| 784.101.9 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 71
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ausgegeben am 12. April 2007
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Verordnung
vom 3. April 2007
über Funkanlagen und Kommunikationsendeinrichtungen (FKEV)
Aufgrund von Art. 16 Abs. 3, Art. 34 Abs. 3, Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 36 Abs. 5 sowie Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91
1, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Kommunikationsendeinrichtungen.
2) Vorbehalten bleiben die Gesetzgebung über die Verkehrsfähigkeit von Waren sowie die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
3) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität ("RTTE-Richtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XVIII - 4zg.01).
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Geräte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 38 KomG.
2) Sie findet unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen auch Anwendung auf ein Gerät nach Abs. 1:
a) das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXX - 1.01) oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. X - 7.01) umfasst;
b) das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Fahrzeugen (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. I - 11.01) oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge bildet.
3) Sie findet keine Anwendung auf Geräte:
a) die in Anhang I der RTTE-Richtlinie genannt sind;
b) die ausschliesslich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.
Art. 3
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
a) "Schnittstelle":
1. ein Netzabschlusspunkt, d. h. den physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Kommunikationsnetzen erhält und/oder
2. eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen
und die entsprechenden technischen Spezifikationen;
b) "Funkwellen": elektromagnetische Wellen, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
c) "Konstruktionsunterlagen": Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie Angaben und Erläuterungen dazu, wie die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;
d) "harmonisierte Norm": eine von einer anerkannten Normungsorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer Europäischen Norm nach den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5i.01) festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Grundlegende Anforderungen
1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
a) Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschliesslich der in der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. X - 1.01) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze;
b) Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. X - 6.01) enthalten sind.
2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine schädlichen Störungen auftreten.
Art. 5
Schnittstellenspezifikationen
1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften die verbindlichen Schnittstellen für Kommunikationsendeinrichtungen.
2) Sie übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde:
a) die von ihr veröffentlichten Schnittstellen, soweit diese nicht bereits nach Massgabe der Richtlinie 98/34/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01) gemeldet wurden;
b) die Arten von Schnittstellen, die von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze in Liechtenstein bereitgestellt werden.
3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze haben in elektronischer Form zu veröffentlichen:
a) die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen;
b) alle aktualisierten Spezifikationen; und
c) jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle.
4) Diese Spezifikationen müssen:
a) hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Kommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind; und
b) unter anderem alle erforderlichen Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für die jeweilige Kommunikationsendeinrichtung geltenden grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen können.
5) Dienste, die über die nach Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen öffentlich verfügbar gemacht werden sollen, dürfen erst nach erfolgter Veröffentlichung angeboten werden.
Art. 6
Harmonisierte Normen
1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so wird davon ausgegangen, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.
2) Gelangt die Regulierungsbehörde zu der Auffassung, dass die Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, für die diese Norm gelten soll, nicht gewährleistet, so befasst sie den nach Kapitel IV der RTTE-Richtlinie zuständigen Ausschuss mit der Angelegenheit.
II. Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
Art. 7
Konformitätsbewertungsverfahren
1) Der Hersteller, sein im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der das Produkt im EWR in den Verkehr bringt, haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.
2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Abs. 3 haben der Hersteller oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach Massgabe der Anhänge II bis V der RTTE-Richtlinie zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die Regulierungsbehörde und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen EWRA-Vertragsstaaten aufzubewahren. Sie haben die aufgrund dieser Verordnung oder durch die übrigen EWRA-Vertragsstaaten benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V der RTTE-Richtlinie dies vorsehen. Der Hersteller hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet ist. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im EWR ansässig, hat derjenige, der das Produkt im EWR in Verkehr bringt, die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.
3) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei:
a) Kommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V der RTTE-Richtlinie;
b) Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen nach Bst. a erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge III, IV oder V der RTTE-Richtlinie;
c) Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen nach Bst. a erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V der RTTE-Richtlinie.
4) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren in Liechtenstein durchgeführt werden. Die benannte Stelle, die mit der Konformitätsbewertung des Geräts befasst ist, kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.
Art. 8
Benannte Stelle
1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die von der Regulierungsbehörde in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 1 der RTTE-Richtlinie beauftragt und der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt wurde.
2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V der RTTE-Richtlinie betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen haben die Regulierungsbehörde unverzüglich über die Zurückziehung der Bewertung zu informieren.
Art. 9
CE-Kennzeichnung
1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang VII der RTTE-Richtlinie abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemässe Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person.
2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V der RTTE-Richtlinie angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die EWRA-Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2 der RTTE-Richtlinie oder deren Inverkehrbringen sie nach Art. 9 Abs. 5 der RTTE-Richtlinie beschränkt haben, sind zusätzlich mit der Geräteklassenkennung in der nach Anhang VII Ziff. 5 der RTTE-Richtlinie festgelegten Form zu versehen. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.
3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anhang VII der RTTE-Richtlinie abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.
4) An den Geräten sind vom Hersteller in eindeutiger Weise Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer sowie der Name oder die Firma des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person anzubringen.
5) Werden Geräte im Sinne dieser Verordnung auch von anderen europäischen Richtlinien als der RTTE-Richtlinie erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung nach der RTTE-Richtlinie auch bestätigt, dass diese Geräte auch die Bestimmungen der anderen europäischen Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass die Geräte die Bestimmungen der vom Hersteller angewandten europäischen Richtlinien erfüllen. In diesem Fall müssen die Nummern der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, in den von der Richtlinie vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden.
III. Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Art. 10
Inverkehrbringen
1) Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bei ordnungsgemässer Montage, Wartung und bestimmungsgemässer Verwendung entsprechen.
2) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemässe Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen EWRA-Vertragsstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines EWRA-Vertragsstaats das Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem Gerät in der nach Anhang VII Ziff. 5 der RTTE-Richtlinie festgelegten Form auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten EWRA-Vertragsstaaten hinzuweisen. Bei Kommunikationsendeinrichtungen sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Kommunikationsnetzen zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich hervorgehoben anzubringen.
3) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht innerhalb des EWR harmonisiert ist, dürfen nur dann in Liechtenstein in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen der Funkanlage verantwortliche Person die Regulierungsbehörde mindestens vier Wochen vor dem Inverkehrbringen von der Absicht des Inverkehrbringens unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere die Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage, wie Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung, sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang III, IV oder V der RTTE-Richtlinie anzugeben.
Art. 11
Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen
1) Geräte dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemässen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Inbetriebnahme und den Betrieb von Kommunikationsendeinrichtungen, insbesondere die Art. 35 ff., bleiben unberührt.
3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Kommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Kommunikationsendeinrichtungen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen.
4) Funkanlagen und Kommunikationsendeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erfolgen.
5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann die Regulierungsbehörde dem Betreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen.
6) Der Betreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich die Regulierungsbehörde über eine derartige Massnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung sowie unter Beifügung einer Begründung zu unterrichten.
Art. 12
Messen und Ausstellungen
Dem Gesetz und dieser Verordnung nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie dem Gesetz und dieser Verordnung entsprechen.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 13
Zuständigkeit
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, dem Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.
Art. 14
Aufsicht
1) Das Inverkehrbringen von Geräten unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung nach Massgabe der folgenden Absätze der Aufsicht durch die Regulierungsbehörde. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hierdurch nicht berührt.
2) Den Organen der Regulierungsbehörde, die sich gehörig ausweisen, ist zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Geräte befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wer gewerbsmässig Geräte in Verkehr bringt, ist verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde im Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät in Liechtenstein in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.
3) Bei der Aufsicht über das Inverkehrbringen von Geräten ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmass zu beschränken.
4) Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurde, hat die Regulierungsbehörde, wenn der gesetzmässige Zustand nicht sofort hergestellt wird, dem Hersteller, seinem im EWR ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Gerät in Verkehr bringt, mit Verfügung aufzutragen, den gesetzmässigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen.
5) Ist die nach Abs. 4 gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die Herstellung des gesetzmässigen Zustandes der Regulierungsbehörde nachgewiesen wurde, hat diese dem Hersteller, seinem im EWR ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, wenn der gesetzmässige Zustand nicht sofort hergestellt wird, das Inverkehrbringen der betreffenden Geräte zu untersagen. Die Untersagung ist dabei für jene Geräte auszusprechen, die in Betrieben lagern, die der Verfügungsgewalt desselben Betriebsinhabers unterstehen und von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit aufweisen. Zusätzlich zur Untersagung des Inverkehrbringens kann die Regulierungsbehörde, wenn es aus Sicherheitsgründen geboten erscheint, dem Hersteller, seinem im EWR ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, auftragen, die bereits in Verkehr gebrachten Geräte von den von ihm unmittelbar oder mittelbar Belieferten zurückzurufen.
6) Wird der Regulierungsbehörde bekannt, dass Geräte, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen eine Verfügung nach Abs. 4 und 5 auch an diejenigen ergehen, die dieses Produkt in Verkehr bringen.
7) Verfügungen nach Abs. 4 und 5 können auch aufgrund begründeter Mitteilungen durch hierzu nach internationalen Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, ergehen.
8) Kann die Feststellung, ob ein Gerät den Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf Verlangen der Regulierungsbehörde vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Regulierungsbehörde kann das Gerät von einer hierzu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
9) Ergeht aufgrund der Prüfung nach Abs. 8 eine Verfügung nach Abs. 4 oder 5, so sind dem Verfügungsadressaten zugleich die Prüfkosten aufzuerlegen. Ergeht keine solche Verfügung, so ist das geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten.
10) Verfügungen nach Abs. 4 und 5 haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit des Gerätes anzugeben. Nach Abs. 5 getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Regulierungsbehörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmässige Zustand hergestellt worden ist.
Art. 15
Gebühren
Die Regulierungsbehörde erhebt für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Gebühren nach der Verordnung über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz.
Art. 16
Verwaltungsübertretungen
1) Eine Verwaltungsübertretung nach Art. 70 Abs. 1 Bst. g KomG begeht und ist von der Regulierungsbehörde wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer entgegen:
a) Art. 5 Abs. 5 einen Dienst anbietet;
b) Art. 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;
c) Art. 7 Abs. 3 die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;
d) Art. 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;
e) Art. 8 Abs. 2 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;
f) Art. 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung an einem Gerät angebracht hat;
g) Art. 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;
h) Art. 10 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt;
i) Art. 10 Abs. 3 eine Funkanlage in Verkehr bringt;
k) Art. 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;
l) Art. 11 Abs. 3 den Anschluss von Kommunikationsendeinrichtungen verweigert;
m) Art. 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Kommunikationsendeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erfolgt;
n) Art. 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht;
o) Art. 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
p) Art. 14 Abs. 8 Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt.
2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17
Anhängige Verfahren
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
Art. 18
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. April 1996 über den Verkehr mit Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1996 Nr. 56, wird aufgehoben.
Art. 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef