0.110.035.65
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 309 ausgegeben am 23. November 2007
Kundmachung
vom 20. November 2007
der Beschlüsse Nr. 63/2007 bis 66/2007 sowie 68/2007 und 69/2007 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Juni 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Juni 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 63/2007 bis 66/2007 sowie 68/2007 und 69/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2007
vom 15. Juni 2007
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2006 vom 7. Juli 2006 geändert2.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)3 auszuweiten.
3. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2007 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Nach Art. 1 Abs. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32006 D 1982: Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft4 .
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2007
vom 15. Juni 2007
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 20055 geändert.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007-20136 auszuweiten.
3. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens7 auszuweiten.
4. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2007 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 4 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 2k wird folgender Absatz eingefügt:
"2l) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2007 an folgenden Programmen:
- 32006 D 1719: Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30),
- 32006 D 1720: Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45)."
2. Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i, 2j, 2k und 2l genannten Programmen und Massnahmen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft8 .
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2007
vom 15. Juni 2007
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2006 vom 27. Oktober 2006 geändert9.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität - Progress10, berichtigt in ABl. L 65 vom 3.3.2007, S. 12, auszuweiten.
3. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2007 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Abs. 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 1996, an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2000, an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den unter dem fünften und sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2002, an den unter dem siebten und achten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2004 und an den unter dem neunten und zehnten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2007."
2. In Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32006 D 1672: Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität - Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1), berichtigt in ABl. L 65 vom 3.3.2007, S. 12."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens11 in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2007
vom 15. Juni 2007
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 200412 geändert.
2. Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013)13 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.
3. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 6 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"3a) Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an folgendem Programm teil:
- 32006 D 1926: Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39)."
2. Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Abs. 3 und 3a genannten Massnahmen."
3. Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in den Abs. 3 und 3a genannten Massnahmen wirken die EFTA-Staaten uneingeschränkt in den Ausschüssen und sonstigen Gremien der Gemeinschaft mit, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Ausarbeitung dieser Massnahmen unterstützen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens14 in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2007
vom 15. Juni 2007
zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 200515 geändert.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auszuweiten auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)16, berichtigt in ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 10.
3. Das Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2007 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Dem Art. 9 Abs. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32006 D 1718: Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12), berichtigt in ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 10."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft17 .
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2007
vom 15. Juni 2007
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 200518 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013)19 auszuweiten.
3. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2007 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Nach Art. 13 Abs. 4 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32006 D 1855: Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft20 .
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2007.
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 289 vom 19.10.2006, S. 50.

3   ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

6   ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

7   ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 83.

10   ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

12   ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

13   ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

16   ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

19   ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.