach Art. 41 Abs. 2 wesentliche Informationen über öffentliche Konsultationen.
3) In begründeten Fällen, insbesondere bei Mutwillen oder Fehlen eines berechtigten Interesses, kann die Regulierungsbehörde die Entgegennahme von Stellungnahmen und die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen verweigern.
4) Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung einer öffentlichen Konsultation, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 47
Teilnahme
1) Die Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation begründet keine darüber hinausgehenden Rechtsansprüche.
2) Die Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation setzt einen Wohnsitz oder Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder in der Schweiz voraus.
XI. Kommunikationsgeheimnis; Datenschutz; Mitwirkungspflichten
Art. 48
Kommunikationsgeheimnis
1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen sämtliche Verkehrs-, Standort- und Inhaltsdaten einer elektronischen Kommunikation, insbesondere von Anrufen, einschliesslich Verbindungsversuchen, sowie elektronischer Post.
2) Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses sind Anbieter und alle Personen, die an der Tätigkeit eines Anbieters mitwirken, verpflichtet, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen.
Art. 49
Datenschutz
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet die Datenschutzgesetzgebung, insbesondere hinsichtlich der Rechtsbehelfe, Anwendung.
2) Die Verarbeitung von Verkehrs-, Standort-, Inhalts- oder Teilnehmerdaten durch einen Anbieter ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmass zulässig bei:
148
a) der Erfüllung der Pflichten nach Art. 30a bis 30o, 44, 45 und 51 bis 53 sowie der darauf gestützten Verordnungsbestimmungen;
149
b) dem Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung des betroffenen Nutzers;
c) der vorübergehenden Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Notrufen oder zur Rückverfolgung von böswilligen oder belästigenden Anrufen;
d) der Übertragung einer Nachricht oder der Bereitstellung eines vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich verlangten Dienstes der Informationsgesellschaft;
e) der Abrechnung von Gebühren und Zusammenschaltungsentgelten.
150
3) Daten, die nach Abs. 2 aufgezeichnet oder gespeichert wurden, sind jedenfalls zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die entsprechenden Zwecke nicht mehr unbedingt benötigt werden.
4) Jeder Anbieter ist verpflichtet, seine Teilnehmer bzw. Nutzer in geeigneter Form ausreichend darüber zu informieren, welche Daten er verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt, für wie lange die Daten aufgezeichnet oder gespeichert und für welche Nutzungsmöglichkeiten sie allenfalls zugänglich gemacht werden. Diese Information ist spätestens bei Beginn der vertraglichen Beziehung zu erteilen.
151
5) Das Nähere regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 3 bis 6, 9, 10, 12, 14 und 15 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation mit Verordnung.
Art. 49a
152
Datensicherheit
1) Anbieter haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen Folgendes zu gewährleisten:
a) die Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten;
b) den Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmässiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmässiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmässiger Weitergabe; und
c) die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
2) Die Datenschutzstelle ist zuständig für die Prüfung der von den Anbietern getroffenen Massnahmen und kann Empfehlungen zu bewährten Verfahren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Massnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau abgeben.
3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der Anbieter unverzüglich die Datenschutzstelle von der Verletzung. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung Teilnehmer oder Personen hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre beeinträchtigt werden, so benachrichtigt der Anbieter auch die betroffenen Teilnehmer oder Personen unverzüglich von der Verletzung.
Art. 50
Unerbetene Nachrichten
1) Der Versand von Nachrichten zum Zwecke der Direktwerbung mittels automatischer Anrufsysteme ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post ist unzulässig, ausser wenn:
a) der Empfänger den Versand durch vorherige ausdrückliche Einwilligung gestattet hat; oder
b) der Empfänger als Kunde des Versenders diesem seine elektronischen Kontaktinformationen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation übermittelt und nicht von vornherein oder nachträglich deren Verwendung zu diesem Zweck abgelehnt hat.
2) Zur Erlangung einer Einwilligung im Sinne von Abs. 1 Bst. a darf der Versender der Direktwerbung einmalig mittels elektronischer Post ein entsprechendes Ersuchen versenden. Im Ersuchen ist in ausdrücklicher, klarer und auffälliger Form darauf hinzuweisen, dass der Empfänger berechtigt ist:
a) jede weitere Zusendung von Nachrichten abzulehnen; und
b) eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
3) Anbieter haben geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, um Nutzer bestmöglich und unentgeltlich vor unerbetenen Nachrichten zu schützen.
4) Ungeachtet des Abs. 1 ist der Versand von Nachrichten zum Zwecke der Direktwerbung jedenfalls unzulässig, wenn:
a) die Kontaktinformationen mittels Zufallsprinzip ermittelt wurden;
b) der Versender über die Ablehnung des betreffenden Empfängers informiert war oder sein musste aufgrund:
1. eines Filters oder eines ähnlichen Systems;
2. einer mit der Kontaktinformation verbundenen ablehnenden Mitteilung;
3. einer Mitteilung der Regulierungsbehörde infolge einer Anzeige nach Art. 66; oder
c) der Versand anderweitig gegen liechtensteinische Rechtsvorschriften verstösst.
5) Zulässigerweise versandte Nachrichten zum Zwecke der Direktwerbung müssen enthalten:
a) die Identität des Versenders in einfach und eindeutig erkennbarer Weise;
b) die gültige E-Mail-Adresse des Versenders, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung des Versands solcher Nachrichten richten kann;
c) die gültige Zustelladresse des Versenders; und
153
d) eine Kopfzeile, die den Inhalt der Nachricht eindeutig beschreibt und, im Falle von unsittlichem Inhalt, den Zugang zu solchem Inhalt ohne die vorherige Zustimmung des Empfängers verhindert.
6) Das Nähere regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 4, 13 und 15 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation mit Verordnung.
Art. 51
Mitwirkung bei einer Standortfeststellung
1) Im Falle einer unmittelbaren Gefährdung der physischen Integrität einer Person ist die Landespolizei befugt, zum Zwecke des Einsatzes von Hilfs-, Rettungs- oder Sicherheitskräften den Standort eines bestimmten Mobilfunknetzanschlusses festzustellen. Betreiber von Mobilfunknetzen sind verpflichtet, an einer solchen Standortfeststellung unverzüglich mitzuwirken.
154
2) Die Landespolizei hat dem Inhaber des Mobilfunknetzanschlusses die Tatsache der versuchten oder erfolgten Standortfeststellung unverzüglich mitzuteilen.
3) Sämtliche aufgrund der versuchten oder erfolgten Standortfeststellung erlangten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.
3a) Betreiber haben für die nach Abs. 1 erbrachten Leistungen Anspruch auf eine von der Regierung mit Verordnung festzulegende Entschädigung.
155
4) Im Falle einer unrechtmässigen Standortfeststellung hat der Inhaber des Mobilfunknetzanschlusses Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.
Art. 52
Mitwirkung bei einer Überwachung
156
1) Anbieter sind verpflichtet:
157
a) angemessene technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um den zuständigen Behörden die Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu ermöglichen;
158
b) an der Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung im erforderlichen Ausmass mitzuwirken.
3) Anbieter haben für die nach Abs. 1 Bst. b erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere, insbesondere über:
a) die Bereitstellung, Gestaltung und Prüfung der technischen Möglichkeiten zur Überwachung einer elektronischen Kommunikation;
161
b) den Schutz der übermittelten Daten gegen die unrechtmässige Kenntnisnahme durch Dritte;
162
c) die Höhe der Entschädigung für die erbrachten Leistungen.
5) Die Datenschutzstelle kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen betreffend Datenschutz und Datensicherheit in Bezug auf Daten, die zum Zwecke der Mitwirkung bei einer Überwachung verarbeitet werden.
163
Art. 52a
164
Vorratsdatenspeicherung
1) Anbieter haben Vorratsdaten, soweit diese im Zuge der Bereitstellung des Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kommunikationsvorganges zum Zwecke der Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens nach § 102a StPO zu speichern. Für andere Zwecke dürfen die gespeicherten Daten nicht verwendet werden. Diese Daten sind vorbehaltlich einer Massnahme nach § 102a StPO nach Ablauf dieser Frist binnen sieben Tagen zu löschen.
2) Vorratsdaten sind so zu speichern, dass sie auf einen Datenträger übertragen und unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden bekannt gegeben werden können.
3) Anbieter haben für die im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Vorratsdaten erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
4) Das Nähere über die Vorratsdatenspeicherung, insbesondere die zu speichernden Datenkategorien und die Bekanntgabe von Vorratsdaten, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 52b
165
Datenschutz und Kontrolle des Datenschutzes
1) Anbieter haben sicherzustellen, dass Vorratsdaten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschliesslich des Schutzes vor unrechtmässiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch technische und organisatorische Massnahmen. Solche Massnahmen umfassen insbesondere:
166
a) den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens;
b) die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen;
c) die Speicherung unter Berücksichtigung des erhöhten Schutzbedarfs und des Standes der Technik vor dem Zugriff aus dem Internet;
d) die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen, die durch den Anbieter besonders ermächtigt sind;
167
e) die Speicherung im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz; und
168
f) die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch den Anbieter besonders ermächtigt worden sind.
2) Anbieter haben sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jede Verarbeitung von Daten nach Art. 52a protokolliert wird. Die Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich mitzuteilen. Protokolldaten dürfen ausschliesslich für die Zwecke der Kontrolle des Datenschutzes durch die Datenschutzstelle und zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr binnen sieben Tagen zu löschen. Zu protokollieren sind:
169
a) der Zeitpunkt der Datenverarbeitung;
b) die die Daten verarbeitenden Personen; und
c) Zweck und Art der Datenverarbeitung.
3) Anbieter müssen hinsichtlich der Datenverarbeitung nach Art. 52a nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung zertifiziert sein oder ein von der Datenschutzstelle als gleichwertig anerkanntes Zertifikat vorweisen können.
170
4) Die Anbieter informieren die Datenschutzstelle unaufgefordert über die Zertifizierung oder Rezertifizierung hinsichtlich der Datenverarbeitung nach Art. 52a. Die Datenschutzstelle kann vom Anbieter oder von der Zertifizierungsstelle jederzeit die für die Zertifizierung oder Rezertifizierung relevanten Dokumente einfordern.
171
5) Die Datenschutzstelle kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen betreffend Datenschutz und Datensicherheit in Bezug auf Daten, die nach Art. 52a verarbeitet werden.
172
6) Die Regierung regelt das Nähere über den Datenschutz, insbesondere die technischen und organisatorischen Massnahmen und die Kontrolle des Datenschutzes, mit Verordnung.
Art. 52c
173
Statistische Erfassung der Erhebung von Vorratsdaten
1) Über die Erhebung von Vorratsdaten nach § 102a StPO haben die Gerichte jährlich eine Statistik zu erstellen. In dieser sind anzugeben:
a) unterschieden nach Art der strafbaren Handlung und nach Art der betroffenen Dienste:
1. die Anzahl der Erhebungen insgesamt;
2. die Anzahl der Erhebungen, die zu einer Verurteilung führten; und
3. die Anzahl der Erhebungen, die zu keiner Verurteilung führten;
b) die Anzahl der Erhebungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
c) die Anzahl der Erhebungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.
2) Die Statistik ist in den Bericht über die Justizpflege aufzunehmen.
Art. 53
Aufzeichnung von und Auskunft über Teilnehmerdaten
1) Anbieter öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste haben sämtliche Teilnehmerdaten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Ziff. 48 unabhängig von der Art der vertraglichen Beziehung aufzuzeichnen und während der gesamten Dauer der vertraglichen Beziehungen mit dem betreffenden Teilnehmer sowie sechs Monate nach deren Beendigung aufzubewahren.
174
2) Diensteanbieter sind hinsichtlich der aufgezeichneten Teilnehmerdaten verpflichtet, der Landespolizei über deren schriftliches Ersuchen unverzüglich Auskunft zu erteilen, sofern sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt benötigt.
175
4) Das Nähere, insbesondere über die Art der Erhebung der Teilnehmerdaten, regelt die Regierung mit Verordnung.
XII. Organisation und Durchführung
Art. 54
Aufgaben
1) Der Regierung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit damit nicht ausdrücklich andere Behörden betraut sind.
2) Die Regierung ist insbesondere zuständig für:
a) die Bezeichnung von Universaldienstanbietern (Art. 11);
b) die Antragstellung an den Landtag zur Vergütung der ungedeckten Nettokosten des Universaldienstanbieters (Art. 13);
c) die Bezeichnung der Anbieter von Zusatzdiensten (Art. 14);
d) die Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur (Art. 15);
e) das Treffen von Massnahmen bei einem Vollausfall des öffentlichen Kommunikationsnetzes oder in Katastrophenfällen (Art. 17);
f) die Zuordnung von Identifikationsmitteln zu bestimmten Nutzungszwecken (Art. 29);
177
g) die Verfügung über das Frequenzspektrum (Art. 31).
178
Art. 55
Organisation
1) Die Regierung bestimmt oder errichtet eine Amtsstelle oder eine Kommission als Regulierungsbehörde. Ihr sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
2) Die Regulierungsbehörde ist bei der Erfüllung ihrer regulatorischen Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Sie übt ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums aus.
179
Art. 56
Aufgaben
1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Erfüllung aller regulatorischen Aufgaben, die ihr aufgrund des EWR-Rechts als nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation, insbesondere aufgrund von Art. 7 und 8 der Rahmenrichtlinie, sowie aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind. Dazu gehören insbesondere:
a) die Förderung und Überwachung des wirksamen Wettbewerbs im Bereich der elektronischen Kommunikation;
b) die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen;
c) die Anordnung von Massnahmen sowie die Aufsicht über ihre Einhaltung;
d) die Ausstellung von Bestätigungen nach diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen;
e) die Beratung der Regierung in allen Fragen der elektronischen Kommunikation;
f) die Erstellung und der Erlass von Plänen, Referenzdokumenten und Schnittstellenbeschreibungen;
g) die Führung von Registern über Meldungen, Zuteilungen, Genehmigungen und Anordnungen;
h) die Sonderregulierung nach Kapitel IV;
i) die Anordnung der Zugangsgewährung nach Kapitel V;
k) die Verwaltung von Identifikationsmitteln nach Kapitel VI;
l) die Verwaltung von Frequenzen nach Kapitel VII;
m) die Förderung von Standards nach Kapitel VIII;
o) die Schaffung von Transparenz nach Kapitel X;
p) die Erhebung von Nutzungs- und Verwaltungsgebühren nach Art. 60;
q) die Marktaufsicht nach Kapitel XIII;
r) die Notifizierung von Massnahmen nach Massgabe des EWR-Rechts;
s) die Aufsicht und Durchsetzung nach Massgabe der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der Verordnung (EU) 2015/2120.
181
2) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist:
182
a) in- und ausländische Fachorganisationen, insbesondere zur Begutachtung technischer Fragen, beiziehen;
b) mit anderen nationalen Regulierungsbehörden und internationalen Organisationen zusammenarbeiten; und
c) personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung verarbeiten.
183
Art. 57
Berichterstattung
1) Die Regulierungsbehörde erstellt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten zuhanden der Regierung.
2) Sie hat auf begründetes Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde einen Bericht mit Informationen zum allgemeinen Inhalt, zur Anzahl und Dauer der Rechtsmittelverfahren zu übermitteln.
184
Art. 58
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sowie des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Die Ausübung des Ermessens wird ausschliesslich rechtlich überprüft.
4) Soweit nichts anderes angeordnet wird, kommt einer Beschwerde gegen Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den sofortigen Vollzug für den Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde.
185
5) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
186
Art. 59
Schlichtung von Streitigkeiten
187
1) Die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen erfolgt durch die Regulierungsbehörde in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien. Die Parteien sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Wird innerhalb von vier Monaten im Rahmen der Streitschlichtung keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, kann der Gegenstand des Verfahrens - soweit nicht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt - von der Regulierungsbehörde amtswegig weitergeführt und mit Verfügung abgeschlossen werden.
188
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren ist kein Rechtsmittel zulässig. Vergleiche sowie Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren bilden Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 der Exekutionsordnung.
189
3) Bei grenzüberschreitenden Streitfällen kann die Regulierungsbehörde mit anderen nationalen Regulierungsbehörden zusammenarbeiten.
4) Das Nähere regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 20 und 21 der Rahmenrichtlinie und Art. 5 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie mit Verordnung.
190
Art. 60
Erhebung von Nutzungs- und Verwaltungsgebühren
1) Die Regulierungsbehörde erhebt Gebühren für:
a) die Nutzung von Identifikationsmitteln und Frequenzen (Nutzungsgebühren); und
b) ihre Tätigkeiten (Verwaltungsgebühren), insbesondere im Zusammenhang mit:
1. der Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste;
2. der Regulierung bei der Erbringung des Universaldienstes;
3. der Sonderregulierung;
4. der Verwaltung von Frequenzen und Identifikationsmitteln;
5. der Gewährung von Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur;
6. der Sicherstellung der Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten;
7. der Verwendung von Zugangsberechtigungssystemen;
9. der Durchführung einer Schlichtung.
2) In begründeten Fällen ist durch die Bemessung der Nutzungsgebühren die optimale Nutzung von knappen Ressourcen zu fördern.
3) Der Gesamtertrag der Verwaltungsgebühren darf die Gesamtkosten der Regulierungsbehörde auf Dauer nicht übersteigen.
4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich in geeigneter Weise eine Aufstellung über ihre Gesamtkosten und die insgesamt eingenommenen Nutzungs- und Verwaltungsgebühren.
5) Das Nähere regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie mit Verordnung.
Art. 61
Grundsatz
1) Die Marktaufsicht wird durch die Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausgeübt.
2) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Ausübung der Marktaufsicht das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege, insbesondere dessen Bestimmungen über den Verwaltungszwang, Anwendung.
3) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Marktaufsicht Anbieter verpflichten, alle erforderlichen Informationen, einschliesslich Auskünfte zu personenbezogenen Daten, zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen und der darauf gestützten Entscheidungen oder Verfügungen erforderlich sind. Sie kann alle erforderlichen Informationen verlangen, die für die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen erforderlich sind, wenn eine Anzeige (Art. 66) vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder von sich aus Ermittlungen durchführt. Andere Bestimmungen bleiben von der Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt.
192
Art. 62
Anordnungen
1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Anbieter gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder gegen darauf gestützte Entscheidungen oder Verfügungen verstösst, teilt sie dies dem Anbieter mit und setzt ihm eine angemessene Frist, um:
193
a) zur Mitteilung Stellung zu nehmen; oder
b) den rechtmässigen Zustand herzustellen.
2) Die Regulierungsbehörde kann die Frist nach Abs. 1 in begründeten Fällen auf Antrag angemessen verlängern, wenn der Anbieter dadurch voraussichtlich den rechtmässigen Zustand herstellt.
194
3) Anordnungen nach Abs. 1 erfolgen mit Verwaltungszwangsbot. Darin ist ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer Missachtung der Anordnung hinzuweisen.
4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Verwaltung von Identifikationsmitteln und Frequenzen insbesondere anordnen, dass bestimmte Identifikationsmittel oder Frequenzen vorläufig oder dauerhaft ausser Betrieb gesetzt werden.
195
Art. 63
Herstellung des rechtmässigen Zustandes
1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der nach Art. 62 gesetzten Frist der rechtmässige Zustand durch den betroffenen Anbieter nicht hergestellt worden ist, trifft sie mittels Verwaltungszwangsbot alle erforderlichen Massnahmen, um den rechtmässigen Zustand herzustellen.
2) Massnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:
a) die Anordnung einer Ersatzvornahme auf Kosten des betroffenen Anbieters;
b) die Verhängung einer Ungehorsamsstrafe.
3) Sind die Massnahmen nach Abs. 2 erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter, der seine Pflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt:
a) die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder das Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten ganz oder teilweise untersagen;
196
b) Nutzungsrechte entziehen oder für die Dauer einer von der Regulierungsbehörde bestimmten Frist aufheben.
4) Ist die Gefahr einer unmittelbaren und ernsthaften Beeinträchtigung der Rechte oder der rechtlich geschützten Interessen anderer Anbieter oder Nutzer glaubhaft gemacht oder liegt eine unmittelbare und ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Interessen vor, kann die Regulierungsbehörde einstweilige Anordnungen treffen, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Eine Beeinträchtigung der Rechte oder der rechtlich geschützten Interessen stellen insbesondere wirtschaftliche oder betriebliche Nachteile Dritter dar.
197
Art. 64
Ungehorsamsstrafe
Ungehorsamsstrafen werden von der Regulierungsbehörde in Form von Geldstrafen bis zu 10 000 Franken für jeden Tag der Missachtung der entsprechenden Anordnung verhängt.
Art. 65
Durchsuchung und Beschlagnahme
1) Zur Abwendung von Gemeingefahren für Leib, Leben, Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum kann die Regulierungsbehörde öffentliches oder privates Eigentum, ob beweglich oder unbeweglich, durchsuchen oder durch beauftragte Drittpersonen durchsuchen lassen, um zu überprüfen:
a) die Einhaltung der kommunikationsrechtlichen Bestimmungen und Massnahmen der Regulierungsbehörde hinsichtlich der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder dem Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten; oder
b) die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Einrichtung oder des Betriebes von Kommunikationsanlagen oder deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf den Verkehr mit Kommunikationsanlagen.
2) Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
3) Die Regulierungsbehörde kann in Anwendung des unmittelbaren Verwaltungszwanges und vorbehaltlich der Strafverfolgung durch die dafür zuständigen Behörden Kommunikationsanlagen, die unrechtmässig betrieben werden, beschlagnahmen oder vorübergehend ausser Betrieb setzen.
Art. 66
Anzeigen
Jedermann kann bei der Regulierungsbehörde Anzeige über angeblich bestehende Unregelmässigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, erstatten. Anzeigen begründen weder Rechte noch Pflichten. Die Regulierungsbehörde trifft erforderlichenfalls die notwendigen Massnahmen.
Art. 67
Verletzung von Rechten der Nutzer
1) Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wer als Anbieter oder Mitwirkender (Art. 48 Abs. 2):
a) unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt einer elektronischen Kommunikation bestimmter Personen einem Unbefugten Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen;
b) eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält.
2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Art. 68
Störung öffentlicher Kommunikationsnetze
Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder zugehöriger Einrichtungen stört.
Art. 69
Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle
1) Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer gewerbsmässig (§ 70 StGB) Umgehungsvorrichtungen vertreibt, verkauft, vermietet oder verpachtet.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer gewerbsmässig Umgehungsvorrichtungen herstellt oder mit dem Vorsatz erwirbt oder innehat, dass diese auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise in Verkehr gebracht werden oder dass mit ihrer Hilfe anderen der Zugang zu einem geschützten Dienst ermöglicht wird.
3) Wer Umgehungsvorrichtungen ausschliesslich zum privaten Gebrauch einführt, erwirbt oder sich sonst verschafft, ist nicht als Beteiligter (§ 12 StGB) zu bestrafen.
4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Art. 70
Verwaltungsübertretungen
1) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer:
a) als Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes die Verhandlungs- oder Geheimhaltungspflicht nach Art. 18 verletzt;
b) als Betreiber unter Missachtung der Anordnung der Regulierungsbehörde nach Art. 27 keinen Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur gewährt;
c) Identifikationsmittel oder Frequenzen entgegen der Zuteilungsverfügung nutzt (Art. 30 und 33);
c
bis) als Anbieter die Informationspflichten nach Art. 44 und 61 gegenüber der Regulierungsbehörde verletzt;
198
d) als Anbieter die Informationspflicht gegenüber anderen Anbietern und/oder Nutzern nach Art. 45 verletzt;
e) die Datenschutzvorschriften nach Art. 49 verletzt;
f) eine unerbetene Nachricht entgegen Art. 50 versendet;
g) Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
2) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer:
a) ein elektronisches Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitstellt, betreibt oder anbietet;
b) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Entscheidung oder Verfügung der Regulierungsbehörde erschleicht oder ein anderweitiges Tun oder Unterlassen der Regulierungsbehörde erwirkt;
c) als Anbieter die Pflichten betreffend die Integrität und Verfügbarkeit öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nach Art. 17 verletzt;
199
d) die ihm nach Art. 23 Abs. 1 auferlegten Pflichten verletzt;
e) Identifikationsmittel oder Frequenzen ohne Zuteilung nutzt (Art. 30 und 33);
200
e
bis) untergeordnete Identifikationsmittel entgegen der Zuteilungsverfügung verwaltet (Art. 30 Abs. 3);
201
e
ter) behördlich zugeteilte Identifikationsmittelnutzungsrechte entgegen Art. 30 Abs. 6 überträgt;
202
h) als Betreiber von Mobilfunknetzen die Pflicht nach Art. 51 Abs. 1 verletzt;
i) als Anbieter die Pflicht nach Art. 52 Abs. 1 oder 2 verletzt;
k) als Anbieter öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste die Pflicht nach Art. 53 Abs. 1 oder 2 verletzt.
l) Preisangaben entgegen Art. 30a nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht;
205
m) den Preis entgegen Art. 30b nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt;
206
n) den Preis entgegen Art. 30c nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt;
207
o) die festgelegten Preisobergrenzen und Abrechnungsmodalitäten entgegen Art. 30d nicht einhält;
208
o
bis) als Anbieter entgegen Art. 30d
bis die festgelegten Endkundenentgelte für die intra-EWR-Kommunikation nicht einhält;
209
p) eine Verbindung entgegen Art. 30e nicht oder nicht rechtzeitig trennt;
210
q) einen Dialer entgegen Art. 30f einsetzt;
211
r) R-Gesprächsdienste entgegen Art. 30g anbietet;
212
s) eine Rufnummer entgegen Art. 30k übermittelt;
213
t) als Zuteilungsinhaber entgegen Art. 30m Abs. 3 keine geeigneten Massnahmen ergreift;
214
u) Vorratsdaten entgegen Art. 52a nicht speichert, nicht rechtzeitig löscht oder zweckwidrig verwendet;
215
u
bis) als Anbieter die Pflichten in Zusammenhang mit dem Datenschutz nach Art. 52b verletzt;
216
v) gegen die Bestimmungen der Roamingverordnung verstösst, indem er:
217
1. entgegen Art. 3 Abs. 5 Satz 2 einen Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;
2. entgegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 einem dort genannten Antrag nicht oder nicht unverzüglich nachkommt;
3. entgegen Art. 6a ein dort genanntes Entgelt berechnet;
4. entgegen Art. 6e Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 einen Aufschlag erhebt;
5. entgegen Art. 6e Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 oder 3 ein Entgelt nicht richtig abrechnet;
6. entgegen Art. 6e Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 eine andere Mindestabrechnungsdauer zugrunde legt;
7. entgegen Art. 11 ein technisches Merkmal verändert;
8. entgegen Art. 15 Abs. 2a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet;
9. entgegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung übermittelt wird;
10. entgegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 7 Satz 3 die Erbringung oder Inrechnungstellung eines dort genannten Dienstes nicht oder nicht rechtzeitig einstellt;
11. entgegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 8 eine dort genannte Änderung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt; oder
12. entgegen Art. 16 Abs. 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
w) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 verstösst, indem er:
218
1. entgegen Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 erster Halbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagementmassnahme anwendet;
2. entgegen Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag die dort genannten Angaben enthält;
3. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt; oder
4. entgegen Art. 5 Abs. 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
3) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer gewerbsmässig und wissentlich:
a) Umgehungsvorrichtungen installiert, wartet, instand setzt oder austauscht;
b) durch Werbung zum Kauf, zur Miete oder zur Pacht von Umgehungsvorrichtungen anregt.
4) Bei fahrlässiger Begehung der Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
5) Bei der Bemessung der Bussen nach Abs. 1 und 2 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmässig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmässig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmässige Vorteil nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
6) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
7) Die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, können eingezogen werden.
Art. 71
Verantwortlichkeit
Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Art. 72
Vorteilsabschöpfung
1) Hat ein Unternehmen eine Anordnung nach Art. 62 missachtet oder eine Verwaltungsübertretung nach Art. 70 begangen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, hat die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anzuordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags aufzuerlegen.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit das Unternehmen solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, hat die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt zu werden oder ganz zu unterbleiben. Sie hat auch zu unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmässig zu bestimmen.
5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
6) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
XV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 73
Übergangsbestimmungen
1) Die nach dem bisherigen Recht erlassenen Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften bleiben solange in Kraft, bis sie durch entsprechende, auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften aufgehoben werden.
2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Zuteilung und Registrierung von Identifikationsmitteln und Frequenzen bleibt aufrecht.
3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Konzessionen bleiben bis zur Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse der Marktanalyse aufrecht.
4) Einzelkonzessionsinhaber sind für die Dauer des Fortbestehens der Einzelkonzession hinsichtlich der konzessionierten Tätigkeit von der Meldepflicht nach Art. 43 befreit.
5) Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
Art. 74
Änderung von Bezeichnungen
1) In der Überschrift des IX. Hauptstücks und vor § 103, in § 103 Abs. 1 bis 3, § 104 Abs. 1, 2 und 4 sowie in § 286 der Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, sind in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen:
a) die Bezeichnung "Fernmeldeverkehr" durch die Bezeichnung "elektronische Kommunikation";
b) die Bezeichnung "Fernmeldeanlage" durch die Bezeichnung "Kommunikationsanlage";
c) die Bezeichnung "Fernmeldebehörden" durch die Bezeichnung "Anbieter im Sinne des Kommunikationsgesetzes".
2) In Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2000 über die Mehrwertsteuer, LGBl. 2000 Nr. 163, ist die Bezeichnung "Telekommunikationsgeheimnis" durch die Bezeichnung "Kommunikationsgeheimnis" zu ersetzen.
3) In Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. November 1967 über das Eisenbahnwesen, LGBl. 1968 Nr. 3, ist die Bezeichnung "Fernmeldeanlage" durch die Bezeichnung "Kommunikationsanlage" zu ersetzen.
Art. 75
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Telekommunikationsgesetz (TelG) vom 20. Juni 1996, LGBl. 1996 Nr. 132;
b) Kundmachung vom 25. Februar 1997 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1996 Nr. 132, LGBl. 1997 Nr. 68;
c) Gesetz vom 21. Oktober 1998 über die Abänderung des Telekommunikationsgesetzes (TelG), LGBl. 1998 Nr. 214;
d) Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Telekommunikationsgesetzes (TelG), LGBl. 2000 Nr. 253;
e) Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Telekommunikationsgesetzes (TelG), LGBl. 2000 Nr. 261;
f) Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die Abänderung des Telekommunikationsgesetzes (TelG), LGBl. 2004 Nr. 269;
g) Gesetz vom 15. November 1978 über Radio und Fernsehen, LGBl. 1978 Nr. 42;
h) Gesetz vom 24. November 1999 über die Abänderung des Gesetzes über Radio und Fernsehen, LGBl. 2000 Nr. 13.
Art. 76
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
a) die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen sowie das Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten (Art. 6);
b) das Mindestangebot an Diensten des Universaldienstes und die Bezeichnung von Universaldienstanbietern (Art. 10 und 11);
c) die Erbringung des Universaldienstes (Art. 12);
d) die Finanzierung des Universaldienstes (Art. 13);
e) die Zusatzdienste zum Universaldienst (Art. 14);
f) die Mindestanforderungen an öffentliche Kommunikationsnetze (Art. 16);
g) die Verhandlungs- und Geheimhaltungspflicht (Art. 18);
h) die Mindestschutzpflichten der Anbieter (Art. 19);
i) die Sonderregulierung (Art. 20);
k) den Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur (Art. 25);
l) die Identifikationsmittel (Art. 29 bis 30p);
219
m) die Frequenzen (Art. 31 bis 33);
220
n) die verbindlichen Standards (Art. 34);
o) die Geräte (Art. 35 bis 37);
221
p) die Förderung der Bereitstellung von Informationen (Art. 42);
q) die Meldepflicht (Art. 43);
r) die Informations- und Offenlegungspflichten der Anbieter (Art. 44 und 45);
222
s) die öffentliche Konsultation (Art. 46);
t) das Kommunikationsgeheimnis, den Datenschutz und die Mitwirkungspflichten (Art. 49 bis 53);
u) die Schlichtung (Art. 59);
v) die Erhebung von Nutzungs- und Verwaltungsgebühren (Art. 60).
Art. 77
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
784.10 Kommunikationsgesetz (KomG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2010 Nr. 111 ausgegeben am 30. April 2010 |
Gesetz
vom 17. März 2010
über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes
...
1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
223 bestehenden Nutzungsrechte an Identifikationsmitteln und Frequenzen bleiben aufrecht, sind jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Anbieter müssen sämtliche Teilnehmerdaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzeichnen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Identifikationsmittel der nicht registrierten Teilnehmer vom Anbieter ausser Betrieb zu nehmen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2017 Nr. 415 ausgegeben am 22. Dezember 2017 |
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes
...
224Anbieter haben die Zertifizierung nach Art. 52b Abs. 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen.
...
1
Art. 1 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
2
Art. 1 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
3
Art. 1 Abs. 3 Bst. g aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
4
Art. 1 Abs. 3 Bst. i aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
5
Art. 1 Abs. 3 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
6
Art. 1 Abs. 3 Bst. l eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
7
Art. 1 Abs. 3 Bst. m eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
8
Art. 1 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
9
Art. 1a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
10
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
11
Art. 2 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
12
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 11 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
13
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
14
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
15
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
16
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 18 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
17
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
18
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 23 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
19
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 24 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
20
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 25 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
21
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 26 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
22
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 27 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
23
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 29 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
24
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 30 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
25
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 34 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
26
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 36 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
27
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 39 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
28
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 40 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
29
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 44 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
30
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 45 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
31
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 45 a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
32
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 47 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
33
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 48 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
34
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 48a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
35
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 51 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
36
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 53 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
37
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 54 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
38
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 55 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
39
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 56 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
40
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 57 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
41
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 58 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
42
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 59 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
43
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 60 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
44
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 61 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
45
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 62 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
46
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 63 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
47
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 64 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
48
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 65 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
49
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 66 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
50
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 67 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
51
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 68 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
52
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 69 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
53
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 70 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
54
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 71 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
55
Die Standards des ETSI können unter
http://www.etsi.org/ abgerufen oder beim Amt für Kommunikation eingesehen und bezogen werden.
56
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 72 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
57
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 73 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
58
Art. 5 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
59
Art. 5 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
60
Art. 5 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
61
Art. 9 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
62
Art. 10 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
63
Art. 10 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
64
Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
65
Art. 12 Bst. f aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
66
Art. 12 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
67
Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
68
Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
69
Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
70
Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
71
Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
72
Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
73
Art. 16 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
74
Art. 16 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
75
Art. 16 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
76
Art. 16 Abs. 2 Bst. cbis eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
77
Art. 16 Abs. 2 Bst. cter eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
78
Art. 17 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
79
Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
80
Art. 18 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
81
Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
82
Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
83
Art. 19 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
84
Art. 19 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
85
Art. 19 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
86
Art. 19 Abs. 1 Bst. d Ziff. 5 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
87
Art. 19 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
88
Art. 19 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
89
Art. 19 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
90
Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
91
Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
92
Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
93
Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
94
Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
95
Art. 23 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
96
Art. 23 Abs .1 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
97
Art. 23 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
98
Art. 23 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
99
Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
100
Art. 23 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
101
Art. 24a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
102
Art. 28 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
103
Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
104
Art. 29 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
105
Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
106
Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
107
Art. 30a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
108
Art. 30b eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
109
Art. 30c eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
110
Art. 30d eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
111
Art. 30dbis eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
112
Art. 30e eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
113
Art. 30f eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
114
Art. 30g eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
115
Art. 30h eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
116
Art. 30h Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
117
Art. 30i eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
118
Art. 30k eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
119
Art. 30l eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
120
Art. 30m eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
121
Art. 30n eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
122
Art. 30o eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
123
Art. 30p eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
124
Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
125
Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
126
Art. 32 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
127
Art. 32 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
128
Art. 32 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
129
Art. 32 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
130
Art. 32 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
131
Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
132
Art. 33 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
133
Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
134
Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
135
Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
136
Art. 35 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
137
Art. 36 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
138
Art. 37 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
139
Art. 38 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
140
Art. 40 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
141
Art. 41 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
142
Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
143
Art. 43 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
144
Art. 43 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
145
Art. 43 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
146
Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
147
Art. 44 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
148
Art. 49 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
149
Art. 49 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
150
Art. 49 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
151
Art. 49 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
152
Art. 49a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
153
Art. 50 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
154
Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
155
Art. 51 Abs. 3a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
156
Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
157
Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
158
Art. 52 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
159
Art. 52 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
160
Art. 52 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
161
Art. 52 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
162
Art. 52 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
163
Art. 52 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
164
Art. 52a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
165
Art. 52b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
166
Art. 52b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
167
Art. 52b Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
168
Art. 52b Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
169
Art. 52b Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
170
Art. 52b Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
171
Art. 52b Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
172
Art. 52b Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
173
Art. 52c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
174
Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
175
Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
176
Art. 53 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
177
Art. 54 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
178
Art. 54 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
179
Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
180
Art. 56 Abs. 1 Bst. n aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
181
Art. 56 Abs. 1 Bst. s abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
182
Art. 56 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
183
Art. 56 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 350.
184
Art. 57 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
185
Art. 58 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
186
Art. 58 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
187
Art. 59 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
188
Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
189
Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
190
Art. 59 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
191
Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 8 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
192
Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
193
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
194
Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
195
Art. 62 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
196
Art. 63 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
197
Art. 63 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
198
Art. 70 Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
199
Art. 70 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
200
Art. 70 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
201
Art. 70 Abs. 2 Bst. ebis eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
202
Art. 70 Abs. 2 Bst. eter eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
203
Art. 70 Abs. 2 Bst. f aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
204
Art. 70 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
205
Art. 70 Abs. 2 Bst. l eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
206
Art. 70 Abs. 2 Bst. m eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
207
Art. 70 Abs. 2 Bst. n eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
208
Art. 70 Abs. 2 Bst. o eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
209
Art. 70 Abs. 2 Bst. obis eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 161.
210
Art. 70 Abs. 2 Bst. p eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
211
Art. 70 Abs. 2 Bst. q eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
212
Art. 70 Abs. 2 Bst. r eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
213
Art. 70 Abs. 2 Bst. s eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
214
Art. 70 Abs. 2 Bst. t eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
215
Art. 70 Abs. 2 Bst. u abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
216
Art. 70 Abs. 2 Bst. ubis eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 415.
217
Art. 70 Abs. 2 Bst. v abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
218
Art. 70 Abs. 2 Bst. w eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 146.
219
Art. 76 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
220
Art. 76 Bst. m abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
221
Art. 76 Bst. o abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
222
Art. 76 Bst. r abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 111.
223
Inkrafttreten: 1. Mai 2010.
224
Inkrafttreten: 1. Februar 2018.