105.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 243 ausgegeben am 15. Dezember 2006
Gesetz
vom 25. Oktober 2006
über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BGlG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Abs. 2 auf sämtliche gestalteten Lebensbereiche von Menschen mit Behinderungen Anwendung.
2) Es findet keine Anwendung auf:
a) nicht öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, mit Ausnahme von Wohnanlagen mit sechs oder mehr Wohneinheiten sowie geförderten Wohnbauten;
b) nicht öffentliche Verkehrswege und -anlagen sowie nicht öffentliche Verkehrssysteme;
c) Waren privater Anbieter, sofern diese keine für Menschen mit Behinderungen spezifischen Waren im Angebot führen;
d) Dienstleistungen privater Anbieter, sofern diese ihre Dienstleistung nur deshalb nicht erbringen können, weil sie nicht über die dazu erforderlichen, behindertengerecht eingerichteten Hilfsmittel verfügen;
e) Gebrauchsgegenstände, die von Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung nicht oder nur mit Erschwernis nutzbar sind.
Art. 3
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) "Behinderung": die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten;
b) "öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen": Bauten und Anlagen,
1. die einem beliebigen Personenkreis offen stehen;
2. die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind; oder
3. in denen Dienstleistungsanbieter persönliche Dienstleistungen erbringen;
c) "Unternehmen des öffentlichen Verkehrs": die vom Land oder den Gemeinden mit der Besorgung des öffentlichen Verkehrs beauftragten oder konzessionierten Unternehmen;
d) "Verkehrswege und -anlagen": Anlagen wie Strassen, Wege, Brücken, Unter- und Überführungen, Plätze, Parkplätze, Spielplätze oder Parks;
e) "Gemeinwesen": Land, Gemeinden, selbständige oder unselbständige Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften;
f) "Baubehörde": die nach dem Baugesetz jeweils sachlich zuständige Behörde oder zuständigen Behörden;
g) "Barrierefreiheit": Barrierefreiheit liegt vor, wenn gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind;
h) "Anpassbarkeit": Anpassbarkeit liegt vor, wenn Wohnanlagen und -bauten mit geringem Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Positive Massnahmen
Spezielle Massnahmen zur Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gelten nicht als Diskriminierung.
II. Schutz vor Diskriminierung
A. Schutz vor Diskriminierung im Allgemeinen
Art. 5
Diskriminierungsverbot
1) Aufgrund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
2) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der aufgrund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt.
3) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2), Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partner und faktische Lebenspartner.1
4) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Personen anzuwenden, die Menschen mit Behinderungen vorübergehend assistieren oder betreuen oder die eine Diskriminierung auf Grund einer Behinderung aufzeigen oder bekämpfen.
5) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäss Art. 8 auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partner und faktische Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.2
Art. 6
Diskriminierung
1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch einen rechtmässigen Zweck sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich.
Art. 7
Unverhältnismässige Belastungen
1) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismässiger Belastungen unzumutbar wäre.
2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismässig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand;
b) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei;
c) Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Massnahmen;
d) die zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit;
e) die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises.
3) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismässige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Massnahmen zumindest eine massgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer grösstmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 2 heranzuziehen.
4) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden.
Art. 8
Belästigung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung unerwünschte, unangebrachte oder anstössige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt oder ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
Art. 9
Anweisung zur Diskriminierung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung sowie bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.
B. Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt
Art. 10
Diskriminierungsverbot, Ausnahmen
1) Aufgrund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis privaten oder öffentlichen Rechts sowie in der sonstigen Arbeitswelt niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:
a) bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses;
b) bei der Festsetzung des Entgelts;
c) bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen;
d) bei Massnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung;
e) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen;
f) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen;
g) bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
h) beim Zugang zur Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses;
i) bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschliesslich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;
k) bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.
2) Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Arbeitnehmer eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen.
3) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmässigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
4) Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn das entrichtete Entgelt der erbrachten Leistung entspricht.
5) Im Übrigen finden die Art. 5 bis 9 sinngemäss Anwendung.
C. Schutz vor Diskriminierung bei Bauten und Anlagen sowie Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs
Art. 11
Barrierefreiheit und Anpassbarkeit
1) Die Regierung legt mit Verordnung insbesondere technische und bauliche Vorschriften fest, bei deren Einhaltung Barrierefreiheit und Anpassbarkeit angenommen wird. Massgebend ist der jeweilige Stand der Technik und Wissenschaft. Die Regierung kann gebräuchliche nationale oder internationale technische Normen oder andere Normen sowie Richtlinien, Empfehlungen, Festlegungen und dergleichen für verbindlich erklären.
2) Die Regierung hört das Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder die damit beauftragte Organisation (Art. 22) sowie die anerkannten Behindertenorganisationen (Art. 31) vor dem Erlass entsprechender Vorschriften nach Abs. 1 an.
3) Die Vorschriften des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Kulturgütergesetzes bleiben vorbehalten.3
Art. 12
Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen
1) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine baurechtliche Bewilligung erteilt wird, sind barrierefrei zu gestalten.
2) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes baurechtlich bewilligt wurden, sind, soweit sie nicht bereits barrierefrei gestaltet sind, bei Umbauten und Umnutzungen grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Ausgenommen hiervon sind Unterhalts- und Renovationsarbeiten sowie werterhaltende Massnahmen ohne umfassende Eingriffe in die Bausubstanz.
3) Die Baubehörde ist verpflichtet, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen, dass die Vorschriften nach Abs. 1 und 2 eingehalten werden. Baubewilligungen sind mit entsprechenden Auflagen zu versehen.
4) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat die Baubehörde den Behindertenorganisationen (Art. 31), die sich vorwiegend für die Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, über Baugesuche nach Abs. 1 und 2 zu verständigen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, innert angemessener Frist zur Einhaltung der Vorschriften über die Barrierefreiheit Stellung zu nehmen. Behindertenorganisationen, die von ihrem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht haben, sind beschwerdeberechtigt.
5) Im Rahmen der Bauabnahme hat die Baubehörde Vertreter der im Sinne von Abs. 4 verständigten Behindertenorganisationen zur Teilnahme an der Bauabnahme einzuladen und diesen die Möglichkeit einzuräumen, die Baubehörde im Rahmen der Bauabnahme auf allfällige Verstösse gegen die Barrierefreiheit hinzuweisen. Weitere Rechte stehen den Behindertenorganisationen im Rahmen der Bauabnahme nicht zu.
6) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, welche von der Baubehörde ohne Beanstandungen abgenommen oder bei denen allfällige Beanstandungen behoben wurden, gelten als barrierefrei.
7) Die Baubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Barrierefreiheit gestatten oder die zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlichen Massnahmen verfügen, sofern diese verhältnismässig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist neben den Kriterien nach Art. 7 Abs. 2 zu berücksichtigen, ob beim Zugang zur Baute oder Anlage der von der betroffenen Person darzulegende Bedarf an der Nutzung der Baute oder Anlage besteht. Eine Unverhältnismässigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Aufwand für die Anpassung 5 % des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwertes der Anlage oder 20 % der Erneuerungskosten übersteigt.4
8) Der Bauherr sowie der ausführende Planer, die Bauleitung, die Ingenieure und Unternehmer sind nach Erteilung der Baubewilligung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs für die Umsetzung der Vorschriften zur Barrierefreiheit verantwortlich.
Art. 13
Wohnanlagen
1) In Wohnanlagen mit sechs oder mehr Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine baurechtliche Bewilligung erteilt wird, sind alle Wohnungen sowie die Zugänge zu den Wohnungen und den Neben- und Aussenräumen anpassbar zu gestalten. Bei schwierigen Geländeverhältnissen kann die Baubehörde nach Anhörung des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder der damit beauftragten Organisation Ausnahmen gestatten.
2) Wohnanlagen mit sechs oder mehr Wohneinheiten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes baurechtlich bewilligt wurden, sind, soweit sie nicht bereits anpassbar gestaltet sind, bei Umbauten grundsätzlich anpassbar zu gestalten. Art. 12 Abs. 2 und 7 ist bei Umbauten sinngemäss anzuwenden.
3) Im Übrigen findet Art. 12 Abs. 3, 6 und 8 sinngemäss Anwendung.
Art. 14
Geförderte Wohnbauten
1) Wohnneubauten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine baurechtliche Bewilligung erteilt wird, werden nach dem Wohnbauförderungsgesetz nur gefördert, wenn sie anpassbar gestaltet sind.
2) Die Baubehörde ist verpflichtet, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen, dass die Vorschriften nach Abs. 1 eingehalten werden. Baubewilligungen sind mit entsprechenden Auflagen zu versehen.5
3) Im Übrigen findet Art. 12 Abs. 6 und 8 sinngemäss Anwendung.
Art. 15
Öffentliche Verkehrswege und -anlagen
1) Verkehrswege und -anlagen, die vom Land oder von den Gemeinden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden, sind barrierefrei zu gestalten.
2) Behindertenorganisationen (Art. 31), die sich vorwiegend für die Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, ist vom Land oder der zuständigen Gemeinde die Möglichkeit einzuräumen, sich zur Barrierefreiheit bei der Erstellung von neuen oder bei der Abänderung bestehender öffentlicher Verkehrswege und -anlagen innert angemessener Frist zu äussern. Nach Anhörung des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder der damit beauftragten Organisation kann in Ausnahmefällen von der Barrierefreiheit abgesehen werden.
Art. 16
Öffentliche Verkehrssysteme
1) Öffentliche Verkehrssysteme, insbesondere Haltestellen, Kommunikationssysteme, Billettausgabestellen sowie Fahrzeuge der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet oder in Betrieb genommen werden, sind barrierefrei zu gestalten, sofern die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2) Behindertenorganisationen (Art. 31), die sich vorwiegend für die Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, ist vom jeweiligen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs die Möglichkeit einzuräumen, sich zur Barrierefreiheit bei der Erstellung von neuen bzw. bei der Abänderung bestehender öffentlicher Verkehrsysteme innert angemessener Frist zu äussern.
III. Besondere Massnahmen des Gemeinwesens
Art. 17
Massnahmen für sprach-, hör- oder sehbehinderte Menschen
1) Im Verkehr mit der Bevölkerung nimmt das Gemeinwesen Rücksicht auf die besonderen Anliegen der sprach-, hör- oder sehbehinderten Menschen.
2) Für die Wahrnehmung eigener Rechte in Gerichts- und Verwaltungsverfahren können sprach-, hör- oder sehbehinderte Menschen verlangen, dass Entscheidungen, Formulare und sonstiges Schriftgut ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren und verständlichen Form zugänglich gemacht werden. Hör- und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, im Behördenverkehr in der Gebärdensprache oder mit ihnen vertrauten Hilfsmitteln zu kommunizieren.
3) Soweit Dienstleistungen vom Gemeinwesen auf Internet angeboten werden, müssen diese den internationalen Standards entsprechen. Art. 11 Abs. 1 findet sinngemäss Anwendung.
4) Das Gemeinwesen kann Projekte unterstützen, die sich sprach- und verständigungspolitischen Anliegen sprach-, hör- oder sehbehinderter Menschen widmen.
5) Das Gemeinwesen kann Bildungsangebote für sprach-, hör- oder sehbehinderte Menschen und ihnen besonders nahe stehende Personen fördern, um diesen die Erlernung einer auf die Behinderung abgestimmten Kommunikationstechnik zu ermöglichen.
6) Das Gemeinwesen kann Massnahmen fördern, die Fernsehsendungen hör- und sehbehinderten Menschen zugänglich machen.
Art. 18
Massnahmen im Bildungsbereich
1) Das Land sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eine Frühförderung und Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Massgeblich sind die Bestimmungen des Schulgesetzes.
2) Das Land fördert mit entsprechenden Schulungsformen sowie mit entsprechender Ausbildung und Unterstützung der Lehrpersonen die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in die Regelschule. Massgeblich sind die Bestimmungen des Schul- und des Lehrerdienstgesetzes.
3) Das Land sorgt weiters dafür, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im Rahmen der Berufsbildung eine ihren besonderen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Interessen angepasste Ausbildung erhalten. Das Land kann sich an den behinderungsbedingten Mehrkosten beteiligen, sofern diese nicht durch Versicherungen und andere Zuwendungen gedeckt sind.
Art. 19
Programme zur Integration von Menschen mit Behinderungen
1) Das Land fördert die Integration von Menschen mit Behinderungen.
2) Das Gemeinwesen kann Programme durchführen, die der besseren Integration von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft dienen.
3) Die Programme können insbesondere folgende Bereiche betreffen:
a) Bildung;
b) berufliche Tätigkeit;
c) Wohnen;
d) Personentransport;
e) Kultur;
f) Sport;
g) Entlastung von pflegenden Familienangehörigen.
4) Das Gemeinwesen kann sich insbesondere mit Finanzhilfen an solchen von Dritten durchgeführten Programmen beteiligen.
Art. 20
Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben
Das Gemeinwesen kann zeitlich befristete Pilotversuche durchführen oder unterstützen, um Anreizsysteme für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu erproben. Es kann zu diesem Zwecke Investitionsbeiträge für die Schaffung oder Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze vorsehen.
Art. 21
Information, Beratung und Überprüfung der Wirksamkeit
1) Das Gemeinwesen kann Informationskampagnen durchführen, um das Verständnis der Bevölkerung für die Probleme der Gleichstellung und für die Integration von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen und um den betroffenen Kreisen die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
2) Die Regierung kann Private und Behörden beraten und ihnen Empfehlungen abgeben. Sie kann diese Aufgabe dem Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder der damit beauftragten Organisation (Art. 22) übertragen.
3) Die Regierung untersucht regelmässig, wie sich ihre Massnahmen auf die Integration und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen auswirken. Sie kann auch die Auswirkungen von Massnahmen untersuchen, die andere ergreifen.
IV. Organisation
Art. 22
Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
1) Die Regierung errichtet ein Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, das sich für die rechtliche und faktische Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen einsetzt. Die Regierung kann eine Organisation mit dieser Aufgabe betrauen.
2) Dem Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen obliegen insbesondere:
a) die Ausarbeitung von Empfehlungen oder Anträgen zu Handen der Regierung für Massnahmen im Hinblick auf die Integration und die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen;
b) die Beratung von Behörden und Privaten in Fragen der Integration und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen;
c) die Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, soweit sie für die Integration und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind;
d) die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren zu Gesetzesvorlagen, welche die Integration und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen berühren;
e) die Ausarbeitung von Stellungnahmen auf Wunsch der Regierung oder einzelner Regierungsmitglieder;
f) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Belange von Menschen mit Behinderungen;
g) die Ausarbeitung und Durchführung von Projekten unter anderem in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Behindertenorganisationen oder die Beteiligung an solchen Projekten;
h) die periodische Berichterstattung an die Regierung über die Entwicklung hinsichtlich der Integration und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und über die Auswirkungen durchgeführter Massnahmen und Projekte;
i) die Förderung des sozialen Dialogs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit dem Ziel, die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes voranzubringen;
k) die Förderung des Dialogs mit Nichtregierungsorganisationen, die sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen beteiligen;
l) die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen.
3) Das Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen kann mit den in Art. 31 bezeichneten Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.
V. Rechtsansprüche und Verfahren
A. Verletzung des Diskriminierungsverbots
Art. 23
Rechtsansprüche
1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 5 bis 10 hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
2) Neben der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 kann die betroffene Person beantragen:
a) eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen;
b) eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen.
3) Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
4) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder ein Verfahren einer betroffenen Person unterstützt, darf nicht benachteiligt werden. Abs. 1 und 2 sowie Art. 26 finden sinngemäss Anwendung.
5) Besteht die Diskriminierung in der Verletzung der Vorschriften über die Barrierefreiheit und die Anpassbarkeit nach Art. 11 bis 16, so ist die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 ausgeschlossen. Wird im Zivilverfahren eingewendet, die Diskriminierung beruhe auf einer Verletzung der Vorschriften über die Barrierefreiheit und die Anpassbarkeit, so hat das Gericht über diesen Einwand ohne Unterbrechung des Verfahrens selbst zu entscheiden.
Art. 24
Verjährung
Die Ansprüche nach Art. 23 Abs. 1 und 2 verjähren in einem Jahr von dem Tage an gerechnet, an dem die betroffene Person von der Diskriminierung und der diskriminierenden Person Kenntnis erlangt, jedenfalls aber mit dem Ablauf von drei Jahren vom Tag der Diskriminierung. Für die übrigen Voraussetzungen der Verjährung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäss.
Art. 25
Zuständigkeit und Verfahren
1) Für Klagen nach Art. 23 sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.
2) Das Verfahren richtet sich vorbehaltlich Art. 26 nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 26
Beweislast
1) Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf eine ihr zugefügte Diskriminierung nach Art. 5 bis 10 beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen.
2) Bei Berufung auf eine unmittelbare Diskriminierung obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihm geltend gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.
3) Bei Berufung auf eine Belästigung sowie bei Berufung auf eine mittelbare Diskriminierung obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von ihm glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
B. Verletzung der Barrierefreiheit und Anpassbarkeit bei Bauten und Anlagen sowie Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs
Art. 27
Rechtsansprüche bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, Wohnanlagen und geförderten Wohnbauten
1) Wer nach dem Zeitpunkt der Bauabnahme im Sinne von Art. 12 bis 14 durch bauliche oder andere Massnahmen benachteiligt wird, indem die Vorschriften über die Barrierefreiheit oder die Anpassbarkeit nicht eingehalten worden sind, kann den Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Unterlassung der Benachteiligung zeitlich unbefristet bei der Baubehörde geltend machen.
2) Den Beweis dafür, dass eine bauliche oder andere Massnahme (Abs. 1), welche zur Benachteiligung führt, bereits im Zeitpunkt der Bauabnahme im Sinne von Art. 12 bis 14 bestanden hat und daher mit der Bauabnahme genehmigt worden ist, hat der Gegner des Benachteiligten zu erbringen.
Art. 28
Rechtsansprüche bei öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen
1) Wer im Sinne von Art. 15 benachteiligt wird, indem die Vorschriften über die Barrierefreiheit nicht eingehalten worden sind, kann den Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Unterlassung der Benachteiligung innert fünf Jahren nach Inbetriebnahme der Verkehrswege und -anlagen bei der Regierung bzw. zuständigen Gemeinde geltend machen.
2) Werden nach Inbetriebnahme der Verkehrswege und -anlagen Änderungen an denselben vorgenommen, beginnt die Frist nach Abs. 1 ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme neu zu laufen.
3) Im Übrigen findet Art. 27 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
Art. 29
Rechtsansprüche bei öffentlichen Verkehrssystemen
1) Wer im Sinne von Art. 16 benachteiligt wird, indem die Vorschriften über die Barrierefreiheit nicht eingehalten werden, kann den Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Unterlassung der Benachteiligung innert fünf Jahren nach Inbetriebnahme der entsprechenden Einrichtung bei der Regierung bzw. zuständigen Gemeinde geltend machen.
2) Werden nach Inbetriebnahme der öffentlichen Verkehrssysteme Änderungen an denselben vorgenommen, beginnt die Frist nach Abs. 1 ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme neu zu laufen.
3) Im Übrigen findet Art. 27 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
Art. 30
Verfahren
Auf das Verfahren nach Art. 27 bis 29 finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 31
Antrags- und Beschwerdelegitimation von Behindertenorganisationen
1) Behindertenorganisationen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen und den Sitz im Inland haben, können Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen im Sinne von Art. 27 bis 29 im eigenen Namen geltend machen.
2) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die zur Beschwerde berechtigten Behindertenorganisationen auf deren Antrag.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32
Anpassungsfristen für Bauten und Anlagen sowie für Verkehrswege und -anlagen
1) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen des Gemeinwesens (Art. 12) sowie öffentliche Verkehrswege und -anlagen (Art. 15) müssen vorbehaltlich Abs. 2 innert nachfolgender Fristen barrierefrei sein:
a) soweit die Fertigstellung vor nicht mehr als fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist: innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
b) soweit die Fertigstellung vor mehr als fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist: innert 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2) Kindergärten und Schulen des Gemeinwesens müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes barrierefrei sein. Ist ein Kind oder Jugendlicher mit einer Behinderung bereits vor Ablauf dieser Anpassungsfrist aufgrund seiner Behinderung zwingend auf die Barrierefreiheit an Kindergärten und Schulen des Gemeinwesens angewiesen, so ist die Barrierefreiheit für den betreffenden Kindergarten oder die betreffende Schule innert angemessener Frist herzustellen.
3) Bei öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen sind die Ansprüche nach Art. 28 binnen fünf Jahren nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 geltend zu machen.
Art. 33
Anpassungsfristen für öffentliche Verkehrssysteme
1) Bestehende öffentliche Verkehrssysteme (Art. 16) müssen, ausgenommen von Abs. 2, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes barrierefrei sein.
2) Die öffentlichen Verkehrssysteme der Österreichischen Bundesbahnen müssen bis Ende 2015 barrierefrei sein.
3) Bei öffentlichen Verkehrssystemen sind die Ansprüche nach Art. 29 binnen fünf Jahren nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 und 2 geltend zu machen.
Art. 34
Hängige Gesuche
1) Mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen des Gemeinwesens finden die Art. 12 bis 14 auf Baubewilligungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Einreichung des Baugesuchs eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, keine Anwendung.
2) Auf Wohnbauförderungsgesuche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, findet Art. 14 gleichfalls keine Anwendung.
Art. 35
Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 36
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
105.2 Behindertengleichstellungsgesetz (BGlG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 101 ausgegeben am 25. April 2022
Gesetz
vom 11. März 2022
über die Abänderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
...
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021 vom 5. Februar 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft.
2) Art. 12 Abs. 7 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
...

1   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 351.

2   Art. 5 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 351.

3   Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 273.

4   Art. 12 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 101.

5   Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 269.