930.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 184 ausgegeben am 4. September 2006
Gewerbegesetz (GewG)
vom 22. Juni 2006
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz:
a) legt unter Beachtung der Handels- und Gewerbefreiheit die Rahmenbedingungen für die Ausübung gewerbsmässiger Tätigkeiten fest;
b) bestimmt zum Schutz der Öffentlichkeit die Mindestanforderungen an die Ausübung gewerbsmässiger Tätigkeiten;
c) gewährleistet, dass die Wettbewerbsfähigkeit des liechtensteinischen Gewerbes durch die Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards erhalten bleibt und gestärkt wird.
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 1.01).1
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Art. 3 Anwendung auf alle gewerbsmässig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmässig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmässig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
3) Selbständigkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
4) Als regelmässige Tätigkeit gilt auch eine einmalige Handlung, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.
5) Bei Vereinen liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebs aufweist und diese Tätigkeit - mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Es wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, wenn ein Verein eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmässigkeit in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fiele, an mehr als insgesamt 52 Tagen im Jahr ausübt. Die Tätigkeit darf dabei nicht öfter als einmal in der Woche, ausnahmsweise einmal im Jahr an höchstens vier aufeinanderfolgenden Tagen, ausgeübt werden.2
Art. 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a) die landwirtschaftliche Produktion einschliesslich des Verkaufs von landwirtschaftlichen Produkten und paralandwirtschaftliche Aktivitäten;
b) die künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeit und das Selbstverlagsrecht der Urheber;
c) die Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften;
d) die gewerbliche Arbeit von gemeinnützigen Werkstätten im Rahmen der Behindertenhilfe;
e) die Tätigkeit der Ärzte, die Ausübung von Berufen nach dem Gesundheitsgesetz und dem Tiergesundheitsberufegesetz sowie den Handel mit Heilmitteln, mit Rohprodukten zu Medikamenten und mit Giften;3
f) die Tätigkeit der Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Patentanwälte, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater und der Steuerberater;
g) die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichts und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, sowie die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;
h) die Tätigkeit der Architekten und anderer qualifizierter Berufe im Bereich des Bauwesens;4
i) die Tätigkeit der Banken und Wertpapierfirmen, der Versicherungsunternehmen, der Pfandleihanstalten, der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und deren Verwaltungsgesellschaften, der Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften, der alternativen Investmentfonds und deren Verwalter (AIFM) sowie anderer unter dem AIFMG zugelassener Geschäftspartner, der Vermögensverwaltungsgesellschaften, der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sowie der Zahlungsdienstleister;5
k) den Betrieb von Theatern und Schaustellungen aller Art sowie öffentlichen Unterhaltungen;
l) die Hausiertätigkeit und die Wandergewerbe;
m) die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih;
n) den Betrieb von Eisenbahnen;
o) die Tätigkeit der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz;
p) die Tätigkeit der Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen;
q) den Handel mit und die Herstellung von Waffen und Munition sowie den Betrieb von Schiessstätten;6
r) die Durchführung von Geldspielen nach dem Geldspielgesetz;7
s) die Tätigkeit von VT-Dienstleistern nach dem Token- und VT-Dienstleister-Gesetz.8
Art. 49
Begriffe und Bezeichnungen
1) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Einteilung der Gewerbe
Art. 5
Qualifizierte und einfache Gewerbe
1) Qualifizierte Gewerbe sind Gewerbe, bei denen aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses ein Nachweis über die fachliche Eignung (Art. 10) zu erbringen ist. Bei allen übrigen Gewerben handelt es sich um einfache Gewerbe.
2) Die Regierung bestimmt die qualifizierten Gewerbe nach Anhörung der Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen mit Verordnung.
Art. 6
Verbundene Gewerbe
1) Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus mindestens zwei einzelnen qualifizierten Gewerben zusammensetzen und die aufgrund ihres Einsatzes an Werkzeugen und Maschinen sowie der Art der auszuführenden Arbeit und der notwendigen Fachkenntnisse vergleichbar sind.
2) Wer die fachliche Eignung (Art. 10) für ein einzelnes qualifiziertes Gewerbe, welches zu einem verbundenen Gewerbe gehört, nachweist, ist berechtigt, alle dem verbundenen Gewerbe zugehörenden einzelnen qualifizierten Gewerbe auszuüben.
3) Die Regierung bestimmt die verbundenen Gewerbe nach Anhörung der Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen mit Verordnung.
Art. 6a10
Industriebetriebe
Ein Gewerbe wird in Form eines Industriebetriebes ausgeübt, wenn der Betrieb:
a) mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt;
b) eine Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen verwendet;
c) Tätigkeiten ausübt, die nicht dem Handwerks-, Handels- oder Dienstleistungsgewerbe zuzuordnen sind.
III. Bewilligung
A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1. Im Allgemeinen
Art. 7
Bewilligungspflicht
1) Wer eine gewerbsmässige Tätigkeit im Sinne von Art. 2 ausüben will, bedarf vorbehaltlich Art. 20 bis 23 einer Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft (Gewerbebewilligung).
2) Die Gewerbebewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
3) Die Regierung ist ermächtigt, mit Verordnung für die Ausübung eines einfachen Gewerbes Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorzusehen.11
Art. 8
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Gewerbebewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
a) handlungsfähig ist;
b) zuverlässig ist (Art. 9);
c) die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt oder als Drittstaatsangehöriger einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens zwölf Jahren im Inland hat und diesen dauernd aufrecht erhält;
d) für die Ausübung eines qualifizierten Gewerbes fachlich geeignet ist (Art. 10);
e) über eine inländische Betriebsstätte und das erforderliche Personal verfügt (Art. 11);
f) eine inländische Zustelladresse bezeichnet hat; als solche kann insbesondere die Adresse der inländischen Betriebsstätte oder eines nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts bestellten Repräsentanten dienen;
g) die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
2) Die Gewerbebewilligung wird rechtsfähigen juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b, e und f erfüllen sowie einen Geschäftsführer (Art. 12) und erforderlichenfalls einen Betriebsleiter (Art. 12a) bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland.12
3) Für Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist kein Nachweis über die fachliche Eignung (Art. 10) erforderlich.13
Art. 9
Zuverlässigkeit
1) Natürliche Personen sind von der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgeschlossen, wenn:
a) sie von einem Gericht wegen betrügerischem Konkurs, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden sind oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;14
b) sie fruchtlos gepfändet wurden; oder
c) andere Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen.
2) Juristische Personen sowie Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind von der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
3) Eine Gewerbebewilligung kann dennoch erteilt werden, wenn:
a) in den Fällen von Abs. 1 Bst. a nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der gewerbsmässigen Tätigkeit nicht zu befürchten ist;
b) in den Fällen von Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers erwartet werden kann, dass er den mit der Ausübung der gewerbsmässigen Tätigkeit verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
4) Der Antragsteller erklärt mittels Unterschrift auf amtlichem Formular, dass bei der Antragstellung keine Ausschliessungsgründe nach Abs. 1 und 2 vorliegen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 10
Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung eines qualifizierten Gewerbes ist gegeben, wenn der Antragsteller aufgrund einer spezifischen Ausbildung und praktischen Erfahrung über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die ihn zur Ausübung des entsprechenden Gewerbes befähigen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die erforderliche Ausbildung und praktische Erfahrung für die einzelnen qualifizierten Gewerbe sowie die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen und Befähigungsnachweisen mit Verordnung.
Art. 11
Betriebsstätte und personelle Ausstattung
1) Für die Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ist der Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte und der Nachweis der sowohl in zahlenmässiger als auch in fachlicher Hinsicht zweckmässigen personellen Ausstattung zu erbringen.
2) Die Betriebsstätte hat insbesondere aufzuweisen:
a) geeignete Räumlichkeiten und physische Einrichtungen zur Verrichtung der mit dem Gewerbe notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten; und
b) geeignete Arbeitsplätze für das sowohl zahlenmässig als auch fachlich notwendige Personal zur einwandfreien Ausübung des Gewerbes.
3) Die Führung mehrerer Betriebsstätten im Inland ist zulässig.
4) Die Regierung kann für einzelne Gewerbe die Anforderungen an die Betriebsstätte und die personelle Ausstattung mit Verordnung näher umschreiben.
Art. 12
Geschäftsführer
1) Der Geschäftsführer ist vorbehaltlich Art. 12a dem Bewilligungsinhaber für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes und den Behörden gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen und der übrigen für die Ausübung des Gewerbes relevanten Vorschriften verantwortlich.15
2) Der Geschäftsführer muss:
a) die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis d und g erfüllen; vorbehalten bleibt Art. 12a;16
b) tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein und sich insbesondere mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen;
c) selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis innerhalb des Unternehmens besitzen; hierzu zählt insbesondere ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis;17
d) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person bzw. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft angehören oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein.
3) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 sind das Ausmass der betrieblichen und sonstigen Verpflichtungen sowie der Wohnort des Geschäftsführers zu berücksichtigen.
4) Sind mehrere natürliche Personen als Geschäftsführer tätig, so muss:
a) jeder Geschäftsführer die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis c und g erfüllen; und
b) mindestens ein Geschäftsführer die Voraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d erfüllen; vorbehalten bleibt Art. 12a.18
Art. 12a19
Betriebsleiter
1) Erfüllt der Geschäftsführer die Voraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d nicht, so muss ein Betriebsleiter bestellt werden. Dieser ist dem Bewilligungsinhaber und dem Geschäftsführer gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich.
2) Der Betriebsleiter muss erfüllen:
a) die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a und d;
b) hinsichtlich der fachspezifischen Leitung die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b und c.
3) Art. 12 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
2. Im Gastgewerbe
Art. 13
Bewilligungspflicht
1) Einer Gewerbebewilligung für das Gastgewerbe bedarf es für:
a) die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, insbesondere in Restaurants, Dancings, Cafés, Eissalons, Personalrestaurants, Gaststuben, Bars oder Schulkantinen, Imbissbuden oder einer der Imbissbude betriebsähnlichen Form;
b) die Beherbergung von Gästen, insbesondere in Hotels, Jugendherbergen oder Pensionen;
c) den Betrieb eines Partyservice.
2) Die Tätigkeiten nach Abs. 1 können einzeln oder in Verbindung unter sich ausgeübt werden.
3) Keiner Gewerbebewilligung bedarf es für:
a) die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken bei Festwirtschaften von Vereinen und Verbänden für einzelne Anlässe;
b) die Verabreichung bestimmter Speisen und den Ausschank bestimmter Getränke durch Vereine und Verbände an die eigenen Mitglieder und Gäste; vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 5. Die Betriebszeit ist nach Massgabe der Vereinstätigkeit einzuschränken;
c) die Verabreichung bestimmter Speisen und den Ausschank bestimmter Getränke in Kultur-, Sport-, Jugend-, Freizeit-, Senioren- und kirchlichen Zentren; vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 5. Die Betriebszeit ist nach Massgabe der Tätigkeit der einzelnen Zentren einzuschränken;
d) die Verabreichung bestimmter Speisen und den Ausschank bestimmter Getränke in den durch die Bürger- oder Alpgenossenschaften betriebenen Alpbetrieben sowie in den Hütten des Liechtensteinischen Alpenvereins im Alpengebiet.
e) die Verabreichung bestimmter Speisen und den Ausschank bestimmter Getränke in einfachen Betriebsformen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen zur Ausübung von Wintersportaktivitäten, insbesondere im Skigebiet Malbun und Steg, wobei die Betriebszeit weitgehend an die Betriebszeit der Skilifte bzw. an die Zeiten der Ausübung des Langlaufsports gebunden ist;
f) die Verabreichung bestimmter Speisen und den Ausschank bestimmter Getränke im Rahmen einer paralandwirtschaftlichen Aktivität nach Art. 3 Bst. a;
g) die Beherbergung von maximal acht Gästen, wobei auch die Abgabe des Frühstücks an diese erlaubt ist.
4) Die Regierung kann mit Verordnung die Speisen und Getränke bestimmen, die in den Fällen des Abs. 3 Bst. b bis f abgegeben werden dürfen.20
Art. 14
Voraussetzungen
1) Als Nachweis der fachlichen Eignung für die Ausübung des Gastgewerbes gilt die erfolgreiche Ablegung einer besonderen Prüfung.
2) Die Regierung regelt den Inhalt, die Organisation und die Durchführung der Prüfung sowie deren Zulassungsvoraussetzungen mit Verordnung.
3) Im Übrigen finden auf die Bewilligungsvoraussetzungen die Art. 8, 9, 11 und 12 Anwendung.
B. Bewilligungsverfahren
Art. 15
Antragstellung
1) Der Antrag auf Erteilung einer Gewerbebewilligung ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 8 bis 14 erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann den Antrag zwecks Überprüfung der fachlichen Eignung den Berufsverbänden und Wirtschaftsvereinigungen zur Stellungnahme unterbreiten.
Art. 16
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Die Gewerbebewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 8 bis 14 erfüllt.
2) Die Gewerbebewilligung kann unter besonderen Umständen befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
3) Das beantragte Gewerbe darf erst nach Ausstellung der Gewerbebewilligung ausgeübt werden.
4) Die Gewerbebewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich.
5) Die Bewilligung zur Herstellung einer Handelsware schliesst auch die Berechtigung zum Handel mit dieser Ware ein.
C. Meldepflichten
Art. 17
Grundsatz
1) Der Bewilligungsinhaber oder der Geschäftsführer hat dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich mitzuteilen, wenn:
a) sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Gewerbebewilligung geführt haben, nachträglich ändern;
b) das Gewerbe ununterbrochen während mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wurde;
c) eine zusätzliche Betriebsstätte im Inland geführt wird.
d) die Gewerbebewilligung nach Massgabe von Art. 17a ruht oder die gewerbsmässige Tätigkeit wieder aufgenommen wird.21
2) Die Mitteilung hat innert einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.
D. Ruhen, Erlöschen und Entzug der Bewilligung22
Art. 17a23
Ruhen
1) Die Gewerbebewilligung ruht aufgrund eines für die Dauer von höchstens zwei Jahren erklärten Verzichts auf die Ausübung der gewerbsmässigen Tätigkeit.
2) Das Ruhen beginnt mit der schriftlichen Meldung des Verzichts und der Hinterlegung des Originals der Gewerbebewilligung beim Amt für Volkswirtschaft; in der Meldung ist die Dauer des Verzichts anzugeben.
3) Während des Ruhens ist eine inländische Zustelladresse zu bezeichnen.
4) Ein erneutes Ruhen kann frühestens zwölf Monate nach Wiederaufnahme der gewerbsmässigen Tätigkeit erfolgen.
Art. 18
Erlöschen
1) Die Gewerbebewilligung erlischt durch:
a) den Tod des Bewilligungsinhabers;
b) den Verlust der Handlungsfähigkeit;
c) den schriftlich erklärten Verzicht;
d) die Löschung des Unternehmens im Handelsregister;24
e) den Beschluss der Einleitung der Liquidation des Unternehmens.
2) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. b bis e ist das Erlöschen der Gewerbebewilligung durch Verfügung festzustellen.
Art. 19
Entzug
Die Gewerbebewilligung wird entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) das Gewerbe vorbehaltlich Art. 17a ununterbrochen während mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wurde;25
c) die Meldepflicht nach Art. 17 verletzt wird;
d) sie durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurde;
e) eine wiederholte Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft oder anderer Personen in Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit zu befürchten ist;
f) die Gebühr für deren Erteilung nicht bezahlt wird.
IV. Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
A. EWR-Staatsangehörige und schweizerische Staatsangehörige
Art. 2026
Zulassung
1) Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort zur Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz berechtigt sind, sind im Rahmen ihrer Berechtigung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein zugelassen.
2) Dies gilt auch für den Fall, dass der Beruf oder die Ausbildung des Dienstleistungserbringers in seinem Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist und er dort diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre selbstständig ausgeübt hat.
3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
Art. 2127
Meldepflicht
1) Dienstleistungserbringer haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein dem Amt für Volkswirtschaft unter Verwendung eines amtlichen Formulars schriftlich zu melden.
2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung hat der Dienstleistungserbringer folgende Dokumente vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleistungserbringer die betreffende Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt;
2. dem Dienstleistungserbringer die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
b) einen Nachweis über die fachliche Eignung;
c) einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) in den in Art. 20 Abs. 2 genannten Fällen einen Nachweis darüber, dass der Dienstleistungserbringer die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre selbstständig ausgeübt hat.
4) Die Dienstleistung darf erst erbracht werden, wenn das Amt für Volkswirtschaft die ordnungsgemässe Meldung bestätigt hat. Erfolgt binnen sieben Arbeitstagen ab Eingang der Meldung keine amtliche Bestätigung, so gilt die Bestätigung als erteilt.
5) Der Dienstleistungserbringer hat dem Amt für Volkswirtschaft überdies alle wesentlichen Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation schriftlich unter Beilage der Dokumente nach Abs. 3 zu melden; die Meldung hat binnen 14 Tagen nach Eintritt der Änderung zu erfolgen.
Art. 2228
Nachprüfung
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, die fachliche Eignung vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung nachprüfen, sofern dies zur Verhinderung einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit des Dienstleistungsempfängers erforderlich ist.
2) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den Dienstleistungserbringer binnen eines Monats und spätestens vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen über seine Entscheidung, die fachliche Eignung nicht nachzuprüfen bzw. über das Ergebnis der Nachprüfung.
3) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der fachlichen Eignung des Dienstleistungserbringers und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 getroffene Entscheidung folgt.
4) Bleibt eine Reaktion des Amts für Volkswirtschaft binnen der in Abs. 2 und 3 festgesetzten Frist aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
5) In den Fällen, in denen die fachliche Eignung des Dienstleistungserbringers nachgeprüft worden ist, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der liechtensteinischen Berufsbezeichnung.
Art. 22a29
Rechte und Pflichten der Dienstleistungserbringer
Dienstleistungserbringer unterliegen bei der Dienstleistungserbringung denselben Berufsregeln wie in Liechtenstein zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit zugelassene Personen.
Art. 22b30
Führen der Berufsbezeichnung
1) Dienstleistungserbringer haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates zu erbringen. Existiert im Niederlassungsstaat keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleistungserbringer seinen Ausbildungsnachweis anzugeben.
2) Die Berufsbezeichnung oder der Ausbildungsnachweis ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates zu führen.
B. Drittstaatsangehörige
Art. 23
Zulassung
1) Drittstaatsangehörige, die im Herkunfts- oder Heimatstaat zur Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz berechtigt sind, können in Liechtenstein zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung zugelassen werden, wenn die ausländische Berechtigung der liechtensteinischen Gewerbebewilligung gleichwertig ist und Gegenrecht besteht. Vorbehalten bleiben anderslautende staatsvertragliche Bestimmungen.
2) Art. 21 bis 22b finden sinngemäss Anwendung.31
V. Organisation und Durchführung
A. Allgemeines
Art. 24
Vollzug
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.
2) Dem Amt für Volkswirtschaft obliegen insbesondere:
a) die Erteilung und der Entzug von Gewerbebewilligungen (Art. 16 und 19);
b) die Führung des Gewerberegisters (Art. 27);
c) die Kontrolle von Betrieben (Art. 29);
d) die Ahndung von Übertretungen (Art. 32).
Zusammenarbeit32
Art. 25
a) Zusammenarbeit inländischer Behörden33
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben dem Amt für Volkswirtschaft alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Die Steuerverwaltung hat dem Amt für Volkswirtschaft jährlich jene Gewerbetreibenden mitzuteilen, bei denen sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie in zwei aufeinander folgenden Steuerjahren keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben. Auf Verlangen des Amtes für Volkswirtschaft hat die Steuerverwaltung auch Auskunft darüber zu erteilen, ob der Gewerbetreibende die Steuern entrichtet hat.
3) Das Amt für Volkswirtschaft ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, in folgende Register durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen:
a) das Handelsregister; und34
b) das Pfändungsregister.
4) Die Regierung kann mit Verordnung die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren in weitere Register bestimmen, soweit dies zum Vollzug der Aufgaben des Amtes für Volkswirtschaft erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
Art. 2635
b) Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Das Amt für Volkswirtschaft leistet der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder - sofern Gegenseitigkeit besteht - der Schweiz unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen Amtshilfe, um die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Insbesondere unterrichtet es auf Anfrage die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie - sofern Gegenseitigkeit besteht - der Schweiz unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz erfassten Tätigkeiten auswirken könnten.
B. Gewerberegister
Art. 27
Grundsatz
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein automatisiertes Register, in das die gewerberechtlichen Daten der Inhaber von Gewerbebewilligungen, der Geschäftsführer und gegebenenfalls der Betriebsleiter eingetragen werden (Gewerberegister). Dazu gehören insbesondere:36
a) die Personalien bzw. die Firma, der Sitz und die Rechtsform des Bewilligungsinhabers sowie die Personalien des Geschäftsführers und des Betriebsleiters;37
b) die Zustelladresse;
c) die genaue Bezeichnung des Gewerbes;
d) der Standort der Betriebsstätte;
e) das Datum der Ausstellung und der Endigung der Gewerbebewilligung;
f) Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann alle Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, die es benötigt, um die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Gewerberegisters, insbesondere über die zu erfassenden Daten mit Verordnung.
Art. 28
Datenbekanntgabe
1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt jedermann Auskunft über die im Gewerberegister eingetragenen Daten, soweit keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
2) Für das Auskunftsbegehren gelten keine Formvorschriften.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann Personendaten aus dem Gewerberegister anderen von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
C. Kontrollen und Massnahmen38
Art. 29
Kontrollen und Auskunftspflicht
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Kontrolle und Durchsuchung von Betrieben veranlassen oder durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Auf das Verfahren findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Die Inhaber von Gewerbebewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.
Art. 29a39
Schliessung von Betrieben
Das Amt für Volkswirtschaft kann die Schliessung von Betrieben anordnen, in denen gewerbsmässige Tätigkeiten ohne Gewerbebewilligung ausgeübt werden.
Art. 29b40
Sperre des Dienstleistungserbringers
Wer die Meldepflicht nach Art. 21 verletzt, kann vom Amt für Volkswirtschaft für die Dauer von höchstens einem Jahr von der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ausgeschlossen werden.
D. Gebühren
Art. 30
Gebühren
1) Für Amtshandlungen des Amtes für Volkswirtschaft, insbesondere für die Erteilung von Gewerbebewilligungen, werden Gebühren erhoben.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Gebühren mit Verordnung.
E. Öffnungszeiten von Betrieben
Art. 31
Öffnungszeiten
1) Die Regierung legt mit Verordnung die Öffnungszeiten für die diesem Gesetz unterstellten Betriebe, insbesondere Laden- und Tankstellengeschäfte, an Werktagen fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden und der Kundschaft sowie die Ruhebedürfnisse der Bevölkerung.
2) An Sonn- und Feiertagen sind Betriebe grundsätzlich geschlossen zu halten. Die Regierung regelt die Ausnahmen unter Berücksichtung der Grundsätze nach Abs. 1 mit Verordnung; sie kann die Offenhaltung von Betrieben von einer Bewilligung abhängig machen.
3) Bei der Festlegung der Öffnungszeiten für gastgewerbliche Betriebe hat die Regierung auf die Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe Rücksicht zu nehmen.
4) Die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
VI. Strafbestimmungen; Rechtsmittel
A. Strafbestimmungen
Art. 32
Übertretungen
1) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) ohne Gewerbebewilligung eine gewerbsmässige Tätigkeit ausübt;
b) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Gewerbebewilligung erwirkt;
c) keine Betriebsstätte nach Art. 11 führt;
d) keinen Geschäftsführer oder Betriebsleiter nach Art. 8 Abs. 2 und Art. 12 bzw. Art. 12a bestellt;41
e) der Auskunftspflicht nach Art. 29 Abs. 2 nicht nachkommt.42
2) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die inländische Zustelladresse nicht bezeichnet;
b) als Geschäftsführer oder Betriebsleiter nicht tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig ist (Art. 12 Abs. 2 Bst. b und Art. 12a Abs. 2 Bst. b);43
c) die Meldepflicht nach Art. 17, 21 und 23 Abs. 2 verletzt;44
d) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Bestimmungen.
Art. 33
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft oder der Einzelfirma.
B. Rechtsmittel
Art. 34
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die qualifizierten und verbundenen Gewerbe (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3);
b) die fachliche Eignung (Art. 10 Abs. 2);
c) die Betriebsstätte und die personelle Ausstattung (Art. 11 Abs. 4);
d) die zum Nachweis der fachlichen Eignung erforderliche Prüfung im Gastgewerbe (Art. 14 Abs. 2);
e) die für die Erteilung einer Gewerbebewilligung erforderlichen Nachweise (Art. 15 Abs. 2);
f) die Einsichtnahme des Amtes für Volkswirtschaft in Register anderer Behörden (Art. 25 Abs. 4);
g) die Führung des Gewerberegisters (Art. 27 Abs. 3);
h) die Bekanntgabe von Daten des Gewerberegisters an andere Behörden durch ein Abrufverfahren (Art. 28 Abs. 3);
i) die Erhebung von Gebühren (Art. 30 Abs. 2);
k) die Öffnungszeiten von Betrieben (Art. 31).
Art. 36
Hängige Verfahren
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das neue Recht Anwendung.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Strafverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 37
Bestehende Gewerbeberechtigungen
Gewerbebewilligungen und Gewerbescheine, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmässig erteilt bzw. ausgestellt wurden, bleiben unverändert aufrecht. Die Inhaber von Gewerbebewilligungen und Gewerbescheinen nach bisherigem Recht werden von Amtes wegen in das Gewerberegister eingetragen. Vorbehalten bleibt Art. 34 des Strassentransportgesetzes.
Art. 38
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gewerbegesetz vom 10. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 21;
b) Gesetz vom 5. Juni 1975 über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 1975 Nr. 33;
c) Gesetz vom 18. Dezember 1980 über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 1981 Nr. 11;
d) Gesetz vom 12. November 1992 über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 1993 Nr. 20;
e) Gesetz vom 16. Dezember 1994 über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 1995 Nr. 14;
f) Gesetz vom 23. März 1995 betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 12. November 1992 über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 1995 Nr. 110;
g) Gesetz vom 6. Dezember 1995 über die Abänderung des Gewerbegesetzes; LGBl. 1996 Nr. 17;
h) Gesetz vom 30. Oktober 1996 über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 1997 Nr. 26;
i) Gesetz vom 19. Juni 1998 über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 1998 Nr. 134;
k) Gesetz vom 14. Dezember 2000 über die Abänderung des Gewerbegesetzes (GewG), LGBl. 2001 Nr. 28;
l) Gesetz vom 13. Dezember 2001 über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 2002 Nr. 21;
m) Kundmachung vom 17. September 2002 der Aufhebung von Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz des Gewerbegesetzes durch die Entscheidung des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 24. Juni 2002 (StGH 2001/49), LGBl. 2002 Nr. 119;
n) Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 2003 Nr. 53;
o) Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 2005 Nr. 35;
p) Gesetz vom 25. November 2005 über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 2005 Nr. 286;
q) Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 2006 Nr. 126.
Art. 39
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 337.

2   Art. 2 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

3   Art. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 38.

4   Art. 3 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 189.

5   Art. 3 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 14.

6   Art. 3 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 276.

7   Art. 3 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 240.

8   Art. 3 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 305.

9   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

10   Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 337.

11   Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 344.

12   Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 344.

13   Art. 8 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 337.

14   Art. 9 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 48.

15   Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

16   Art. 12 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

17   Art. 12 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

18   Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

19   Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 337.

20   Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

21   Art. 17 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 337.

22   Überschrift vor Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 337.

23   Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 337.

24   Art. 18 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

25   Art. 19 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

26   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

27   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

28   Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

29   Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 337.

30   Art. 22b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 337.

31   Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

32   Sachüberschrift vor Art. 25 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 337.

33   Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

34   Art. 25 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

35   Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

36   Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

37   Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

38   Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

39   Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 337.

40   Art. 29b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 337.

41   Art. 32 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

42   Art. 32 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 337.

43   Art. 32 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.

44   Art. 32 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 337.