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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 295 ausgegeben am 21. November 2007
Strafvollzugsgesetz (StVG)
vom 20. September 2007
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) Strafurteil: jedes Erkenntnis eines Strafgerichtes, mit dem wegen einer den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist;
b) Verurteilter: jede Person, über die in einem Strafurteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist;
c) Strafgefangener: jeder Verurteilte, an dem eine in einem Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe vollzogen wird;
d) Untergebrachter: jede Person, an der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Massnahme vollzogen wird;
e) Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen. Übersteigt eine auf die Strafe anzurechnende Zeit einen Monat, so ist sie in Monaten, Tagen und Stunden, sonst in Tagen oder Stunden anzurechnen. Soweit Bruchteile von Jahren, Monaten oder Wochen der Strafzeit zu bilden sind, die keine ganzen Jahre, Monate oder Wochen ergeben, ist ein Jahr zwölf Monaten, ein Monat dreissig Tagen und eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen;
f) Anstaltsarzt: Amtsarzt oder in dessen Auftrag tätiger Arzt, der Aufgaben im Rahmen des Strafvollzuges oder des Strafprozesses wahrnimmt.
2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Anwendung des Gesetzes auf Jugendliche
Für den Jugendstrafvollzug und für den Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen an Jugendlichen gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das Jugendgerichtsgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
II. Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile
Art. 3
Anordnung des Vollzuges
1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und das Landesgefängnis von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist diesem auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschliessen.
2) Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuss befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung im Landesgefängnis anzutreten. Die Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, dass er das versuchen werde, oder wenn seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.
3) Ist der Aufenthaltsort des Verurteilten unbekannt, so sind die §§ 285 bis 290 der Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
4) Verurteilte, die sich bereits zum Vollzug von Freiheitsstrafen in Haft befinden, sind in den Strafvollzug zu übernehmen.
5) Muss eine der im § 112 der Strafprozessordnung genannten Personen zum Vollzug einer Freiheitsstrafe in Haft genommen werden, so ist der unmittelbare Vorgesetzte dieser Person davon zu verständigen.
Art. 4
Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung
Wird der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Kehrt der Ausgelieferte in das Inland zurück, so ist die Strafe zu vollziehen. Vom nachträglichen Strafvollzug ist aber abzusehen und die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachzusehen, soweit an dem Verurteilten im Ausland eine Strafe vollzogen worden ist und der Verurteilte durch den Strafvollzug ungünstiger gestellt wäre, als wenn über alle Handlungen ein liechtensteinisches Gericht entschieden hätte.
Art. 5
Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit
1) Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (Art. 19) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
2) Ist die verurteilte Person schwanger oder hat sie innerhalb des letzten Jahres entbunden, so ist die Einleitung des Strafvollzuges bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange aufzuschieben, als sich das Kind in der Pflege der Verurteilten befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Der Vollzug ist jedoch einzuleiten, sobald es die Verurteilte selbst verlangt, vom Vollzug keine Gefährdung ihrer Gesundheit oder des Kindes zu besorgen und ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug durchführbar ist.
3) An Verurteilten, an denen nach Abs. 1 oder 2 eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden kann, ist statt dessen eine Haft nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu vollziehen, wenn:
a) der Verurteilte nach der Art oder dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, oder nach seinem Lebenswandel
1. für die Sicherheit des Staates oder der Person oder
2. für die Sicherheit des Eigentums besonders gefährlich ist;
b) die Freiheitsstrafe drei Jahre übersteigt und anzunehmen ist, dass sich der Verurteilte im Falle des Aufschubes dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde; oder
c) die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.
4) In den Fällen des Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b darf diese Haft jedoch nur vollzogen werden, wenn der Verurteilte in der dafür in Betracht kommenden Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen sachgemäss behandelt werden kann und sein Leben durch die Überstellung in diese Anstalt nicht gefährdet wäre; in den Fällen des Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 oder Bst. c ist dagegen erforderlichenfalls der Vollzug in einer geeigneten Krankenanstalt (Art. 69 Abs. 2 und 3) durchzuführen.
5) Für die an die Stelle der Freiheitsstrafe tretende Haft gelten sinngemäss die Vorschriften dieses Gesetzes für den Vollzug von Freiheitsstrafen. Die Freiheitsstrafe gilt nach Massgabe der Dauer der Haft als vollzogen.
Art. 6
Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen
1) Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn:
a) das Ausmass der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland:
1. einen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahe stehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen;
2. an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen; oder
3. wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den Ziff. 1 und 2 angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft eines Angehörigen zu ordnen;1
b) das Ausmass der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmässiger erscheint als der sofortige Vollzug.
2) Der Aufschub darf jedoch in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a nur für die Dauer von höchstens einem Monat und im Fall nach Abs. 1 Bst. b nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Einem Antrag des Verurteilten nach Abs. 1 Bst. a oder b steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall nach Abs. 1 Bst. b auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt.
3) Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist ferner nach Anhörung des Verurteilten aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen Ausspruch der Strafe oder den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe, des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung das Landgericht hierüber noch nicht entschieden und im Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet hat.
4) Bewilligt das Gericht einen Aufschub des Vollzuges nach Abs. 1 Bst. b, so hat es dem Verurteilten Weisungen zu erteilen (§ 51 des Strafgesetzbuches) und einen Bewährungshelfer zu bestellen (§ 52 des Strafgesetzbuches), wenn dies geboten ist, um den Verurteilten vor einem Rückfall zu bewahren.
5) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn:
a) der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes nicht nachkommt oder sich dem Einfluss des Bewährungshelfers beharrlich entzieht;
b) er versucht, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen oder begründete Besorgnis besteht, dass er es versuchen werde;
c) dringender Verdacht besteht, dass er aufs Neue eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat.
Art. 7
Zuständigkeit und Verfahren
1) Die Anordnung des Vollzuges (Art. 3) und die Entscheidungen nach den Art. 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu.
2) Die in den Art. 4 bis 6 bezeichneten Entscheidungen haben durch Beschluss zu erfolgen. Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die Beschwerde an das Obergericht offen. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen einzubringen. Auf das Verfahren findet die Strafprozessordnung Anwendung.
3) Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach den Art. 4 bis 6 nicht sofort entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist.
III. Vollzug der Freiheitsstrafen
A. Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges
1. Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen
Art. 8
Strafvollzugsanstalten
1) Gerichtliche Freiheitsstrafen sind in dafür geeigneten Anstalten zu vollziehen. Die Regierung kann zu diesem Zweck Personen, die sich im Strafvollzug befinden, in einer ausländischen Anstalt unterbringen. Zwischenstaatliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2) Anstalten sind so zu führen, dass die in derselben Anstalt angehaltenen männlichen und weiblichen Strafgefangenen voneinander getrennt sind. Soweit bestimmte Strafgefangene in besonderen Einrichtungen der Anstalten anzuhalten sind, dürfen die Einzelunterbringung in einer besonders gesicherten Zelle (Art. 96 Abs. 2 Bst. e), die Anhaltung in einem besonderen Einzelraum (Art. 108 Abs. 1) und die Absonderung in einem besonderen Einzelraum (Art. 110 Abs. 2) gleichwohl in Räumen vollzogen werden, die sonst auch für andere Strafgefangene bestimmt sind.
2. Vollzugsbehörden, Aufsicht und Datenschutz
Art. 9
Vollzugsbehörde erster Instanz
1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.
2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug im Landesgefängnis sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.
3) Der Anstaltsleiter hat der Regierung alle für die Ausübung ihrer Aufsicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Er hat die Regierung überdies umgehend über die Erhebung von Beschwerden oder besondere Vorkommnisse im Landesgefängnis zu unterrichten.
Art. 10
Rechtsschutz
Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu.
Art. 11
Aufsicht der Regierung
Der Regierung steht die Aufsicht über den gesamten Vollzug zu.
Art. 12
Datenbearbeitung
Die Vollzugsverwaltung kann alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, den Gesundheitszustand sowie die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit von Strafgefangenen, bearbeiten, welche im Rahmen des Strafvollzuges notwendig sind, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Art. 13
Datenverkehr
Der Austausch von Daten, einschliesslich von Persönlichkeitsprofilen und den in Art. 12 genannten besonders schützenswerten Daten, zwischen dem Landesgefängnis, der Landespolizei, der Regierung, dem Anstaltsarzt, den Gerichten, der Staatsanwaltschaft und der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen ist nur zulässig, wenn diese Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem oder nach einem anderen Gesetz vorgesehen sind und die Vorlage der Daten dazu notwendig ist.
Art. 14
Löschung von Daten
1) Die Daten sind mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 angeführten wie folgt zu löschen:
a) bei Untersuchungshäftlingen nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung im Landesgefängnis eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;
b) bei Strafgefangenen, die zu einer zeitlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Haft beendet wurde;
c) bei geistig abnormen Rechtsbrechern nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nach Ablauf von achtzehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung beendet wurde;
d) bei sonstigen Haften nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Haft beendet wurde.
2) Wurden an einer Person mehrere Haften oder Unterbringungen vollzogen, so sind die bis zum Beginn der letzten Anhaltung noch nicht gelöschten Daten gemeinsam mit den Daten aus der letzten Anhaltung erst zu dem Zeitpunkt zu löschen, zu dem die längste Frist zur Löschung von Daten endet.
3) Erst 80 Jahre nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum und Geburtsort; sowie
c) Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.
4) Daten von Strafgefangenen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind erst 80 Jahre nach Beendigung der Strafhaft zu löschen.
3. Vollzugsgericht
Art. 15
Zuständigkeit
1) Das Land- als Vollzugsgericht entscheidet über:
a) den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (Art. 28);
b) den Verfall von Geld und Gegenständen (Art. 34);
c) die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, den Widerruf und die Nichteinrechnung der ausserhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit (Art. 91);
d) die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der ausserhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Art. 92);
e) die Aufrechterhaltung der im Art. 96 Abs. 2 Bst. e vorgesehenen Sicherheitsmassnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;
f) die Aufrechterhaltung einer der im Art. 96 Abs. 2 Bst. f vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
g) die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (Art. 109);
h) die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (Art. 119);
i) den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (Art. 126);
k) die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in Art. 154 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).
2) Die Entscheidung steht in den Fällen des Abs. 1 Bst. a bis i einem Einzelrichter zu. Im Fall des Abs. 1 Bst. k steht sie dem Kriminal- oder Schöffengericht zu, wenn es sich aber ausschliesslich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, die in einem Verfahren verhängt worden ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, oder ausschliesslich um die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter.
Art. 16
Gerichtliches Verfahren
1) Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äusserung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen.
2) Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der im Landesgefängnis tätige Arzt oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche oder psychologische Sachverständige zu hören.
3) Das Gericht hat durch Beschluss zu entscheiden. Dieser Beschluss ist stets dem Verurteilten selbst bekannt zu machen. Auf Verlangen ist eine Ausfertigung des Beschlusses auch seinem Rechtsbeistand zuzustellen.
4) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die Beschwerde an das Obergericht offen. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen einzubringen. Hat der Verurteilte die Zustellung einer Abschrift des Beschlusses an seinen Rechtsbeistand verlangt, so läuft die Frist zur Erhebung der Beschwerde für den Rechtsbeistand vom Tage dieser Zustellung. Auf das Verfahren findet die Strafprozessordnung Anwendung.
4. Vollzugskommission
Art. 17
1) Die Regierung bestellt für die Dauer von jeweils vier Jahren eine Kommission, deren Mitglieder bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden sind. Die Kommission hat sich von der genauen Beobachtung der Vorschriften über den Strafvollzug, insbesondere über die Behandlung der Strafgefangenen, zu überzeugen.
2) Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, die aus ihrer Mitte für jedes Jahr ihrer Tätigkeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen haben.
3) Als Mitglied darf nur bestellt werden, wer handlungsfähig und vertrauenswürdig ist. Mindestens zwei der Mitglieder dürfen nicht im Dienst der Landesverwaltung stehen, mindestens zwei müssen Frauen sein. Bei der Bestellung der Mitglieder ist besonders auf Personen Bedacht zu nehmen, die Verständnis für den Vollzug der Freiheitsstrafen erwarten lassen.
4) Die Kommission kann nur in Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens drei weiteren Mitgliedern tätig werden.
5) Die Kommission hat einmal in jedem Quartal das Landesgefängnis unangemeldet zu besuchen. Es steht der Kommission frei, darüber hinaus weitere Besuche durchzuführen. Das Landesgefängnis hat der Kommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über die Strafgefangenen zu erteilen und Einsicht in die Vollzugsunterlagen zu gewähren. Die Kommission ist berechtigt, ohne Anwesenheit weiterer Personen mit den im Landesgefängnis Untergebrachten zu sprechen.
6) Die Kommission hat nach jedem Besuch des Landesgefängnisses der Regierung innerhalb von 14 Tagen über ihre Tätigkeit schriftlich zu berichten und, wenn sie es für nötig hält, Anregungen zu geben.
7) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Mitglieder Beamten im Sinn des § 74 Ziff. 4 des Strafgesetzbuches gleich. Sie unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.
8) Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates. Die Entscheidung über den Anspruch steht der Regierung zu.
9) Mitglieder, die ihr Amt missbrauchen, sind von der Regierung zu entheben.
5. Vollzugsunterlagen
Art. 18
1) Im Landesgefängnis ist ein Verzeichnis aller Strafgefangenen zu führen.
2) Alle denselben Strafgefangenen betreffenden Geschäftsstücke sind als Personalakt dieses Strafgefangenen zu vereinigen.
B. Grundsätze des Strafvollzuges
1. Allgemeine Grundsätze
Art. 19
Zwecke des Strafvollzuges
1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll ausserdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
2) Zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sind die Strafgefangenen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Aussenwelt abzuschliessen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
3) Wird eine Untersuchungshaft nur deshalb nicht verhängt oder aufrechterhalten, weil sich der Beschuldigte in Strafhaft befindet, so haben die im Vollzug der Freiheitsstrafen gegenüber dem Vollzug der Untersuchungshaft vorgesehenen Lockerungen in der Abschliessung des Strafgefangenen von der Aussenwelt so lange und in dem Ausmass zu entfallen, als es der Zweck der Untersuchungshaft im Einzelfall erfordert.
Art. 20
Abschliessung
1) Die Strafgefangenen dürfen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Aussenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen ausserhalb des Landesgefängnisses nicht verkehren.
2) Art und Ausmass des Verkehrs zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern (Art. 42 Abs. 2) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits haben sich nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.
Art. 21
Behandlung der Strafgefangenen
1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit "Sie" und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit "Herr" oder "Frau" und mit diesem Namen anzureden.
2) Den Strafgefangenen dürfen nur nach Massgabe der Gesetze Beschränkungen auferlegt oder Vergünstigungen und Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden.
3) Alle im Strafvollzug ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung einer Verfügung zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der Art. 110 und 115 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und eine Verfügung zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschliesslich der Verfügungen sind den Strafgefangenen mündlich bekannt zu geben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der Art. 16, 110 und 115 zu.
4) Die Strafgefangenen sind erforderlichenfalls über den Inhalt und auch über den Sinn jeder in Ansehung ihrer Person getroffenen oder bevorstehenden Massnahme zu belehren und bei der Erfüllung ihrer Pflichten anzuleiten.
Art. 22
Vergünstigungen
1) Einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Gesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (Art. 19) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.
3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden.
4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen missbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
Art. 23
Hausordnung
1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (Art. 85 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (Art. 113 und 114 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Landesgefängnisses ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloss vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung der Regierung.
2) Je ein Abdruck der Hausordnung und der das Verhalten der Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist in jedem Haftraum aufzulegen.
Art. 24
Allgemeine Pflichten der Strafgefangenen
1) Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstösst oder die Befolgung dagegen verstossen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.
2) Die Strafgefangenen haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet.
3) Die Strafgefangenen dürfen nicht eigenmächtig die ihnen zum Aufenthalt angewiesenen Räume verlassen oder die ihnen bei der Arbeit, bei der Bewegung im Freien, im gemeinsamen Schlafraum oder sonst zugewiesenen Plätze wechseln. Sie haben sich an die Tageseinteilung zu halten.
4) Die Strafgefangenen haben die auf die Vermittlung einer rechtschaffenen Lebenseinstellung und auf ihre Wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben gerichteten Bemühungen nach Kräften zu unterstützen.
Art. 25
Verbot der Selbstbeschädigung und des Tätowierens
1) Die Strafgefangenen dürfen sich nicht am Körper verletzen oder an der Gesundheit schädigen, um sich zur Erfüllung ihrer Pflichten untauglich zu machen; sie dürfen sich auch nicht zu diesem Zweck durch einen anderen verletzen oder schädigen lassen.
2) Das Tätowieren ist verboten.
Art. 26
Geschäfts- und Spielverbot
1) Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person noch mit einem anderen im Landesgefängnis angehaltenen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschliessen.
2) Die Strafgefangenen dürfen sich an Lotteriespielen und anderen Spielen um einen Einsatz nicht beteiligen.
3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt und davon keine Gefährdung der Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten ist, dürfen die Strafgefangenen Nahrungs- und Genussmittel geringen Wertes als Geschenk annehmen; die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter oder dem von ihm hiezu ermächtigten unmittelbar Aufsicht führenden Strafvollzugsbediensteten zu.
Art. 27
Unterhalt
1) Das Landesgefängnis hat nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen.
2) Soweit die Strafgefangenen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, können sie dafür ausser in den in diesem Gesetz bestimmten Fällen nur das Hausgeld verwenden.
Art. 28
Kosten des Strafvollzuges
1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (Art. 27 Abs. 1) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten.
2) Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, abhängig vom konkreten Auftrag bis zu 75 % der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst den halben Tagessatz der Arbeitsvergütung für Hauswirtschaftsangestellte gemäss Normalarbeitsvertrag für jeden Tag der Strafzeit.
3) Die Einhebung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 erster Fall erfolgt durch Abzug von der Arbeitsvergütung.
4) Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall entfällt, soweit den Strafgefangenen daran, dass er keine oder keine zufrieden stellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemässer Anwendung des § 308 der Strafprozessordnung nicht in Betracht kommt.
5) Ist der Anstaltsleiter der Ansicht, dass die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall nicht gemäss Abs. 4 entfällt, so hat er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden (Art. 15 Abs. 1 Bst. a).
Art. 29
Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut
1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht, vorsätzliche Selbstbeschädigung oder schuldhaft verursachte Schäden am Anstaltsgut besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.
2) Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Land schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
Art. 30
Besitz von Gegenständen
1) Die Strafgefangenen dürfen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäss überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben.
2) Ausser den in diesem Gesetz sonst bestimmten Fällen sind den Strafgefangenen nur solche eigenen Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären (Art. 125 Abs. 2).
3) Alle den Strafgefangenen überlassenen Gegenstände sind zu verzeichnen. Ist ein Missbrauch zu befürchten, so sind die Gegenstände wieder abzunehmen.
Art. 31
Bezug von Bedarfsgegenständen
1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, unbeschadet der Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 2 einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung des Landesgefängnisses zu beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhaltige Körperpflegemittel nur, soweit ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.
2) Nach der Aufnahme oder einer Strafvollzugsortsänderung ist jedem Strafgefangenen ein Erstbezug solcher Bedarfsgegenstände in angemessenem Umfang, auch unter Verwendung seines Eigengeldes, zu ermöglichen. Soweit der Strafgefangene nicht selbst über entsprechende Geldmittel verfügt, ist ihm auf sein Ansuchen ein Vorschuss zu gewähren, der durch Einbehaltung angemessener Teilbeträge vom Hausgeld auszugleichen ist.
Art. 32
Behandlung von Anstaltsgut
Die Strafgefangenen haben von ihnen benützte Anstaltsräume und deren Einrichtungen sauber und in Ordnung zu halten und die ihnen überlassenen Anstaltssachen sowie die Gegenstände, mit denen sie bei Verrichtung der ihnen zugewiesenen Arbeit zu tun haben, schonend zu behandeln, soweit es notwendig ist zu pflegen und nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu gebrauchen.
Art. 33
Meldepflicht
1) Jeder Strafgefangene, der erkrankt, verletzt oder von Ungeziefer befallen ist, hat dies unverzüglich zu melden.
2) Ebenso ist jeder Strafgefangene, der etwas wahrnimmt, woraus eine ernste Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für die im Art. 32 bezeichneten Gegenstände in grossem Ausmass entstehen könnte, verpflichtet, dies unverzüglich zu melden, wenn er die Meldung leicht und ohne sich einer Gefahr auszusetzen erstatten kann.
Art. 34
Verfall von Geld und Gegenständen
1) Werden bei einem Strafgefangenen Geld oder Gegenstände entdeckt, die ihm nicht ordnungsgemäss überlassen worden sind, so sind das Geld und die Gegenstände zugunsten des Landes für verfallen zu erklären, soweit nicht dritte Personen ein nach Art. 512 ff. des Sachenrechtes geschütztes Eigentum nachweisen und sie an dem Zustandekommen des verbotenen Besitzes kein Verschulden trifft. Ebenso ist vorzugehen, wenn sonst im Bereich des Landesgefängnisses verborgenes Geld oder verborgene Gegenstände (Art. 444 des Sachenrechtes) oder Sachen entdeckt werden, die offensichtlich dazu bestimmt sind, dass sie einem Strafgefangenen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommen.
2) Die Entscheidung über den Verfall steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. b).
2. Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung
Art. 35
Verpflegung
1) Die Strafgefangenen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muss den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.
2) Bei der Verpflegung ist auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen des Landesgefängnisses nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Mass der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen.
Art. 36
Bekleidung
1) Der Strafgefangene trägt eigene Kleider. Er hat für deren Reinigung, Instandsetzung und regelmässigen Wechsel auf eigene Kosten zu sorgen. Unterlässt er dies oder ist er dazu nicht in der Lage, wird er mit gefängniseigenen Kleidern ausgestattet, in diesen Fällen ist er verpflichtet, solche Kleider zu tragen.
2) Das Bettzeug sowie Handtücher sind vom Landesgefängnis beizustellen.
Art. 37
Unterbringung
1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmässig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Nichtraucher sind nach Möglichkeit nicht gemeinsam mit Rauchern in einem Haftraum unterzubringen, es sei denn, dass sie der gemeinsamen Unterbringung ausdrücklich zustimmen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen.
2) Die Strafgefangenen sind berechtigt, den Haftraum nach ihren Vorstellungen insbesondere mit Blumen und Bildern auszuschmücken, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nicht beeinträchtigt werden.
3) Bei Dunkelheit sind die Hafträume ausserhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, dass die Strafgefangenen ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Die Strafgefangenen sind berechtigt, im Haftraum ein- und ausschaltbare elektrische Lampen, insbesondere wenn sie bloss den einzelnen Haftplatz ausleuchten, auch während der Zeit der Nachtruhe zu gebrauchen, soweit und solange dadurch andere Strafgefangene nicht unzumutbar belästigt werden und ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.
Art. 38
Verwahrnisse
1) Gegenstände, die dem Strafgefangenen bei der Aufnahme abgenommen werden oder die später für ihn einlangen, ihm aber nicht überlassen werden, sind zu verzeichnen und aufzubewahren. Gegenstände, zu deren sicherer Verwahrung es besonderer Vorkehrungen oder Räumlichkeiten bedürfte, sind zurückzuweisen. Das Gleiche gilt unbeschadet der Art. 35 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 auch für Gegenstände, die dem Verderb unterliegen. Benötigt der Strafgefangene die ihm bei der Aufnahme abgenommenen oder die später für ihn eingelangten und vom Landesgefängnis aufbewahrten Gegenstände auch bei der Entlassung nicht und beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist der Strafgefangene aufzufordern, eine Person zu bezeichnen, damit die Gegenstände dieser Person so rasch wie möglich ausgefolgt werden können. Stellt sich erst nach der Annahme eines Gegenstandes heraus, dass er zurückzuweisen gewesen wäre, so ist der Strafgefangene ohne Rücksicht auf die Strafzeit sofort aufzufordern, einen Empfänger namhaft zu machen. In beiden Fällen ist der Strafgefangene darauf hinzuweisen, dass die Gegenstände andernfalls zu seinen Gunsten veräussert oder, wenn sie unverwertbar sind, vernichtet werden.
2) Geld, das der Strafgefangene bei der Aufnahme bei sich hat oder das später für ihn einlangt, ist ihm als Eigengeld gutzuschreiben. Beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist ausländisches Geld vor der Gutschrift in inländisches Geld umzuwechseln.
3) Die Strafgefangenen können über die verwahrten Gegenstände und das Eigengeldguthaben jederzeit verfügen, soweit dem nicht etwa bestehende Rechte anderer einschliesslich des Zurückbehaltungsrechtes nach Art. 28 dieses Gesetzes und Art. 115 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht entgegenstehen. Verwahrte Eigengeldbeträge bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der nach Art. 211 der Exekutionsordnung nicht der Pfändung unterliegt, dürfen nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (Art. 29) gepfändet werden. Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen die Gegenstände und das Geld auszufolgen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt.
4) Verwahrnisse, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen veräussert, vernichtet oder ausgefolgt werden können, sind vom Anstaltsleiter auf die in § 268 der Strafprozessordnung angeordnete Weise zu veräussern; § 270 der Strafprozessordnung ist sinngemäss anzuwenden. Personaldokumente sind zu den Personalakten zu nehmen. Sie sind nicht auszufolgen, wenn und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Verurteilte die Dokumente benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen.
Art. 39
Hygiene
1) Das Landesgefängnis ist sauber zu halten.
2) Die Strafgefangenen haben ihren Körper so zu pflegen, wie es Gesundheit und Reinlichkeit erfordern. Bei einer Überwachung der Körperpflege sind Ehrgefühl und Menschenwürde zu wahren. Soweit eine Gefährdung oder ein Missbrauch zu befürchten ist, haben Haarschneiden und Rasieren in Gegenwart eines Strafvollzugsbediensteten stattzufinden. Weigert sich ein Strafgefangener trotz Belehrung, seinen Körper zu pflegen oder pflegen zu lassen, so dass er Ekel erregt oder sich oder andere an der Gesundheit gefährdet, so ist er insoweit einer zwangsweisen Körperpflege zu unterwerfen, als es zur Behebung dieses Zustandes erforderlich ist.
3) Die Strafgefangenen haben täglich so viel warmes Wasser zu bekommen, dass sie sich gründlich reinigen können. Darüber hinaus ist ihnen so oft, wie es nötig ist, mindestens aber zweimal wöchentlich, Gelegenheit zu einem warmen Brause- oder Vollbad zu geben.
4) Die sanitären Anlagen müssen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, dass die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können.
Art. 40
Bewegung im Freien
Wenn es die Witterung gestattet, haben sich Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen eine Stunde im Freien zu bewegen. Die Bewegung im Freien ist darüber hinaus auszudehnen, wenn dies ohne Beeinträchtigung des übrigen Dienstes und der Ordnung im Landesgefängnis möglich ist. In der für die Bewegung im Freien bestimmten Zeit ist eine sportliche Betätigung zu gestatten, soweit dies nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen möglich ist und nach dem Alter und Gesundheitszustand der Strafgefangenen angemessen erscheint. Bei Strafgefangenen, die nach der Erklärung des Anstaltsarztes mit Rücksicht auf ihren Zustand nicht in der Lage sind, an der Bewegung im Freien teilzunehmen, oder durch die Teilnahme an ihrer Gesundheit gefährdet würden, hat eine Bewegung im Freien zu unterbleiben, wenn es aber ihr Zustand gestattet, hat an die Stelle der Bewegung ein Aufenthalt im Freien zu treten.
3. Arbeit
Art. 41
Arbeitspflicht
1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
2) Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.
Art. 42
Arbeitsbeschaffung
1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann.
2) Alle im Betrieb des Landesgefängnisses anfallenden Arbeiten, die durch Strafgefangene verrichtet werden können, sind durch Strafgefangene zu besorgen. Im Übrigen sind die Strafgefangenen mit sonstigen Arbeiten für die öffentliche Verwaltung, mit gemeinnützigen Arbeiten oder mit der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb sowie mit Arbeiten für Unternehmen der Wirtschaft oder für andere private Auftraggeber zu beschäftigen.
Art. 43
Bedachtnahme auf die Volkswirtschaft
1) Die Preise der von den Strafgefangenen erzeugten Gegenstände sind den für Gegenstände gleicher Art und Güte üblichen Preisen anzugleichen, die für die Arbeit Strafgefangener an die Anstalt zu zahlende Vergütung den für Arbeiten gleicher Art und Güte üblichen Löhnen.
2) Betriebe, die der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb dienen oder in denen Arbeiten für Unternehmen der Wirtschaft erbracht werden, sind in der Anstalt nur soweit einzurichten, als dies volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
3) Das Landesgefängnis darf Verträge über Gefangenenarbeit für Dritte abschliessen.
Art. 44
Arbeitszuweisung
1) Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf den Gesundheitszustand, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Strafgefangenen, die Dauer der Strafe, das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzug und sein Fortkommen nach der Entlassung, endlich auch auf seine Neigungen angemessene Rücksicht zu nehmen. Die Art der Beschäftigung darf nur geändert werden, wenn es zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Führung des Landesgefängnisses geboten ist.
2) Zu Hausarbeiten sind Strafgefangene heranzuziehen, die sich gut führen und von denen ein Missbrauch dieser Stellung nicht zu befürchten ist.
3) Arbeiten, die Einblick in die persönlichen Verhältnisse anderer Personen oder in Personal-, Gerichts- oder Verwaltungsakten ermöglichen, dürfen Strafgefangenen nicht übertragen werden.
4) Zur Arbeit ausserhalb des Landesgefängnisses dürfen nur Strafgefangene herangezogen werden, von denen ein Missbrauch der mit der Aussenarbeit verbundenen Lockerung des Vollzuges nicht zu befürchten ist.
Art. 45
Arbeitseinrichtungen
1) Die Arbeitsbetriebe sind zeitgemäss einzurichten.
2) Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu befürchten ist.
3) Für die von den Strafgefangenen zu benützenden Arbeitseinrichtungen und zu verrichtenden Arbeitsvorgänge gelten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Arbeitnehmer sinngemäss, soweit sich nicht aus diesen Vorschriften oder aus den Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.
Art. 46
Arbeitszeit und Arbeitsleistung
1) Das Ausmass der Arbeits- und Ruhezeit ist möglichst den in der Wirtschaft üblichen Verhältnissen, soweit es sich aber um land- und forstwirtschaftliche Arbeiten handelt, den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Verhältnissen möglichst anzugleichen. Das Ausmass der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit darf jedoch unbeschadet des im Art. 57 genannten Rechtes nicht überschritten werden.
2) Soweit es die Art der Arbeit zulässt, hat der Anstaltsleiter unter Berücksichtigung der mittleren Leistung eines freien Arbeiters und der Arbeitsbedingungen im Landesgefängnis die Arbeitsleistung festzusetzen, die von einem Strafgefangenen an einem Arbeitstag zu erbringen ist.
3) An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen hat die Arbeit zu ruhen, soweit sie nicht für die Anstaltswirtschaft oder für sonstige Fälle unaufschiebbaren Bedarfes der Anstalt oder deshalb notwendig ist, weil die Arbeit ihrer Art nach keine Unterbrechung duldet. Mit der gleichen Einschränkung dürfen Strafgefangene auch zu anderen Zeiten, für die nach ihrem Glaubensbekenntnis Arbeitsruhe geboten ist, nicht beschäftigt werden.
Art. 47
Arbeitsertrag und Arbeitsvergütung
1) Der Ertrag der Arbeit fliesst dem Land zu.
2) Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten.
3) Bei unbefriedigender Arbeitsleistung eines Strafgefangenen, die auf Bosheit, Mutwillen oder Trägheit zurückzuführen ist, ist die Arbeitsvergütung nach vorangegangener Ermahnung in einem der Leistungsminderung entsprechenden Ausmass zu kürzen oder zu entziehen.
Art. 48
Arbeitslosenversicherung
1) Strafgefangene, die ihrer Arbeitspflicht nachkommen, sind nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes versichert.
2) Mindestbemessungsgrundlage bildet die Vergütung für Hauswirtschaftsangestellte gemäss Normalarbeitsvertrag.
3) Die Versicherungszeiten sind dem Strafgefangenen bei Enthaftung vom Landesgefängnis schriftlich zu bescheinigen.
Hausgeld und Rücklage
Art. 49
a) Grundsatz
1) Die Arbeitsvergütung ist dem Strafgefangenen monatlich im Nachhinein nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (Art. 28 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3) sowie des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Für die Bemessung des Hausgeldes ist die Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Gutschrift massgebend. Die Bemessung der Rücklage richtet sich nach der Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verwendung.
2) Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der Art. 50, 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 2 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des Art. 50 der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.
3) Kann der Strafgefangene ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommen, so ist ihm monatlich im Nachhinein ein Betrag von 5 % des halben Tagessatzes der Arbeitsvergütung für Hauswirtschaftsangestellte gemäss Normalarbeitsvertrag als Hausgeld gutzuschreiben.
4) Dem Strafgefangenen ist mindestens einmal im Vierteljahr und bei der Entlassung in die Verrechnung seines Guthabens Einsicht zu gewähren.
5) Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen als Hausgeld und als Rücklage gutgeschriebene Geldbeträge auszuzahlen. Stirbt der Strafgefangene, so fallen die Ansprüche auf diese Geldbeträge in seinen Nachlass.
6) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit der Anspruch auf Arbeitsvergütung sowie daraus herrührende Beträge übertragen, gepfändet oder verpfändet werden dürfen. Abs. 2 sowie Art. 50 und 107 bleiben unberührt.
Art. 50
b) Verwendung zu besonderen Zwecken
1) Dem Strafgefangenen stehen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.
2) Strafgefangene sind über die nach Abs. 1 bestehenden Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage zu informieren sowie nach Massgabe der bestehenden Einrichtungen zu einer sinnvollen Verwendung anzuleiten und dabei zu unterstützen.
3) Ausser den Fällen des Abs. 1 sowie des Art. 49 Abs. 2 dürfen die Strafgefangenen Hausgeld und Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu.
Art. 51
Geldbelohnung
Einem Strafgefangenen, der sich durch besonderen persönlichen Einsatz auszeichnet oder Anregungen gibt, kann eine Geldbelohnung gutgeschrieben werden.
4. Erzieherische Betreuung und Beschäftigung des Strafgefangenen in der Freizeit
Art. 52
Erzieherische Betreuung
1) Bei der Durchführung aller Massnahmen des Strafvollzuges ist eine erzieherische Einwirkung auf die Strafgefangenen anzustreben. Ausserdem sollen die Strafgefangenen in Einzel- und Gruppenaussprachen sowie auf andere geeignete Weise noch besonders erzieherisch betreut werden.
2) Die Strafgefangenen, bei denen dies zur Erreichung des erzieherischen Zweckes der Freiheitsstrafe (Art 19 Abs. 1) zweckmässig erscheint, sind auch psychotherapeutisch zu betreuen und in ihrer psychischen Gesundheit zu fördern, sofern dies den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwaltung nicht widerspricht.
Art. 53
Unterricht und Fortbildung
1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass Strafgefangene, denen die Kenntnisse und Fertigkeiten mangeln, deren Vermittlung Aufgabe der Primarschulen ist, den erforderlichen Unterricht erhalten können, sofern dies einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwaltung nicht widerspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen sind in den Anstalten für geeignete Strafgefangene regelmässige Fortbildungskurse abzuhalten.
2) Die Strafgefangenen dürfen an Fernlehrgängen teilnehmen. Sie dürfen hiefür auch Gelder verwenden, die ihnen sonst im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Im Falle eines Missbrauches ist die weitere Teilnahme an dem Lehrgang zu untersagen.
3) Der Unterricht und die mit der Teilnahme an Fernlehrgängen verbundenen Tätigkeiten sind in der arbeitsfreien Zeit vorzunehmen.
Art. 54
Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
1) Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang von Rundfunksendungen (Radio und Fernsehen), zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des Art. 26 Abs. 2, zu Gesellschaftsspielen zu geben.
2) Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, sind die Strafgefangenen berechtigt, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (Art. 56), in der Freizeit zu arbeiten (Art. 57), schriftliche Aufzeichnungen zu führen (Art. 58) sowie zu zeichnen und zu malen (Art. 59).
Art. 55
Gefangenenbibliothek
Im Landesgefängnis ist eine Bibliothek einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher entlehnen können.
Art. 56
Eigene Bücher und Zeitschriften
1) Die Strafgefangenen dürfen sich zum Zweck ihrer Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten Bücher beschaffen und eine Zeitung oder Zeitschrift abonnieren, soweit davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist. Für die Beschaffung von Büchern, die ihrer Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
2) Zeitungen und Zeitschriften sind ausschliesslich durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Die Anstalt hat Einzelnummern oder Teile derselben, von denen eine Gefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art zu befürchten ist, zurückzuhalten oder in einer dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechenden Weise unkenntlich zu machen. Zeitungen, die Strafgefangenen ausgehändigt worden sind, sind ihnen wenigstens eine Woche hindurch zu belassen und sodann wieder abzunehmen; mit der Abnahme gehen sie in das Eigentum des Landes über.
Art. 57
Arbeit in der Freizeit
Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit Arbeiten der im Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz bezeichneten Art für Rechnung des Landes (Art. 47) verrichten oder für wohltätige Zwecke arbeiten. Ebenso dürfen sie für sich und ihre Angehörigen Gegenstände anfertigen, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Arbeiten, durch die die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mitgefangene belästigt würden, sind verboten.
Art. 58
Schriftliche Aufzeichnungen
Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit persönliche Aufzeichnungen führen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen ein Missbrauch zu befürchten, so kann der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen; bestätigt sich dabei eine solche Befürchtung, so sind die Aufzeichnungen dem Strafgefangenen abzunehmen. In diesem Fall sind sie zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, soweit nicht zu befürchten ist, dass der Entlassene davon zum Zweck der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.
Art. 59
Zeichnen und Malen
Die Strafgefangenen sind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.
Art. 60
Gemeinsame Bestimmungen
1) Die zur Ausübung der in den Art. 58 und 59 genannten Rechte erforderlichen Gegenstände sind auf Kosten des Strafgefangenen durch das Landesgefängnis zu beschaffen. Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
2) Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit nicht auf Grund bestimmter Tatsachen ein Missbrauch zu befürchten ist oder die Ordnung im Haftraum leidet. Im Übrigen sind sie unbeschadet des Art. 58 letzter Satz wie Verwahrnisse zu behandeln. Soweit sie sich unmittelbar auf eine vom Strafgefangenen begangene strafbare Handlung beziehen, bedarf ihre Veräusserung während der Haft der Genehmigung durch die Regierung.
3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Gegenstände, die der Strafgefangene in Ausübung des im Art. 57 genannten Rechtes für sich oder seine Angehörigen anfertigt.
Art. 61
Fremdsprachige Strafgefangene
Bei der erzieherischen Betreuung und der Beschäftigung der Strafgefangenen, insbesondere bei der Ausstattung der Bibliothek, der Beschaffung von Büchern und Zeitschriften und bei der Abhaltung von Fortbildungs- und Sprachkursen sowie von Veranstaltungen, ist nach Möglichkeit auch auf die Bedürfnisse von Strafgefangenen Bedacht zu nehmen, deren Muttersprache nicht deutsch ist.
5. Ärztliche Betreuung
Art. 62
Gesundheitspflege
1) Für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Strafgefangenen ist Sorge zu tragen. Der Gesundheitszustand der Strafgefangenen und ihr Körpergewicht sind zu überwachen.
2) Die von ansteckenden Krankheiten betroffenen und von Ungeziefer befallenen Strafgefangenen sind abzusondern. Gegenstände, die von ihnen benützt worden sind, sind zu entseuchen oder zu entwesen; ist das nicht möglich oder nicht tunlich, so sind diese Gegenstände ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, zu vernichten. Räume, in denen sich solche Strafgefangene aufgehalten haben oder die von Ungeziefer befallen sind, sind zu entseuchen oder zu entwesen.
Art. 63
Unzulässigkeit ärztlicher Experimente
Die Vornahme eines ärztlichen Experimentes an einem Strafgefangenen ist auch dann unzulässig, wenn der Strafgefangene dazu seine Einwilligung erteilt.
Art. 64
Kranken- und Unfallversicherung
Die Regierung schliesst zum Schutz der Strafgefangenen die erforderlichen Kollektiv- und Einzelversicherungen für die Folgen von Krankheiten und Unfällen ab.
Art. 65
Erkrankung von Strafgefangenen
1) Wenn ein Strafgefangener sich krank meldet, wenn er einen Unfall erlitten hat oder auf andere Weise verletzt worden ist, wenn er einen Selbstmordversuch unternommen oder sich selbst beschädigt hat oder wenn sein Aussehen oder Verhalten sonst die Annahme nahe legt, dass er körperlich oder geistig krank sei, so ist davon dem Anstaltsarzt Mitteilung zu machen.
2) Der Anstaltsarzt hat in diesen Fällen den Strafgefangenen zu untersuchen und dafür Sorge zu tragen, dass ihm die nötige ärztliche, gegebenenfalls fachärztliche Behandlung und Pflege zuteil wird. Er hat ferner festzustellen, ob der Strafgefangene krank, ob er bettlägerig krank und wo er unterzubringen ist und ob und in welchem Umfang er arbeiten kann.
Art. 66
Entwöhnungsbehandlung eines Strafgefangenen
1) Ein Strafgefangener ist einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, wenn:
a) nach der Erklärung des Anstaltsarztes der Strafgefangene dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Betäubungsmittel ergeben ist und die Behandlung im Hinblick auf die Dauer der Strafzeit zweckmässig ist; oder
b) die Strafzeit mehr als zwei Jahre beträgt und nur aus diesem Grund von einer Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 des Strafgesetzbuches) abgesehen worden ist.
2) Von der Einleitung oder Fortsetzung einer Entwöhnungsbehandlung ist abzusehen, wenn der Versuch einer solchen Behandlung von vornherein aussichtslos erscheint oder ihre Fortsetzung keinen Erfolg verspräche.
Art. 67
Zwangsuntersuchung, Zwangsbehandlung und Zwangsernährung
1) Verweigert ein Strafgefangener trotz Belehrung die Mitwirkung an einer nach den Umständen des Falles unbedingt erforderlichen ärztlichen Untersuchung oder Heilbehandlung, so ist er diesen Massnahmen zwangsweise zu unterwerfen, soweit dies nicht mit Lebensgefahr verbunden und ihm auch sonst zumutbar ist. Einer unzumutbaren Untersuchung oder Heilbehandlung steht jeder Eingriff gleich, der nach seinen äusseren Merkmalen als schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beurteilen wäre. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, muss vor jeder Anordnung einer zwangsweisen Untersuchung oder Heilbehandlung die Genehmigung der Regierung eingeholt werden.
2) Verweigert ein Strafgefangener beharrlich die Aufnahme von Nahrung, so ist er ärztlich zu beobachten. Sobald es erforderlich ist, ist er nach Anordnung und unter Aufsicht des Arztes zwangsweise zu ernähren.
Art. 68
Beiziehung eines anderen Arztes
Kann der Anstaltsarzt nicht erreicht werden, so ist in dringenden Fällen ein anderer Arzt herbeizurufen. Ein anderer Arzt ist ferner zuzuziehen, wenn der Anstaltsarzt dies nach Art und Schwere des Falles für zweckmässig hält oder wenn der Strafgefangene bei Verdacht einer ernsten Erkrankung darum ansucht und die Kosten dafür übernimmt; zur Bestreitung dieser Kosten darf der Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Der Anstaltsarzt ist über den Beizug eines anderen Arztes zu unterrichten.
Art. 69
Überstellung in eine andere Anstalt
1) Kann ein kranker oder verletzter Strafgefangener im Landesgefängnis nicht sachgemäss behandelt werden oder geht von ihm eine anders nicht abwendbare Gefährdung für die Gesundheit anderer aus, so ist er in eine geeignete Anstalt zu überstellen, die über Einrichtungen verfügt, die die erforderliche Behandlung oder Absonderung gewährleisten.
2) Kann der Strafgefangene auch in einer anderen Anstalt nicht sachgemäss behandelt werden oder wäre sein Leben durch die Überstellung dorthin gefährdet, so ist er in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch bewachen zu lassen. Das Liechtensteinische Landesspital ist verpflichtet, den Strafgefangenen aufzunehmen und seine Bewachung zuzulassen.
3) Im Fall der Überstellung in eine psychiatrische Klinik gelten im Übrigen die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.
Art. 70
Verständigungen
1) Jede mit Lebensgefahr verbundene oder auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtige Erkrankung oder Verletzung eines Strafgefangenen und jeder Verdacht einer solchen Erkrankung oder Verletzung sind dem Anstaltsleiter zu melden.
2) Ist ein Strafgefangener nicht imstande, seine Angehörigen davon zu verständigen, dass er lebensgefährlich krank oder verletzt ist, so hat diese Verständigung der Anstaltsleiter zu übernehmen. Zu verständigen ist die Person, die der Strafgefangene bezeichnet; hat der Strafgefangene aber keine bestimmte Person bezeichnet, so ist die jeweils nächste der im Folgenden genannten Personen zu verständigen, deren Aufenthalt bekannt ist: der Ehegatte oder eingetragene Partner des Strafgefangenen, sein ältestes volljähriges Kind, sein Vater, seine Mutter oder der nächste seiner übrigen volljährigen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) von gleich nahen aber der älteste. Eine Person, die sich nicht im Inland aufhält, ist nur zu verständigen, wenn sich keine der überhaupt in Betracht kommenden Personen im Inland aufhält. Auf verständigen Wunsch des Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter auch andere Personen zu benachrichtigen.2
3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt sinngemäss für den Fall des Ablebens eines Strafgefangenen.
Art. 71
Zahnbehandlung und Zahnersatz
1) Dem Strafgefangenen ist die notwendige Zahnbehandlung zu gewähren. Die konservierende Zahnbehandlung erfolgt in einfacher Form, soweit der Strafgefangene nicht eine besondere Ausführung auf seine Kosten begehrt.
2) Zahnersatz ist grundsätzlich nur auf Kosten des Strafgefangenen zu gewähren. Soweit der Strafgefangene nicht über die entsprechenden Mittel (Abs. 3) verfügt, sind aber die Kosten des Zahnersatzes, wenn seine Herstellung oder Umarbeitung nicht ohne Gefährdung der Gesundheit des Strafgefangenen bis zur Entlassung aufgeschoben werden kann, vom Land zu tragen.
3) Zur Bestreitung der Kosten, die dem Strafgefangenen nach den vorstehenden Absätzen erwachsen können, darf er auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
Art. 72
Übergang von Schadenersatzansprüchen
Hat das Land infolge eines Ereignisses, das die Erkrankung oder Verletzung eines Strafgefangenen bewirkt hat, nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts Leistungen erbracht oder Kosten getragen und stehen dem Strafgefangenen auf Grund des Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Land erwachsenden Aufwandes auf das Land über.
Art. 73
Schwangerschaft
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Betreuung kranker oder verletzter Strafgefangener gelten für die Betreuung schwangerer oder solcher Strafgefangener, die kürzlich entbunden haben, sinngemäss. Zur Entbindung sind Schwangere in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen. Für die Zulässigkeit der Heranziehung zur Arbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sinngemäss.
2) Weibliche Strafgefangene, denen das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres bei sich behalten, es sei denn, dass davon ein Nachteil für das Kind zu befürchten wäre. Mit den gleichen Einschränkungen kann der Anstaltsleiter, soweit die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, auch gestatten, dass die Strafgefangenen diese Kinder, wenn im Zeitpunkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres nur noch ein weiterer Strafrest von nicht mehr als einem Jahr zu vollziehen ist, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei sich behalten dürfen.
3) Solange eine Strafgefangene ihr Kind bei sich behält, hat das Landesgefängnis auch für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die Kosten dafür sind vom Land zu tragen.
6. Soziale Betreuung
Art. 74
Soziale Betreuung
1) Die Strafgefangenen sind anzuleiten, Beziehungen zu ihren Angehörigen zu pflegen, soweit dies ohne Beeinträchtigung des geordneten Dienstbetriebes in der Anstalt möglich und soweit zu erwarten ist, dass dies die Strafgefangenen günstig beeinflussen, ihr späteres Fortkommen fördern oder sonst für sie von Nutzen sein werde.
2) Die Strafgefangenen sind auch anzuleiten, für die Betreuung ihres Vermögens Vorsorge zu treffen. Ihre darauf gerichteten Bemühungen sind auf ihr Ansuchen im Zusammenwirken mit dem Amt für Soziale Dienste und allenfalls anderen zuständigen Behörden sowie der Bewährungshilfe mit Rat und Tat zu unterstützen.
3) Die Strafgefangenen sind über die Möglichkeiten und Vorteile der freiwilligen Weiterversicherung und Höherversicherung in der Sozialversicherung zu belehren. Für die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
4) Die Strafgefangenen sind erforderlichenfalls ferner anzuleiten, Vorsorge zu treffen, dass ihnen nach ihrer Entlassung Unterkunft und Arbeit zur Verfügung stehen. Ihre darauf gerichteten Bemühungen sind auf ihr Ansuchen im Zusammenwirken mit den für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zuständigen Behörden sowie der Bewährungshilfe mit Rat und Tat zu unterstützen.
7. Seelsorge
Art. 75
1) Jeder Strafgefangene hat das Recht, im Landesgefängnis am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen und Heilsmittel sowie den Zuspruch eines für das Landesgefängnis bestellten oder zugelassenen Seelsorgers zu empfangen. Der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach Anhörung des Seelsorgers Strafgefangene von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen ausschliessen.
2) Einem Strafgefangenen ist auf sein ernstliches Verlangen auch zu gestatten, im Landesgefängnis den Zuspruch eines nicht für das Landesgefängnis bestellten oder zugelassenen Seelsorgers seines eigenen Bekenntnisses zu empfangen. Die Entscheidung hierüber steht dem Anstaltsleiter zu.
3) Ist im Landesgefängnis für ein Bekenntnis ein Seelsorger weder bestellt noch zugelassen, so ist dem Strafgefangenen auf sein Verlangen nach Möglichkeit ein Seelsorger namhaft zu machen, an den er sich wenden kann. Diesem ist der Besuch des Strafgefangenen zu dessen seelsorgerischer Betreuung zu gestatten.
4) Strafgefangenen ist zu gestatten, auch ausserhalb der Besuchszeiten (Art. 85 Abs. 1) während der Amtsstunden den Besuch eines Seelsorgers zu empfangen. Der Inhalt der zwischen dem Strafgefangenen und dem Seelsorger geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Im Übrigen gelten für solche Besuche die Art. 85 und 86 sinngemäss.
8. Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 76
Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche
1) Die Strafgefangenen dürfen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die Art. 96 Abs. 3, 106 Abs. 2 und 108 Abs. 2 bleiben unberührt.
2) Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluss auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Art. 87 bleibt unberührt.
Art. 77
Briefverkehr
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind Strafgefangene berechtigt, Briefe und Karten ohne Beschränkungen und unter Wahrung des Briefgeheimnisses abzusenden und zu empfangen. Gehen solche Schreiben für einen Strafgefangenen ein, so dürfen sie ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden.
2) Wird durch den ausserordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung (Art. 79) beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Eine solche Anordnung darf sich nicht auf den Schriftverkehr eines Strafgefangenen in persönlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, in wichtige Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten und zu ernstlichen Fragen des späteren Fortkommens des Strafgefangenen beziehen.
3) Die Briefe müssen leserlich, verständlich, im Allgemeinen in deutscher Sprache abgefasst und in Vollschrift geschrieben sein. Ist der Strafgefangene der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist der Gebrauch einer Fremdsprache zulässig; dies gilt, soweit keine Bedenken bestehen, auch dann, wenn der Empfänger des Schreibens der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
4) Briefe, die Strafgefangenen ausgehändigt worden sind, sind ihnen eine Woche hindurch zu belassen, sodann wieder abzunehmen und je nach dem Verlangen des Strafgefangenen entweder zu vernichten oder für ihn aufzubewahren. Auf Verlangen des Strafgefangenen sind ihm Briefe auch zu belassen, soweit kein Missbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet.
Art. 78
Schreiben
1) Die Strafgefangenen dürfen Briefe im Allgemeinen nur in der Freizeit schreiben. In dringenden Fällen ist den Strafgefangenen aber auch zu gestatten, während der Arbeitszeit zu schreiben.
2) Den Strafgefangenen sind für ihre Briefe und Eingaben das nötige Schreibzeug und, soweit sie darüber auch unter Heranziehung von Geldern, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen, nicht verfügen, in angemessenem Umfang Briefpapier zur Verfügung zu stellen.
3) Strafgefangenen, die nicht lesen und schreiben können, ist durch einen Strafvollzugsbediensteten Hilfe zu leisten.
Art. 79
Überwachung des Briefverkehrs
1) Von Strafgefangenen verfasste Schreiben sind vor ihrer Absendung und für Strafgefangene eingehende Schreiben vor ihrer Aushändigung im Allgemeinen nur zu überwachen, soweit dies notwendig ist, um allenfalls darin enthaltene unerlaubte Sendungen von Geld und anderen Gegenständen zurückzuhalten. Ausserdem sind sie vom Anstaltsleiter oder einem von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten stichprobenweise und ansonsten insoweit zu lesen, als dies mit Rücksicht auf die psychiatrische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen oder deswegen erforderlich ist, weil der Verdacht besteht, dass ein Schreiben nach Art. 80 zurückzuhalten sein werde.
2) Wird ein Schreiben eines Strafgefangenen gelesen, so ist dafür zu sorgen, dass der Inhalt anderen Personen nicht bekannt wird, es sei denn, dass der Brief nach Art. 80 zurückzuhalten oder die Kenntnisnahme durch andere Personen für die psychiatrische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen erforderlich ist. Vor dem Lesen eines Briefes oder einer Eingabe ist erforderlichenfalls die Herstellung einer Übersetzung zu veranlassen.
Art. 80
Zurückbehaltung von Schreiben
1) Dürfen Schreiben nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht abgesendet oder nicht ausgefolgt werden, verstossen sie aus anderen Gründen gegen die Zwecke des Strafvollzuges, wird durch sie der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder dienen sie der Vorbereitung einer solchen Handlung, so sind sie zurückzuhalten.
2) Wird ein Schreiben zurückgehalten, so ist dies dem Strafgefangenen unverzüglich mitzuteilen, im Falle eines Schreibens an eine der in Art. 81 Abs. 4 bis 6 genannten Personen oder Stellen oder eines Schreibens einer dieser Personen oder Stellen auch der Person oder Stelle. Die Mitteilung kann unterbleiben, solange sie den Zweck des Zurückhaltens beeinträchtigen würde oder wenn das Schreiben - ausser in den Fällen des Art. 81 Abs. 1 - auf eine Art und Weise befördert werden sollte, die es einer Überwachung nach Art. 79 Abs. 1 entzogen hätte. Einwandfreie Teile eines wegen seines Inhalts angehaltenen Schreibens, das für einen Strafgefangenen eingegangen ist, sind ihm bekannt zu geben oder auszuhändigen.
3) Die zurückgehaltenen Schreiben sind zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, soweit nicht zu befürchten ist, dass der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.
Art. 81
Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen
1) Schreiben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an öffentliche Stellen (Abs. 4), Rechtsbeistände (Abs. 5) oder Betreuungsstellen (Abs. 6) richtet, dürfen in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden.
2) Sind solche Schreiben an öffentliche Stellen (Abs. 4) gerichtet, so dürfen sie nur im Fall eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachts einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen und nur in Gegenwart des Strafgefangenen geöffnet werden.
3) Sind solche Schreiben an Rechtsbeistände (Abs. 5) oder Betreuungsstellen (Abs. 6) gerichtet oder handelt es sich um Schreiben dieser Personen und Stellen oder um Schreiben öffentlicher Stellen (Abs. 4) an einen Strafgefangenen, so dürfen sie nur in dessen Gegenwart und nur geöffnet werden:
a) aus dem Grunde des Abs. 2; oder
b) im Falle eines begründeten Verdachts, dass
1. auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben ist,
2. der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt oder
3. der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder der Vorbereitung einer solchen Handlung dient.
Gelesen werden dürfen solche Schreiben nur in den Fällen der Bst. b Ziff. 2 und 3; soweit sich dabei der Verdacht bestätigt, sind die Schreiben zurückzuhalten.
4) Als öffentliche Stellen gelten:
a) der Landesfürst, die Regierung, der Landtag, Gerichte und andere Behörden sowie Angehörige einer dieser Stellen;
b) der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie der nach dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung der Folter eingerichtete Ausschuss;
c) die Internationalen Gerichte (Art. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten) und der Internationale Strafgerichtshof;
d) bei ausländischen Strafgefangenen auch die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates.
5) Als Rechtsbeistände gelten Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Verteidiger.
6) Als Betreuungsstellen gelten:
a) der Bewährungshelfer des Strafgefangenen und Vereinigungen, die mit Aufgaben der Bewährungshilfe betraut sind;
b) allgemein anerkannte Vereinigungen und Einrichtungen, die sich mit der Beratung und Unterstützung von Angehörigen der Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befassen.
Art. 82
Paket- und Geldsendungen sowie Geldanweisungen
1) Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des Art. 38 zu verfahren.
2) Die Strafgefangenen dürfen einmal im Monat eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Gewicht von bis zu fünf Kilogramm oder mehrere Sendungen im Gesamtgewicht bis zu fünf Kilogramm erhalten. Die Sendungen dürfen Blechkonserven, Arznei- und Heilmittel, berauschende Mittel sowie Nahrungs- und Genussmittel, die nicht ohne weitere Zubereitung genossen werden können, überhaupt nicht und Kaffee oder Kaffee-Extrakt sowie Tabakwaren nur bis zu einem Gesamtgewicht von je 250 g enthalten. Diese Sendungen können auch in Abwesenheit der Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden.
3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass Paketsendungen dazu missbraucht werden, um Strafgefangenen Betäubungsmittel oder andere Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, hat der Anstaltsleiter die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 auszuschliessen. Soweit der Gefahr durch den Ausschluss einzelner Strafgefangener nicht wirksam begegnet werden kann, kann der Anstaltsleiter mit Genehmigung der Regierung jeweils für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum anordnen, dass sämtliche Strafgefangene des Landesgefängnisses vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 ausgeschlossen werden. Soweit es im Einzelfall vertretbar erscheint, kann der Anstaltsleiter jedoch Ausnahmen von einer solchen Anordnung gestatten.
4) Mit Geldsendungen und -anweisungen ist nach der Vorschrift des Art. 38 zu verfahren.
Art. 83
Postgebühren
1) Postsendungen der Strafgefangenen dürfen nur abgesendet werden, wenn die Beförderungsgebühr hiefür entrichtet worden ist. Die Postgebühren tragen die Strafgefangenen.
2) Eingehende Postsendungen, die mit Gebühren belastet sind, sind nur anzunehmen, wenn der Strafgefangene für die Gebühr aufkommt.
3) Zur Bestreitung der Postgebühren dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Ist ein Strafgefangener ohne sein Verschulden nicht imstande, die Gebühren zu bestreiten, so sind sie vom Land zu tragen.
Besuche
Art. 84
a) Grundsatz
1) Strafgefangene dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmass empfangen, als deren Abwicklung mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. Es darf ihnen nicht verwehrt werden, jede Woche wenigstens einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde zu empfangen; wenigstens einmal innerhalb von sechs Wochen ist die Besuchsdauer auf mindestens eine Stunde zu verlängern. Erhält ein Strafgefangener selten Besuch oder hat ein Besucher einen langen Anreiseweg, so ist die Besuchsdauer jedenfalls angemessen zu verlängern.
2) Zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen ist den Strafgefangenen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch ausserhalb der Besuchszeiten, zu geben. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit keine Bedenken bestehen, verzichtet werden.
3) Besucher, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur in Begleitung Erwachsener zum Besuch zuzulassen. Mehr als drei Besucher sollen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
Art. 85
b) Besondere Besuchsregeln
1) Ausser in den Fällen des Art. 84 Abs. 2 sind Besuche nur während der Besuchszeiten zu gestatten. Diese sind vom Anstaltsleiter an mindestens vier Wochentagen, davon wenigstens einmal am Abend oder am Wochenende, festzusetzen; auf Besucher, die berufstätig sind oder eine weite Anreise haben, ist hierbei Rücksicht zu nehmen. Die Besuche haben in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb dafür vorgesehener Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattzufinden. Soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist, kann der Anstaltsleiter, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen. Bei bettlägerigen oder ihrer Krankheit wegen abgesonderten Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter nach Anhörung des Anstaltsarztes Besuche im Krankenraum zu gestatten, es sei denn, dass davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder der Gesundheit des Strafgefangenen, des Besuchers oder dritter Personen zu besorgen wäre.
2) Die Besucher haben sich, wenn sie nicht bekannt sind, über ihre Person auszuweisen. Sie sind in kurzen und einfachen Worten darüber zu belehren, wie sie sich beim Besuch zu verhalten haben.
3) Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass die Zwecke des Strafvollzuges nicht gefährdet werden und der Anstand nicht verletzt wird. Die Besucher und die Strafgefangenen dürfen einander keine Gegenstände übergeben.
4) Soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Überwachung des Inhalts des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher zu unterbleiben hat, ist das Gespräch verständlich, in deutscher Sprache und auch sonst so zu führen, dass es leicht überwacht werden kann. Ist ein Strafgefangener der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist der Gebrauch einer Fremdsprache zulässig; dies gilt, soweit keine Bedenken bestehen, auch dann, wenn der Besucher der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
Art. 86
c) Überwachung
Die Besuche sind schonend zu überwachen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, kann sich die Überwachung auch auf den Inhalt des zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher geführten Gespräches erstrecken, soll sich jedoch auf Stichproben beschränken. Erforderlichenfalls ist ein fremdsprachenkundiger Strafvollzugsbediensteter oder ein Dolmetscher beizuziehen. Von der Beiziehung eines Dolmetschers ist jedoch abzusehen, wenn die damit verbundenen Kosten im Hinblick darauf, dass von dem Gespräch eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht zu befürchten ist, mit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung nicht in Einklang stünden. Verstossen die Strafgefangenen oder die Besucher gegen die Bestimmungen des Art. 85 Abs. 3 und 4, so sind sie in leichten Fällen abzumahnen. Im Wiederholungsfalle oder bei ernsten Verstössen ist der Besuch unbeschadet der Zulässigkeit einer strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung abzubrechen.
Art. 87
d) Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie von Rechtsbeiständen
1) Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen (Art. 81 Abs. 4 bis 6) sind auch ausserhalb der im Art. 84 Abs. 1 genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten.
2) Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Abs. 1 genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nur in den Fällen des Art. 81 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 und 3 zulässig.
Art. 88
Telefongespräche
Aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind Strafgefangenen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen, Beiständen und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (Art. 81 Abs. 4 bis 6), zu ermöglichen. Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Art. 81 Abs. 4 bis 6 genannten Personen und Stellen geführten Gespräche ist nicht zu überwachen; im Übrigen kann auf eine Überwachung des Gesprächsinhalts verzichtet werden, soweit keine Bedenken bestehen. Soweit der Gesprächsinhalt überwacht wird, gelten die Art. 85 Abs. 3 und 4 und Art. 86 sinngemäss. Für die Bestreitung der Kosten gilt Art. 83 sinngemäss.
Art. 89
Vernehmungen
Auf Ersuchen von Behörden oder der Landespolizei ist deren Organen Gelegenheit zu geben, einen Strafgefangenen im Landesgefängnis im Beisein eines Strafvollzugsbediensteten zu vernehmen.
Art. 90
Ausführungen und Überstellungen
1) Ein Strafgefangener darf ausgeführt werden, wenn eine inländische Behörde oder die Landespolizei darum ersucht oder wenn dazu aus Vollzugs- oder anderen Verwaltungsgründen Veranlassung besteht.
2) Eine Ausführung, um die der Strafgefangene ersucht, ist bis zum Höchstausmass von vierundzwanzig Stunden zu gestatten, soweit zur Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur die Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort ausserhalb der Anstalt dringend erforderlich und die Ausführung nach der Wesensart des Strafgefangenen, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung unbedenklich und ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die durch eine solche Ausführung entstehenden Kosten hat der Strafgefangene zu tragen. Zur Bestreitung dieser Kosten darf er auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. In Ermangelung solcher Mittel sind die Kosten in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Land zu tragen.
3) Vor und nach jeder Ausführung oder Überstellung ist der Strafgefangene zu durchsuchen.
Art. 91
Unterbrechung der Freiheitsstrafe
1) Dem Strafgefangenen kann auf sein Ansuchen eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen im Jahr im Inland gewährt werden, wenn:
a) er nicht erheblich fluchtgefährdet ist;
b) es auf Grund der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlungen, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie auf Grund seines Lebenswandels vor dem Strafvollzug und seines Verhaltens während diesem verantwortbar ist; und
c) eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit dieser Unterbrechung gesichert sind.
2) Die Unterbrechung kann in der Regel erst gewährt werden, wenn der Strafgefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat. Diese Unterbrechung ist in angemessenen Abständen auf das ganze Jahr zu verteilen.
3) Der Strafgefangene darf in der Regel nicht in eine soziale Umgebung oder zu Personen beurlaubt werden, von denen anzunehmen ist, dass sie dem Vollzugsziel schaden könnten. Die Bestimmungen über Weisungen nach § 51 des Strafgesetzbuches sind sinngemäss anwendbar.
4) Die Unterbrechung ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem weiteren Strafvollzug zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, dass er dies versuchen werde, oder wenn der dringende Verdacht besteht, dass er erneut eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe oder begehen werde.
5) Der Verurteilte hat die Strafe spätestens mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Unterbrechung bewilligt worden ist, wieder anzutreten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Anstaltsleiter die Vorführung zu veranlassen.
6) Die Zeit der Unterbrechung ist in die Strafzeit einzurechnen. Wird jedoch die Unterbrechung widerrufen oder tritt der Verurteilte die Strafe nicht rechtzeitig wieder an, so ist die ausserhalb der Strafhaft verbrachte Zeit in die Strafzeit nicht einzurechnen.
7) Die Entscheidung über die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, über den Widerruf und über die Nichteinrechnung der ausserhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. c). Wird die Unterbrechung widerrufen, so hat das Gericht zugleich die sofortige Vorführung zu veranlassen.
Art. 92
Ausgang
1) Einem Strafgefangenen ist auf sein Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr zu gestatten, die Anstalt in der Dauer von höchstens zwölf Stunden am Tag zu verlassen, wenn der Strafgefangene den Ausgang zu einem der im Art. 84 Abs. 2 genannten Zwecke benötigt.
2) Art. 91 Abs. 1 und 3 bis 7 gelten sinngemäss.
3) Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu.
4) Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der ausserhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Art. 91 Abs. 6) steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. d).
Art. 93
Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft3
1) Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schliessen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der Art. 90 und 91 im Landesgefängnis Gelegenheit zu geben.4
2) Abs. 1 gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erwirken.
9. Aufsicht
Art. 94
Sicherung der Abschliessung
1) Auch ausser den in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Fällen ist über die Abschliessung der Strafgefangenen von der Aussenwelt zu wachen.
2) Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, dürfen diese ausser in den in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Fällen nur mit Genehmigung des Anstaltsleiters betreten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Besuch mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist. Besucher, die nicht bekannt sind, müssen sich über ihre Person ausweisen. Hievon kann jedoch abgesehen werden, wenn es sich um einen Besuch zum Zweck der Besichtigung der Anstalt handelt und der Besucher von einer bekannten Person oder von einer Person, die sich ausweisen kann, begleitet wird.
3) Die Besucher haben Gegenstände, von deren Mitnahme eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten wäre, abzugeben. Dies gilt auch für Waffen, zu deren Tragen der Besucher wegen seines öffentlichen Dienstes verpflichtet ist. Lichtbild- und Tonaufnahmegeräte sind abzugeben, soweit nicht der Anstaltsleiter ausnahmsweise eine schriftliche Erlaubnis zur Verwendung solcher Geräte im Anstaltsbereich erteilt hat. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Verwendung der Geräte mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar und nach der Person des Besuchers sowie nach den mit ihm getroffenen Vereinbarungen Gewähr dafür geboten ist, dass von den Lichtbildern und Tonaufnahmen kein Gebrauch gemacht wird, der geeignet wäre, den Strafvollzug oder rechtliche Interessen der Strafgefangenen zu schädigen.
4) Die Strafvollzugsbediensteten sind ermächtigt, Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, im Anstaltsbereich zu durchsuchen, sofern diese im begründeten Verdacht einer Übertretung nach Art. 155 stehen oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen Gegenstand bei sich haben, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht. Im Übrigen sind Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden, wenigstens stichprobenweise zu durchsuchen.
5) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung einer Durchsuchung nach Abs. 4 ist nur zulässig, wenn eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges nicht mit anderen Mitteln abgewendet werden kann. Personendurchsuchungen sind von Bediensteten des Geschlechts der zu durchsuchenden Person und möglichst schonend durchzuführen. Die Strafvollzugsbediensteten haben sich dabei auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, die zu durchsuchende Person habe einen Gegenstand in ihrem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.
Art. 95
Sicherung der Ordnung in der Anstalt
1) Es ist darüber zu wachen, dass sich die Strafgefangenen so verhalten, wie es in diesem Gesetz und den darauf gegründeten Vorschriften und Verfügungen allgemein oder im Einzelfall angeordnet ist. Insbesondere ist angemessene Vorsorge dafür zu treffen, dass sowohl die Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene als auch die Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen verhindert werden.
2) Die Strafgefangenen sind auch in der Freizeit und Ruhezeit in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen. Zu diesem Zweck können diese Räume auch während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume sind von Zeit zu Zeit zu durchsuchen. Durchsuchungen sind möglichst schonend, Personendurchsuchungen von Bediensteten des Geschlechts des Strafgefangenen durchzuführen. Art. 94 Abs. 5 letzter Satz gilt entsprechend. Die mit einer Entblössung verbundene körperliche Durchsuchung ist in Anwesenheit zweier Bediensteter des Geschlechtes des Strafgefangenen und in Abwesenheit von Mitgefangenen und Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen.
3) Anstaltsschlüssel, Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel sowie Dienstbekleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, sind unter sicherem Verschluss zu halten.
4) Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sind sicher zu verwahren und dürfen Strafgefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden.
5) Der Verlust eines der in den Abs. 3 und 4 genannten Gegenstände ist unverzüglich zu melden.
Art. 96
Besondere Sicherheitsmassnahmen
1) Gegen Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmassnahmen anzuordnen.
2) Als besondere Sicherheitsmassnahmen, die eine zusätzliche Beschränkung der Lebensführung des Strafgefangenen mit sich bringen, kommen nur in Betracht:
a) die häufigere Durchsuchung des Strafgefangenen, seiner Sachen und seines Haftraumes;
b) die Unterbringung eines Strafgefangenen, der entweder während der täglichen Arbeit oder während einer täglichen Freizeit von mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird, für die verbleibende Zeit in einem Einzelhaftraum;
c) die nächtliche Beleuchtung des Haftraumes;
d) die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;
e) die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Strafgefangene Schaden anrichten kann;
f) die Anlegung von Fesseln oder einer Zwangsjacke oder die Festhaltung in einem Fixationsbett.
3) Strafgefangene, hinsichtlich derer Massnahmen nach Abs. 2 Bst. e und f angeordnet werden, sind für die Dauer der Massnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche ausgeschlossen. Sie sind jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Vollzugsbedienstete alsbald, längstens binnen 24 Stunden, von einem Arzt aufzusuchen, der insbesondere zu prüfen hat, ob eine Überstellung nach Art. 69 angezeigt ist. In der Folge sind solche Strafgefangene vom Anstaltsarzt täglich aufzusuchen. Soweit das tunlich erscheint, ist ein Psychiater oder ein Psychologe beizuziehen.
4) In der besonders gesicherten Zelle dürfen nur Strafgefangene untergebracht werden, deren Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Die besonders gesicherte Zelle muss ausreichende Luftzufuhr und genügendes Tageslicht aufweisen. Soweit keine Bedenken bestehen, sind einem in der besonders gesicherten Zelle Untergebrachten jedenfalls eine Matratze und zur Einnahme der Mahlzeiten ein Löffel zur Verfügung zu stellen.
5) Fesseln dürfen einem Strafgefangenen ausser bei Ausführungen und Überstellungen nur angelegt werden, wenn er Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, Selbstmord oder Flucht androht, vorbereitet oder versucht hat, die ernste Gefahr einer Wiederholung oder Ausführung besteht und andere Sicherheitsmassnahmen den Umständen nach nicht möglich sind oder nicht ausreichen. Die Fesseln sind an den Händen, wenn aber sonst der Zweck der Fesselung nicht erreicht werden kann, auch an den Füssen anzulegen.
6) Besondere Sicherheitsmassnahmen sind aufrechtzuerhalten, soweit und solange dies das Ausmass und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern.
7) Die Anordnung besonderer Sicherheitsmassnahmen steht dem Aufsicht führenden Strafvollzugsbediensteten zu. Dieser hat jede solche Anordnung unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Der Anstaltsleiter hat unverzüglich über die Aufrechterhaltung der besonderen Sicherheitsmassnahme zu entscheiden. Die Aufrechterhaltung einer Massnahme nach Abs. 2 Bst. e über eine Woche oder einer Massnahme nach Abs. 2 Bst. f über 48 Stunden hinaus kann nur das Vollzugsgericht anordnen, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (Art. 15 Abs. 1 Bst. e und f). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Massnahme an, so hat es zugleich deren zulässige Höchstdauer zu bestimmen; fallen die Gründe, die zur Anordnung einer solchen Massnahme geführt haben, vor Ablauf dieses Zeitraumes weg, so hat der Anstaltsleiter die Massnahme unverzüglich aufzuheben (Abs. 6).
Art. 97
Unmittelbarer Zwang
1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
a) im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);
b) zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269 und 270 des Strafgesetzbuches);
c) zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
d) gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
e) zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.
2) Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Mass zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, dass dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.
Art. 98
Bewaffnung und Waffengebrauch
1) Die Strafvollzugsbediensteten, die Strafgefangene ausführen oder zu überstellen oder über die Sicherung der Abschliessung und der Ordnung in der Anstalt zu wachen haben (Art. 90, 94 und 95), können, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt geboten erscheint, bei Ausübung ihres Dienstes Waffen führen.
2) Waffen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Gummiknüppel, Polizeimehrzweckstöcke und Reizstoffsprays.
3) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen von ihren Waffen nur in den Fällen des Art. 97 Abs. 1 Bst. a bis d im Rahmen der Verhältnismässigkeit Gebrauch machen.
4) Die Strafvollzugsbediensteten können zur Unterstützung auch Bedienstete der Landespolizei hinzuziehen; die Anwendung unmittelbarer Gewalt und der Einsatz von Schusswaffen durch diese richtet sich nach dem Polizeigesetz.
Art. 99
Wegweisung Unbeteiligter
Die Strafvollzugsbediensteten und Bedienstete der Landespolizei, die Strafgefangene auszuführen, zu überstellen oder ausserhalb der Anstalt zu bewachen haben, sind ermächtigt, Unbeteiligte aus der unmittelbaren Umgebung eines Strafgefangenen wegzuweisen, soweit dies zum Schutz des Strafgefangenen oder zur Hintanhaltung der Behinderung einer Amtshandlung erforderlich ist.
Art. 100
Flucht
1) Ein Strafgefangener, der flüchtet, ist, soweit dies ohne Vernachlässigung der Aufsicht über andere Strafgefangene geschehen kann, unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen und wieder einzubringen. Die Strafvollzugsbediensteten und die Bediensteten der Landespolizei sind ermächtigt, im Zuge der Nacheile Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dies zur Wiedereinbringung des flüchtenden Strafgefangenen erforderlich ist, sowie Grundstücke, Räume und Kraftfahrzeuge nach dem flüchtenden Strafgefangenen zu durchsuchen, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser sich dort aufhält. Für Durchsuchungen gelten die Bestimmungen der §§ 94 Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung sinngemäss. Auch beim Betreten von Grundstücken und Räumen haben die Strafvollzugsbediensteten mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung betroffener Personen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzugehen.
2) Kann man eines geflohenen Strafgefangenen nicht sogleich habhaft werden, so haben die Strafvollzugsbediensteten bei der Landespolizei die Fahndung zu erwirken und rechtzeitig die Ausschreibung zur Festnahme zu beantragen.
3) Der unmittelbar Aufsicht führende Strafvollzugsbedienstete hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Flucht unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Dieser hat den Fall zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die Flucht durch ein pflichtwidriges Verhalten einer im Strafvollzug tätigen Person oder durch Mängel der Anstaltseinrichtungen begünstigt worden ist. Über Ausbrüche und Aufsehen erregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, hat der Anstaltsleiter sogleich unmittelbar der Regierung und dem Landgerichtsvorstand zu berichten.
10. Ordnungswidrigkeiten
Art. 101
Begriffsbestimmung
1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vorsätzlich
a) die Anstalt verlässt oder sonst flüchtet;
b) mit einer Person ausserhalb der Anstalt, einer im Strafvollzug oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Art. 42 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten, einem Besucher oder mit einem anderen Strafgefangenen verkehrt;
c) sich selbst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder durch einen anderen verletzen oder schädigen lässt, um sich zur Erfüllung seiner Pflichten untauglich zu machen, oder sich tätowiert oder tätowieren lässt;
d) Äusserungen macht, in denen zu gerichtlich oder disziplinär strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheissen werden, oder den Anstand gröblich verletzt;
e) Gegenstände in seinem Gewahrsam hat;
f) eine der im Art. 33 angeführten Meldungen unterlässt oder eine solche Meldung wider besseres Wissen erstattet;
g) trotz Abmahnung eine ihm zugewiesene Arbeit nicht verrichtet;
h) die Strafe nach einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe oder nach einem Ausgang nicht unverzüglich wieder antritt;
i) sich einer im Strafvollzug oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Art. 42 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt; oder
k) sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach Art. 24 zuwiderhandelt.
2) Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch der Strafgefangene, der vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden am Anstaltsgut oder an den übrigen im Art. 32 genannten Gegenständen herbeiführt oder dieses Gut oder diese Gegenstände stark beschmutzt.
3) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner unbeschadet des Art. 112 Abs. 1 der Strafgefangene, der sich einer in die Zuständigkeit des Landgerichtes fallenden strafbaren Handlung gegen die körperliche Sicherheit, gegen die Ehre oder gegen das Vermögen einer der im Abs. 1 Bst. i genannten Personen oder eines Mitgefangenen oder einer in die Zuständigkeit des Landgerichtes fallenden strafbaren Handlung gegen das Anstaltsgut schuldig macht.
4) Das Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar.
Art. 102
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1) Begeht ein Strafgefangener eine Ordnungswidrigkeit, so ist er in jedem Fall durch den Aufsicht führenden Strafvollzugsbediensteten abzumahnen.
2) Ist die Schuld des Strafgefangenen gering, hat die Ordnungswidrigkeit keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen und scheint die Bestrafung auch nicht geboten, um den Strafgefangenen von künftigen Verfehlungen abzuhalten, so hat es bei der Abmahnung sein Bewenden. Andernfalls ist gegen den Strafgefangenen eine Strafe zu verhängen.
3) Der Aufsicht führende Strafvollzugsbedienstete hat die Begehung einer Ordnungswidrigkeit dem Anstaltsleiter zu melden, wenn er der Ansicht ist, dass nach Abs. 2 eine Strafe zu verhängen sei, oder wenn er dies zumindest für möglich hält.
Art. 103
Strafen für Ordnungswidrigkeiten
Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Massnahmen in Betracht:
a) der Verweis;
b) die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
c) die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (Art. 49), Fernsehempfang (Art. 54), Briefverkehr (Art. 77), Paket- und Geldsendung (Art. 82), Besuchsempfang (Art. 84) oder Telefongespräche (Art. 88);
d) die Geldbusse;
e) der Hausarrest.
Art. 104
Verweis
Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter auszusprechen ist.
Art. 105
Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen
Vergünstigungen dürfen höchstens für die Dauer von drei Monaten beschränkt oder entzogen werden. Mit dem Ablauf der Zeit der Beschränkung oder Entziehung können sie unter den sonst erforderlichen Voraussetzungen (Art. 22) wieder ohne die angeordnete Beschränkung oder von neuem erworben werden.
Art. 106
Beschränkung oder Entziehung von Rechten
1) Die Strafe der Beschränkung oder zeitweiligen Entziehung des Rechtes auf Briefverkehr, Besuchsempfang oder Telefongespräche darf nur wegen eines Missbrauchs dieses Rechtes verhängt werden.
2) Das Recht auf Fernsehempfang darf höchstens für die Dauer von acht Wochen, jenes auf Briefverkehr oder Telefongespräche höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen oder beschränkt werden. Das Recht auf Verfügung über das Hausgeld und das Recht auf Empfang von Paket- und Geldsendungen darf höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen und höchstens für die Dauer von acht Wochen beschränkt werden. Das Recht auf Besuchsempfang darf höchstens in der Weise entzogen oder beschränkt werden, dass der Strafgefangene bis zu dreimal in ununterbrochener Folge zu den sonst vorgesehenen Zeitpunkten keine oder nur bestimmte Besuche empfangen darf.
3) Wird das Recht eines Strafgefangenen auf Verfügung über das Hausgeld entzogen, so sind die Beträge, die ihm für die Zeit der Wirksamkeit der Entziehung als Hausgeld gutzuschreiben wären, als Rücklage gutzuschreiben. Wird das Recht auf Verfügung über das Hausgeld nur beschränkt, so hat die Gutschreibung als Rücklage statt als Hausgeld nach Massgabe des Ausmasses der Beschränkung zu geschehen.
4) Das Recht auf schriftlichen Verkehr mit den im Art. 81 Abs. 4 bis 6 genannten Personen und Stellen sowie das Recht, von diesen Personen und von Vertretern der im Art. 81 Abs. 4 bis 6 genannten Stellen Besuche zu empfangen, bleiben von jeder Beschränkung oder Entziehung des Rechtes auf Briefverkehr oder Besuchsempfang unberührt.
Art. 107
Geldbusse
Die Geldbusse darf den Betrag von 500 Franken nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.
Art. 108
Hausarrest
1) Die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrestes darf nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden. Der Hausarrest darf vier Wochen nicht übersteigen.
2) Während der Zeit des Hausarrestes ist der Strafgefangene in einem besonderen Einzelraum anzuhalten; bei Strafgefangenen, die in Einzelhaft angehalten werden, kann in leichteren Fällen im Straferkenntnis angeordnet werden, dass sie den Hausarrest in ihrem gewöhnlichen Haftraum zu verbüssen haben. Der Strafgefangene entbehrt während dieser Anhaltung die im Art. 103 Bst. c genannten Rechte und die ihm gewährten Vergünstigungen, soweit nicht bei einfachem Hausarrest einzelne dieser Rechte oder Vergünstigungen zur Erreichung des erzieherischen Strafzweckes im Straferkenntnis ausdrücklich aufrechterhalten werden. Bei der Bewegung im Freien ist der Strafgefangene von anderen getrennt zu halten. Der Strafgefangene darf nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die im Haftraum verrichtet werden können.
3) Wird strenger Hausarrest verhängt, so ist im Straferkenntnis für die Dauer des Hausarrestes zumindest eine der nachstehend angeführten Massnahmen anzuordnen:
a) Beschränkung der Zeit, in der der Haftraum künstlich beleuchtet wird;
b) Entzug der Arbeit.
Art. 109
Nichteinrechnung in die Strafzeit
Hat sich ein Strafgefangener durch eine Selbstbeschädigung oder durch eine andere Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist dem Strafgefangenen die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (Art. 15 Abs. 2 Bst. g).
Art. 110
Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmung des Art. 102 der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.
2) Ist ein Strafgefangener einer mit einer Strafe zu ahndenden Ordnungswidrigkeit verdächtig und erscheint seine Absonderung von den übrigen Strafgefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt notwendig, so hat ihn der unmittelbar Aufsicht führende Vollzugsbedienstete in einen Einzelraum oder, falls der Strafgefangene in Einzelhaft angehalten wird, in seinen Haftraum einzuweisen.
3) Wird ein Strafgefangener einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt, wegen der eine Strafe zu verhängen wäre, so ist er zu dieser Anschuldigung zu hören. Soweit danach der Sachverhalt nicht genügend geklärt erscheint, sind weitere Erhebungen anzustellen. Wäre nach dem Ergebnis dieser Erhebungen eine Strafe zu verhängen, so ist der Strafgefangene neuerlich zu hören.
4) Ein Straferkenntnis hat, wenn sich die Ordnungswidrigkeit nicht gegen die Person des Anstaltsleiters gerichtet hat, dieser, sonst sein Stellvertreter dem Strafgefangenen zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer Beschwerde (Art. 114) zu belehren. Auf sein Verlangen ist ihm eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Der wesentliche Inhalt des Erkenntnisses ist in den Personalakten des Strafgefangenen ersichtlich zu machen.
5) Ist ein Strafgefangener der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist ihm im Ordnungsstrafverfahren die erforderliche Übersetzungshilfe zu leisten.
6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind Strafen unverzüglich zu vollziehen. Ist an einem Strafgefangenen die Strafe des Hausarrestes vollzogen worden, so darf eine solche Strafe an ihm erst wieder nach Verstreichen eines der Dauer des vollzogenen Hausarrestes entsprechenden Zeitraumes vollzogen werden.
7) Die erkennende Behörde (Abs. 1) kann die im Art. 103 Bst. b bis e angeführten Strafen unbedingt aussprechen oder unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu sechs Monaten bedingt oder teilweise bedingt nachsehen, mildern oder mildernd umwandeln, wenn dies bei Berücksichtigung aller Umstände zweckmässiger ist als der Vollzug oder weitere Vollzug der verhängten Strafe. Die Probezeit endet spätestens mit der Entlassung aus der Strafhaft. Wird der Strafgefangene innerhalb der Probezeit wegen einer weiteren Ordnungswidrigkeit schuldig erkannt, so ist die bedingte Nachsicht nach Anhörung des Strafgefangenen zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, sofern es nicht aus besonderen Gründen zweckmässig erscheint, trotzdem von einem Widerruf abzusehen. Wegen einer in der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit kann der Widerruf auch noch binnen sechs Wochen nach Ablauf der Probezeit stattfinden.
Art. 111
Mitwirkung des Anstaltsarztes
Die Strafe des Hausarrestes darf nicht vollzogen werden, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes die Gesundheit des Strafgefangenen dadurch gefährdet würde.
Art. 112
Gerichtliche Verfolgung
1) Es hindert die gerichtliche Ahndung einer Tat nicht, dass sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
2) Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloss auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist, unverzüglich der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
3) Von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 317 der Strafprozessordnung fallenden strafbaren Handlung kann die Staatsanwaltschaft absehen oder zurücktreten, wenn die Tat nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht.
11. Ansuchen und Beschwerden
Art. 113
Ansuchen
Die Strafgefangenen haben das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.
Art. 114
Beschwerden
1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Art. 116 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
2) Eine Beschwerde kann ausser bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekannt geworden ist. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung, so kann sie ausser bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter und wird sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hat in diesem Fall die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an den Anstaltsleiter weiterzuleiten.
3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzug ist.
Art. 115
Verfahren bei Beschwerden
1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu.
2) Soweit der Sachverhalt nicht genügend bekannt ist, sind vor der Erledigung Erhebungen anzustellen. Bei der Vorlage von Beschwerden hat der Anstaltsleiter einen kurzen Bericht anzuschliessen, soweit sich der Sachverhalt nicht schon aus den etwa mitvorgelegten Akten ergibt.
3) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.
4) Ein Beschwerdeerkenntnis hat, wenn sich die Beschwerde nicht gegen die Person des Anstaltsleiters gerichtet hat, dieser, sonst sein Stellvertreter dem Strafgefangenen zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zu belehren. Auf sein Verlangen ist dem Strafgefangenen auch eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.
Art. 116
Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden
Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht keine Entscheidung erlassen zu werden.
12. Formen des Strafvollzuges
Art. 117
Differenzierung
Innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geschaffenen Rahmens sind unterschiedliche Formen des Strafvollzuges zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (Art. 19) zu fördern.
Art. 118
Formen der Unterbringung
1) Die Strafgefangenen sind bei Tag so lange wie möglich in Gemeinschaft mit anderen, während der Zeit der Nachtruhe möglichst einzeln unterzubringen. Soweit es nach der Art des Vollzuges und den sonstigen Umständen zweckmässig ist, hat die Unterbringung in Wohngruppen oder sonst ohne Verschliessung der Haft- oder Aufenthaltsräume bei Tag zu erfolgen.
2) Insbesondere bei der Bildung von Wohn-, Arbeits- und Freizeitgruppen der Strafgefangenen ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass möglichst ein schädlicher Einfluss auf oder durch Mitgefangene vermieden und ein nützlicher Einfluss gefördert wird.
3) Von der Unterbringung eines Strafgefangenen in Gemeinschaft mit anderen bei Tag ist abzusehen, soweit das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (Art. 19) um seiner selbst oder um seiner Mitgefangenen willen notwendig ist.
4) Von der Einzelunterbringung Strafgefangener bei Nacht darf nur abgesehen werden, soweit die Einrichtungen der Anstalt eine solche nicht zulassen, organisatorische Gründe entgegenstehen oder wenn der Strafgefangene die Unterbringung in Gemeinschaft mit anderen wünscht. Die Einzelunterbringung bei Nacht hat jedoch zu unterbleiben, soweit durch sie eine Gefährdung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Strafgefangenen zu besorgen wäre.
5) Die Bestimmungen der Art. 96, 108 und 110 Abs. 2 bleiben unberührt.
Art. 119
Einzelhaft
1) Ist ein Strafgefangener, aus welchem Grund immer, bei Tag und bei Nacht einzeln untergebracht (Einzelhaft), so muss er, soweit er keine Besuche erhält (Art. 84), mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.
2) Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen ununterbrochen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (Art. 15 Abs. 1 Bst. h). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Einzelhaft an, so hat es zugleich die Dauer der Aufrechterhaltung zu bestimmen. Über sechs Monate hinaus darf ein Strafgefangener nur auf sein Verlangen und nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden.
Art. 120
Strafvollzug in gelockerter Form
1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.
2) Im Strafvollzug in gelockerter Form sind den Strafgefangenen eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:
a) Anhaltung ohne Verschliessung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tage;
b) Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch ausserhalb der Anstalt;
c) Verlassen der Anstalt zum Zweck der Berufsausbildung und -fortbildung oder der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmassnahmen;
d) ein oder zwei Ausgänge im Sinne des Art. 92 im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken.
3) Die Anordnung, dass ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung ausserhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat (Freigang), darf nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden. Hierbei sowie im Falle des Abs. 2 Bst. c ist auch anzuordnen, wann der Strafgefangene in die Anstalt zurückzukehren hat.
4) Strafgefangenen, die im Strafvollzug in gelockerter Form angehalten werden, kann auch die Teilnahme an einem Ausgang in kleiner Gruppe und in Begleitung einer im Strafvollzug tätigen Person gestattet werden. Strafgefangenen, denen Lockerungen nach Abs. 2 Bst. b und c gewährt werden, kann auch gestattet werden, die Bewegung im Freien (Art. 40) ausserhalb der Anstalt vorzunehmen.
5) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht dem Anstaltsleiter zu.
Art. 121
Erstvollzug
1) Strafgefangene, die zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüssen, sind soweit möglich getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist; bei Strafgefangenen, deren Strafzeit drei Jahre übersteigt, kann mit ihrer Zustimmung von einer solchen Trennung abgesehen werden.
2) Strafgefangene im Erstvollzug sind, soweit sie dessen bedürfen, in vermehrtem Ausmass erzieherisch (Art. 52) zu betreuen.
Art. 122
Vollzug an Strafgefangenen, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen verurteilt worden sind
1) Strafgefangene, die ausschliesslich oder überwiegend wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in Bezug auf eine fahrlässig begangene Handlung oder Unterlassung verurteilt worden sind, sind soweit möglich getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist.
2) Für Strafgefangene, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen gegen Leib oder Leben oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in Bezug auf solche Handlungen oder Unterlassungen verurteilt worden sind, ist, soweit dies den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwaltung nicht widerspricht, ein Unterricht über die Verhütung von Unfällen und über Erste Hilfe abzuhalten.
Art. 123
Vollzug an Strafgefangenen, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen
Strafgefangene, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, sind unbeschadet des Art. 126 getrennt von anderen Strafgefangenen zu verwahren und entsprechend ihrem Zustand zu betreuen. Würde die Durchführung des Strafvollzuges auf die regelmässige Art einem solchen Strafgefangenen schaden, so hat der Anstaltsleiter die der Eigenart des Strafgefangenen angepassten Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die den Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.
C. Durchführung des Strafvollzuges
1. Aufnahme
Art. 124
Einleitung des Strafvollzuges
1) Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe im Landesgefängnis während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zwecke dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.
2) Die Vorschriften über die Aufnahme gelten sinngemäss auch für die Übernahme eines Verurteilten in den Strafvollzug.
3) Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese nach Massgabe des Art. 73 Abs. 2 bei sich behalten. Art. 73 Abs. 3 gilt auch für diese Fälle.
Art. 125
Durchsuchung der Strafgefangenen, ärztliche Untersuchungen und erkennungsdienstliche Behandlung
1) Die Aufnahme ist in den dafür vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich dabei zu entkleiden und sind zu durchsuchen; die Bestimmungen des Art. 95 Abs. 2 über die Durchsuchungen sind sinngemäss anzuwenden.
2) Gegenstände, die die Strafgefangenen mitbringen, sind ihnen nach Massgabe der räumlichen Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Platzbedarf Mitgefangener, so weit zu belassen, als kein Missbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände, die der Körperpflege dienen, soweit sie ungefährlich sind, Lichtbilder ihnen nahe stehender Personen, der Ehe- oder Partnerschaftsring, eine Armband- oder Taschenuhr, eigene Kleider nach Massgabe des Art. 36 Abs. 1 sowie Gegenstände zur Ausschmückung des Haftraums im Sinne des Art. 37 Abs. 2 sind den Strafgefangenen jedenfalls zu belassen. Ebenso sind den Strafgefangenen die grundlegende Schrift sowie ein Andachtsbuch und Andachtsgegenstände ihres Glaubensbekenntnisses zu belassen. Die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln ist nur in den in den Art. 26, 31, 35 und 82 bestimmten Fällen gestattet.5
3) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die die Strafgefangenen benützen, sind ihnen zu belassen, soweit sie dieser Gegenstände im Hinblick auf ihren Zustand bedürfen. Entstehen hierüber Zweifel, so ist dazu der Anstaltsarzt zu hören. Mitgeführte Arznei- und Heilmittel dürfen dem Strafgefangenen nur belassen werden, wenn dagegen nach der Erklärung des Anstaltsarztes vom Standpunkt der Gesundheitspflege keine Bedenken bestehen.
4) Bei der Aufnahme oder soweit dies sonst zu erkennungsdienstlichen Zwecken notwendig ist, dürfen auch gegen den Willen der Strafgefangenen von ihnen Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen und Messungen an ihnen vorgenommen werden. Im Übrigen ist der Landespolizei für deren Aufgabenerfüllung die erkennungsdienstliche Behandlung der Strafgefangenen zu ermöglichen.
5) Die Strafgefangenen sind bei der Aufnahme oder alsbald danach ärztlich zu untersuchen. Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung anzunehmen, dass der Strafvollzug nachträglich aufzuschieben sei (Art. 126), so ist davon das Vollzugsgericht zu verständigen.
Art. 126
Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges
1) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die dafür massgebenden Umstände fort, so ist Art. 5 sinngemäss anzuwenden.
2) Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird.
3) Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. i).
2. Vorbereitung der Entlassung
Art. 127
Entlassungsvollzug
1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmass erzieherisch (Art. 52) und fürsorgerisch zu betreuen.
2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Lockerungen nicht missbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im Art. 120 erwähnten Lockerungen zu gewähren.
Art. 128
Beginn des Entlassungsvollzuges
1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmass der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.
2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung massgebend. Ist gegen einen Strafgefangenen, an dem eine lebenslange Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, nach Beginn des Strafvollzuges auf eine weitere Freiheitsstrafe erkannt worden, so darf der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung nicht vor dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der weiteren Freiheitsstrafe vorliegen, wobei in diesem Fall der Berechnung die seit dem Eintritt der Rechtskraft des weiteren Strafurteiles in Strafhaft verbrachte Zeit zugrunde zu legen ist.
3) Sind im Entlassungsvollzug nach Art. 127 Abs. 2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist.
Art. 129
Vorbereitung der Entlassung
1) Die Strafgefangenen sind darüber zu belehren, welche nach der Entlassung fortdauernden Rechtsnachteile ihnen aus der Verurteilung erwachsen sind und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, diese Nachteile wieder zu beseitigen.
2) Den Strafgefangenen ist erforderlichenfalls nahe zu legen, rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen, dass sie nach ihrer Entlassung eine geeignete Unterkunft sowie einen redlichen Erwerb finden und bei der Entlassung über eine ordentliche Bekleidung und über die Mittel verfügen, die für die Zureise zu ihrem künftigen Aufenthaltsort und ihren Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung notwendig sind. Kranken, verletzten oder schwangeren Strafgefangenen ist nahe zu legen, für ihre ärztliche Betreuung nach der Entlassung Vorsorge zu treffen. Die Bemühungen der Strafgefangenen sind im Zusammenwirken mit dem Amt für Volkswirtschaft sowie mit den öffentlichen und privaten Fürsorgestellen mit Rat und Tat zu unterstützen.
3) Soweit davon eine Förderung der Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit, insbesondere der Aussichten auf ein redliches Fortkommen, zu erwarten ist, kann Strafgefangenen im Rahmen der Grundsätze des Strafvollzuges die Benützung von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen gestattet werden, die andere Rechtsträger als das Land für vergleichbare Zwecke betreiben oder durchführen. Werden die Kosten dafür nicht von anderer Seite getragen, so kann sie das Land bis zu dem Ausmass übernehmen, das für vergleichbare Einrichtungen oder Veranstaltungen des Landes aufgewendet werden müsste.
3. Entlassung
Art. 130
Zeitpunkt der Entlassung
1) Hat ein Strafgefangener die Strafzeit abzüglich des davon etwa unbedingt oder bedingt nachgesehenen oder nachgelassenen Teiles in Strafhaft zugebracht, so ist er zu entlassen.
2) Die Strafgefangenen sind jeweils innerhalb der ersten beiden Amtsstunden des Entlassungstages zu entlassen. Endet die Strafzeit (Abs. 1) jedoch vor dem Beginn der Amtsstunden oder an einem Tag, an dem keine Amtsstunden abgehalten werden, so ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit an dem letzten vorangehenden Tag endete, an dem Amtsstunden abgehalten werden.
3) Abs. 2 findet auf Strafgefangene, deren Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt, keine Anwendung.
Art. 131
Entlassung
1) Vor der Entlassung hat der Anstaltsleiter mit dem Strafgefangenen ein abschliessendes Gespräch zu führen. Der Strafgefangene ist über die Entlassung zu belehren. Es ist ihm ein Merkblatt zu übergeben, das kurz und in einfachen Worten die auch nach der Entlassung fortdauernden Rechtsnachteile, die ihm aus der Verurteilung erwachsen sind, sowie die Verpflichtungen, die ihm auferlegt sind, und im Falle einer bedingten Entlassung auch die Gründe angibt, aus denen die Entlassung widerrufen werden kann.
2) Die Entlassung ist in den dafür vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich zu entkleiden und sind körperlich zu durchsuchen; die Bestimmungen des Art. 95 Abs. 2 über Durchsuchungen sind sinngemäss anzuwenden. Gefängniseigene Kleidung (Art. 36 Abs. 1) und die übrigen den Strafgefangenen zum Gebrauche überlassenen Anstaltssachen sind ihnen abzunehmen.
3) Strafgefangenen, deren Kleidung Instand zu setzen nicht tunlich wäre oder deren Kleidung wegen der Jahreszeit oder des Gesundheitszustandes des Strafgefangenen nicht ausreicht und die sich ordentliche Entlassungsbekleidung auf andere Weise nicht beschaffen können, sind die notwendigen einfachen Kleidungsstücke von Amts wegen zuzuteilen.
4) Die Strafgefangenen sind vor der Entlassung ärztlich zu untersuchen.
4. Vollzug an Strafgefangenen, deren Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet ist
Art. 132
1) Auf die Anordnung der Unterbringung eines Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist im Strafvollzug im Allgemeinen und bei der Arbeitszuweisung (Art. 44), bei Ausführungen und Überstellungen (Art. 90) sowie bei der Unterbringung (Art. 118 und 119) besonders Bedacht zu nehmen.
2) Solange nicht entschieden ist, dass die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§ 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), sind die Art. 127 bis 131 nicht anzuwenden, es sei denn, der Strafgefangene wird voraussichtlich bedingt entlassen (Art. 128 Abs. 2 und 3).
3) Wird der Strafgefangene nicht vorzeitig entlassen, so hat das Gericht die Prüfung, ob die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist (§ 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), spätestens drei Monate vor dem Ende der Strafzeit vorzunehmen. Wird der Strafgefangene bedingt entlassen, so ist zugleich auszusprechen, dass die Unterbringung nicht mehr notwendig ist (§§ 24 Abs. 2 und 47 Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
4) Ist der Verurteilte aus der Strafhaft in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu überstellen, so ist die Überstellung so zeitig vorzunehmen, dass sich der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem die Strafzeit endet, schon in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter befindet. Zu diesem Zweck kann die Überstellung bis zu zwei Wochen vor dem Ende der Strafzeit eingeleitet werden. Die im Strafvollzug als Eigengeld, Hausgeld oder Rücklage gutgeschriebenen Geldbeträge sind dem Verurteilten mit dem Tag der Überstellung im Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gutzuschreiben. Soweit Ordnungsstrafen im Zeitpunkt der Überstellung noch nicht oder noch nicht zur Gänze vollzogen sind, ist ihr Vollzug unbeschadet des Art. 110 Abs. 6 in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter durchzuführen.
5. Vorbereitung einer bedingten Entlassung
Art. 133
Entscheidung über eine bedingte Entlassung
1) Über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der im übernächsten Monat die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erfüllt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. k).
2) Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das Gericht ferner eine Äusserung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft einzuholen. Der Anstaltsleiter hat in seiner Äusserung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äusseren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äusserungen bedarf es insoweit nicht, als der Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder die Staatsanwaltschaft selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben.
3) Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet, so ist vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung auch der Landespolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 134
Anhörung und Beschwerde
1) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Strafgefangenen zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten Entlassung unter den zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 und 6 des Strafgesetzbuches zum ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt. Im Fall seiner Anhörung ist dem Strafgefangenen womöglich auch die Entscheidung durch das Gericht mündlich zu verkünden. Es ist zulässig, dass das Gericht den Strafgefangenen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung anhört und ihm den Beschluss auf gleiche Weise verkündet.
2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige Verhalten des Verurteilten zweckmässig erscheint, hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch einen ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen zu hören.
3) Meldet im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung der Verurteilte oder die Staatsanwaltschaft, sofern ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei der Verkündung anwesend war, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine Beschwerde an, so ist dem Beschwerdeführer und auf Verlangen des Verurteilten dessen Verteidiger eine Abschrift des Beschlusses zuzustellen. In diesem Fall kann er die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung näher ausführen. Verzichten die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte auf Rechtsmittel gegen den Beschluss oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so können das Protokoll über die Vernehmungen nach Abs. 1 und 2 und die Ausfertigung des Beschlusses durch einen vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der die Namen der vernommenen und bei der Vernehmung anwesenden Personen sowie in Schlagworten die für die Entscheidung massgebenden Umstände zu enthalten hat.
IV. Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
A. Anordnung des Vollzuges
Art. 135
1) Für die Anordnung des Vollzuges der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen gelten die Art. 3 bis 5, 7 und 8 Abs. 1 sinngemäss, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
2) Ist der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme drei Jahre, nachdem die Massnahme vollstreckbar geworden ist, noch nicht eingeleitet worden, so darf die Massnahme nur vollzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Massnahme richtet, noch besteht. Die Entscheidung, dass die Gefährlichkeit nicht mehr besteht, steht einer bedingten Entlassung aus der betreffenden Massnahme gleich.
3) Für die Entscheidung nach Abs. 2 gilt Art. 7 sinngemäss.
B. Einrichtungen und Behörden
Art. 136
Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher
1) Die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher ist in dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Art. 8 Abs. 2 gilt sinngemäss.
2) In den Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen ihres psychischen Zustandes in anderen Vollzugsanstalten nicht sachgemäss behandelt werden können oder die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen. Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sinngemäss.
3) Bei der Einrichtung von Anstalten, die der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten (Art. 142) ergeben. Die Anstalten sind zur Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten zu verpflichten.
4) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches darf durch Aufnahme in eine geeignete Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden, wenn:
a) unter Berücksichtigung des Zustandes des unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen das Auslangen gefunden werden kann, wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die Unterbringung von psychisch Kranken nach dem Sozialhilfegesetz bestehen;
b) der Rechtsbrecher und sein gesetzlicher Vertreter ihre Zustimmung erteilen; und
c) dem Leiter der Krankenanstalt Gelegenheit zu einer Äusserung gegeben worden ist.
5) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches darf auch in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen werden.
Art. 137
Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
1) Die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Art. 8 Abs. 2 gilt sinngemäss.
2) In den Anstalten und besonderen Abteilungen für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an entwöhnungsbedürftigen Strafgefangenen (Art. 66) durchgeführt werden.
Art. 138
Anstalten für gefährliche Rückfallstäter
1) Die Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Art. 8 Abs. 2 gilt sinngemäss.
2) In besonderen Abteilungen für gefährliche Rückfallstäter darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden.
Art. 139
Vollzugsgericht
Das Vollzugsgericht (Art. 15) entscheidet auch über:
a) die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24 und 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Anstalten und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in Art. 154 nichts anderes bestimmt wird (§§ 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches);
b) die unbedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche (§ 47 des Strafgesetzbuches);
c) die Zulässigkeit von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verkehrs mit der Aussenwelt sowie von Behandlungsmassnahmen im Falle der Unterbringung eines geistig abnormen Rechtsbrechers nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (Art. 145).
Art. 140
Ergänzende Bestimmungen
Die Art. 9 bis 11 und 16 bis 18 gelten sinngemäss.
C. Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Art. 141
Zwecke der Unterbringung
1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen.
2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
Art. 142
Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
1) Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Untergebrachten sind unter Berücksichtigung ihres Zustandes zur Erreichung der Vollzugszwecke (Art. 141) und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten so zu behandeln wie es den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik entspricht. Rechte der Untergebrachten, die den in den Art. 19 bis 123 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, dürfen dabei nur insoweit beschränkt werden, als dies zur Erreichung der vorgenannten Zwecke unerlässlich ist. Die Rechte der Untergebrachten, die den in den Art. 113 bis 116 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, sowie die Menschenwürde der Untergebrachten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Beschwerden, von denen es offensichtlich ist, dass ihre Erhebung ausschliesslich auf die geistige oder seelische Abartigkeit des Untergebrachten und nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Rechte zurückzuführen ist, sind jedoch ohne förmliches Verfahren zurückzulegen.
b) Der Bst. a gilt sinngemäss auch für allgemein oder im Einzelfall getroffene Anordnungen hinsichtlich der Pflichten der Untergebrachten sowie hinsichtlich der Massnahmen gegenüber Untergebrachten, die Handlungen begangen haben, die bei einem Strafgefangenen als Ordnungswidrigkeiten anzusehen wären; solche Massnahmen dürfen ausserdem den Untergebrachten in ihrer Gesamtauswirkung keiner ungünstigeren Behandlung unterwerfen, als dies bei einem Strafgefangenen zulässig wäre.
2) Soweit sich aus Abs. 1 nichts anderes ergibt, gelten auch für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches die Bestimmungen des Art. 143.
Art. 143
Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Art. 141) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch und erzieherisch zu betreuen sowie ihre psychische Gesundheit zu fördern. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (Art. 144) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des Art. 142 Abs. 1 Bst. a und b anzuordnen.
b) Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit dieser Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im Übrigen gilt Art. 91 sinngemäss.
Art. 144
Ergänzende Bestimmungen
1) Soweit die Art. 141 bis 143 nichts anderes bestimmen, gelten die Art. 19 bis 126, 129 bis 131 und 133 sinngemäss. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Art. 134) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
2) Vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist auch der Landespolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 145
Vollzug durch Aufnahme in geeignete Krankenanstalten
1) Die geeigneten Krankenanstalten sind verpflichtet, die nach den Art. 136 Abs. 4 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.
2) Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Massgabe der Art. 139 und 143 Bst. b dieses Gesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig.
D. Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
Art. 146
Zwecke der Unterbringung
1) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher soll die Untergebrachten je nach ihrem Zustand vom Missbrauch berauschender Mittel oder Betäubungsmittel entwöhnen, den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.
2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
Art. 147
Besondere Bestimmungen
Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Art. 146) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch und erzieherisch zu betreuen sowie ihre psychische Gesundheit zu fördern.
b) Für Unterbrechungen der Unterbringung gilt Art. 143 Bst. b entsprechend.
c) Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.
Art. 148
Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Art. 146 und 147 nichts anderes bestimmen, gelten die Art. 19 bis 131 und 133 sinngemäss. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Art. 134) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
E. Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
Art. 149
Zwecke der Unterbringung
Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter soll die Untergebrachten davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen.
Art. 150
Beginn des Entlassungsvollzuges
Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.
Art. 151
Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Art. 149 und 150 nichts anderes bestimmen, gelten die Art. 19 bis 90, 93 bis 131 und 133 sinngemäss. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Art. 134) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
F. Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Massnahmen
Art. 152
1) Bei der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im § 24 des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist.
2) Sind an derselben Person die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu vollziehen, so ist nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b vorzugehen.
3) Die Zeit der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen, die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet worden sind.
V. Verfahren nach bedingter Entlassung
Art. 153
Nachbetreuung
Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen oder psychologischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) erteilt werden.
Art. 154
Verfahren
1) Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt Art. 16 sinngemäss.
2) Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach § 53 Abs. 2 oder 4 des Strafgesetzbuches ist ein ärztlicher oder psychologischer Sachverständiger zu hören. Vor dem Ausspruch, dass die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Landespolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausserdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.6
3) Das Gericht und die Landespolizei können den Entlassenen in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, dass Grund zum Widerruf der bedingten Entlassung vorhanden sei, und zu befürchten ist, dass der Entlassene fliehen werde oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorstehe. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Verwahrung hat keine aufschiebende Wirkung.
4) Die Landespolizei ist über eine bedingte Entlassung, die endgültig geworden ist, zu benachrichtigen.
VI. Strafbestimmungen
Art. 155
1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise:
a) mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt;
b) Geld oder Gegenstände einer der in Bst. a bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Feststellung der Identität einer bei einer Übertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person ermächtigt. Art. 24 Abs. 2 des Polizeigesetzes gilt sinngemäss.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 156
Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen und bestimmt die Zuständigkeit für das Landesgefängnis im Ämterplan.
Art. 157
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Strafvollzugsgesetz vom 5. Oktober 1983, LGBl. 1983 Nr. 53, aufgehoben.
Art. 158
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 382.

2   Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 382.

3   Art. 93 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 382.

4   Art. 93 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 382.

5   Art. 125 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 382.

6   Art. 154 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 187.