961.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 136 ausgegeben am 30. Juni 2006
Verordnung
vom 27. Juni 2006
über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsverordnung; VersVermV)
Aufgrund von Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 5 und Art. 27 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG), LGBl. 2006 Nr. 1251, verordnet die Regierung:
I. Aufnahme und Beendigung der Vermittlertätigkeit
A. Bewilligung
Art. 1
Bewilligungsgesuch
1) Die FMA erteilt die Bewilligung zur Tätigkeit als Versicherungsvermittler aufgrund eines schriftlichen Gesuches. Dieses muss namentlich folgende Angaben und Unterlagen des Gesuchstellers enthalten:
a) den Namen bzw. die Firma;
b) eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Foto bzw. einen Auszug aus dem Handelsregister;2
c) den Nachweis der beruflichen Qualifikation sowie Angaben zur bisherigen Berufstätigkeit;
d) einen aktuellen Strafregisterauszug sowie eine schriftliche Erklärung über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren;
e) einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Pfändungsregister sowie eine schriftliche Erklärung über die Exekutions- und Konkursfreiheit;
f) eine Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung oder gegebenenfalls der Nachweis einer anderweitigen gleichwertigen finanziellen Sicherheit;
g) Angaben zur geplanten Tätigkeit, insbesondere ob der Gesuchsteller als Agent und/oder als Makler tätig wird, in welchen Versicherungszweigen er tätig wird und in welchen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens der Gesuchsteller im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden beabsichtigt;
h) Angaben zur Betriebsorganisation;
i) Angaben zu allfälligen wirtschaftlichen Verflechtungen des Gesuchstellers mit Versicherungsunternehmen;
k) bei Versicherungsagenten zusätzlich Kopien der Verträge, welche die Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen regeln.
2) Zudem sind einzureichen:
a) für die Mitglieder der Geschäftsleitung, die für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, sowie für direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Mitarbeiter die Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a bis e;
b) für die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung die Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a, b, d und e.
3) Die FMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Abs. 1 und 2 bewilligen.
Art. 2
Berufliche Qualifikation
1) Als Versicherungsvermittler, als für die Versicherungsvermittlung verantwortliches Geschäftsleitungsmitglied eines solchen oder als dessen Arbeitnehmer, der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkt, darf nur tätig sein, wer über die zur Erfüllung der Beratungspflicht notwendigen Fachkenntnisse verfügt.
2) Der Versicherungsvermittler hat nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse insbesondere in den Bereichen Versicherungswirtschaft, Branchenkunde, Recht, Handel und Marketing verfügt. In der Regel erfolgt dieser Nachweis durch die Vorlage eines von der FMA anerkannten Fähigkeitsausweises.
3) Die FMA prüft im Einzelfall, ob eine in Abs. 1 genannte Person über die zur Berufsausübung erforderliche Qualifikation verfügt. Sie berücksichtigt dabei neben der theoretischen Ausbildung insbesondere auch die praktischen Erfahrungen.
4) Die FMA kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, namentlich bei spezialgesetzlich beaufsichtigten Finanzintermediären, vom Nachweis der beruflichen Qualifikation ganz oder teilweise absehen, sofern die Interessen der Versicherungsnehmer ausreichend gewahrt sind.
5) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen beruflichen Qualifikation haben sich Versicherungsvermittler und ihre Arbeitnehmer laufend und angemessen weiterzubilden.
Art. 3
Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit
1) Die FMA kann im Einzelfall die Anforderungen an die berufliche Qualifikation an die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers und die von ihm vertriebenen Produkte anpassen, insbesondere dann, wenn die Versicherungsvermittlung nicht die Hauptberufstätigkeit des Vermittlers ist. In diesem Fall darf der Betreffende die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung jedoch nur ausüben, wenn ein anderer Versicherungsvermittler, der die Anforderungen nach Art. 2 Abs. 1 erfüllt, oder ein Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für sein Verhalten übernommen hat.
2) Wird die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausschliesslich in der Form des Versicherungsagenten ausgeübt und werden weder Prämien noch für den Kunden bestimmte Beträge in Empfang genommen, so kann die berufliche Qualifikation durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens oder der Versicherungsunternehmen über eine Ausbildung, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den vertriebenen Produkten entspricht, erfolgen.
3) Bei der Vermittlung von Versicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung genügt der Nachweis über Kenntnisse im Hinblick auf die vertriebenen Produkte.
Art. 43
Einwandfreier Leumund
1) Als Versicherungsvermittler, als Geschäftsleitungsmitglied eines solchen oder als dessen Arbeitnehmer, der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkt, darf nur tätig sein, wer über einen einwandfreien Leumund verfügt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn:
a) sie wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder einem ausländischen Strafregister eingetragen sind;
b) über sie ein Konkurs eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Konkurs noch unbefriedigte Gläubigerrechte bestehen;
c) sie Anordnungen oder Massnahmen der FMA wiederholt nicht Folge leisten;
d) Gründe vorliegen, die ihren guten Ruf als Geschäftsleute ernsthaft in Zweifel ziehen; oder
e) Gründe vorliegen, die ihre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen.
2) Ist ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder ein Disziplinar- oder aufsichtsrechtliches Verfahren gegen eine der in Abs. 1 genannten Person anhängig, kann die FMA das Bewilligungsverfahren im Sinne von Art. 74 LVG unterbrechen.
Art. 5
Finanzielle Sicherheiten
1) Der Versicherungsvermittler muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen:
a) die seine Haftpflicht aus der Verletzung der berufsmässigen Sorgfalt deckt;
b) die eine Versicherungssumme in der Höhe von mindestens dem Gegenwert von 1 Million Euro für jeden Schadenfall und dem Gegenwert von 1.5 Millionen Euro für alle Schadenfälle eines Jahres vorsieht;
c) deren örtlicher Geltungsbereich mindestens alle Vertragsstaaten des EWR-Abkommens umfasst;
d) die eine Nachhaftung für mindestens drei Jahre vorsieht;
e) die einen Selbstbehalt von maximal 10 % der Versicherungssumme vorsieht; und
f) die eine Bestimmung enthält, wonach das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, der FMA das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, das zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassen ist.
3) Die Mindestversicherungssummen sind periodisch dem von Eurostat ermittelten Europäischen Verbraucherpreisindex anzupassen. Die FMA veröffentlicht jeweils die gültigen Mindestversicherungssummen.
4) Von der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist befreit, wer:
a) als versicherte Person durch eine andere, den Anforderungen von Abs. 1 genügende Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist, die von einem Versicherungs- oder einem anderen Unternehmen abgeschlossen wurde, in dessen Namen der Versicherungsvermittler handelt oder für das er zu handeln befugt ist;
b) nachweist, dass ein in Bst. a genanntes Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für sein Handeln übernommen hat; oder
c) eine anderweitige gleichwertige Sicherheit leistet.
5) Die FMA entscheidet in den Fällen nach Abs. 4 Bst. b und c im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt sind. Sie berücksichtigt dabei auch die Interessen potenzieller Anspruchssteller.
Art. 6
Ausweis
1) Der von der FMA ausgestellte Ausweis gibt insbesondere Auskunft:
a) über die Identität und Adresse des Versicherungsvermittlers;
b) darüber, dass der Versicherungsvermittler im Register eingetragen ist;
c) ob der Versicherungsvermittler als Agent und/oder als Makler eingetragen ist;
d) bei juristischen Personen zusätzlich über die Namen der für die Versicherungsvermittlung verantwortlichen Mitglieder der Geschäftsleitung, sofern dies erforderlich ist.
2) In begründeten Fällen kann die FMA anstelle eines Ausweises nach Abs. 1 eine Bescheinigung über den Eintrag in das Register ausstellen.
B. Register
Art. 7
Inhalt des Registers
In das Register sind nach Abteilungen gegliedert folgende Angaben über den Versicherungsvermittler einzutragen:
a) Name sowie Firma und Adresse;
b) die Versicherungszweige, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist;
c) die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, in denen der Versicherungsvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist;
d) der Arbeitgeber, falls der Versicherungsvermittler in einem Arbeitsverhältnis steht;
e) allfällige wirtschaftliche Verflechtungen des Versicherungsvermittlers mit Versicherungsunternehmen;
f) bei juristischen Personen zusätzlich die Namen der für die Versicherungsvermittlung verantwortlichen Mitglieder der Geschäftsleitung, sofern dies erforderlich ist;
g) die Registernummer;
h) das Datum der erstmaligen Registereintragung.
Art. 8
Öffentlichkeit des Registers
1) Die im Register eingetragenen Daten sind öffentlich.
2) Die FMA stellt die Daten zur unentgeltlichen Abfrage im Internet bereit.
3) Gegen Entrichtung einer Gebühr stellt die FMA Registerauszüge und Bescheinigungen aus.
4) Registerauszüge und Bescheinigungen zu amtlichem Gebrauch sind unentgeltlich abzugeben.
Art. 9
Datensicherheit und Archivierung
1) Die im Register eingetragenen Daten dürfen zehn Jahre nach der Streichung eines Versicherungsvermittlers aus dem Register gelöscht werden.
2) Papierakten dürfen zehn Jahre nach der Streichung eines Versicherungsvermittlers aus dem Register vernichtet werden.
Art. 10
Ergänzende Veröffentlichungen
Die FMA veröffentlicht je eine Liste:
a) aller Behörden, die in den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens für die Führung der Register für Versicherungsvermittler zuständig sind;
b) derjenigen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nach Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vor der Aufnahme einer Tätigkeit durch einen Versicherungsvermittler mit Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein durch die FMA benachrichtigt werden müssen.
II. Informations- und Beratungspflichten
Art. 11
Wirtschaftliche Verflechtungen mit Versicherungsunternehmen
Verlangt das Gesetz oder diese Verordnung vom Versicherungsvermittler die Offenlegung von wirtschaftlichen Verflechtungen mit Versicherungsunternehmen, so hat er mitzuteilen:
a) ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt; und
b) ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt.
Art. 12
Dauerhafter Datenträger
Als dauerhafter Datenträger im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes gilt jedes Medium, das es dem Versicherungsnehmer ermöglicht, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht. Dazu gehören insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatten von Computern, auf denen elektronische Daten gespeichert werden, jedoch nicht eine Internet-Webseite, es sei denn, diese Seite entspricht den vorgenannten Kriterien.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13
Übergangsbestimmung
Versicherungsvermittler, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine Erfahrung von mindestens drei Jahren in der hauptberuflichen oder fünf Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Art. 2 als beruflich qualifiziert.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 961.1

2   Art. 1 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

3   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 240.