946.223.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 140 ausgegeben am 30. Juni 2006
Verordnung
vom 27. Juni 2006
über Massnahmen gegenüber Belarus
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 411, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:2
I. Zwangsmassnahmen3
Art. 1
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, sind gesperrt.4
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:5
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
c) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
d) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.6
Art. 2
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;7
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 3
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.8
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Belarus oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.9
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 4
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.10
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.11
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.12
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 5
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.13
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 6 14
Aufgehoben
Art. 7 15
Aufgehoben
Art. 8 16
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1 oder 3 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmung
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang17
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 3 richten
A. Natürliche Personen
1.
Navumau, Uladzimir Uladzimiravich
Naumov, Vladimir Vladimirovich
Geburtsdatum: 7.2.1956; Geburtsort: Smolensk (Russland)
Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste. Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen.
2.
Paulichenka, Dzmitry Valerievich
Pavlichenko, Dmitri Valerievich (Pavlichenko, Dmitriy Valeriyevich)
Geburtsdatum: 1966; Geburtsort: Vitebsk
Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR). Geschäftsmann, Präsident der "Ehre", des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums.
3.
Sheiman, Viktar Uladzimiravich (Sheyman, Viktar Uladzimiravich)
Sheiman, Viktor Vladimirovich (Sheyman, Viktor Vladimirovich)
Geburtsdatum: 26.5.1958; Geburtsort: Region Hrodna
Leiter der Verwaltungsabteilung der Präsidialverwaltung. Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Er ist nach wie vor Sonderberater des Präsidenten.
4.
Sivakau, Iury Leanidavich (Sivakau, Yury Leanidavich)
Sivakov, Iury (Yurij, Yuri) Leonidovich
Geburtsdatum: 5.8.1946; Geburtsort: Onory, Region Sakhalin
Steuerte das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr und Sport, ehemaliger Innenminister und ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung."
B. Unternehmen und Organisationen

1   LR 946.21

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 370.

3   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 86.

4   Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 370.

5   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 345.

6   Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 345.

7   Art. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 86.

8   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 370.

9   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 86.

10   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 86.

11   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 86.

12   Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 86.

13   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 86.

14   Art. 6 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 86.

15   Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 86.

16   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 86.

17   Anhang abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 86.