0.110.035.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 150 ausgegeben am 11. Juli 2006
Kundmachung
vom 4. Juli 2006
der Beschlüsse Nr. 43/2006 bis 50/2006 und 52/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. April 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. April 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 43/2006 bis 50/2006 und 52/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 43/2006 bis 50/2006 und 52/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2006
vom 28. April 2006
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2006 vom 10. März 20062 geändert.
2. Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes4, berichtigt in ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 72, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nrn. 490/2004, 1288/2004, 521/2005 und 833/2005 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Enzyme beziehungsweise der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffe5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummern 1zm (Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission), 1zt (Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission), 1zzi (Verordnung (EG) Nr. 521/2005 der Kommission) und 1zzk (Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32005 R 1812: Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 der Kommission vom 4. November 2005 (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18)."
2. Nach Nummer 1zzp (Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"1zzq. 32005 R 1810: Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl L 291 vom 5.11.2005, S. 5).
lzzr. 32005 R 1811: Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes, berichtigt in ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 72."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1810/2005, 1811/2005, berichtigt in ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 72, und 1812/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2006
vom 28. April 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2005 vom 30. September 2005 geändert7.
2. Richtlinie 2005/67/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 86/298/EWG des Rates, der Anhänge I und II der Richtlinie 87/402/EWG des Rates und der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen zwecks ihrer Anpassung8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter den Nummern 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates), 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates) und 28 (Richtlinie 2003/37/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0067: Richtlinie 2005/67/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/67/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2006
vom 28. April 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2006 vom 10. März 2006 geändert10.
2. Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Richtlinie 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Richtlinie 2005/76/EG der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Verordnung (EG) Nr. 1895/2005/EG der Kommission vom 18. November 2005 über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen14, ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Richtlinie 2005/79/EG der Kommission vom 18. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen15, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates), 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0070: Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 35)."
2. Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0076: Richtlinie 2005/76/EG der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 14)."
3. Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0074: Richtlinie 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 (ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 9)."
4. Unter Nummer 54zzb (Richtlinie 2002/72/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0079: Richtlinie 2005/79/EG der Kommission vom 18. November 2005 (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 35)."
5. Nach Nummer 54zzv (Richtlinie 2005/38/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"54zzw. 32005 R 1895: Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. 302 vom 19.11.2005, S. 28)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung Nr. 1895/2005/EG und der Richtlinien 2005/70/EG, 2002/74/EG, 2005/76/EG und 2005/79/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2006
vom 28. April 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2006 vom 10. März 2006 geändert17.
2. Richtlinie 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeschlossen werden18, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zzu (Richtlinie 2005/26/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32005 L 0063: Richtlinie 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 (ABl. L 258 vom 4.10.2005, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/63/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2006
vom 28. April 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2006 vom 10. März 2006 geändert20.
2. Entscheidung der Kommission 2005/747/EWG vom 21. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt21 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Toluol und Trichlorbenzol)22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0059: Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 13)."
2. Unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 D 0747: Entscheidung 2005/747/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 18.)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/59/EG und der Entscheidung 2005/747/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2006
vom 28. April 2006
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2006 vom 10. März 2006 geändert24.
2. Entscheidung 2002/739/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG25 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG26 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG27 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 2u (Entscheidung 2005/360/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"2v. 32002 D 0739: Entscheidung 2002/739/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG (ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4).
2w. 32002 D 0740: Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10).
2x. 32002 D 0741: Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/739/EG, 2002/740/EG und 2002/741/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2006
vom 28. April 2006
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2006 vom 10. März 2006 geändert29.
2. Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG30 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32005 L 0033: Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 59)."
2. Unter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) wird im Anpassungstext Folgendes eingefügt:
"In Art. 2 Nummer 3l werden nach dem Wort "Vertrags" die Wörter ", und Island in Bezug auf das gesamte Hoheitsgebiet" eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/33/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2006
vom 28. April 2006
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2006 vom 10. März 2006 geändert32.
2. Entscheidung 2005/673/EG des Rates vom 20. September 2005 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge 33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32e (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 D 0673: Entscheidung 2005/673/EG des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/673/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2006
vom 28. April 2006
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2006 vom 27. Januar 2006 geändert35.
2. Verordnung (EG) Nr. 1445/2005 der Kommission vom 5. September 2005 zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität der Abfallstatistik und des Inhalts der Berichte über ihre Qualität gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates36 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 27a (Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"27b. 32005 R 1445: Verordnung (EG) Nr. 1445/2005 der Kommission vom 5. September 2005 zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität der Abfallstatistik und des Inhalts der Berichte über ihre Qualität gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 229 vom 6.9.2005, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1445/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 43.

3   ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 5.

4   ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 12.

5   ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18.

6   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

7   ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 12.

8   ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17.

9   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

10   ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 36.

11   ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 35.

12   ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 9.

13   ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 14.

14   ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28.

15   ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 35.

16   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

17   ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 36.

18   ABl. L 258 vom 4.10.2005, S. 3.

19   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

20   ABl. L 147 vom 1.6.2006, S, 42.

21   ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 18.

22   ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 13.

23   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

24   ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 55.

25   ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4.

26   ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.

27   ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.

28   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

29   ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 55.

30   ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 59.

31   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

32   ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 55.

33   ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69.

34   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

35   ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 45.

36   ABl. L 229 vom 6.9.2005, S. 6.

37   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.