954.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007Nr. 233ausgegeben am 30. August 2007
Gesetz
vom 22. Juni 2007
betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren bei Übernahmeangeboten zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und an Börsen zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) in einem oder mehreren EWR-Mitgliedstaaten oder zum Handel an Börsen in Drittstaaten zugelassen sind.1
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10d.01).
3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG und alternative Investmentfonds nach dem AIFMG.2
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) Übernahmeangebot (Angebot): ein öffentliches und nicht von der Zielgesellschaft selbst abgegebenes Angebot zum Erwerb eines Teils oder aller Beteiligungspapiere einer Zielgesellschaft gegen Barzahlung oder im Austausch gegen andere Beteiligungspapiere;
b) Zielgesellschaft: die Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft mit Sitz im Inland, deren Beteiligungspapiere Gegenstand eines Angebots sind;
c) Bieter: jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ein Angebot abgibt, beabsichtigt, ein solches abzugeben, oder zur Abgabe verpflichtet ist;
d) Beteiligungspapiere:
1. börsenkotierte Aktien und sonstige übertragbare börsenkotierte Wertpapiere, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, die mit einer Gewinnbeteiligung oder einer Liquidationsbeteiligung verbunden sind;
2. Partizipationsscheine (Art. 304a ff. PGR);
3. übertragbare Beteiligungspapiere, die zum Erwerb solcher Beteiligungspapiere berechtigen, wenn diese von der Zielgesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden;
e) Börsetag: ein Tag, an dem das Handelssystem der betroffenen Börse zum Geschäftsabschluss zur Verfügung steht;
f) gemeinsam handelnde Personen: natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter oder der Zielgesellschaft auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder stillschweigenden, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarung oder in sonstiger Weise zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erhalten oder den Erfolg des Übernahmeangebots zu vereiteln;3
g) Verwaltungsorgan: im monistischen System der Verwaltungsrat; im dualistischen System das Leitungsorgan sowie das Aufsichtsorgan.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2004/25/EG ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Allgemeine Grundsätze für öffentliche Übernahmeangebote
Bei der Durchführung dieses Gesetzes sind folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:
a) Alle Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, die derselben Gattung angehören, sind gleich zu behandeln, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
b) Die Inhaber von Beteiligungspapieren sind zu schützen, wenn die Kontrolle über eine Gesellschaft erlangt wird.
c) Die Inhaber von Beteiligungspapieren müssen über genügend Zeit und hinreichende Informationen verfügen, um in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können.
d) Die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft müssen im Interesse der Zielgesellschaft handeln.
e) Beim Handel mit Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen durch künstliche Beeinflussung der Wertpapierkurse und durch Verfälschung des normalen Funktionierens der Märkte geschaffen werden.
f) Der Bieter und die Zielgesellschaft haben das Verfahren rasch durchzuführen; insbesondere darf die Zielgesellschaft in ihrer Geschäftstätigkeit durch ein Übernahmeangebot nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus behindert werden.
II. Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote
Art. 4
Allgemeine Pflichten des Bieters
Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren Folgendes zu beachten:
a) Er darf ein Übernahmeangebot nur dann stellen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung überzeugt ist, dass ihm die zur vollständigen Erfüllung notwendigen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen werden.
b) Insiderhandel und Marktverzerrungen (Art. 3 Bst. e) sind zu verhindern.
c) Informationen und Erklärungen sind sorgfältig, genau und vollständig auszuarbeiten; unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen sind unzulässig.
Art. 5
Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten
1) Der Bieter ist zur Vermeidung von Marktverzerrungen und des Missbrauchs von Insiderinformationen insbesondere verpflichtet:
a) für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmässiges Bekannt werden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe gilt sinngemäss für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten;
b) alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten sowie das Verbot von Insidergeschäften und die unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen (Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Massnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer missbräuchlichen Verwendung zu treffen;4
c) die Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen herbeizuführen, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten, unverzüglich bekannt zu machen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen oder auf Aktienkäufe durch den Bieter zurückzuführen sind;
d) jedenfalls unverzüglich bekannt zu machen und den Organen der Zielgesellschaft mitzuteilen, dass die Verwaltungsorgane die Entscheidung, ein Angebot zu stellen, getroffen haben oder dass Tatsachen eingetreten sind, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn der für die Entscheidung allfällig erforderliche Beschluss der Generalversammlung des Bieters noch nicht erfolgt ist.
2) Die Bekanntmachung nach Abs. 1 Bst. c und d hat in den liechtensteinischen Landeszeitungen und in einem Börsepflichtblatt so zu erfolgen, dass dadurch Insidergeschäfte und Marktverzerrungen möglichst vermieden werden. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) kann auf Antrag des Bieters unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligungspapierinhaber von der Verpflichtung zur Bekanntmachung für eine kurze Frist befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Bieters oder mit ihm gemeinsam handelnder Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) verhindert werden kann und der Bieter bescheinigt, dass die Geheimhaltung gewährleistet ist.5
Art. 6
Verhandlungen mit der Zielgesellschaft
1) Der Bieter kann seine Überlegungen und seine Absicht, ein Angebot zu stellen, auch vor deren Bekanntmachung oder Veröffentlichung den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft bekannt geben und hierüber mit diesen verhandeln.
2) Die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft haben für Geheimhaltung zu sorgen; die Bestimmungen über die Pflichten des Bieters gelten auch für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft. Die Verwaltung der Zielgesellschaft ist jedoch zur Bekanntmachung verpflichtet, wenn bei Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen zurückzuführen sind.
3) Zur Geheimhaltung sind auch die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie sämtliche Inhaber von Beteiligungspapieren nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d verpflichtet, mit denen der Bieter unter Hinweis auf die Vertraulichkeit über den Erwerb von Anteilsrechten verhandelt oder die sonst vom Bieter oder von der Zielgesellschaft Kenntnis von geheim zu haltenden Tatsachen erlangen.
Art. 7
Angebotsunterlage und Prüfung
1) Der Bieter hat eine Angebotsunterlage zu erstellen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
a) den Inhalt des Angebots;
b) Angaben zum Bieter, insbesondere, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft; weiters Angaben über mittelbare und unmittelbare Beteiligungen am Bieter und seine Zugehörigkeit zu einem Konzern;
c) die Beteiligungspapiere, die Gegenstand des Angebots sind;
d) die für jedes Beteiligungspapier gebotene Gegenleistung sowie die bei der Bestimmung der Gegenleistung angewandte Bewertungsmethode bzw. die Grundlagen der Berechnung; weiters Angaben über die Durchführung des Angebots, insbesondere über die zur Entgegennahme von Annahmeerklärungen und zur Erbringung der Gegenleistung beauftragten Stellen;
e) wenn die Zielgesellschaft von der Möglichkeit des Art. 27 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, die Art und Höhe der gebotenen Entschädigung für einen Verlust von Rechten aufgrund der Durchbruchsklausel und die Methode, nach der sie bestimmt wird;
f) gegebenenfalls den prozentuellen Mindest- und Höchstanteil oder die Mindest- und Höchstzahl der Beteiligungspapiere, zu deren Erwerb sich der Bieter verpflichtet, sowie eine Darstellung der Zuteilungsregelung nach Art. 18;
g) die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft, über die der Bieter und mit ihm gemeinsam handelnde Personen bereits verfügen oder zu deren zukünftigem Erwerb sie berechtigt oder verpflichtet sind;
h) die Bedingungen und Rücktrittsvorbehalte, an die das Angebot gebunden ist;
i) die Absichten des Bieters in Bezug auf die künftige Geschäftspolitik der Zielgesellschaft und, soweit vom Angebot betroffen, des Bieters, sowie in Bezug auf die Weiterbeschäftigung ihrer Arbeitnehmer und ihrer Geschäftsleitung einschliesslich etwaiger wesentlicher Änderungen der Beschäftigungsbedingungen;
k) die Frist für die Annahme des Angebots und für die Erbringung der Gegenleistung;
l) im Fall einer Gegenleistung in Form von Beteiligungspapieren Angaben zu diesen Beteiligungspapieren;
m) die Bedingungen der Finanzierung des Angebots durch den Bieter;
n) Angaben zu den Personen, die gemeinsam mit dem Bieter oder, soweit diesem bekannt, gemeinsam mit der Zielgesellschaft vorgehen, im Falle von Gesellschaften auch deren Rechtsform, Firma und Sitz sowie deren Verhältnis zum Bieter oder zur Zielgesellschaft; diese Angaben können sich auf diejenigen Personen, die für die Entscheidung der Angebotsadressaten von Bedeutung sind, beschränken;
o) die Angabe des nationalen Rechts, dem die sich aus dem Angebot ergebenden Verträge zwischen dem Bieter und den Inhabern der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft unterliegen, sowie die Angabe des Gerichtsstands.
2) Der Bieter hat zur Prüfung der Angebotsunterlage einen von ihm unabhängigen Sachverständigen, der dem Wirtschaftsprüfergesetz6 untersteht, zu bestellen. Der Sachverständige hat die Vollständigkeit und die Gesetzmässigkeit der Angebotsunterlage, insbesondere hinsichtlich der angebotenen Gegenleistung, zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Er hat weiters das Ergebnis der Prüfung in einer abschliessenden Erklärung zusammenzufassen und hierin auch eine Erklärung darüber abzugeben, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung stehen.
Art. 8
Bedingungen und Rücktrittsvorbehalte
Eine Bedingung des Angebots und ein Vorbehalt des Rücktritts sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, insbesondere wenn sie auf Rechtspflichten des Bieters beruhen, oder der Eintritt der Bedingung oder die Geltendmachung des Rücktrittsrechts nicht ausschliesslich vom Ermessen des Bieters abhängt.
Art. 9
Anzeige des Angebots
1) Der Bieter hat der FMA das Angebot unter Vorlage der Angebotsunterlage und des Berichts samt der Bestätigung des Sachverständigen nach Art. 7 Abs. 2 anzuzeigen. Nach Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot zu stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2), hat der Bieter das Angebot innerhalb von zehn Börsetagen anzuzeigen; die FMA kann auf Antrag des Bieters diese Frist mit höchstens vierzig Börsetagen festsetzen. Die FMA hat das Einlangen der Anzeige unter Angabe des Datums zu bestätigen.
2) Ein Bieter mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hat gleichzeitig mit der Anzeige einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz, Wohnsitz oder Zweigstelle im Inland namhaft zu machen. Dieser muss Rechtsanwalt, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer bzw. eine hiezu befugte Gesellschaft oder ein Bankinstitut sein.
3) Die FMA kann zum Angebot und zur Angebotsunterlage schriftlich Stellung nehmen und diese Stellungnahme ergänzen oder abändern; sie kann die Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage feststellen sowie die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und die Durchführung des Angebots untersagen.
Art. 10
Veröffentlichung und Information der Zielgesellschaft
1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage gemeinsam mit dem Bericht des Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) frühestens am zwölften und spätestens am fünfzehnten Börsetag nach Einlangen bei der FMA zu veröffentlichen, es sei denn, dass die FMA die Veröffentlichung des Angebots untersagt. Die FMA kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zweck der näheren Prüfung der Angebotsunterlage, anordnen, dass die Veröffentlichung vorläufig zu unterbleiben hat; sie kann die Frist zur Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bieter auch verkürzen. Veröffentlichungen haben in den liechtensteinischen Landeszeitungen und in einem Börsepflichtblatt zu erfolgen.7
2) Der Bieter ist verpflichtet, die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 dem Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft vor der Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen.
3) Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft hat eine allfällig bestehende Arbeitnehmervertretung - in Ermangelung einer solchen die Arbeitnehmer selbst - von Bekanntmachungen nach Art. 5 und 6 unverzüglich zu unterrichten und ihr die Angebotsunterlage unverzüglich nach Erhalt zur Kenntnis zu bringen sowie sie über die Möglichkeit zur Äusserung nach Art. 12 Abs. 3 zu informieren.
Art. 11
Neutralitätsgebot für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft
1) Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft darf keine Massnahmen setzen, die geeignet sind, den Aktionären die Gelegenheit zur freien und informierten Entscheidung über das Angebot zu nehmen.
2) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zielgesellschaft die Absicht des Bieters, ein Angebot abzugeben, bekannt wurde, bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses, bei Zustandekommen der Übernahme bis zur Durchführung des Angebots:
a) hat das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft Massnahmen zu unterlassen, durch die das Angebot vereitelt werden könnte. Diese Einschränkung gilt nicht für Massnahmen, zu deren Vornahme die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft bereits verpflichtet sind oder die auf Beschlüssen der Generalversammlung beruhen, die nach Bekannt werden der Absicht des Bieters, ein Angebot zu stellen, gefasst worden sind;
b) ist für alle Massnahmen des Verwaltungsorgans, durch die das Angebot vereitelt werden könnte, mit Ausnahme der Suche nach konkurrierenden Angeboten, eine Zustimmung der Generalversammlung zu dieser konkreten Massnahme notwendig. Dies gilt insbesondere für die Ausgabe von Beteiligungspapieren, durch die der Bieter an der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gehindert werden könnte.
3) Entscheidungen, die von der Zielgesellschaft vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt gefasst wurden und mit deren Umsetzung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden ist, bedürfen vor ihrer Umsetzung der Zustimmung der Generalversammlung, sofern diese Massnahmen ausserhalb des normalen Geschäftsverlaufs liegen und deren Umsetzung zu einer Vereitelung des Angebots führen kann.
4) Zur Erlangung der Zustimmung der Generalversammlung nach Abs. 2 und 3 ist die Einberufung derselben unter der Voraussetzung zulässig, dass sie frühestens zwei Wochen nach der Einberufung abgehalten wird.
Art. 12
Äusserung der Zielgesellschaft, Prüfung und Veröffentlichung
1) Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft hat unverzüglich nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Äusserung zum Angebot zu verfassen. Diese hat insbesondere eine Beurteilung darüber zu enthalten, ob die angebotene Gegenleistung und der sonstige Inhalt des Angebots dem Interesse aller Aktionäre und sonstigen Inhaber von Beteiligungspapieren wie auch dem Interesse der Arbeitnehmer, der Gläubiger und dem öffentlichen Interesse angemessen Rechnung trägt; falls sich das Verwaltungsorgan nicht in der Lage sieht, eine abschliessende Empfehlung abzugeben, hat es jedenfalls die Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des Angebots unter Betonung der wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen. Ausserdem hat das Verwaltungsorgan auf die voraussichtlichen Auswirkungen des Angebots auf die Interessen der Zielgesellschaft, der Arbeitnehmer, der Gläubiger und das öffentliche Interesse angesichts der strategischen Planung des Bieters für die Zielgesellschaft einzugehen.
2) Die Zielgesellschaft hat zur Prüfung der Äusserung ihres Verwaltungsorgans nach Abs. 1 einen hiefür geeigneten, von der Zielgesellschaft unabhängigen Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) zu bestellen; die Bestellung erfolgt durch das Verwaltungsorgan. Der Sachverständige hat seine Beurteilung des Angebots und der Äusserung des Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft sowie einer allfälligen Äusserung des Aufsichtsrats schriftlich zu erstatten.
3) Das Verwaltungsorgan hat seine Äusserung sowie die Äusserung einer allfällig bestehenden gesetzlichen Arbeitnehmervertretung - in Ermangelung einer solchen der Arbeitnehmer selbst - und der Beurteilung des Sachverständigen spätestens fünf Börsetage vor Ablauf der Annahmefrist zu veröffentlichen; sie ist unverzüglich vor der Veröffentlichung der FMA anzuzeigen und gleichzeitig einer allfällig bestehenden gesetzlichen Arbeitnehmervertretung bzw. den Arbeitnehmern selbst zu übermitteln.
Art. 13
Verbesserungen und sonstige Änderungen des Angebots
1) Der Bieter kann die in seinem Angebot vorgesehene Gegenleistung während dessen Laufzeit verbessern und das Angebot zugunsten der Beteiligungspapierinhaber auch sonst ändern. Der Bieter hat das verbesserte oder sonst geänderte Angebot frühestens am vierten und spätestens am siebten Börsetag nach Einlangen der Anzeige bei der FMA (Art. 10 Abs. 1) zu veröffentlichen.
2) Verbesserungen der Gegenleistung gelten auch für zu diesem Zeitpunkt bereits erklärte Annahmen, ebenso sonstige Änderungen zugunsten des Beteiligungspapierinhabers, es sei denn, dass dieser widerspricht.
Art. 14
Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft
1) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2) oder eine Anzeige (Art. 9 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen der Bieter und die mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die auf den Erwerb von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu besseren Bedingungen als im Angebot gerichtet sind, abgeben, es sei denn, der Bieter verbessert das öffentliche Angebot; solche Erklärungen sind jedenfalls unverzüglich zu veröffentlichen (Art. 10 Abs. 1 letzter Satz).8
2) Gibt der Bieter oder eine mit ihm gemeinsam handelnde Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) entgegen Abs. 1 eine Erklärung auf Erwerb zu besseren Bedingungen ab, so gilt dies als Verbesserung des öffentlichen Angebots zugunsten aller Empfänger (Art. 13).
3) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2) oder eine Anzeige (Art. 9 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen der Bieter und die mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft verkaufen.
4) Die FMA kann, allenfalls unter Verfügung von Bedingungen und Auflagen, für die Tätigkeit von Kreditinstituten im Rahmen ihrer Wertpapiergeschäfte Ausnahmen von Abs. 1 bis 3 vorsehen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der Wertpapierinhaber möglich und für die ordnungsgemässe Führung dieser Bankgeschäfte notwendig oder zweckmässig ist.
5) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2) oder eine Anzeige (Art. 9 Abs. 1) erfolgt ist, haben alle am Ausgang des Übernahmeangebots besonders interessierten Personen, den Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und von Optionen, die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zum Gegenstand haben, der FMA unverzüglich bekannt zu geben. Dasselbe gilt für Beteiligungspapiere und Optionen auf Beteiligungspapiere einer anderen Gesellschaft, wenn der Bieter Beteiligungspapiere dieser anderen Gesellschaft zum Tausch angeboten hat. Besonders interessierte Personen sind insbesondere der Bieter, alle mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f), die Zielgesellschaft und die mit ihr konzernmässig verbundenen Unternehmen, Mitglieder der Verwaltungsorgane dieser Unternehmen, Berater der genannten Unternehmen und Aktionäre, die über stimmberechtigte Aktien im Umfang von mindestens 2 % des Aktienkapitals verfügen. Die FMA kann die Form der Offenlegung und den Kreis der besonders interessierten Rechtsträger näher bestimmen.
6) Die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 3 und 5 gelten bis zum Ablauf der Frist für die Annahme des Angebotes (Art. 17 Abs. 1), bei Verlängerung der Angebotsfrist (Art. 17 Abs. 3) bis zum Ablauf dieser Frist.
7) Erwerben der Bieter oder mit ihm gemeinsam handelnde Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots (Art. 17 Abs. 1), bei Verlängerung der Angebotsfrist nach Art. 17 Abs. 3 innerhalb von neun Monaten nach Ablauf dieser Frist, Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft und wird hiefür wertmässig eine höhere Gegenleistung als die im Angebot für diese Beteiligungspapiere angebotene Gegenleistung gewährt oder vereinbart, so ist der Bieter gegenüber den Inhabern der Beteiligungspapiere, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet; Art. 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss. Die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts aufgrund einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zielgesellschaft gilt nicht als Erwerb. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags gilt sinngemäss auch für die Weiterveräusserung einer kontrollierenden Beteiligung an der Zielgesellschaft.
Art. 15
Rechtsfolgen von konkurrierenden Angeboten
Wird ein konkurrierendes Angebot gemacht, so sind die Inhaber von Beteiligungspapieren berechtigt, von vorangegangenen Annahmeerklärungen hinsichtlich eines anderen Angebots zurückzutreten.
Art. 16
Empfehlungen und Anordnungen der FMA betreffend die Information der Öffentlichkeit
Die FMA kann in einer Stellungnahme empfehlen oder durch Verfügung anordnen, dass der Bieter oder die Zielgesellschaft ergänzende Äusserungen oder Berichtigungen zu veröffentlichen oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen oder bestimmte Massnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung zu unterlassen hat. Sie kann die Anzeige von Äusserungen vor ihrer Veröffentlichung verlangen.
Art. 17
Frist für die Annahme des Angebots und Veröffentlichung des Ergebnisses
1) Die Frist zur Annahme des Angebots darf nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als zehn Wochen ab der Veröffentlichung der Angebotsunterlage betragen. Macht das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft glaubhaft, dass ihm bei einer Annahmefrist des Bieters von weniger als drei Wochen eine angemessene Beurteilung des Angebots nicht zeitgerecht möglich ist, so kann die FMA eine Mindestannahmefrist von drei Wochen festlegen.
2) Der Bieter hat das Ergebnis des Übernahmeangebots nach Ablauf der Angebotsfrist unverzüglich zu veröffentlichen (Art. 10 Abs. 1 letzter Satz); er hat dabei auf die Rechtsfolgen nach Abs. 3 hinzuweisen.
3) Für diejenigen Inhaber von Beteiligungspapieren, die das Angebot bisher nicht angenommen haben, verlängert sich die Angebotsfrist um drei Monate ab Bekanntgabe des Ergebnisses, wenn:
a) ein Pflichtangebot abgegeben wurde;
b) der Bieter nach einem freiwilligen Angebot mehr als 90 % des stimmberechtigten Aktienkapitals hält; oder
c) der Bieter ein freiwilliges Angebot von der Erreichung einer bestimmten Mindestanzahl von Beteiligungspapieren abhängig gemacht hat und diese Bedingung erfüllt wurde.
4) Sofern der Bieter nach dem Ablauf der Angebotsfrist über mindestens 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, ist er berechtigt, binnen einer Frist von drei Monaten von der FMA die Verfügung der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere gegen Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots zu verlangen. Diese Regelung ist auf den Bieter, der nach dem Ablauf der Angebotsfrist über mindestens 95 % einer Gattung der übrigen Beteiligungspapiere im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. d verfügt, innerhalb der Gattung sinngemäss anzuwenden.
4a) Der Anspruch des Inhabers eines kraftlos erklärten Beteiligungspapiers auf Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots verjährt in fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Verfügung der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere durch die FMA veröffentlicht wurde.9
5) Die Regierung kann die Angebotsfristen und die in diesem Zusammenhang erforderliche Veröffentlichung sowie das besondere Verfahren der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach Abs. 4 durch Verordnung näher regeln. Die Verordnung kann unter Festlegung der näheren Bedingungen auch vorsehen, dass der Bieter ein erfolgreiches Angebot ohne Festlegung des Endes der Annahmefrist verlängern kann, wenn er seine Absicht zur Schliessung des Angebots mindestens zwei Wochen zuvor bekannt gibt.10
Art. 18
Zuteilungsregelung beim Teilangebot
Ist bei einem Teilangebot, das auf den Erwerb eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Zahl von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft gerichtet ist, die Menge der Beteiligungspapiere, hinsichtlich derer Annahmeerklärungen abgegeben werden, grösser als die Menge der Beteiligungspapiere, die der Bieter erwerben wollte (Art. 7 Abs. 1 Bst. f), so sind die Annahmerklärungen verhältnismässig zu berücksichtigen. Die Annahmeerklärung jedes Beteiligungspapierinhabers ist in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem das Teilangebot zur Gesamtheit der zugegangenen Annahmeerklärungen steht. Der Bieter kann in der Angebotsunterlage Ausnahmen zur Vermeidung unrunder Aktienbestände festlegen.
Art. 19
Sperrfrist
1) Wenn ein Angebot zum Erwerb von Beteiligungspapieren gescheitert ist, dürfen der Bieter sowie alle mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots kein weiteres Angebot für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft abgeben. Während derselben Frist ist ihnen auch jeder Erwerb von Aktien untersagt, der eine Angebotspflicht auslösen würde.
2) Dasselbe gilt, wenn der Bieter kein Angebot stellt, obwohl er:
a) Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen herbeizuführen, die zur Stellung eines Angebots verpflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. c), bekannt gemacht hat;
b) die Entscheidung seines Verwaltungsorgans, ein Angebot zu stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d erster Halbsatz), bekannt gemacht hat;
c) öffentlich erklärt hat, dass ein Angebot nicht ausgeschlossen werde.
Die Sperrfrist beginnt in diesen Fällen vierzig Börsetage nach der Bekanntgabe oder der öffentlichen Erklärung.
3) Weiters ist die Stellung eines Angebots für die Dauer eines Jahres untersagt, wenn der Bieter öffentlich erklärt hat, dass ein Angebot nicht abgegeben werde oder die Herbeiführung von Tatsachen, die zur Stellung eines Angebots verpflichten, nicht erwogen werde.
4) Die FMA hat auf Antrag des Bieters und nach Anhörung der Zielgesellschaft die Sperrfrist zu verkürzen, wenn dies die Interessen der Zielgesellschaft und der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft nicht verletzt.
III. Pflichtangebote
Art. 20
Pflicht zur Stellung eines Angebots bei kontrollierender Beteiligung
1) Wer durch alleinigen Erwerb oder durch Erwerb mit gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung an einer Gesellschaft (Zielgesellschaft) erlangt, muss dies der FMA unverzüglich melden und innerhalb von zwanzig Börsetagen ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen.
2) Eine kontrollierende Beteiligung ist eine Beteiligung, die es dem Bieter ermöglicht, einen beherrschenden Einfluss auf die Zielgesellschaft auszuüben. Bei der Beurteilung ist insbesondere auf die Höhe des Prozentsatzes der Beteiligung am stimmberechtigten Aktienkapital, die Streuung des sonstigen stimmberechtigten Aktienbesitzes, das üblicherweise in den Generalversammlungen vertretene stimmberechtigte Aktienkapital und die Bestimmungen der Statuten Bedacht zu nehmen.
3) Die Pflicht zur Stellung eines Angebots besteht nicht, wenn die unmittelbare Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte beträgt.
4) Eine mittelbare kontrollierende Beteiligung liegt vor, wenn eine Beteiligung an einer Zielgesellschaft nach Abs. 2:
a) durch eine börsenkotierte Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft im Sinne des Art. 1 Abs. 1 gehalten wird, an der ebenfalls eine Beteiligung im Sinne von Abs. 2 besteht;
b) durch eine nicht im Sinne des Art. 1 Abs. 1 börsenkotierte Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft oder durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform gehalten wird und es Anteilsrechte oder sonstige Rechte ermöglichen, einen beherrschenden Einfluss nach Abs. 2 auf diesen Rechtsträger auszuüben.
5) Dem Bieter sind Beteiligungen einseitig zuzurechnen, wenn er auf die Ausübung der Stimmrechte direkt oder indirekt Einfluss ausüben kann. Die Hinzurechnung erfolgt insbesondere für Beteiligungen:
a) die von einem Dritten für Rechnung des Rechtsträgers gehalten werden;
b) aus denen der Rechtsträger Stimmrechte ausüben kann, ohne Eigentümer zu sein;
c) die der Rechtsträger einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn der Rechtsträger die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;
d) an denen dem Rechtsträger ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, wenn er die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Aktionärs ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Aktionär beeinflussen kann;
e) die der Rechtsträger durch einseitige Willenserklärung erwerben kann, wenn er die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Aktionärs ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Aktionär beeinflussen kann.
Bei den Tatbeständen nach Bst. a bis e sind dem Rechtsträger die mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) gleichzuhalten.
6) Erlangt der Bieter zumindest 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte, so wird vermutet, dass eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Diese Vermutung kann insbesondere durch den Nachweis widerlegt werden, dass ein anderer Aktionär zusammen mit den mit ihm gemeinsam handelnden Personen über mehr Stimmrechte an der Zielgesellschaft als der Bieter verfügt.
7) Auf Pflichtangebote sind die Bestimmungen des II. Kapitels anzuwenden, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt wird.
Art. 21
Inhalt des Angebots
1) Das Angebot muss auf Erwerb durch Kauf gegen Barzahlung einer bestimmten, spätestens zehn Börsetage nach der unbedingten Verbindlichkeit des Angebots zu entrichtenden Geldsumme lauten. Der Bieter kann daneben auch den Tausch in andere Beteiligungspapiere anbieten. Beteiligungspapierinhaber, die von der Nachfrist nach Art. 17 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, haben Anspruch auf Barzahlung spätestens zehn Börsetage nach Ablauf der Nachfrist.
2) Ein Erwerb von Aktien, der eine Verpflichtung zum Angebot auslösen würde, ist nur zulässig, wenn der Erwerber zuvor sichergestellt hat, dass ihm die zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtung notwendigen Mittel rechtzeitig und in vollem Umfang zur Verfügung stehen.
3) Das Angebot darf nicht bedingt sein, es sei denn, dass die Bedingung gesetzlich geboten ist.
Art. 22
Gemeinsames Handeln
1) Zur Beurteilung des Erreichens einer kontrollierenden Beteiligung ist dem Anteilsbesitz des Bieters der Anteilsbesitz der mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) hinzuzurechnen, wobei die Hinzurechnung wechselseitig stattfindet.
2) Die Pflicht zur Stellung eines Angebots sowie alle sonstigen Pflichten eines Bieters gelten für alle gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f), sofern dies nicht unverhältnismässig ist, wie insbesondere aufgrund des geringen Ausmasses der von einer Person gehaltenen Beteiligung.
Art. 23
Ausnahmen von der Angebotspflicht kraft Gesetz
1) Die Pflicht zur Stellung eines Angebots besteht nicht, wenn:
a) Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen, Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlass einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe bzw. einer Ungültigerklärung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erworben werden;11
b) Aktien auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, an dem mittelbar oder unmittelbar ausschliesslich dieselben Gesellschafter oder deren Angehörige im selben Beteiligungsverhältnis beteiligt sind; dies gilt sinngemäss, wenn Aktien auf den Alleingesellschafter des bisherigen Aktionärs übertragen werden;
c) Aktien auf eine Familienstiftung übertragen werden, deren Begünstigte ausschliesslich bisherige Gesellschafter oder Angehörige der Gesellschafter bis zum vierten Grad der Seitenlinie sind;
d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist. d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist.12
2) Aufgehoben13
3) Aufgehoben14
Art. 24
Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung
1) Abweichend von Art. 20 genügt eine innerhalb von 20 Börsetagen zu erstattende Mitteilung über den Sachverhalt an die FMA, wenn:
a) bei Erlangen einer mittelbaren kontrollierenden Beteiligung (Art. 20 Abs. 4) der Buchwert der unmittelbaren Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 25 % des buchmässigen Nettoaktivvermögens des Rechtsträgers nach Art. 20 Abs. 3 beträgt;
b) Aktien innerhalb einer Gruppe von Aktionären im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. f übertragen werden und sich die Zusammensetzung der Gruppe nur geringfügig ändert;
c) die für das Entstehen einer kontrollierenden Beteiligung erforderliche Zahl an Stimmrechten entweder geringfügig und vorübergehend oder unbeabsichtigt überschritten wird;
d) Aktien zu blossen Sanierungszwecken oder zur Sicherung von Forderungen erworben werden.
2) Die Regierung kann durch Verordnung die Fälle nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere Fälle bestimmen, in denen abweichend von Art. 20 eine Mitteilung des Sachverhalts genügt, wenn:
a) eine Gefährdung von Vermögensinteressen der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft nicht zu befürchten ist; oder
b) überwiegend gesamtwirtschaftliche Interessen für die Befreiung vom Pflichtangebot sprechen.
3) Die Mitteilungspflicht nach Abs. 1 und 2 besteht auch in denjenigen Fällen, in denen eine Ausnahme nach Art. 23 besteht.
4) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 1 und 2 die Stellung eines Pflichtangebots an die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft anordnen; sieht sie davon ab, so kann sie ihre Entscheidung von Bedingungen abhängig machen und Auflagen aussprechen. Die FMA hat ihre Entscheidung insbesondere davon abhängig zu machen, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu befürchten ist. Auf Antrag des Bieters hat die FMA möglichst rasch, längstens innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags zu entscheiden, ob ein Pflichtangebot gestellt werden muss. Ordnet die FMA die Stellung eines Angebots an, so hat sie gleichzeitig die Frist festzulegen, innerhalb welcher die Anzeige nach Art. 9 Abs. 1 zu erstatten ist.
5) Die Regierung kann durch Verordnung nähere Voraussetzungen für Entscheidungen nach Abs. 4 umschreiben. Hierbei hat sie insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob:
a) die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auf die Zielgesellschaft auszuüben, in zuverlässiger und dauerhafter Weise abgesichert ist;
b) der Erwerbsvorgang vorrangig auf die Erlangung eines beherrschenden Einflusses über die Zielgesellschaft gerichtet war;
c) der Erwerber oder ein konzernmässig mit ihm verbundener Rechtsträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen mit gleichem oder verwandtem Unternehmensgegenstand hält;
d) eine einheitliche Leitung besteht; und
e) im Fall nach Abs. 1 Bst. a die Beteiligung einen wesentlichen Teil der Aktiva des Rechtsträgers darstellt.
Art. 25
Preis des Pflichtangebots
1) Der Preis des Pflichtangebots darf die höchste vom Bieter oder von einer gemeinsam mit ihm handelnden Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Anzeige des Angebots in Geld gewährte oder vereinbarte Gegenleistung für dieses Beteiligungspapier der Zielgesellschaft nicht unterschreiten. Dasselbe gilt für Beteiligungspapiere, zu deren zukünftigem Erwerb der Bieter oder eine mit ihm gemeinsam handelnde Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) berechtigt oder verpflichtet ist. Der Preis muss zudem mindestens dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Börsenkurs des jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten sechs Monate vor demjenigen Tag entsprechen, an dem die Absicht, ein Angebot abzugeben, bekannt gemacht wurde.
2) Betrifft das Pflichtangebot andere Beteiligungspapiere als Stammaktien und hat der Bieter oder eine mit ihm gemeinsam handelnde Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) innerhalb der letzten zwölf Monate Stammaktien erworben, so muss der für diese anderen Beteiligungspapiere gebotene Preis überdies in einem angemessenen Verhältnis zu der für die Stammaktien gewährten Gegenleistung stehen; für die Bestimmung der Angemessenheit ist insbesondere der jeweilige Inhalt der verbrieften Rechte zu berücksichtigen. Dasselbe gilt in Bezug auf Gegenleistungen für Stammaktien, zu deren zukünftigem Erwerb der Bieter oder eine mit ihm gemeinsam handelnde Person berechtigt oder verpflichtet ist.
3) Bestand die Gegenleistung nicht oder nicht nur in Bargeld, so ist ihr Gesamtwert der Berechnung des Preises zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des Gesamtwerts sind auch weitere zugewendete oder zugesagte Zahlungen oder sonstige vermögenswerte Vorteile einzubeziehen, wenn diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der erlangten kontrollierenden Beteiligung stehen. Im Übrigen ist der Preis des Pflichtangebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Bst. a) und unter Berücksichtigung von Abs. 1 und 2 angemessen festzulegen, wenn:
a) die Angebotspflicht durch Erwerb von Anteilsrechten oder sonstigen Rechten an einem Rechtsträger, der an der Zielgesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine kontrollierende Beteiligung hält, ausgelöst worden ist (Art. 20 Abs. 2) und dieser Rechtsträger auch andere Vermögenswerte ausser der Beteiligung an der Zielgesellschaft hält oder Schulden hat;
b) die vom Bieter innerhalb der letzten zwölf Monate gewährte oder vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung besonderer Umstände festgelegt wurde;
c) sich die Verhältnisse innerhalb der letzten zwölf Monate wesentlich geändert haben.
4) Der Bieter sowie die mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) haben alle für die Angemessenheit des Preises erheblichen Umstände dem Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) und der FMA gleichzeitig mit der Anzeige nach Art. 9 Abs. 1 offen zu legen.
5) Inhaber von Beteiligungspapieren im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. d können einen Antrag auf Überprüfung der Gesetzmässigkeit des angebotenen Preises innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung des Ergebnisses eines Übernahmeangebots stellen.
6) Die Regierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ermittlung des Mindestpreises des Pflichtangebots erlassen.
Art. 26
Abweichende Statutenbestimmungen
1) Die Zielgesellschaft kann in ihren Statuten vorsehen, dass:
a) der Schwellenwert nach Art. 20 Abs. 3 für sie als Zielgesellschaft herab- oder heraufgesetzt ist oder auf sie keine Anwendung findet;
b) auf sie als Zielgesellschaft die Bestimmung nach Art. 27 (Durchbrechung von statutarischen Beschränkungen) anzuwenden ist;
c) die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine und Optionen nicht besteht.
2) Beschlüsse der Generalversammlung im Sinne von Abs. 1 sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Aktienkapitals umfasst. Die Statuten können diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.
Art. 27
Durchbrechung von statutarischen Beschränkungen
1) Die Statuten der Zielgesellschaft können vorsehen, dass die Abs. 3 bis 5 sowohl bei Angeboten, die diesem Kapitel unterliegen, als auch bei freiwilligen Angeboten, die dem II. Kapitel unterliegen, anwendbar sind.
2) Die Zielgesellschaft hat die Statutenänderung der FMA und den Aufsichtsstellen derjenigen EWR-Mitgliedstaaten mitzuteilen, in denen ihre Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Die FMA hat ein regelmässig aktualisiertes Verzeichnis der auf die verschiedenen Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
3) Zwischen Veröffentlichung der Angebotsunterlage und Ende der Nachfrist gelten in den Statuten der Zielgesellschaft vorgesehene Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht, sofern die Aktien an den Bieter oder an mit ihm gemeinsam handelnde Personen übertragen werden sollen.
4) Stimmrechtsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn die Generalversammlung während der Annahmefrist über Massnahmen beschliesst, durch die das Angebot vereitelt werden könnte.
5) Verfügt der Bieter nach einem Angebot über mindestens 75 % des stimmberechtigten Aktienkapitals, kann er in den Bekanntmachungsblättern der Zielgesellschaft eine Generalversammlung einberufen. Die Generalversammlung darf frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung durchgeführt werden. Wenn die Statuten geändert werden sollen oder Änderungen im Verwaltungsorgan vorgenommen werden sollen, gelten Stimmrechtsbeschränkungen nicht. Zudem haben statutarisch vorgesehene Beschränkungen der Übertragbarkeit der Anteile in der Zeit von der Bekanntmachung der Generalversammlung bis zu deren Ende keine Gültigkeit, sofern die Aktien an den Bieter oder an mit ihm gemeinsam handelnde Personen übertragen werden sollen.
IV. Internationaler Anwendungsbereich
Art. 28
Anwendungsbereich im EWR
1) Auf öffentliche Angebote zum Erwerb von stimmberechtigten Aktien, die von einer Zielgesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden findet Abs. 2 Anwendung, wenn:
a) die Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU in einem oder mehreren EWR-Mitgliedstaaten zugelassen sind; und15
b) das Angebot auf den Erwerb eines Teils oder aller dieser Aktien lautet und sich an den Erwerb der kontrollierenden Beteiligung der Zielgesellschaft anschliesst oder diesen Erwerb zum Ziel hat.
2) Auf Angebote im Sinne von Abs. 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft (Art. 10 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 3, soweit sich diese Normen auf die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft beziehen) und über gesellschaftsrechtliche Fragen, insbesondere betreffend den Anteil an Stimmrechten, der die kontrollierende Beteiligung begründet (Art. 20), gesetzliche Ausnahmen von der Angebotspflicht (Art. 23), abweichende Statutenbestimmungen (Art. 26, mit Ausnahme von Art. 26 Abs. 1 Bst. c), Bedingungen, unter denen das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft Massnahmen ergreifen kann, die das Angebot vereiteln könnten (Art. 11), das Ausschlussverfahren (Art. 17 Abs. 4) und das Andienungsrecht (Art. 17 Abs. 3), Anwendung.
3) Im Übrigen findet dieses Gesetz Anwendung, soweit das Recht des Marktortes nicht anwendbar ist.
Art. 29
Anwendungsbereich in Drittstaaten
1) Auf öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden, findet auf übernahmerechtliche Fragen das Recht desjenigen Drittstaates Anwendung, in welchem die Beteiligungspapiere zum Handel am Markt zugelassen sind. Auf gesellschaftsrechtliche Fragen, insbesondere betreffend den Anteil an Stimmrechten, der die Kontrolle begründet (Art. 20), gesetzliche Ausnahmen von der Angebotspflicht (Art. 23), das Ausschlussverfahren (Art. 17 Abs. 4) und Andienungsrecht (Art. 17 Abs. 3) und abweichende Statutenbestimmungen (Art. 26, mit Ausnahme von Art. 26 Abs. 1 Bst. c), sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
2) Im Übrigen findet dieses Gesetz Anwendung, soweit das Recht des Marktortes nicht anwendbar ist.
3) Sofern die Zuständigkeit nicht vom Drittstaat, in dem die Beteiligungspapiere zum Handel zugelassen sind, beansprucht wird, ist die FMA für die Durchführung und Überwachung des Übernahmeverfahrens zuständig.
V. Aufsicht
Art. 30
Zuständige Behörde
1) Die FMA überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen und trifft die notwendigen Massnahmen.
2) Die FMA übt insbesondere die Aufsicht über das Übernahmeverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen ihrer Tätigkeit die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten und Missständen entgegenzuwirken, die erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können.
3) Sie ist zudem für die Erstattung von Stellungnahmen, die Beratung und die gütliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung dieses Gesetzes zuständig.
4) Sie erhebt für ihre Tätigkeit Aufsichtsabgaben und Gebühren nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 31
Verschwiegenheitspflicht und Verarbeitung personenbezogener Daten16
1) Die Mitarbeiter der FMA sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; sie dürfen alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.
2) Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.17
Art. 32
Zusammenarbeit18
1) Alle inländischen Behörden und Gerichte sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zur Hilfestellung und Auskunftserteilung an die FMA verpflichtet.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander Daten nach Art. 31 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.19
2) Die FMA hat mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen und anderen ausländischen Stellen, die Kapitalmärkte beaufsichtigen, zusammenzuarbeiten und ihnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist. Zur Zusammenarbeit gehört insbesondere, dass die erforderlichen Schriftstücke zur Durchsetzung von durch andere zuständige Stellen getroffenen Massnahmen im Zusammenhang mit diesem Gesetz zugestellt werden können. Im Übrigen finden auf die Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Stellen Art. 26b FMAG und Art. 24 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sinngemäss Anwendung.20
VI. Verfahren, Sanktionen und Rechtsmittel
Art. 33
Verfahren
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) Anwendung.
2) Entscheidungen der FMA sind möglichst rasch, längstens innerhalb eines Monats, in Verfahren nach Art. 35 binnen angemessener Frist zu treffen; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Art. 37.
3) Die FMA kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis kommen kann, insbesondere wenn es sich um einen klaren Sachverhalt sowie eine klare Rechtsfrage handelt und die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung untunlich erscheinen lässt. Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls im Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, weiters wenn die Parteien nicht auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben und die Entscheidung einen der folgenden Gegenstände betrifft:
a) die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage, die Untersagung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder der Durchführung des Angebots;
b) die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots oder zur Erstattung einer Mitteilung;
c) die Überprüfung der Angemessenheit des Preises des Pflichtangebots;
d) Sanktionen nach Art. 36.
4) Börsenkotierte Gesellschaften, der Bieter, gemeinsam mit der Zielgesellschaft oder dem Bieter handelnde Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f), die Verwaltungsorgane der genannten Personen sowie deren unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter samt deren verbundenen Unternehmen sowie die Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) haben der FMA die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle verfügbaren Informationen über das Angebot mitzuteilen sowie die Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen, welche für die FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind; die Auskunftspflicht gilt insbesondere auch für die Ermittlung von Sachverhalten nach Art. 5 ff. und Art. 20 ff.
5) Alle Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, in die Öffentlichkeit gelangten Stellungnahmen und sonstigen Äusserungen des Bieters, der Organe der Zielgesellschaft, der Sachverständigen und aller sonstigen Berater sind der FMA unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, soweit sie ihr nicht vor der Veröffentlichung anzuzeigen sind.
6) Die FMA kann ihre Stellungnahmen und Entscheidungen veröffentlichen, wenn dies zur Information der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zweckmässig ist.
Art. 34
Veröffentlichung von Stellungnahmen und Entscheidungen
Die FMA hat allgemeine Stellungnahmen, die einer im Einzelfall ergangenen Stellungnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung sowie Entscheidungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen, soweit diese über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben; hierbei sind berechtigte Interessen des Bieters, der Zielgesellschaft und sonstiger Beteiligter an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen tunlichst zu berücksichtigen.
Art. 35
Besondere Vorschriften über das Pflichtangebot, die Preisbildung und Sanktionen
1) Die FMA kann nach Massgabe von Abs. 2 bis 6 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei mit Wirkung für und gegen den Bieter, die gemeinsam mit ihm handelnden Personen, die Zielgesellschaft und die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft feststellen, ob:
a) ein Angebot unter Verletzung der Bestimmungen des II. oder III. Kapitels dieses Gesetzes durchgeführt wurde, insbesondere ob bei einem Pflichtangebot der angebotene Preis den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen hat;
b) ein Pflichtangebot zu Unrecht nicht gestellt oder nicht angeordnet wurde oder eine gebotene Mitteilung unterlassen wurde;
c) die Sanktionen nach Art. 36 eingetreten sind.
2) Parteien des Verfahrens sind:
a) der Bieter;
b) mit dem Bieter gemeinsam handelnde Personen, wenn diese Eigenschaft von der Person selbst bejaht wird, bereits festgestellt wurde oder Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist;
c) die Zielgesellschaft (ausgenommen in einem Verfahren nach Art. 25 Abs. 5);
d) Beteiligungspapierinhaber der Zielgesellschaft, die allein oder gemeinsam mit anderen Beteiligungspapierinhabern über Aktien mit einem Nennbetrag oder anteiligen Betrag von einem Hundertstel des Aktienkapitals verfügen, oder über Beteiligungspapiere im anteiligen Betrag von mindestens 100 000 Schweizer Franken oder 70 000 Euro, wenn sie diese Voraussetzung glaubhaft machen und - falls es sich um mehrere Beteiligungspapierinhaber handelt - einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben.
3) Die FMA hat die Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu veröffentlichen. Sie hat in dieser Veröffentlichung den Bieter und mit ihm gemeinsam handelnde Personen mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland aufzufordern, Zustellungsbevollmächtigte nach Art. 9 Abs. 2 zu bestellen. Ausserdem hat sie in der Veröffentlichung Inhaber von Beteiligungspapieren unter Setzung einer Frist von einem Monat darauf hinzuweisen, dass sie sich dem Verfahren unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Bst. d anschliessen können. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Beteiligungspapierinhaber unzulässig; darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
4) Die FMA hat zur Wahrung der Rechte der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft die beantragte Entscheidung auch dann zu treffen, wenn alle Parteien nach Abs. 2 ihre allfälligen Anträge zurückziehen.
5) Die Kosten des Verfahrens trägt der Bieter. Sie sind jedoch insoweit der Zielgesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese einen Antrag oder Gegenantrag gestellt hat und überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnte, dass ihr Antrag einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursacht; unter den gleichen Voraussetzungen können den Beteiligungspapierinhabern Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung der Zielgesellschaft und der Beteiligungspapierinhaber sind nach Billigkeit ganz oder zum Teil dem Bieter aufzuerlegen, insbesondere wenn ihren Anträgen stattgegeben wird.
6) Hat ein Bieter bzw. eine gemeinsam mit ihm handelnde Person mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach der Veröffentlichung nach Abs. 3 keinen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht, kann die FMA auf Kosten des Bieters bzw. der gemeinsam mit ihm handelnden Person einen Zustellbevollmächtigten bestellen.
Art. 36
Sanktionen
1) Hat ein Bieter Beteiligungspapiere unter Verletzung der Vorschriften des II. Kapitels dieses Gesetzes erworben oder seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots oder zur Mitteilung nach dem III. Kapitel dieses Gesetzes nicht entsprochen, so ruhen seine Stimmrechte.
2) Auf Antrag des Bieters bzw. jeder mit ihm gemeinsam handelnden Person kann die FMA in Fällen geringfügiger Verletzungen dieses Gesetzes eine Ausnahme vom Ruhen der Stimmrechte gewähren; sie kann ihre Entscheidung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.
3) Bei schweren Verletzungen der Vorschriften dieses Gesetzes kann die FMA auch das Ruhen der sonstigen Rechte des Beteiligungspapierinhabers verfügen.
4) Weiters kann jeder Verkäufer bei schweren Verletzungen der Vorschriften dieses Gesetzes von einem in Durchführung des Angebots geschlossenen Vertrag innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntmachung der Entscheidung der FMA durch Erklärung gegenüber dem Käufer zurücktreten und bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen. Dabei hat der Verkäufer Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien nach seiner Wahl zu erstatten:
a) den seinerzeit erhaltenen Kaufpreis;
b) den Geldwert der Aktien zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung; oder
c) den Geldwert der Aktien zum Zeitpunkt der Rückabwicklung.
5) Eine schwere Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes liegt vor, wenn:
a) der Bieter das Übernahmeangebot durchgeführt hat, obwohl die FMA auf die Verletzung bestimmter Vorschriften hingewiesen und die Untersagung des Übernahmeangebots durch Verfügung angedroht oder tatsächlich ausgesprochen hat;
b) der Bieter der Aufforderung der FMA, die von ihr festgelegten geeigneten Massnahmen zur Wiedergutmachung der Folgen seines gesetzwidrigen Verhaltens zu setzen, nicht entspricht.
6) Die FMA hat die Sanktionen nach Abs. 1, 3 und 4 sowie Bedingungen und Auflagen nach Abs. 2 aufzuheben, wenn sie:
a) feststellt, dass die unter Verletzung von Vorschriften des II. Kapitels dieses Gesetzes erworbenen Aktien wieder abgegeben wurden oder die Folgen des rechtswidrigen Verhaltens in anderer Weise wieder gutgemacht wurden;
b) im Fall der Verletzung von Vorschriften des III. Kapitels feststellt, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechendes Angebot gemacht wurde oder dass eine nach Art. 24 zu erstattende Mitteilung gemacht wurde und eine Angebotspflicht nicht besteht oder dass die Folgen des rechtwidrigen Verhaltens in anderer Weise wieder gutgemacht wurden. Die FMA kann ihre Entscheidungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
Art. 37
Strafbestimmungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer als Bieter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Bieters, als mit dem Bieter gemeinsam handelnde Person oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans einer mit dem Bieter gemeinsam handelnden Person:
a) unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen abgibt (Art. 4 Bst. c zweiter Halbsatz);
b) gegen die Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten nach Art. 5 verstösst;
c) die Angebotsunterlage nicht veröffentlicht (Art. 10 Abs. 1) oder diese dem Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft vor der Veröffentlichung nicht zur Kenntnis bringt (Art. 10 Abs. 2);
d) nach der Bekanntmachung oder der Anzeige eines Angebots rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt (Art. 14 Abs. 1), Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft verkauft (Art. 14 Abs. 3), gegen die Meldepflicht an die FMA (Art. 14 Abs. 5) oder die Preisbestimmung nach Art. 14 Abs. 7 verstösst;
e) das Ergebnis des Übernahmeangebots nach Ablauf der Angebotsfrist nicht unverzüglich veröffentlicht (Art. 17 Abs. 2);
f) entgegen Art. 19 Abs. 1 und 2 ein neuerliches Angebot stellt;
g) eine kontrollierende Beteiligung erlangt und keine Meldung an die FMA erstattet oder kein entsprechendes Angebot stellt (Art. 20 Abs. 1);
h) die Mitteilung nach Art. 24 Abs. 1 und 2 unterlässt;
i) Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, in die Öffentlichkeit gelangte Stellungnahmen oder sonstige Äusserungen nicht unverzüglich der FMA zur Kenntnis bringt (Art. 33 Abs. 5).
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer als Mitglied eines Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft:
a) unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Verletzung des Neutralitätsgebots abgibt (Art. 4 Bst. c zweiter Halbsatz in Verbindung mit Art. 11);
b) gegen das Geheimhaltungsgebot verstösst (Art. 6 Abs. 2);
c) keine Äusserung zur Angebotsunterlage verfasst (Art. 12 Abs. 1), diese nicht veröffentlicht oder sie nicht der FMA übermittelt (Art. 12 Abs. 3);
d) Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, in die Öffentlichkeit gelangte Stellungnahmen oder sonstige Äusserungen nicht unverzüglich der FMA zur Kenntnis bringt (Art. 33 Abs. 5).
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Schweizer Franken bestraft, wer als Mitglied eines Verwaltungsorgans einer in Art. 33 Abs. 4 genannten Person beziehungsweise als Bieter, gemeinsam mit ihm handelnde Person, mittelbare und unmittelbare Gesellschafter von Bietern oder börsenkotierten Gesellschaften oder Sachverständiger (Art. 7 Abs. 2) entgegen Art. 33 Abs. 4 eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt.
Art. 38
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Beschwerden gegen Entscheidungen oder Verfügungen der FMA, mit Ausnahme solcher nach Art. 37, haben keine aufschiebende Wirkung.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39
Anwendbarkeit
1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf freiwillige Übernahmeangebote anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gestellt werden.
2) Die Bestimmungen über das Pflichtangebot sind anzuwenden, wenn der das Pflichtangebot auslösende Tatbestand nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht wird.
Art. 40
Ausnahme von der Angebotspflicht kraft Statuten
1) Die Generalversammlung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Statutenänderung beschliessen, dass die Vorschriften des III. Kapitels (Pflichtangebote) auf den Erwerber einer kontrollierenden Beteiligung und die gemeinsam mit ihm handelnden Personen keine Anwendung finden.
2) Der Beschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Aktienkapitals umfasst; die Statuten können diese Mehrheit durch eine grössere Kapitalmehrheit ersetzen. Für den Beschluss der Generalversammlung zur Aufhebung einer Statutenbestimmung nach Abs. 1 genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Aktienkapitals.
3) Beteiligungspapiere solcher Gesellschaften dürfen nicht im amtlichen Handel kotieren. Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere bisher im amtlichen Handel an der Börse kotieren, hat eine beglaubigte Abschrift des Generalversammlungsbeschlusses über die Statutenänderung im Sinne von Abs. 1 dem die Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen zu übermitteln. Die Statutenänderung nach Abs. 1 darf im Handelsregister erst nach der Umreihung vom amtlichen Handel in den geregelten Freiverkehr eingetragen werden. Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.21
Art. 41
Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere
1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund eines früheren öffentlichen Angebots über 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft oder sonst über 95 % einer Gattung von Beteiligungspapieren im Sinne des Art. 2 Bst. d verfügt, kann binnen einer Frist von sechs Monaten das Ausschlussverfahren nach Art. 17 Abs. 4 anwenden. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligungspapiere nicht mehr börsenkotiert sind.
2) Der Inhaber der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Angemessenheit wird von einem Sachverständigen, welcher dem Wirtschaftsprüfergesetz untersteht oder von einer im Wertschriftenhandel tätigen Bank bestätigt.22
3) Die Bestätigung ist den Inhabern der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere vollumfänglich offen zu legen und zu begründen. Insbesondere sind die konkret herangezogenen Grundlagen und angewandten Parameter offen zu legen. Diese sollen denjenigen des vorausgegangenen öffentlichen Angebots entsprechen.
4) Der Inhaber des kraftlos erklärten Beteiligungspapiers kann innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Bestätigung nach Abs. 3 Klage vor dem Landgericht auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung erheben. Das Urteil hat Wirkung für sämtliche Inhaber kraftlos erklärter Beteiligungspapiere. Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens, es sei denn, die Kosten sind aufgrund besonderer Umstände der anderen Partei aufzuerlegen. Die Klage hindert die Rechtswirksamkeit der Kraftloserklärung nicht.
Art. 42
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
954.4 Übernahmegesetz (ÜbG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 215 ausgegeben am 8. Juni 2011
Gesetz
vom 13. April 2011
über die Abänderung des Übernahmegesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens23 dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 160 ausgegeben am 28. April 2020
Gesetz
vom 5. März 2020
über die Abänderung des Übernahmegesetzes
...
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch24 in Kraft.
...

1   Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 408.

2   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 54.

3   Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 215.

4   Art. 5 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 160.

5   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 403.

6   Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

7   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 403.

8   Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 215.

9   Art. 17 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 215.

10   Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 215.

11   Art. 23 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 401.

12   Art. 23 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 215.

13   Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 215.

14   Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 215.

15   Art. 28 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 408.

16   Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 311.

17   Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 311.

18   Art. 32 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 311.

19   Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 311.

20   Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 160.

21   Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

22   Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

23   Inkrafttreten: 1. Juli 2011.

24   Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2020 Nr. 155).