0.110.035.58 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2007
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Nr. 214
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ausgegeben am 21. August 2007
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Kundmachung
vom 14. August 2007
der Beschlüsse Nr. 3/2007 bis 14/2007, 16/2007 bis 19/2007, 22/2007, 24/2007, 25/2007, 27/2007 bis 41/2007 und 44/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. April 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. April 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 35 die Beschlüsse Nr. 3/2007 bis 14/2007, 16/2007 bis 19/2007, 22/2007, 24/2007, 25/2007, 27/2007 bis 41/2007 und 44/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 3/2007 bis 14/2007, 16/2007 bis 19/2007, 22/2007, 24/2007, 25/2007, 27/2007 bis 41/2007 und 44/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2006 vom 8. Dezember 2006
2 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1284/2006 der Kommission vom 29. August 2006 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1443/2006 der Kommission vom 29. September 2006 über die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die Zulassung eines Kokzidiostatikums für einen Zeitraum von zehn Jahren
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) als Futtermittelzusatzstoff
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 1445/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 hinsichtlich der Zulassung des zur Gruppe der Mikroorganismen gehörenden Futtermittelzusatzstoffes Bacillus cereus var. toyoi
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 1446/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung von Enterococcus faecium (Biomin IMB52) als Futtermittelzusatzstoff
7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff
8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Richtlinie 2006/77/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstgehalte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln
9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1zzw (Verordnung (EG) Nr. 773/2006 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"1zzx.
32006 R 1284: Verordnung (EG) Nr. 1284/2006 der Kommission vom 29. August 2006 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (
ABl. L 235 vom 30.8.2006, S. 3).
1zzy.
32006 R 1443: Verordnung (EG) Nr. 1443/2006 der Kommission vom 29. September 2006 über die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die Zulassung eines Kokzidiostatikums für einen Zeitraum von zehn Jahren (
ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 12).
1zzz.
32006 R 1444: Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) als Futtermittelzusatzstoff (
ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 19).
1zzza.
32006 R 1446: Verordnung (EG) Nr. 1446/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung von Enterococcus faecium (Biomin IMB52) als Futtermittelzusatzstoff (
ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 25).
1zzzb.
32006 R 1447: Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff (
ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 28)."
2. Unter Nummer 1zzm (Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
3. Unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 1284/2006, (EG) Nr. 1443/2006, (EG) Nr. 1444/2006, (EG) Nr. 1445/2006, (EG) Nr. 1446/2006 und (EG) Nr. 1447/2006 sowie der Richtlinie 2006/77/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2006 vom 8. Dezember 2006
11 geändert.
2. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2006 vom 8. Dezember 2006
12 geändert.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Erstellung von Anhang I, in dem die Lebens- und Futtermittelerzeugnisse verzeichnet sind, für die Pestizid-Rückstandshöchstgehalte gelten
14 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Die Anhänge I und II des Abkommens werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 39 (Verordnung (EG) Nr. 316/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"40.
32005 R 0396: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), zuletzt geändert durch:
2. In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zzx (Verordnung (EG) Nr. 627/2006 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"54zzy.
32005 R 0396: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), geändert durch:
3. In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 396/2005 und (EG) Nr. 178/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2006 vom 8. Dezember 2006
16 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
17 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/72/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005
19 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
20, berichtigt in
ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 35, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2006/42/EG wird die Richtlinie 98/37/EG
21 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 29. Dezember 2009 aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel III nach Nummer 5 (Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Anhang II Kapitel XXIV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1b (Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
2. Nummer 1 (Richtlinie 98/37/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 29. Dezember 2009 gestrichen.
Art. 3
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/42/EG, berichtigt in
ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 35, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
22.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2006 vom 8. Dezember 2006
23 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl
24 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2006/60/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin, Thiabendazol, Abamectin, Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl, Myclobuanyl, Glyphosat, Trimethylsulfon, Fenpropimorph und Chlormequat
25 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fenthion, Methamidophos, Methomyl, Paraquat und Triazophos
26 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2006/62/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Desmedipham, Phenmedipham und Chlorfenvinphos
27 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates), 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/59/EG, 2006/60/EG, 2006/61/EG und 2006/62/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2006 vom 8. Dezember 2006
29 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/53/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Fenbutatinoxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimefon/Triadimenol, Pymetrozin und Pyraclostrobin
30 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/53/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2006 vom 8. Dezember 2006
32 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 780/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2006 vom 8. Dezember 2006
35 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 956/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischem Landbau zur Vermarktung in der Gemeinschaft stammen müssen
36, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 956/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2006 vom 8. Dezember 2006
38 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1231/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ceftiofur, Polyoxyethylensorbitanmonooleat und -trioleat
39 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1231/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2006 vom 8. Dezember 2006
41 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Fluazuron, Natriumnitrit und Peforelin
42 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2006 vom 22. September 2006 geändert
44.
2. Die Richtlinie 2006/45/EG der Kommission vom 16. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Spezifikation des Wirkstoffs Propoxycarbazon
45 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2006/41/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clothianidin und Pethoxamid
46 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2006/64/EG der Kommission vom 18. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clopyralid, Cyprodinil, Fosetyl und Trinexapac
47 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2006/74/EG der Kommission vom 21. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr
48 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2006/75/EG der Kommission vom 11. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dimoxystrobin
49 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Richtlinie 2006/76/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates im Hinblick auf die Spezifikation des Wirkstoffs Chlorthalonil
50 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Die isländische und norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/45/EG, 2006/41/EG, 2006/64/EG, 2006/74/EG, 2006/75/EG und 2006/76/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind
51.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2006 vom 22. September 2006 geändert
52.
2. Die Richtlinie 2006/50/EG der Kommission vom 29. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge IVA und IVB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
53 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/50/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
54.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2006 vom 22. September 2006
55 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 565/2006 der Kommission vom 6. April 2006 über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter prioritärer Stoffe gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe
56 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12u (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer angefügt:
"12v.
32006 R 0565: Verordnung (EG) Nr. 565/2006 der Kommission vom 6. April 2006 über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter prioritärer Stoffe gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (
ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 565/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
57.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2006 vom 27. Oktober 2006
58 geändert.
2. Die Empfehlung 2006/406/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwendung von Angaben, denen zufolge keine Tierversuche gemäss der Richtlinie 76/768/EWG des Rates
59 durchgeführt wurden, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird nach Nummer 13 (Richtlinie 2003/83/EG der Kommission, gestrichen) Folgendes angefügt:
"Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die vertragsschliessenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis:
14.
32006 H 0406: Empfehlung 2006/406/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwendung von Angaben, denen zufolge keine Tierversuche gemäss der Richtlinie 76/768/EWG des Rates durchgeführt wurden (
ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2006/406/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
60.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2006 vom 27. Januar 2006
61 geändert.
2. Die Entscheidung 2006/340/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Entscheidung 2001/171/EG zwecks Aufhebung der Frist für die Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG
62 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird unter Nummer 7d (Entscheidung 2001/171/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2006/340/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
63.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2006 vom 7. Juli 2006
64 geändert.
2. Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Massnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird
65 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird nach Nummer 3j (Entscheidung 2005/718/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"3k.
32006 D 0502: Entscheidung 2006/502/EG der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Massnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (
ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 41)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2006/502/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
66.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2006 vom 22. September 2006
67 geändert.
2. Die Richtlinie 2005/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Aufhebung der Richtlinie 90/544/EWG des Rates über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft
68 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2005/928/EG der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz in der Gemeinschaft
69 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 2005/82/EG wird die Richtlinie 90/544/EWG
70 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut von Nummer 4 (Richtlinie 90/544/EWG des Rates) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"
32005 L 0082: Richtlinie 2005/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Aufhebung der Richtlinie 90/544/EWG des Rates über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (
ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 38)."
2. Nach Nummer 5cs (Entscheidung 2005/513/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"5ct.
32005 D 0928: Entscheidung 2005/928/EG der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz in der Gemeinschaft (
ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 47)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/82/EG und der Entscheidung 2005/928/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
71.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2006 vom 8. Dezember 2006
72 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse
73 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/89/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
74.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2006 vom 8. Dezember 2006
75 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur siebten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
76 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/90/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
77.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2006 vom 8. Dezember 2006
78 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit
79 ist mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2004
80 vom 9. Dezember 2004 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen worden.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung
81 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66qa.
32006 R 0736: Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (
ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 14 werden nach den Worten "Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Land" die Worte "oder eines Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und dem Drittland" sowie nach den Worten "Verordnung (EG) Nr. 1592/2002" die Worte "mit den für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen Anpassungen" angefügt.
b) In Art. 17 wird dem zweiten Unterabsatz folgender Wortlaut angefügt:
"Der Jahresbericht mit der Analyse der Inspektionen zur Kontrolle der Normung wird an die EFTA-Überwachungsbehörde weitergeleitet."
"
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
82.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2006 vom 8. Dezember 2006
83 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume
84 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 1d (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission) und 1f (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 1g (Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1976/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
85.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2006 vom 8. Dezember 2006
86 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis" -Beihilfen
87 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XV des Abkommens wird nach Nummer 1e (Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1ea.
32006 R 1998: Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (
ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Art. 1 Abs. 1 wird folgender Wortlaut angefügt: "Die Verordnung gilt nicht für Sektoren, die nicht unter die Art. 61 bis 64 des EWR-Abkommens fallen."
b) Die Worte "Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag" werden durch die Worte "Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens" ersetzt.
c) Die Worte "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" werden durch die Worte "Art. 1 Abs. 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt"."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
88.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2006 vom 22. September 2006
89 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG
90 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 16jc (Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"16jd.
32006 L 0015: Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (
ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36)."
2. Unter den Nummern 3a (Richtlinie 91/322/EWG der Kommission) und 16j (Richtlinie 2000/39/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/15/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
91.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2006 vom 22. September 2006
92 geändert.
2. Die Richtlinie 2005/47/EG des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor
93 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 32h (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer angefügt:
"32i.
32005 L 0047: Richtlinie 2005/47/EG des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor (
ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 15)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/47/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
94.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2006 vom 22. September 2006
95 geändert.
2. Die Entscheidung 2006/193/EG der Kommission vom 1. März 2006 zur Festlegung von Regeln, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, für die Verwendung des EMAS-Zeichens für als Ausnahmefall geltende Transportverpackungen und Drittverpackungen
96 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 1eaa (Entscheidung 2001/681/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1eab.
32006 D 0193: Entscheidung 2006/193/EG der Kommission vom 1. März 2006 zur Festlegung von Regeln, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, für die Verwendung des EMAS-Zeichens für als Ausnahmefall geltende Transportverpackungen und Drittverpackungen (
ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 63)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2006/193/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
97.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 26
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2006 vom 22. September 2006
98 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (kodifizierte Fassung)
99 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2006/11/EG wird die Richtlinie 76/464/EWG
100 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 4 (Richtlinie 76/464/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"
32006 L 0011: Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
In Art. 13 wird dem ersten Absatz folgender Wortlaut angefügt:
"Die in Teil B des Anhangs II genannte Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG in nationales Recht ist ungültig und wird durch das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ersetzt, mit dem die Richtlinie 2000/60/EG in dieses Abkommen aufgenommen wird."
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/11/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
101.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 27
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2006 vom 22. September 2006
102 geändert.
2. Die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
103 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21aj (Entscheidung 2004/461/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21ak.
32004 L 0107: Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (
ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/107/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
104.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 28
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2006 vom 22. September 2006
105 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle
106 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2006/12/EG wird die Richtlinie 75/442/EWG
107 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 27 (Richtlinie 75/442/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/12/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
108.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 29
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2006 vom 22. September 2006
109 geändert.
2. Die Entscheidung 2006/329/EG der Kommission vom 20. Februar 2006 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen
110 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32fc (Entscheidung 2005/369/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"32fd.
32006 D 0329: Entscheidung 2006/329/EG der Kommission vom 20. Februar 2006 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen (
ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 38)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2006/329/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
111.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 30
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2006 vom 8. Dezember 2006
112 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung
113 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission wird die Verordnung (EG) Nr. 588/2001
114 der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgehoben wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2b (Verordnung (EG) Nr. 588/2001 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"2c.
32006 R 1503: Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung (
ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15)."
2. Unter Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nummer 2b (Verordnung (EG) Nr. 588/2001 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
115.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 31
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2006 vom 8. Dezember 2006
116 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstrassen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates
117 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 wird die Richtlinie 80/1119/EWG
118 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 7i (Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"7j.
32006 R 1365: Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstrassen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates (
ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1)."
2. Der Wortlaut von Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
119.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 32
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2006 vom 8. Dezember 2006
120 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission vom 23. November 2006 zur Zulassung von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff
121 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1743/2006 der Kommission vom 24. November 2006 zur unbefristeten Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung
122 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1750/2006 der Kommission vom 27. November 2006 zur Zulassung von Selenmethionin als Futtermittelzusatzstoff
123 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur befristeten beziehungsweise unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln
124, berichtigt in
ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 42, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1zzzb (Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"1zzzc.
32006 R 1730: Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission vom 23. November 2006 zur Zulassung von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (
ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 9).
1zzzd.
32006 R 1743: Verordnung (EG) Nr. 1743/2006 der Kommission vom 24. November 2006 zur unbefristeten Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung (
ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 16).
1zzze.
32006 R 1750: Verordnung (EG) Nr. 1750/2006 der Kommission vom 27. November 2006 zur Zulassung von Selenmethionin als Futtermittelzusatzstoff (
ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 9).
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006, (EG) Nr. 1743/2006, (EG) Nr. 1750/2006 und (EG) Nr. 1876/2006, berichtigt in
ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 42, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
125.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 33
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005
126 geändert.
2. Die Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
127, berichtigt in
ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 35, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel VI des Abkommens wird unter Nummer 10a (Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/88/EG, berichtigt in
ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 35, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
128.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 34
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2006 vom 8. Dezember 2006
129 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchproteinen für einen Zweijahreszeitraum
130 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet
131 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates), 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"54zzz.
32006 R 1609: Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchproteinen für einen Zweijahreszeitraum (
ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 9)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 und der Richtlinie 2006/92/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
132.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 35
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2007
vom 27. April 2007
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2006 vom 8. Dezember 2006
133 geändert.
2. Die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen
134, ist durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2005
135 vom 2. Dezember 2005 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen worden.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit
136 ist durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2004
137 vom 9. Dezember 2004 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen worden.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems
138 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vorgesehenen Anpassungen gelten gegebenenfalls, und sofern nichts anderes vorgesehen ist, sinngemäss auch für andere Gemeinschaftsvorschriften, durch die der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Befugnisse übertragen werden; sie sind daher in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 66r (Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"66ra.
32006 R 0768: Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (
ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16)."
2. Unter Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Anpassung angefügt:
"(s) Die oben genannten Anpassungen gelten gegebenenfalls, und sofern nichts anderes vorgesehen ist, sinngemäss auch für andere Gemeinschaftsvorschriften, durch die der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Befugnisse übertragen werden; sie werden daher in das Abkommen aufgenommen."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 768/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
139.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
18
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
28
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
34
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
37
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
40
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
43
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
51
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
54
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
57
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
60
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
63
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
66
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
71
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
74
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
77
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
82
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
85
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
88
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
91
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
94
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
97
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
101
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
104
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
108
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
111
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
115
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
119
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
125
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
128
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
132
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
139
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.