831.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 11 ausgegeben am 17. Januar 2007
Gesetz
vom 24. November 2006
betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Gegenstand, Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) und bezweckt insbesondere den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie des Vertrauens in das liechtensteinische Versicherungs- und Finanzwesen.
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30cb.01).
Art. 2
Anwendungsbereich; Grundsatz
1) Diesem Gesetz unterliegen Einrichtungen, die in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus die betriebliche Altersversorgung betreiben; vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung betreffend die betriebliche Personalvorsorge.
2) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) wird ermächtigt, einzelne Einrichtungen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen, sofern im Einzelfall kein Aufsichtsbedarf besteht und die Interessen der Beteiligten dadurch nicht gefährdet werden.
3) Besondere Regelungen durch Staatsverträge bleiben vorbehalten.
Art. 3
Vom Anwendungsbereich ausgeschlossene Einrichtungen
Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf:
a) Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten;
b) Einrichtungen und Unternehmen, die der Aufsicht über Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungen oder einer anderen spezialgesetzlichen Beaufsichtigung unterstehen, wobei Art. 4 vorbehalten bleibt;
c) Unternehmen, die im Hinblick auf die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten Pensionsrückstellungen bilden;
d) Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten der Trägerunternehmen keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss.
Art. 4
Unternehmen, die die direkte Lebensversicherung betreiben
1) Auf Versicherungsunternehmen, die die direkte Lebensversicherung betreiben, findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als deren betriebliches Altersversorgungsgeschäft betroffen ist; ausgenommen sind die Art. 7 Abs. 1 Bst. b, Art. 9 und 11.
2) Das betriebliche Altersversorgungsgeschäft ist getrennt von der übrigen Tätigkeit des Versicherungsunternehmens zu betreiben. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen einen separaten Abrechnungsverband einzurichten; dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind auf Geschäfte im Rahmen von Altersversorgungsleistungen und damit unmittelbar zusammenhängende Aktivitäten zu begrenzen.
3) Auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 finden die Bestimmungen der Versicherungsgesetzgebung betreffend versicherungstechnische Rückstellungen und ihre Bedeckung sowie die Informationspflichten gegenüber Versicherungsnehmern keine Anwendung.
Art. 5
Begriffsbestimmungen
1) Als Altersversorgungssystem gelten ein Vertrag, eine Vereinbarung, ein Treuhandvertrag oder Vorschriften über die Art der Versorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden.
2) Altersversorgungsleistungen sind Leistungen, die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, oder zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder -leistungen im Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod.
3) Als biometrische Risiken gelten die mit Tod, Invalidität und Langlebigkeit verbundenen Risiken.
4) Als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) oder Einrichtung gilt ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen gestützt auf eine an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Vereinbarung Altersversorgungsleistungen erbringt.
5) Als Herkunftsmitgliedstaat gilt der Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in dem die Einrichtung ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung oder, falls sie keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung hat.
6) Als Tätigkeitsmitgliedstaat gilt der Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften für die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern massgebend sind.
7) Als Trägerunternehmen gelten Unternehmen oder Berufsvereinigungen, die Beiträge in eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung einzahlen, gleichgültig ob diese Unternehmen oder diese Berufsvereinigungen eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen, die als Arbeitgeber oder als Selbstständige auftreten, umfassen.
8) Versorgungsanwärter sind Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach den Bestimmungen des Altersversorgungssystems Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben oder haben werden.
9) Als Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt ein Staat, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft getreten ist.
10) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des männlichen und des weiblichen Geschlechts.
II. Aufnahme und Voraussetzungen der Geschäftstätigkeit
Art. 6
Bewilligungspflicht
1) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die diesem Gesetz unterstehen, benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA.
2) Keiner Bewilligung bedürfen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, sofern sie die besonderen Bedingungen gemäss Art. 21 erfüllen.
Art. 7
Bewilligungsgesuch
1) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die eine Bewilligung zur Geschäftstätigkeit erlangen wollen, haben der FMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen; dieser muss namentlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:
a) Errichtung der Einrichtung in der Rechtsform der eingetragenen Stiftung, der Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft (SE), der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft (SCE) und Nachweis darüber, dass sich sowohl der statutarische Sitz als auch die Hauptverwaltung der Einrichtung im Fürstentum Liechtenstein befinden;1
b) Zweck und Organisation der Einrichtung, wobei der Gesellschaftszweck auf Altersversorgungsgeschäfte und solche Aktivitäten zu beschränken ist, die unmittelbar damit im Zusammenhang stehen;
c) Statuten;
d) notwendige Angaben betreffend Kapitalausstattung und Solvenz;
e) Verpflichtung des Trägerunternehmens zur Kapitaldeckung, sofern es eine Leistung zugesagt hat;
f) Angaben über Identität und Beteiligungshöhe der wirtschaftlich Berechtigten der Einrichtung und des Trägerunternehmens;
g) Nachweis der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Integrität von Verwaltungs- oder Stiftungsrat sowie Geschäftsleitung zur Führung einer Einrichtung sowie entsprechender Nachweis für beigezogene Berater;
h) Angaben, die für die Beurteilung der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation des verantwortlichen Versicherungsmathematikers erforderlich sind;
i) Angaben über die versicherungstechnischen Rückstellungen, wobei ein Versicherungsmathematiker oder eine andere Fachperson bestätigen muss, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen gestützt auf anerkannte versicherungsmathematische Methoden berechnet werden;
k) Erklärung über die Grundsätze und Verfahren der Anlagepolitik;
l) Angaben betreffend die Verwahrung der Anlagen und die zu bestellende Verwahrstelle;
m) Verträge oder sonstige Absprachen, durch welche die Geschäftstätigkeit oder Teile davon auf Drittpersonen übertragen werden sollen (Funktionsausgliederung), wobei die Hauptverwaltung, einschliesslich des Rechnungswesens, in Liechtenstein verbleiben muss;
n) Art der von der Einrichtung getragenen Risiken sowie vorgesehene Rückversicherungsdeckung;
o) Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre;
p) Funktionsweise und ordnungsgemässe Regelung jedes von der Einrichtung betriebenen Altersversorgungssystems;
q) Information der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betreffend Bst. p sowie über die Bedingungen, nach denen das Altersversorgungssystem funktioniert;
r) Nachweis der Bestellung einer externen Revisionsstelle gemäss Art. 30;
s) Vorlage aller weiteren von der FMA verlangten, für eine ordnungsgemässe Aufsicht erforderlichen Dokumente und Angaben.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8
Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
1) Trägerunternehmen und Einrichtungen sowie deren Vermögenswerte und Geschäftsbücher sind rechtlich getrennt und nach den Vorgaben der FMA zu halten.
2) Im Konkurs eines Trägerunternehmens ist das Vermögen einer Einrichtung sinngemäss wie eine Sondermasse nach Art. 45 der Konkursordnung zu behandeln.
Art. 9
Mindestkapital
Eine inländische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung muss über ein Mindestkapital verfügen, welches die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Einrichtung gewährleistet. Dieses kann in Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar einbezahlt werden. Die FMA bestimmt namentlich mit Rücksicht auf die zu deckenden Risiken und die Qualität des Risikomanagements das erforderliche Mindestkapital im Einzelfall.
Art. 10
Versicherungstechnische Rückstellungen
1) Einrichtungen sind verpflichtet, jederzeit für alle von ihnen verwalteten Altersversorgungssysteme ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden sowie stetige Methoden der Berechnung und Grundlagen der Bemessung der versicherungstechnischen Rückstellungen nachvollziehbar festzulegen.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften hinsichtlich Arten und Umfang sowie Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Art. 11 2
Aufsichtsrechtliche Eigenmittel
1) Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme in der Art betreiben, dass sie selbst die Haftung für biometrische Risiken übernehmen oder ein bestimmtes Anlageergebnis beziehungsweise die Höhe der Leistungen garantieren, haben jederzeit über zusätzliche, über die versicherungstechnischen Rückstellungen hinausgehende Vermögenswerte zu verfügen.
2) Einrichtungen gemäss Abs. 1 haben mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit stets über freie und unbelastete Eigenmittel mindestens im Umfang einer Solvabilitätsspanne zu verfügen. Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die anrechenbaren Eigenmittel sowie die Höhe und Berechnung:
a) der Solvabilitätsspanne nach Massgabe des Gesamtgeschäftes;
b) des Garantiefonds, welcher einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf;
c) des Mindestgarantiefonds.
Art. 12
Vermögensverwahrung
1) Einrichtungen haben für die Verwahrung ihrer Anlagen eine Verwahrstelle zu bestellen, welche über eine Bewilligung verfügt, die zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit berechtigt. Die Verwahrstelle kann auch in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens niedergelassen sein; sofern ein ausgewiesenes Interesse besteht, kann die FMA ebenfalls Verwahrstellen ausserhalb der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens bewilligen.
2) Die Verwahrstelle muss den Weisungen der Einrichtung Folge leisten. Stellt die Verwahrstelle fest, dass eine Weisung gegen gesetzliche Vorschriften verstösst, so hat sie die Einrichtung schriftlich darauf aufmerksam zu machen und, sofern die Weisung nicht widerrufen wird, innerhalb nützlicher Frist die Revisionsstelle darüber in Kenntnis zu setzen.
3) Die Verwahrstelle kann eine oder mehrere ihrer Aufgaben an Dritte delegieren. Sie wird durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Für Verwahrstellen, bei denen es sich um Institutionen im Sinne der Bankengesetzgebung handelt, bleiben die spezialgesetzlichen Regelungen vorbehalten. Im Übrigen findet Art. 7 Abs. 1 Bst. m auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen sinngemäss Anwendung.
4) Die FMA kann im Einzelfall die gesonderte Verwahrung der Vermögenswerte vorschreiben, sofern die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gefährdet erscheinen.
Art. 13
Verantwortlicher Versicherungsmathematiker
1) Einrichtungen haben einen verantwortlichen Versicherungsmathematiker zu bestellen, der für die versicherungsmathematischen Belange verantwortlich ist.
2) Die FMA kann vom Erfordernis des Abs. 1 freistellen, sofern die Einrichtung kein versicherungstechnisches Risiko trägt.
Art. 14
Verwaltungs- und Stiftungsrat; Geschäftsleitung
1) Mindestens ein Mitglied des Verwaltungs- oder Stiftungsrates und der Geschäftsleitung müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz besitzen oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sein. In Bezug auf das Mitglied der Geschäftsleitung kann die FMA in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen.
2) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Stiftungsrates und der Geschäftsleitung müssen auf Grund ihres Wohnsitzes in der Lage sein, ihre Funktion und ihre Aufgaben tatsächlich und einwandfrei zu erfüllen.
Art. 15
Erteilung der Bewilligung
Die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit wird erteilt, wenn eine Einrichtung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
Art. 16
Verweigerung der Bewilligung
1) Die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit kann versagt werden, wenn:
a) das Bewilligungsgesuch nicht vollständig ist;
b) Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Verwaltungs- oder Stiftungsrates sowie der Geschäftsleitung einer Einrichtung oder deren beigezogene Berater keine Gewähr für fachliche Qualifikation und persönliche Integrität bieten; oder
c) nach den eingereichten Unterlagen und gemachten Angaben die Belange der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Altersversorgungssystemen nicht als dauernd erfüllbar dargetan sind.
2) Die FMA hat eine Verweigerung der Bewilligung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) mitzuteilen.3
Art. 17
Registereintrag
1) Einrichtungen, denen die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit erteilt wird, sind von der FMA in ein besonderes, von ihr geführtes Register einzutragen.
2) Das Register ist öffentlich und kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
III. Grenzüberschreitende Tätigkeit
Art. 18
Grundsatz
1) Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein ist es gestattet, Träger von in anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zugelassenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu sein.
2) In Liechtenstein zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung können auch von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens getragen werden.
3) Vorbehalten bleiben die in den jeweiligen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Ausgestaltung der Altersversorgungssysteme.
Art. 19 4
Vorherige Genehmigung
Eine inländische Einrichtung, die ein Trägerunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens akzeptieren will, hat hierfür die vorherige Genehmigung der FMA einzuholen. Erteilt die FMA eine solche Genehmigung, hat sie dies unverzüglich der EIOPA mitzuteilen.
Art. 20
Anzeigepflicht
Im Hinblick auf eine Genehmigung nach Art. 19 hat die Einrichtung folgende Angaben mitzuteilen:
a) den oder die Tätigkeitsmitgliedstaaten;
b) den Namen des Trägerunternehmens;
c) die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems.
Art. 21
Verfahren für die Aufnahme der grenzüberschreitenden Tätigkeit
1) Die FMA prüft nach Eingang der in Art. 20 bezeichneten Angaben neben der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Einrichtung sowie die persönliche Integrität und fachliche Qualifikation der Geschäftsleitung bezogen auf das im Tätigkeitsmitgliedstaat geplante Vorhaben.
2) Bei Unbedenklichkeit übermittelt die FMA die gemäss Art. 20 vorgelegten Angaben innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrem Erhalt den zuständigen Behörden im Tätigkeitsmitgliedstaat, unter gleichzeitiger Mitteilung an die Einrichtung.
3) Den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates steht ein Zeitraum von zwei Monaten ab Erhalt der in Art. 20 genannten Angaben zur Verfügung, um sich zu dem Vorhaben zu äussern und die FMA über die einschlägigen sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu informieren, die beim Betrieb eines von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems zu beachten sind; die FMA teilt diese Informationen der Einrichtung mit.
4) Nach Erhalt der Mitteilung gemäss Abs. 3 oder bei Nichtäusserung der zuständigen Behörden nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist kann die Einrichtung den Betrieb des von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems im Einklang mit den zu beachtenden sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie anderen einschlägigen Vorschriften aufnehmen.
5) Der Registereintrag gemäss Art. 17 hat alle Vertragsstaaten des EWR-Abkommens aufzuführen, in denen eine Einrichtung zulässigerweise grenzüberschreitend tätig ist. Diese Informationen sind der EIOPA zu übermitteln.5
6) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss auch für Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.
Art. 22
Auskunftspflicht
Einrichtungen, deren Träger ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, sind gegenüber den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern gemäss Art. 33 auskunftspflichtig.
Art. 23
Geschäftstätigkeit in Drittstaaten
1) Beabsichtigt eine inländische Einrichtung die Aufnahme oder Ausdehnung der Geschäftstätigkeit ausserhalb der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, muss sie der FMA nachweisen, dass sie im jeweiligen Tätigkeitsland Trägerunternehmen zu akzeptieren befugt ist.
2) Erscheinen die in Art. 1 genannten Interessen gefährdet, so kann die FMA die Geschäftstätigkeit im jeweiligen Drittstaat untersagen.
3) Art. 21 Abs. 5 gilt sinngemäss.
IV. Laufende Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Art. 24
Grundsatz
1) Die FMA beaufsichtigt die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtungen. Dabei verpflichtet sie diese zur Einhaltung angemessener interner Kontrollverfahren.
2) Die FMA wacht darüber, dass die Gesetze eingehalten werden, die Solvenz der Einrichtungen erhalten bleibt, erforderliche Rückstellungen gebildet und die Belange der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger ausreichend geschützt werden.
Art. 25
Aufsicht über die Eigenmittel
1) Weist eine Einrichtung ein versicherungstechnisches Defizit aus, so meldet sie dies unverzüglich der FMA. Diese Meldung muss spätestens dann erfolgen, wenn dieses Defizit aufgrund des Geschäftsberichtes ausgewiesen ist.
2) Drohen sich die Finanzverhältnisse einer Einrichtung derart zu verschlechtern, dass die Ansprüche der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gefährdet erscheinen, so kann die FMA unbeschadet ihrer übrigen Kompetenzen die freie Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung einschränken oder untersagen. Gleiches gilt entsprechend, wenn eine Einrichtung keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder Rückstellungen unzureichend bedeckt oder auf andere Weise den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in Bezug auf Kapitalausstattung und Kapitalanlage nicht nachkommt. Anordnungen betreffend die freie Verfügung über Vermögenswerte einer Einrichtung können auch gegenüber Drittpersonen getroffen werden.
Art. 26
Anlagevorschriften
1) Einrichtungen haben bei der Anlage ihrer Vermögenswerte nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip zu verfahren und im Hinblick auf die zu deckenden Risiken und Verbindlichkeiten insbesondere auf möglichst grosse Sicherheit, Qualität und Rentabilität bei ausreichender Liquidität der Einrichtung unter Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung insgesamt Bedacht zu nehmen.
2) Die Einrichtungen haben der FMA regelmässig eine Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik zu übermitteln; diese muss nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik aktualisiert und zumindest alle drei Jahre überprüft werden. Wesentliche Änderungen sowie jede Überprüfung der Anlagepolitik sind der FMA unverzüglich zu melden.
3) Weitere Einzelheiten werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
Art. 27
Besondere Rechtsgeschäfte
Den Einrichtungen ist es untersagt, Kredit aufzunehmen oder für Dritte als Bürgen einzustehen. Die FMA kann einer Einrichtung auf Antrag gestatten, ausschliesslich zu Liquiditätszwecken und für einen begrenzten Zeitraum in gewissem Umfang Kredit aufzunehmen.
Art. 28
Vermögensverwaltung
1) Einrichtungen ist es gestattet, für die Verwaltung ihrer Anlagen einen Vermögensverwalter zu bestellen, der in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens niedergelassen und zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit ordnungsgemäss zugelassen ist. Sofern ein ausgewiesenes Interesse besteht, kann die FMA ebenfalls Vermögensverwalter ausserhalb der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zulassen.
2) Die FMA kann im Einzelfall die gesonderte Verwaltung der Vermögenswerte vorschreiben.
Art. 29
Rechnungslegung und Berichterstattung
1) Inländische Einrichtungen haben den Geschäftsbericht (Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, sowie Jahresbericht) auf den 31. Dezember zu erstellen. Sie müssen diesen zusammen mit einem Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr unter Berücksichtigung aller betriebenen Altersversorgungssysteme bei der FMA jährlich bis zum 30. April einreichen. Geschäftsbericht und Bericht an die FMA haben den von der Regierung und der FMA erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu entsprechen.
2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Geschäftsbericht und Bericht an die FMA kann diese eine unterjährige Berichterstattung anordnen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 30
Verpflichtung zur externen Revision
1) Die Einrichtungen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Sie haben der Revisionsstelle alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine sachgemässe Revision notwendig sind.
2) Die Einrichtungen haben der Revisionsstelle insbesondere:
a) die Unterlagen bereit zu halten, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven erforderlich sind;
b) Einsicht in ihre Bücher, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle der Verwaltung zu gewähren;
c) die Berichte der internen Revision vorzulegen.
3) Die Regierung setzt mit Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend Anerkennung von Revisionsstellen fest.
Art. 31
Aufgaben der Revisionsstellen
1) Die Revisionsstellen prüfen, ob:
a) die Geschäftstätigkeit der Einrichtung den gesetzlichen Anforderungen und den Statuten entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung, einschliesslich der versicherungstechnischen Anforderungen, dauernd erfüllt sind;
c) die Jahresrechnung und der Jahresbericht an die FMA den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.
1a) Die Revisionsstellen haben bei der Prüfung von Einrichtungen die Prüfungsstandards gemäss Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften anzuwenden.6
2) Die Revisionsstellen sind verpflichtet, der FMA unverzüglich alle Tatsachen und Entscheide zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten und die:
a) eine Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Aufnahme und die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Einrichtungen regeln;
b) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit einer Einrichtung beeinträchtigen können; oder
c) eine Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemässer Rechnungslegung oder diesbezügliche Vorbehalte nach sich ziehen können.
3) Wer in gutem Glauben Meldungen gemäss Abs. 2 erstattet, ist von einer damit in Zusammenhang stehenden Haftung befreit.
4) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 31a 7
Aufsicht über die Revisionsstellen
Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Einrichtungen begleiten.
Art. 32
Auskunftspflicht und Prüfungsbefugnisse
1) Die Einrichtungen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Bücher und Geschäftsunterlagen zur Einsicht vorzulegen. Dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden.
2) Die FMA kann jederzeit die Geschäftsführung und die Vermögenslage einer Einrichtung daraufhin prüfen, ob die Geschäftsberichte und Berichte an die FMA mit den Tatsachen übereinstimmen und ob die Eigenmittel und Rückstellungen die vorgeschriebene Höhe erreichen und vorschriftsgemäss angelegt und verwaltet sind.
3) Drittpersonen sind gegenüber der FMA auskunftspflichtig, soweit es für die Aufsichtstätigkeit der Behörde erforderlich ist.
4) Soweit es für die Aufsicht erforderlich ist, kann die FMA auf Kosten der Einrichtung Dritte mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen.
Art. 33
Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern, Leistungsempfängern und Trägerunternehmen
Versorgungsanwärter, Leistungsempfänger und Trägerunternehmen sind durch die Einrichtungen regelmässig über die Bestimmungen der Altersversorgungssysteme, die Versorgungsleistungen und den Geschäftsgang der Einrichtung zu informieren. Die Regierung regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungsweg.
Art. 34
Geheimhaltungspflicht
1) Die Mitglieder der Organe von Einrichtungen, ihre Mitarbeiter sowie die sonst für die Einrichtung tätigen Personen sind zur Geheimhaltung von nicht öffentlich bekannten Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Werden Behördenvertretern bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, so haben sie die Geheimhaltungspflicht als Amtsgeheimnis zu wahren.
3) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber Gerichtsbehörden.
4) Versorgungsanwärter oder Leistungsempfänger können von der Geheimhaltungspflicht entbinden.
Art. 35
Genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen
1) Änderungen des genehmigten Geschäftsplanes gemäss Art. 7 Abs. 1 bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die FMA.
2) Eintragungen ins Handelsregister sind in den Fällen nach Abs. 1 erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.8
3) Änderungen, die nicht nach Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, müssen der FMA gemeldet werden, sofern das Gesetz oder die Verordnung eine Meldepflicht vorsehen.
Art. 36
Massnahmen
1) Zur Erfüllung ihrer Kontroll- und Überwachungspflichten kann die FMA die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
2) Namentlich kann die FMA Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen.
3) Sofern die Belange der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten der Einrichtung Befugnisse, die Organen der Einrichtung nach Gesetz oder Statuten zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.
4) Insbesondere kann die FMA gegen eine Einrichtung Massnahmen ergreifen, wenn:
a) die Einrichtung die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht angemessen schützt;
b) die Einrichtung die Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb nicht mehr erfüllt;
c) die Einrichtung ihre Pflichten aus den für sie geltenden Vorschriften erheblich vernachlässigt; oder
d) die Einrichtung bei grenzüberschreitender Tätigkeit die im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaates nicht einhält.
Art. 37
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 38
Verarbeitung personenbezogener Daten9
1) Die FMA und andere zuständige inländische Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der mit der Verwaltung oder der Geschäftsleitung einer Einrichtung betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um:10
a) das in Art. 17 vorgesehene Register zu führen;
b) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
c) Statistiken zu führen.
2) Die FMA trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen.
3) Die verarbeiteten Daten nach Abs. 1 werden nach Aufhebung, Auflösung und Löschung der Einrichtungen nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung behandelt.11
V. Beendigung der Geschäftstätigkeit
Art. 39
Grundsatz
1) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Liquidation einer Einrichtung und auf die Abwicklung bestehender Altersversorgungssysteme, wenn die Geschäftstätigkeit untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen wird.
2) Ebenso erstreckt sich die Aufsicht auf eine Teilliquidation einer Einrichtung oder von deren Altersversorgungssystemen. Die Regierung kann das Nähere auf dem Verordnungsweg bestimmen.
Art. 40
Entzug der Bewilligung
1) Die FMA kann die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise entziehen, wenn:
a) eine Einrichtung die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
b) die Einrichtung in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach den Aufsichtsvorschriften oder den behördlichen Anordnungen obliegen;
c) sich so schwere Missstände ergeben, dass eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes die Interessen der Versorgungsanwärter oder Leistungsempfänger gefährdet;
d) die Einrichtung von der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet oder wenn sie seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat; oder
e) über das Vermögen der Einrichtung der Konkurs eröffnet wird.
2) Wird die Bewilligung entzogen, so trifft die FMA alle Massnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu wahren. Insbesondere kann sie die freie Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung einschränken oder untersagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen. Die FMA unterrichtet auch die zuständigen Behörden der übrigen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens.
3) Werden der FMA Tatsachen bekannt, die einen Entzug der Bewilligung rechtfertigen würden, kann sie stattdessen die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Stiftungsrates bzw. der Geschäftsleitung verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Personen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
Art. 41
Massnahmen gegen Einrichtungen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen sind
1) Wird festgestellt, dass eine Einrichtung aus einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, die in Liechtenstein grenzüberschreitend tätig ist, die inländischen Rechtsvorschriften nicht einhält, so informiert die FMA umgehend die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und ersucht diese, gegen die Einrichtung vorzugehen.
2) Bei anhaltenden Verstössen gegen die inländischen Rechtsvorschriften kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung eine weitere Geschäftstätigkeit im Inland untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen.
Art. 42
Verzicht auf Bewilligung
1) Verzichtet eine Einrichtung auf die Bewilligung, so wird sie von der FMA aus der Aufsicht entlassen, sobald alle Verpflichtungen aus dem Aufsichtsrecht erfüllt sind.
2) Genügt eine Einrichtung, die auf die Bewilligung verzichtet, den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr, so kann die FMA verlangen, dass sie trotz des Verzichts den gesetzmässigen Zustand wiederherstellt.
Art. 43
Veröffentlichung
Wird einer Einrichtung die Bewilligung entzogen, verzichtet sie auf die Bewilligung oder stellt sie im Falle des Verzichts den gesetzmässigen Zustand nicht wieder her, so wird den Betroffenen durch Veröffentlichung auf Kosten der Einrichtung davon Kenntnis gegeben.
Art. 44
Mitteilungspflicht ausländischer Einrichtungen
In Liechtenstein tätige Einrichtungen mit Sitz oder Hauptverwaltung im Ausland haben der FMA unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn ihnen in einem anderen Staat die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen worden ist.
VI. Besondere Bestimmungen für den Konkurs
Art. 45
Befriedigung von Forderungen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
1) Die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die den verwalteten Altersversorgungssystemen zugeteilten Werte bilden im Konkurs eine Sondermasse nach Art. 45 der Konkursordnung zur Befriedigung der Forderungen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger. Das Gericht hat zu veranlassen, dass der FMA das Verzeichnis der der Sondermasse gewidmeten Werte sofort übermittelt wird. Die FMA hat die Sondermasse für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzustellen. Rückflüsse und Erträge aus den der Sondermasse gewidmeten Vermögenswerten und Beiträge für die in die Sondermasse einbezogenen Altersversorgungssysteme, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.
2) Die nach Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Landgerichtes vornehmen.
3) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der nach Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Landgericht mitzuteilen und die Abweichung zu begründen.
4) Soweit Forderungen aus der Sondermasse nicht zur Gänze befriedigt werden, gehören sie zu den Konkursforderungen der ersten Klasse (Art. 48 Konkursordnung).
5) Die aus den Büchern der Einrichtung feststellbaren Forderungen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gelten als angemeldet. Das Recht des Gläubigers, auch diese Forderungen anzumelden, bleibt unberührt. Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
VII. Behörden, Verfahren und Rechtsmittel
Art. 46
Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung obliegt der Finanzmarktaufsicht (FMA).
Art. 47
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
1) Die FMA arbeitet mit anderen inländischen Behörden zusammen, um das gute Funktionieren der Aufsicht über Einrichtungen zu gewährleisten.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.12
2) Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden richtet sich vorbehaltlich Abs. 3 nach Art. 26b FMAG.13
2a) Die FMA arbeitet mit der EIOPA zusammen.14
3) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA ist zulässig, wenn:
a) die öffentliche Ordnung und das durch Art. 34 sowie andere spezialgesetzliche Bestimmungen geschützte Geheimhaltungsinteresse dadurch nicht verletzt werden;
b) die Auskünfte dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegenstehen;
c) gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde;
d) gewährleistet ist, dass die erhaltenen Auskünfte nur für die Aufsicht über Einrichtungen und Trägerunternehmen verwendet werden;
e) gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Amtsgeheimnis unterliegen.
4) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Einrichtungen und Unternehmen im Ausland und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausländischer Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die betriebliche Altersversorgung im Inland auswirken kann, einholen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.
5) Hat die für eine ausländische Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde die freie Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung eingeschränkt oder untersagt, so kann die FMA auf Antrag der ausländischen Behörde gegenüber der Einrichtung die gleichen Massnahmen für das gesamte liechtensteinische Geschäft treffen; Art. 25 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 48
Entscheidungen und Verfügungen
1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt, so trifft die FMA die entsprechenden Entscheidungen und Verfügungen.
2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 49
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 50
Mitteilungspflicht der Behörden
Die Staatsanwaltschaft verständigt die FMA von der Einleitung oder Einstellung von Strafverfahren, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsleitung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Revisionsstellen betreffen und mit deren beruflicher Tätigkeit in der Altersversorgung nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 51
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung eine unter dieses Gesetz fallende Tätigkeit ausübt; oder
b) die Geheimhaltungspflicht verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
b) die Bestimmungen über die Kapitalausstattung verletzt;
c) der FMA oder der Revisionsstelle gegenüber falsche Angaben macht, insbesondere um für eine Einrichtung die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb, die Zulassung zur grenzüberschreitenden Tätigkeit oder die Genehmigung zu einer Änderung des Geschäftsplans zu erlangen;
d) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
e) in den periodischen Berichten oder Meldungen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
f) als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Einrichtung unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
g) als verantwortlicher Versicherungsmathematiker oder als Sonderbeauftragter seine Pflichten grob verletzt;
h) als Verwahrstelle oder als Vermögensverwalter seine Pflichten grob verletzt; oder
i) als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung Geschäfte tätigt, welche nicht unmittelbar im Zusammenhang mit Altersversorgungsgeschäften stehen.
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) den Geschäftsbericht nicht vorschriftsgemäss erstellt;
b) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision oder Kontrolle nicht vorschriftsgemäss durchführen lässt;
c) seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
d) die Auskunftspflicht betreffend den Geschäftsbericht, den Bericht an die FMA oder sonstige Verpflichtungen zur Berichterstattung gemäss Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 2, Art. 29, 32 und 33 verletzt;
e) die vorgeschriebenen Berichte und Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet oder den Vorlagepflichten nicht nachkommt;15
f) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt; oder16
g) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 31, verletzt.17
4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
5) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 52
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für Geldstrafen und Bussen.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 53
Übergangsbestimmungen
1) Bewilligungen zum Betrieb einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen.
2) Die übrigen Pflichten nach diesem Gesetz bleiben davon unberührt.
Art. 53a 18
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2015
Auf Versicherungsunternehmen, die die direkte Lebensversicherung und überdies das betriebliche Altersversorgungsgeschäft gemäss Art. 4 betreiben, findet für das betriebliche Altersversorgungsgeschäft Art. 11 bis zum 31. Dezember 2019 Anwendung. Ab dem 1. Januar 2020 sind auf solche Unternehmen die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes anwendbar.
Art. 54
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 55
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 7 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 232.

2   Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 234.

3   Art. 16 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 234.

4   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 234.

5   Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 234.

6   Art. 31 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 14.

7   Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 14.

8   Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

9   Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 297.

10   Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 297.

11   Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 297.

12   Art. 47 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 297.

13   Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 297.

14   Art. 47 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 297.

15   Art. 51 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 14.

16   Art. 51 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 14.

17   Art. 51 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 14.

18   Art. 53a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 234.